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umweltbericht gem. § 2a baugb - Gemeinde Cölbe

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GEMEINDE CÖLBE<br />

- KREIS MARBURG-BIEDENKOPF -<br />

UMWELTBERICHT GEM. <strong>§</strong> 2A BAUGB<br />

ZUR BEGRÜNDUNG DER 34. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN-ÄNDERUNG<br />

„PHOTOVOLTAIKANLAGE EHEMALIGE KIESGRUBE BERNSDORF“,<br />

ORTSTEIL BERNSDORF<br />

BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN GEM. <strong>§</strong> 4 ABS. 2 BAUGB I.V.M. <strong>§</strong> 3 ABS. 2 BAUGB<br />

IM AUFTRAG DER GEMEINDE CÖLBE<br />

PLANUNGSSTAND: ENTWURF 01.03.2012<br />

ARBEITSGEMEINSCHAFT GEISLER / THANNBERGER-WITTENBERG<br />

P l a n u n g s b ü r o<br />

Planungsbüro Geisler<br />

Dipl.-Ing. F. Geisler<br />

Goßfeldener Weg 6<br />

D - 35091 <strong>Cölbe</strong><br />

Tel.: 0 64 21 - 87 02 07<br />

Fax: 0 64 21 - 87 02 08<br />

Mobil: 01 72 - 6 71 16 91<br />

www.planungsbüro-geisler.de<br />

E-mail: planungsbuero-geisler@gmx.de<br />

G e i s l e r<br />

Planungsbüro Thannberger-Wittenberg<br />

Planungsbüro Thannberger-Wittenberg<br />

- Umwelt & Soziales -<br />

Dipl.-Geogr. C. Thannberger-Wittenberg<br />

Am Schützenplatz 7<br />

D - 35039 Marburg<br />

Tel.: 0 64 21 - 16 81 34<br />

Fax: 0 64 21 - 16 81 35<br />

Mobil: 01 72 - 6 65 58 79<br />

www.orgaplan-mr.de<br />

E-mail: carmen.thannberger@orgaplan-mr.de


Umweltbericht <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 2 a BauGB als Anlage zur Begründung der 34. Flächennutzungsplanänderung<br />

„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 2<br />

1 Vorbemerkung .............................................................................................................3<br />

2 Gesetzliche Grundlagen .............................................................................................3<br />

3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Alternativen...............................................5<br />

4 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bauleitplans<br />

„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“ ...........................................6<br />

4.1 Standort, Art und Umfang des Vorhabens.....................................................................6<br />

4.2 Beschreibung der Festsetzungen des Bauleitplans ......................................................7<br />

4.3 Bedarf an Grund und Boden des Planvorhabens..........................................................7<br />

5 Darstellung der in übergeordneten Fachgesetzen und Fachpla-<br />

nungen festgelegten umweltrelevanten Ziele und Ihre Berücksichtigung ............7<br />

6 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und der<br />

Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens....................................10<br />

6.1 Schutzgut Mensch (Gesundheit und Bevölkerung) .....................................................10<br />

6.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt......................................................11<br />

6.3 Schutzgut Boden und Wasser .....................................................................................20<br />

6.4 Schutzgut Klima / Luft..................................................................................................22<br />

6.5 Schutzgut Landschaft ..................................................................................................23<br />

6.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ..................................................................24<br />

6.7 Natur- und artenschutzrechtliche Vorgaben ................................................................25<br />

6.8 Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität.................................................25<br />

6.9 Gebiete <strong>gem</strong>einschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete ..........25<br />

6.10 Minimierung der anlage– und betriebsbedingten Auswirkungen durch<br />

technischen Umweltschutz..........................................................................................25<br />

7 Zusammenfassende Darstellung der Belange des Umweltschutzes<br />

unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen....................................................25<br />

8 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes ....................................................26<br />

8.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Vorhabens .......................26<br />

8.2 Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens........................................................26<br />

9 Beschreibung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen einschließlich<br />

geplante Maßnahmen zur Vermeindung, Verringerung und zum Ausgleich.......27<br />

9.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung .........................................................27<br />

9.2 Maßnahmen zum Ausgleich ........................................................................................27<br />

10 Zusätzliche Angaben.................................................................................................27<br />

10.1 Angewandte Untersuchungsmethoden und methodisches Vorgehen.........................27<br />

10.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen<br />

Informationen ..............................................................................................................27<br />

11 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen<br />

der Durchführung des Vorhabens auf die Umwelt (Monitoring)...........................28<br />

12 All<strong>gem</strong>ein verständliche Zusammenfassung .........................................................29<br />

Anlagen:<br />

Karte „Bestandsaufnahme: Biotopausstattung und Realnutzung“, Stand 22.02.2012<br />

Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 2.1 „Photovoltaikanlage ehemalige<br />

Kiesgrube Bernsdorf“ (Simon & Widdig GbR - Marburg, Büro für Landschaftsökologie,<br />

Februar 2012)<br />

Untersuchung zur Blendwirkung, Solarpark „ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“ (ibu –<br />

Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Umwelttechnik mbH, Tauberbischofsheim,<br />

Februar 2012)<br />

Gutachterliche Stellungnahme zur Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach EEG<br />

durch die Rechtsanwaltskanzlei Kleymann, Karpenstein & Partner, 08.03.2012<br />

PLANUNGSBÜRO GEISLER PLANUNGSBÜRO THANNBERGER – WITTENBERG ENTWURF 01.03.2012<br />

TEL.: 0 64 21 – 87 02 07 / FAX: 87 02 07 TEL.: 0 64 21 – 16 81 34 / FAX: 16 81 35


Umweltbericht <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 2 a BauGB als Anlage zur Begründung der 34. Flächennutzungsplanänderung<br />

„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 3<br />

1 Vorbemerkung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong> hat in ihrer Sitzung am 19.12.2011 die Aufstellung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 2.1 „Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“<br />

im Ortsteil Bernsdorf beschlossen. Parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes<br />

soll die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Photovoltaikanlage ehemalige<br />

Kiesgrube Bernsdorf“ durchgeführt werden.<br />

Geplant ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung<br />

„Freiflächenphotovoltaikanlage“ von ca. 7,6 ha.<br />

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach <strong>§</strong> 4 Abs. 1<br />

BauGB i.V.m. der Beteiligung der Öffentlichkeit nach <strong>§</strong> 3 Abs. 1 BauGB (Parallelverfahren:<br />

FNP-Änderung und Bebauungsplan) wurde im Januar/Februar 2012 durchgeführt.<br />

Der gesamträumliche Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, der sich derzeit in der<br />

Fortschreibung befindet, stellt für den Planbereich „Fläche für Abgrabungen oder die Gewinnung<br />

von Bodenschätzen“ dar. Flächenhaft untergeordnet wird ein Teil der Planfläche im<br />

Nordosten als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.<br />

Nach <strong>§</strong> 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB soll die Planungsfläche als Sonstiges Sondergebiet mit der<br />

Zweckbestimmung Photovoltaikanlage nach <strong>§</strong> 11 Abs. 2 BauNVO im Flächennutzungsplan<br />

dargestellt werden.<br />

2 Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Umweltprüfung (UP) in der Bauleitplanung hat ihre rechtlichen Grundlagen in der sog.<br />

Plan-UP-Richtlinie der EU (UP-RL), die bis zum 20.07.2004 vom nationalen Gesetzgeber<br />

umzusetzen war. Durch die Novellierung des BauGB 2004 ist dieses frist<strong>gem</strong>äß geschehen.<br />

Gemäß <strong>§</strong> 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes<br />

nach <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 und <strong>§</strong> 1 a durchzuführen. Sie ist somit obligatorischer Teil in der Bauleitplanung.<br />

Nach Europarecht ist die „Ermittlung“ des Prüfungsumfangs – in einem sog. „Scoping-<br />

Verfahren“ – festzulegen. Es ist daher Pflichtprogramm für jedes Bauleitplan-Verfahren und<br />

beruht auf Art. 5 Abs. 4 der UP-RL, der eine „Konsultierung“ der potentiell betroffenen Behörden<br />

fordert. Nach <strong>§</strong> 4 Abs. 1 sind die Behörden und sonstigen TÖB, deren Aufgabenbereich<br />

durch die Planung berührt werden kann, nicht nur entsprechend <strong>§</strong> 3 Abs. 1 BauGB<br />

PLANUNGSBÜRO GEISLER PLANUNGSBÜRO THANNBERGER – WITTENBERG ENTWURF 01.03.2012<br />

TEL.: 0 64 21 – 87 02 07 / FAX: 87 02 07 TEL.: 0 64 21 – 16 81 34 / FAX: 16 81 35


Umweltbericht <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 2 a BauGB als Anlage zur Begründung der 34. Flächennutzungsplanänderung<br />

„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 4<br />

über die all<strong>gem</strong>einen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten, sondern auch zur Äu-<br />

ßerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der UP nach<br />

<strong>§</strong> 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.<br />

Das BauGB sieht zwar für die UP keinen ausdrücklichen Besprechungstermin vor, ein solcher<br />

kann aber angezeigt sein, wenn verschiedene potenziell betroffene Umweltbelange mit<br />

z.B. schwierigen Ermittlungen abzuarbeiten sein werden.<br />

Somit werden die maßgeblichen Behörden und TÖB aktiv (schriftlich oder im Rahmen<br />

eines Besprechungstermins) und im Vorfeld bei der Festlegung des Umfangs der Umweltprüfung<br />

beteiligt, so dass hierdurch ein an<strong>gem</strong>essener Detaillierungsgrad der Prüfung für<br />

die Planung bestimmt werden kann.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Äußerungen und der sonst vorliegenden Erkenntnisse legt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB für den jeweilig konkreten Bauleitplan den Umfang<br />

und Detaillierungsgrad der Ermittlung der relevanten Umweltbelange fest.<br />

Die Umweltprüfung dient somit als integratives Trägerverfahren nach <strong>§</strong> 2 Abs. 4 BauGB, in<br />

dem alle für die Bauleitplanung relevanten Umweltbelange abgearbeitet werden.<br />

Gemäß den Vorgaben aus <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 a-i BauGB sowie <strong>§</strong> 1 a BauGB sind die folgenden<br />

umweltrelevanten Belange im Umweltbericht abzuhandeln („Checkliste“):<br />

a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge<br />

zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,<br />

b. Erhaltungsziele und Schutzzweck Europäischer Schutzgebiete (z.B. FFH-, Vogelschutzgebiete),<br />

c. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf<br />

die Bevölkerung insgesamt,<br />

d. Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,<br />

e. die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und<br />

Abwässern,<br />

f. die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame u. effiziente Nutzung von<br />

Energie,<br />

g. die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere<br />

des Wassers-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,<br />

h. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die<br />

nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt<br />

sind,<br />

i. Wechselwirkungen zwischen den Belangen a., c. und d.<br />

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„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 5<br />

<strong>§</strong> 1 a BauGB:<br />

- Bodenschutzklausel nach <strong>§</strong> 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB<br />

(einschließlich Vorrang von Flächenrecycling, Nachverdichtung und anderen Maßnahmen<br />

zur Innenentwicklung),<br />

- Umwidmungssperrklausel des <strong>§</strong> 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB,<br />

- Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1<br />

a Abs. 3 BauGB,<br />

- Berücksichtigung der Vorgaben der Verträglichkeitsprüfung bei Beeinträchtigungen<br />

von FFH- und Vogelschutzgebieten <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 a Abs. 4 BauGB.<br />

Der Umweltbericht ist unverzichtbarer Teil der Begründung zum Bauleitplanentwurf.<br />

Er bildet einen selbständigen Bestandteil der Begründung, der im Laufe des Verfahrens auch<br />

fortgeschrieben wird, etwa auf Grund der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.<br />

3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Alternativen<br />

Die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Photovoltaik-<br />

Freiflächenanlagen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Standorte für die Photovoltaik-Freiflächenanlagen<br />

haben <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 32 EEG bestimmte Bedingungen zu erfüllen, so<br />

dass nutzbare Flächen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Als Standorte sind laut EEG<br />

insbesondere „bauliche Anlagen“, „versiegelte Flächen“ und „Konversionsflächen aus wirtschaftlicher<br />

Nutzung“ geeignet. Die Voraussetzung, dass es sich bei der Fläche um eine<br />

„Konversionsfläche“ handelt, ist mit der Planfläche der ehemaligen Kiesgrube Bernsdorf erfüllt<br />

(vgl. Anlage: Gutachterliche Stellungnahme zur Vergütungspflicht des Netzbetreibers<br />

nach EEG durch die Rechtsanwaltskanzlei Kleymann, Karpenstein & Partner, 08.03.2012).<br />

Weiterhin sind die all<strong>gem</strong>einen Standortvoraussetzungen für eine Nutzung als Freifläche für<br />

Photovoltaik gegeben: Vorbelastung durch den Kiesabbau, unmittelbare Lage an der L 3089<br />

und der B 3 und dem Schienenverkehr, die verkehrliche und technische Anbindung ist gegeben.<br />

Das ökologische Konfliktpotenzial durch die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage<br />

ist aufgrund der Vornutzung als Kiesabbaufläche und der vollständigen Verfüllung und<br />

Einebnung als gering anzusehen.<br />

Anderweitige Planungsmöglichkeiten innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong> würden eine Neuerschließung<br />

von „unbelasteten“ Flächen bedingen.<br />

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„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 6<br />

4 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bauleitplans „Photovol-<br />

taikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“<br />

4.1 Standort, Art und Umfang des Vorhabens<br />

Standort des Vorhabens<br />

Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Siedlungsrand des Ortsteiles Bernsdorf.<br />

Bei der Fläche handelt es sich um eine ehemalige Kiesabbaufläche, die aktuell eingeebnet<br />

und verfüllt wurde und sich als Rohbodenfläche darstellt.<br />

Im Westen, Osten und Süden wird das Plangebiet von Gehölz-/und Grünstrukturen eingefasst,<br />

die sich überwiegend auf wallartigen Erdaufschüttungen befinden. Dahinter liegend<br />

befinden sich zusätzlich entlang der Bahnlinie und der dammartig erhöht verlaufenden B3<br />

außerhalb des Geltungsbereiches weitere Gehölzstrukturen, die bereits zur Sichtverschattung<br />

der geplanten PV-Anlage beitragen.<br />

Im Norden existiert ein asphaltierter Zufahrtsbereich von der L 3089.<br />

Im Umfeld (außerhalb des Plangebietes) finden sich im Norden Ackerflächen, im Westen ein<br />

Kleingebäude des Abwasserzweckverbandes, ein Schotterweg sowie der begradigte naturferne<br />

„Reddehäuser Bach“, und im Süden die Bahnlinie.<br />

Das Gebiet beinhaltet das Flurstück 28 („Windbette“) der Flur 2 bei einer Flächengröße von<br />

ca. 7,6 ha.<br />

FNP-Auszug <strong>Cölbe</strong> – Bernsdorf (alt), mit Abgrenzung des Geltungsbereiches (ohne Maßstab, genordet)<br />

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„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 7<br />

Es ist eine Änderung der Nutzung von „Fläche für Abgrabungen oder die Gewinnung von<br />

Bodenschätzen“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Sonstiges Sondergebiet mit der<br />

Zweckbestimmung Photovoltaikanlage nach <strong>§</strong> 11 Abs. 2 BauNVO“ vorgesehen.<br />

Naturräumliche Lage und Relief:<br />

Nach Klausing 1988 gehört das Untersuchungsgebiet der naturräumlichen Haupteinheit<br />

Marburg-Gießener Lahntal (348) innerhalb der Untereinheit „Marburger Lahntalsenke“<br />

(348.02) an.<br />

Das Marburger Bergland, zentral von der Lahn von Norden nach Süden durchflossen, hat als<br />

Mittelachse die Marburger Lahntalsenke zwischen dem Marburger Rücken im Westen und<br />

den Lahnbergen im Osten ausgebildet.<br />

4.2 Beschreibung der Festsetzungen des Bauleitplans<br />

Detaillierte Angaben und Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung etc. (Feinsteuerung)<br />

werden im Bebauungsplan Nr. 2.1 „Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube<br />

Bernsdorf“ getroffen, welcher parallel zum FNP-Änderungsverfahren aufgestellt wird.<br />

4.3 Bedarf an Grund und Boden des Planvorhabens<br />

Der Planbereich mit einer Größe von ca. 7,6 ha soll als „Sonstiges Sondergebiet mit der<br />

Zweckbestimmung Photovoltaikanlage nach <strong>§</strong> 11 Abs. 2 BauNVO“ dargestellt werden.<br />

5 Darstellung der in übergeordneten Fachgesetzen und Fachpla-<br />

nungen festgelegten umweltrelevanten Ziele und Ihre Berücksich-<br />

tigung<br />

Fachplanungen:<br />

Regionalplan Mittelhessen 2010<br />

Im RPM 2010 ist die Planfläche wie folgt ausgewiesen:<br />

- Vorranggebiet Regionaler Grünzug (6.1.2-1)<br />

- Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen (6.1.3-1)<br />

- Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz (6.1.4-12)<br />

- Vorbehaltgebiet für oberflächennaher Lagerstätten bis 10 ha (6.5-1)<br />

- Vorranggebiet Landwirtschaft (6.3-1)<br />

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„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 8<br />

Um Doppelungen in den Ausführungen zu vermeiden, wird auf die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung<br />

und zum Bebauungsplan sowie den Antrag auf Abweichung vom<br />

Regionalplan Mittelhessen 2010 nach <strong>§</strong> 12 Hessisches Landesplanungsgesetzt verwiesen.<br />

Kommunaler Flächennutzungs- und Landschaftsplan<br />

Der gesamträumliche Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, der sich derzeit in der<br />

Fortschreibung befindet, stellt für den Planbereich „Fläche für Abgrabungen oder die Gewinnung<br />

von Bodenschätzen“ dar. Flächenhaft untergeordnet wird ein Teil der Planfläche im<br />

Nordosten als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.<br />

Zusammenstellung der Fachbelange aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong> (in Aufstellung, Entwurf 2011; Groß & Hausmann, Weimar;<br />

Hinweis: Die Biotop-Realnutzung entspricht nicht mehr dem aktuellen Bestand auf der Fläche;<br />

bis auf die Wälle mit Gehölzen und Ruderalfluren ist der Planbereich vollständig verfüllt<br />

und eingeebnet (Stand 22.02.2012):<br />

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„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 9<br />

Fachgesetze:<br />

Bei der Beurteilung des Planvorhabens sind die wesentlichen in Fachgesetzen und (Fach)planungen<br />

festgelegten umweltrelevanten Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen. Es ist zu<br />

prüfen, ob aus diesen Restriktionen oder Entwicklungsziele für die zu prüfende Fläche abzuleiten<br />

sind.<br />

Nachfolgend sind die zu berücksichtigenden Vorgaben für die Planung dargelegt.<br />

Schutzgüter Planungsrelevante Vorgaben (Fachgesetze)<br />

Mensch (Gesundheit und Bevölkerung) Im Vordergrund steht der Schutz der Bevölkerung vor Immissionen<br />

(u.a. Lärm, Luftverunreinigungen, Strahlen, Altlasten). Das Fachgesetz<br />

(Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) verpflichtet zur Einhaltung<br />

von Immissionsrichtwerten, um schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf die All<strong>gem</strong>einheit oder die Nachbarschaft zu vermeiden. Besonderes<br />

Augenmerk wird auf den Lärmschutz gelegt. Zu berücksichtigen<br />

sind die Vorgaben der TA Lärm und die DIN 18005 – Schallschutz im<br />

Städtebau.<br />

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind wild lebende Tiere<br />

und Pflanzen und ihre Lebens<strong>gem</strong>einschaften als Teil des Naturhaushaltes<br />

in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Umgebung zu<br />

schützen. Weiterhin ist die Berücksichtigung dieses Schutzgutes im<br />

Hessischen Naturschutzgesetz (HENatG), dem Hessischen Forstgesetz<br />

(HFG) und entsprechenden Paragraphen im Baugesetzbuch<br />

(BauGB) vorgegeben. Hervorzuheben ist u.a. die Eingriffsregel, der<br />

Artenschutz, Natura 2000 sowie die Bodenschutzklausel.<br />

Besonderes Augenmerk wird auf geschützte Bereiche gelegt: FFH-<br />

Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete,<br />

besonders geschützte Biotope, Geschützte<br />

Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale etc.. Diese sind <strong>gem</strong>äß<br />

den Vorgaben u.a .des BNatSchG, des HENatG, der FFH-Richtlinie,<br />

der EU-Vogelschutzrichtlinie zu schützen; weiterhin sind die artenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften sowie die Anhänge der FFH-RL, der<br />

Vogelschutzrichtlinie und des BNatSchG zu beachten.<br />

Geologie, Boden und Wasser Zu berücksichtigen sind die Vorgaben des Bundes-<br />

Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

(WHG), des Baugesetzbuches (u.a. Bodenschutzklausel) und des<br />

Hessischen Wassergesetzes (HWG). Die Hessische Richtlinie zur<br />

Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher<br />

Gewässer einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen, ist in Bezug auf<br />

die potenzielle Inanspruchnahme jeglicher Art von Oberflächengewässern<br />

zu beachten.<br />

Klima / Luft Auch hier greift für das Schutzgut Klima/Luft das Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz (BImSchG), um eine bestmögliche Luftqualität<br />

zu erhalten. Weiterhin sind die Vorgaben der TA Luft zu beachten<br />

und auch das Baugesetzbuch, das Hessische Naturschutzgesetz und<br />

das Bundesnaturschutzgesetz enthalten Vorgaben zum Schutz dieses<br />

Schutzgutes.<br />

Landschaft / Erholung Eindeutig festgeschrieben ist der Schutz der Landschaft mit ihrer Bedeutung<br />

als Erlebnis und -Erholungsraum im BNatSchG und HENatG.<br />

Auch im Baugesetzbuch sind entsprechende Vorgaben getroffen worden.<br />

Kultur- und sonstige Sachgüter Hier ist insbesondere das Denkmalschutzgesetz für den Schutz von<br />

Bau- und Bodendenkmälern zu berücksichtigen.<br />

Planungsrelevante Vorgaben (Fachgesetze) nach Schutzgütern<br />

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Umweltbericht <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 2 a BauGB als Anlage zur Begründung der 34. Flächennutzungsplanänderung<br />

„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 10<br />

6 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und<br />

der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens<br />

6.1 Schutzgut Mensch (Gesundheit und Bevölkerung)<br />

Siedlung/Wohnen<br />

Die Planfläche (ehemalige Kiesabbaufläche) befindet sich am südöstlichen Siedlungsrand<br />

des Ortsteiles Bernsdorf und wurde aktuell eingeebnet und verfüllt. Die im Westen, Süden<br />

und Osten umgebenden Grünstrukturen, z.T. auf wallartigen Erhebungen, schirmen die Fläche<br />

optisch zur Umgebung ab und bleiben im Bestand erhalten. Ein Teil dieser Gehölz-<br />

/Grünstrukturen befinden sich außerhalb des Plangebietes und verläuft entlang der B 3 und<br />

der Bahnlinie.<br />

Die nächste Siedlungsfläche ist Bernsdorf und liegt rund 50 m vom Vorhabensbereich entfernt.<br />

Die geplante Nutzung der Fläche als Sondergebiet „Photovoltaik“ kann hinsichtlich der Belange<br />

Wohnen generell eine Beeinträchtigung der Wohnqualität für nah gelegene Siedlungsbereiche<br />

nach sich ziehen. Je nach Sonnenstand könnten Blendwirkungen durch die Solarmodule<br />

entstehen. Wobei eine mögliche Blendwirkung von der Ausrichtung und Art der Module<br />

anhängt.<br />

Durch die Südausrichtung (relevante Siedlungsflächen im Norden) der Module sind mögliche<br />

Blendwirkungen für die Siedlungslage weniger relevant. Weiterhin ist die Planfläche in Richtung<br />

Siedlungslage (Bernsdorf) durch einen Wall mit Grünstrukturen abgeschirmt, der zudem<br />

noch durch weitere Gehölzpflanzungen ergänzt wird. Auch im Süden und Osten sind die<br />

Planflächen umgebende Grünstrukturen vorhanden.<br />

Die Fa. Wagner & Co. Solartechnik GmbH hat eine Untersuchung zur Blendwirkung (ibu-<br />

Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Umwelttechnik mbH, Tauberbischofsheim, Februar<br />

2012) für das anstehende Planvorhaben zur Errichtung eines Solarparks in Auftrag gegeben<br />

(vgl. Anlage).<br />

Aus Sicht der vorliegenden Bauleitplanung ist derzeit kein erhebliches immissionsschutzrechtliches<br />

Konfliktpotenzial ersichtlich, so dass der parallel zur Flächennutzungsplanänderung<br />

aufgestellte Bebauungsplan - bis auf die Maßnahmen im Rahmen der Blendwirkungen -<br />

keine speziellen auf die Belange des Immissionsschutzes gerichteten Festsetzungen vorsieht<br />

(vgl. Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 2.1).<br />

Gem. Stellungsnahme des Regierungspräsidium Gießen, Immissionsschutz vom 31.01.2012<br />

sind die abschließenden, immissionsrechtlichen Festlegungen im Baugenehmigungsverfahren<br />

mit Vorlage der entsprechenden Gutachten bzw. Nachweisen (Geräuschimmissionen,<br />

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Blendwirkungen, elektromagnetische Felder und Strahlungen) und bei ausreichender Detailreife<br />

der Unterlagen zu treffen.<br />

Der zur Ortslage Bernsdorf bestehende Erdwall mit Gehölzen und Ruderalflächen wird u.a.<br />

aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zum Erhalt im parallel aufgestellten Bebauungsplan<br />

festgesetzt.<br />

Immissionen<br />

Eine Vorbelastung des Gebietes ist durch Immissionen aus dem Straßenverkehr (L 3089, B<br />

3 und Bahnlinie) gegeben.<br />

Erholung<br />

Das Plangebiet weist keine Erholungsfunktionen für die ansässige Wohnbevölkerung auf.<br />

Insgesamt ist nach derzeitiger Sachlage nicht von erheblichen negativen Beeinträchtigungen<br />

auf die Belange Siedlung/Wohnen durch die Flächennutzungsplanänderung auszugehen.<br />

6.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt<br />

Vorbemerkung<br />

Eingriffe durch Rodung von Gehölzen, Entfernen von Vegetationsbeständen und das Verfüllen<br />

und Planschieben der Fläche fanden im Rahmen der bergrechtlichen Genehmigung statt.<br />

Die unmittelbaren Eingriffe des parallel aufgestellten Bebauungsplanes beschränken sich<br />

anschließend auf die Einrichtung der Freiflächenphotovoltaikanlage auf der vorbereiteten<br />

Fläche (u.a. Aufstellung der Modultische im Rammverfahren, Errichtung von Nebenanlagen).<br />

Da sich die Fläche im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen durch die Cemex Kies & Splitt<br />

GmbH zur Entlassung aus dem Bergrecht) fortlaufend in Ihrer Struktur geändert hat, fanden<br />

Geländebegehungen Anfang Dezember 2011 und im Januar/Februar 2012 statt, um einen<br />

fachlichen Eindruck vom Status der Fläche für eine Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung<br />

zu erhalten. Als Status zur Beurteilung wird der Ausgangszustand der Fläche <strong>gem</strong>.<br />

Bestandsaufnahme (Biotopausstattung und Realnutzung – für die Bauleitplanung vorbereiteter<br />

Status) vom 22.02.2012 zugrunde gelegt. Die Fläche würde dem Planvorhaben für die<br />

Nutzung „Photovoltaik“ in dem dargelegten Status zur Verfügung stehen.<br />

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Pflanzen<br />

Potentielle natürliche Vegetation:<br />

Nach Bohn (1996) würde im Plangebiet natürlicherweise ein Stieleichen-Hainbuchen-<br />

Auenwald mit flußbegleitenden Erlen- und Bruchweiden-Uferwald, örtlich Erlensumpfwald<br />

und Weidengebüsch stocken.<br />

Erhebungsmethode<br />

Eine Erhebung der Realnutzung und der Biotopausstattung des Plangebiets fand im Rahmen<br />

von Geländebegehungen statt. Die Differenzierung und Bewertung der vorgefundenen<br />

Vegetationsflächen erfolgt anhand der Nutzungsstruktur sowie der zum<br />

Untersuchungszeitpunkt erkennbaren Artenausstattung. Die Nomenklatur der<br />

Pflanzennamen richtet sich nach Buttler und Hand (in: HMULV 2008), die der<br />

vegetationskundlichen Einheiten nach Rennwald (2000).<br />

Biotopausstattung und Realnutzung<br />

Ehemalige Abbau- und Deponieflächen<br />

Das Plangebiet beinhaltet das ehemalige Kiesabbaugelände südöstlich von <strong>Cölbe</strong>-Bernsdorf.<br />

Die Zuwegung erfolgt von Nordwesten, ausgehend von der L 3089 am östlichen Ortsrand<br />

von Bernsdorf, über einen Asphaltweg. Die Abbaugruben sind vollständig verfüllt. Als Füllmaterial<br />

dienen mit Gesteinsschutt durchsetzte Bodenaushubmaterialien (Rohböden). Auf kleineren<br />

Flächenanteilen ist Oberboden aufgebracht worden. Aufgrund rezenter Bodenarbeiten<br />

sind Teilbereiche im Randbereich bewuchsarm und lediglich mit ersten Initialstadien kurzlebiger<br />

Ruderalvegetation bewachsen. Es dominieren Artenverbindungen trockener bis frischer<br />

Substarte.<br />

Das ehemalige Grubengelände ist von bis zu 2 m hohen Erdwällen aus aufgeschobenem<br />

Mutterboden umgeben. Aufgrund einer wenig gestörten Vegetationsentwicklung sind die<br />

überwiegenden Randbereiche und Wälle teils von Gehölzen, teils von ausdauernden Ruderalfluren<br />

bewachsen.<br />

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Blick auf den südlichen Wall (Stand 22.02.2012) Blick nach Nordosten (Stand 22.02.2012)<br />

Blick in Richtung Berndorf (Stand 22.02.2012) Blick Richtung Norden (Stand 22.02.2012)<br />

Blick auf den südwestlichen Eckbereich (Stand 22.02.2012)<br />

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Artenliste kurzlebige Ruderalfluren:<br />

Acker-Hellerkraut (Thlaspi arvense), Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense), Ackersenf (Sinapis arven-<br />

sis), Blaugrüne Binse (Juncus inflexus), Breiter Wegerich (Plantago major), Dornige Gänsedistel<br />

(Sonchus asper), Echtes Johanniskraut (Hypericum perforatum), Flatterbinse (Juncus effusus), Gän-<br />

seblümchen (Bellis perennis), Geruchlose Kamille (Tripleurospermum perforatum), Gewöhnliche<br />

Kratzdistel (Cirsium vulgare), Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia vulgaris), Gewöhnliches Bitterkraut (Picris<br />

hieracioides), Gewöhnliches Greiskraut (Senecio vulgaris), Gewöhnliches Rispengras (Poa trivialis),<br />

Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis), Hasenklee (Trifolium arvense), Hirtentäschel<br />

(Capsella bursa-pastoris), Hopfenklee (Medicago lupulina), Huflattich (Tussilago farfara), Kanadischer<br />

Katzenschweif (Erigeron canadensis), Kleinblütige Königskerze (Verbascum thapsus), Knäuel-<br />

Hornkraut (Cerastium glomeratum), Kompasslattich (Lactuca serriola), Krauser Ampfer (Rumex<br />

crispus), Kriechender Hahnenfuß (Ranunculus repens), Nachtkerze (Oenothera spec.), Persischer<br />

Ehrenpreis (Veronica persica), Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia), Rainfarn (Tanacetum vulgare),<br />

Rauhhaarige Wicke (Vicia hirsuta), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Schmalblättrige Wicke<br />

(Vicia angustifolia), Schwedenklee (Trifolium hybridum), Spitzwegerich (Plantago lanceolata), Stumpfblättriger<br />

Ampfer (Rumex obtusifolius), Vielsamiger Gänsefuß (Chenopodium polyspermum), Vierkantiges<br />

Weidenröschen (Epilobium tetragonum), Vogelknöterich (Polygonum aviculare), Vogel-<br />

Sternmiere (Stellaria media), Weißer Gänsefuß (Chenopodium album), Weißer Steinklee (Melilotus<br />

albus), Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera), Wiesen-Knäuelgras (Dactylis glomerata), Wiesen-<br />

Lieschgras (Phleum pratense), Wiesen-Margerite (Leucanthemum ircutianum), Wilde Möhre (Daucus<br />

carota).<br />

Zuwegung von Norden über die L 3089<br />

(Stand Dez. 2011)<br />

Ruderalfluren und Gehölze<br />

Das ehemalige Grubengelände ist von bis zu 2 m hohen Erdwällen aus aufgeschobenem<br />

Mutterboden umgeben. Aufgrund einer wenig gestörten Vegetationsentwicklung sind diese<br />

Randbereiche teils von Gehölzen, teils von ausdauernden Ruderalfluren bewachsen. Andere<br />

Bereiche weisen eine Rohbodenoberfläche auf.<br />

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Gehölze und Ruderalfluren im Süden (Stand 22.02.2012)<br />

Nordöstliche Ecke des Planbereiches Südöstliche Ecke des Planbereiches (Stand<br />

(Stand 22.02.2012) 22.02.2012)<br />

Westlicher Wall (Stand 22.02.2012) Blick entlang der südlichen Grünstrukturen auf<br />

den östlichen eingegrünten Damm entlang der B3<br />

(Stand 22.02.2012)<br />

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In der Nordostecke des Plangebiets sind Teile einer Pionierwaldfläche auf dem Wall erhalten<br />

geblieben.<br />

Die Ruderalflächen werden von wenigen Arten dominiert. Verbreitet sind Brennnesselfluren<br />

und von Brennnesseln (Urtica dioica) durchsetzte ruderale Wiesen mit Glatthafer (Arrhenatherum<br />

elatius) und Unbewaffneter Trespe (Bromus inermis). Zwischen Zufahrtsbereich<br />

und Ortslage Bernsdorf befindet sich eine flächige, zur Hagerkeit neigende ruderale Wiese<br />

mit hohen Anteilen des Orangeroten Habichtskrauts (Hieracium aurantiacum).<br />

Weitere Arten der Ruderalfluren: Arzneibaldrian (Valeriana officinalis agg.), Echtes Johanniskraut<br />

(Hypericum perforatum), Klebkraut (Galium aparine), Krause Distel (Carduus crispus), Meerrettich<br />

(Armoracia rusticana), Giersch (Aegopodium podagraria), Landreitgras (Calamagrostis epigejos),<br />

Rainfarn (Tanacetum vulgare), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Schmalblättriges Weidenröschen<br />

(Epilobium angustifolium), Vielblättrige Lupine (Lupinus polyphyllus), Weißes Labkraut (Galium<br />

album), Wiesen-Bärenklau (Heracleum sphondylium), Wiesen-Flockenblume (Centaurea jacea), Wiesenkerbel<br />

(Anthriscus sylvestris), Wiesen-Knäuelgras (Dactylis glomerata), Wiesen-Schafgarbe (Achillea<br />

millefolium), Zaunwicke (Vicia sepium).<br />

Die randlichen Reste des Pionierwaldes im Nordosten bestehen vorwiegend aus Salweidenund<br />

Birken-Stangenhölzern, in Randbereichen treten Hartiegelgebüsche (Cornus sanguinea)<br />

auf. Vereinzelt sind Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Balsampappel (Populus balsamifera),<br />

Waldkiefer (Pinus sylvestris) und Fichte (Picea abies) bei<strong>gem</strong>ischt.<br />

Der überwiegende Teil der sonstigen Randgehölze ist jüngerer Spontanaufwuchs, v.a. der<br />

Arten Bruchweide (Salix fragilis), Korbweide (Salix viminalis) und Roter Hartriegel (Cornus<br />

sanguinea). Entlang der Bahnlinie finden sich einzelne ältere Bruchweiden. Aus Anpflanzung<br />

hervorgegangene Hecken (u.a. Eiche, Hainbuche, Weißdorn, Hasel, Liguster) kommen Umfeld<br />

eines Gebäudes des Abwasserverbands Marburg am Westrand des Plangebiets vor.<br />

Gehölzstrukturen entlang der Bahnlinie (Blick in Richtung Osten)<br />

(Stand Febr. 2012)<br />

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Sonstige angrenzende Nutzungen<br />

Im nordwestlichen Kontaktbereich befinden sich der Ortsrand von Bernsdorf (Wohngebäude<br />

mit Hausgärten) und die von einer jungen Lindenallee begleitete Landstraße L 3089. Nördlich<br />

und westlich grenzen intensiv genutzte landwirtschaftlichen Nutzflächen (Äcker), südlich<br />

verläuft die Main-Weser-Bahn.<br />

Die östliche Begrenzung bildet die dammartig erhöht verlaufende B 3. Die Böschungen sind<br />

durchgängig von Gehölzen bewachsen (u.a. Ahorn, Esche, Hasel, Bruchweide, Schwarzer<br />

Holunder, Birke, Hartriegel, Hasel).<br />

Der am Westrand des Untersuchungsraums verlaufende „Reddehäuser Bach“ ist im Regelprofil<br />

begradigt. Mit Ausnahme weniger Erlen und einer sehr fragmenthaften Grabenvegetation<br />

aus Bachbunge (Veronica beccabunga) und Mädesüß (Filipendula ulmaria) ist keine<br />

gewässertypische Vegetation vorhanden.<br />

Blick von Westen auf die nördlich (außerhalb des Reddehäuser Bach am westlichen Rand des<br />

Planbereiches) gelegene Ackerfläche (Dez. 2011) Planbereiches (außerhalb, Stand Dez. 2011)<br />

Bewertung der Biotopausstattung<br />

Flora<br />

Es konnten im Betrachtungsraum keine nach den Roten Listen gefährdete oder nach der<br />

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geschützte Gefäßpflanzenarten nachgewiesen<br />

werden. Die Flächen unterlagen zum überwiegenden Teil massiven anthropogenen Störungen<br />

durch rezente Erddeponierungen. Der noch vorgefundene Spontanaufwuchs besteht<br />

aus euryöken, von Störeinflüssen profitierenden Arten. In den weitgehend sich selbst überlassenen<br />

Randbereichen (Wällen) dominieren eutrophe Standortbedingungen mit einer in<br />

der Kulturlandschaft weit verbreiteten artenarmen Ruderalflora.<br />

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Vegetation<br />

Die Eingriffswirkung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der frisch eingeebneten und<br />

verfüllten Planfläche muss als sehr gering bezeichnet werden. Bei einer aufgeständerten<br />

Bauweise der Solarmodule ist davon auszugehen, dass sich im Unterwuchs (binnen Jahresfrist)<br />

kurzlebige, im weiteren Verlauf ausdauernde Ruderalfluren regenerieren werden. Nach<br />

dem Eingriff wäre demnach gegenüber dem derzeitigen Zustand (Rohbodenfläche) von einer<br />

Aufwertung durch Eigenentwicklung auszugehen. Die Artenzusammensetzung wird hierbei<br />

wesentlich von den zum Zeitpunkt der Erstellung vorhandenen Bodensubstraten und Zusatzfaktoren<br />

wie etwaiger Bodenverdichtung abhängen. Steinige Rohböden, wie derzeit dominierend,<br />

fördern eine trocken-magere Ruderalvegetation, nährstoffreiche Oberböden dagegen<br />

nitrophile Ruderalarten. Eine modifizierende Wirkung kann durch die Beschattungswirkung<br />

der Solarmodule sowie die unterschiedliche Wasserversorgung (Überdachung und Konzentration<br />

von Abflüssen) bewirkt werden. Beschattung kann tendenziell zu einer Verdrängung<br />

thermophiler Arten zugunsten solcher frischer Standortverhältnisse bewirken. Andererseits<br />

könnten Trockenheitszeiger unter Modulen zunehmen. Eine Aufwertung gegenüber dem Ist-<br />

Zustand wäre bspw. auch durch Einsaat einer standorttypischen, artenreichen und gebietsheimischen<br />

Magerrasen bzw. Magerrasengrünlandmischung zu erwarten.<br />

Die weitere Vegetationsentwicklung hängt jeweils von der Art der Pflege (Mahd / Beweidung)<br />

ab. Die bestehenden Randgehölze (auch außerhalb der Planfläche) stellen derzeit schon<br />

eine recht gute Randeingrünung dar. Die Gehölz- / Ruderalkomplexe stellen auch aus ökologischer<br />

Sicht erhaltenswerte Strukturen dar, da sie innerhalb der intensiv genutzten Agrarlandschaft<br />

Habitat- und Refugialfunktionen erfüllen.<br />

Fauna:<br />

Es wurde im Jahr 2012 ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASB) für den parallel aufgestellten<br />

Bebauungsplan Nr. 2.1 „Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“ durch<br />

das Büro für Landschaftsökologie, Simon & Widdig, Marburg mit Stand Februar 2012 erstellt.<br />

Die Details sind dem Bericht selbst zu entnehmen. Dieser ist dem Umweltbericht als Anlage<br />

beigefügt.<br />

Da im Bereich der ehemaligen Kiesgrube bzw. auf angrenzenden Flächen u. a. Zauneidechse<br />

und Kreuzkröte nachgewiesen wurde, war die Erstellung eines artenschutzrechtlichen<br />

Fachbeitrags (ASB) erforderlich.<br />

Aufgrund des engen Zeitplans des Projekts konnte der ASB, in Abstimmung mit der Unteren<br />

Naturschutzbehörde des Landkreis Marburg-Biedenkopf, auf der Grundlage der sogenannten<br />

Worst-Case-Betrachtungen (vgl. Leitfaden (HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT 2011)<br />

und BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 „Ratingen-Velbert“, Az. 9 A 39/07, Rdnr.45) erstellt werden,<br />

da für die andernfalls erforderlichen Erhebungsarbeiten im Gelände die Zeit nicht zur Verfügung<br />

steht.<br />

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Für das geplante Vorhaben wurde von den Fachgutachtern keine eigenständige Erhebung<br />

durchgeführt, da aufgrund des engen Zeitplans des Vorhabens hierfür keine ausreichende<br />

Zeit zur Verfügung stand. 1<br />

Die Prüfung erfolgte auf Basis der in der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde<br />

genannten und in der angrenzenden Grube Bürgeln nachgewiesenen Arten. Diese werden<br />

als potenzielle Vorkommen mit in die Prüfung einbezogen.<br />

In der Konfliktanalyse wurde artbezogen geprüft, ob für die ausgewählten prüfungsrelevanten<br />

Arten die Verbotstatbestände des <strong>§</strong> 44 BNatSchG (vgl. Kap. 2.1) eintreten. Grundlage<br />

hierfür ist die Überlagerung der anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens<br />

mit den Vorkommen der hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit beurteilten Artvorkommen<br />

sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten.<br />

Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde ausgehend von den vorliegenden<br />

Hinweisen auf Vorkommen geschützter Arten im Planungsraum oder seiner Umgebung eine<br />

Beurteilung vorgenommen, inwieweit durch das Vorhaben die Verbotstatbestände des <strong>§</strong> 44<br />

Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.<br />

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass für keine der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden<br />

prüfungsrelevanten geschützten Arten einer der Verbotstatbestände des <strong>§</strong> 44 Abs. 1<br />

BNatSchG in Verbindung mit <strong>§</strong> 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt ist.<br />

Einer Zulassung des Vorhabens stehen keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen,<br />

insofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen sowie die CEF-Maßnahmen (vgl. Planunterlagen<br />

zum Bebauungsplan Nr. 2.1) berücksichtigt werden.<br />

Biologische Vielfalt:<br />

Der Begriff „Biologische Vielfalt“ beinhaltet die Vielfalt an Ökosystemen oder Lebensräumen,<br />

die Artenvielfalt sowie die Vielfalt an genetischen Informationen, die in den Arten enthalten<br />

sind (vgl. Bundesamt für Naturschutz: www.bfn.de/0304_cbd.html). Das internationale Übereinkommen<br />

über die biologische Vielfalt (sog. Biodiversitätskonvention) strebt den Erhalt und<br />

die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sowie den gerechten Vorteilsausgleich aus<br />

der Nutzung der biologischen Vielfalt an. Eine Bewertung ist im gegebenen Untersuchungsumfang<br />

nur anhand der biotopspezifischen floristischen Vielfalt, der Erfassung bestimmter<br />

Tiergruppen sowie im Rückschluss aus vegetationsstrukturellen Parametern möglich.<br />

1 Die untere Naturschutzbehörde des Landkreis Marburg-Biedenkopf merkt in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2012 an, dass<br />

aufgrund des ehrgeizigen Zeitplans des Projekts der ASB ausnahmsweise nur auf der Grundlage der sogenannten Worst-Case-<br />

Betrachtungen (vgl. Leitfaden und (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 „Ratingen-Velbert“, Az. 9 A 39/07, Rdnr.45) erstellt werden darf.<br />

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Angelehnt an die naturschutzfachliche Bewertung (s.o.) können folgende Aussagen zur Bedeutung<br />

der vorgefundenen Lebensräume für die Biologische Vielfalt getroffen werden:<br />

- Aufgrund der massiven Störeinflüsse ist die aktuelle Bedeutung des Gebiets überwiegend<br />

gering.<br />

- Eine mäßige Bedeutung kommt lediglich den randlichen Gehölzbeständen im Komplex mit<br />

ausdauernden Ruderalgesellschaften zu.<br />

Durch den Erhalt und die Neuanlage von Gehölzstrukturen, die Anlage einer Magerrasenbzw.<br />

Magergrünlandfläche und eine dauerhafte Extensivierung der Fläche ist eine deutliche<br />

Erhöhung des Habitatpotentials zu erwarten. Dieses Potential sich kann noch durch die Entstehung<br />

von trockenwarmen Sonderstandorten unter den Modultischen verbessern.<br />

Damit würden die Lebensraumfunktionen in dem Planbereich zum Teil erhalten und in anderen<br />

Bereichen ist von einer Wertsteigerung auszugehen, so dass von einer Erhöhung der<br />

Artenvielfalt im Vergleich zu intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen<br />

werden kann.<br />

6.3 Schutzgut Boden und Wasser<br />

Der Entwurf des Landschaftsplanes (Karte Bodenformen, 02/2010) stellt für den Planbereich<br />

als Bodenform die Vega (Auenboden) dar, die sich aus holozänen Substraten entwickelt haben.<br />

Das Ausgangsmaterial bilden Flusssedimente in der regelmäßig überschwemmten Aue.<br />

Jedoch ist der Planbereich des ehemaligen Kiesgrubengeländes bis auf die Randflächen<br />

(aufgeschüttet Erdwälle mit z.T. Ruderal- und Gehölzstrukturen) kürzlich komplett verfüllt und<br />

eingeebnet worden. Somit handelt es sich aktuell um Böden mit starker, ausschließlich<br />

anthropogener Überprägung (Rohboden, Gesteinsschutt, Abraummaterial), so dass keine<br />

natürlichen Bodenprofile mehr existieren.<br />

Bodenbereiche mit besonderer Archivfunktion, die einen Schutzanspruch auf besondere Bodentypen<br />

rechtfertigen würden, sind nicht zu verzeichnen.<br />

Gemäß <strong>§</strong> 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Im<br />

Rahmen des Bodenschutzes sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken.<br />

Die Überprägung der Böden des Plangebietes ist durch den Kiesabbau und die<br />

kürzlich vorgenommene Verfüllung und Einebnung bereits (irreversibel) vorbelastet.<br />

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet.<br />

Das Plangebiet liegt im Trinkwasserschutzgebiet TWS 534-070 der Zone III B. Die Schutzgebiets-Verordnung<br />

ist bei der Planung zu beachten.<br />

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Direkt für das Plangebiet sind der Hydrogeologischen Standortkarte (Hessen) folgende Angaben<br />

zu entnehmen:<br />

• Geringe Grundwasserergiebigkeit<br />

• Mittlere Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit.<br />

Durch die geplante Errichtung des Solarparks sind im parallel laufenden verbindlichen Bauleitplanverfahren<br />

Auswirkungen auf den Boden- und Wasserhaushalt zu berücksichtigen. Die<br />

Eingriffsintensität ist jedoch abhängig vom Anlagentyp, der Aufständerungsmethode und von<br />

der Größe der Module. Generell ist durch das Befahren der Fläche mit Baufahrzeugen insbesondere<br />

bei feuchten Boden bzw. Witterungsverhältnissen von Verdichtungen des Bodens<br />

auszugehen. Weiterhin treten Bodenumlagerungen und –vermischungen als Folge des Baus<br />

von Kabelgräben auf der Fläche auf.<br />

Aufgrund der bereits vorliegenden Überprägung der Fläche - keine natürlichen Bodenprofile<br />

mehr vorhanden, da aktuelle Verfüllung der ehemaligen Kiesabbaufläche mit Rohboden,<br />

Gesteinsschutt und Abraummaterial mit schweren Maschinen - sind die Auswirkungen als<br />

gering anzunehmen.<br />

Bodenversieglungen durch die Modultische (Ständerbauweise) bzw. die Fundamente (für<br />

Trafo- und Übergabestation) sind vergleichsweise gering, wenn eine direkte Verankerung der<br />

Stützen im Erdreich insbesondere mittels Einrammen oder Eindrehen erfolgt. Ein direkter<br />

Eingriff des Bodens im Sinne einer Versiegelung sollte somit nur im Bereich der Trafo- und<br />

Umspannstationen einschließlich einer geschotterten Zufahrt erfolgen.<br />

Bezogen auf die Gesamtfläche einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit allen Nebenanlagen<br />

liegt der tatsächliche Versiegelungsgrad bei max. 5 %.<br />

Die übrigen Bodenbereiche werden bei allen gängigen, aufgeständerten Anlagen mit rund 30<br />

% an der Gesamtfläche verschattet. Als wesentliche Auswirkung ist eine oberflächliche Austrocknung<br />

der Böden durch die Reduzierung des Niederschlagswassers unten den Modulen<br />

zu berücksichtigen, die sich wiederum auf die Pflanzendecke auswirkt. Zwischen den Modulen<br />

sollte ein mehrerer Zentimeter breiter Zwischenraum verbleiben. Dieser gewährleistet<br />

eine dezentrale Versickerung des Regenwassers.<br />

Gegenüber der rechtswirksamen Darstellung als „Fläche für Abgrabungen oder die Gewinnung<br />

von Bodenschätzen“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ führt die geplante Sondergebietsfläche<br />

„Photovoltaikanlage“ zu einer geringfügigen Versiegelung und Verschattung der<br />

Fläche.<br />

Entsprechende Festsetzungen sind auf der Bebauungsplan-Ebene zu formulieren, um die<br />

nachteiligen Effekte der Bodenversiegelung und Verschattung zu minimieren. Insgesamt ist<br />

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„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 22<br />

nach derzeiti<strong>gem</strong> Kenntnisstand von einer geringen Erheblichkeit der Umweltauswirkungen<br />

auf das Schutzgut Boden und Wasser auszugehen.<br />

6.4 Schutzgut Klima / Luft<br />

Aufgrund der potenziell wichtigen Funktion für die lufthygienische Situation der Siedlungslagen<br />

werden Kaltluftentstehungs- und Abflussgebiete im Rahmen klimatologischer Betrachtung<br />

besonders berücksichtigt.<br />

Landwirtschaftliche Flächen, Rohboden- und Ruderalflächen sind – wie alle gehölzarmen<br />

Offenlandbereiche – von starken Temperaturschwankungen geprägt. Bei Windstille und<br />

Sonnenschein erfolgt eine starke Erwärmung dieser Flächen, vor allem in Strahlungsnächten<br />

führen sie aber auch zur Produktion von Kaltluft.<br />

Aufgrund der topographischen Gegebenheiten sind in Richtung auf die Ortslage Bernsdorf<br />

keine Kaltluftströme zu erwarten.<br />

Die Gehölzflächen im Außenbereich sind Flächen mit klimatischen Ausgleichsfunktionen.<br />

Diese weisen in ihrem thermischen Verhalten relativ geringe Temperaturschwankungen auf,<br />

so dass sie einen ausgleichenden thermischen Einfluss auf die Umgebung haben. Darüber<br />

hinaus bewirkt der Gehölzbewuchs ein günstiges Bioklima durch die hohe Evapotranspiration<br />

und die luftreinigende Wirkung. Diese Strukturen sind im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt<br />

und werden noch ergänzt.<br />

Das Plangebiet hat für die Frischluftversorgung des Siedlungsbereiches keine erkennbare<br />

Funktion.<br />

Das Plangebiet wird durch (Lärm)Immissionen aus dem Straßenverkehr der im Norden verlaufenden<br />

L 3089, der B 3 und der Bahnlinie im Süden belastet.<br />

Auf die klimatischen Verhältnisse der großräumigen Umgebung hat ein Solarpark keinen<br />

Einfluss. Jedoch ist der Einfluss auf das lokale Kleinklima durch die Errichtung des Solarparks<br />

zu berücksichtigen. Durch die Absorption der Sonnenenergie können sich die Moduloberflächen<br />

auf über 60 °C aufheizen und zu einer Erwärmung des Nahbereiches und zu<br />

aufsteigender Warmluft (Konvektion) führen. Bei freistehenden und gut hinterlüfteten Modulen<br />

liegen in der Regel die Temperaturen durch den Aufheizungsprozess eher bei 35 bis<br />

50°C. Die kleinklimatischen Verhältnisse unter den Modulreihen können zu Veränderungen<br />

der Habitateigenschaften für Tiere und Pflanzen führen, die aufgrund der Entstehung von<br />

zumeist trockenwarmem Standortbedingungen ökologisch hochwertigere Sonderstandorte<br />

eher als positiv angesehen werden kann.<br />

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Temperaturmessungen (Powroczinik 2005 2 ) zeigen, dass die Temperaturen unter den Mo-<br />

dultischen durch die Überdeckungseffekte tagsüber deutlich unter den Umgebungstempera-<br />

turen liegen. In den Nachtstunden dagegen liegen die Temperaturen einige Grade über den<br />

Umgebungstemperaturen. Das hat zur Folge, dass in den Bereichen einer Freiflächenphotovoltaikanlage<br />

nie die gleiche Abkühlung wie auf einer unbebauten Freifläche (Grünland, Acker)<br />

erfolgt. Diese veränderte Wärmeabstrahlung hat eine verminderte Kaltluftproduktion<br />

zur Folge. Großräumige klimarelevante Auswirkungen sind durch diese mikroklimatischen<br />

Veränderungen jedoch nicht zu erwarten.<br />

Eine mögliche Funktion für Durchlüftung und Sicherung der Frischluftzufuhr würde der Fläche<br />

mit der Nutzung als Photovoltaikfreifläche generell erhalten bleiben, da Form, Ausrichtung<br />

und Gestalt der baulichen Anlagen die Funktionen nicht wesentlich behindern. Eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima/Luft ist somit durch den geplanten Solarpark<br />

nicht abzuleiten.<br />

Durch das Vorhaben werden zwar Teilbereiche mit Modultischen und Nebenanlagen überbaut,<br />

auf denen zur Folge die Kaltluftproduktion etwas vermindert wird, jedoch hat die auf<br />

dieser Fläche produzierte Kaltluft keine bedeutenden klimatischen Ausgleichsfunktionen für<br />

die angrenzende Siedlungslage oder Belastungsräume. Es werden zudem keine Kaltluftleitbahnen<br />

beeinträchtigt oder blockiert. Der überwiegende Teil der Fläche kann als Extensivgrünland<br />

genutzt werden.<br />

Da sich der Planbereich in Siedlungsrandlage befindet, von Acker- und Grünlandflächen<br />

(Kaltluftentstehungsflächen) sowie Gehölzstrukturen umgeben wird und keine Kaltluftleitbahnen<br />

durch eine PV-Freianlage blockiert werden, ist bei Berücksichtigung von entsprechenden<br />

Minimierungsmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abschließend<br />

von einer geringen Erheblichkeit durch das Vorhaben auszugehen.<br />

6.5 Schutzgut Landschaft<br />

Der Planbereich wird einerseits durch seine ebene und unter das natürliche Geländeniveau<br />

abgesenkte Lage (kein Oberbodenauftrag) zwischen der Landes- und Bundesstraße, der<br />

Bahnlinie sowie der Siedlungslage Bernsdorf geprägt, andererseits durch eine z.T. reich<br />

strukturierte Umgebung mit u.a. landwirtschaftlichen Flächen, großflächigen Stillgewässern<br />

und Gehölzstrukturen.<br />

Solarparks sind aus verschiedenen Gründen als landschaftsprägend zu beurteilen. Zunächst<br />

stellen Anlagen auf einer Fläche von mehreren Hektar als Baukörper einen direkten,<br />

das Landschaftsbild beeinflussenden Faktor mit visueller Wirkung dar. Weiterhin können von<br />

diesen Baukörpern Reflexionen, Spiegelungen und Polarisierungen des Lichts ausgehen.<br />

2 Powrocznik, S. (2005): Die Umweltprüfung für zentrale Photovoltaikanlagen – Entwicklung eines methodischen<br />

Leitfadens. Diplomarbeit im Studiengang Landschaftsarchitekur an der Fachhochschule Erfurt (unveröffentl.)<br />

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Reflexionen und Spiegelungen erhöhen die allein durch die Baukörper bestehende visuelle<br />

Wirkung um ein Mehrfaches. Die Anlagen kommen dem Betrachter heller und ggf. auch<br />

blendend vor. Diese Wirkungen können jedoch durch die Wahl der Module (Module mit geringer<br />

Blendwirkung), Eingrünungsmaßnahmen und eine günstige topographische Lage in<br />

einem ebenen, nicht exponierten Gelände minimiert werden.<br />

Diese Rahmenbedingungen sind bei dem angestrebten Planvorhaben gegeben.<br />

Im Süden schließt sich die Bahnlinie an. Entlang des Bahnkörpers sind Gehölze begleitend<br />

vorhanden, die eine Sichtbarkeit bereits reduzieren. Im Osten stellt sich die Situation entlang<br />

der Bundesstraße analog dar. Ein Teil der Gehölze und Grünstrukturen ist außerhalb des<br />

Planbereiches. Vorgelagert sind die Verwallungen, die im Rahmen des Kiesabbaus entstanden<br />

sind und z.T. mit Gehölzen und Ruderalvegetation bewachsen sind. Im Westen schirmt<br />

ein Erdwall mit Gehölzen den geplanten Solarpark teilweise optisch von der Wohnbebauung<br />

ab. Im Norden ist eine Sichtbeziehung von der Landesstraße und von den angrenzenden<br />

Flächen gegeben. Eine direkte Sichtbeziehung von den Ortslagen Bernsdorf und Reddehausen<br />

ist nicht gegeben. Eine Eingrünung im Norden, Westen und Südwesten ist ebenfalls im<br />

Bebauungsplan festgesetzt. Die bereits bestehenden Gehölzstrukturen bleiben erhalten und<br />

werden ergänzt.<br />

Um die Veränderung der Landschaftserscheinung durch die Errichtung einer PV-Freianlage<br />

zu minimieren, werden eingriffsminimierende Maßnahmen innerhalb des Planbereiches auf<br />

der Bebauungsplan-Ebene festgesetzt, so dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

durch die Darstellung des Sondergebietes „Photovoltaikanlage“ gegeben ist.<br />

6.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Kulturhistorisch bedeutsame Spuren menschlicher Nutzung, sonstige Sachgüter und Objekte<br />

von gesellschaftlicher Bedeutung befinden nach dem Kenntnisstand der Verfasser nicht im<br />

Plangebiet.<br />

Darüber hinaus sind keine amtlich verzeichneten Baudenkmale, sonstige bedeutende Bauwerke,<br />

Ensembles oder Bodendenkmäler etc. bekannt und auf der ehemaligen Abbaufläche<br />

auch nicht zu erwarten. Jedoch sind archäologische Funde nicht generell auszuschließen.<br />

Diese sind in unverändertem Zustand zu belassen und zu schützen und der entsprechenden<br />

Fachbehörde zu melden.<br />

Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach derzeiti<strong>gem</strong> Kenntnisstand von der Flächennutzungsplanänderung<br />

nicht betroffen.<br />

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6.7 Natur- und artenschutzrechtliche Vorgaben<br />

Naturschutzrechtlich festgesetzte Flächen (LSG, NSG, FFH, VS) sowie etwaige Abstandsbereiche<br />

sind nach derzeiti<strong>gem</strong> Kenntnisstand nicht betroffen.<br />

Das Plangebiet beinhaltet keine nach <strong>§</strong> 31 HENatG geschützten Biotoptypen sowie keine<br />

Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie.<br />

6.8 Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität<br />

Gem. <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere zu<br />

berücksichtigen, dass die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die<br />

durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften<br />

festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.<br />

Durch die Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die bestehende und zu<br />

erhaltende bestmögliche Luftqualität zu erwarten, da durch die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage<br />

für die Luftqualität relevante Emissionen nicht entstehen.<br />

6.9 Gebiete <strong>gem</strong>einschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete<br />

Durch den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sind keine Gebiete <strong>gem</strong>einschaftlicher<br />

Bedeutung und/oder Europäischer Vogelschutzgebiete sowie etwaige Abstandsbereiche<br />

betroffen.<br />

6.10 Minimierung der anlage– und betriebsbedingten Auswirkungen durch technischen<br />

Umweltschutz<br />

Die Möglichkeiten zur Nutzung von erneuerbarer Energie sowie die sparsame und effiziente<br />

Nutzung von Energie, der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwasser und der Immissionschutz<br />

werden auf der Bebauungsplan-Ebene berücksichtigt und evtl. mit entsprechenden<br />

Festsetzungen aufgegriffen, soweit hierfür entsprechende Ermächtigungsgrundlagen<br />

bestehen.<br />

7 Zusammenfassende Darstellung der Belange des Umweltschutzes<br />

unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen<br />

Nach Vorgaben des BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern<br />

zu betrachten. Diese beeinflussen sich in unterschiedlichem Maße. Hier sind auch die<br />

Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und Wirkzusammenhängen zu berücksichtigen.<br />

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Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende<br />

Wechselwirkungen ist im Bereich des Plangebietes nicht zu erwarten.<br />

Jedoch ist aufgrund der Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes eine neue<br />

Prägung des Schutzgutes Landschaftsbild zu dem Schutzgut Mensch (Gesundheit und Bevölkerung)<br />

gegeben. Durch die Feinsteuerung im Bebauungsplan können diese minimiert<br />

werden.<br />

8 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes<br />

8.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Vorhabens<br />

Die mit der Änderung des Flächennutzungsplanes verbundenen Umweltauswirkungen sind<br />

unter Zugrundlegung aller Sachkenntnisse und der Hinweise/Anregungen und Bedenken von<br />

Seiten der Träger öffentlicher Belange aus dem Scoping-Verfahren in Kap. 6, beschrieben<br />

und bewertet.<br />

Auf das Schutzgut Mensch sind von dem Planvorhaben durch die Südausrichtung der Module<br />

(relevante Siedlungsflächen im Norden), durch die Verwendung blendarmer Module und<br />

der bestehenden und zusätzlich geplanten Eingrünung keine erheblichen Auswirkungen zu<br />

erwarten. Für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind die Auswirkungen<br />

als eher gering einzustufen bzw. es ist sogar in Teilen von einer Aufwertung der Fläche auszugehen.<br />

Die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden ist als gering, für<br />

die Schutzgüter Wasser und Klima/Luft als gering und für das Schutzgut Landschaft als mittel<br />

einzustufen.<br />

Nach jetzi<strong>gem</strong> Sachstand sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben<br />

zu erwarten, wenn entsprechende eingriffsminimierende Maßnahmen im Bebauungsplan<br />

umgesetzt und die Hinweise und Vorgaben aus der Trägerschaft beachtet werden.<br />

Auf die abschließenden, immissionsrechtlichen Festlegungen im Baugenehmigungsverfahren<br />

mit Vorlage der entsprechenden Gutachten bzw. Nachweisen (Geräuschimmissionen,<br />

Blendwirkungen, elektromagnetische Felder und Strahlungen) bei ausreichender Detailreife<br />

der Unterlagen (vgl. Stellungnahme des Regierungspräsidiums) wird hiermit nochmals hingewiesen.<br />

8.2 Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens<br />

Ohne die Änderung des rechtwirksamen Flächennutzungsplanes würde die Fläche gänzlich<br />

der Landwirtschaft als Nutzfläche zur Verfügung stehen. Die randlichen Gehölzstrukturen<br />

und Ruderalflächen würden entfernt, um den wallartig aufgeschobenen Mutter-/Oberboden<br />

auf der Fläche zu verteilen. Es wäre mittelfristig von einer Grünlandnutzung der Fläche auszugehen.<br />

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9 Beschreibung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen einschließlich<br />

geplante Maßnahmen zur Vermeindung, Verringerung<br />

und zum Ausgleich<br />

9.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung<br />

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden auf der Bebauungsplan-Ebene festgesetzt.<br />

9.2 Maßnahmen zum Ausgleich<br />

Die Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung mit der Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs<br />

und der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen wird im Rahmen der<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.1 „Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“<br />

im – Umweltbericht mit integrierten Landschaftsplanerischen Fachbeitrag – sowie im<br />

Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

berücksichtigt.<br />

10 Zusätzliche Angaben<br />

10.1 Angewandte Untersuchungsmethoden und methodisches Vorgehen<br />

Die Analyse und die Bewertung der Schutzgüter werden verbal argumentativ durchgeführt.<br />

Dabei wird eine fachliche Abschätzung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sowie<br />

die Wechselwirkungen untereinander vorgenommen. Die Beurteilung erfolgt abschließend<br />

nach der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter – geringe,<br />

mittlere und hohe Erheblichkeit. Bei der Bewertung der Erheblichkeit ist besonders bei<br />

den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser die Möglichkeit der Ausgleichbarkeit<br />

von Eingriffen ein wichtiger Indikator. Der Erheblichkeit nicht ausgleichbarer oder zumindest<br />

zu minimierender Auswirkungen wird als hoch eingestuft. Im Hinblick auf die Schutzgüter<br />

Klima/Luft, Landschaftsbild und Mensch werden einschlägige Regelwerke und all<strong>gem</strong>eingültige<br />

Annahmen und Bewertungen zu Grunde gelegt.<br />

Die relevanten Umweltfolgen durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im<br />

Laufe des Verfahrens überprüft, so dass ausreichende Beurteilungskriterien für eine umweltverträgliche<br />

Realisierung des Planvorhabens vorliegen.<br />

10.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen<br />

Informationen<br />

Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen und Grundlagen<br />

im Rahmen der umweltrelevanten Belange haben sich nicht ergeben.<br />

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11 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkun-<br />

gen der Durchführung des Vorhabens auf die Umwelt (Monitoring)<br />

All<strong>gem</strong>einer Hinweis:<br />

Gemäß <strong>§</strong> 4 c BauGB sind die <strong>Gemeinde</strong>n verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen,<br />

die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere<br />

unvorhersehbare nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,<br />

geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die <strong>Gemeinde</strong>n sollen dabei die im Umweltbericht<br />

nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen<br />

und die Informationen der Behörden nach <strong>§</strong> 4 Abs. 3 BauGB nutzen.<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Regelung den <strong>Gemeinde</strong>n<br />

einen weiten Umsetzungsspielraum lässt. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, die<br />

den Zeitpunkt und den Umfang des Monitorings festlegt.<br />

Gegenstand des Monitorings ist vorrangig die erheblichen, insbesondere unvorhergesehenen<br />

Umweltauswirkungen zu überwachen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne<br />

eintreten.<br />

Die Informationspflicht der Behörden ist hier besonders für kleinere Städte und <strong>Gemeinde</strong>n<br />

von entscheidender Bedeutung. Auch nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens sind die<br />

Behörden <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die <strong>Gemeinde</strong>n zu unterrichten, soweit nach<br />

den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere<br />

unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Diese Informationspflicht<br />

der Behörden dient zur Entlastung der <strong>Gemeinde</strong>n und dient auch zur Eingrenzung<br />

des Umfangs der von den <strong>Gemeinde</strong>n selbst durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen.<br />

Somit konzentriert die <strong>Gemeinde</strong> ihre eigenen Überwachungsmaßnahmen auf Bereiche,<br />

für die keine Erkenntnisse und Hinweise seitens der Fachbehörden erwartet werden<br />

können.<br />

Die Zuständigkeit der <strong>Gemeinde</strong> beschränkt sich in der Regel auf die Beobachtung der Umsetzung<br />

des Bebauungsplanes. So lange wie die <strong>Gemeinde</strong> keine Hinweise hat, dass die<br />

Umweltauswirkungen von den bei der Planaufstellung prognostizierten nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

abweichen, besteht von Seiten der Kommune kein Handlungsbedarf für spezifische<br />

weiterführende Überwachungsmaßnahmen. Ein Aspekt des Monitorings sollte aber<br />

auch die Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich<br />

sein.<br />

Insgesamt sollte sich die Überwachung auf solche Umweltauswirkungen konzentrieren, für<br />

die auch nach Abschluss der Umweltprüfung noch Prognoseunsicherheiten bestehen.<br />

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Durchführung der Umweltüberwachung im Plangebiet „Photovoltaikanlage ehemalige Kies-<br />

grube Bernsdorf“:<br />

Die geplante Flächennutzungsplan-Änderung hat keine unmittelbaren Umweltauswirkungen<br />

und somit ist auf dieser Planungsebene keine Überwachung möglich. Erst auf Ebene des<br />

Bebauungsplanes werden konkrete Angaben zur Überwachung des Planvorhabens gefasst.<br />

12 All<strong>gem</strong>ein verständliche Zusammenfassung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong> plant die Änderung des Flächennutzungsplanes (als Voraussetzung für<br />

die Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 2.1 „Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube<br />

Bernsdorf“.<br />

Der gesamträumliche Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, der sich derzeit in der<br />

Fortschreibung befindet, stellt für den Änderungsbereich „Fläche für die Landwirtschaft“ und<br />

„Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen“ dar.<br />

Bei der Fläche handelt es sich um eine ehemalige Kiesabbaufläche, die aktuell eingeebnet<br />

und verfüllt wurde und sich als Rohbodenfläche darstellt. Eingriffe durch Rodung von Gehölzen,<br />

Entfernen von Vegetationsbeständen und das Verfüllen und Planschieben der Fläche<br />

fanden im Rahmen der bergrechtlichen Genehmigung statt. Die unmittelbaren Eingriffe im<br />

Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung beschränken sich ausschließlich auf die Einrichtung<br />

der Freiflächenphotovoltaikanlage auf der vorbereiteten Fläche (u.a. Aufstellung der<br />

Modultische im Rammverfahren, Errichtung von Nebenanlagen).<br />

Im Westen, Osten und Süden wird das Plangebiet von Gehölz-/und Grünstrukturen eingefasst,<br />

die sich überwiegend auf wallartigen Erdaufschüttungen innerhalb des Plangebietes<br />

befinden. Zusätzlich befinden sich angrenzend – außerhalb des Plangebiets – entlang des<br />

dammartigen Verlaufes des B 3 sowie der Bahnlinie Gehölzstrukturen, die zur Sichtverschattung<br />

der geplanten PV-Anlage beitragen.<br />

Im Norden existiert ein asphaltierter Zufahrtsbereich von der L 3089.<br />

Im Umfeld finden sich im Norden Ackerflächen, im Westen ein Kleingebäude des Abwasserzweckverbandes,<br />

ein Schotterweg sowie der begradigte naturferne „Reddehäuser Bach“,<br />

und im Süden die Bahnlinie.<br />

Anderweitige Planungsmöglichkeiten bedingen eine Neuerschließung von bisher „unbelasteten<br />

Flächen“. Als Standorte sind laut EEG u.a. „Konversionsflächen aus wirtschaftlicher<br />

Nutzung“ geeignet. Die Voraussetzung, dass es sich bei der Fläche um eine „Konversionsfläche“<br />

handelt, ist mit der Planfläche der ehemaligen Kiesgrube Bernsdorf erfüllt. Weiterhin<br />

sind die all<strong>gem</strong>einen Standortvoraussetzungen für eine Nutzung als Freifläche für Photovol-<br />

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taik gegeben: Vorbelastung durch den Kiesabbau, unmittelbare Lage an der L 3089 der B 3<br />

und dem Schienenverkehr, die verkehrliche und technische Anbindung ist gegeben. Das<br />

ökologische Konfliktpotenzial durch die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist<br />

aufgrund der Vornutzung als Kiesabbaufläche und der vollständigen Verfüllung und Einebnung<br />

als gering anzusehen.<br />

Im Hinblick auf die Belange Siedlung/Wohnen bereitet die Ausweisung eines Sonstigen<br />

Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“ nach jetzi<strong>gem</strong><br />

Kenntnisstand keine erheblichen Emissionen vor, die die Wohnqualität innerhalb der Ortslage<br />

Bernsdorf beeinträchtigt. Die zeitlich begrenzte Belastung während der Bauphase ist jedoch<br />

gegeben.<br />

Im Hinblick auf die Naherholungsfunktionen für die angrenzenden Siedlungsbereiche hat<br />

das Plangebiet keine Bedeutung.<br />

Bei der Betrachtung der Realnutzung und Biotopausstattung konnten keine nach den Roten<br />

Listen gefährdeten oder nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geschützten<br />

Gefäßpflanzenarten nachgewiesen werden. Die Flächen unterlagen zum überwiegenden<br />

Teil massiven anthropogenen Störungen durch rezente Erddeponierungen. Der noch vorgefundene<br />

Spontanaufwuchs besteht aus euryöken, von Störeinflüssen profitierenden Arten. In<br />

den weitgehend sich selbst überlassenen Randbereichen (Wällen) dominieren eutrophe<br />

Standortbedingungen mit einer in der Kulturlandschaft weit verbreiteten artenarmen Ruderalflora.<br />

Die Gehölz- / Ruderalkomplexe stellen auch aus ökologischer Sicht erhaltenswerte<br />

Strukturen dar, da sie innerhalb der intensiv genutzten Agrarlandschaft Habitat- und Refugialfunktionen<br />

erfüllen.<br />

Für den Belang Fauna wurde im Jahr 2012 ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASB) für<br />

den Bebauungsplan Nr. 2.1 „Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“ durch das<br />

Büro für Landschaftsökologie, Simon & Widdig, Marburg mit Stand Februar 2012 erstellt, da<br />

im Bereich der ehemaligen Kiesgrube bzw. auf angrenzenden Flächen u. a. Zauneidechse<br />

und Kreuzkröte nachgewiesen wurde.<br />

Aufgrund des engen Zeitplans des Projekts konnte der ASB, in Abstimmung mit der Unteren<br />

Naturschutzbehörde des Landkreis Marburg-Biedenkopf, auf der Grundlage der sogenannten<br />

Worst-Case-Betrachtungen (vgl. Leitfaden (HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT 2011)<br />

und BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 „Ratingen-Velbert“, Az. 9 A 39/07, Rdnr.45) erstellt werden,<br />

da für die andernfalls erforderlichen Erhebungsarbeiten im Gelände die Zeit nicht zur Verfügung<br />

steht.<br />

PLANUNGSBÜRO GEISLER PLANUNGSBÜRO THANNBERGER – WITTENBERG ENTWURF 01.03.2012<br />

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Umweltbericht <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 2 a BauGB als Anlage zur Begründung der 34. Flächennutzungsplanänderung<br />

„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 31<br />

Die Prüfung erfolgte somit auf Basis der in der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde<br />

genannten und in der angrenzenden Grube Bürgeln nachgewiesenen Arten. Diese<br />

wurden als potenzielle Vorkommen mit in die Prüfung einbezogen.<br />

In der Konfliktanalyse wurde artbezogen geprüft, ob für die ausgewählten prüfungsrelevanten<br />

Arten Verbotstatbestände des <strong>§</strong> 44 BNatSchG eintreten können. Grundlage hierfür ist<br />

die Überlagerung der anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens mit<br />

den Vorkommen der hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit beurteilten Artvorkommen sowie deren<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten.<br />

Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde ausgehend von den vorliegenden<br />

Hinweisen auf Vorkommen geschützter Arten im Planungsraum oder seiner Umgebung eine<br />

Beurteilung vorgenommen, inwieweit durch das Vorhaben die Verbotstatbestände des <strong>§</strong> 44<br />

Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.<br />

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass für keine der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden<br />

prüfungsrelevanten geschützten Arten einer der Verbotstatbestände des <strong>§</strong> 44 Abs. 1<br />

BNatSchG in Verbindung mit <strong>§</strong> 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt ist.<br />

Einer Zulassung des Vorhabens stehen keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen,<br />

insofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen sowie die CEF-Maßnahmen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Belange Boden und Wasser ist wesentlich, dass der Planbereich des ehemaligen<br />

Kiesgrubengeländes bis auf die Randflächen (aufgeschüttete Erdwälle mit z.T. Ruderal-<br />

und Gehölzstrukturen) kürzlich komplett verfüllt und eingeebnet wurde. Somit handelt<br />

es sich aktuell um Böden mit starker, ausschließlich anthropogener Überprägung (Rohboden,<br />

Gesteinsschutt, Abraummaterial), so dass keine natürlichen Bodenprofile mehr existieren.<br />

Bodenbereiche mit besonderer Archivfunktion, die einen Schutzanspruch auf besondere<br />

Bodentypen rechtfertigen würden, sind nicht somit zu verzeichnen.<br />

Die Überprägung der Böden des Plangebietes ist durch den Kiesabbau und die kürzlich vorgenommene<br />

Verfüllung und Einebnung bereits (irreversibel) vorbelastet.<br />

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet.<br />

Das Plangebiet liegt im Trinkwasserschutzgebiet TWS 534-070 der Zone III B. Die Schutzgebiets-Verordnung<br />

ist bei der Planung zu beachten.<br />

Aufgrund der bereits vorliegenden Überprägung der Fläche - keine natürlichen Bodenprofile<br />

mehr vorhanden, da aktuelle Verfüllung der ehemaligen Kiesabbaufläche mit Rohboden,<br />

Gesteinsschutt und Abraummaterial mit schweren Maschinen - sind die Auswirkungen durch<br />

das Planvorhaben als gering zu bewerten.<br />

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Umweltbericht <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 2 a BauGB als Anlage zur Begründung der 34. Flächennutzungsplanänderung<br />

„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 32<br />

In der Zusammenschau sind die Auswirkungen des geplanten Solarparks auf das Schutzgut<br />

Boden und Wasser für die Dauer des Betriebes des Solarparks als gering einzustufen.<br />

Im Hinblick auf das Kleinklima bereitet die Flächennutzungsplanänderung Veränderungen<br />

vor. Auf die klimatischen Verhältnisse der großräumigen Umgebung hat der Solarpark keinen<br />

Einfluss. Jedoch ist der Einfluss auf das lokale Kleinklima durch die Errichtung des Solarparks<br />

zu berücksichtigen. Durch die Absorption der Sonnenenergie können sich die Moduloberflächen<br />

auf über 60 °C aufheizen und zu einer Erwärmung des Nahbereiches und zu<br />

aufsteigender Warmluft (Konvektion) führen. Bei freistehenden und gut hinterlüfteten Modulen<br />

liegen in der Regel die Temperaturen durch den Aufheizungsprozess eher bei 35 bis<br />

50°C. Die kleinklimatischen Verhältnisse unter den Modulreihen können zu Veränderungen<br />

der Habitateigenschaften für Tiere und Pflanzen führen, die aufgrund der Entstehung von<br />

zumeist trockenwarmem Standortbedingungen ökologisch hochwertigere Sonderstandorte<br />

eher als positiv angesehen werden kann.<br />

Großräumige klimarelevante Auswirkungen sind durch diese mikroklimatischen Veränderungen<br />

nicht zu erwarten.<br />

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima/Luft ist somit durch den geplanten<br />

Solarpark nicht abzuleiten. Durch das Vorhaben werden zwar Teilbereiche überbaut, auf<br />

denen zur Folge die Kaltluftproduktion etwas vermindert wird, jedoch hat die auf dieser Fläche<br />

produzierte Kaltluft keine bedeutenden klimatischen Ausgleichsfunktionen für die angrenzende<br />

Siedlungslage oder Belastungsräume. Es werden zudem keine Kaltluftleitbahnen<br />

beeinträchtigt oder blockiert. Die Eingriffserheblichkeit durch das Vorhaben ist als gering anzunehmen.<br />

Das umgebende Landschaftsbild der Planfläche wird einerseits durch seine ebene und<br />

unter das natürliche Geländeniveau abgesenkte Lage (kein Oberbodenauftrag) zwischen der<br />

Landes- und Bundesstraße, der Bahnlinie sowie der Siedlungslage Bernsdorf mit bereits<br />

bestehenden sichtverschattenden Gehölzstrukturen geprägt, andererseits durch eine z.T.<br />

reich strukturierte Umgebung mit u.a. landwirtschaftlichen Flächen, großflächigen Stillgewässern<br />

und Gehölzstrukturen.<br />

Solarparks sind aus verschiedenen Gründen als landschaftsprägend zu beurteilen. Zunächst<br />

stellen Anlagen auf einer Fläche von mehreren Hektar als Baukörper einen direkten,<br />

das Landschaftsbild beeinflussenden Faktor mit visueller Wirkung dar. Weiterhin können von<br />

diesen Baukörpern Reflexionen, Spiegelungen und Polarisierungen des Lichts ausgehen.<br />

Reflexionen und Spiegelungen erhöhen die allein durch die Baukörper bestehende visuelle<br />

Wirkung um ein Mehrfaches. Diese Wirkungen können jedoch durch die Wahl der Module<br />

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„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 33<br />

(Module mit geringer Blendwirkung), Eingrünungsmaßnahmen und eine günstige topographische<br />

Lage in einem ebenen, nicht exponierten Gelände minimiert werden.<br />

Diese Rahmenbedingungen sind bei dem angestrebten Planvorhaben gegeben.<br />

Für einen von Beginn an eingeschränkten Sichtraum trägt auch die Standortwahl bereits bei<br />

(vgl. Ausführungen oben). Um eine Sichtverschattung der Anlage zu erreichen wurden umfassende<br />

Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.<br />

Durch den in der verbindlichen Bauleitplanung vorgesehenen Erhalt und die Neuanlage von<br />

Gehölzstrukturen kann davon ausgegangen werden, dass mittelfristig eine für die Umgebung<br />

wirksame Abpufferung möglich ist.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind somit nicht gegeben.<br />

Hinsichtlich der Kultur- und Sachgüter sind kulturhistorisch bedeutsame Spuren menschlicher<br />

Nutzung, sonstige Sachgüter und Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung nach dem<br />

Kenntnisstand der Verfasser nicht im Plangebiet oder unmittelbarem Umfeld vorhanden.<br />

Weiterhin sind keine amtlich verzeichneten Baudenkmale, sonstige bedeutende Bauwerke,<br />

Ensembles oder Bodendenkmäler etc. bekannt und auf der ehemaligen Abbaufläche auch<br />

nicht zu erwarten.<br />

Besonders geschützte Bereiche wie naturschutzrechtlich festgesetzte Flächen (LSG,<br />

NSG, FFH, VS) sowie etwaige Abstandsbereiche sind nicht betroffen.<br />

Das Plangebiet beinhaltet keine nach <strong>§</strong> 31 HENatG geschützten Biotoptypen sowie keine<br />

Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie.<br />

Die mit der Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes ermittelten erheblichen<br />

Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung sind unter Ziffer 6.1.bis 6.10 beschrieben<br />

und bewertet.<br />

Insgesamt sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten,<br />

wenn im Rahmen des im Parallelverfahren erstellten Bebauungsplanes umfassende eingriffsminimierende<br />

Maßnahmen und für nicht ausgleichbare Eingriffe entsprechende Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen<br />

festgesetzt werden.<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Fläche gänzlich der Landwirtschaft als<br />

Nutzfläche zur Verfügung stehen. Die randlichen Gehölzstrukturen und Ruderalflächen würden<br />

entfernt, um den wallartig aufgeschobenen Mutter-/Oberboden auf der Fläche zu verteilen.<br />

Es wäre mittelfristig von einer Grünlandnutzung der Fläche auszugehen.<br />

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Umweltbericht <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 2 a BauGB als Anlage zur Begründung der 34. Flächennutzungsplanänderung<br />

„Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube Bernsdorf“, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Cölbe</strong>, Ortsteil Bernsdorf 34<br />

Die geplante Flächennutzungsplan-Änderung hat keine unmittelbaren Umweltauswirkungen<br />

und somit ist auf dieser Planungsebene keine Überwachung (Monitoring) möglich. Erst auf<br />

Ebene des Bebauungsplanes werden konkrete Angaben zur Überwachung des Planvorhabens<br />

gefasst.<br />

Die durchgeführte Umweltprüfung ergibt derzeit keine erheblichen und verbleibenden negativen<br />

Auswirkungen auf die Umweltbelange und Schutzgüter, die einer Durchführung des<br />

Planvorhabens auf der Flächennutzungsplan-Ebene entgegenstehen. Insgesamt ist von einer<br />

geringen bis mittleren Erheblichkeit unter Berücksichtigung der Vorbelastung, der im Bebauungsplan<br />

festgesetzten Maßnahmen zur Eingriffsminimierung sowie der Durchführung<br />

von internen Ausgleichsmaßnahmen auszugehen. Auf die abschließenden, immissionsrechtlichen<br />

Festlegungen im Baugenehmigungsverfahren mit Vorlage der entsprechenden Gutachten<br />

bzw. Nachweisen (Geräuschimmissionen, Blendwirkungen, elektromagnetische Felder<br />

und Strahlungen) bei ausreichender Detailreife der Unterlagen (vgl. Stellungnahme des<br />

Regierungspräsidiums) wird hiermit nochmals hingewiesen.<br />

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