Skript Rechtsanwältin Dr. Gwendolyn Gemke
Skript Rechtsanwältin Dr. Gwendolyn Gemke Skript Rechtsanwältin Dr. Gwendolyn Gemke
• Bedarfsplanung Übersicht • Neues zu Zulassung/Sonderbedarfszulassung/Ermächtigung • Was ändert sich beim angestellten Arzt? • Erleichterung der Filialbildung • Grundlegende Neuregelung der Praxisnachfolge • Besonderheiten bei Medizinischen Versorgungszentren • Sonstige Maßnahmen zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
Bedarfsplanung • Ziel der Bedarfsplanung: Vorausschauende Planung des Ärztebedarfs durch Festlegung von Verhältniszahlen Arzt/Patient in einem definierten Planungsbereich • Vermeidung von Unterversorgung/Überversorgung • Bislang unzureichende Berücksichtigung regionaler und fachspezifischer Besonderheiten • Verhältniszahlen aus den Jahren 1980/1990 spiegeln den aktuellen Versorgungsbedarf nicht wieder • Arztgruppeneinteilung entspricht nicht der WBO • Versorgungsangebot aus dem stationären Bereich wird nicht berücksichtigt
- Seite 1: Bedarfsplanung und Zulassungsverfah
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- Seite 9 und 10: Vorschlag der KBV - Neufestlegung d
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- Seite 15 und 16: Sonderbedarfszulassung, § 101 Abs.
- Seite 17 und 18: § 116 a SGB V, Institutsermächtig
- Seite 19 und 20: § 95 Abs. 9 b SGB V Umwandlung der
- Seite 21 und 22: § 103 SGB V, Verzicht zugunsten An
- Seite 23 und 24: • Keine Identität des Leistungsa
- Seite 25 und 26: § 103 Abs. 3a SGB V, Nachbesetzung
- Seite 27 und 28: § 103 SGB V, Nachbesetzungsverfahr
- Seite 29 und 30: § 103 SGB V, Nachbesetzungsverfahr
- Seite 31 und 32: MVZ § 95 Abs. 1 SGB V - Ärztliche
- Seite 33 und 34: § 105 SGB V, Förderung der Vertra
Bedarfsplanung<br />
• Ziel der Bedarfsplanung: Vorausschauende Planung des Ärztebedarfs durch<br />
Festlegung von Verhältniszahlen Arzt/Patient in einem definierten Planungsbereich<br />
• Vermeidung von Unterversorgung/Überversorgung<br />
• Bislang unzureichende Berücksichtigung regionaler und fachspezifischer<br />
Besonderheiten<br />
• Verhältniszahlen aus den Jahren 1980/1990 spiegeln den aktuellen<br />
Versorgungsbedarf nicht wieder<br />
• Arztgruppeneinteilung entspricht nicht der WBO<br />
• Versorgungsangebot aus dem stationären Bereich wird nicht berücksichtigt