Skript Rechtsanwältin Dr. Gwendolyn Gemke
Skript Rechtsanwältin Dr. Gwendolyn Gemke Skript Rechtsanwältin Dr. Gwendolyn Gemke
§ 103 SGB V, Nachbesetzungsverfahren (3a) (...) dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört. • Privilegierte Personen: • Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind des Abgebers • Angestellter Arzt, Partner einer BAG • Gründe: • Haken: • Schutz der Familie/Weitergabe der Praxis innerhalb Familie • Wer bereits in der Praxis tätig war, soll diese Möglichkeit auch weiterhin haben • Auch bei Privilegiertem Wunschnachfolger hat ZA Auswahlentscheidung zu treffen • Ist nach Auswahlentscheidung ein anderer Bewerber zuzulassen, kann der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung versagen
§ 103 SGB V, Nachbesetzungsverfahren (3a) Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. • Frage/Problemstellungen: • Wer bestimmt den Verkehrswert? • Welche Bewertungsmethode ist anzuwenden? Marktpreis oder Ertragswert (BSG vom 14.12.2011, Az. B 6 KA 39/10 R) • Höherer/niedrigerer Preis als potentieller Erwerber • Welche Rolle spielen langfristige Vertragsverhältnisse wie insbesondere Mietvertrag?
- Seite 1 und 2: Bedarfsplanung und Zulassungsverfah
- Seite 3 und 4: Bedarfsplanung • Ziel der Bedarfs
- Seite 5 und 6: Bedarfsplanung - Inhaltliche Kriter
- Seite 7 und 8: Vorschlag der KBV - Neueinteilung d
- Seite 9 und 10: Vorschlag der KBV - Neufestlegung d
- Seite 11 und 12: (Text alte Fassung) Allgemeine Zula
- Seite 13 und 14: Befristung §§ 95 Abs. 7, 98 Abs.
- Seite 15 und 16: Sonderbedarfszulassung, § 101 Abs.
- Seite 17 und 18: § 116 a SGB V, Institutsermächtig
- Seite 19 und 20: § 95 Abs. 9 b SGB V Umwandlung der
- Seite 21 und 22: § 103 SGB V, Verzicht zugunsten An
- Seite 23 und 24: • Keine Identität des Leistungsa
- Seite 25 und 26: § 103 Abs. 3a SGB V, Nachbesetzung
- Seite 27: § 103 SGB V, Nachbesetzungsverfahr
- Seite 31 und 32: MVZ § 95 Abs. 1 SGB V - Ärztliche
- Seite 33 und 34: § 105 SGB V, Förderung der Vertra
§ 103 SGB V, Nachbesetzungsverfahren<br />
(3a) (...) dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der<br />
dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört.<br />
• Privilegierte Personen:<br />
• Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind des Abgebers<br />
• Angestellter Arzt, Partner einer BAG<br />
• Gründe:<br />
• Haken:<br />
• Schutz der Familie/Weitergabe der Praxis innerhalb Familie<br />
• Wer bereits in der Praxis tätig war, soll diese Möglichkeit auch weiterhin haben<br />
• Auch bei Privilegiertem Wunschnachfolger hat ZA Auswahlentscheidung zu treffen<br />
• Ist nach Auswahlentscheidung ein anderer Bewerber zuzulassen, kann der<br />
Zulassungsausschuss die Nachbesetzung versagen