Skript Rechtsanwältin Dr. Gwendolyn Gemke
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(Text alte Fassung) Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen § 20 Ärzte-ZV, Berufliche Eignung (1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung steht. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b, 73c oder 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. (Text neue Fassung) (1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b, 73c oder 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird.
(Text alte Fassung) Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen § 21 Ärzte-ZV, Gesundheitliche Eignung Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. (Text neue Fassung) Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung
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(Text alte Fassung)<br />
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />
§ 20 Ärzte-ZV, Berufliche Eignung<br />
(1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist<br />
nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines<br />
Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer<br />
nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung<br />
der Versicherten persönlich nicht in<br />
erforderlichem Maß zur Verfügung steht. Ein<br />
Arzt steht auch dann für die Versorgung der<br />
Versicherten in erforderlichem Maße zur<br />
Verfügung, wenn er neben seiner<br />
vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines<br />
Vertrages nach den §§ 73b, 73c oder 140b des<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird.<br />
(Text neue Fassung)<br />
(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere<br />
nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für<br />
die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit<br />
entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung<br />
der Dauer und zeitlichen Lage der<br />
anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht<br />
in dem seinem Versorgungsauftrag<br />
entsprechenden Umfang persönlich zur<br />
Verfügung steht und insbesondere nicht in der<br />
Lage ist, Sprechstunden zu den in der<br />
vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten<br />
anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die<br />
Versorgung der Versicherten in erforderlichem<br />
Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner<br />
vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines<br />
Vertrages nach den §§ 73b, 73c oder 140b des<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird.