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Statuten als PDF - Zürcher Bauernverband

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STATUTEN STATUTEN des des <strong>Zürcher</strong> des <strong>Bauernverband</strong>es<br />

<strong>Zürcher</strong> <strong>Bauernverband</strong>es<br />

genehmigt anlässlich genehmigt der Delegiertenversammlung anlässlich der Delegiertenversammlung vom 11.04.2012 vom 11.04.2012 03.04.2009<br />

I. Name, Sitz und Zweck<br />

I. Name, Sitz und Zweck<br />

Art. 1 Name, Organisationsform, Art. 1 Name, Organisationsform, Sitz<br />

Sitz<br />

Unter dem Namen Unter <strong>Zürcher</strong> dem <strong>Bauernverband</strong> Namen <strong>Zürcher</strong> (ZBV) <strong>Bauernverband</strong> besteht ein (ZBV) Verein besteht gemäss ein Art. Verein 60 ff gemäss ZGB, Art. 60 ff ZGB,<br />

welcher im Handelsregister welcher welcher im eingetragen Handelsregister ist. eingetragen ist.<br />

Der Sitz des Verbandes Der Sitz befindet des Verbandes sich am Ort befindet der Geschäftsstelle.<br />

sich am Ort der Geschäftsstelle.<br />

Art. 2 Zweck und Art. Ziele 2 Zweck und Ziele<br />

Der ZBV bezweckt Der die ZBV wirtschaftliche, bezweckt bezweckt die politische, wirtschaftliche, technische politische, sowie technische die soziale sowie und kulturelle die soziale und kulturelle<br />

Förderung der <strong>Zürcher</strong> Förderung Förderung Landwirtschaft der <strong>Zürcher</strong> in Landwirtschaft ihrer gesamten in Breite ihrer und gesamten deren Vertretung Breite und deren nach aussen. Vertretung nach aussen.<br />

Die Ziele des ZBV Die sind Ziele Ziele in einem des des ZBV Leitbild sind festgelegt. in einem Leitbild festgelegt.<br />

Art. 3 Zusammenarbeit Art. Art. 3 Zusammenarbeit<br />

Zusammenarbeit<br />

Um den Zweck und Um Um die den den Ziele Zweck Zweck zu erreichen, und die Ziele pflegt zu der erreichen, Verband pflegt eine der enge Verband Zusammenarbeit eine enge Zusammenarbeit mit<br />

mit<br />

nationalen und kantonalen nationalen nationalen Berufs- und kantonalen und Fachorganisationen Berufs- und Fachorganisationen und nimmt nach Möglichkeit und nimmt nach in deren Möglichkeit in in deren<br />

Organisationen Einsitz. Organisationen Organisationen Einsitz. Einsitz.<br />

Der Verband arbeitet Der mit Verband Verband kantonalen arbeitet Institutionen mit kantonalen kantonalen und Amtsstellen Institutionen Institutionen sowie und Amtsstellen Amtsstellen mit den sowie mit den<br />

Regionalorganisationen Regionalorganisationen zusammen und sucht zusammen auch die und Zusammenarbeit sucht auch die Zusammenarbeit mit Organisationen mit aus Organisationen der aus der<br />

übrigen Wirtschaft. übrigen übrigen Wirtschaft. Wirtschaft.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

II. Mitgliedschaft<br />

STATUTEN<br />

Art. 4 Mitglieder Art. 4 Mitglieder<br />

Mitglieder im ZBV Art. Mitglieder sind: 4 Mitglieder im ZBV sind:<br />

a) landwirtschaftliche a) Mitglieder landwirtschaftliche Regionalorganisationen<br />

im ZBV sind: Regionalorganisationen<br />

b) landwirtschaftliche b) a) landwirtschaftliche landwirtschaftliche Fachorganisationen Fachorganisationen Regionalorganisationen<br />

und Vereinigungen und Vereinigungen<br />

c) Einzelmitglieder c) b) Einzelmitglieder<br />

landwirtschaftliche Fachorganisationen und Vereinigungen<br />

d) Ehrenmitglieder d) c) Ehrenmitglieder<br />

Einzelmitglieder<br />

d) Ehrenmitglieder<br />

Art. 5 Regionalorganisationen<br />

Art. 5 Regionalorganisationen<br />

Die landwirtschaftlichen Art. Die 5 landwirtschaftlichen Regionalorganisationen<br />

Regionalorganisationen umfassen mindestens umfassen einen mindestens Bezirk und einen vertreten Bezirk und vertreten<br />

ihre Mitglieder und ihre bäuerlichen Die Mitglieder landwirtschaftlichen Organisationen. und bäuerlichen Regionalorganisationen Mitglieder Organisationen. der Regionalorganisationen Mitglieder umfassen der Regionalorganisationen mindestens sind zugleich einen Bezirk sind und zugleich vertreten<br />

auch Mitglieder des auch ihre ZBV. Mitglieder Sie bezahlen und des bäuerlichen ZBV. den Sie von bezahlen der Organisationen.<br />

ZBV den - Delegiertenversammlung von der ZBV - Delegiertenversammlung festgesetzten festgesetzten<br />

Mitgliederbeitrag und Mitgliederbeitrag Die haben Zahl ein der Pflichtabonnement Delegierten und haben bestimmt ein Pflichtabonnement des sich Organs nach des Art. ZBV. des 13. Organs des ZBV.<br />

Die Zahl der Delegierten Die Zahl bestimmt der Delegierten sich nach bestimmt Art. 13. sich nach Art. 13.<br />

Art. 6 Fachorganisationen und Vereinigungen<br />

Art. 6 Fachorganisationen Art. Fachorganisationen 6 Fachorganisationen und Vereinigungen und Vereinigungen und Vereinigungen im Kanton Zürich, welche die Förderung der<br />

Fachorganisationen landwirtschaftlichen Fachorganisationen und Vereinigungen Arbeit und im bezwecken, Vereinigungen Kanton Zürich, können im welche Kanton auf Gesuch die Zürich, Förderung hin welche Mitglied der die im Förderung ZBV werden. der Über ihre<br />

landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Aufnahme Arbeit bezwecken, entscheidet Arbeit können die bezwecken, Delegiertenversammlung auf Gesuch können hin Mitglied auf Gesuch auf im Antrag ZBV hin werden. Mitglied des Vorstandes. Über im ZBV ihre werden. Über ihre<br />

Aufnahme entscheidet Aufnahme Die die Zahl Delegiertenversammlung entscheidet der Delegierten die Delegiertenversammlung bestimmt auf sich Antrag nach des Art. Vorstandes. auf 13. Antrag des Vorstandes.<br />

Die Zahl der Delegierten Die Zahl bestimmt der Delegierten sich nach bestimmt Art. 13. sich nach Art. 13.<br />

Art. 7 Einzel- und Ehrenmitglieder<br />

Art. 7 Einzel- und Art. Ehrenmitglieder<br />

Einzelmitglied 7 Einzel- und des Ehrenmitglieder<br />

ZBV wird, wer durch den Vorstand aufgenommen wird und den durch die<br />

Einzelmitglied Delegiertenversammlung des Einzelmitglied ZBV wird, wer des durch ZBV den festgelegten wird, Vorstand wer durch Mitgliederbeitrag aufgenommen den Vorstand wird leistet. aufgenommen und den durch wird die und den durch die<br />

Delegiertenversammlung Delegiertenversammlung Personen, festgelegten die sich Mitgliederbeitrag um festgelegten die <strong>Zürcher</strong>ische leistet. Mitgliederbeitrag Landwirtschaft leistet. ausserordentliche Verdienste erworben<br />

Personen, die haben, sich Personen, um können die <strong>Zürcher</strong>ische die zu sich Ehrenmitgliedern um Landwirtschaft die <strong>Zürcher</strong>ische ernannt ausserordentliche Landwirtschaft werden. Die Ernennung ausserordentliche Verdienste erfolgt erworben durch Verdienste die erworben<br />

haben, können zu haben, Delegiertenversammlung Ehrenmitgliedern können zu Ehrenmitgliedern ernannt auf werden. Antrag Die ernannt des Ernennung Vorstandes. werden. erfolgt Die Sie Ernennung erhalten durch die das erfolgt Verbandsorgan durch die gratis und<br />

Delegiertenversammlung Delegiertenversammlung haben keinen auf Antrag Mitgliederbeitrag des Vorstandes. auf Antrag zu leisten. Sie des erhalten Vorstandes. das Verbandsorgan Sie erhalten das gratis Verbandsorgan und gratis und<br />

haben keinen Mitgliederbeitrag haben keinen zu Mitgliederbeitrag leisten. zu leisten.<br />

Art. 8 Austritt und Ausschluss<br />

Art. 8 Austritt und Art. Einzel- Ausschluss<br />

8 Austritt und Ehrenmitglieder und Ausschluss sowie Fachorganisationen und Vereinigungen können auf Ende eines<br />

Einzel- und Ehrenmitglieder Rechnungsjahres Einzel- und sowie Ehrenmitglieder austreten. Fachorganisationen Fachorganisationen sowie Fachorganisationen und Vereinigungen und Vereinigungen und können Vereinigungen auf haben Ende dem können eines Vorstand auf Ende des ZBV eines<br />

Rechnungsjahres Rechnungsjahres ihren austreten. Austritt Fachorganisationen mindestens austreten. 6 Monate Fachorganisationen und vorher Vereinigungen schriftlich und haben und Vereinigungen unter dem Angabe Vorstand haben des des Grundes dem ZBV Vorstand zu erklären. des ZBV<br />

ihren Austritt mindestens ihren Einzelmitglieder, Austritt 6 Monate mindestens vorher die den schriftlich 6 Monate Jahresbeitrag und vorher unter schriftlich nicht Angabe leisten, und des können unter Grundes Angabe vom zu Vorstand erklären. des Grundes auf Ende zu erklären. eines<br />

Einzelmitglieder, Rechnungsjahres die Einzelmitglieder, den Jahresbeitrag ausgeschlossen die den nicht Jahresbeitrag leisten, werden. können nicht vom leisten, Vorstand können auf vom Ende Vorstand eines auf Ende eines<br />

Rechnungsjahres Rechnungsjahres ausgeschlossen Fachorganisationen werden. ausgeschlossen und Vereinigungen, werden. die ihren Verpflichtungen dem ZBV gegenüber nicht<br />

Fachorganisationen nachkommen Fachorganisationen und Vereinigungen, oder seinen und die Interessen Vereinigungen, ihren Verpflichtungen zuwiderhandeln, die ihren dem Verpflichtungen können ZBV gegenüber von der dem Delegiertenversammlung nicht ZBV gegenüber nicht auf<br />

nachkommen oder nachkommen seinen Interessen oder seinen zuwiderhandeln, Interessen können zuwiderhandeln, von der Delegiertenversammlung können von der Delegiertenversammlung auf<br />

auf<br />

1/4 1/4 <strong>Zürcher</strong> <strong>Bauernverband</strong> <strong>Zürcher</strong> ZBV <strong>Bauernverband</strong> ZBV


Antrag des Vorstandes mit zwei Dritteln der Stimmenden auf Ende eines Rechnungsjahres<br />

ausgeschlossen werden. Dieses Ausschlussverfahren gilt auch für Einzel- und Ehrenmitglieder, wenn<br />

sie den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln.<br />

Art. 9 Ansprüche Ausscheidender<br />

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erlischt, verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.<br />

III. Organisation<br />

Art.10 Verbandsorgane<br />

Die Organe des Verbandes sind:<br />

a) die Delegiertenversammlung<br />

b) der Vorstand<br />

c) der Ausschuss<br />

d) die Fachkommissionen<br />

e) die Geschäftsstelle<br />

f) die Revisionsstelle<br />

Art.11 Beschlussfassung und Wahlen<br />

Soweit die <strong>Statuten</strong> nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr<br />

der Stimmenden gefasst. Für Wahlen gilt sinngemäss das <strong>Zürcher</strong> Wahlgesetz.<br />

Delegiertenversammlung<br />

Art.12 Einberufung<br />

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet jährlich im ersten<br />

Semester statt. Sie wird überdies einberufen, wenn der Vorstand oder wenigstens 3<br />

Regionalorganisationen oder mindestens 100 Einzelmitglieder dies verlangen.<br />

Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Traktanden wenigstens 20 Tage vor der Versammlung<br />

im Verbandsorgan und den dem ZBV gemeldeten Delegierten persönlich zu erfolgen.<br />

Anträge von Mitgliedern sind bis 10 Tage vor der Versammlung schriftlich der Geschäftsstelle<br />

einzureichen.<br />

Art.13 Delegationsrecht und Stimmrecht<br />

Stimmrecht an der Delegiertenversammlung haben:<br />

a) die Regionalorganisationen mit insgesamt 280 Delegiertenstimmen. Diese werden den<br />

Regionen im Verhältnis ihrer kumulierten Mitgliederbeiträge zugesprochen.<br />

b) die Fachorganisationen, Vereinigungen und Einzelmitglieder mit insgesamt maximal 20<br />

Delegiertenstimmen, welche ihnen durch den Vorstand zugeteilt werden.<br />

c) die Mitglieder des Vorstandes. Diese haben sich bei der Beschlussfassung über<br />

Jahresbericht, Jahresrechnung sowie gegen den Vorstand gerichtete Anträge ihrer Stimme zu<br />

enthalten.<br />

Art. 14 Befugnisse und Aufgaben<br />

Der Delegiertenversammlung obliegen folgende Befugnisse und Aufgaben:<br />

a) Genehmigung des Leitbildes<br />

b) Beschlussfassung über <strong>Statuten</strong>revision und Auflösung des Verbandes<br />

c) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Verbandspräsidenten<br />

d) Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle<br />

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern<br />

f) Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Fachorganisationen und<br />

Vereinigungen<br />

g) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht<br />

h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und weiterer zweckgebundener Beiträge<br />

i) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern<br />

j) Beschlussfassung über die Führung einer Geschäftsstelle<br />

k) Beschlussfassung über die Herausgabe eines Verbandsorgans<br />

l) Beschlussfassung über den Ausschluss von Einzel- und Ehrenmitgliedern<br />

2/4 <strong>Zürcher</strong> <strong>Bauernverband</strong> ZBV


Vorstand<br />

Art. 15 Zusammensetzung und Einberufung<br />

Der Vorstand besteht aus maximal 25 Mitgliedern und wird durch die Delegiertenversammlung<br />

gewählt. Die vom Vorstand zuhanden der Delegiertenversammlung unterbreiteten Wahlvorschläge<br />

können von dieser abgeändert oder erweitert werden.<br />

Jede Regionalorganisation hat Anspruch auf mindestens einen Sitz.<br />

Die Sitze werden durch die Delegiertenversammlung wie folgt bestimmt:<br />

a) mindestens 15 Sitze auf Antrag des Vorstandes aus den Regionalorganisationen<br />

b) maximal 10 Sitze auf Antrag des Vorstandes aus Fachorganisationen und Vereinigungen<br />

sowie Einzelmitgliedern.<br />

Der Vorstand versammelt sich so oft der Präsident dies <strong>als</strong> notwendig erachtet oder wenn<br />

mindestens 5 Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen.<br />

Die Befugnisse und Aufgaben werden im Organisationsreglement festgelegt.<br />

Ausschuss<br />

Art. 16 Zusammensetzung und Einberufung<br />

Der Ausschuss, der vom Vorstand gewählt wird, besteht aus maximal 7 Vorstandsmitgliedern. Ziel<br />

ist es, dass die <strong>Zürcher</strong> Landfrauen mit einer Bäuerin im Ausschuss vertreten sind.<br />

Jedes Mitglied des Ausschusses ist verpflichtet, eine Kommission zu präsidieren.<br />

Der Ausschuss versammelt sich so oft der Präsident dies <strong>als</strong> notwendig erachtet oder wenn<br />

mindestens 2 Ausschussmitglieder die Einberufung verlangen.<br />

Die Befugnisse und Aufgaben werden im Organisationsreglement festgelegt.<br />

Kommissionen<br />

Art. 17 Organisation<br />

Die Kommissionen werden vom Vorstand bezeichnet und im Organisationsreglement namentlich<br />

aufgeführt. Jeder Kommission gehören 3 bis 6 Vorstandsmitglieder sowie weitere externe<br />

Fachpersonen <strong>als</strong> Mitglieder an. Die Wahl der Kommissionsmitglieder obliegt dem Ausschuss.<br />

Die Befugnisse und Aufgaben werden im Organisationsreglement festgelegt.<br />

Geschäftsstelle<br />

Art. 18 Organisation<br />

Der ZBV unterhält eine Geschäftsstelle und stellt zu diesem Zweck einen Geschäftsführer und<br />

weitere Angestellte in Voll- und Teilzeit an.<br />

Die administrative Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt dem Vorstand und wird im<br />

Organisationsreglement geregelt.<br />

Revisionsstelle<br />

Art. 19 Organisation<br />

Der ZBV ist nicht zu einer gesetzlichen Revision verpflichtet. Hingegen wird eine Laienrevision<br />

jährlich eine Rechnungsprüfung im Auftragsverhältnis durchführen.<br />

Diese Rechnungsprüfung hat sich an Art. 729a OR ff zu orientieren.<br />

Gemäss Art. 728 ff können 10% der Mitglieder eine eingeschränkte oder ordentliche Revision<br />

verlangen. Diesfalls sind die gesetzlichen Bestimmungen des OR zu beachten.<br />

Finanzen<br />

Art. 20 Mittelbeschaffung<br />

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel beschafft sich der Verband<br />

durch:<br />

a) Mitgliederbeiträge<br />

b) Erträge des Verbandsvermögens<br />

c) den Ertrag aus der Herausgabe des Verbandsorgans<br />

d) die Führung von Geschäftsstellen<br />

e) die Abgeltung von Dienstleistungen<br />

f) den Verkauf von Drucksachen<br />

g) öffentliche Beiträge<br />

h) Schenkungen, Vermächtnisse und weitere Zuwendungen wie freiwillige Beiträge, etc.<br />

3/4 <strong>Zürcher</strong> <strong>Bauernverband</strong> ZBV


Zur Förderung der Berufsbildung schafft der Verband einen Berufsbildungsfonds. Grundlage dazu<br />

bildet die vom Bundesrat erklärte Allgemeinverbindlichkeit. Zu diesem Zweck erhebt der Verband bei<br />

allen gemäss Allgemeinverbindlichkeit bestimmten Kreisen besondere Beiträge. Die Beiträge werden<br />

von der Delegiertenversammlung festgesetzt.<br />

Zur Förderung weiterer Selbsthilfemassnahmen kann der Verband weitere zweckbestimmte Fonds<br />

schaffen und bei seinen Mitgliedern hierfür besondere Beiträge erheben.<br />

Art. 21 Mittelverwendung<br />

Die Mittel werden verwendet:<br />

a) zur Förderung der Verbandszwecke<br />

b) zur Deckung der Personal- und Verwaltungskosten<br />

c) <strong>als</strong> Beiträge an den Schweizerischen <strong>Bauernverband</strong> sowie <strong>als</strong> Beitrag an die Basiswerbung<br />

d) <strong>als</strong> Beiträge zur Abgeltung der Aufwendungen der Regionalorganisationen<br />

e) <strong>als</strong> Beiträge an weitere landwirtschaftliche Organisationen und Institutionen, in welchen der<br />

ZBV Mitglied ist<br />

f) zur Deckung der Aufwendungen für die Berufsbildung aus dem Berufsbildungsfonds<br />

g) zur Deckung weiterer Aufwendungen aus zweckbestimmter Fonds wie beispielsweise<br />

Betriebshelferfonds<br />

Art. 22 Einzug der Beiträge<br />

Der Einzug der Mitgliederbeiträge sowie weiterer zweckbestimmter Fondsbeiträge wird im<br />

Reglement Mitgliederbeiträge geregelt. Das Reglement Mitgliederbeiträge bildet einen integrierten<br />

Bestandteil zum Organisationsreglement.<br />

Art. 23 Haftung<br />

Für die Verbindlichkeit des ZBV haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.<br />

Art. 24 Rechnungsabschluss<br />

Die Jahresrechnung des Verbandes entspricht dem Kalenderjahr.<br />

Verschiedene Bestimmungen<br />

Art. 25 Unterschrift<br />

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der Vize-Präsident oder<br />

der Geschäftsführer je zu zweien.<br />

Art. 26 Amtsdauer, Wählbarkeit<br />

Die Amtsdauer aller Organe des Verbandes beträgt 4 Jahre. Die Wählbarkeit erlischt mit dem<br />

Erreichen des 65. Altersjahrs.<br />

<strong>Statuten</strong>revision und Auflösung<br />

Art. 27 <strong>Statuten</strong>revision<br />

Eine <strong>Statuten</strong>revision kann von einer Delegiertenversammlung nur beschlossen werden, wenn auf<br />

der Einladung dieses Geschäft unter Angabe des wesentlichen Inhalts traktandiert ist. Überdies ist die<br />

Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden nötig.<br />

Art. 28 Auflösung<br />

Die Auflösung des ZBV kann nur von einer Delegiertenversammlung beschlossen werden, welche<br />

ausschliesslich zur Behandlung dieses Geschäfts einberufen wird. Zur Beschlussfassung bedarf es<br />

der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Delegierten. Vermögen, Inventar und Archiv dürfen<br />

dem Verbandszweck nicht entfremdet werden. Sie werden einer gemeinnützigen Organisation oder<br />

einer Behörde zur Anlage und Aufbewahrung übergeben und sind nach erfolgter Neugründung einer<br />

die gleichen Ziele verfolgenden Organisation zu übertragen.<br />

Diese <strong>Statuten</strong> sind an der Delegiertenversammlung des ZBV vom 11. April 2012 durchberaten und<br />

genehmigt worden. Sie ersetzen die <strong>Statuten</strong> vom 3. April 2009 und treten per sofort in Kraft.<br />

Züricher <strong>Bauernverband</strong><br />

Der Präsident: Der Geschäftsführer:<br />

sig. Hans Staub sig. Dr. Ferdi Hodel<br />

4/4 <strong>Zürcher</strong> <strong>Bauernverband</strong> ZBV

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