Personen - WLB Wiener Lokalbahnen AG
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<strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif der<br />
Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
Gültig ab: 1. Mai 2012<br />
(PT <strong>WLB</strong>)<br />
Der Tarif ist bei der Direktion der Aktiengesellschaft der<br />
<strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong>, Eichenstraße 1, 1120 Wien, und<br />
durch Vermittlung der Bahnhöfe erhältlich.<br />
1
Nummer 51 des österreichischen Tarifverzeichnisses<br />
Herausgegeben von der<br />
Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifes tritt der <strong>Personen</strong>-<br />
und Reisegepäcktarif der <strong>AG</strong> der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
(PT <strong>WLB</strong>), gültig ab 01.01.2010 samt allen Änderungen,<br />
Berichtigungen und Ergänzungen außer Kraft.<br />
2
Änderungen Nr. Gültig ab<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
VORMERKBLATT<br />
Anmerkung<br />
3
INHALTSVERZEICHNIS<br />
VORMERKBLATT .............................................................................. 3<br />
INHALTSVERZEICHNIS .................................................................... 4<br />
ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN ............................................ 6<br />
VORWORT ......................................................................................... 7<br />
Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................. 8<br />
Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ....................................... 9<br />
Verbindungen .................................................................................. 9<br />
Fahrausweise .................................................................................. 9<br />
Fahrpreise ....................................................................................... 9<br />
Ausgabe der Fahrausweise ............................................................ 9<br />
Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen ...................................... 9<br />
Abfertigung ................................................................................... 10<br />
Kontrollkarten ................................................................................ 10<br />
Fahrtantritt .................................................................................... 10<br />
Geltungsdauer der Fahrausweise ................................................. 10<br />
Fahrtunterbrechung ...................................................................... 11<br />
Prüfen der Fahrausweise .............................................................. 11<br />
Entschädigung - Fahrgastrechte ................................................... 11<br />
Teil II: MITNAHME VON FAHRRÄDERN ......................................... 13<br />
Teil III: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN ................................ 14<br />
Teil IV: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK ............................... 15<br />
Abfertigung ................................................................................... 15<br />
Teil V: BESONDERHEITEN ............................................................. 16<br />
Sonderzüge................................................................................... 16<br />
Sonderwagen ................................................................................ 16<br />
Teil VI: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND ....................... 17<br />
OST-REGION ................................................................................... 17<br />
Teil VII: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN ......................................... 18<br />
1. Vorteilsticket ............................................................................. 18<br />
2. VORTEILScard ......................................................................... 18<br />
2.1 Allgemeines ............................................................................ 18<br />
2.2 VORTEILScard Senior ............................................................ 19<br />
2.3 VORTEILScard Familie .......................................................... 20<br />
4
2.4 VORTEILScard < 26 ............................................................... 21<br />
2.5 VORTEILScard Spezial (Behinderung) ................................... 21<br />
2.6 VORTEILScard Blind ............................................................. 22<br />
2.7 VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ............... 23<br />
3. ÖSTERREICHcard ................................................................... 23<br />
Fahrpreisermäßigung für Polizeibeamte ....................................... 24<br />
Fahrpreisermäßigung für Zivildiener ............................................. 24<br />
Fahrpreisermäßigung für Gruppen- und Jugendgruppenreisen .... 25<br />
Gruppenreisen .............................................................................. 25<br />
Jugendgruppenreisen ................................................................... 25<br />
Teil VIII: GEPÄCKAUFBEWAHRUNG .............................................. 26<br />
ANL<strong>AG</strong>E 1 ............................................................................................<br />
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen .................................. 28<br />
für Bahnhöfe und Haltestellen ....................................................... 28<br />
ZONENÜBERSICHT ..................................................................... 29<br />
ANL<strong>AG</strong>E 2 ............................................................................................<br />
1. Fahrscheine .............................................................................. 30<br />
2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind .......................... 30<br />
ANL<strong>AG</strong>E 3 ............................................................................................<br />
Preise der VORTEILScards .......................................................... 31<br />
ANL<strong>AG</strong>E 4 ............................................................................................<br />
Nebengebührentarif ...................................................................... 32<br />
5
ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN<br />
Bahnhof Verkehrsstellen, die dem <strong>Personen</strong>verkehr dienen<br />
Bf Bahnhof<br />
BB-VOR Beförderungsbedingungen des VOR-Tarifes<br />
bzw. Beziehungsweise<br />
EBG Eisenbahnbeförderungsgesetz<br />
Fahrpreisermäßigungen<br />
die in diesem Tarif vorgesehenen Fahrpreisermäßigungen<br />
Fahrkarten- Ausgabestelle für Fahrausweise in Bahnhöfen<br />
schalter<br />
ÖBB Österreichische Bundesbahnen<br />
ÖPT Österreichischer Eisenbahn- <strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif<br />
IÖPT Innerösterreichischer <strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif<br />
ÖBB - Ö/PB<br />
ÖVB Österreichisches Verkehrsbüro<br />
PT/<strong>WLB</strong> <strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif der Aktiengesellschaft der<br />
<strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
Schaffnerlos Züge bzw. Wagen die nicht mit einem Schaffner besetzt<br />
Sind<br />
Tvz Nr. 1 Verzeichnis der für Österreich gültigen Eisenbahntarife<br />
Tvz Nr. 23 Sondertarif für <strong>Personen</strong>- und Reisegepäckverkehr<br />
Unbesetzter Bahnhof in dem eine Abfertigung von <strong>Personen</strong> und Hunden<br />
Bahnhof nicht vorgesehen ist.<br />
Verbundfahrt Fahrt, bei der der VOR-Tarif zur Anwendung kommt<br />
(zu VOR-Tarif Begriffserklärungen)<br />
VOR Verkehrsverbund Ost-Region<br />
VOR-Tarif Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des<br />
Verkehrsverbundes Ost-Region<br />
<strong>WLB</strong> Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
Ziff. Ziffer<br />
6
VORWORT<br />
1. Die Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> übernimmt die Beförderung<br />
von <strong>Personen</strong>, Hunden und Reisegepäck auf ihrer Strecke Wien Oper – Baden<br />
Josefsplatz aufgrund<br />
a) des VOR-Tarifes,<br />
b) des Österreichischen Eisenbahn-<strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif und<br />
c) der in diesem Tarif enthaltenen Bestimmungen.<br />
7
Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
1. Für Verbundfahrten gelten nur die Bestimmungen des VOR-Tarifes.<br />
2. Für alle anderen Fahrten gelten der ÖPT und die in diesem Tarif (PT/<strong>WLB</strong>) enthaltenen,<br />
davon abweichenden Bestimmungen.<br />
3. Durch die Wahl des entsprechenden Fahrausweises ergeben sich die anzuwendenden<br />
Tarifbestimmungen.<br />
8
Verbindungen<br />
Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN<br />
1. Durchgehende Fahrausweise werden nur für alle in der Anlage 1 angeführten<br />
Bahnhofsverbindungen (inkl. Haltestellen der Stadtgebiete Wien und Baden) der<br />
Strecke Wien Oper - Baden Josefsplatz ausgegeben.<br />
Andere Fahrausweise, im Übergangsverkehr mit der ÖBB, gelten auch auf der<br />
Strecke der <strong>AG</strong> der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong>, wenn als Fahrtantritts- oder Zielbahnhof<br />
ein im Verzeichnis der Bahnhöfe und Haltestellen dieses Tarifes angeführter<br />
Bahnhof oder eine Haltestelle angegeben ist.<br />
Fahrausweise<br />
2. Unter Fahrausweisen versteht man Fahrkarten und Zeitkarten. Fahrkarten nach<br />
diesem Tarif sind ermäßigte Fahrscheine für 1 Zone und Verrechnungsscheine.<br />
Für Fahrten nach diesem Tarif sind vom Verkehrsverbund Ost-Region aufgelegte<br />
Fahrkarten und Zeitkarten nicht gültig.<br />
Fahrpreise<br />
3. Die Beförderungspreise ergeben sich für <strong>Personen</strong> und für Reisegepäck aus der<br />
Anlage 2, Punkt 1.2 dieses Tarifes, wenn nicht im Tarif eine andere Ermittlung<br />
der Beförderungspreise vorgesehen ist.<br />
Ausgabe der Fahrausweise<br />
4. An den Fahrkartenschaltern werden, zur Zeit der Besetzung ausgegeben:<br />
- Fahrausweise zu allen Fahrpreisen,<br />
- Fahrkarten, die nur im Vorverkauf erhältlich sind und<br />
- Fahrkarten für Gruppen- und Jugendgruppenreisen.<br />
5. Beim Fahrscheinverkaufsautomaten im Triebwagen werden nur Einzelfahrscheine<br />
auf Grund des VOR-Tarifes, sowie Fahrscheine zum ermäßigten Fahrpreis<br />
und sofortigen Fahrtantritt ausgegeben.<br />
Bei stationären Fahrscheinverkaufsautomaten werden auch Fahrscheine im Vorverkauf<br />
sowie Wochen- und Monatskarten (ohne Busbenutzung) ausgegeben.<br />
Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen<br />
6. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind für die Fahrt innerhalb einer Zone<br />
gültig. Für Fahrten über mehrere Zonen ist die entsprechende Anzahl von Fahrkarten<br />
zu entwerten.<br />
7. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind vor Antritt der jeweiligen Fahrt beim<br />
Entwerter selbst zu entwerten.<br />
9
8. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf werden ohne zeitliche Begrenzung ausgegeben.<br />
9. Bei Fahrpreisänderungen endet die Gültigkeit mit dem Ende der Übergangsfrist<br />
nach Inkrafttreten der neuen Fahrpreise.<br />
Abfertigung<br />
10. Der Reisende wird durchgehend abgefertigt.<br />
11. An den Fahrkartenschaltern werden grundsätzlich nur Fahrausweise ausgegeben,<br />
die auf den Bahnhof der Ausgabestelle als Fahrtantrittbahnhof lauten und<br />
ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf.<br />
12. Zuggattung und Wagenklasse werden nicht angegeben.<br />
Kontrollkarten<br />
13. Wird für die Beförderung mehrerer <strong>Personen</strong> an Stelle der einzelnen Fahrscheine<br />
ein Verrechnungsschein ausgegeben, so kann die Eisenbahn für jeden<br />
Reiseteilnehmer eine Kontrollkarte vorsehen. Mit dieser Kontrollkarte, die unentgeltlich<br />
ausgegeben wird, hat sich der Reisende dem mit der Prüfung der Fahrausweise<br />
betrauten Eisenbahnbediensteten als Reiseteilnehmer auszuweisen.<br />
Fahrtantritt<br />
14. Mit sämtlichen Fahrausweisen muß die Fahrt vor Ablauf der Geltungsdauer angetreten<br />
werden.<br />
15. Mit für die Rückfahrt gekennzeichneten Fahrscheinen muß die Rückfahrt am ersten<br />
Geltungstag angetreten werden.<br />
Geltungsdauer der Fahrausweise<br />
16. Die Geltungsdauer beginnt mit dem ersten Geltungstag und, wenn eine Stunde<br />
angegeben ist, mit der entsprechenden Stunde.<br />
Fahrkarten gelten nur am ersten Geltungstag, ab Beginn der Geltungsdauer eine<br />
Stunde. Für die Rückfahrt gekennzeichnete Fahrkarten gelten nur am ersten<br />
Geltungstag. Für sonstige Fahrausweise ist die Geltungsdauer bei den einzelnen<br />
Fahrpreisermäßigungen festgesetzt.<br />
17. Fahrausweise, die nur für bestimmte Züge oder nur an bestimmten Tagen gelten,<br />
dürfen nur für diese Züge oder an den angegebenen Tagen benützt werden.<br />
18. Wenn der Reisende über den Geltungsbereich des Fahrausweises mit demselben<br />
Zug weiterfahren will, ist der entsprechende Fahrpreis nach Anlage 2 für die<br />
Strecke vom ursprünglichen bis zum endgültigen Geltungsbereich zu zahlen. Es<br />
sind weitere Fahrkarten beim Entwerter zu entwerten oder zusätzliche Fahrscheine<br />
für die Weiterfahrt beim Fahrscheinverkaufsautomaten zu erwerben.<br />
10
19. Der Berechnung des Fahrpreises zwei oder mehrere Fahrpreisermäßigungen<br />
zugrunde zu legen, ist nicht zulässig, soweit im Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen<br />
sind.<br />
Fahrtunterbrechung<br />
20. Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet<br />
Prüfen der Fahrausweise<br />
21. Ein Fahrgast der nach den Bestimmungen dieses Tarifes ohne gültigen Fahrausweis<br />
angetroffen wird, hat das zusätzliche Beförderungsentgelt lt. Anlage 4, Ziff.5<br />
zu entrichten.<br />
Entschädigung - Fahrgastrechte<br />
22. Bei Einzel-, Wochen- und Monatskarten-Nutzung besteht im Verspätungsfall kein<br />
Anspruch auf Verspätungsentschädigung.<br />
Verkehrsverbund-Jahreskarten-Kunden hingegen wird seitens der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
<strong>AG</strong> eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben,<br />
die einheitlich mit 90% Pünktlichkeit (=Pünktlichkeitsgrad von 90 %) für alle<br />
<strong>WLB</strong>-Züge festgelegt ist.<br />
Bei Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades während der Gesamtlaufzeit der<br />
Jahreskarte in mindestens einem Geltungsmonat hat der Jahreskarteninhaber,<br />
der die Bereitschaft erklärt hat, am Verspätungsentschädigungsprogramm teilzunehmen<br />
und seine konkret benutzte Bahnhofsverbindung genannt bzw. die<br />
überwiegende oder ausschließliche Nutzung der Eisenbahn bestätigt hat, einen<br />
Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung in Form eines Geldbetrages abzugsfrei<br />
auf sein Bankkonto. Die an eine Person gebundene und nicht übertragbare<br />
Jahreskarte muss dazu das ganze vorangehende Jahr ohne Unterbrechung<br />
in Besitz des Jahreskartenkunden sein.<br />
Vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades wird der Jahreskarteninhaber<br />
unaufgefordert nach Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte von der Eisenbahn<br />
schriftlich verständigt.<br />
Die Verspätungsentschädigung für Jahreskartenkunden beträgt bei einer Fahrtstrecke<br />
mit der Eisenbahn pro monatlich nicht erreichten Pünktlichkeitsgrad 10 %<br />
des Preises der auf die konkrete Bahnstrecke entfallenden Verkehrsverbund-<br />
Monatskarte; während der Gesamtlaufzeit der Jahreskarte den jeweiligen Preis<br />
einer Verkehrsverbund-Monatskarte für die konkrete Bahnstrecke.<br />
Bei der Berechnung der Verspätung bleiben Beförderungen ausschließlich im<br />
Bereich von Stadtverkehren bzw. Verkehrsverbund-Kernzonen ebenso außer<br />
Betracht wie Beförderungen mit regionalen Kraftfahrlinien (Bussen). Ebenso<br />
wird der Beförderungsanteil von Jahreskarten für Kernzonenbereiche bzw. für<br />
Kraftfahrlinien-Strecken nicht berücksichtigt.<br />
11
Dem Fahrgast steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu wenn die Nichterreichung<br />
des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende<br />
Ursachen zurückzuführen ist:<br />
• außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen<br />
Sorgfalt nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte<br />
(z.B., Unwetterschäden, Einsatz von Rettungskräften, behördliche Streckensperren,<br />
...);<br />
• ein Verschulden des Fahrgastes;<br />
• ein Verhalten einer dritten Person, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt<br />
nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte (z. B. Streik,<br />
Suizid, Unfall auf Eisenbahnkreuzung, ...).<br />
Ihre Rechte gründen auf den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag<br />
über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIV), der EG-Verordnung<br />
1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über<br />
die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie der Zif. 21<br />
des ÖPT (Österreichischer Eisenbahn-, <strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif).<br />
An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH, der unabhängigen Regulierungsbehörde<br />
im Schienenverkehr, können sich Fahrgäste wenden, die mit der Entscheidung<br />
des Eisenbahnunternehmens im Beschwerdeverfahren nicht einverstanden<br />
sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Website.<br />
Schienen-Control GmbH<br />
z. H. Schlichtungsstelle<br />
Praterstraße 62-64<br />
1020 Wien<br />
Email: schlichtungsstelle@scg.gv.at<br />
Fax: +43 1 5050707 27<br />
www.scg.gv.at<br />
12
Teil II: MITNAHME VON FAHRRÄDERN<br />
1. Die Mitnahme von Fahrrädern in die Beförderungsmittel ist nicht gestattet.<br />
2. Die Beförderung von nicht zusammengeklappten Kinderwagen und Rollstühlen<br />
ist nur nach Maßgabe der technischen Voraussetzung und des vorhandenen<br />
Platzangebotes möglich.<br />
3. Jeder Kinderwagen bzw. Rollstuhlfahrer muß von mindestens einer erwachsenen<br />
Person, die für Hilfestellung zum Ein- und Aussteigen der behinderten Person,<br />
für Ein- und Ausladen des Kinderwagen oder Rollstuhls sowie für die Sicherung<br />
im Wageninneren zu sorgen hat, begleitet werden.<br />
4. Kinderwagen und Rollstühle werden unentgeltlich befördert.<br />
13
Teil III: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN<br />
1. Kleine, ungefährliche und in Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich<br />
befördert. Bei Assistenz-Hunden ist ein bisssicherer Maulkorb nicht erforderlich<br />
2. Für jeden mitgenommenen, nicht in einem entsprechenden Behältnis untergebrachten<br />
Hund wird als Beförderungspreis der ermäßigte Fahrpreis nach Anlage<br />
2, Pkt. 1.2 berechnet. Bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen können Ausnahmen<br />
festgesetzt werden. Ausgenommen davon sind Assistenz-Hunde.<br />
3. Assistenz-Hunde sind Rollstuhl-, Signal-, Therapie-, Blindenführhunde sowie<br />
Hunde in Ausbildung, in Begleitung von <strong>Personen</strong> mit einer Ausbildungsbestätigung<br />
des Partner-Hunde-Institutes. Diese sind gekennzeichnet (mit entsprechendem<br />
Brustgeschirr) oder verfügen über ein entsprechendes Dokument und<br />
werden unentgeltlich befördert.<br />
14
Abfertigung<br />
Teil IV: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK<br />
Reisegepäck wird zur Beförderung nicht angenommen.<br />
Jeder Reisende kann, neben dem sonstigen Handgepäck, nach Maßgabe des vorhandenen<br />
Platzes folgende unverpackte Gegenstände in das Beförderungsmittel mitnehmen:<br />
- einen Kinderwagen<br />
- einen Liegestuhl<br />
- ein- und zweisitzige Hand- und Sportschlitten<br />
- einen Skibob<br />
- zwei Paar Ski<br />
- zwei Kränze<br />
- zwei zusammengeschnürte Christbäume.<br />
15
Sonderzüge<br />
Teil V: BESONDERHEITEN<br />
1. Über die Stellung von Sonderzügen entscheidet die Bahndirektion.<br />
2. Die Berechnung des Fahrpreises für den Sonderzug erfolgt nach besonderer<br />
Vereinbarung.<br />
Der Fahrpreis ist bei Bestellung, spätestens jedoch vor Antritt der Fahrt zu erlegen.<br />
Bei Abbestellung hat der Besteller, die durch die Absage entstandenen Kosten<br />
zu ersetzen.<br />
Bei Nichtbenützung ohne Abbestellung bzw. Abbestellung weniger als drei Stunden<br />
vor Auslauf des Zuges sind 80 % des vereinbarten Fahrpreises für den Sonderzug<br />
zu ersetzen.<br />
Sonderwagen<br />
3. Sonderwagen bei fahrplanmäßigen Zügen werden nur gestellt, wenn es die Betriebsverhältnisse<br />
zulassen. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt nach besonderer<br />
Vereinbarung mit der Bahndirektion.<br />
16
Teil VI: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND<br />
OST-REGION<br />
1. Für die Beförderung im Verbundraum gilt der Tarif für den Verkehrsverbund Ost-<br />
Region (Tvz. Nr. 175).<br />
Ausgenommen sind Fahrten mit Fahrausweisen, die auf Grund einer Fahrpreisermäßigung<br />
laut PT/<strong>WLB</strong> ausgegeben werden.<br />
2. Eine Kombination von <strong>WLB</strong> Fahrausweisen mit VOR-Streifenkarten, VOR-<br />
Zeitkarten und VOR-Fahrausweisen ist möglich.<br />
17
Teil VII: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN<br />
Es werden folgende Fahrpreisermäßigungen gewährt:<br />
− Vorteilstickets;<br />
− Fahrausweise für Gruppen und Jugendgruppen;<br />
− Fahrausweise auf Grund von besonderen Verträgen mit Dienststellen, Gebietskörperschaften<br />
oder Firmen;<br />
Die Wahl liegt beim Reisenden.<br />
1. Vorteilsticket<br />
1. Allgemeines<br />
Das Vorteilsticket gilt nur in Verbindung mit einer gültigen VORTEILS-card<br />
2. Preis<br />
Der Fahrpreis wird nach Anlage 2 Punkt 1.2 berechnet.<br />
3. Kinder<br />
Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.<br />
2. VORTEILScard<br />
2.1 Allgemeines<br />
2.1.1 Ausgabeformen<br />
Die VORTEILScard wird für unterschiedliche <strong>Personen</strong>gruppen und auch in<br />
Verbindung mit Angeboten anderer Vertragspartner ausgegeben. Die Ausgabe<br />
der VORTEILScard kann an Bedingungen geknüpft sein, die beim jeweiligen<br />
Berechtigtenkreis genannt sind.<br />
Die VORTEILScard wird aufgrund einer Bestellung (Bestellschein) in folgenden<br />
Formen ausgegeben:<br />
− als Plastikkarte in Scheckkartenformat mit oder ohne Lichtbild (VORTEILScards<br />
ohne Lichtbild sind nur in Verbindung eines amtlichen Lichtbildausweises gültig),<br />
− als vorläufige VORTEILScard, für den Zeitraum bis zur Zusendung der VOR-<br />
TEILScard,<br />
− als Kreditkarte mit integrierter VORTEILScard (VORTEILScard Master Card),<br />
für VORTEILScards mit Kreditkartenfunktion gelten besondere Geschäftsbedingungen<br />
gemäß Bestellschein.<br />
18
2.1.2 Berechtigte<br />
VORTEILScards werden ausgegeben für,<br />
Berechtigte Art der VORTEILScard<br />
Jedermann VORTEILScard Classic, *)<br />
*) möglich mit Zusatzmodul VORTEILScard<br />
Familie<br />
Senioren VORTEILScard Senior<br />
Familien VORTEILScard Familie<br />
Menschen mit Behinderung, VORTEILScard Spezial<br />
Schwerkriegsbeschädigte<br />
Blinde VORTEILScard Blind (ohne Zusatzmodul<br />
DENZELDRIVE Carsharing<br />
<strong>Personen</strong> unter 26 Jahren VORTEILScard < 26<br />
2.1.3 Preis<br />
Die VORTEILScards werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der<br />
Anlage 3 ausgegeben.<br />
2.1.4 Geltungsdauer<br />
- Die VORTEILScard gilt bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende.<br />
- Die VORTEILScard Senior frei und VORTEILScard Spezial (Behinderte) frei gelten<br />
fünf Jahre.<br />
- Die vorläufige VORTEILScard gilt bis zur Zusendung der eigentlichen VOR-<br />
TEILScard, höchstens jedoch zwei Monate in Verbindung mit einem gültigen amtlichen<br />
Lichtbildausweis. Die Geltungsdauer ist auf der vorläufigen VORTEILScard<br />
vermerkt.<br />
Im Falle des Verlustes einer VORTEILScard wird gegen Vorlage der Durchschrift des<br />
bestätigten Bestellscheines und gegen Entrichtung des Entgeltes gemäß Anlage 3<br />
eine Ersatzausstellung vorgenommen.<br />
2.2 VORTEILScard Senior<br />
2.2.1 Berechtigte<br />
Die VORTEILScard Senior wird an Senioren ab dem 60. Lebensjahr ausgegeben.<br />
2.2.2 Nachweis<br />
Das Lebensalter ist mittels amtlichem Lichtbildausweis nachzuweisen. Dieser<br />
Nachweis gilt auch für die Folgejahre.<br />
2.2.3 Besonderheiten<br />
Senioren, die zu ihrer Pension<br />
- eine Ergänzungszulage,<br />
19
- eine Ausgleichszulage,<br />
- eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,<br />
- eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder<br />
- eine Dauersozialhilfeleistung beziehen,<br />
erhalten die VORTEILScard Senior unentgeltlich.<br />
2.3 VORTEILScard Familie<br />
2.3.1 Berechtigte<br />
Die VORTEILScard Familie wird an derselben Familie angehörende Eltern oder<br />
Elternteile (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) ausgegeben. Die VOR-<br />
TEILScard Familie wird dann gewährt, wenn der Familie mindestens ein Kind<br />
für das Familienbeihilfe bezogen wird angehört. Die im Teil I genannten Kinderaltersgrenzen<br />
sind in diesem Fall nicht zu beachten.<br />
2.3.2 Nachweis<br />
Der Bezug der Familienbeihilfe oder der gleichartigen ausländischen Beihilfe für<br />
die im Bestellschein eingetragenen Kinder ist beim Lösen der VORTEILScard<br />
Familie von jeweils einem Elternteil auf dem Bestellschein unterschriftlich zu<br />
bestätigen.<br />
Die Zugehörigkeit zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist durch entsprechende<br />
Belege (zum Beispiel Eintragungsurkunde bzw. Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde)<br />
nachzuweisen.<br />
Die Zugehörigkeit der Eltern zur selben Familie wird angenommen, wenn diese<br />
denselben Familiennamen oder bei Doppelnamen einen Teil desselben tragen.<br />
Bei Namensungleichheit ist die Elterneigenschaft bzw. Familienzugehörigkeit<br />
beim Lösen der VORTEILScard Familie durch entsprechende Belege (zum Beispiel<br />
Vaterschaftsanerkenntnis oder dergleichen) nachzuweisen.<br />
2.3.3 Benützung des Vorteilstickets<br />
Das Vorteilsticket Familie wird nur dann gewährt, wenn mindestens zwei der<br />
Berechtigten, unter denen sich mindestens ein Elternteil und mindestens ein<br />
Kind befinden müssen, in der selben Bahnhofverbindung gemeinsam in derselben<br />
Wagenklasse reisen.<br />
Die Beförderung von Kindern bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) erfolgt<br />
unentgeltlich.<br />
2.3.4 Besonderes<br />
Kinder bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) dürfen mit der VOR-<br />
TEILScard Familie oder mit der Kinderzusatzkarte zur VORTEILScard Familie<br />
auch ohne Elternteil reisen.<br />
Die VC-Familie muss mit dem Namen des/r Kindes/r (gültiger Lichtbildausweis)<br />
übereinstimmen.<br />
20
Großeltern werden sowohl hinsichtlich der Mitnahme der Kinder als auch<br />
hinsichtlich der Mindestanzahl den Eltern gleich gehalten.<br />
Die Großeltern werden den Eltern jedoch nur dann gleich gehalten, wenn sie<br />
auf Grund einer VORTEILScard<br />
• mit Vorteilsticket oder<br />
• Verbundeinzelfahrkarten abgefertigt worden sind, und<br />
• die Kinder bei der Fahrkartenkontrolle die VORTEILScard Familie eines Elternteiles<br />
vorweisen können.<br />
2.4 VORTEILScard < 26<br />
2.4.1 Berechtigte<br />
Die VORTEILScard < 26 wird an <strong>Personen</strong> die nicht älter als 25 Jahre<br />
sind ausgegeben.<br />
2.4.2 Nachweis<br />
Beim Lösen der VORTEILScard
Für Bürger anderer Staaten ist die Vorteilscard Spezial dann auszustellen,<br />
wenn ein amtlicher Ausweis vorgelegt wird, der dem Inhalt nach dem Behindertenpass<br />
§ 40 des Bundesbehindertengesetzes entspricht.<br />
Dieses Dokument muss folgende Mindestangaben enthalten:<br />
Vorname, Name<br />
Wohnort<br />
Geburtsdatum<br />
Angaben/Grad der Behinderung von mindestens 70%<br />
2.5.3 Besonderheiten<br />
Eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund wird unentgeltlich befördert,<br />
wenn die behinderte Person im Rollstuhl fährt, bzw. dessen Behindertenpass<br />
den Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ aufweist.<br />
Der zu begleitende benötigt diesfalls keinerlei zusätzliche Bescheinigung wie<br />
zum Beispiel VORTEILScard Spezial für Menschen mit Behinderung.<br />
Die VORTEILScard Spezial (Behinderung) ist nur in Verbindung mittels amtlichen<br />
Lichtbildausweis gültig.<br />
<strong>Personen</strong>, die zu ihrer erhöhten Familienbeihilfe bzw. Versehrtenrente, zu ihrem<br />
Pflegegeld bzw. einer anderen vergleichbaren Leistung<br />
- eine Ergänzungszulage,<br />
- eine Ausgleichszulage,<br />
- eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,<br />
- eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947,<br />
- eine Hinterbliebenenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder<br />
- eine Dauersozialhilfeleistung beziehen,<br />
erhalten die VORTEILScard Spezial (Behinderte), unentgeltlich.<br />
2.6 VORTEILScard Blind<br />
2.6.1 Berechtigte<br />
Die VORTEILScard Blind wird an Blinde ausgegeben.<br />
2.6.2 Nachweis<br />
Bezug mindestens der Pflegegeldstufe 3 aufgrund der Sehbehinderung oder im<br />
Behindertenpass der Eintrag „blind oder stark sehbehindert“.<br />
2.6.3 Besonderheiten<br />
Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert.<br />
Die VORTEILScard Blinde und die vorläufige VORTEILScard Blinde werden<br />
vom Österreichischen Blindenverband und den Hilfsgemeinschaften für Blinde<br />
und Sehschwache Österreichs und Euris Verkaufstellen der ÖBB ausgegeben.<br />
22
2.7 VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte)<br />
2.7.1 Berechtigte<br />
Die VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) wird an Schwerkriegsbeschädigte<br />
ausgegeben.<br />
2.7.2 Nachweis<br />
Der Nachweis über die Berechtigung zum Bezug VORTEILScard Spezial<br />
(Schwerkriegsbeschädigte), ist dem zuständigen Bundessozialamt zu<br />
erbringen.<br />
2.7.3 Geltungsdauer<br />
Die VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) für 5 Jahre ausgegeben.<br />
2.7.4 Besonderheiten<br />
Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert,<br />
Die VORTEILScard Spezial (Behindert) ist nur in Verbindung mittels amtlichen<br />
Lichtbildausweis gültig.<br />
3. ÖSTERREICHcard<br />
3.1 Allgemeines<br />
Die ÖSTERREICHcard ist eine Bundesnetzkarte der ÖBB und wird auf Grund<br />
einer Bestellung mittels Bestellschein von allen größeren Bahnhöfen und Reisebüros<br />
der ÖBB ausgegeben.<br />
3.2 Nachweis<br />
Die Identität zur Nutzung ist im Zug mittels amtlichen Lichtbildausweises und<br />
vorläufiger ÖSTERREICHcard oder mittels amtlichen Lichtbildausweis bei ÖS-<br />
TERREICHcard ohne Lichtbild nachzuweisen.<br />
3.3 Geltungsbereich<br />
Die Bundesnetzkarte „ÖSTERREICHcard“ ist in allen Zügen der ÖBB, ausgenommen<br />
auf den Zahnradstrecken „St. Wolfgang - Schafbergspitze“ und<br />
„Puchberg am Schneeberg – Hochschneeberg“ sowie auf den Zügen der nachfolgenden<br />
Privatbahnen gültig:<br />
• Graz Köflacher Bahn<br />
• Montafonerbahn<br />
• Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn (österreichische Strecke)<br />
• Salzburger <strong>Lokalbahnen</strong><br />
• Stern & Hafferl<br />
• Stubaitalbahn<br />
• <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> und<br />
• Zillertalbahn<br />
3.4 Gültigkeitsdauer<br />
Die ÖSTERREICHcard wird mit Fließdatum ausgegeben und ist 1 Jahr ab dem<br />
ersten Gültigkeitstag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des letzten Gültigkeitstages gültig.<br />
23
3.5 Preis<br />
Die ÖSTERREICHcard werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der Anlage<br />
3 ausgegeben.<br />
3.6 Besonderheiten<br />
Zur Erlangung der ÖSTERREICHcard Familie, Senior, Spezial und
Fahrpreisermäßigung für Gruppen- und Jugendgruppenreisen<br />
Gruppenreisen<br />
1. Die Ermäßigung für Gruppenreisen wird gewährt, wenn für alle Teilnehmer der<br />
Fahrpreis von einem gemeinsamen Fahrtantrittsbahnhof nach einem gemeinsamen<br />
Bestimmungsbahnhof gezahlt wird.<br />
2. Der Fahrpreis wird nach Anlage 2, Punkt 1.3 berechnet. Mindestens ist ein Betrag<br />
zu zahlen, welcher sechs ermäßigten Fahrpreisen der Anlage 2, Punkt 1.3<br />
entspricht.<br />
Jugendgruppenreisen<br />
1. Die Jugendgruppenreise wird Hochschülern, Schülern, Privatschülern sowie Jugendlichen,<br />
letzteren jedoch nur bis zum vollendeten neunzehnten Lebensjahr,<br />
gewährt, wenn für alle Berechtigten der Fahrpreis von einem gemeinsamen<br />
Fahrtantrittsbahnhof nach einem gemeinsamen Bestimmungsbahnhof gezahlt<br />
wird.<br />
2. Von Hochschülern und Jugendlichen ist die Anspruchsberechtigung durch einen<br />
Lichtbildausweis nachzuweisen.<br />
3. Begleiter einer Jugendgruppe erhalten dieselbe Fahrpreisermäßigung, und zwar<br />
jeweils ein Begleiter für fünf Berechtigte.<br />
4. Es wird für alle Teilnehmer der ermäßigte Fahrpreis nach Anlage 2 berechnet,<br />
mindestens jedoch ein Betrag, der sechs ermäßigten Fahrpreisen nach Anlage<br />
2, Pkt 1.2 entspricht.<br />
5. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.<br />
25
Teil VIII: GEPÄCKAUFBEWAHRUNG<br />
1. Gepäck kann in den besetzten Bahnhöfen während der Öffnungszeiten zur Aufbewahrung<br />
übergeben werden.<br />
2. Der Hinterleger erhält als Bescheinigung der Übernahme des Gepäcks einen<br />
Hinterlegungsschein, auf dem die Anzahl der hinterlegten Gepäckstücke vermerkt<br />
ist.<br />
3. Geld, Wertpapiere, amtliche Wertzeichen, Kostbarkeiten, leicht verderbliche und<br />
gefährliche Gegenstände (z.B. geladene Schußwaffen), explosionsgefährliche,<br />
leicht entzündbare, radioaktive, ätzende und stark riechende Gegenstände und<br />
Stoffe, sowie Fahr-, Motorfahr- und Motorräder und sonstige Gegenstände, deren<br />
Aufbewahrung wegen Art und Umfang nicht möglich ist, dürfen zur Aufbewahrung<br />
nicht übergeben werden.<br />
4. Nicht oder nur mangelhaft verpacktes, oder offensichtlich beschädigtes Gepäck<br />
muß nicht angenommen werden. Wird solches Gepäck angenommen, so wird im<br />
Hinterlegungsschein der Zustand des Gepäcks vermerkt. Die Annahme des Hinterlegungsscheines<br />
mit einem solchen Vermerk gilt als Anerkennung dieses Zustandes<br />
durch den Hinterleger.<br />
5. Gepäck wird bis zu 30 Tagen aufbewahrt; der Tag der Hinterlegung gilt als erster<br />
Aufbewahrungstag. Wird das aufbewahrte Gepäck nicht spätestens am 30. Aufbewahrungstag<br />
abgeholt, kann es nach Ablauf von 90 Tagen ab Übernahmetag<br />
bestmöglich ohne Förmlichkeit verkauft werden. Ein früherer Verkauf ist möglich,<br />
wenn der Wert des aufbewahrten Gepäcks durch längeres Verwahren unverhältnismäßig<br />
vermindert oder in keinem Verhältnis zu den Kosten der Aufbewahrung<br />
stehen würde. Der Verkaufserlös wird dem Hinterleger nach Abzug der Verkaufs-<br />
und sonstigen Kosten zur Verfügung gestellt. Reicht der Erlös zur Deckung dieser<br />
Beträge nicht aus, so ist der Hinterleger zur Nachzahlung des ungedeckten<br />
Betrages verpflichtet. Der Hinterleger wird, sofern seine Anschrift bekannt ist,<br />
von dem bevorstehenden Verkauf des Gepäcks benachrichtigt.<br />
6. Als Entgelt für die Aufbewahrung ist ein Betrag lt. Anlage 4, Ziffer 4 zu entrichten.<br />
7. Das hinterlegte Gepäck wird gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines und<br />
Zahlung des Entgeltes für die Aufbewahrung ausgefolgt.<br />
8. Die Berechtigung des Inhabers des Hinterlegungsscheines zum Empfang des<br />
Gepäcks kann überprüft werden.<br />
9. Wird der Hinterlegungsschein nicht vorgelegt, so wird das Gepäck demjenigen<br />
ausgeliefert, der seine Berechtigung glaubhaft macht und die schriftliche Erklärung<br />
abgibt, daß er die Auslieferung des Gepäcks anerkennt, auf alle Rechte aus<br />
dem Hinterlegungsschein verzichtet und sich gegen Ansprüche Dritter zur<br />
Schad- und Klagloshaltung verpflichtet.<br />
26
10. Für das zur Aufbewahrung übergebene Gepäck wird als Verwahrer gehaftet.<br />
11. Es wird nicht für Gegenstände gehaftet, die in unverpackten oder mangelhaft<br />
verpackten, zur Aufbewahrung übergebenen Kleiderstücken, Reisedecken oder<br />
dergleichen enthalten sind.<br />
12. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung<br />
des aufbewahrten Gepäcks wird für den nachgewiesenen Schaden, jedoch<br />
höchstens bis zu einem Betrag von € 363,-- pro Stück gehaftet. Ausgeschlossen<br />
ist die Haftung für Geld, Wertpapiere, Uhren, Urkunden und Schriften<br />
aller Art.<br />
13. Der Hinterleger ist nicht berechtigt, einzelne Stücke abzufordern, wenn er mit<br />
einem Hinterlegungsschein mehrere Stücke zur Aufbewahrung übergeben hat.<br />
Ferner ist ihm nicht gestattet, während der Aufbewahrung aus den aufbewahrten<br />
Gegenständen Sachen zu entnehmen oder ihnen beizugeben.<br />
27
ANL<strong>AG</strong>E 1<br />
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen<br />
für Bahnhöfe und Haltestellen<br />
Wien Oper OP<br />
Wien Matzleinsdorfer Platz MP<br />
Wien Wolfganggasse WG<br />
Wien Meidling Schnellbahn MI<br />
Wien Philadelphiabrücke PH<br />
Schedifkaplatz U6<br />
Schöpfwerk SK<br />
Gutheil-Schoder-Gasse GG<br />
Inzersdorf <strong>Personen</strong>bahnhof IP<br />
Neu Erlaa NE<br />
Laxenburger Allee LL<br />
Vösendorf-Siebenhirten VD<br />
Vösendorf-Shopping City Süd VO<br />
Maria Enzersdorf-Südstadt ME<br />
<strong>Wiener</strong> Neudorf ND<br />
Griesfeld GF<br />
Neu Guntramsdorf NR<br />
Guntramsdorf Lokalbahn GL<br />
Eigenheimsiedlung ES<br />
Möllersdorf MD<br />
Traiskirchen Lokalbahn TK<br />
Tribuswinkel-Josefsthal TJ<br />
Pfaffstätten Rennplatz PR<br />
Melkergründe MG<br />
Leesdorf LE<br />
Baden Viadukt BV<br />
Baden Josefsplatz BJ<br />
28
ZONENÜBERSICHT<br />
Lokalbahn Wien-Oper - Baden Josefsplatz<br />
Von<br />
Und<br />
Nach<br />
OP MP WG<br />
MI PH U6 SK<br />
GG IP NE LL<br />
VD<br />
VO ME ND<br />
GF NR GL<br />
ES MD TK TJ<br />
PR MG LE BV<br />
BJ<br />
OP MP WG MI PH U6 SK<br />
GG IP NE LL<br />
VD<br />
1 Zone<br />
1 Zone<br />
2 Zonen<br />
3 Zonen<br />
1 Zone<br />
1 Zone<br />
1 Zone<br />
2 Zonen<br />
29<br />
VO ME ND<br />
GF NR GL<br />
2 Zonen<br />
1 Zone<br />
1 Zone<br />
1 Zone<br />
ES MD TK TJ<br />
PR MG LE BV<br />
BJ<br />
3 Zonen<br />
2 Zonen<br />
1 Zone<br />
1 Zone
1. Fahrscheine<br />
ANL<strong>AG</strong>E 2<br />
€<br />
1.1 Fahrschein ganz pro Zonenfahrt 1,80<br />
1.2 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 0,90<br />
1.3 Fahrschein für Gruppenreisen pro Zonenfahrt 1,60<br />
2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind<br />
€<br />
2.1 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 0,90<br />
Bei den Fahrkartengattungen bedeutet<br />
ganz: ganzer gewöhnlicher Fahrpreis; dient als Basistarif zur Ermittlung ermäßigter<br />
Fahrpreise und kommt zur Einhebung, wenn dies aufgrund besonderer Verträge mit<br />
Dienststellen von Gebietskörperschaften oder Firmen vereinbart wird.<br />
Gruppenreisen: Fahrpreise für Reisende, welche die Fahrpreisermäßigung für Gruppenreisen<br />
in Anspruch nehmen.<br />
30
Preise der VORTEILScards<br />
ANL<strong>AG</strong>E 3<br />
Ziffer Gegenstand Preis €<br />
VORTEILScard<br />
1 VORTEILScard Classic 99,90<br />
2 VORTEILScard SENIOR 26,90<br />
3 VORTEILScard FAMILIE 19,90<br />
4 VORTEILScard
Nebengebührentarif<br />
ANL<strong>AG</strong>E 4<br />
Werden Nebengebühren durch Berechnen (Prozentsätze) ermittelt, so wird der errechnete<br />
Betrag auf volle 10 €-Cent aufgerundet.<br />
Ziff. Gegenstand<br />
1 Ausstellung bzw. Prolongierung von Ausweisen für Fahrpreisermäßigungen<br />
(<strong>WLB</strong>)<br />
32<br />
Preis €<br />
1,45<br />
2 Lagergeld für Gepäcksaufbewahrung :<br />
- pro Stück und Kalendertag 1,45<br />
3 Zusätzliches Beförderungsentgelt für Fahrten ohne gültigen<br />
Fahrausweis:<br />
- Bei sofortiger Bezahlung 65,00<br />
- bei Bezahlung innerhalb von 3 Tagen 95,00<br />
- bei späterer Bezahlung 130,00<br />
6 Reinigungskosten 50,00<br />
7 Bearbeitungsgebühr für das Einholen einer Meldeauskunft<br />
(im Zuge einer Fahrgeldnachforderung)<br />
8 Entgelt für die schriftliche Einmahnung eines Fahrpreises<br />
oder eines anderen Entgeltes<br />
18,10<br />
10,00