mediation und SuperviSion in organiSationen - Bundesverband ...
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3. Rechtliche E<strong>in</strong>ordnung von richterlicher<br />
Mediation<br />
auch bei richterlicher Mediation gelten die Pr<strong>in</strong>zipien<br />
Offenheit <strong>und</strong> Offenlegung wie auch vertraulichkeit.<br />
Die verpflichtung zur Offenheit der<br />
Parteien setzt unbed<strong>in</strong>gten vertrauensschutz voraus.<br />
es fragt sich deshalb, ob richterliche Mediator<strong>in</strong>en<br />
zum Schutz der Parteien verschwiegenheit<br />
<strong>und</strong> zeugnisverweigerung garantieren können.<br />
richter<strong>in</strong>nen des Berl<strong>in</strong>er Modellprojektes weisen<br />
die Parteien <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en anschreiben<br />
daraufh<strong>in</strong>, dass das verfahren vertraulich ist.<br />
zu Beg<strong>in</strong>n der Mediation weisen sie noch e<strong>in</strong>mal<br />
auf die vertraulichkeit h<strong>in</strong> <strong>und</strong> holen sich<br />
das e<strong>in</strong>verständnis der Parteien <strong>in</strong> der regel nur<br />
durch bloßes „Kopfnicken” e<strong>in</strong> 2 . Sie wissen, dass<br />
e<strong>in</strong>e derartige verfahrensweise ausgesprochen<br />
problematisch ist <strong>und</strong> bei e<strong>in</strong>em Scheitern der<br />
Mediation mit wieder aufgenommenen gerichtlichen<br />
verfahren zu e<strong>in</strong>er zeug<strong>in</strong>nenvernehmung<br />
von richterlichen Mediator<strong>in</strong>nen kommen könnte.<br />
Berl<strong>in</strong>er richter<strong>in</strong>nen versuchen sich mit § 7 Berl<strong>in</strong>er<br />
richtergesetz i. v. m. dem landesbeamtengesetzes<br />
zu helfen. Bei amtlicher tätigkeit<br />
von richter<strong>in</strong>nen ist e<strong>in</strong>e zeugenaussage folgerichtig<br />
nur mit e<strong>in</strong>er aussagegenehmigung des<br />
Gerichtspräsidenten möglich, die dieser nicht<br />
erteilen würde.<br />
Wir möchten darauf h<strong>in</strong>weisen dass es sich hierbei<br />
um e<strong>in</strong>e Konstruktion handelt, bei der ungewiss<br />
ist, ob sie hält, wenn es tatsächlich zum Schwur<br />
kommt. es ist nämlich ungewiss, ob e<strong>in</strong> zivil-, verwaltungs-<br />
oder Strafgericht diese rechtsauffassung<br />
teilt <strong>und</strong> bei Mediation durch richter<strong>in</strong>nen von<br />
amtlicher tätigkeit mit der Folge e<strong>in</strong>es zeugnisverweigerungsrechts<br />
ausgehen würde. richterliche<br />
Mediator<strong>in</strong>nen wissen, dass sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Grauzone<br />
arbeiten <strong>und</strong> nehmen dies <strong>in</strong> Kauf.<br />
Diese Problematik sollte jedoch ke<strong>in</strong> argument<br />
gegen richterliche Mediation se<strong>in</strong>. außergerichtliche<br />
Mediator<strong>in</strong>nen haben dasselbe Problem,<br />
wenn sie nicht als rechtsanwält<strong>in</strong>nen zugelassen<br />
s<strong>in</strong>d. Die Berufsgruppe der anwält<strong>in</strong>nen hat<br />
dafür gesorgt, dass ihre Berufsordnung Mediation<br />
als anwaltliche tätigkeit anerkannt hat.<br />
Damit steht anwält<strong>in</strong>nen, die als Mediator<strong>in</strong>nen<br />
arbeiten, e<strong>in</strong> gesetzliches zeugnisverweigerungsrecht<br />
zur Seite, das anderen Berufsgruppen noch<br />
fehlt. Für diese Berufsgruppen kann das Problem<br />
nur mit e<strong>in</strong>er gesetzlichen verankerung e<strong>in</strong>es<br />
zeugnisverweigerungsrechts für Mediator<strong>in</strong>nen<br />
beseitigt werden.<br />
Spektrum der Mediation 23/2006<br />
MeDiatiOn UnD recht<br />
4. Die Bedeutung von richterlicher Mediation<br />
für die außergerichtliche Mediation<br />
es ist davon auszugehen, dass die richterliche<br />
Mediation alle<strong>in</strong> durch die Steigerung des Bekanntheitsgrades<br />
der Mediation die außergerichtliche<br />
Mediation fördert. auffällig ist jedoch, dass die<br />
gerichts<strong>in</strong>terne Mediation bisher kostenneutral ist,<br />
bei den Parteien für e<strong>in</strong>e solche Mediation somit<br />
ke<strong>in</strong>e Kosten anfallen. . Da sich die richterlichen<br />
Mediatornen<strong>in</strong> fast durchgängig auf „Kurzzeit<strong>mediation</strong>en”<br />
von 2-3 St<strong>und</strong>en konzentrieren, könnte<br />
sich hier e<strong>in</strong>e zusammenarbeit mit außergerichtlichen<br />
Mediator<strong>in</strong>nen ergeben. richtermediator<strong>in</strong>nen<br />
sollten darüber <strong>in</strong>formiert werden, wer für<br />
zeit<strong>in</strong>tensivere Mediationen zur verfügung steht.<br />
Da die Gerichte zumeist nur die gut organisierten<br />
rechtsanwaltskammern als vertraute Partner kennen,<br />
steht zu befürchten, dass außergerichtlich vor<br />
allem anwält<strong>in</strong>nen von der gerichtlichen Mediation<br />
profitieren werden. So hat beispielsweise die<br />
rechtsanwaltskammer Berl<strong>in</strong> <strong>in</strong>zwischen begonnen,<br />
e<strong>in</strong>e Mediator<strong>in</strong>nenliste zu führen, welche<br />
den Gerichten zur verfügung gestellt wird.<br />
auch die unterschiedlichen Mediationsverbände<br />
bemühen sich, „ihre” Mediator<strong>in</strong>nen den Gerichten<br />
anzupreisen. Mehrfach haben sich jedoch<br />
<strong>in</strong>zwischen richter<strong>in</strong>nen geäußert, dass sie ke<strong>in</strong>e<br />
Mediator<strong>in</strong>nenlisten von verbänden akzeptieren<br />
werden, solange es diesbezüglich ke<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
regelung gibt.<br />
Die Mediationsverbände sollten sich daher baldmöglichst<br />
auf die gegenseitige anerkennung<br />
ihrer jeweiligen zertifikate <strong>und</strong> geme<strong>in</strong>same zertifizierungsvoraussetzungen<br />
e<strong>in</strong>igen, damit gegenüber<br />
der anwaltschaft e<strong>in</strong>e chance besteht, von<br />
den aufblühenden landschaften der gerichts<strong>in</strong>ternen<br />
Mediation zu profitieren.<br />
Jutta Hohmann <strong>und</strong> Florian Gommel<br />
«<br />
2/ a. a. 0.Seite 75<br />
KONTAKT<br />
Jutta Hohmann,<br />
anwalt@juttahohmann.de<br />
Florian Gommel,<br />
Gommel@buerofuer<br />
konfliktloesung.de<br />
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