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mediation und SuperviSion in organiSationen - Bundesverband ...

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3. Rechtliche E<strong>in</strong>ordnung von richterlicher<br />

Mediation<br />

auch bei richterlicher Mediation gelten die Pr<strong>in</strong>zipien<br />

Offenheit <strong>und</strong> Offenlegung wie auch vertraulichkeit.<br />

Die verpflichtung zur Offenheit der<br />

Parteien setzt unbed<strong>in</strong>gten vertrauensschutz voraus.<br />

es fragt sich deshalb, ob richterliche Mediator<strong>in</strong>en<br />

zum Schutz der Parteien verschwiegenheit<br />

<strong>und</strong> zeugnisverweigerung garantieren können.<br />

richter<strong>in</strong>nen des Berl<strong>in</strong>er Modellprojektes weisen<br />

die Parteien <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en anschreiben<br />

daraufh<strong>in</strong>, dass das verfahren vertraulich ist.<br />

zu Beg<strong>in</strong>n der Mediation weisen sie noch e<strong>in</strong>mal<br />

auf die vertraulichkeit h<strong>in</strong> <strong>und</strong> holen sich<br />

das e<strong>in</strong>verständnis der Parteien <strong>in</strong> der regel nur<br />

durch bloßes „Kopfnicken” e<strong>in</strong> 2 . Sie wissen, dass<br />

e<strong>in</strong>e derartige verfahrensweise ausgesprochen<br />

problematisch ist <strong>und</strong> bei e<strong>in</strong>em Scheitern der<br />

Mediation mit wieder aufgenommenen gerichtlichen<br />

verfahren zu e<strong>in</strong>er zeug<strong>in</strong>nenvernehmung<br />

von richterlichen Mediator<strong>in</strong>nen kommen könnte.<br />

Berl<strong>in</strong>er richter<strong>in</strong>nen versuchen sich mit § 7 Berl<strong>in</strong>er<br />

richtergesetz i. v. m. dem landesbeamtengesetzes<br />

zu helfen. Bei amtlicher tätigkeit<br />

von richter<strong>in</strong>nen ist e<strong>in</strong>e zeugenaussage folgerichtig<br />

nur mit e<strong>in</strong>er aussagegenehmigung des<br />

Gerichtspräsidenten möglich, die dieser nicht<br />

erteilen würde.<br />

Wir möchten darauf h<strong>in</strong>weisen dass es sich hierbei<br />

um e<strong>in</strong>e Konstruktion handelt, bei der ungewiss<br />

ist, ob sie hält, wenn es tatsächlich zum Schwur<br />

kommt. es ist nämlich ungewiss, ob e<strong>in</strong> zivil-, verwaltungs-<br />

oder Strafgericht diese rechtsauffassung<br />

teilt <strong>und</strong> bei Mediation durch richter<strong>in</strong>nen von<br />

amtlicher tätigkeit mit der Folge e<strong>in</strong>es zeugnisverweigerungsrechts<br />

ausgehen würde. richterliche<br />

Mediator<strong>in</strong>nen wissen, dass sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Grauzone<br />

arbeiten <strong>und</strong> nehmen dies <strong>in</strong> Kauf.<br />

Diese Problematik sollte jedoch ke<strong>in</strong> argument<br />

gegen richterliche Mediation se<strong>in</strong>. außergerichtliche<br />

Mediator<strong>in</strong>nen haben dasselbe Problem,<br />

wenn sie nicht als rechtsanwält<strong>in</strong>nen zugelassen<br />

s<strong>in</strong>d. Die Berufsgruppe der anwält<strong>in</strong>nen hat<br />

dafür gesorgt, dass ihre Berufsordnung Mediation<br />

als anwaltliche tätigkeit anerkannt hat.<br />

Damit steht anwält<strong>in</strong>nen, die als Mediator<strong>in</strong>nen<br />

arbeiten, e<strong>in</strong> gesetzliches zeugnisverweigerungsrecht<br />

zur Seite, das anderen Berufsgruppen noch<br />

fehlt. Für diese Berufsgruppen kann das Problem<br />

nur mit e<strong>in</strong>er gesetzlichen verankerung e<strong>in</strong>es<br />

zeugnisverweigerungsrechts für Mediator<strong>in</strong>nen<br />

beseitigt werden.<br />

Spektrum der Mediation 23/2006<br />

MeDiatiOn UnD recht<br />

4. Die Bedeutung von richterlicher Mediation<br />

für die außergerichtliche Mediation<br />

es ist davon auszugehen, dass die richterliche<br />

Mediation alle<strong>in</strong> durch die Steigerung des Bekanntheitsgrades<br />

der Mediation die außergerichtliche<br />

Mediation fördert. auffällig ist jedoch, dass die<br />

gerichts<strong>in</strong>terne Mediation bisher kostenneutral ist,<br />

bei den Parteien für e<strong>in</strong>e solche Mediation somit<br />

ke<strong>in</strong>e Kosten anfallen. . Da sich die richterlichen<br />

Mediatornen<strong>in</strong> fast durchgängig auf „Kurzzeit<strong>mediation</strong>en”<br />

von 2-3 St<strong>und</strong>en konzentrieren, könnte<br />

sich hier e<strong>in</strong>e zusammenarbeit mit außergerichtlichen<br />

Mediator<strong>in</strong>nen ergeben. richtermediator<strong>in</strong>nen<br />

sollten darüber <strong>in</strong>formiert werden, wer für<br />

zeit<strong>in</strong>tensivere Mediationen zur verfügung steht.<br />

Da die Gerichte zumeist nur die gut organisierten<br />

rechtsanwaltskammern als vertraute Partner kennen,<br />

steht zu befürchten, dass außergerichtlich vor<br />

allem anwält<strong>in</strong>nen von der gerichtlichen Mediation<br />

profitieren werden. So hat beispielsweise die<br />

rechtsanwaltskammer Berl<strong>in</strong> <strong>in</strong>zwischen begonnen,<br />

e<strong>in</strong>e Mediator<strong>in</strong>nenliste zu führen, welche<br />

den Gerichten zur verfügung gestellt wird.<br />

auch die unterschiedlichen Mediationsverbände<br />

bemühen sich, „ihre” Mediator<strong>in</strong>nen den Gerichten<br />

anzupreisen. Mehrfach haben sich jedoch<br />

<strong>in</strong>zwischen richter<strong>in</strong>nen geäußert, dass sie ke<strong>in</strong>e<br />

Mediator<strong>in</strong>nenlisten von verbänden akzeptieren<br />

werden, solange es diesbezüglich ke<strong>in</strong>e gesetzliche<br />

regelung gibt.<br />

Die Mediationsverbände sollten sich daher baldmöglichst<br />

auf die gegenseitige anerkennung<br />

ihrer jeweiligen zertifikate <strong>und</strong> geme<strong>in</strong>same zertifizierungsvoraussetzungen<br />

e<strong>in</strong>igen, damit gegenüber<br />

der anwaltschaft e<strong>in</strong>e chance besteht, von<br />

den aufblühenden landschaften der gerichts<strong>in</strong>ternen<br />

Mediation zu profitieren.<br />

Jutta Hohmann <strong>und</strong> Florian Gommel<br />

«<br />

2/ a. a. 0.Seite 75<br />

KONTAKT<br />

Jutta Hohmann,<br />

anwalt@jutta­hohmann.de<br />

Florian Gommel,<br />

Gommel@buero­fuer­<br />

konfliktloesung.de<br />

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