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mediation und SuperviSion in organiSationen - Bundesverband ...

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30 qUalitÄtSSicherUnG UnD WeiterentWicKlUnG<br />

KONTAKT<br />

Michael Wandrey,<br />

m.wandrey@<br />

hilfezurselbsthilfe.org<br />

6)<br />

7)<br />

Opfer durch öffentlich wahrgenommene<br />

Wiedergutmachung erfolgen. Dies setzt<br />

voraus, daß der Beschuldigte den tatvorwurf<br />

akzeptiert <strong>und</strong> zur verantwortungsübernahme<br />

bereit ist.<br />

reagiert e<strong>in</strong>e Organisation stattdessen –<br />

evtl. auf rat von Mediator<strong>in</strong>nen h<strong>in</strong> – bei<br />

dieser ausgangslage auf e<strong>in</strong>e Mobb<strong>in</strong>ganklage<br />

lediglich mit dem angebot <strong>und</strong><br />

dem Sett<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>er freiwilligen, vertraulichen<br />

Mediation an beide Seiten, so konterkariert<br />

diese e<strong>in</strong>richtung ihr eigenes norm- <strong>und</strong><br />

regelwerk: Durch das konkrete vorgehen<br />

wertet sie das Geschehen als „normalen” alltagskonflikt.<br />

Der Mobb<strong>in</strong>g-vorwurf des Opfers<br />

wird damit ignoriert <strong>und</strong> faktisch zurückgewiesen.<br />

Die Folge: „Opfer” fühlen sich um ihr<br />

recht gebracht, „täter<strong>in</strong>nen” bestätigt.<br />

Wenn Mediator<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Organisationen<br />

arbeiten, welche <strong>in</strong> Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />

u. ä. Mobb<strong>in</strong>g als zu sanktionierenden regelverstoß<br />

def<strong>in</strong>iert haben, sollten sie sich<br />

daher an die für derartige rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

entwickelten verfahrensstandards<br />

<strong>und</strong> methodischen vorgehensweisen der<br />

Mediation im Strafrecht orientieren, um<br />

nicht ungewollt Bagatellisierungen bis h<strong>in</strong><br />

zu erneuten traumatisierungen vorschub zu<br />

leisten (u. a.: Umgang mit Unschuldsvermutung,<br />

Umgang mit zwangskontext, Umgang<br />

mit e<strong>in</strong>geschränkter vertraulichkeit, Umgang<br />

mit Opfer- <strong>und</strong> täterrechten, Umgang mit<br />

vergangenheitsbewältigung etc.).<br />

8)<br />

9)<br />

Falls Mediator<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Mediation <strong>in</strong> Organisationen<br />

nicht ähnlichen e<strong>in</strong>schränkungen,<br />

anforderungen <strong>und</strong> rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

unterliegen wollen wie <strong>in</strong> der Mediation im<br />

Strafrecht, so müssen sie Organisationen/<br />

arbeitgeber/Gewerkschaften offensiv dah<strong>in</strong>gehend<br />

beraten, unerwünschte soziale<br />

Phänomene als Konflikte zu def<strong>in</strong>ieren (<strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> leitbildern, Betriebsvere<strong>in</strong>barungen entsprechend<br />

zu beschreiben), <strong>und</strong> nicht als<br />

tatbestände (wie bspw. „Mobb<strong>in</strong>g”, „Diskrim<strong>in</strong>ierung”<br />

etc.). Denn: Wer neue tatbestände<br />

schafft, erf<strong>in</strong>det das Gericht ständig neu!<br />

Falls man diese thesen teilt, bliebe zu überlegen,<br />

ob e<strong>in</strong>schlägige Beratungsleistungen<br />

für Organisationen nicht e<strong>in</strong>e wichtige<br />

aufgabenstellung des BM/der FG MiO/Wirtschafts<strong>mediation</strong><br />

darstellen müssten.<br />

10) alles, was <strong>in</strong> den bisherigen thesen im Kontext<br />

von betrieblichen Strukturen ausgeführt<br />

wurde, gilt gleichermaßen für den Umgang<br />

mit „Mobb<strong>in</strong>g” <strong>und</strong> regelverstößen <strong>in</strong> der<br />

Schule.<br />

Michael Wandrey<br />

Spektrum der Mediation 23/2006

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