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mediation und SuperviSion in organiSationen - Bundesverband ...

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„<strong>in</strong> dem Willen, das Betriebsklima <strong>in</strong> unserem<br />

Unternehmen zu verbessern, Konflikte produktiv<br />

zu nutzen <strong>und</strong> zu bearbeiten <strong>und</strong> negative auswirkungen<br />

sozialer Konflikte auf e<strong>in</strong>zelne zu verh<strong>in</strong>dern,<br />

schließen Betriebsrat/Personalrat <strong>und</strong><br />

Geschäftsleitung folgende vere<strong>in</strong>barung:<br />

§ 2 Belästigungsverbot<br />

Geschäftsleitung <strong>und</strong> Betriebsrat/Personalrat s<strong>in</strong>d<br />

sich e<strong>in</strong>ig darüber, dass <strong>in</strong> dem Betrieb/Unternehmen/Dienststelle<br />

ke<strong>in</strong>er Person wegen ihrer<br />

abstammung, religion, nationalität, herkunft,<br />

alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, persönlicher<br />

eigenheiten, politischer oder gewerkschaftlicher<br />

Betätigung oder e<strong>in</strong>stellung nachteile entstehen<br />

dürfen ...<br />

§ 3 Sanktionen<br />

Unabhängig von den im Folgenden genannten<br />

vorgehensweisen zur verh<strong>in</strong>derung von Belästigungen<br />

<strong>und</strong> Bee<strong>in</strong>trächtigungen kommen<br />

Geschäftsleitung <strong>und</strong> Betriebsrat/Personalrat<br />

übere<strong>in</strong>, dass sie belästigende handlungen nach<br />

§ 2 als ernstliche verletzung des Betriebsfriedens<br />

betrachten. Personen, die trotz ermahnung solche<br />

verhaltensweisen ausüben, müssen mit versetzung<br />

oder entlassung rechnen ...”<br />

Diese Figur des „tatbestands”, dessen erfüllung<br />

e<strong>in</strong>e Bestrafung der täter<strong>in</strong>nen zur Folge hat –<br />

<strong>und</strong> aus dem sich dann notwendigerweise täter-<br />

<strong>und</strong> Opfer-zuschreibungen mit entsprechendem<br />

rollenverhalten ergeben, ist mir als Mediator, der<br />

lange zeit im strafrechtlichen rahmen des täter-<br />

Opfer-ausgleichs tätig war, nur zu gut vertraut.<br />

Me<strong>in</strong>e erfahrung damit ist: Man kann auch unter<br />

diesen rahmenbed<strong>in</strong>gungen erfolgreich <strong>und</strong><br />

s<strong>in</strong>nvoll mediieren, aber sie haben erhebliche<br />

auswirkungen auf Sett<strong>in</strong>g <strong>und</strong> Standards der<br />

Mediation zur Folge.<br />

vor diesem h<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> s<strong>in</strong>d die nachfolgenden<br />

thesen zu lesen <strong>und</strong> zu verstehen.<br />

10 Thesen zu den den Auswirkungen von<br />

Etikettierungen wie „Mobb<strong>in</strong>g”­ <strong>und</strong> „Diskrim<strong>in</strong>ierung”<br />

auf die Mediation <strong>in</strong> Organisationen<br />

1) Organisationen reagieren auf die Mobb<strong>in</strong>gproblematik<br />

zunehmend <strong>in</strong> Form von leitbildvorgaben/Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />

u. ä., welche<br />

„Mobb<strong>in</strong>g” explizit als unerwünschtes verhalten<br />

<strong>und</strong> als verstoß gegen <strong>in</strong>nerbetriebliche regeln<br />

def<strong>in</strong>ieren <strong>und</strong> damit zu ächten versuchen.<br />

e<strong>in</strong>e ähnliche entwicklung kann nach <strong>in</strong>krafttreten<br />

der neuen Gesetzgebung für den Problemkreis<br />

„Diskrim<strong>in</strong>ierung” erwartet werden.<br />

Spektrum der Mediation 23/2006<br />

qUalitÄtSSicherUnG UnD WeiterentWicKlUnG<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

5)<br />

Dieser – <strong>in</strong>sgesamt durchaus positiv zu<br />

bewertende – ausdruck e<strong>in</strong>er Sensibilisierung<br />

hat weitreichende Folgen für die art <strong>und</strong><br />

Weise, wie <strong>in</strong> solchen Fällen die Möglichkeit<br />

e<strong>in</strong>er Mediation verankert werden kann:<br />

Denn Mobb<strong>in</strong>g (oder zukünftig auch verstärkt<br />

Diskrim<strong>in</strong>ierung) wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen Organisation<br />

nicht als ausdruck e<strong>in</strong>er massiv gestörten<br />

zusammenarbeit, als Konflikt zwischen<br />

zwei oder mehreren Seiten also, def<strong>in</strong>iert,<br />

sondern als regelverstoß, <strong>und</strong> damit als<br />

abweichendes verhalten e<strong>in</strong>er Person.<br />

Diese Def<strong>in</strong>ition als abweichendes verhalten<br />

schafft e<strong>in</strong>e tat (welche zu beweisen ist). Die<br />

tat wiederum schafft e<strong>in</strong> Opfer (welches die<br />

tat als e<strong>in</strong>en verstoß gegen se<strong>in</strong>e rechte<br />

wertet <strong>und</strong> se<strong>in</strong> anrecht auf abhilfe e<strong>in</strong>fordert),<br />

e<strong>in</strong>e/n täter<strong>in</strong> (welche/r im Gegenzug<br />

als Beschuldigte/r anrechte von der<br />

Unschuldsvermutung bis h<strong>in</strong> zum Schweigen<br />

<strong>und</strong> zur lüge hat). erforderlich wird hierdurch<br />

letztendlich die Funktion des Gerichts (welches<br />

zunächst zu beurteilen hat, ob der vorwurf<br />

begründet ist <strong>und</strong> ggf. den/die täter<strong>in</strong><br />

daraufh<strong>in</strong> zu sanktionieren hat).<br />

Sobald täter-Opfer-zuschreibungen <strong>in</strong><br />

dieser Weise von außen vorgegeben werden,<br />

kann bei e<strong>in</strong>em anschließenden Mediationsangebot<br />

nicht von „Freiwilligkeit” im<br />

engeren S<strong>in</strong>ne, sondern lediglich von „Wahlfreiheit<br />

zwischen „sich selbst aktiv um Wiedergutmachung<br />

bemühen oder „passiv Strafe<br />

von oben erleiden” gesprochen werden.<br />

e<strong>in</strong>e Konfliktaufarbeitung im rahmen der<br />

Mediation bleibt zwar auch dann s<strong>in</strong>nvoll<br />

<strong>und</strong> möglich, kann aber nur unter den vorzeichen<br />

e<strong>in</strong>er rehablitierung von täter <strong>und</strong><br />

«<br />

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