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Von der Subvention zum Leistungsvertrag

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1.3 Finanzierungsformen <strong>der</strong> öffentlichen Hand für NPOs<br />

Die öffentlichen Finanzierungsformen können in Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen unterschieden<br />

werden: Pflichtleistungen stellen „Selbstverpflichtungen“ des Staates dar, die durch vom Gesetzgeber<br />

festgelegte, sozialpolitische Leistungsansprüche entstehen (Richter 2001).<br />

Es gibt vier öffentliche Finanzierungsformen von Bund, Län<strong>der</strong>n, Gemeinden und Sozialversicherungsträgern<br />

(Richter 2001; Goetz 1999):<br />

1.3.1 Kostenerstattung<br />

Bei <strong>der</strong> Kostenerstattung wird, nach Einreichung eines Belegs über die entstandenen Kosten <strong>der</strong> NPO,<br />

nachträglich ein Teil erstattet.<br />

1.3.2 Zuwendungen und Zuwendungsvertrag<br />

Zuwendungen sind Geldleistungen <strong>der</strong> öffentlichen Träger zur Unterstützung von Vorhaben und Projekten freier<br />

Träger. Sie sind die klassische Form <strong>der</strong> freiwilligen Leistungen des Staates und stellen nur eine<br />

Teilfinanzierung dar. Dabei wird unterschieden, ob Projekte (die Zuwendung darf nachweislich nur für das eine<br />

geför<strong>der</strong>te Projekt verwendet werden) o<strong>der</strong> Institutionen geför<strong>der</strong>t werden (die Institutionen können<br />

grundsätzlich frei entscheiden, wie sie das Geld einsetzen).<br />

Bei den Zuwendungsverfahren werden nicht die Ergebnisse kontrolliert, es muss „nur“ ein Nachweis seitens <strong>der</strong><br />

NPO über die Ausgaben und Einnahmen erbracht werden (Richter 2001). Zuwendungen werden in <strong>der</strong> Regel<br />

durch Bescheid (=Verwaltungsakt) vergeben.<br />

Es unterliegt dem Verhandlungsgeschick bzw. <strong>der</strong> Verhandlungsbereitschaft <strong>der</strong> Vertragspartner, folgende Ziele<br />

in einem Zuwendungsvertrag zu erreichen:<br />

Die Zuwendungsvergabe wird für mehrere Jahre festgelegt.<br />

Die Zuwendungen sind jeweils auf die Folgejahre übertragbar.<br />

Zusätzlich erwirtschaftete Eigenmittel (Festbetrags- statt Fehlbetragsfinanzierung) werden nicht vom<br />

Zuwendungsbetrag abgezogen.<br />

Die Regeln für das öffentliche Prüfungsrecht werden festgelegt.<br />

1.3.3 Leistungsverträge<br />

Leistungsverträge bringen die For<strong>der</strong>ung nach Kostenbewusstsein, Wirtschaftlichkeit und Qualitätsmanagement<br />

<strong>zum</strong> Ausdruck. Ein <strong>Leistungsvertrag</strong> beinhaltet Abmachungen zwischen dem öffentlichen Träger und <strong>der</strong><br />

Nonprofit Organisation über die zu erbringende Leistung, ihre Qualität und Quantität, die Laufzeit sowie die<br />

Zahlungsmodalitäten.<br />

Eine eindeutige Meinung, was ein <strong>Leistungsvertrag</strong> genau ist, gibt es nicht. Die zwei gegensätzlichen Positionen,<br />

die eingenommen werden, sind einerseits: „Im Gegensatz zur Zuwendung stehen sich bei einem<br />

<strong>Leistungsvertrag</strong> die öffentliche Hand und die Nonprofit Organisation als gleichberechtigte Vertragspartner<br />

gegenüber.“ (Richter 2001), und an<strong>der</strong>erseits: „Die Beziehung <strong>der</strong> Handelnden untereinan<strong>der</strong> soll durch<br />

Vereinbarungen geregelt werden. Leistungsverträge sind keine Verträge im rechtlichen Sinne.“ (Goetz 1999)<br />

Allgemeine Merkmale von Leistungsverträgen (Richter 2001)<br />

Sie regeln die Erfüllung von Zwecken des Auftraggebers (<strong>der</strong> öffentlichen Hand).<br />

Der Leistungsoutput wird überprüft. Dies setzt voraus, dass im Vertrag detaillierte Leistungs- und<br />

Produktbeschreibungen erfolgen müssen.<br />

Sie werden oft durch ein Ausschreibungsverfahren vergeben, es herrscht also ein Anbieterwettbewerb (vgl.<br />

auch Goetz 1999).<br />

Leistungsverträge sind also Verträge mit vorabkalkulierten Entgelten und festgelegten Leistungspflichten.<br />

Zuwendungsgeber sind Gemeinden, Län<strong>der</strong>, vereinzelt <strong>der</strong> Bund sowie die Europäische Union.<br />

Der Übergang <strong>zum</strong> <strong>Leistungsvertrag</strong> ist in <strong>der</strong> Regel mit dem Übergang zur konkreten Abrechnung von<br />

Einzelleistungen verbunden. Die NPO erbringt in diesem Fall Einzelleistungen gegenüber Dritten, die nach Art,<br />

Inhalt, Umfang und Qualität genau beschrieben sind, und rechnet diese Leistungen mit <strong>der</strong> öffentlichen Hand ab<br />

(Goetz 1999; Richter 2001).<br />

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