PDF 2,1MB - Prof. Dr. Alexander Keller - Universität Ulm
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INHALTSVERZEICHNIS<br />
Inhaltsverzeichnis.......................................................................................................................... 2<br />
Inhaltsverzeichnis.......................................................................................................................... 2<br />
Empfehlungen zu vertiefender Literatur:................................................................................... 9<br />
Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................... 11<br />
Teil 1: Einführung....................................................................................................................... 15<br />
A. Technische Gegebenheiten; Begriff und Geltungsbereich.................................................... 15<br />
des Medienrechts....................................................................................................................... 15<br />
I. Einführung ......................................................................................................................... 16<br />
II. Technische Voraussetzungen ........................................................................................... 17<br />
III. Zentrale Internetdienste................................................................................................... 20<br />
IV. Nationale Verbindungen ................................................................................................. 26<br />
B. Medien und Recht ................................................................................................................. 29<br />
I. Der Begriff der Medien...................................................................................................... 29<br />
II. Recht im Internet .............................................................................................................. 30<br />
III. Gesetze im Bereich des Medienrechts ............................................................................ 31<br />
Teil 2: Allgemeine Grundlagen des Medienrechts, insbesondere die Unterscheidung von<br />
Teledienst, Mediendienst und Rundfunk.................................................................................. 34<br />
A. Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit und die öffentliche Aufgabe der Medien ..... 34<br />
I. Art 5 Grundgesetz.............................................................................................................. 34<br />
B. Schutzbereich des Art. 5 Grundgesetz .................................................................................. 35<br />
I. Rundfunk............................................................................................................................ 35<br />
II. Presse................................................................................................................................ 38<br />
III. Kommunikationsdienste.................................................................................................. 39<br />
Teil 3: Urheberrecht.................................................................................................................... 41<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 2
A. Einführung in das Urheberrecht........................................................................................... 42<br />
I. Allgemeines ....................................................................................................................... 42<br />
II. Ziele des Urheberrechts .................................................................................................... 43<br />
III. Urheberrechtlicher Schutz............................................................................................... 43<br />
IV. Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes............................................................... 44<br />
V. Werkteile .......................................................................................................................... 48<br />
VI. Werkarten........................................................................................................................ 49<br />
VII. Multimediawerke........................................................................................................... 55<br />
VIII. Bearbeitungen im Sinne von § 3 UrhG ........................................................................ 58<br />
URHEBERRECHTE.................................................................................................................. 60<br />
LEISTUNGSSCHUTZRECHTE ................................................................................................ 60<br />
VERWERTUNGSRECHT DES URHEBERS............................................................................. 60<br />
IX. Der Urheber..................................................................................................................... 61<br />
X. Rechte des Urhebers......................................................................................................... 63<br />
XI. Ausnahmen (Schranken) des Urheberrechts ................................................................... 70<br />
B. Urheberrechtliche Probleme des Internets........................................................................... 72<br />
I. Allgemeines ....................................................................................................................... 72<br />
II. Das Problem der Öffentlichkeit........................................................................................ 73<br />
III. Geschützte Informationen ............................................................................................... 74<br />
IV. Vergütungsansprüche im Internet ................................................................................... 76<br />
V. Die Problematik MP3....................................................................................................... 77<br />
VI. Haftung für Urheberrechtsverletzungen.......................................................................... 81<br />
VII. Internationale Regelungsansätze ................................................................................... 82<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht (Namensrecht und Markenrecht) .................................................. 84<br />
A. Einführung in das Kennzeichenrecht (Namensrecht und Markenrecht) .............................. 84<br />
I. Allgemeines ....................................................................................................................... 84<br />
II. Namensrecht, § 12 BGB................................................................................................... 84<br />
III. Markenrecht .................................................................................................................... 87<br />
B. Rechtsprobleme des Internets im Kennzeichenrecht und Markenrecht................................ 92<br />
I. Technische Grundlagen ..................................................................................................... 92<br />
II. Überblick über die anwendbaren Rechtsnormen.............................................................. 95<br />
III. Internationale Rechtsprobleme........................................................................................ 97<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 3
IV. Die Wechselwirkungen von Markenrecht und Domainrecht.......................................... 99<br />
V. Unterscheidungskraft von Domainnamen ...................................................................... 100<br />
VI. Produktähnlichkeit, Verwechslungsgefahr ................................................................... 102<br />
VII. Schutz bekannter Marken ............................................................................................ 102<br />
VIII. Schutz von Titeln........................................................................................................ 104<br />
IX. Namensschutz - § 12 BGB............................................................................................ 104<br />
X. § 1 UWG – Domaingrabbing ......................................................................................... 105<br />
XI. Durchsetzung von Rechtsansprüchen ........................................................................... 105<br />
XII. Die Verantwortlichkeit des DENIC............................................................................. 107<br />
XIII. Der Schutz von Domains in der amerikanischen Rechtspraxis.................................. 108<br />
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht ........................................................................ 110<br />
II. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG ........................................................ 111<br />
III. § 1 UWG als Generalklausel......................................................................................... 111<br />
IV. Irreführende Werbung, § 3 UWG ................................................................................. 119<br />
B. Rechtsprobleme des Internets im Wettbewerbsrecht .......................................................... 124<br />
I. Online-Werbung für Internetauftritte von Unternehmen................................................. 124<br />
II. Online-Werbung für Offline-Angebote .......................................................................... 124<br />
III. Typische Werbeform im Netz ....................................................................................... 124<br />
IV. Anwendbare Rechtsvorschriften................................................................................... 126<br />
V. Richtlinie über Electronic Commerce ............................................................................ 126<br />
VI. Medien- und wettbewerbsrechtliche Bewertung der Online-Werbung ........................ 127<br />
C. Novelle 2004 zum UWG ..................................................................................................... 131<br />
I. Einleitung......................................................................................................................... 131<br />
II. Grundzüge der Reform ................................................................................................... 132<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts .......................................................................... 139<br />
A. Einführung in das Allgemeine Vertragsrecht ..................................................................... 139<br />
I. Einleitung......................................................................................................................... 139<br />
II. Vorbereitung des Vertragsabschlusses ........................................................................... 139<br />
III. Die wichtigsten Vertragsklauseln.................................................................................. 144<br />
B. Rechtsprobleme des Internets im Vertragsrecht und Fernabsatz....................................... 148<br />
I. Allgemeines ..................................................................................................................... 149<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 4
II. Vertragsschluss im Internet ............................................................................................ 150<br />
III. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ........................................ 161<br />
C. Verbraucherschutz im Internet ........................................................................................... 164<br />
I. Haustürgeschäfte.............................................................................................................. 165<br />
II. Verbraucherkredit........................................................................................................... 165<br />
III. Fernabsatz-Richtlinie .................................................................................................... 166<br />
IV. E-Commerce ................................................................................................................. 167<br />
V. Impressumspflicht .......................................................................................................... 167<br />
D. Cybercash........................................................................................................................... 171<br />
E. Arbeitsrechtliche Probleme im Internet.............................................................................. 172<br />
I. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ............................................................................... 172<br />
II. Kündigung von Arbeitsverträgen ................................................................................... 173<br />
III. Abmahnung durch e-Mail ............................................................................................. 173<br />
IV. Zuweisung eines Internet-Zugangs ............................................................................... 173<br />
V. Private Nutzung von e-Mails.......................................................................................... 174<br />
VI. Nutzungskontrolle......................................................................................................... 175<br />
VII. Mitbestimmung bei Einstellung oder Kündigung........................................................ 176<br />
VIII. Datenschutz ................................................................................................................ 177<br />
Teil 7: Datenschutz im Internet ............................................................................................... 180<br />
A. Einleitung............................................................................................................................ 180<br />
B. Datenschutz im Einzelnen................................................................................................... 181<br />
I. Grundsätze für die Datenverarbeitung bei Tele- und Mediendiensten ............................ 182<br />
II. Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters ................................................... 182<br />
Teil 8: Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Delikte im Internet...................................... 186<br />
A. Einführung .......................................................................................................................... 186<br />
I. Anwendungsbereich deutschen Strafrechts ..................................................................... 186<br />
II. Taten im Inland............................................................................................................... 186<br />
B. Einzelne mit dem Internet im Zusammenhang stehende Straftatbestände.......................... 187<br />
I. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff StGB)................................... 187<br />
II. Verletzungen des Rechts am eigenen Bild, § 33 KUG................................................... 187<br />
III. Ausspähen von Daten.................................................................................................... 188<br />
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IV. § 43 BDSG.................................................................................................................... 188<br />
V. Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 17 UWG ...................................... 188<br />
VI. Datenveränderung, § 303a StGB und Computersabotage, § 303 b StGB..................... 188<br />
VII. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB und Urkundenunterdrückung, § 274<br />
StGB.................................................................................................................................... 189<br />
VIII. Urheberrechtsverletzungen, §§ 106, 108 UrhG.......................................................... 189<br />
IX. Markenrechtsverletzungen, § 143 MarkenG................................................................. 189<br />
X. Computerbetrug, § 263 a StGB ...................................................................................... 189<br />
XI. Verbreitung pornographischer Schriften, § 184 StGB.................................................. 189<br />
XII. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.................................................................... 190<br />
Teil 9: Die Gestaltung von Online Verträgen ......................................................................... 191<br />
A. Verschiedene Vertragsformen............................................................................................. 191<br />
I. Netzwerkvertrag............................................................................................................... 191<br />
II. Informationsspezifische Verträge von Online-Diensten mit Content-Providern ........... 191<br />
III. Verträge von Usern mit Online-Diensten...................................................................... 193<br />
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Verträgen.................................................. 195<br />
I. Eine Übersicht über typische unwirksame Vertragsklauseln........................................... 196<br />
II. Fazit: ............................................................................................................................... 200<br />
C. Zusammenfassung............................................................................................................... 201<br />
Teil 10: Rechtliche Probleme in Zusammenhang mit Online-Auktionen............................ 202<br />
I. Einleitung......................................................................................................................... 202<br />
II. Wettbewerbsrecht ........................................................................................................... 203<br />
III. Urheberrechtliche Fragen bei Online-Kunstauktionen. ................................................ 204<br />
IV. Fragen des anwendbaren Rechts ................................................................................... 204<br />
V. Elektronische Wiedergabe des Auktionskatalogs .......................................................... 205<br />
Teil 11: Vertragsmuster und Formulare................................................................................. 206<br />
I. AGB E-Commerce................................................................................................................ 206<br />
II. Vertrag über die Erstellung einer Internetanwendung....................................................... 214<br />
III. Software AGB.................................................................................................................... 218<br />
IV. Outsourcing Vertrag.......................................................................................................... 231<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 6
V. Vertrag über EDV-Supportleistungen ................................................................................ 240<br />
VI. AGB für Internetauktionen ................................................................................................ 247<br />
VII. Webdesignvertrag ............................................................................................................ 254<br />
VIII. Domainkaufvertrag......................................................................................................... 265<br />
IX. Vertrag über Werbebanner................................................................................................ 269<br />
X. Einfacher Portalvertrag...................................................................................................... 273<br />
XI. Datenbankvertrag.............................................................................................................. 283<br />
XII. Musik-Homepage-Lizenzvertrag...................................................................................... 289<br />
XIII. Datenschutzerklärung..................................................................................................... 295<br />
XIV. Dispute Antrag ................................................................................................................ 298<br />
XV. Abmahnung (arbeitsrechtlich).......................................................................................... 299<br />
XVI. Unterlassungsschreiben (namensrechtlich).................................................................... 300<br />
XVII. Strafbewehrte Unterlassungserklärung......................................................................... 303<br />
XVIII. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung............................................................................. 305<br />
XIX. Strafbewehrte Unterlassungserklärung .......................................................................... 307<br />
XX. Urheberrechtliche Abmahnung ........................................................................................ 308<br />
XXI. Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung............................................................ 311<br />
Teil 12: Gesetzestexte ................................................................................................................ 315<br />
A. Grundgesetz (GG) - Auszug:............................................................................................... 315<br />
B. Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug ........................................................................................ 316<br />
C. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug.......................................................................... 318<br />
D. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch idF vom 21. September 1994 .............. 340<br />
E. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ............................................................. 340<br />
Kapitel 2 .............................................................................................................................. 345<br />
Kapitel 3 .............................................................................................................................. 347<br />
Kapitel 4 .............................................................................................................................. 350<br />
Kapitel 5 .............................................................................................................................. 352<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 7
F. GWB/Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen idF der Bekanntmachung vom 26. August<br />
1998......................................................................................................................................... 355<br />
G. Markengesetz vom 25.10.1994 (BGBl. I 3082) .................................................................. 356<br />
H. Patentgesetz idF vom 16.10.1980....................................................................................... 358<br />
J. StGB/Strafgesetzbuch .......................................................................................................... 358<br />
K. Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Auszug ............................................................................... 360<br />
L. Zum Kennzeichenrecht........................................................................................................ 383<br />
I. Aus dem BGB:................................................................................................................. 383<br />
II. Aus dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG):<br />
............................................................................................................................................. 384<br />
III. Aus dem Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und<br />
Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom<br />
22. Juli 1997 (BGBl. I S.1870): .......................................................................................... 389<br />
IV. Gesetz zum Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)............ 408<br />
V. Staatsvertrag über Mediendienste .................................................................................. 409<br />
Teil 13: Glossar.......................................................................................................................... 423<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 8
EMPFEHLUNGEN ZU VERTIEFENDER LITERATUR:<br />
Boehme-Neßler, Volker; internetrecht.com; Beck-Rechtsberater im dtv; München; 2001<br />
Dworatschek/Büllesbach/Koch; PC & Datenschutz; Datakontext; Frechen; 2000<br />
Florian, Ulrich; Rechtsfragen des Wertpapierhandels im Internet; Beck; München; 2001<br />
Hermeler, Angelika Elisabeth; Rechtliche Rahmenbedingungen der Telemedizin; Beck; München;<br />
2000<br />
Hoeren, Thomas, Grundzüge des Internetrechts, 2. Aufl. München 2002<br />
Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2002<br />
(3. EL)<br />
Holzhäuser, Michael; Essential Facilities in der Telekommunikation; Beck; München; 2001<br />
Hörl, Bernhard; Aufklärung und Beratung beim Computer→Kauf“; Beck; München; 1999<br />
Hornberg/Schneider; Sicherheit und Datenschutz mit SAP-Systemen; Galileo Press; Bonn; 2000<br />
Jahnel, Dietmar/Schramm, Alfred / Staudegger, Elisabeth (Hg.), Informatikrecht, Wien 2000<br />
(zum österreichischen Recht)<br />
Janal, Daniel S.; Internet-Sicherheit für Unternehmen; Campus; Frankfurt; 1999<br />
Kath,Peter/Riechert,Anne, Internet-Vertragsrecht, Freiburg 2002<br />
ilian/Heussen (Hg.), Computerrechtshandbuch, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2002<br />
Koehler, Philipp; Der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts im Online-Bereich; Beck;<br />
München; 2000<br />
Kröger, Detlef/Gimmy, Marc A. (Hg.), Handbuch zum Internetrecht, 2. Aufl. Heidelberg 2002.<br />
Kuner, Christopher; Internet für Juristen; Beck; 1999<br />
Lange, Knut Werner; Virtuelle Unternehmen; Recht und Wirtschaft; Heidelberg; 2001<br />
Lange/Spätgens; Rabatte und Zugaben im Wettbewerb; Beck; München, 2001<br />
Lehmann, Michael (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches<br />
Online-Recht, München (C.H. Beck) 2002.<br />
Marx, Claudius/Wenglorz, Georg; Schuldrechtsreform 2002; Haufe; Freiburg; 2001<br />
Moritz, Hans-Werner/ <strong>Dr</strong>eier, Thomas (Hg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, Köln (Verlag<br />
<strong>Dr</strong>. Otto Schmidt) 2002.<br />
Neumann, Dania; Die Rechtsnatur des Netzgeldes; Beck; München; 2000<br />
Roßnagel (Hg.), Recht der Multimediadienste. Kommentar, München (C. H. Beck), Loseblatt:<br />
Stand 2002<br />
Sarzana di Sant´Ippolito, <strong>Prof</strong>ili guiridici del ommercio via Internet, Mailand 1999.<br />
Schaar, Peter; Datenschutz im Internet; Beck, München; 2002<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 9
Schneider, Annette; Verträge über Internet-Access; Beck; München; 2001<br />
Schuster, Fabian; Vertragshandbuch Telemedia; Beck; München; 2001<br />
Spindler, Gerald (Hrsg.); Vertragsrecht der Internet-Provider; <strong>Dr</strong>. Otto Schmidt; Köln; 2000<br />
Spindler, Gerald (Hrsg.); Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter; <strong>Dr</strong>. Otto Schmidt;<br />
Köln; 2000<br />
Spindler, Gerald/Börner, Fritjof, E-Commerce Law in Europe and the USA, Heidelberg (Springer)<br />
2002.<br />
Theißen/Stollhoff; Das neue Vertragsrecht für Einkauf und Beschaffung; Rehm; München, Berlin,<br />
2002<br />
Weber, Rolf W, E-Commerce und Recht, Zürich 2001 (zum Schweizerischen Recht)<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 10
A<br />
a.A. anderer Ansicht<br />
ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
Abs. Absatz<br />
AG Amtsgericht<br />
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
AHB Allgemeine Haftpflichtbedingungen<br />
AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zeitschrift)<br />
AOL American Online<br />
APNIC Koordinierungsstelle für Domainnamen<br />
in Asien<br />
ArchPT Archiv für Post und Telekommunikation<br />
(Zeitschrift)<br />
ARPA Advanced Research Projects Agency<br />
AuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)<br />
B<br />
BAG Bundesarbeitsgericht<br />
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)<br />
BDSG Bundesdatenschutzgesetz<br />
BFH Bundesfinanzhof<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl. Bundesgesetzblatt<br />
BGH Bundesgerichtshof<br />
BMFT Bundesministerium für Forschung<br />
und Telekommunikation<br />
BMJ Bundesministerium der Justiz<br />
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung<br />
BR-<strong>Dr</strong>S Bundesrats-<strong>Dr</strong>ucksache<br />
BT-<strong>Dr</strong>S Bundestags-<strong>Dr</strong>ucksache<br />
Btx Bildschirmtext<br />
BVerfG Bundesverfassungsgericht<br />
BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />
B2B Business to Business<br />
B2C Business to Consumer<br />
C<br />
CD-ROM Compact Disc- Read only Memory<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />
CERN Kernforschungszentrum in Genf<br />
CF Computer Fachwissen (Zeitschrift)<br />
cic Culpa in contrahendo<br />
CISG Convention on the International Sale<br />
of Goods<br />
CMMV Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften<br />
von Urheber-<br />
und Leistungsschutzrechten GmbH<br />
Core Internet Council of Internet Registrars<br />
CPU Central Processing Unit<br />
CR Computer und Recht (Zeitschrift)<br />
D<br />
DAB Digital Audio Broadcasting<br />
DANA Datenschutznachrichten<br />
DB Der Betrieb (Zeitschrift)<br />
DENIC Interessenverband Deutsches Network<br />
Information Center<br />
DFÜ Datenfernübertragung<br />
DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und<br />
Informatik<br />
DIGI Deutsche Interessengemeinschaft Internet<br />
Digma Zeitschrift für Datenrecht und Datensicherheit<br />
DNS Domain Name System<br />
DRiZ Deutsche Richterzeitschrift<br />
DuD Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)<br />
DV Datenverarbeitung<br />
DVD Digital Versatile Disc<br />
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)<br />
E<br />
ECLIP Electronic Commerce Legal Issues<br />
Platform<br />
ECLR European Comparative Law Review<br />
ECMS Electronic Copyright Management<br />
Systems<br />
E-Commerce Electronic Commerce<br />
EDI Electronic Data Interchange<br />
EDV elektronische Datenverarbeitung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 11
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch<br />
EGG Elektronischer Geschäftsverkehrgesetz<br />
EIPR European Intellectual Property Review<br />
E-Mail Electronic Mail<br />
EU Europäische Union<br />
EuGH Europäischer Gerichtshof<br />
EuGVÜ Europäisches Übereinkommen über<br />
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung<br />
gerichtlicher Entscheidungen in<br />
Zivil- und Handelssachen<br />
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />
EWR Europäischer Wirtschaftsraum<br />
F<br />
FernAbsG Gesetz über Fernabsatzverträge<br />
und andere Fragen des Verbraucherrechts<br />
FTC Federal Trade Commission<br />
FTP File Transfer Protocol<br />
G<br />
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte<br />
GewO Gewerbeordnung<br />
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht<br />
(Zeitschrift)<br />
GRUR Int. Gewerblicher Rechtsschutz und<br />
Urheberrecht International (Zeitschrift)<br />
gTDL generic Topleveldomain<br />
GVBl. Gesetzes- und Verordnungsblatt<br />
GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten<br />
H<br />
HGB Handelsgesetzbuch<br />
hrsg. herausgegeben<br />
HTML Hyper Text Markup Language<br />
HTTP Hyper Text Transport Protocol<br />
HWG Heilmittelwerbegesetz<br />
HwiG Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften<br />
und ähnlichen Geschäften<br />
I<br />
IAHC International Ad Hoc Committee<br />
IANA Internet Assigned Numbers Authority<br />
ICANN Internet Corporation for Assigned<br />
Names and Numbers<br />
ICC International Chamber of Commerce<br />
IHK Industrie- und Handelskammer<br />
IMP Interface Message Processor<br />
InterNIC Internet Network Information<br />
Center´s Registration Service<br />
IP Internet Protocol<br />
IPR Internationales Privatrecht<br />
IPRax Praxis des Internationalen Privat-<br />
und Verfahrensrechts (Zeitschrift)<br />
IRC International Relay Chat<br />
ISDN Integrated Services Digital Network<br />
ISO International Organization for Standardization<br />
ISOC Internet Society<br />
i. S. v. im Sinne von<br />
ITM Institut für Informations-, Telekommunikations-<br />
und Medienrecht<br />
ITLP International Trade Law Project<br />
ITU International Telecommunications Union<br />
IuKDG Informations- und Kommunikationsdienstegesetz<br />
IZVR Internationales Zivilverfahrensrecht<br />
K<br />
K&R Kommunikation und Recht (Zeitschrift)<br />
KJ Kritische Justiz (Zeitschrift)<br />
KUG Kunsturheberrechtsgesetz<br />
KWG Kreditwesengesetz<br />
L<br />
LAG Landesarbeitsgericht<br />
LG Landgericht<br />
LMBG Lebensmittelbedarfsgesetz<br />
LRG Landesrundfunkgesetz<br />
LUG Literatururheberrechtsgesetz<br />
LuGÜ Lugano-Übereinkommen<br />
Leits. Leitsatz<br />
M<br />
MA Markenartikel (Zeitschrift)<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 12
MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken<br />
und sonstigen Kennzeichen<br />
MDR Monatsschrift für deutsches Recht<br />
(Zeitschrift)<br />
MDStV Mediendienstestaatsvertrag<br />
MMR Multimedia und Recht (Zeitschrift)<br />
MMRCS Multimedia Rights Clearance Systems<br />
N<br />
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)<br />
NJW-CoR Neue Jurististische Wochenschrift<br />
- Computerreport (Zeitschrift)<br />
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift/Rechtsprechungsreport<br />
NSI Network Solutions Inc.<br />
NW Nordrhein-Westfalen<br />
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht<br />
NZV Netzzugangsverordnung<br />
O<br />
OECD Organisation for Economic Co-<br />
Operation and Development<br />
OEM Original Equipment Manufacturer<br />
OLG Oberlandesgericht<br />
ONP Open Network Provision<br />
OVG Oberverwaltungsgericht<br />
P<br />
PatG Patentgesetz<br />
PC Personal Computer<br />
PersR Der Personalrat (Zeitschrift)<br />
pFV positive Forderungsverletzung<br />
PIN Personal Identification Number<br />
POP Point of Presence<br />
PTRegG Regulierungsbehörde für Post und<br />
Telekommunikation<br />
PVV positive Vertragsverletzung<br />
R<br />
R + S Recht und Schaden (Zeitschrift)<br />
RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches<br />
und internationales Privatrecht<br />
RAM Random Access Memory<br />
RBÜ Revidierter Berner Übereinkunft<br />
RdA Recht der Arbeit (Zeitschrift)<br />
RDRP Restrictions Dispute Resolution Policy<br />
(RDRP)<br />
RDV Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)<br />
RdW Recht der Wirtschaft (Zeitschrift)<br />
RefE Referentenentwurf<br />
RegE Regierungsentwurf<br />
RegTP Regulierungsbehörde für Post und<br />
Telekommunikation<br />
RIPE-NCC Réseaux Internet Protocol Européen<br />
Network Coordination Center<br />
RIW Recht der internationalen Wirtschaft<br />
(Zeitschrift)<br />
RL Richtlinie<br />
S<br />
SCP Sunrise Challenge Policy<br />
SET Secure Electronic Transaction<br />
SigG Signaturgesetz<br />
SigV Signaturverordnung<br />
SSL Secure Socket Layer<br />
StBerG Steuerberatungsgesetz<br />
STOP Start-Up Trademark Opposition Policy<br />
T<br />
TBDF Transborder Data Flow<br />
TDDSG Teledienstedatenschutzgesetz<br />
TDG Teledienstegesetz<br />
TDSV Telekommunikationsdatenschutzverordnung<br />
TKG Telekommunikationsgesetz<br />
TKR Telekommunikationsrecht<br />
TKV Telekommunikationskundenschutzverordnung<br />
TLD Topleveldomain<br />
TMR Telekommunikations & Medienrecht<br />
(Zeitschrift)<br />
U<br />
UDRP Uniform Dispute Resolution Procedure<br />
UFITA Archiv für Urheber-, Film-, Funk-<br />
und Theaterrecht (Zeitschrift)<br />
UN United Nations<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 13
UNCITRAL United Nations Commission<br />
on International Trade Law<br />
Unverö unveröffentlicht<br />
UPR Urheberpersönlichkeitsrecht<br />
UrhG Urheberrechtsgesetz<br />
URL Uniform Respurce Locator<br />
US United States<br />
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
V<br />
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
VAR Value Added Reseller<br />
VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger<br />
VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz<br />
VERDI Very Extensive Rights Data Information<br />
(Projekt der EU)<br />
VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift)<br />
VG Verwertungsgesellschaft<br />
VO Verordnung<br />
VuR Verbraucher und Recht (Zeitschrift)<br />
VPRT Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation<br />
VVG Versicherungsvertragsgesetz<br />
W<br />
WCT World Copyright Treaty<br />
WIPO World Intellectual Property Organization<br />
WM Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)<br />
WPPT World Performers and Producers<br />
Right Treaty<br />
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis<br />
(Zeitschrift)<br />
WTO World Trade Organisation<br />
WuW Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)<br />
WWW World Wide Web<br />
Z<br />
ZfA Zeitschrift für Arbeitsrecht<br />
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />
ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht<br />
ZUM-RD Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht/Rechtsprechungsdienst<br />
ZPO Zivilprozeßordnung<br />
ZZP Zeitschrift für Zivilprozess<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 14
TEIL 1: EINFÜHRUNG<br />
Teil 1: Einführung<br />
1 Dieses Skript dient vorlesungsbegleitend zur Vertiefung und Nacharbeitung der Vorlesung<br />
Medienrecht im Sommersemester 2003 von <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Wolfram Gass an der <strong>Universität</strong> <strong>Ulm</strong>. Es<br />
soll einen Überblick über die verschiedenen Aspekte des Medienrechts geben. Dabei stehen im<br />
Rahmen dieser Vorlesung Rechtsprobleme im Internet im Vordergrund. Insbesondere wird auf<br />
die Bereiche des Urheberrechts, des Kennzeichenrechts, des Datenschutz und des Vertragsschlusses<br />
im E-Commerce eingegangen. Eingegangen wird auch auf die Schuldrechtsreform, die<br />
zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist und nachhaltige Veränderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
mit sich bringt. Hiervon sind insbesondere die im Internethandel anzutreffenden Kaufverträge<br />
und E-Commerce-Bedingungen betroffen.<br />
A. Technische Gegebenheiten; Begriff und Geltungsbereich<br />
des Medienrechts<br />
Literatur:<br />
Martin Bichler, Aufbau unternehmensweiter WWW-Informationssysteme, Braunschweig 1997;<br />
Stefan Edenhofer, Internet für Anwaltskanzleien, in: CR 1997, 120; Froitzheim, Konrad, Multimedia-Kommunikation,<br />
Heidelberg 1997; Hannes Federrath/Andreas Pfitzmann, Einführung in<br />
die Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs, in: Moritz/<strong>Dr</strong>eier (Hg.), Rechtshandbuch<br />
E-Commerce, Köln 2002, 1; Klaus Hafner, M. Lyon, ARPA KADABRA – Die Geschichte des<br />
Internet, 2. Auflage 1999; Hage, Das Internet für Juristen, in: AnwBl 1996, 529; Reiner Korbmann,<br />
Tim Berners-Lee – Im Schatten von WWW, in: Bild der Wissenschaft 3/1999, 53; Kajetan<br />
Hinner, Internet-Lexikon: das Netz im Griff von A bis Z, München 2001; Detlef Kröger, Rechtsdatenbanken,<br />
München 2001; Detlef Kröger/Christopher Kuner, Internet für Juristen, 3. Aufl.<br />
München 2001; C. Lindemann/ C. Immler/ F. Harms, F.: Internet Intern, 2000; Klaus Lipinski<br />
(Hrsg.), Lexikon TCP/IP Internetworking, 2. Auflage Bonn 1998;, Norman Müller/Martin<br />
Schallbruch, PC-Ratgeber für Juristen, Berlin, 2. Auflage 1999; Schneider, Einführung in das<br />
Internet, in: Informatik-Spektrum 1995, 263; Ulrich Sieber, Verantwortlichkeit im Internet,<br />
München 2000, insbes. S. 8 ff.; Tischer, Jennrich, Internet Intern, Düsseldorf 1997; Viefhues,<br />
Justitia im Internet, in: DRiZ 1996, 347; E. Wilde, World Wide Web - Technische Grundlagen,<br />
1999<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 15
I. Einführung<br />
Teil 1: Einführung<br />
2 Das Internet ist ein umfassendes Netzwerk der Netzwerke. Auslöser für seine Entwicklung war<br />
der Kalte Krieg. 1969 gab das Verteidigungsministerium der USA ein Forschungsvorhaben bei<br />
der Advanced Research Projects Agency (ARPA) in Auftrag, das unter dem Namen ARPAnet<br />
(Advanced Research Projects Agency experimental pocket-switchet network) bekannt wurde.Das<br />
Projekt sollte u. a. dazu dienen, zwischen den unterschiedlichen, über das ganze Land verteilten<br />
Computern Daten auszutauschen und von einem Rechner aus mit allen Programmen der anderen<br />
Rechner arbeiten zu können.Die für das Militär wichtigste Eigenschaft sollte jedoch darin bestehen,<br />
trotz partieller Zerstörung des Kommunikationsnetzes in einem Nuklearkrieg einen Datentransfer<br />
aufrecht zu erhalten. Deshalb wurden spezielle Computer, sogenannte IMPs (Interface<br />
Message Processor) entwickelt.<br />
Sie brachten die Nachrichten der unterschiedlichsten Rechner in ein maschinenunabhängiges<br />
Format und übermittelten sie dann an entfernte IMPs. Durch die Verbindung eines IMPs mit<br />
mehreren oder allen anderen IMPs wurde erreicht, dass bei Ausfall bzw. Zerstörung von Übertragungsstrecken<br />
eine Datenkommunikation weiterhin über die anderen IMPs gewährleistet war.<br />
1971 waren 23 Militärcomputer via Internet miteinander vernetzt - heute sind es weit über 30<br />
Millionen Rechner.<br />
3 Das Internet wurde inzwischen insbesondere durch kommerzielle Anbieter ausgebaut. Heute<br />
stellt es sich als ein Verbund verschiedener großer Teilnetze von im wesentlichen kommerziellen<br />
Anbietern dar. Für Deutschland sind als Netzbetreiber insbesondere die Deutsche Telekom, das<br />
Wissenschaftsnetz (DFN), UUNet, AOL und andere zu nennen. Diese betreiben ihre Teilnetze<br />
und stellen Übergangsknoten bereit, an denen ein Übergang in andere Teilnetze möglich ist. Der<br />
größte Übergangsknoten ist das DECIX in Frankfurt, an dem nahezu alle großen deutschen<br />
Betreiber angeschlossen sind. Der Übergang zwischen den Netzen verläuft für den Nutzer transparent,<br />
d. h. er weiß nicht, durch welche Netze seine Daten laufen. Die Bedeutung des nichtkommerziellen<br />
FidoNets hat mit zunehmender Verbreitung des Internet abgenommen. Das FidoNet<br />
ist ein weltweiter Zusammenschluss privat betriebener Rechner („Nodes”), die nach dem<br />
Store-and-Forward-Prinzip über Direktverbindungen Nachrichten austauschen und auch Schnittstellen<br />
zum Internet besitzen.<br />
Neben Internet und Fidonet bestehen noch kommerzielle Online-Dienste, deren Bedeutung aber<br />
ebenfalls stark abnimmt. Von der Telekom wird auf der Basis des früheren Datex-JSystems der<br />
Dienst T-Online angeboten, der vor allem den Zugriff auf die Telebanking- Dienste zahlreicher<br />
Kreditinstitute ermöglicht. Für Journalisten und Informatiker war daneben der CompuServe-<br />
Dienst wichtig, der vor allem einen Zugriff auf die meisten nationalen und internationalen Zei-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 16
Teil 1: Einführung<br />
tungen und Support-Bereiche der großen Software-Hersteller bietet. Nahezu alle Anbieter von<br />
Online-Diensten (in Deutschland waren dies T-Online, Compuserve und AOL) positionieren sich<br />
jedoch heute nur noch als Internet-Provider. Die eigenen Inhalte in den Online-Diensten werden<br />
kaum noch parallel gepflegt. Lediglich in Teilbereichen wie dem Online-Banking, in denen es<br />
auf besondere Sicherheit ankommt, kommt ihnen noch eine nennenswerte Bedeutung zu.<br />
II. Technische Voraussetzungen<br />
Der Zugang zum Internet setzt ein entsprechendes technisches Umfeld voraus. Hard- und Software<br />
müssen auf den Netzzugang abgestimmt sein; ansonsten droht der Absturz.<br />
Nähere Einzelheiten zum FidoNet sind z. B. http://www.fidonet.org zu entnehmen.<br />
1. Hardware<br />
4 Der Zugang lohnt sich nur, wenn entsprechende Hardware - insbesondere ein Rechner mit<br />
ausreichender Speicherkapazität - vorhanden ist. Neben dem Rechner sind die technischen Voraussetzungen<br />
für den Zugang zum Netz entscheidend. Sofern der Nutzer nicht auf hausinterne<br />
Standleitungen zurückgreifen kann, bedarf er eines Telefonzugangs via Modem oder ISDN und<br />
eines Providers, der den Zugang zum Internet verschafft. Daneben besteht die Möglichkeit eines<br />
Netzzugangs per DSL. Die erheblich bessere Übertragungsgeschwindigkeit macht sich aber besonders<br />
bei komplexen WWW-Seiten und größeren Dateiübertragungen bemerkbar. Auch wird<br />
der Einwählvorgang abgekürzt. Es sollte aber nicht verkannt werden, dass die höheren Grundgebühren<br />
nur im Ausnahmefall wieder von eingesparten Online-Entgelten aufgrund höherer Übertragungsbandbreiten<br />
ausgeglichen werden.<br />
2. Software<br />
5 Als Betriebssysteme drängen sich die Programme von Microsoft, also Windows-Produkte,<br />
geradezu auf.<br />
Als Software benötigt man für die Einwahl zunächst die entsprechende Einwahlsoftware. Unter<br />
Windows ist diese in Form des DFÜ-Netzwerks als Teil des Betriebssystems bereits mitgeliefert.<br />
Einige Anbieter wie z. B. T-Online benötigen eigene Einwahlsoftware und liefern diese als CD<br />
an ihre Kunden. Bei bestehender Internetverbindung benötigt man dann Software, um die verschiedenen<br />
Internet-Dienste nutzen zu können. Hauptsächlich wird dies ein Web-Browser sein.<br />
"Es gibt eine fast unüberschaubare Vielfalt an - sowohl kostenfreien als auch kostenpflichtigen –<br />
konkurrierenden Produkten, wobei der Microsoft Internet Explorer und Netscape Communicator<br />
den Markt beherrschen. Microsoft liefert seinen Browser bereits mit dem Betriebssystem aus. In<br />
einem spektakulären Verfahren entschied im Juni 2000 ein US-Bundesrichter nach mehr als<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 17
Teil 1: Einführung<br />
zweijährigem Kartellverfahren diesbezüglich, dass das Microsoft-Unternehmen in zwei Teile<br />
geteilt werden muss. Der Vertrieb der Anwendungssoftware muss nach diesem Richterspruch<br />
vom Vertrieb des Betriebssystems getrennt werden.<br />
Die beiden o.g. Browser findet man auch häufig auf den CDs, die von den Providern zur Verfügung<br />
gestellt oder einschlägigen Computer-Zeitschriften in loser Folge beigelegt werden.<br />
Aktuelle Versionen kann man auch kostenlos aus dem Netz herunterladen, was aber aufgrund der<br />
großen Datenmengen relativ hohe Online-Gebühren verursacht.<br />
Benötigt wird weiter ein Mail-Client, um damit Emails zu erstellen, versenden und empfangen zu<br />
können. Der Web-Browser von Netscape enthält bereits einen einfachen Mail-Client.<br />
Auch Microsoft stellt einen Mail-Client als Teil des Betriebssystems zur Verfügung. Leistungsfähigere<br />
Mail-Programme wie z. B. Pegasus-Mail sind als Shareware aus dem Netz herunterzuladen<br />
(http://www.pmail.com/). Für Pegasus-Mail werden auch spezielle deutsche Sprachversionen<br />
bereitgestellt.<br />
6 Neben Windows als Betriebssystem gibt es aber noch ein weiteres, gut geeignetes Betriebssystem,<br />
das längst nicht so bekannt ist, bzw. sich weltweit noch nicht so durchgesetzt hat: Linux.<br />
Die Ur-Version wurde von Linus Torvalds aus Finnland programmiert, der auch heute noch an<br />
der Weiterentwicklung mitarbeitet. Das Besondere an Linux ist, dass es gemeinsam mit seinen<br />
Zusatzprogrammen, hauptsächlich von Studenten an Fachhochschulen und <strong>Universität</strong>en rund<br />
um den Globus, permanent weiterentwickelt wird.<br />
Ein Pluspunkt von Linux ist, dass es ohne Lizenzgebühren eingesetzt werden darf. Lediglich für<br />
die Zusammenstellung aller Programmteile zum Gesamtsystem auf eine CD (Distribution) dürfen<br />
die Anbieter (z. B. SUSE oder RedHat) Geld verlangen. Theoretisch können aber alle Komponenten<br />
von Linux und auch spätere Updates kostenfrei aus dem Internet bezogen werden. Linux<br />
ist lauffähig auf INTEL Pentium PCs und Macintosh Rechnern und entspricht in fast allen Punkten<br />
den Vorgaben für ein UNIX-Betriebssystem. Es eignet sich von seiner Natur her sehr gut für<br />
eine Anwendung in Datennetzen, so auch für das Internet.<br />
Auch für Linux gibt es Fenster-Systeme, deren Handhabung der von Microsoft-Windows sehr<br />
ähnlich ist. Für das Surfen im Netz kann z. B. auch unter Linux der “Netscape Communicator”<br />
verwendet werden. Es existieren eine Vielzahl von Tools und Treibern, die den Einsatz von Linux<br />
mit einer Großzahl aller bekannten Peripheriegeräte (<strong>Dr</strong>ucker, Scanner, Modem) ermöglichen.<br />
Gerade auch wegen seiner Stabilität ist Linux eine gute Alternative zu den Microsoft Produkten,<br />
erfordert allerdings deutlich mehr Hintergrundwissen bei der Installation und beim Betrieb. Die<br />
Eignung für Laien ist zur Zeit aus diesem Grunde als gering zu bewerten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 18
3. Provider<br />
Teil 1: Einführung<br />
7 Provider sind in Deutschland inzwischen zahlreich in Erscheinung getreten. Zu nennen sind<br />
zunächst die überregionalen Provider, die ihre Dienste bundesweit anbieten und sich in zwei<br />
Gruppen einteilen lassen. Einige bieten hauptsächlich Internetzugänge für Großkunden, also<br />
i.d.R. Unternehmen, an, wie z. B. EUnet Deutschland (Dortmund), NTG/XLink (Karlsruhe) und<br />
der DFN-Verein (Berlin). Andere Provider dagegen, wie z. B. AOL und T-Online haben unter<br />
ihren Kunden hauptsächlich Privatleute. Daneben gibt es die regionalen Provider, die sich nicht<br />
in bundesweiten Vereinigungen zusammengeschlossen haben. Die Tarifstruktur all dieser Provider<br />
ist sehr unterschiedlich und zersplittert; eine Übersicht ist daher an dieser Stelle nicht möglich.<br />
Je nach Art und Intensität der Nutzung sollte man auf Pauschal- und Internet-by-Call-<br />
Angebote achten.<br />
Sinnvoll kann die Nutzung des Internet by Call - vergleichbar mit dem Call by Call aus dem Bereich<br />
des normalen Sprachtelefonierens - sein. Hier wird für ein Gespräch – bzw. eine Internetsitzung<br />
– ein Anbieter gewählt und über diesen eine Verbindung zum Internet aufgebaut.<br />
Die Abrechnung der auftretenden Telefonkosten wird über die Rechnung der Telekom oder über<br />
einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter durchgeführt. Wie schon beim Call by Call im Telefonbereich<br />
existiert auch in diesem Bereich mittlerweile eine große Anzahl von Anbietern, die den<br />
Dienst Internet by Call anbieten. Zu beachten ist dabei, dass die Anbieter im Bereich des Internet<br />
by Call ihre Dienste zu sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen anbieten.<br />
Folgende wichtige Punkte sind zu beachten und ggfls. zu vergleichen:<br />
• Anmeldung<br />
• Vertragliche Bindung<br />
• Monatliche Grundgebühr und/oder Mindestumsatz<br />
• Taktung<br />
• Preis<br />
• Zugangssoftware<br />
• Weitere Dienstleistungen (Email, Webspace, ...)<br />
Aufgrund der schnellen Entwicklung in diesem Bereich sollte eine möglichst flexible Lösung mit<br />
geringer Bindung gewählt werden, also keine Anmeldung oder vertragliche Bindung, keine<br />
Grundgebühr bzw. Mindestumsatz, keine spezielle Zugangssoftware.<br />
Einen Überblick über die verschiedenen Anbieter und ihre Rahmenbedingungen gibt dabei zum<br />
Beispiel die Webseite http://www.billiger-surfen.de in der Rubrik Internet by Call.<br />
Interessant für die alltägliche Einwahl in das Internet sind dabei Anbieter, die auf eine Anmeldung<br />
und sonstige Besonderheiten verzichten und über einen vorgegebenen Standardlogin mit<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 19
Teil 1: Einführung<br />
Passwort verfügen. Denn selbst im Nahbereich kann es sich als günstiger erweisen, einen Internet<br />
by Call-Anbieter zu benutzen, anstatt die Einwahl über lokale Anbieter in Form eines Ortsgesprächs<br />
über die Telekom zu wählen. Den Weg über das Ortsgespräch der Telekom bieten häufig<br />
die Rechenzentren der <strong>Universität</strong>en an, die keine eigenen Gebühren erheben.<br />
Vorteile bei Wahl eines Internet by Call-Anbieters können dabei durch günstigere Minutenpreise<br />
und teilweise sekundengenaue Abrechnung der anfallenden Kosten entstehen.<br />
Die Nutzung von Internet by Call ist relativ einfach, wie am Beispiel von MSN (Microsoft Net)<br />
gezeigt werden soll:<br />
Für den Windowsnutzer beschränkt sich der Aufwand auf das Anlegen eines neuen Anwahlprofils<br />
im DFÜ-Netzwerk. Dort wird als Telefonnummer 01088 - 0192658 eingetragen. Diese Zugangsnummer<br />
erfährt man auf der Web-Seite des Anbieters sowie auf der genannten Übersichtsseite.<br />
Andere Einstellungen brauchen nicht vorgenommen zu werden. Sowohl DNSEinträge als auch<br />
IP-Nummer werden dynamisch bei der Einwahl vergeben. Login bzw. Benutzerkennung und<br />
Passwort sind jeweils “MSN”. Ein Nachteil der Nutzung von Internet by Call soll dennoch nicht<br />
verschwiegen werden: Üblicherweise müssen zum Versand von Mails mit dem üblichen Protokoll<br />
SMTP die Mailserver des Anbieters genutzt werden. Wechselt man den Anbieter, dann muss<br />
man auch in seinem Mailprogramm den zu verwendenden Mailserver entsprechend ändern und<br />
auch seine Mailadresse.<br />
III. Zentrale Internetdienste<br />
8 Im Rahmen des Internet bestehen verschiedene Dienste. Neben dem bereits verschiedentlich<br />
erwähnten Email, einem Dienst zur Versendung von elektronischen Briefen finden sich Diskussionsgruppen<br />
(Usenet, Listserver), Möglichkeiten zum Datentransfer (FTP und Telnet) sowie das<br />
World Wide Web (WWW), das sich wie ein Mantel über alle bisherigen Informationsdienste des<br />
Internet legt. Diese sechs Dienste bilden sozusagen die Säulen des Internet.<br />
1. Email<br />
9 Electronic Mail (kurz: Email) ist der am meisten genutzte Dienst im Internet. Email erlaubt es,<br />
Texte von einem Computer auf einen anderen zu übertragen. Umfangreiche Manuskripte können<br />
binnen Sekunden von Kontinent zu Kontinent versandt werden, ohne dass besondere Portokosten<br />
entstehen. Die Texte können vom empfangenden Rechner sofort digital weiterverarbeitet werden.<br />
Wer zum Beispiel über einen Laptop, ein Modem und ein Handy verfügt, kann am norwegischen<br />
Strand sitzend Aufsätze schreiben und sie von dort sofort zur Frankfurter Redaktion schicken, wo<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 20
Teil 1: Einführung<br />
sie umgehend überarbeitet werden. Es entfällt das oft lästige Medium „Papier" und die früher<br />
notwendige Postversendung von Disketten.<br />
Um Email zu nutzen, benötigt man allerdings eine entsprechende Adresse. Email-Adressen bestehen<br />
aus zwei Bestandteilen: der Benutzerkennung (meist ein Kürzel des Nachnamens) und<br />
dem Namen des benutzten Internetrechners mit einer Nationalitätskennung 1 . Diese beiden Teile<br />
werden durch einen sog. Klammeraffen („@"; sprich „ät“) miteinander verbunden. Die Email-<br />
Adresse des Verfassers lautet z. B. „gass@gassundpartner.de".<br />
2. Diskussionsgruppen<br />
10 Über Email hinaus haben sich Diskussionsforen konstituiert, die aus zwei unterschiedlichen<br />
Systemen bestehen. Zum einen bestehen sog. Mailinglisten, bei denen man sich vorher als Teilnehmer<br />
anmelden muss, zum anderen finden sich unter der Bezeichnung Newsgroups (früher<br />
"Usenet") öffentliche Foren.<br />
a) Mailinglisten<br />
Bei Mailinglisten werden Beiträge an zentrale Adressen geschickt und von dort automatisch an<br />
alle Beteiligten versandt. An einem Forum kann man sich beteiligen, indem man sich beim verwaltenden<br />
Rechner via Email anmeldet. Die Anmeldung erfolgt unter einer eigenen Adresse.<br />
Im weiteren werden wichtige Foren mit Hinweisen zur Anmeldung aufgeführt:<br />
• Anwalt@mantis.de (Forum für deutsche Rechtsanwälte)<br />
Anmeldeadresse: listserv@mantis.de<br />
Anmeldetext: sub anwalt Vor- und Zuname<br />
• ComLaw-L@lawlib.wuacc.edu (Kommunikationsrecht)<br />
Anmeldeadresse: listserv@lawlib.wuacc.edu<br />
Anmeldetext: sub comlaw-l Vor- und Zuname<br />
• Computer-Law@socs.uts.edu.au (Urheber- und Computerrecht für Praktiker)<br />
Anmeldeadresse: majordomo@socs.uts.edu.au<br />
Anmeldetext: subscribe computer-law<br />
• Cni-copyright@cni.org (Urheberrecht)<br />
Anmeldeadresse: listserv@cni.org<br />
Anmeldetext: subscribe cni-copyright Vor- und Zuname<br />
1 Wichtige Kennungen: „de" (Deutschland), „uk" (Großbritannien), „edu" (amerikanische <strong>Universität</strong>en), „gov" (Regierungsstellen),<br />
„com" (Kommerzielle Anbieter) und „org” (Institutionen, Organisationen). Derzeit gibt es Überlegungen, zusätzliche Kennungen<br />
auf internationaler Basis einzuführen, um mehr Adressen zur Verfügung zu haben und das Auffinden der Benutzer zu<br />
erleichtern; so etwa die Kennung „art” für Kunstschaffende.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 21
• contracts@austin.onu.edu (Vertragsrecht)<br />
Anmeldeadresse: listserv@austin.onu.edu<br />
Anmeldetext: subscribe contracts Vor- und Zuname<br />
• Cti-law@mailbase.ac.uk (Einsatz der EDV in der britischen Rechtslehre)<br />
Anmeldeadresse: mailbase@mailbase.ac.uk<br />
Anmeldetext: subscribe cti-law Vor- und Zuname<br />
• DATA-PROTECTION@mailbase.ac.uk (Datenschutzrecht in UK)<br />
Anmeldeadresse: mailbase@mailbase.ac.uk<br />
Anmeldetext: join data-protection Vor- und Zuname<br />
• DIGSIG@vm.temple.edu (Digitale Signaturen)<br />
Anmeldeadresse: listserv@vm.temple.edu<br />
Anmeldetext: subscribe digsig Vor- und Zuname<br />
• EFF-Talk@eorg (Cyberspace-Rechtsthemen)<br />
Anmeldeadresse: listserv@eorg<br />
Anmeldetext: subscribe comp-org-eff-talk<br />
• Euro-lex@listserv.dfn.de (Europäische Rechtsquellen)<br />
Anmeldeadresse: listserv@vm.dfn.de, listserv@dearn.bitnet<br />
Anmeldetext: subscribe Euro-lex Vor- und Zuname<br />
• Recht-im-Internet@rz.uni-osnabrueck.de<br />
Anmeldeadresse: majordomo@rz.uni-osnabrueck.de<br />
Anmeldetext: subscribe recht-im-internet<br />
• Securitieslaw-l@aall.wuacc.edu (Sicherheitsrecht)<br />
Anmeldeadresse: listserv@aall.wuacc.edu<br />
Anmeldetext: subscribe securitieslaw-l Vor- und Zuname<br />
• tech-law@techlaw.com (EDV-Recht)<br />
Anmeldeadresse: listserver@techlaw.com<br />
Anmeldetext: subscribe tech-law<br />
• Netlaw-l@listserv.dfn.de (Rechtsfragen des Internet)<br />
Anmeldeadresse netlaw-l-subscribe-request@listserv.dfn.de<br />
Anmeldetext: nicht erforderlich<br />
• tkrnews-l@listserv.gmd.de (Aktuelle Entwicklungen im Medien- und TK-Recht)<br />
Anmeldeadresse: listserv@listserv.dfn.de<br />
Anmeldetext: subcribe tkrnews-l Vor- und Zuname<br />
Teil 1: Einführung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 22
• Tltp-law@mailbase.ac.uk (EDV-Anwendungen in der britischen Juraausbildung)<br />
Anmeldeadresse: mailbase@mailbase.ac.uk<br />
Anmeldetext: join tltp-law Vor- und Zuname<br />
Teil 1: Einführung<br />
b) Newsgroups<br />
Ebenso wie die Mailverteiler bieten auch die Diskussionskreise des Usenet die Möglichkeit, sich<br />
über juristische Themen auszutauschen. Eine Anmeldung ist im Gegensatz zu Mailverteilern<br />
nicht erforderlich; es werden grundsätzlich alle Beiträge dieser Foren vom jeweiligen Provider<br />
bereitgestellt. Neue Artikel werden von der entsprechenden Software automatisch auf den eigenen<br />
Rechner geladen und können hier beantwortet werden. Folgende deutschsprachige juristische<br />
Foren sind z. B. verfügbar:<br />
• at.fido.recht<br />
• at.gesellschaft.recht<br />
• at.mail.edv-recht<br />
• de.soc.recht<br />
• de.soc.recht.datennetze<br />
• fido.ger.recht<br />
• maus.recht<br />
• z-netz.rechtswesen.allgemein<br />
• z-netz.rechtswesen.anmerkungen<br />
• z-netz.rechtswesen.diskurs mit verschiedenen Untergruppen<br />
• z-netz.rechtswesen.urteile mit verschiedenen Untergruppen<br />
3. FTP und Telnet<br />
11 Ein weiterer Internet-Dienst, das sog. File Transfer Protocol (FTP), ermöglicht die Übertragung<br />
von Dateien eines Rechners auf einen andern. Mittels FTP kann der Benutzer von seinem Internet-Rechner<br />
aus auf den Dateienbestand eines anderen Rechners zugreifen. „Anonyme" Rechner<br />
erlauben jedermann den Zugriff, ohne dass ein besonderes Passwort oder eine besondere Kennung<br />
benötigt würde 2 . Um auf solche Rechner Zugriff zu nehmen, wählt man sich mit dem Namen<br />
„anonymous" oder der Kennung „ftp" ein. Üblich (wenn auch nicht notwendig) ist es, als<br />
Passwort seine eigene Email-Adresse anzugeben. Nach der Verbindung mit einem solchen FTP-<br />
2 Vgl. Hohndel, Software frei Haus. Amonymous FTP - Die Welt der freien Software, in: c’t 1993, Heft 2, 86.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 23
Teil 1: Einführung<br />
Server 3 kann sich der Benutzer mit Befehlen wie dir, cd oder ls Dateien ansehen und auf seinen<br />
Rechner übertragen. FTP ist vor allem für die Lieferung von Shareware und Softwareupgrades<br />
oder -treibern wichtig. Hersteller wie Compaq oder IBM gehen zunehmend dazu über, aktuelle<br />
Software über FTP zum Kunden überspielen zu lassen.<br />
Durch die zunehmende Bedeutung des WWW bieten die meisten FTP-Anbieter den Einstieg<br />
mittlerweile über die WWW-Seite an; entweder als direkten Download oder der Browser stellt<br />
auf FTP um, womit das lästige Suchen der Software auf Servern entfällt (so z. B. Netscape, Microsoft,<br />
IBM, u.a.).<br />
Anders als bei FTP ist bei Telnet, einem weiteren Internetdienst, eine direkte Dateiübertragung<br />
nicht möglich. Stattdessen kann der Telnet-Nutzer den fremden Rechner wie ein „einheimischer"<br />
Anwender an einem Terminal nutzen. Er kann zum Beispiel Software laufen lassen, die auf dem<br />
eigenen Rechner nicht lauffähig ist. Es finden sich derzeit auch einige Telnet-Anwendungen, die<br />
für Juristen interessant sind. So können lateinamerikanische Gesetze in einer englischsprachigen<br />
Kurzfassung über das Library of Congress Information System (telnetlocis.loc.gov) eingesehen<br />
werden. Auch dieses stellt aber mittlerweile ein WWWInterface zur Verfügung.<br />
4. Gopher<br />
12 Gopher bezeichnet ursprünglich ein grabendes, wühlendes Säugetier der Familie der Taschenratten<br />
(Geomyidae) 4 . Daneben ist es jedoch auch die Bezeichnung für ein besonderes Basisprogramm<br />
des Internet-Systems. Dieses Programm erlaubt es, sich mittels Querverweisen und verschachtelten<br />
Menüs von einem Gopher-Rechner zu einem anderen zu "wühlen"; dadurch entsteht<br />
ein eigenes Netz, das sog. Gopherspace.<br />
Der Text US-amerikanischer Gesetze ist über den Rechner der <strong>Universität</strong> Cornell erhältlich (gopher://gopher.law.cornell.edu).<br />
Das Istituto per la Documentazione Guiridica (Florenz) bietet den<br />
Zugriff auf elektronische Bibliographien zu allen Bereichen des europäischen Rechts (gopher://gopher.idg.fi.cnr.it).<br />
Zum Gopher-Angebot bleibt zu bemerken, dass es ständig weiter zurückgeht und durch WWW-<br />
Angebote ersetzt wird. Wenn man mit Gopher-Servern arbeitet, sollte man immer darauf achten,<br />
dass diese auch noch aktualisiert werden und das Angebot nicht auf einen WWW-Server ausgelagert<br />
worden ist.<br />
3<br />
Wer bestimmte Dateien auf FTP-Rechnern sucht, kann das Suchprogramm Archie nutzen. Dazu wählt sich der Benutzer via<br />
Telnet bei dem Archieserver der Technischen Hochschule Darmstadt ein (telnet archie.thdarmstadt.de) und gibt das Stichwort<br />
„archie" ein. Alternativ gibt es auch PC-Clients wie z. B. WS-Archie.<br />
4<br />
Vormanek, Das Internet und Gopher, jur-pc 1993, 2286.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 24
5. WWW<br />
Teil 1: Einführung<br />
13 Das World Wide Web (WWW) 5 stellt einen Unterdienst im Rahmen des Internet dar, der im<br />
März 1989 von dem Physiker Tim Berners-Lee vom Kernforschungszentrum CERN mit Sitz in<br />
Genf entwickelt wurde. Berners-Lee verband bei dieser Entwicklung vier Techniken und Tatsachen<br />
miteinander, schrieb ein Programm, das die Bedienung erleichterte und nannte das Ganze<br />
World Wide Web.<br />
Er hatte dabei folgendes miteinander verknüpft:<br />
• Das von den Militärs entwickelte Internet wurde Ende der 80er Jahre von der Wissenschaft ent-<br />
deckt und usurpiert.<br />
• Hinzu kam das bereits in den 50er Jahren entwickelte “Hypertext-System”, das aufgrund seiner<br />
Form der ergänzenden Querverweise mit Fußnoten und Literaturhinweisen in gedruckten Texten<br />
vergleichbar ist.<br />
• Die Computer wurden immer leistungsstärker und boten immer mehr Speicherplatz, was sie für<br />
die Erzeugung und Speicherung von Informationen immer attraktiver machte.<br />
• Letztlich wurden die Computer selbst immer kleiner und preiswerter. Berners-Lee ging deshalb<br />
richtigerweise davon aus, dass jeder, der im WWW Informationen suchen wollte, in irgendeiner<br />
Weise Zugang zu einem Computerterminal hatte. 6<br />
• Ziel seines Projektes war es, Texte elektronisch miteinander zu verknüpfen (sog. Hypertext) 7<br />
und seinen Kollegen via Online zur Verfügung zu stellen.<br />
• Im Laufe der Zeit wandelte sich das WWW: Es wurde zunehmend dazu benutzt, Bild, Text und<br />
Musik miteinander zu verknüpfen; insoweit ist es das Onlinependant zur multimedialen Präsentation<br />
via CD-Rom und CD-I. Darüber hinaus integrierte das WWW die bereits beschriebenen Internet-Dienste<br />
Email, NetNews, FTP, Telnet und Gopher zu einem Ganzen, auf das unter einer<br />
einheitlichen Oberfläche zurückgegriffen werden konnte.<br />
Durch diese Möglichkeiten erlebt gerade das WWW innerhalb des Internet-Systems einen enormen<br />
Boom. Im November 1992 gab es weltweit 26 Computer, die Informationen ins Internet<br />
stellten, elf Monate später waren es 200. Heute liegt die Zahl bei über einer Million und über 100<br />
Millionen Benutzer können mit ihren Rechnern Informationen aus dem WWW abrufen.<br />
Die zentrale Stellung des CERN ist heute vom MIT in Boston abgelöst worden, wo die zentrale<br />
Seite http://www.w3.org gehostet ist.<br />
5<br />
Siehe zur Einführung: Grau, Alles integriert. Informationssurfen im World Wibe Web, c't 1994, Heft 6, 76.<br />
6<br />
Korbmann/ Berners-Lee – Im Schatten von WWW, Bild der Wissenschaft 3/1999, Seite 53.<br />
7<br />
Vgl. Krüger, Hypertext für Juristen, jur-pc 1992, 1497.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 25
Teil 1: Einführung<br />
Der Einstieg für Juristen erfolgt de facto über juristische Informationsknoten. Diese fassen die<br />
wichtigsten WWW-Dienste auf dem Rechtssektor zusammen und erlauben so per Maus die zielorientierte<br />
Reise durch das Netzwerk. Eine Liste aller juristischen Server kann über „The Legal<br />
List" via WWW geladen werden (http://www.lcp.com). Weltweit sind solche Knoten das Seamless<br />
Website - law und die umfassende Übersicht der <strong>Universität</strong> Indiana.<br />
IV. Nationale Verbindungen<br />
14 Literatur:<br />
Maximilian Herberger, Internet für Juristen, in: NJW 1998, 2801; ders., „Lernraum Internet”<br />
– Angebote zur Juristenausbildung im Internet, in: NJW 1998, 2882; Thomas Lapp, Wo, bitte,<br />
geht´s zu juris?, in: NJW-CoR 1998, 28, Rolf M. Schröder, Wie man das Netz richtig nutzt, in:<br />
NJW-CoR, 1998, 40.<br />
Für den deutschsprachigen Bereich ist das Juristische Internetprojekt an der <strong>Universität</strong> Saarbrücken,<br />
unter der Federführung von <strong>Prof</strong>essor <strong>Dr</strong>. Maximilian Herberger, bekannt; deren zentrale<br />
WWW-Adresse lautet: www.jura.uni-sb.de. Dort finden sich neben weiteren Informationen zum<br />
römischen Recht und zur amerikanischen und französischen Rechtsgeschichte auch die Juris-<br />
Pressemitteilungen über Entscheidungen der obersten Bundesgerichte.<br />
Ferner bietet die <strong>Universität</strong> Münster ein stetig wachsendes juristisches Internet-Angebot<br />
(http://www.uni-muenster.de/Jura/) an.<br />
Die Einrichtung der Netlaw-Library http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/netlaw/welcome.html<br />
unter der Federführung der zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations-<br />
und Medienrecht der <strong>Universität</strong> Münster (ITM) ermöglicht es, neuere Rechtsprechung<br />
zum Recht der neuen Medien, etwa zu Fragen des Datenschutzes, des Marken- und Urheberrechts<br />
einzusehen. Sie wird auf aktuellem Stand gehalten und beinhaltet nationale und internationale<br />
Rechtsprechung, Aufsätze und Fachpublikationen. Ferner kann man hier eine Reihe weiterer<br />
Links und zusätzlicher Vertiefungshinweise finden.<br />
Neben der Netlaw-Library bietet die öffentlich-rechtliche Abteilung des ITM unter der Leitung<br />
von <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Holznagel den Einstieg in das TKR-Netzwerk<br />
(http://www.unimuenster.de/Jura/tkr/netzwerk/). Es handelt sich hierbei um einen monatlichen<br />
Newsletter zu Neuerungen im Bereich Telekommunikation und Medienrecht, sowie zu globalen<br />
Übersichten über Behörden und andere am Netzwerk beteiligte Stellen (http://www.unimuenster.de/Jura/tkr/netzwerk/global.html).<br />
Die Seite http://www.uni-muenster.de/Jura/tkr/netzwerk/global.html bietet, ähnlich der Netlaw<br />
Library, eine Fülle von Links, die bei Recherchen in diesem Rechtsgebiet von großem Nutzen<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 26
Teil 1: Einführung<br />
sein können.<br />
Unter der Adresse http://www.uni-muenster.de/Jura/itm/internet/ findet man weitere Links, so<br />
z.B. eine Liste aller im Internet vertretenen juristischen Fakultäten und Links auf ausländische<br />
WWW-Server (http://www.jura.uni-sb.de/internet/).<br />
Der beschriebene Portal-Gedanke ist zentral bei der Gestaltung aktueller WWW-Server. Aus<br />
diesem Grund bieten auch immer mehr kommerzielle Anbieter juristische Informationen und<br />
umfangreiche weiterführende Links im Internet an. So bietet z. B. der ZAP-Verlag neben einer<br />
umfangreichen, thematisch geordneten Sammlung von weiterführenden Links auch eine kostenlose<br />
Datenbank aller Leitsätze seit 1989 im Internet zur Recherche an (http://www.zapverlag.de).<br />
Andere Anbieter stellen Volltexte von Bundesgerichten und oberen Landesgerichten im Internet<br />
kostenpflichtig zur Recherche bereit (z. B. http://www.marktplatz-recht.de oder künftig auch<br />
http://www.legalis.de). Ein Trend ist auch bei der Etablierung von Push-Diensten zu sehen. Bei<br />
diesen abonniert der Benutzer bestimmte Themengruppen und bekommt aktuelle Informationen<br />
automatisch per Email zugesendet. Ein Beispiel ist der Dienst JurM@il des ZAP-Verlags<br />
(http://www.zap-verlag.de) mit den Bundesgerichtsentscheidungen im Volltext.<br />
Eine Besonderheit stellen schließlich spezielle juristische Suchmaschinen dar. Die bekannteste ist<br />
der “Fahnder” (http://www.fahnder.de), der allerdings kostenpflichtig ist.<br />
1. Europäisches Ausland<br />
15 Neben den deutschen WWW-Servern bestehen juristische Anwendungen auch im europäischen<br />
Ausland.<br />
a) Zentrale WWW-Adressen<br />
Eine fast legendäre Adresse ist der Server der Juristischen Fakultät der <strong>Universität</strong> Tromsö<br />
(Norwegen). Dort hat man schon sehr früh ein International Trade Law Project (ITLP) angeregt,<br />
im Rahmen dessen der elektronische Zugriff auf zentrale Informationen des Völkerrechts und des<br />
internationalen Wirtschaftsrechts ermöglicht werden soll. Unter der WWW-Adresse<br />
http://lexmercatoria.org bekommt man den Volltext zentraler internationaler Handelsabkommen.<br />
Daneben werden Informationen und Materialien zu einzelnen Rechtsgebieten, vom IPR über das<br />
Urheberrecht bis hin zum Banken- und Versicherungsrecht, angeboten.<br />
b) Sonstiges<br />
Abseits der über Tromsö erreichbaren Dienste finden sich noch eine Reihe weiterer europäischen<br />
WWW-Adressen, die für Juristen interessant sind und die im weiteren - ohne Anspruch auf Voll-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 27
ständigkeit- erwähnt werden:<br />
• <strong>Universität</strong> Bristol: http://www.bris.ac.uk/<br />
• <strong>Universität</strong> Hull: http://www.hull.ac.uk/<br />
• <strong>Universität</strong> Rotterdam: http://www.eur.nl/frg/index.html<br />
• <strong>Universität</strong> Salzburg: http://www.edvz.sbg.ac.at/jus/home.htm<br />
• <strong>Universität</strong> Stockholm: http://www.juridicum.su.se<br />
• <strong>Universität</strong> Tromsö (Norwegen): http://itl.irv.uit.no<br />
• <strong>Universität</strong> Oslo: http://www.uio.no<br />
• <strong>Universität</strong> Warwick: http://ltc.law.warwick.ac.uk<br />
• <strong>Universität</strong> Wien: http://www.juridicum.at<br />
Teil 1: Einführung<br />
c) Regierungsstellen<br />
Neben den <strong>Universität</strong>en sind auch Regierungsstellen mit der Einrichtung von WWWInformationsdiensten<br />
beschäftigt. Für die Europäische Kommission besteht der Online-Anschluss<br />
http://www.europa.eu.int/. Die britische Regierung verfügt über einen eigenen WWW-Server<br />
(http://www.open.gov.uk). Ähnliches gilt für die Treasury (http://www.hmtreasury.gov.uk).<br />
Die deutsche Bundesregierung ist unter http://www.bundesregierung.de/ zu erreichen, dort findet<br />
man weiterhin Informationen über alle Ministerien, Ämter und die Bundesrepublik im Allgemeinen.<br />
Die Seite des Justizministeriums informiert über neue Gesetzentwürfe und deren Verlauf,<br />
sowie über Arbeitsschwerpunkte und andere Aufgaben (http://www.bmj.bund.de).<br />
2. Außereuropäisches Ausland<br />
16 Noch unübersichtlicher als die europäische WWW-Landschaft ist die Situation in anderen<br />
Kontinenten, insbesondere in den USA. Den Vereinigten Staaten kommt seit Jahren eine Pionierrolle<br />
in der Anwendung von Internet für Juristen zu. Dementsprechend halten fast alle juristischen<br />
Fakultäten Informationen über das WWW bereit. Daneben ist das WWW in den USA bereits<br />
von den Anwälten als Medium für kommerzielle Werbung entdeckt worden. Die daraus<br />
resultierende Informationsflut ist kaum noch übersehbar. Eine Hilfe bieten hier nur noch die<br />
zentralen WWW-Listen für Juristen, die sog. „Law Lists":<br />
• Einet Galaxy Law and Regulation List (http://andromeda.einet.net/galaxy/Law.html)<br />
• „Law Links" (http://www.counsel.com)<br />
• “The Law List” der Indiana University School of Law<br />
(http://www.law.indiana.edu/law/lawindex.html)<br />
• „Law Related Sites on Internet” der University of Waikato/Neuseeland<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 28
(http://www2.waikato.ac.nz/law/law-related.html)<br />
Teil 1: Einführung<br />
• „The Legal Automation and Internet Review” der Tarlton Law Library/<strong>Universität</strong> Texas<br />
(http://www.law.utexas.edu)<br />
• „The Legal Information Institute” der Cornell Law School<br />
(http://www.law.cornell.edu/lii.table.html)<br />
• „The Legal List” (http://www.lcp.com).<br />
• „Legal Resource Locator” (http://www.dorsai.org/p-law)<br />
• „Meta-Index for Legal Research” (http://gsulaw.gsu.edu/metaindex/)<br />
Die genannten Listen enthalten Hinweise auf hunderte weiterer Informationsdienste, die mittels<br />
einfachen Mausklicks angewählt werden können. Diese Informationsdienste enthalten etwa neuere<br />
Entscheidungen des US Supreme Court im Volltext oder den Law Library Catalogue der<br />
Rechtsfakultät in Columbia.13 Auch wird der Volltext von Gesetzesentwürfen angeboten, die im<br />
Senat und Repräsentantenhaus diskutiert werden (http://thomas.loc.gov).<br />
Daneben findet man Informationen zum Verbraucherrecht, zum Gesellschaftsrecht14 oder zu<br />
Rechtsfragen des Internet.<br />
In Kanada können Entscheidungen des Supreme Court und Regierungsdokumente über<br />
• das Communications Research Centre (http://info.ic.gc.ca) oder<br />
• die <strong>Universität</strong> Montreal/<strong>Prof</strong>. Daniel Poulin (http://www.droit.umontreal.ca/english.html) ab-<br />
gerufen werden.<br />
B. Medien und Recht<br />
I. Der Begriff der Medien<br />
17 Der Begriff des Medienrechts definiert sich über das Verständnis des Begriffes der Medien.<br />
Er setzt sich daher aus Teilen vieler verschiedener Rechtsgebiete zusammen. Das Medienrecht<br />
sind die Rechtsvorschriften, die sich mit Regelungen, Vereinbarungen und Vertragsverhältnissen<br />
im Medienbereich beschäftigen. Dazu gehören z.B. das Rundfunkrecht, das<br />
Telekommunikationsrecht, das Datenschutzrecht, die Regelungen zum Jugendmedienschutz,<br />
das Urheberrecht und das Presserecht. Des weiteren gründet sich das Medienrecht<br />
natürlich auch auf das Grundgesetz, das BGB und das HGB.<br />
18 Es existiert eine große Zahl verschiedenster Medien. So kennen wir schon lange die<br />
Printmedien, also Buchveröffentlichungen, Zeitungen und Zeitschriften. Aber auch Katalo-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 29
Teil 1: Einführung<br />
ge, Aufkleber und Broschüren können diesem Bereich eingeordnet werden. Das andere<br />
große Feld der Medien ist der Rundfunk, der sich wiederum aus Radio und Fernsehen zusammensetzt.<br />
Als relativ neue Erscheinung ist die Nutzung von Computern im Medienalltag<br />
hinzugetreten. Das Internet erlebte in den vergangenen Jahrzehnten einen rasanten Aufschwung,<br />
der die Revolutionierung durch den Rundfunk im vergangenen Jahrhundert noch<br />
weit übertraf. 8 Dabei spielt die Entstehung und Verbreitung des Internet eine wesentliche<br />
Rolle. Inzwischen existieren auch Mischformen in der Medienlandschaft, etwa bei der Digitalisierung<br />
des Fernsehens oder bei der Vernetzung von Internet und Kommunikationsmitteln<br />
im Bereiche des Mobilfunks. Da im Internet inzwischen eine erhebliche Zahl von<br />
Rechtsgeschäften abgewickelt wird, ist in diesem Bereich ein neuer Schwerpunkt des Medienrechts<br />
zu sehen. Das gilt nicht nur für die Regelungen zu vertraglichen Geschäften,<br />
sondern auch für Verbraucher- und Datenschutz, für öffentlich-rechtliche Regulierungen<br />
und für strafrechtliche Sanktionierungen neu entstehender Kriminalitätsfelder.<br />
II. Recht im Internet<br />
19 Die Rechtswissenschaft und die Gerichte konnten mit dieser rasanten wirtschaftlichen<br />
Entwicklung des Mediums Internet in den letzten Jahren kaum Schritt halten. Ein „Internetrecht“<br />
als solches gibt es nicht. Das als „Cyberlaw“ titulierte Rechtssystem stellt ein<br />
Konglomerat verschiedener klassischer Rechtsgebiete dar, deren Prinzipien, Rechtsfiguren<br />
und –regelungen auf das neue Medium übertragen werden müssen. Beispielsweise kann die<br />
rechtliche Einordnung eines Online-Vertrages im Einzelfall sehr schwierig sein. So ist der<br />
Zugangsanbieter verpflichtet, eine Verbindung zum Internet herzustellen und aufrecht zu<br />
erhalten. Geschuldet wird danach nicht ein bloßes Tätigwerden, das dem Typus des<br />
Dienstvertrages (§§ 611 ff BGB) entspricht. Da der Zugangsanbieter keine Kontrolle über<br />
das Netzwerk im Internet hat, trifft ihn andererseits keine Einstandspflicht für dessen erfolgreiche<br />
Nutzung. 9 Für den Nutzer ist es allerdings von entscheidender Bedeutung, dass<br />
der Zugang zum Internet überhaupt gelingt, weshalb regelmäßig der Netzzugang als vertraglich<br />
geschuldeter Erfolg angesehen wird. Danach wäre der Online-Vertrag mit einem<br />
Zugangsanbieter als Werkvertrag (§§ 631 ff BGB) einzustufen. 10 Diese vertragliche Zuordnung<br />
ist jedoch problematisch, weil es an einem für den Werkvertrag charakteristischen<br />
8 Vgl. Schulte/Huermann, Markt Internet, Tagungsbeilage der Berliner Fachseminare vom 26.11.1998<br />
9 Vgl. Bräutigam/Schwarz, Recht im Internet, S. 10<br />
10 Vgl. Loewenheim/Koch/Rot, Praxis des Online-Rechts, S. 66<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 30
Teil 1: Einführung<br />
individuellen Erfolg fehlt. 11 Ein individueller Erfolg kann auch nicht in der Verschaffung<br />
des Internet-Zugangs für den Nutzer gesehen werden, da der Zugangsanbieter nicht einen<br />
konkreten individuell eingerichteten Zugang zum Netz schuldet, sondern die jederzeitige<br />
Zugangsmöglichkeit während der Vertragslaufzeit sicherstellen muss. Eine derartige Verpflichtung<br />
spricht eher für einen Dienstvertrag. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten,<br />
dass der Vertrag mit einem Zugangsanbieter als Mietvertrag zu qualifizieren sei. 12 Zur<br />
Begründung dafür wird ausgeführt, dass der Zugangsanbieter seine Technik dem Nutzer<br />
überlasse und dieser letztlich selbst den Zugang herstelle. Andererseits ist die Gebrauchsüberlassung<br />
von Rechner und Vermittlungstechnik gerade nicht prägender Vertragsinhalt<br />
eines Online-Vertrages. Regelmäßig wird nur die Gewährung des Netzzuganges als Hauptleistung<br />
geschuldet. Es spricht deshalb vieles dafür, den Online-Vertrag mit einem Zugangsanbieter<br />
als Dienstvertrag anzusehen. 13 Schon dieses Beispiel zeigt, wie verworren<br />
die rechtlichen Zuordnungen auch noch nach Jahren täglicher Praxis mit dem Internet noch<br />
sind.<br />
20 Auf europäischer Ebene wurde versucht, zu starke Divergenzen zwischen den mitgliedstaatlichen<br />
Rechtsregeln zum Internet von vorneherein zu unterbinden. Am 04.05.2000 ist<br />
die Richtlinie der Europäischen Union zum elektronischen Geschäftsverkehr angenommen<br />
worden. Diese E-Commerce-Richtlinie ist in Deutschland mit dem Inkrafttreten des reformierten<br />
Schuldrechts am 01.01.2002 in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden.<br />
III. Gesetze im Bereich des Medienrechts<br />
21 Letztlich ist für das Medienrecht im Ganzen und für den Rechtsrahmen von Internetgeschäften<br />
im Speziellen eine Vielzahl unterschiedlichster rechtlicher Vorschriften zu beachten.<br />
Zunächst geht es um die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit<br />
allgemeinem Vertragsrecht, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch<br />
(HGB). Bisher musste an dieser Stelle auch das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(AGBG) und das Verbraucherkreditgesetz Erwähnung finden, doch<br />
sind diese inzwischen weggefallen, da mit der Schuldrechtsreform die entsprechenden<br />
Regelungen ins BGB inkorporiert wurden. Es kommen jedoch schwierigere Rechtsgebiete<br />
wie das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht sowie Steuerrecht hinzu.<br />
11 Vgl. Koch, Rechtsfragen der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste pp 1996, S. 2054<br />
12 Vgl. Kilian/Heussen/Moritz, Computerrechtshandbuch, Kap. 43, Rdn. 36<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 31
Teil 1: Einführung<br />
Komplexer und verworrener wird die rechtliche Situation, wenn man Materien wie das<br />
Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKdG), 14 die Multimedia- Richtlinie,<br />
15 World Copyright Treaty (WCT) oder Mediendienstestaatsvertrag berücksichtigt.<br />
Der Gesetzgeber hat das IuKdG sehr unübersichtlich gestaltet, in dem er sich für ein Artikelgesetz<br />
entschied. Das IuKdG enthält nun das Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz<br />
und das Signaturgesetz. Da eine Reihe von neuen Diensten, die über das Internet<br />
erbracht werden, in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, gilt für diese Dienste<br />
der Mediendienstestaatsvertrag.<br />
22 Weiterhin hat die EG den Entwurf einer Signatur-Richtlinie verabschiedet. 16 Diese<br />
Richtlinie ist ebenfalls inzwischen durch die Reformgesetzgebung in nationales Recht umgesetzt.<br />
Die Fernabsatz-Richtlinie wurde schon vor einiger Zeit in das Bürgerliche Gesetzbuch<br />
(BGB) eingearbeitet und gilt für Verträge, die ab dem 30.06.2000 abgeschlossen<br />
wurden. Die neuen gesetzlichen Regelungen befassen sich auch mit Finanzdienstleistungen<br />
im Fernabsatz, zurückgehend auf eine Richtlinie betreffend Bank-, Versicherungs-, Investment-<br />
oder Zahlungsdienstleistungen. Inhalt der Richtlinie ist die Informationspflicht<br />
des Anbieters, das Widerrufsrecht für Verbraucher und die Regelung des Wettbewerbsrechts.<br />
17 Hinzu kommen nicht nur Spezialnormen für den elektronischen Geschäftsverkehr,<br />
sondern auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die für Vertragsabschlüsse im Internet<br />
Bedeutung gewinnen können. Nicht zu vergessen sind schließlich die Regelungen des<br />
öffentlichen Rechts, wie die Kompetenzverteilung zum Rundfunkrecht nach dem Grundgesetz<br />
oder die einschlägigen Staatsverträge.<br />
Im Teil 12 dieses Skripts sind die wichtigsten Gesetze auszugsweise abgedruckt.<br />
13<br />
Vgl. Schwerdtfeger/Evertz/Kreuzer/Peschel-Mehner-Poeck, Cyberlaw, S. 14<br />
14<br />
Gesetz vom 22.7.1997 (BGBL I, S. 1870).<br />
15<br />
Vorschlag über eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats zur Harmonisierung<br />
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, KO (1997), 628, Abl.<br />
EG C 108/C vom 7.4.1998.<br />
16<br />
Richtlinie über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (geänderter Vorschlag<br />
vom 29.4.1999).<br />
17<br />
Vgl. Richtlinienentwurf KOM, 1999, 385<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 32
Überblick über die wichtigsten Gesetze im Bereich des Medienrechts<br />
EG-Recht<br />
EWG Vertrag EG-Richtlinien<br />
Teil 1: Einführung<br />
Z.B. Fernmelderichtlinie<br />
Telekommunikationsrichtlinie<br />
Art 129 b bis d EGV Art. 85 EGV Art 60 EGV<br />
Aufbau einer Verbot wettbewerbs- Freier Verkehr für<br />
Telekommunikationsstruktur beschränkender Vereinbarungen Dienstleistungen<br />
Grundgesetz und Menschenrechtskonvention<br />
Art. 1 GG Art. 2 GG Art. 5 GG,<br />
Art. 19 MRK<br />
Art. 87 GG Art. 143 b GG<br />
Würde des Menschen Allg. Persönlichkeits- Freie Meinungs- Post und Tele- Umwandlung Post<br />
Gesetze<br />
recht äußerung kommunikation in Sondervermögen<br />
TKG SigG IUKDG HGB GWB UWG UrhG MarkenG BGB StGB StPO<br />
HMG KUG JSchG<br />
RabattG<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 33
Teil 2: Allgemeine Grundlagen des Medienrechts<br />
TEIL 2: ALLGEMEINE GRUNDLAGEN DES MEDIENRECHTS,<br />
INSBESONDERE DIE UNTERSCHEIDUNG VON TELEDIENST,<br />
MEDIENDIENST UND RUNDFUNK<br />
A. Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit und die öffentliche<br />
Aufgabe der Medien<br />
I. Art 5 Grundgesetz<br />
23 Grundlage der deutschen Medienordnung ist Art. 5 GG. Diesen Absatz I besagt:<br />
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten<br />
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit<br />
und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.<br />
Eine Zensur findet nicht statt“.<br />
24 Damit normiert die Verfassung eines der wichtigsten bürgerlichen Freiheitsrecht als<br />
Grundrecht. Grundrechte sind in erster Linie Schutzrechte des Bürgers gegen den Staat.<br />
Daneben ergeben sich aus den Grundrechten auch Schutzpflichten des Staates, der die freie<br />
Ausübung dieser Recht zu gewährleisten hat.<br />
25 Art. 5 I GG enthält nun gleich eine Mehrzahl an Grundrechten. Neben der Meinungs- und<br />
Informationsfreiheit des Einzelnen wird auch die Freiheit der Presse und des Rundfunks<br />
normiert.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 34
B. Schutzbereich des Art. 5 Grundgesetz<br />
I. Rundfunk<br />
1. Begriff des Rundfunks<br />
Teil 2: Allgemeine Grundlagen des Medienrechts<br />
26 Rundfunk ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten an die Öffentlichkeit in Form<br />
physikalischer Wellen. Dazu gehören Hörfunk und Fernsehen 18 . Ob die Übermittlung<br />
durch Kabel oder drahtlos erfolgt, ist unerheblich.<br />
27 § 2 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 19 konkretisiert den verfassungsrechtlichen<br />
Begriff 20 des Rundfunks durch folgende Legaldefinition:<br />
Rundfunk ist „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von<br />
Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer<br />
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff<br />
schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Ent-<br />
gelt empfangbar sind“.<br />
28 Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht durch einfache Gesetze über<br />
die verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Rundfunk verfügen kann. 21<br />
29 Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbegriff dynamisch zu<br />
interpretieren sei und technischen Entwicklungen offen stehe. 22 Eine abschließende<br />
Bestimmung des Rundfunkbegriffs ist daher kaum möglich. Nach dem Bundesverfassungsgericht<br />
ist der Rundfunk aber durch eine besondere „Breitenwirkung, Aktualität<br />
18<br />
Hermann, Rundfunkrecht, § 2 Rdn. 11<br />
19<br />
Rundfunkstaatsvertrag vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 3. Rundfunkänderungsstaatvertrag vom 19.12.1996,<br />
bei GVBl. ,S. 452<br />
20<br />
Vgl. Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, § 2 RStV Rdn. 3<br />
21 BVerfG 74, 297, 251<br />
22 BVerfG 73, 118, 154<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 35
Teil 2: Allgemeine Grundlagen des Medienrechts<br />
und Suggestivkraft“ 23 gekennzeichnet, was seine „Sonderstellung“ 24 unter den Medien<br />
ausmacht.<br />
2. Entwicklung des Rundfunks<br />
30 Die Geschichte des Rundfunks in Deutschland begann am 29. Oktober 1923, als die<br />
„Deutsche Stunde, Gesellschaft für drahtlose Belehrung und Unterhaltung mbH“ in<br />
Berlin damit begann, regelmäßig ein Hörfunkprogramm auszustrahlen. 25 In der Endphase<br />
der Weimarer Republik wurde die Organisation des Rundfunks in Richtung auf einen<br />
Staatsrundfunk fortentwickelt. Nach 1932 versuchte das Reichsinnenministerium im Sinne<br />
einer „Rundfunkeinheit“ den Rundfunk als ein Sprachrohr der Reichsregierung einzu-<br />
setzen. 26<br />
31 In der Zeit des Nationalsozialismus wurde durch die Gleichschaltung der Länder ab 1933<br />
die Zentralisierung des Rundfunks angestrebt. Der Rundfunk wurde unter der Zuständigkeit<br />
des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda zu einem Instrument der<br />
nationalsozialistischen Meinungsbildung. Durch die erste Durchführungsverordnung<br />
vom 1. November 1933 wurde die „Nationalsozialistische Rundfunkkammer“ in „Reichsrundfunkkammer“<br />
umbenannt. 27 Nur wer der Reichsrundfunkkammer angehörte, konnte<br />
noch im Rundfunk tätig sein. 28 Daneben setzte man sich für die technische Entwicklung<br />
und den Vertrieb eines „Volksempfängers“ ein, womit der Empfang der Reichssender,<br />
nicht aber anderer, ausländischer Rundfunkstationen, möglich war. Schließlich wurde<br />
durch die „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ 29 das Abhören ausländischer<br />
Sender in schweren Fällen mit der Todesstrafe belegt.<br />
32 Diese Erfahrungen mit dem Rundfunk als monopolistischem Propagandamittel hatten<br />
einen bedeutenden Einfluss auf die Entwicklung des Rundfunkrechts nach 1945. Nach Ende<br />
des Zweiten Weltkriegs übernahmen die Alliierten die Rundfunkhoheit in Deutschland.<br />
1948 und 1949 wurden einige Landesrundfunkanstalten wie der „Bayerische Rundfunk“<br />
23<br />
BVerfG 74, 297<br />
24<br />
BVerfG 12, 205<br />
25<br />
Vgl. zur geschichtlichen Entwicklung des Rundfunks Hans Bausch (Herausgeber), Rundfunk in Deutschland, München<br />
1980; Hermann, 60 Jahre Rundfunkrecht, UFITA 1984 I; Schuler-Harms, Das Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland,<br />
in: Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen, S. 134 m.w.N.<br />
26<br />
Hesse, Rundfunkrecht, Rdn. 15<br />
27 RGBl. 1933 I, S. 797<br />
28 Hesse, Rundfunkrecht, Rdn. 21<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 36
Teil 2: Allgemeine Grundlagen des Medienrechts<br />
und der „Süddeutsche Rundfunk“ gegründet. Unter dem Einfluss der Alliierten wurden sie<br />
staatsfern organisiert, und als durch Gebühren finanzierte Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts eingerichtet. 30 Um einen wiederholten Missbrauch durch ein staatliches Rundfunkmonopol<br />
zu vermeiden, wollte man so Staatsferne, Neutralität und Ausgewogenheit für<br />
den Rundfunk erreichen. Hierzu erarbeiteten das Bundesverfassungsgericht und der Gesetzgeber<br />
über Jahrzehnte umfassende Vorgaben bezüglich der Programmgestaltung, der<br />
Aufsicht und der Funktionen des Rundfunks. 31 1950 entstand ein Zusammenschluss der<br />
bereits bestehenden Landesrundfunkanstalten zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen<br />
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“ (ARD).<br />
33 In seiner Entscheidung vom Februar 1961 32 äußerte sich das Bundesverfassungsgericht<br />
grundlegend zur Kompetenzverteilung bezüglich des Rundfunks zwischen Bund und<br />
Ländern. Auf der Grundlage von Art. 30 GG wies das Gericht die umfassende Kompetenz<br />
für den Rundfunk – mit Ausnahme der Übertragungstechnik – den Ländern zu. Schließlich<br />
befand das Gericht, dass der Rundfunk als wichtiges Instrument zur öffentlichen und<br />
individuellen Meinungsbildung nicht einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert<br />
werden dürfe. Aufgrund der „Sondersituation des Rundfunks“ müsse dies durch gesetzliche<br />
Vorkehrungen gesichert werden.<br />
34 Von besonderer Bedeutung ist die „informationelle Grundversorgung“ des öffentlichrechtlichen<br />
Rundfunks. Darunter wird – kurz gesagt – der Zugang für alle und Meinungsvielfalt<br />
im Programmangebot verstanden. 33 Die Meinungsvielfalt soll durch pluralistisch<br />
zusammengesetzte Rundfunkräte abgesichert werden. Der Rundfunkrat wählt einen Intendanten,<br />
der für die Organisation der Rundfunkanstalt und die Außenvertretung zuständig<br />
ist. Der Intendant wird in inhaltlicher Hinsicht vom Rundfunkrat überwacht und kann bei<br />
Verstößen gegen Programmanforderungen nicht entlastet oder nicht wieder gewählt werden.<br />
Es handelt sich dabei um eine Art interner Selbstkontrolle, welche die Sondersituation<br />
des „vergesellschafteten Rundfunks“ verwirklichen soll. 34<br />
29 RGBl. 1939 I, S. 1683<br />
30 Schuler/Harms, Rundfunkentwicklung in Deutschland in: Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen, S. 134<br />
31 vgl. Bremer (u.a.), Der Rundfunk in der Verfassungs- und Wirtschaftsordnung in Deutschland, S. 33<br />
32<br />
dieses „Fernsehurteil“ des BVerfG 12,205 ging als „Magna Charta des Rundfunks“ prägend in die rundfunkrechtliche<br />
Entwicklung in Deutschland ein, vgl. Hesse, Rundfunkrecht, Rdn. 52<br />
33<br />
siehe hierzu ausführlich Seelmann-Eggebert, Die Dogmatik der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG aus der<br />
Sicht des BVerfG, 83; BVerfG 74, 297, 326, 350 ff.<br />
34<br />
vgl. Bremer, Der Rundfunk in der Verfassungs- und Wirtschaftsordnung in Deutschland, S. 35<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 37
Teil 2: Allgemeine Grundlagen des Medienrechts<br />
35 Bereits um 1960 hat es erste Ansätze zur Einführung des privaten Rundfunks in<br />
Deutschland gegeben. In seinem Urteil vom Februar 1961 35 entschied das Bundesverfassungsgericht,<br />
dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine, aber die nicht einzig mögliche<br />
Organisationsform darstelle. 36 Ende der 80er Jahre wurde mit dem Entstehen des privaten<br />
Rundfunks das duale Rundfunksystem als Oberbegriff für das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem<br />
und privatem Rundfunk eingeführt.<br />
36 Die Landesgesetzgeber haben auch für den privaten Rundfunk – ähnlich den Vorgaben im<br />
öffentlich-rechtlichen Rundfunk – in den Rundfunkstaatsverträgen umfassende Bestimmungen<br />
zum Rundfunk erarbeitet. Die privaten Rundfunkveranstalter sind nun zu einem<br />
„Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt“ verpflichtet 37 . Auch findet sich ein umfassender<br />
Katalog von Förderungs-, Schutz- und Achtungspflichten zugunsten von Rechtsgütern<br />
und inhaltlichen Zielen. Enthalten sind beispielsweise Jugendschutzbestimmungen und<br />
<strong>Dr</strong>ittsenderechte zugunsten von Parteien und Kirchen. Für die Aufsicht über den privaten<br />
Rundfunk setzten die Gesetzgeber der Länder die Landesmedienanstalten (LMA) ein. 38<br />
Den LMA obliegen die Programmaufsicht, die Zulassungskontrolle, die Aufsicht über die<br />
Werbung sowie einige Förderungs- und Koordinationsaufgaben der privaten Rundfunkveranstalter.<br />
II. Presse<br />
37 Eine freie Presse ist ein wesentliches Merkmal einer freiheitlichen Demokratie, da sie<br />
wesentlich zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und diese beeinflusst. Der Begriff<br />
der Presse ist generell weit auszulegen. Entgegen einer restriktiveren Auffassung umfasst<br />
die Pressefreiheit laut Bundesverfassungsgericht alle zur Verbreitung bestimmten <strong>Dr</strong>uckerzeugnisse<br />
39 (Zeitungen, Bücher, Flugblätter, Plakate, Aufkleber).<br />
38 Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst den gesamten Herstellungsprozess von der<br />
Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Dazu<br />
35<br />
BVerfG 12,205<br />
36<br />
vgl. auch Hoffmann/Riem, Stadien des Rundfunkrichterrechts in: Otfried Jarren (Herausgeber), Medienwandel, Gesellschaftswandel,<br />
Berlin 1994, S. 17<br />
37<br />
BVerfG 73, 118, 160<br />
38<br />
vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdn. 659a<br />
39<br />
BVerfGE 34, 269; BVerfGE 39, 159<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 38
Teil 2: Allgemeine Grundlagen des Medienrechts<br />
gehören alle Tätigkeiten, die der Herstellung oder Verbreitung des Produkts dienen, neben<br />
den redaktionellen auch kaufmännische Tätigkeiten und Tätigkeiten im Vertrieb.<br />
39 Demzufolge genießen Journalisten auch als freie Mitarbeiter den Schutz der Pressefreiheit.<br />
In den Landespressegesetzen hat die Pressefreiheit eine Ausformung erfahren, die durch<br />
die Gewährleistung privatrechtlicher und privatwirtschaftlicher Organisationsformen auf<br />
pluralistische Vielfalt zielt. Der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Presse dienen auch<br />
die Sonderrechte, die ihr und ihren Vertretern in den Landespressegesetzen eingeräumt<br />
werden, wie der Auskunftsanspruch gegenüber Behörden, das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht<br />
sowie Beschränkungen der Zulässigkeit der Durchsuchung von Presseräumen<br />
und der Beschlagnahme von Pressematerial.<br />
III. Kommunikationsdienste<br />
1. Unterscheidung zwischen Verteil-, Zugriffs- und Abrufdiensten<br />
40 Die Kommunikationsdienste lassen sich nach der Art ihrer technischen Verbreitung in<br />
Verteil-, Zugriffs- und Abrufdienste einteilen. 40 In einem ersten Schritt kann eine Zuordnung<br />
zu TDG, MDSTV oder RFSTV vorgenommen werden, indem geklärt wird, ob es sich<br />
um einen Verteil-, Zugriffs- oder Abrufsdienst handelt. Verteildienste sind Massenkommunikationsmittel,<br />
wie sie noch in Form des klassischen Fernseh- und Hörfunkangebots existieren.<br />
Ein Verteilsystem ist gekennzeichnet durch die Übermittlung von Informationen<br />
von einer Stelle an viele.<br />
41 Zugriffsdienste zeichnen sich dadurch aus, dass dieselben Informationen in rascher Folge<br />
wiederholt verbreitet werden. Technisch ist ein Zugriffsdienst ein Verteildienst, welcher<br />
dem Empfänger eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit im Bezug auf den Zeitpunkt des<br />
Empfangs ermöglicht. 41 Verteildienste sind durch die gleichzeitige Aussendung eines Angebots<br />
an eine unbestimmte Zahl von Rezipienten gekennzeichnet, bei denen sich die Einwirkungsmöglichkeit<br />
auf das Ein- und Ausschalten beschränkt. Mangels individueller<br />
Steuerungsmöglichkeiten sind Verteildienste regelmäßig der Massenkommunikation zuzuordnen.<br />
Dies dürfte auch für die Zugriffsdienste gelten, die dem Benutzer lediglich im Hin-<br />
40<br />
Vgl. dazu ausführlich Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff, S. 25 ff und ders. .AfG<br />
1995, S. 565<br />
41<br />
Vgl. dazu Ring, ZUM 1998, S. 358<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 39
Teil 2: Allgemeine Grundlagen des Medienrechts<br />
blick auf den Zeitpunkt der Rezeption, nicht aber auf den Inhalt eine Dispositionsmöglichkeit<br />
eröffnen.<br />
Abrufdienste hingegen können einen sehr hohen Grad an Interaktivität aufweisen, so dass<br />
die Parameter der Informationsübermittlung nicht mehr einseitig vom Sender festgelegt<br />
werden, sondern der Empfänger aus dem Gesamtangebot einzelne Komponenten oder –<br />
entsprechend der Gestaltung des Angebots – gar zwischen verschiedenen Varianten eines<br />
Angebots wählen kann. Im Rahmen ihrer grundsätzlichen Kompetenz für die Regelung der<br />
Massenmedien sollen die Länder gem. Art. 30, 70 GG u.a. für Pay-TV und Pay Per View<br />
als Verteildienst und Video On Demand als Zugriffsdienst zuständig sein. Besonders<br />
problematisch ist die Einordnung der für das Internet charakteristischen Abrufdienste. Ursprünglich<br />
wurden Abrufdienste generell dem Rundfunk zugeordnet. Dieser Indifferenz in<br />
der Aufnahme des Rundfunkbegriffs ist durch die Verabschiedung des CTG und MDSTV<br />
und insbesondere auch durch die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 RfstV und § 20 Abs. 2 S. 1<br />
RfstV Ausdruck gegeben worden. Nunmehr ist nach den Regelungen über Kommunikationsdienste<br />
grundsätzlich die Zuordnung von Abrufdiensten zu einem Regelwerk nicht<br />
mehr möglich. Neben allgemeinen Abgrenzungsregeln zählt der MDSTV einige Beispiele<br />
von Verteildiensten auf, von denen in der Regel keine rundfunkmäßige Meinungsmacht<br />
ausgeht weshalb, grundsätzlich das MDSTV anwendbar ist:<br />
2. Teleshopping<br />
42 Als einen solchen Dienst nennt der MDSTV das Teleshopping. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1<br />
MDSTV sind Mediendienste Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit<br />
für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die<br />
Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf). Folglich ist das Teleshopping grundsätzlich<br />
als Mediendienst und nicht als Rundfunk anzusehen.<br />
3. Fernsehtext<br />
43 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 MDSTV unterfallen Verteildienste wie Fernsehtext, Radiotext und<br />
vergleichbare Textdienste ebenfalls dem MDSTV, nachdem der im Zuge des Fernsehsignals<br />
verbreitete Videotext bis zum Inkrafttreten des MDSTV gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 RfStV<br />
dem Rundfunk zugerechnet wurde.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 40
TEIL 3: URHEBERRECHT<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
Frank Bayreuther, Europa auf dem Weg zu einem einheitlichen Urheberrecht, in: EWS 2001,<br />
422; Stefan Bechtold, Der Schutz des Anbieters von Information - Urheberrecht und gewerblicher<br />
Rechtsschutz im Internet, in: ZUM 1997, 427; Jürgen Becker/Thomas <strong>Dr</strong>eier (Hg.), Urheberrecht<br />
und digitale Technologie, Baden-Baden 1994; Nils Bortloff, Erfahrungen mit der Bekämpfung<br />
der elektronischen Tonträgerpiraterie im Internet, in: GRUR Int. 2000, 665; D. Burk,<br />
Transborder Intellectual Property Issues on the Electrnic Frontier, Stanford Law & Policy Review<br />
5 (1994); Kai Burmeister, Urheberrechtsschutz gegen Framing im Internet, Köln 2000;<br />
Thomas <strong>Dr</strong>eier, Die Harmonisierung des Rechtsschutzes von Datenbanken in der EG, in: GRUR<br />
Int. 1992, 739; ders., Copyright and Digital Technology, in: IIC 24 (1993), 481; ders., Urheberrecht<br />
und digitale Werkverwertung, Gutachten im Auftrag der Friedrich Ebert Stiftung, Bonn<br />
1997; Du Bois, The legal aspects of sound sampling, in: Copyright Bulletin 26 (1992), Heft 2, 3;<br />
Rainer Erd, Probleme des Online-Rechts: 3. Datenschutz und Urheberschutz, in: KJ 2000, 457;<br />
Norbert Flechsig, Urheberrecht auf der Standspur der Datenautobahn?, in: ”M”. Zeitschrift der<br />
IG Medien 44 (1995), Heft 6, 9 - 11; Horst Götting u. a. (Hg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht,<br />
<strong>Dr</strong>esden 1997; Matthias Haedicke, Urheberrech und Internet im Überblick, in: JURA<br />
2000, 449; Harald Heker, Neuer Rechtsrahmen erforderlich, in: Börsenblatt Nr. 31 vom 16. April<br />
1996, 10 - 15; Thomas Hoeren, Multimedia - Eine Herausforderung für das Urheber- und<br />
Wettbewerbsrecht, in: Thomas Heymann (Hg.), Informationsmarkt und Informationsschutz in<br />
Europa, Köln 1994, 17; ders., Multimedia und Fragen des Urheberrechts, in: Jahrbuch Telekommunikation<br />
und Gesellschaft 1995, hrsg. Von Herbert Kubicek, Heidelberg 1995, 94; ders.,<br />
The Green Paper of the European Commission on Copyright in the Information society. Critical<br />
comments, in: European Intellectual Property Review 10 (1995), 511; ders., Urheberrecht in der<br />
Informationsgesellschaft, in: GRUR 1997, 866; ders., Überlegungen zur urheberrechtlichen<br />
Qualifizierung des elektronischen Abrufs, in: CR 1996, 517; Bernt Hugenholtz, Het auteursrecht,<br />
het internet en de informatiesnelweg in: NJB vom 7. april 1995, 513; <strong>Alexander</strong> Klett, Urheberrecht<br />
im Internet aus deutsher und amerikanischer Sicht, Baden-Baden 2000; Frank Koch, Software-Urheberrechtsschutz<br />
für Multimedia-Anwendungen, in: GRUR 1995, 459; ders., Grundlagen<br />
des Urheberrechtsschutzes im Internet und in den Online-Diensten, in: GRUR 1997, 417;<br />
Detlef Kröger, Die Urheberrechtsrichtlinie für die Informationsgesellschaft – Bestandsaufnahme<br />
und kritische Bewertung, in: CR 2001, 316; Pascal Lippert, Filtersysteme zur Verhinderung von<br />
Urheberrechtsverletzungen im Internet, in: CR 2001, 478; Wolfgang Maaßen, Urheberrechtliche<br />
Probleme der elektronischen Bildverarbeitung, in: ZUM 1992, 338; Hans-Peter Mayer, Richtli-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 41
Teil 3: Urheberrecht<br />
nie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten<br />
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, in: EuZW 2002, 325; McGraw, Sound Sampling<br />
Protection and Infringement in Today‘s Music Industry, in: High Technology LJ 4 (1989), 147;<br />
Ernst-Joachim Mestmäcker, Unternehmenskonzentrationen und Urheberrechte in der alten und<br />
neuen Musikwirtschaft, in: ZUM 2001, 185; Axel Metzger/Till Kreutzer, Richtlinie zum Urheberrecht<br />
in der Informationsgesellschaft, in: MMR 2002, 139; Gerhard Pfennig, Digitale Bilderverarbeitung<br />
und Urheberrecht. Eine Einführung für die Museumspraxis, Bonn 1996; Reinhard<br />
Schanda, Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, in: Ecolex 1996, 104; Gerhard Schricker<br />
(Hg.), Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, Baden-Baden 1997; Gernot Schulze, Urheberrecht<br />
und neue Musiktechnologien, in: ZUM 1994, 15; Stig Strömholm, Alte Fragen in neuer<br />
Gestalt – das internationale Urheberrecht im IT-Zeitalter, in: Peter Ganea u.a. (Hg.), Urheberrecht.<br />
Gestern – Heute – Morgen. Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag, München 2001,<br />
533; Gilles Vercken, Practical Guide to Copyright for Multimedia Producers, hrsg. von der Europäischen<br />
Kommission, Luxembourg 1996; Michael Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung<br />
der digitalen Werkvermittlung, in: Medien und Recht 1995, 125; Michael Zahrt, Cyberbusiness.<br />
Urheber- und Wettbewerbsrecht, in: K&R 2001, 65; Georg Zanger, Urheberrecht und<br />
Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, Zürich 1996; Kerstin Zscherpe, Urheberschutz digitalisierter<br />
Werke im Internet, in: MMR 1998, 404.<br />
A. Einführung in das Urheberrecht<br />
I. Allgemeines<br />
44 Im Bereich des Medienrechts hat das Urheberrecht eine zentrale Stellung. Dies wird bereits<br />
daraus ersichtlich, dass in Rundfunk und Presse in zahlreichen – vor allem kulturellen –<br />
Beiträgen urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden. Gleiches gilt im Bereich<br />
von Musikverlagen, Film, sowie in Online-Medien.<br />
45 Durch das Urheberrecht werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt<br />
(§ 1 UrhG). Grundlage des Schutzes der Rechte eines Urhebers ist das Gesetz über Urheberrecht<br />
und verwandte Schutzrechte (UrhG). Es wurde am 16. September 1965 verkündet<br />
und trat am 1. Januar 1966 in Kraft. Zuvor war das Urheberrecht im Gesetz betreffend das<br />
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (LUG), im Gesetz<br />
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 42
Teil 3: Urheberrecht<br />
vom 9. Januar 1907 (KUG), sowie dem Verlagsgesetz vom 19. Juni 1901 geregelt. In den<br />
letzten Jahren wurde das Urheberrecht mehrfach geändert.<br />
II. Ziele des Urheberrechts<br />
46 Ein zentrales Ziel des Urheberrechts liegt darin, den Urheber am wirtschaftlichen Nutzen<br />
zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird. 42 Dabei hat das Urheberrecht zum einen<br />
eine subjektive, zum anderen eine objektive Komponente. Als objektiv bezeichnet man den<br />
Schutz von Werken an sich, der subjektive Schutz dagegen sichert die spezifischen Rechte<br />
des Urhebers an seinem Werk. 43<br />
47 Die Befugnisse des Urhebers an seinem Werk sind doppelter Natur. 44 Sie bestehen zum<br />
einen aus persönlichkeitsrechtlichen, zum anderen aus immaterialgüterrechtlichen Elementen.<br />
Es wird deshalb davon ausgegangen, dass das Urheberrecht ein einheitliches<br />
Recht mit einer doppelten Funktion darstellt. Grundlage hierfür ist die sog. monistische<br />
Theorie, die sich im deutschen Urheberrechtsgesetz von 1965 niederschlug. Dabei zielen<br />
die persönlichkeitsrechtlichen Elemente des Urheberrechts auf die persönliche Beziehung<br />
des Urhebers zu seinem Werk ab. Die immaterialgüterrechtlichen Elemente knüpfen in<br />
erster Linie an die vermögensrechtliche Stellung des Urhebers bei der Verwertung des<br />
Werkes an. Im einzelnen lassen sich die beiden unterschiedlichen Elemente nicht immer<br />
präzise voneinander trennen. 45<br />
III. Urheberrechtlicher Schutz<br />
1. Zustandekommen<br />
48 Das deutsche Urheberrecht erfordert keine Formalitäten, wie z.B. die Anmeldung von<br />
Urheberschaft für die Erlangung von Werkschutz. Dieser tritt vielmehr – wenn das Werk<br />
die tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des Urhebergesetzes erfüllt – automatisch<br />
ein. Eine gewisse Ausnahme hiervon stellen Rundfunkkommentare und Zeitungsartikel, die<br />
42 BGH, GRUR 1976, 383 „Kaviar“; Hertin, UrheberR, S. 17<br />
43 vgl. Rehbinder, UrheberR, Rdn. 2<br />
44 vgl. etwa Hertin, UrheberR, S. 14<br />
45 Hertin, UrheberR, S. 14<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 43
Teil 3: Urheberrecht<br />
politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, dar. 46 Gemäß § 49 Abs. 1<br />
UrhG müssen sie mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sein, wenn der Rechteinhaber<br />
die öffentliche Wiedergabe, Vervielfältigung oder Verbreitung untersagen will. Hierin unterscheidet<br />
sich das Urheberrecht vom Patentrecht, das eine Registrierung der Erfindung<br />
voraussetzt.<br />
2. Kennzeichnung<br />
49 Das Copyrightsymbol „©“ oder der Zusatz des Wortes Copyright mit Angabe des Jahres<br />
der ersten Veröffentlichung stammt aus dem Urheberrechtsschutz im anglo-amerikanischen<br />
Rechtskreis (USA, England, Kanada und Australien). Es unterscheidet sich vom kontinental-europäischen<br />
Recht vor allem durch eine starke Einschränkung auf den wirtschaftlichfinanziellen<br />
Aspekt des Urheberrechts sowie um eine 20 Jahre kürzere Schutzfrist (bis 50<br />
Jahre nach dem Tod des Urhebers). Wenn in Deutschland von Copyright gesprochen wird,<br />
meint man in der Regel den Urhebervermerk. 47<br />
3. Dauer<br />
50 Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes beginnt mit der Schöpfung des Werkes und<br />
endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).<br />
4. Rechtsfolgen<br />
51 Bei Verletzung von Urheberrechten kommen zivilrechtliche (Schadensersatz-, Unterlassungs-,<br />
Bereicherungs-, Vernichtungs- und Überlassungsansprüche) sowie strafrechtliche<br />
Konsequenzen in Betracht.<br />
IV. Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes<br />
52 Gemäß § 1 UrhG unterfallen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst dem Schutz des<br />
Urheberrechts. Damit ein Werk in den Schutz des Urheberrechts kommen kann, muss es<br />
eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, eine wahrnehmbare Formgestaltung<br />
sowie ein Minimum an Individualität aufweisen.<br />
46 Rehbinder, UrheberR, Rdn. 120<br />
47 BGH Urt. v. 13.7.1989, NJW 1990, 1991.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 44
1. Persönliche geistige Schöpfung<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
53 Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG gehören nur persönliche geistige Schöpfungen zu den Werken<br />
im Sinne des UrhG. Um als persönliche geistige Schöpfung gelten zu können, und damit<br />
unter den Schutz des UrhG zu fallen, muss das Werk auf einer menschlich-gestalterischen<br />
Tätigkeit des Urhebers beruhen. 48 Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut „persönliche<br />
Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG), sowie der grundsätzlichen Ausrichtung des Urheberrechts,<br />
den Schutz des Urhebers, nicht das Werk in den Vordergrund des urheberrechtlichen<br />
Schutzes zu stellen. 49 Daraus folgt, dass Werkschöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes<br />
nicht von Maschinen und Apparaten, sondern nur von natürlichen Personen erbracht<br />
werden können. 50 Insbesondere Tiere, Computer oder Übersetzungsmaschinen können<br />
daher keine urheberrechtlich geschützten Werke erstellen. Eine Ausnahme besteht<br />
dann, wenn sich ein Mensch derartiger technischer Vorrichtungen zur Erstellung persönlicher<br />
geistiger Schöpfungen bedient. 51 Dies kann etwa im Bereich der computerunterstützten<br />
Arbeit (z.B. CAD) von Bedeutung sein. Gleiches gilt bei der Erstellung von Grafiken<br />
unter Zuhilfenahme entsprechender Software, nicht jedoch, wenn softwaretechnisch vorgegebene<br />
Symbole oder Grafiken ohne Veränderung abgerufen werden. 52<br />
54 Aus dem Gesetzeswortlaut „geistige Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG) ergibt sich, dass das<br />
Werk einen geistigen Gehalt aufweisen muss. 53 Grundlage hierfür ist, dass der menschliche<br />
Geist im Werk zum Ausdruck kommt. 54 Im Falle rein mechanischer Tätigkeiten oder<br />
gedankenloser Spielereien ist dies nicht der Fall. 55 Unbeachtlich ist, ob sich der geistige<br />
Inhalt in Sprachwerken, Kunstwerken o.ä. niederschlägt. Ein besonderer ästhetischer Gehalt<br />
ist ebenso nicht erforderlich. 56 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der geistige Gehalt<br />
nicht erst aus zusätzlichen Lehren oder Anweisungen, sondern im Werk selbst zum<br />
Ausdruck kommen muss. 57<br />
48<br />
So Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn. 11<br />
49<br />
Amtl. Begründung, BT-<strong>Dr</strong>ucksache 4/270 S. 37<br />
50<br />
vgl. LG Berlin, GRUR 1990, 270 – „Satellitenfoto“; Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn. 12; Fromm/Nordemann/Vinck,<br />
§ 2 Rdn. 12; Rehbinder, UrheberR, Rdn. 114<br />
51<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn. 13; Rehbinder, UrheberR, Rdn. 114<br />
52 Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn. 13<br />
53 Rehbinder, UrheberR, Rdn. 115<br />
54 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 18<br />
55 Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 UrhG Rdn. 10<br />
56 Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 UrhG Rdn. 23<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 45
2. Wahrnehmbare Formgestaltung<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
55 Weiterhin muss die Werkschöpfung in einer Form Ausdruck gefunden haben, die der<br />
Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich ist. 58 Ein noch nicht gestalteter,<br />
oder nicht geäußerter Gedanke unterfällt nicht dem Schutz des Urheberrechts und bedarf<br />
auch keines Schutzes. 59 Vollständig ausgearbeitet muss das Werk hingegen nicht sein, ausreichend<br />
ist der ausgearbeitete Plan einer wissenschaftlichen Arbeit, einer Skizze oder eines<br />
künstlerischen Entwurfes. Ebenso kann eine unvollendete Symphonie als Werk angesehen<br />
werden. 60 Dies ist insbesondere im Bereich von Werken, die das Ergebnis eines kontinuierlichen<br />
Schaffensprozesses darstellen, relevant und erlangt praktische Bedeutung für<br />
vorher nicht schriftlich fixierte Reden, den Bereich der musikalischen Improvisation und<br />
die interaktive Gestaltung bei multimedialen Werken. 61 Entscheidend ist jedoch, dass der<br />
geistige Gehalt in dem entstehenden Werk bereits Gestalt gewonnen hat. Es muss bereits<br />
die erforderliche Individualität erkennbar sein. 62 Anders ist die rechtliche Beurteilung z.B.<br />
im Verlagsrecht, wonach ein Werk erst dann vorliegt, wenn es vollendet ist. 63<br />
56 Eine bloße Idee unterfällt regelmäßig nicht urheberrechtlichem Schutz. Grundlegendes<br />
Argument hierfür ist, dass abstrakte Gedanken und Ideen frei bleiben müssen, weil dies<br />
grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit liegt. 64 Auch ist bei der Beurteilung von Ideen<br />
regelmäßig zu beachten, dass sie ggf. noch nicht geäußert wurden, lediglich gedanklich<br />
beim Urheber vorliegen, was dazu führt, dass das für das Vorliegen eines Werkes notwendige<br />
Tatbestandmerkmal der Formgestaltung nicht vorliegt. 65<br />
57 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 18; BGHZ 39, 307 „Rechenschieber“; BGH, GRUR 1959, 251 „Einheitsfahrschein“;<br />
OLG München, GRUR 1992, 511 „Rätsel“; Rehbinder, UrheberR, Rdn. 115<br />
58 BGH, GRUR 1985, 1046 „Inkasso-Programm“; OLG Karlsruhe, GRUR 1983, 305 „Inkasso-Programm“; OLG München,<br />
ZUM 1986, 590; v. Gamm, § 2 UrhG, Rdn. 8; Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 UrhG, Rdn. 26<br />
59 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 20; OLG München, ZUM 1986, 588<br />
60<br />
Rehbinder, UrheberR, Rdn. 116; BGH, GRUR 1985, 1046 – „Inkasso-Programm“; BGHZ 9, 241 „Gaunerroman“; OLG<br />
München, ZUM 1989, 590<br />
61<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 22<br />
62<br />
BGHZ 9, 241 „Gaunerroman“; OLG München, GRUR 1956, 434 „Solange Du da bist“<br />
63<br />
BGHZ 9, 240, „Gaunerroman“, Rehbinder, UrheberR, Rdn. 116<br />
64<br />
BGH, GRUR 1987, 706 „Warenzeichenlexika“; BGH, GRUR 1995, 48 „Rosaroter Elefant“; BGH, GRUR 1991, 453<br />
„Betriebssystem“; BGH, GRUR 1981, 521 „Fragensammlung“; OLG Frankfurt a. Main, GRUR 1992, 699 (Friedhofsmauer);<br />
OLG Düsseldorf, GRUR 1990, 191 „Grünskulptur“; OLG München, GRUR 1990, 675 „Forsthaus Falkenau“; OLG Hamburg,<br />
ZUM 1996, 316; OLG Hamburg, ZUM 1996, 318.<br />
65<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 50<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 46
3. Individualität eines Werkes<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
57 Schließlich ist die Individualität eines Werkes ein zentrales Kriterium für das Vorliegen<br />
von Werken im Sinne des UrhG. Aus der Individualität eines Werkes ergibt sich auch dessen<br />
Schutzumfang, 66 wobei höhere Individualität zu umfassenderem Schutz führt.<br />
58 Ein Werk muss den individuellen Geist seines Schöpfers ausdrücken, wobei es nicht<br />
darauf ankommt, ob dies durch den Inhalt oder die Form oder durch beides geschieht. 67<br />
Individualität ist dann anzunehmen, wenn sich ein Werk von der Masse des Alltäglichen,<br />
des Banalen oder der sich im üblichen Rahmen haltenden Erzeugnisse unterscheidet.<br />
68 Die unterschiedliche Intensität der Individualität wird teilweise auch als Gestaltungshöhe<br />
bezeichnet. 69 Teilweise findet sich auch die Bezeichnung der Schöpfungshöhe<br />
oder der Leistungshöhe 70 . Durch die Gestaltungshöhe wird der quantitative Aspekt der Individualität<br />
beschrieben 71 .<br />
59 Rein handwerkliche oder routinemäßige Leistungen erfüllen das Kriterium der<br />
Individualität, unabhängig von ihrer fachmännischen Ausführung, nicht. 72 Im Bereich von<br />
wissenschaftlich-technischen Werken werden bezüglich der Erreichung der Gestaltungshöhe<br />
strengere Maßstäbe angelegt 73 .<br />
60 Um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, muss die Individualität ein gewisses<br />
Minimum erreichen. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den Grad der Individualität<br />
stellt, sind nicht sehr hoch. Beispielsweise werden auch Kataloge, Gebrauchsanweisungen,<br />
Preislisten und Spielregeln als Werke aufgefasst und geschützt. 74<br />
66<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rd. 25<br />
67<br />
RGZ 81, 123; Rehbinder, UrheberR, Rdn. 117<br />
68<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 26<br />
69<br />
BGH, GRUR 1991, 451 „Betriebssystem“; BGH, GRUR 1990, 673 „Bibelreproduktion“; BGH, GRUR 1983, 378<br />
„Brombeermuster“; Rehbinder, UrheberR, Rdn. 51 und 117<br />
70<br />
s. Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 878<br />
71<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rd. 24<br />
72<br />
BGH, GRUR 1993, 36 „Bedienungsanweisung“; BGH, GRUR 1991, 452 „Betriebssystem“; BGH, GRUR 1986, 741<br />
„Anwaltsschriftsatz“; BGH, GRUR 1991, 530 „Explosionszeichnungen“; BGH, GRUR 1987, 706 „Warenzeichenlexika“; BGH,<br />
GRUR 1985, 1047 „Inkasso-Programm“; BGH, GRUR 1981, 522 „Fragensammlung“<br />
73<br />
BGH, GRUR 1986, 741 „Anwaltsschriftsatz“; Rehbinder, UrheberR, Rdn. 117<br />
74 Rehbinder, UrheberR, Rdn. 51<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 47
Teil 3: Urheberrecht<br />
61 In diesem Zusammenhang ist die sog. „kleine Münze“ des Urheberrechts zu beachten. 75<br />
Hierunter werden Gestaltungen verstanden, die nur ein Minimum an Gestaltungshöhe aufweisen,<br />
gerade aber noch als geistige Schöpfung urheberrechtlichen Schutz genießen (z.B.<br />
der <strong>Dr</strong>eigroschenromane, kitschige Liebesgeschichten, etc.). 76 Teilweise wurde der Schutz<br />
der kleinen Münze in der Literatur kritisiert. 77 Dabei findet sich häufig die Argumentation,<br />
dass die kleine Münze durch andere Rechtsgebiete, wie dem Wettbewerbsrecht, geschützt<br />
werden sollte. 78 Die überwiegende Meinung in der Literatur hält jedoch am Schutz der<br />
kleinen Münze fest. 79 An der Diskussion über die kleine Münze lassen sich unterschiedliche<br />
Paradigmen ausmachen, was den Schutzumfang des Urheberrechts anbelangt. Teilweise<br />
wird davon ausgegangen, dass insbesondere die „hohe Literatur und reine Kunst“<br />
dem Schutz des Urheberrechts unterfallen sollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass<br />
ein Wettbewerbsschutz dem Schutz der kleinen Münze kaum ausreichend Rechnung tragen<br />
könnte. 80 Abschließend dürfte festzuhalten sein, dass insbesondere auf der Ebene der<br />
Europäischen Union eine Tendenz zur Herabsetzung der für den urheberrechtlichen<br />
Schutz notwendigen Gestaltungshöhe auszumachen ist. 81<br />
62 Nicht entscheidend für die Individualität eines Werkes ist, ob die Gestaltung objektiv neu<br />
ist, worin der Zweck liegt oder ob die Herstellung eines Werkes gesetzes- und sittenwidrig<br />
ist.<br />
V. Werkteile<br />
63 Auch Teile von Werken können urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie die<br />
Kriterien des Werkbegriffs erfüllen. 82 Sollten einzelne Teile des Werkes daher nicht als<br />
eigene persönliche geistige Schöpfung einzustufen sein, unterliegen sie keinem urheber-<br />
75 Ausdruck von <strong>Alexander</strong> Elster, Gewerbl. Rechtsschutz 1921, S. 40, zit. nach Rehbinder, UrheberR, Rdn. 51<br />
76 BGH, GRUR 1995, 582 „Silberdistel“; BGH, GRUR 1981, 268 „Dirlada“; BGH UFITA 51 (1968) 318 „Gaudeamus<br />
Igitur“; BGH 1968, 324 „Haselnuss“; BGH, GRUR 1981, 268 „Dirlada“, BGH, GRUR 1988, 811 „Fantasy“; BGH, GRUR 1988,<br />
814 „Ein bißchen Frieden“; BGH, GRUR 1991, 533 „Brown Girl II“<br />
77 vgl. Schricker/Loewenheim § 2 UrhG Rdn. 39m.w.N.<br />
78<br />
so etwa W. Schulzer, GRUR 1987, 569; Fromm/Nordemann/Vinck, Rdn. 19<br />
79<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 40 m.w.N.<br />
80<br />
so etwa Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 40; Loewenheim, GRUR 1987, 764<br />
81<br />
vgl. hierzu etwa Loewenheim, GRUR Int. 1997, 288<br />
82<br />
BGH, GRUR 1989, 419 „Bauaußenkante“; BGH, GRUR 1988, 534 „Vorentwurf II“; BGH, GRUR 1961, 633 „Fernsprechbuch“;<br />
BGHZ 22, 219 „Europapost“; BGHZ 28, 237 „Verkehrskinderlied“; BGHZ 9, 266 ff. „Lied der Wildbahn I“; OLG<br />
München CR 1997, 20; LG Frankfurt/Main, GRUR 1996, 125 „Tausendmal berührt“; Hertin, UrheberR, S. 24<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 48
Teil 3: Urheberrecht<br />
rechtlichen Schutz. 83 Wenn sie jedoch eine persönliche geistige Schöpfung darstellen,<br />
können auch kleinste Teile eines Werkes geschützt sein, auch wenn sie für den gedanklichen<br />
Inhalt des gesamten Werkes keine Bedeutung haben. 84 Dabei ist insbesondere darauf<br />
zu achten, ob bei derartigen, kleinsten Werkteilen (z.B. einzelnen Sätzen, Satzteilen oder<br />
sogar nur Wörtern), die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität<br />
vorhanden ist, was in vielen Fällen eher zweifelhaft sein dürfte 85 .<br />
VI. Werkarten<br />
64 § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 UrhG enthält eine – beispielhafte, nicht abschließende – Auflistung von<br />
geschützten Werken. Hierzu gehören Sprachwerke (Nr. 1), Werke der Musik (Nr. 2),<br />
pantomimische Werke (Nr. 3), Werke der bildenden Künste (Nr. 4), Lichtbildwerke<br />
(Nr. 5), Filmwerke (Nr. 6), sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer<br />
Art (Nr. 7).<br />
65 Die Begriffe von Literatur, Wissenschaft und Kunst iSd. § 1 UrhG sind nach allgemeiner<br />
Meinung weit auszulegen. 86 Aus ihnen kann nicht entnommen werden, dass das Urheberrecht<br />
sich nur auf literarische, wissenschaftliche und künstlerische Hochkultur beschränkt.<br />
87 Sie enthalten eine vage Abgrenzung der urheberrechtlich geschützten Werke<br />
und dienen insofern der Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen, wie dem Patentrecht<br />
oder Geschmacksmusterrecht. Ebenso lassen sich die Begriffe von Literatur, Wissenschaft<br />
und Kunst nicht in allen Fällen trennen, vielmehr weisen auch sie Überschneidungsbereiche<br />
auf.<br />
1. Sprachwerke<br />
Sprachwerke sind Werke, bei denen das Ausdrucksmittel der Sprache den Werkinhalt ausdrückt.<br />
88 Hierunter können neben literarischen und wissenschaftlichen Werken auch Schöpfungen<br />
des praktischen und geschäftlichen Lebens fallen. 89<br />
83<br />
buch“<br />
BGHZ 9, 266 „Lied der Wildbahn I“; BGH, GRUR 1958, 404 „Lilli Marleen“; BGH, GRUR 1961, 633 „Fernsprech-<br />
84<br />
BGHZ 9, 267 „Lied der Wildbahn I“; BGH, GRUR 1961, 633 „Fernsprechbuch“; Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 UrhG,<br />
Rdn. 27; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 67<br />
85<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 70<br />
86<br />
Möhring/Nicolini, § 1 Anm. 3a; Schricker, GRUR 1996, 816; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 4<br />
87<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 4<br />
88<br />
RGZ 143, 414; BGH, GRUR 1959, 251 „Einheitsfahrschein“; BGH, GRUR 1961, 87 „Pfiffikus-Dose“; BGH, GRUR<br />
1963, 634 „Rechenschieber“; OLG Frankfurt/M. GRUR 1983, 755 „Pengo“; Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 UrhG Rdn. 29.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 49
Teil 3: Urheberrecht<br />
66 Auf die Sprache (Fremdsprache, Computersprache, Bildersprache, Sprachsymbole oder<br />
mathematische Zeichen) kommt es nicht an. 90 Das Sprachwerk muss die Mitteilung eines<br />
verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts enthalten. 91<br />
67 Zu Sprachwerken gehören auch Schriftwerke. 92 Hierzu werden etwa Romane, Hörspiele,<br />
Erzählungen, Gedichte, wissenschaftliche, politische oder religiöse Abhandlungen, Veröffentlichungen<br />
in Zeitungen oder Zeitschriften sowie auch sonstige unterhaltende Literatur<br />
gezählt. 93<br />
68 Am Charakter eines Sprachwerks ändert sich dadurch nichts, dass es in digitaler Form<br />
übermittelt oder wiedergegeben wird. 94<br />
69 Entsprechend der allgemeinen Meinung zur kleinen Münze ist auch bei Sprachwerken nur<br />
ein Minimum von Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen. Zu Sprachwerken<br />
können daher etwa Bedienungsanweisungen, Gebrauchsanweisungen 95 , anwaltliche<br />
Schriftsätze 96 und Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen 97 gehören. Bei<br />
allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch zu beachten, dass sie sich von der Masse des<br />
alltäglichen und vom routinemäßigen – gem. der Voraussetzung der Individualität von<br />
Werken – abheben müssen. Gleiches gilt für Bedienungsanweisungen, wobei zu berücksichtigen<br />
ist, dass aufgrund der technischen Unterweisung ggf. wenig Raum für Individualität<br />
bestehen kann 98 .<br />
89<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 78<br />
90<br />
vgl. zu Zahlenwerken etwa RGZ 121, 358; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 79<br />
91<br />
BGH, GRUR 1959, 251 „Einheitsfahrschein“<br />
92<br />
hier wird der sprachliche Gedankeninhalt in Form von Schriftzeichen wiedergegeben, vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 353<br />
„Staatsexamensarbeit“; BGH, GRUR 1961, 87 „Pfiffikus-Dose“; OLG München, GRUR 1992, 510 „Rätsel“; LG Oldenburg,<br />
GRUR 1989, 51 „Motorsäge“<br />
93<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 81<br />
94<br />
418<br />
so Loewenheim, GRUR 1996, 832; ders. Festschrift für Piper, S. 713 ff.; Hoeren, CR 1994, 390 ff.; Koch, GRUR 1997,<br />
95<br />
BGH, GRUR 1993, 36 „Bedienungsanweisung“; LG Oldenburg, GRUR 1989, 49<br />
96<br />
BGH, GRUR 1986, 740 „Anwaltsschriftsatz“; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1162; OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 759<br />
„Anwaltsschriftsatz“; Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 UrhG, Rdn. 31<br />
97<br />
LG München I, GRUR 1991, 51 „Geschäftsbedingungen“; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 90<br />
98<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 92; grundsätzliche Bejahung des Werkschutzes für eine Bedienungsanweisung,<br />
vgl. BGH, GRUR 1993, 36 „Bedienungsanweisung“<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 50
Teil 3: Urheberrecht<br />
70 Urheberrechtlicher Schutz wurde für die Aufgabenstellung einer BGB-Hausarbeit<br />
angenommen. 99 Auch im Bereich von Tagebüchern, Verträgen, Vertragsentwürfen, Werbeprospekten,<br />
-sprüchen sowie -slogans kann urheberrechtlicher Schutz gegeben sein. 100<br />
Schließlich stellen wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten sowie Zeitungsartikel<br />
und Zeitschriftenartikel häufig urheberrechtlich geschützte Sprachwerke im Sinne von § 2<br />
Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar 101 . Auch kommt ein Schutz von Benutzeroberflächen von Computerprogrammen<br />
102 , Web-Seiten oder Homepages als Sprachwerke in Betracht. 103 Keinen<br />
urheberrechtlichen Schutz genießen Fernsprechbücher oder Adressbücher 104 .<br />
2. Musikwerke<br />
71 Zu Musikwerken werden persönliche geistige Schöpfungen gezählt, die sich der Töne als<br />
Ausdrucksmittel bedienen 105 . Dabei ist die Erzeugungsart der Töne unbeachtlich. Ebenso<br />
ist der künstlerische Wert des Musikwerkes unbeachtlich. 106 Eine physische Fixierung auf<br />
Tonträgern oder in Notenblättern muss für die Erlangung urheberrechtlichen Schutzes<br />
nicht erfolgen. .107 Im Sinne der Ansicht zur kleinen Münze ist die Untergrenze der Schutzfähigkeit<br />
nicht zu hoch anzusetzen. Nicht unter den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG fällt<br />
daher, was zum musikalischen Allgemeingut gehört, so z.B. die mehrfache Wiederholung<br />
einer Tonfolge oder die Verwendung einer aufsteigenden Terz. 108<br />
72 Keinen urheberrechtlichen Schutz erlangt eine Musikschöpfung, wenn sie nicht auf einer<br />
menschlich-gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruht. „Computerschöpfungen“<br />
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Hiervon abzugrenzen ist der Fall, in dem sich<br />
99 LG Köln, GRUR 1993, 902 „BGB-Hausarbeit“<br />
100 zu Tagebüchern BGHZ 15, 255 „Cosima Wagner“; zu Verträgen LG Hamburg, GRUR 1987, 168 „Gesellschaftsvertrag“;<br />
LG Köln, GRUR 1987, 906 „Vertragswerk“; zu Werbeprospekten BGH GRUR 1961, 87 ff. „Pfiffikus-Dose“, OLG Frankfurt/Main,<br />
GRUR 1987, 44 „WM-Slogan“; LG Berlin, GRUR 1974, 412 ff. „Werbeprospekt“; LG München I, GRUR 1984, 737;<br />
zu Werbesprüchen und Werbeslogans vgl. OLG Braunschweig, GRUR 1955, 206; OLG Stuttgart, GRUR 1956, 482; OLG Düsseldorf,<br />
GRUR 1978, 641, OLG Frankfurt/Main, GRUR 1987, 44 „WM-Slogan“; LG Berlin, GRUR 1974, 412 „Werbeprospekt“,<br />
sowie OLG Köln, GRUR 1934, 759; vgl. auch Erdmann, GRUR 1996, 550 ff.; St. Schmidt, S. 67 ff.; Schäffer, S. 50 ff.<br />
101 vgl. hierzu etwa Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 115, 116<br />
102<br />
vgl. hierzu Schlatter in Lehmann (Herausgeber), Rechtsschutz, Kap. 3 Rdn. 75 ff., Koch, GRUR 1991, 185; König,<br />
NJW 1990, 2234<br />
103<br />
vgl. hierzu Koch, NJW-COR 1997, 298; Loewenheim in Loewenheim/Koch (Herausgeber), Kap. 7.1.3.2 m.w.N.<br />
104<br />
BGH, GRUR 1961, 631 ff. „Fernsprechbuch“; OLG Frankfurt/M. CR 1995, 86; OLG Frankfurt/M. CR 1997, 276 ff.<br />
„D-Info 2.0“; von Gamm, Rdn. 18<br />
105<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 118<br />
106<br />
vgl. BGH, GRUR 1991, 533 „Brown Girl II“; BGH, GRUR 1988, 811 „Phantasie“; BGH, GRUR 1988, 814 „Ein bißchen<br />
Frieden“<br />
107<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 118<br />
108<br />
BGH, GRUR 1988, 811 „Phantasie“; Schricker/Loewenheim, § 3 UrhG Rdn. 120<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 51
Teil 3: Urheberrecht<br />
ein Mensch eines Computers als Hilfsmittel zur Erstellung von Musikschöpfungen be-<br />
dient. 109<br />
73 Auch im Bereich des „Sound-Sampling“ 110 ist darauf abzustellen, inwiefern es sich um<br />
eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Dabei dürfte aufgrund der weiten Gestaltungsmöglichkeiten<br />
beim Sound-Sampling oftmals für den Komponisten die Möglichkeit<br />
zur Einbringung großer Individualität bestehen.<br />
3. Pantomimische Werke<br />
74 Bei pantomimischen Werken wird der geistige Gehalt durch das Ausdrucksmittel der<br />
Körpersprache wiedergegeben. 111 Pantomimische Werke müssen zur Erlangung urheberrechtlichen<br />
Schutzes eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Bei nur sportlichen<br />
oder akrobatischen Leistungen dürfte dies meistens nicht der Fall sein. 112 Hierbei wird argumentiert,<br />
dass im Sport nicht spezifische subjektive Gedanken oder Empfindungen ausgedrückt<br />
werden, und auch keine individuelle geistige Leistung, sondern vielmehr der<br />
Vollzug einer bereits bekannten Leistung erreicht wird. Wie auch bei den bereits erwähnten<br />
Werkarten ist im Bereich der pantomimischen Werke ebenfalls die sog. kleine Münze des<br />
Urheberrechts geschützt.<br />
4. Werke der bildenden Künste<br />
75 Unter dem Begriff der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG werden<br />
verschiedene Formen oder Arten von Kunst zusammengefasst. Grundsätzlich können Werke<br />
der Bildhauerei, Malerei, Grafik, Baukunst, rechnerische Entwürfe und die angewandte<br />
Kunst urheberrechtlichen Schutz erlangen. Definitorisch stellt sich das Problem, dass der<br />
Begriff der „Kunst“ mit einer juristischen Terminologie nur schwer zu erfassen ist. 113<br />
76 Aufgrund der insgesamt weiten Auslegung des Kunstbegriffs tendiert die herrschende<br />
Meinung dazu, diejenigen Objekte als Kunst aufzufassen, die auch von der Fachwelt und<br />
109 Hartmann, UFITA 1922 (1993) 81 ff.;<br />
110 vgl. hierzu Hoeren-GRUR 1989, 11; Köhn ZUM 1994, 279, Tenschert, ZUM 1987, 613; Schwenzer ZUM 1996, 587<br />
111<br />
LG München I, GRUR 1979, 853 „Godspell“; LG München I UFITA 54 (1969) 322; Fromm/Nordemann/Loewenheim,<br />
§ 2 UrhG Rdn. 50<br />
112<br />
so etwa Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 129<br />
113<br />
BVerfG, NJW 1985, 262 „Anachronistischer Zug“. Das BVerfG geht hier soweit, eine generelle Definition von Kunst<br />
für unmöglich zu erklären; s. auch OLG München, UFITA 54 (1975), 321 „Brasiliana“<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 52
Teil 3: Urheberrecht<br />
vom Kunsthandel als „Kunst“ bezeichnet werden. 114 Hierzu gehören beispielsweise das<br />
„weiße Quadrat auf weißem Grund“ (Malewitsch) sowie das „umgestülpte Urinoir“<br />
(Marcel Duchamps). 115 Entscheidend für die Beurteilung, ob ein künstlerisches Werk vorliegt,<br />
ist der Gesamteindruck der Gestaltung. 116<br />
77 Es spielt keine Rolle, ob das Werk einem künstlerischen oder einem Gebrauchszweck<br />
dient. 117 Weiterhin ist das Material des künstlerischen Werkes unbeachtlich. In Betracht<br />
kommen auch Materialien wie Teig, Eis und Schnee, Schokolade und organische Stoffe 118 .<br />
Nicht geschützt ist der Stil, die Technik oder die Manier des Schaffens.<br />
78 Auch Comic-Figuren werden zu den Werken der bildenden Kunst gezählt. 119<br />
79 Bauwerke können grundsätzlich urheberrechtlichem Schutz unterfallen. Unbeachtlich ist<br />
dabei der Gebrauchszweck der Bauten. 120 Teile eines Bauwerkes können urheberrechtlichen<br />
Schutz genießen. Hierzu gehören z. B. Treppen, Fassaden oder Dachgiebel 121 . Gleiches<br />
gilt für architektonische Werke 122 . Insbesondere im Bereich der Baukunst ist zu berücksichtigen,<br />
dass es für die im Sinne des Urheberrechts erforderliche Individualität nicht<br />
ausreicht, wenn das Bauwerk das Ergebnis einer rein handwerklichen oder routinemäßigen<br />
Tätigkeit ist. Vielmehr muss es – um die Voraussetzung der Individualität zu erfüllen – aus<br />
der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragen. 123 Gewöhnliche Wohnhäuser unterfallen<br />
daher meist nicht urheberrechtlichem Schutz. 124<br />
114<br />
vgl. Hertin, UrheberR, S. 29<br />
115<br />
s. Hertin, UrheberR, S. 29<br />
116<br />
BGH, GRUR 1989, 46 ff. „Bauaußenkante“; BGH, GRUR 1988, 692 „Kristallfiguren“; BGH, GRUR 1981, 822 „Stahlrohrstuhl<br />
II“; BGH, GRUR 1952, 517 „Hummel-Figuren I“<br />
117<br />
BGHZ 22, 214 „Europapost“; BGHZ 24, 62 „Ledigenheim“; BGH, GRUR 1959, 290 „Rosenthal-Vase“; OLG Schleswig,<br />
GRUR 1980, 1073 „Luisenlund“; OLG Saarbrücken, GRUR 1986, 311 „Bergmannsfigur“<br />
118<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 145 m.w.N.<br />
119<br />
BGH, GRUR 1994, 191 „Asterix-Persiflage“; BGH, GRUR 1994, 206 „Alcolix“; BGH, GRUR 1960, 145 „Bambi“;<br />
BGH, GRUR 1958, 501 ff. „Mecki-Igel I“; BGH, GRUR 1960, 252 „Mecki-Igel II“; OLG Frankfurt, GRUR 1984, 520<br />
„Schlümpfe“<br />
120<br />
BGHZ 24, 62 ff. „Ledigenheim“; OLG Schleswig, GRUR 1960, 1073 „Luisenlund“; OLG München,GRUR 1987, 290<br />
„Wohnanlage“; OLG Frankfurt, GRUR 1986, 244 „Verwaltungsgebäude“; BGH, GRUR 1982, 109 „Kirchen-<br />
Innenraumgestaltung“<br />
121<br />
BGH, GRUR 1973, 564 „Wählamt“<br />
122<br />
OLG Düsseldorf, GRUR 1990, 189 „Grünskulptur“<br />
123<br />
vgl. Hertin, UrheberR, S. 30<br />
124<br />
OLG Karlsruhe, GRUR 1985, 535 „Architektenplan“<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 53
Teil 3: Urheberrecht<br />
80 Werbegrafiken können grundsätzlich unter den Schutz des Urheberrechts fallen. 125<br />
Probleme ergeben sich hierbei jedoch oft bezüglich der Individualität und der Gestaltungshöhe<br />
der Werbegrafiken.<br />
5. Lichtbildwerke<br />
81 Lichtbildwerke sind im Unterschied zu bloßen Lichtbildern (§ 72 UrhG) persönliche<br />
geistige Schöpfungen. Sie weisen also die im Sinne des Urheberrechts erforderliche Gestaltungshöhe<br />
auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie das Ergebnis menschlichen<br />
Schaffens sein müssen 126 . Sie müssen die erforderliche Individualität aufweisen 127 , wobei<br />
auch für Lichtbildwerke der Grundsatz der sog. kleinen Münze des Urheberrechtsgesetzes<br />
gilt.<br />
6. Filmwerke<br />
82 Unter Film wird die bewegte Bild- oder Bildtonfolge, die durch Aneinanderreihung<br />
photografischer oder photographieähnlicher Einzelbilder den Eindruck des bewegten Bildes<br />
entstehen lässt, verstanden. 128 Der Filmbegriff ist weit zu fassen, weshalb auch Werke,<br />
die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, urheberrechtlichen Schutz genießen. 129 Zu<br />
den Anforderungen im Sinne der Individualität, der menschlich-gestalterischen Schöpfung<br />
sowie der Gestaltungshöhe gilt gleiches wie bei den o.g. Werken. Nicht zu Filmwerken<br />
dürften insofern alltägliche Aufnahmen von Amateuren mit Familien- und Urlaubserinnerungen<br />
sowie Tagesberichte für das Fernsehen, die lediglich Abbildungen eines<br />
realen Geschehens darstellen, zählen. Gleiches gilt für reine Dokumentarfilme. Diesen<br />
Filmen ohne urheberrechtlichen Werkscharakter steht zwar kein urheberrechtlicher Schutz<br />
zu, ihr Hersteller verfügt jedoch über Leistungsschutzrechte (§95 UrhG, 94 UrhG). 130<br />
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art<br />
83 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art vermitteln durch grafische oder<br />
räumliche Darstellung Informationen über den dargestellten Gegenstand. 131 Insofern<br />
125<br />
LG Oldenburg, GRUR 1989, 53; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 172.<br />
126<br />
LG Berlin, GRUR 1990, 270 „Satellitenphoto“<br />
127<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 179<br />
128<br />
vgl. hierzu Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 181 m.w.N.<br />
129<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 182; OLG Hamburg, GRUR 1983, 437<br />
130<br />
Hertin, UrheberR, S. 31<br />
131<br />
OLG München, GRUR 1992, 510; Fromm/Neumann/Vinck, § 2 UrhG, Rdn. 23; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG<br />
Rdn. 192<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 54
Teil 3: Urheberrecht<br />
zielen sie auf die Vermittlung von Informationen im Sinne einer Belehrung oder Unterrichtung<br />
ab. Geschützt ist dabei nur die Darstellung, nicht jedoch der Gegenstand oder<br />
Inhalt der Information.<br />
84 Zu berücksichtigen ist, dass für die Beurteilung der schöpferischen Leistung nicht auf die<br />
dargestellten Informationen abgestellt werden darf 132 , vielmehr muss die schöpferische<br />
Leistung in der Darstellung selbst liegen. Auch im Bereich der Darstellung wissenschaftlicher<br />
oder technischer Art gilt, dass die Anforderungen an die Individualität nicht zu hoch<br />
angesetzt werden dürfen. 133 Ausreichend soll eine individuelle, sich vom alltäglichen<br />
Schaffen abhebende Geistestätigkeit, die in der Darstellung zum Ausdruck kommt, für das<br />
Vorliegen eines Minimums an Individualität sein. 134 Diese Erwägungen sind heranzuziehen,<br />
wenn es um die Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Bebauungspläne,<br />
Karten, Konstruktionszeichnungen sowie ggf. Web-Seiten oder Homepages) geht. 135<br />
VII. Multimediawerke<br />
85 Häufig können Multimediawerke nicht mehr einer bestimmten Werkart zugeordnet<br />
werden. 136 Teilweise wurde eine Einordnung als Filmwerk 137 , oder auch als Sammelwerk<br />
oder Datenbanken vorgeschlagen. Multimedia als Filmwerke anzusehen, ist jedoch insofern<br />
problematisch, als bei Multimediawerken typischerweise eine interaktive Gestaltung<br />
vorliegt, die im Bereich des Films nicht zu finden ist. An einer Einordnung unter Sammelwerke<br />
oder Datenbanken wird kritisiert, dass es hierbei um die in der Auswahl und Anordnung<br />
liegende schöpferische Leistung geht, 138 ein Multimediawerk typischerweise jedoch<br />
eine darüber hinausgehende, eigenständige Individualität aufweise. 139 Schließlich wird<br />
auch der Standpunkt vertreten, Multimediawerke seien Computerprogramme. 140 Dem ent-<br />
132 BGH, GRUR 1993, 35 „Bedienungsanweisung“; BGH, GRUR 1991, 529 „Explosionszeichnungen“; BGH, GRUR<br />
1987, 361 „Werbepläne“; BGH, GRUR 1985, 130 „Elektrodenfabrik“; BGH, GRUR 1984, 660 „Ausschreibungsunterlagen“;<br />
OLG Hamm, GRUR 1981, 131 „Preislisten-<strong>Dr</strong>uckvorlage“; OLG Hamm, GRUR 1980, 288 „Prüfungsformular“<br />
133 vgl. Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 197<br />
134<br />
BGH, GRUR 1997, 461 „CB-infobank I“; BGH, GRUR 1993, 35 „Bedienungsanweisung“; BGH, GRUR 1991, 530<br />
„Explosionszeichnungen“; B. Reimer, GRUR 1980, 573 ff.<br />
135<br />
vgl. hierzu Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 200 ff.<br />
136<br />
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 76<br />
137<br />
Hoeren, CR 1994, 392<br />
138<br />
so Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rdn. 76<br />
139<br />
Schricker in Schricker (Herausgeber), Informationsgesellschaft, S. 32; Schricker/Loewenheim § 2 UrhG, Rdn. 76<br />
140 so Koch, GRUR 1995, 459 ff.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 55
Teil 3: Urheberrecht<br />
spricht die allgemeine Meinung jedoch nicht. 141 Teilweise wird davon ausgegangen, dass<br />
bei Multimediawerken unterschiedliche Werkarten zusammentreffen, und sie daher nach<br />
den Maßstäben aller in Frage kommenden Werkarten zu prüfen seien. 142 Mehrheitlich wird<br />
daher mittlerweile eine neuartige gesetzliche Regelung für Multimediawerke als eigenständige<br />
Werkart gefordert. 143<br />
141 so etwa Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 76<br />
142 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG, Rdn. 76; Loewenheim, GRUR 1996, 831; ders. Festschrift für Piper, S. 713 ff.<br />
143 hierzu etwa Schricker in Schricker (Herausgeber), Informationsgesellschaft,<br />
S. 41ff.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 56
Welche Werkarten sind geschützt?<br />
Sprachwerke<br />
Literarische Werke<br />
Wissenschaftliche Werke<br />
Werbetexte<br />
Rechenprogramme<br />
Werke der Musik<br />
Pantomimische Werke<br />
Werbetitel<br />
Werke der bildenden Kunst<br />
a) Kunstwerke b) Angewandte Kunst c) Baukunst d) Entwürfe<br />
Lichtbildwerke, Filmwerke<br />
a) Tabellen, Register b) Stadtpläne c) Piktogramme<br />
d) Technische Zeichnungen e) Lehrmaterial<br />
Weitere Werkarten, Multimediarechte<br />
Bearbeitungen Sammelwerke Datenbanken Amtliche Werke<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 57
VIII. Bearbeitungen im Sinne von § 3 UrhG<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
86 Gemäß § 3 UrhG sind „Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes die<br />
persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Sie werden, unbeschadet des Urheberrechts<br />
an bearbeiteten Werken, wie selbständige Werke geschützt. 144 Unter Bearbeitung<br />
wird grundsätzlich eine von einem anderen Werk abhängige Schöpfung, die wesentliche<br />
Züge des Originalwerkes übernimmt und dem Originalwerk dient, verstanden. 145 Insofern<br />
unterliegen nicht nur Originalwerke urheberrechtlichem Schutz, sondern auch Bearbeitungen<br />
wie z.B. abgeänderte Neuauflagen, Verfilmungen, <strong>Dr</strong>amatisierungen und schöpferische<br />
Übersetzungen. 146 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Originalwerk umgestaltet<br />
werden muss. Dies ergibt sich aus § 23 UrhG, der „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen<br />
des Werkes“ nennt. Eine weitgehend unveränderte Wiedergabe wird insofern nicht<br />
als Bearbeitung, sondern als Vervielfältigung aufgefasst. 147 Die Bearbeitung muss in jedem<br />
Fall eine schöpferische Leistung darstellen. Nur unwesentliche Bearbeitungen eines nicht<br />
geschützten Werkes der Musik werden nicht als selbständiges Werk geschützt (§ 3 S. 2<br />
UrhG). 148<br />
87 Insofern ist auch die Digitalisierung von Werken keine Bearbeitung im Sinne von § 3<br />
UrhG. 149 Zu praktisch bedeutenden Bearbeitungen gehören Übersetzungen eines Sprachwerks,<br />
sofern hierfür eine eigene geistige Leistung erforderlich ist. 150 Eine derartige geistige<br />
Tätigkeit wird bei rein redaktioneller Tätigkeit, bloßer Kürzung oder Sprachglättung<br />
eines Bühnenstücks durch den Bühnenregisseur verneint. 151<br />
88 Grundsätzlich genießen Bearbeitungen von Werken den gleichen Schutz wie selbständige<br />
Werke (§ 3 S. 1 UrhG). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Bearbeitungen oder<br />
andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten<br />
oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürfen (§ 23 S. 1 UrhG).<br />
144 § 3 S. 1 UrhG<br />
145 OLG Düsseldorf, GRUR 1990, 266; Schricker/Loewenheim, § 3 UrhG Rdn. 5<br />
146 vgl. Rehbinder, UrheberR, Rdn. 151<br />
147 BGH, GRUR 1999, 673 „Bibelreproduktion“<br />
148 vgl. auch BGH UFITA 51, 1968, 315 „Gaudeamus igitur“<br />
149 Schricker in Schricker (Herausgeber), Informationsgesellschaft S. 40<br />
150 vgl. Hertin, UrheberR, S. 32<br />
151 BGH, GRUR 1972, 145 „Biographie: ein Spiel“; Hertin, UrheberR, S. 32<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 58
Teil 3: Urheberrecht<br />
Der Schutz des Bearbeiters bezieht sich dabei nur auf die von ihm bearbeiteten Elemente<br />
des Werkes. 152<br />
89 Weiterhin ist zu beachten, dass das Urheberrecht des Bearbeiters auch in den Fällen<br />
entsteht, in denen der Urheber des Originalwerkes der Bearbeitung nicht zustimmt. Die<br />
Verwertung des bearbeiteten Werkes hängt jedoch von der Einwilligung des Urhebers ab<br />
(§ 23 S. 1 UrhG). Hierin kommt wiederum besonders prägnant die monistische Theorie<br />
zum Ausdruck. Die Schutzdauer von 70 Jahren gilt auch für das Urheberrecht des Bearbeiters.<br />
152 Hertin, UrheberR., S. 32<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 59
URHEBERRECHTE<br />
Abwehrrechte Verwandte Schutzrechte<br />
§§ 2 ff. UrhG<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
Text Bild Werbekataloge Filme Computerprogramme §§ 70 ff UrhG<br />
LEISTUNGSSCHUTZRECHTE<br />
Schutz der Schutz des Schutz von Schutz des<br />
Lichtbilder ausübenden Künstlers Tonträgern Filmeherstellers<br />
§ 72 UrhG § 73 UrhG § 85 UrhG §§ 94,95 UrhG<br />
VERWERTUNGSRECHT DES URHEBERS<br />
Verwertung Vervielfältigung Verbreitung Bearbeitung<br />
§ 15 UrhG § 16 UrhG § 17 UrhG § 23 UrhG<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 60
IX. Der Urheber<br />
1. Allgemein<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
90 Gem. § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Nur eine natürliche Person kann<br />
Urheber sein, nicht jedoch juristische Personen 153 , Maschinen oder Computer. 154<br />
91 Unbeachtlich ist, ob der Urheber im Sinne des BGB geschäftsfähig ist. Reines Unterstützen<br />
des Urhebers, das Einbringen von Ideen und Anregungen sowie Hilfstätigkeiten im<br />
Rahmen wissenschaftlicher Assistenz können eigene Urheberrechte nur dann begründen,<br />
wenn hierin jeweils ein eigener, geistig schöpferischer Beitrag zu sehen ist 155 .<br />
92 Miturheberschaft gem. § 8 UrhG liegt vor, wenn die Urheber jeweils einen eigenen<br />
schöpferischen Beitrag erbracht haben, der in das gemeinsame Werk einfließt. 156 Keine<br />
Miturheberschaft begründet beispielsweise die einfache Sammlung von Materialien, reine<br />
Hinweise, die allgemeine Wahl von Motiven oder die bloße Überwachung. 157 In<br />
diesen Fällen ist der Mitwirkende lediglich als Gehilfe, nicht als Urheber einzustufen.<br />
93 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für die Erlangung von Miturheberschaft auch<br />
geringfügige Beiträge ausreichend sein können. 158 Ausreichend ist, dass jeder in Unterordnung<br />
unter die gemeinsame Gesamtidee eingehende schöpferische Beiträge selbst erbringt.<br />
159 Praktisch bedeutende Fälle sind beispielsweise die Erstellung wissenschaftlicher<br />
Publikationen und die Programmierung von Software. 160<br />
2. Urheber verbundener Werke<br />
94 Auch ist denkbar, dass mehrere Urheber ihre selbständigen Werke zum Zwecke einer<br />
gemeinsamen Verwertung verbinden. Praktisch relevante Beispiele sind hierfür die<br />
153 OLG Koblenz UFITA 70 (1974) 334 „ Liebeshändel in Chioggia“; LG Berlin, GRUR 1970, 270 „Satellitenphoto“<br />
154<br />
Schricker/Loewenheim, § 7 UrhG, Rdn. 3 m.w.N.<br />
155<br />
BGH, GRUR 1995, 48 „Rosaroter Elefant“; BGH, GRUR 1988, 540 „Hochschulprofessor“<br />
156<br />
BGH, GRUR 1963, 41 „Straßen gestern und morgen“; BGH, GRUR 1985, 529 „Happening“; BGH, GRUR 1994, 40<br />
„Buchhaltungsprogramm“<br />
157<br />
OLG Hamburg, Schulze, OLGZ 207, 7; OLG München ZUM 1990, 190; Schricker/Loewenheim § 8 UrhG, Rdn. 4<br />
158 OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 813 „Egerlandbuch“<br />
159 BGH, GRUR 1959, 336 „Wenn wir alle Engel wären“; Hertin, UrhR, S. 34<br />
160 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG, Rdn. 1 m.w.N.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 61
Teil 3: Urheberrecht<br />
Verwendung von Text und Grafik unterschiedlicher Urheber zu einem Gesamtwerk oder<br />
die Verbindung von Text und Musik in einer Oper.<br />
95 Gemäß § 9 kann jeder der beteiligten Urheber vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung,<br />
Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, solange dies im<br />
Rahmen von Treu und Glauben zumutbar ist. Durch die Werkverbindung gem. § 9 UrhG<br />
entsteht zwischen den einzelnen Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Insofern<br />
sind diesbezüglich ergänzend die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB zu beachten. Zu beachten<br />
ist, dass § 9 UrhG durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden kann.<br />
3. Vermutung von Urheberschaft<br />
96 § 10 UrhG enthält Bestimmungen zur Vermutung der Urheberschaft. Danach gilt, dass<br />
derjenige, der auf einem Werk als Urheber bezeichnet ist, bis zur Erbringung des Gegenbeweises<br />
auch als Urheber angesehen wird. 161 Die Rechtsvermutung bezüglich der Urheberschaft<br />
gilt auch dann, wenn der Urheber Pseudonyme, Decknamen oder Künstlerzeichen<br />
für die Bezeichnung seines Werkes verwendet 162 . Sie erstreckt sich auch auf das Verhältnis<br />
von Miturhebern bzw. Mitherausgebern. 163<br />
97 Gemäß § 10 Abs. 2 UrhG wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des<br />
Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber<br />
bezeichnet ist, sofern sich in dem Werk keine Bezeichnung des Urhebers befindet.<br />
Sollte kein Herausgeber angegeben sein, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt<br />
ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 2 S. 2 UrhG).<br />
Wer ist Urheber?<br />
Schöpfer des Werkes (§ 97 UrhG)<br />
Persönliche geistige Schöpfung (§ 92 Abs. 2 UrhG)<br />
Personen, die als Urheber in Betracht kommen<br />
161 § 10 Abs. 1 UrhG<br />
162 Hertin, UrhR, S. 36; zum Künstlernamen vgl. OLG Hamm GRUR 1967, 260 „Irene von Velden“<br />
163 BGH, GRUR 1959, 336 „Wenn wir alle Engel wären“; OLG München ZUM 1990, 180; OLG Hamburg, Schulze<br />
OLGZ 207, 3<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 62
a) Künstler<br />
Ideenanreger<br />
Produzenten<br />
b) Gehilfen c) Miturheber d) Werkinterpreten<br />
X. Rechte des Urhebers<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
98 Gemäß § 11 schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen<br />
Beziehungen zum Werk sowie in der Nutzung des Werkes. Dem Urheber stehen daher einerseits<br />
Rechte mit persönlichkeitsrechtlichem Charakter, andererseits mit verwertungsrechtlichem<br />
Charakter zu. Die materiellen und ideellen Interessen des Urhebers treten dabei<br />
bei den einzelnen Rechten des Urhebers teilweise in den Vordergrund, sind aber kaum<br />
eindeutig voneinander zu trennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – so z.B. bei § 12<br />
UrhG - eine „unaufhebbare Verklammerung" persönlichkeitsrechtlicher und vermögensrechtlicher<br />
Elemente gegeben ist. 164<br />
99 Von besonderer Bedeutung ist, dass ein Verzicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht in<br />
seinem Kerngehalt nicht möglich ist.<br />
1. Urheberpersönlichkeitsrechte<br />
a) Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG<br />
100 Gem. § 12 UrhG hat nur der Urheber das Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie sein<br />
Werk zu veröffentlichen ist (§ 12 Abs. 1 UrhG). Gem. § 12 Abs. 2 UrhG steht ihm<br />
daneben ein Mitteilungsvorbehalt bezüglich des Inhaltes seines Werkes zu. Im Falle der<br />
Überlassung von Verwertungsrechten für entstehende Werke bleibt dem Urheber die endgültige<br />
Entscheidung über die Veröffentlichung des Werkes ebenso überlassen. Hierdurch<br />
soll er davor geschützt werden, dass sein Werk durch Mitteilung oder Beschreibung vorzeitig<br />
– also vor Einwilligung des Urhebers – bekannt wird.<br />
b) Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG<br />
101 Gemäß § 13 S. 1 UrhG steht dem Urheber eines Werkes das Recht zu, sich jederzeit auf<br />
seine Urheberschaft zu berufen oder z.B. <strong>Dr</strong>itten entgegenzutreten, welche die Urhe-<br />
164 BGR-GRUR 1955, 204 „Cosima Wagner“; vgl. Schricker/Dietz, Vorb.v.§§ 12 ff. UrhG, Rdn. 11 ff.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 63
Teil 3: Urheberrecht<br />
berschaft für sich beanspruchen. Gemäß § 13 S. 2 UrhG kann er darüber verfügen, ob sein<br />
Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung hierfür ggf.<br />
verwendet werden soll. Der Urheber hat z.B. die Wahl zwischen seinem bürgerlichen Namen,<br />
Künstlernamen, Pseudonym etc.<br />
c) Entstellungsverbot, § 14 UrhG<br />
102 Gemäß § 14 UrhG kann der Urheber eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung<br />
seines Werkes verbieten, die geeignet ist, berechtigte geistige oder persönliche Interessen<br />
am Werk zu gefährden. Unter Beeinträchtigung bzw. Entstellung eines Werkes wird eine<br />
Verschlechterung oder Abwertung desselben in den Augen eines unvoreingenommenen<br />
Durchschnittsbetrachters verstanden. 165<br />
103 Entscheidend ist jedoch die Ausgestaltung des Werkes, wie sie vom Urheber vorgenommen<br />
wurde und diesem als bestmögliche erscheint. Insofern ist eine Beeinträchtigung des Werkes<br />
nicht in den Fällen auszuschließen, in denen ein <strong>Dr</strong>itter das Werk in seinen Augen vorteilhaft<br />
verändert. 166<br />
104 Weiterhin muss als Tatbestandsvoraussetzung der Beeinträchtigung bzw. Entstellung eine<br />
Gefährdung der Interessen des Urhebers vorliegen. Zur Ermittlung einer derartigen Gefährdung<br />
werden die Bestands- und Integritätsinteressen des Urhebers mit den Interessen<br />
<strong>Dr</strong>itter abgewogen. Hierbei sind Lebensrealitäten oder Gewohnheiten des Verkehrs mit ein<br />
zu beziehen. Eine Entstellung wurde beispielsweise bei Änderung der Charaktere der<br />
Handlungsfiguren in einem dramatischen, musikdramatischen oder epischen Werk angenommen.<br />
167 Im Bereich der bildenden Kunst können Entstellungen im Übermalen eines<br />
Werkes oder durch nachhaltige Veränderung des Formates angenommen werden. 168 Auch<br />
kann die Kürzung eines Films entstellend sein. 169<br />
2. Verwertungsrechte<br />
105 Gemäß § 15 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in<br />
körperlicher Form zu verwerten. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vervielfälti-<br />
165 Schricker/Dietz, § 14 UrhG, Rdn. 21<br />
166 Fromm/Nordemann/Hertin, § 14 UrhG Rdn. 8; Schricker/Dietz, § 14 UrhG, Rdn. 21<br />
167 BGHZ 55, 1 „Maske in Blau“; OLG Frankfurt ZUM 1989, 353 „Der Wald“<br />
168 RGZ 79, 397 „Felseneiland mit Sirenen“; Hertin UrhR, S. 40<br />
169 OLG Frankfurt, GRUR 1989, 205 „Wüstenflug“<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 64
Teil 3: Urheberrecht<br />
gungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Ausstellungsrecht. Auch die unkörperliche<br />
Verbreitungsform, insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,<br />
das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, sowie<br />
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen stehen dem Urheber eines Werkes zu (§ 15<br />
Abs. 2 UrhG). Gem. § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes dann öffentlich,<br />
wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser<br />
Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung<br />
zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.<br />
106 Diese in § 15 UrhG genannten Verwertungsrechte sind ausschließliche (absolute)<br />
Rechte. 170 Die Verwertungsrechte sollen es dem Urheber eines Werkes ermöglichen, die<br />
Kontrolle über die Nutzung des Werkes zu haben sowie aus der Verwertung des Werkes<br />
entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu können. Das deutsche Urheberrecht<br />
zielt darauf ab, den Urheber möglichst umfassend an der Nutzung, die aus seinem Werk<br />
gezogen wird, zu beteiligen (Grundsatz der tunlichst angemessenen Beteiligung des<br />
Urhebers). 171 Der Grundsatz der tunlichst angemessenen Beteiligung des Urhebers leitet<br />
sich aus dem Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz ab. 172<br />
a) Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG<br />
107 Unter Vervielfältigung wird jede körperliche Festlegung eines Werkes verstanden, die<br />
geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder<br />
mittelbar wahrnehmbar zu machen. 173 Eine Vervielfältigung setzt daher die körperliche<br />
Fixierung eines Werkes voraus. Dabei kommt es jedoch nicht auf die technische Art der<br />
Fixierung an. Möglich sind photomechanische Kopien, Nachzeichnungen, Programmkopien,<br />
Software etc. 174 Auch die Festlegung eines Werkes in veränderter Form kann als<br />
170 Schricker/v. Ungern/Sternberg, § 15 UrhG Rdn. 1<br />
171 vgl. BGHZ 116, 308 „Altenwohnheim II“; BGH, GRUR 1990, 1007 „Salome I“; BGH, GRUR 1993, 824 „Katalog-<br />
bild“; BGHZ 129, 72 „Mauer-Bilder“<br />
172 vgl. etwa BGH, GRUR 1987, 36 „Liedtextwiedergabe II“; BGHZ 116, 308 „Altenwohnheim II“ sowie auch BGH,<br />
GRUR 1993, 555 „Readerprinter“<br />
173 vgl. amtliche Begründung BT-<strong>Dr</strong>ucksache 4/270 S. 47; BGH, GRUR 1991, 453 „Betriebssystem“; BGH, GRUR 1983,<br />
29 „Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II“; BGH, GRUR 1982, 103 „Masterbänder“; s. auch grundlegend hierzu<br />
BGHZ 17, 269 ff. „Grundig-Reporter“; OLG Frankfurt am Main, CR 1997, 276 „D.Info 2.0“<br />
174 vgl. Hertin, UrhR, S. 42 m.w.N.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 65
Teil 3: Urheberrecht<br />
Vervielfältigung verstanden werden. 175 Unbeachtlich ist, wie viele Vervielfältigungsstücke<br />
hergestellt werden. 176 Irrelevant ist weiterhin der Zweck der Vervielfältigung.<br />
108 Nach § 16 Abs. 2 UrhG unterfällt die Übertragung eines Werkes auf Bild- oder Tonträger<br />
dem Vervielfältigungsrecht. Zu Bild- oder Tonträgern gehören etwa Schallplatten, Bildplatten,<br />
Filmstreifen wie digitale Speichermedien (CDs, Disketten, Festplatten in Computern,<br />
Bänder für Streamer). 177<br />
b) Verbreitungsrecht, § 17 UrhG<br />
109 Das Verbreitungsrecht umfasst die Nutzungen, die in der Weitergabe des Originals oder<br />
von Vervielfältigungsstücken des Werkes an die Öffentlichkeit liegen. § 17 UrhG bezieht<br />
sich nur auf die Verbreitung körperlicher Gegenstände, wie z.B. Tonträgern, <strong>Dr</strong>uckwerken,<br />
Videokassetten etc. Vorträge oder Sendungen eines Werkes etc. unterfallen daher<br />
nicht § 17 UrhG, sondern richten sich nach den Bestimmungen über die Verwertung in<br />
unkörperlicher Form.<br />
110 Nach dem Wortlaut von § 17 UrhG kann sowohl im Inverkehrbringen eines Werkstückes als<br />
auch in einem Angebot desselben an die Öffentlichkeit eine Verbreitung liegen. Unter einem<br />
Angebot an die Öffentlichkeit wird jede Aufforderung zum Eigentum- oder Besitzerwerb des<br />
Werkstückes verstanden. 178 Nicht erforderlich ist, dass das Angebot entsprechend angenommen<br />
wird. 179<br />
111 Das Angebot muss jedoch an die Öffentlichkeit erfolgen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Der Begriff der<br />
Öffentlichkeit bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG. 180 Keine Öffentlichkeit<br />
im Sinne von § 17 UrhG wäre bei einem Angebot „unter der Hand“ anzunehmen. 181<br />
112 Weiterhin ist nach einer Meinung erforderlich, dass die angebotenen Werkstücke bereits<br />
vorhanden sind oder zumindest auf Bestellung geliefert werden können 182 Gegen diese Meinung<br />
175<br />
BGH, GRUR 1963, 443 „Mit Dir allein“; BGH, GRUR 1988, 535 „Vorentwurf II“<br />
176<br />
BGH, GRUR 1963, 443 „Mit Dir allein“; BGHZ 18, 46 „Fotokopie“<br />
177<br />
m.w.B.<br />
OLG Düsseldorf, GRUR 1990, 188 „Vermietungsverbot“; vgl. Schricker/Loewenheim, § 3 Rdn. 17 UrhG Rdn. 26<br />
178<br />
OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 761 „Standeinrichtung oder Ausstellung“; KG GRUR 1983, 174 „Videoraubkassetten“;<br />
Fromm/Nordemann/Vinck, § 17 UrhG Rdn. 2<br />
179<br />
BGH, GRUR 1991, 317 „Einzelangebot“; Schricker/Loewenheim, § 17 UrhG, Rdn. 7 a.E.<br />
180 vgl. hierzu auch BGH, GRUR 1991, 317 „Einzelangebot“<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 66
Teil 3: Urheberrecht<br />
spricht aber, dass es insbesondere bei Anwendung digitaler Techniken problemlos möglich ist,<br />
Vervielfältigungsstücke erst nach Erhalt von Bestellungen in kürzester Zeit anzufertigen. Insofern<br />
dürfte ausreichend sein, dass die Werkstücke auf Bestellung lieferbar sind. 183<br />
113 Nicht notwendig ist das Anbieten von Werken gegenüber einer Mehrzahl von Personen. Eine<br />
Verbreitung kann bereits im Angebot an eine Einzelperson liegen. 184 Praktisch relevant ist diese<br />
Feststellung im Hinblick auf Angebote zum Kauf oder Tausch von Computerspielen, Software,<br />
CDs oder Musikdateien an Einzelpersonen. 185<br />
114 Unter Inverkehrbringen wird jede Handlung verstanden, durch welche die Werkstücke aus der<br />
internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden. 186 Ausreichend ist jede Form<br />
der Besitzüberlassung, insbesondere das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken 187 . Ein<br />
Inverkehrbringen wird bereits dann angenommen, wenn ein Konzertveranstalter an die Musiker<br />
Noten verteilt, die später wieder eingesammelt werden. 188<br />
115 Für Werkstücke, die mit Zustimmung des Berechtigten veräußert werden, enthält § 17 Abs. 2<br />
UrhG einen Erschöpfungsgrundsatz. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass bestimmte weitere<br />
Verwertungshandlungen nach erfolgter Veräußerung mit Zustimmung des Urhebers nicht<br />
mehr vom Schutzrecht erfasst werden. 189 Grundsätzlich tritt die Erschöpfungswirkung einheitlich<br />
für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und des Abkommens über den europäischen<br />
Wirtschaftsraum ein.<br />
181<br />
Hertin, UrhR, S. 43<br />
182<br />
vgl. KG GRUR 1983, 174 „Videoraubkassetten“; Schricker/Loewenheim, § 17 UrhG Rdn. 8<br />
183<br />
BGH, GRUR 1991, 317 „Einzelangebot“; OLG München ZUM 1997, 138; OLG Köln, GRUR 1992, 313; Melichar CR<br />
1995, 757; Hoeren CR 1996, 518<br />
184<br />
BGH, GRUR 1991, 317 „Einzelangebot“; OLG Köln, GRUR 1992, 313 „Amiga-Club“<br />
185<br />
Die Entscheidung ist jedoch nur dann relevant, wenn die Einzelpersonen nicht bereits von der Legaldefinition der Öffentlichkeit<br />
gem. § 15 Abs. 3 UrhG erfaßt sind, insbesondere also, wenn zu der Einzelperson, der gegenüber ein Angebot gemacht<br />
wird, persönliche Beziehungen bestehen, vgl. hierzu auch BGH GRUR 1991, 316 ff. „Einzelangebot“; OLG Köln, GRUR 1992,<br />
313 „Amiga-Club“<br />
186<br />
BGH, GRUR 1991, 317 „Einzelangebot“; OLG Hamburg, GRUR 1972, 376<br />
„Polidor II“<br />
187<br />
BGH, GRUR 1987, 38 „Videolizenzvertrag“; BGH, GRUR 1986, 736 „Schallplattenvermietung“<br />
188<br />
BGH, GRUR 1972, 141 „Konzertveranstalter“<br />
189<br />
BGH, GRUR 1988, 374 „Schallplattenimport III“; BGH, GRUR 1988, 210 „Kabelfernsehen II“; vgl. auch Schricker/Loewenheim,<br />
§ 17 UrhG Rdn. 35 m.w.N.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 67
c) Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, §§ 18, 19 UrhG<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
116 Der Urheber hat gemäß § 18 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines<br />
unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes<br />
öffentlich zur Schau zu stellen. Das Ausstellungsrecht ist auf die Entscheidung zur Erstveröffentlichung<br />
eines bis dahin noch nicht veröffentlichten Werkes beschränkt. 190 Weiterhin steht<br />
dem Urheber eines Werkes das ausschließliche Vortrags-, Aufführungs-, und Vorführungsrecht<br />
bezüglich des Werkes zu. Umfast werden hiervon die öffentliche Wiedergabe eines Werkes in<br />
unkörperlicher Form.<br />
d) Senderecht, § 20 UrhG<br />
117 Gegenstand der §§ 20 – 20b UrhG sind die Rechte eines Urhebers an der öffentlichen Wiedergabe<br />
seines Werkes (§ 15 Abs. 3) unter Einsatz sendetechnischer Mittel (§ 15 Abs. 2 Nr. 2<br />
UrhG). Gem. § 20 UrhG ist das Senderecht das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk,<br />
Satellitenrundfunk, Kabelrundfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit<br />
zugänglich zu machen. Somit ist das Senderecht ein Recht der öffentlichen Wiedergabe eines<br />
Werkes in unkörperlicher Form.<br />
118 Zur Feststellung, ob eine Wiedergabe öffentlich ist, muss die Legaldefinition des § 15 Abs. 3<br />
UrhG herangezogen werden. Ausreichend ist es, wenn der Öffentlichkeit der Empfang eines per<br />
Funk verbreiteten Werkes ermöglicht wird. 191 Hierzu zählen auch Sendungen, die verschlüsselt<br />
ausgestrahlt werden. 192<br />
190 Hertin, Urheberrecht, S. 44<br />
191 BGH, GRUR 1996, 876 „Zweibettzimmer im Krankenhaus“<br />
192 Schricker/v. Ungern/Sternberg, § 5 UrhG Rdn. 12<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 68
Rechte des Urhebers<br />
Veröffentlichungsrecht<br />
a) Anstellungsrecht b) Erscheinen<br />
Rückrufrecht<br />
a) Wegen Nichtausübung b) Wegen gewandelter Überzeugung<br />
c) Anerkennung der Urheberschaft, Urheberbenennungsrecht<br />
Recht auf Integrität des Werkes<br />
a) Änderungen b) Entstehung, Vernichtung<br />
Zugangsrecht<br />
Einräumung von Nutzungsrechten<br />
Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
Vermieterrecht Anstellungsrecht Vertragsaufführungs- und Vorführungsrecht<br />
Senderecht Recht zur elektronischen Übermittlung<br />
Recht zur Wiedergabe durch Bild- und Tonträger<br />
Recht zur Verbindung mit anderen Werken<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 69
XI. Ausnahmen (Schranken) des Urheberrechts<br />
1. Amtliche Werke<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
119 Nach § 5 Abs. 1 UrhG genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen<br />
sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen<br />
urheberrechtlichen Schutz. Zu berücksichtigen ist hierbei aber, dass für die amtlichen Werke<br />
im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG das Änderungsverbot und die Verpflichtung zur Quellenangabe<br />
gilt (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1-3, § 63 Abs. 1 u. 2 UrhG).<br />
120 Durch § 5 Abs. 1 soll das Interesse der Allgemeinheit an ungehinderter, durch freie Verwertung<br />
vermittelte Information über alle Äußerungen hoheitlicher Gewalt geschützt werden. 193 Nicht<br />
unter die amtlichen Werke im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG fallen Tarifverträge oder Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen.<br />
121 Nach § 5 Abs. 2 UrhG unterliegen auch andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur<br />
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, keinem urheberrechtlichen Schutz.<br />
Hierzu können etwa Merkblätter staatlicher Dienststellen u.ä. gehören. 194<br />
2. Sonstige Schranken<br />
122 In §§ 45 - 63 UrhG finden sich eine Reihe von Begrenzungen des urheberrechtlichen Schutzes.<br />
In diesen Fällen kann der Urheber die Nutzung seines Werkes nicht reglementieren. Zu diesen<br />
gesetzlichen Ausnahmen zählen insbesondere öffentliche Reden, Zeitungsartikel, Zitierfrei-<br />
heit, öffentliche, unentgeltliche Wiedergabe und die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch.<br />
a) Öffentliche Reden<br />
123 Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe<br />
von Reden möglich, die vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten<br />
worden sind. Reden im Bundestag o.ä. dürften daher ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt<br />
werden.<br />
193<br />
Schricker/Katzenberger, § 5 UrhG Rdn. 27<br />
194<br />
BGH, GRUR 1987, 167 „AOK-Merkblatt“<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 70
) Zeitungsartikel<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
124 Der Zugriff auf Zeitungsartikel ist in § 49 UrhG geregelt. Von besonderer praktischer Bedeutung<br />
ist der Fall der sog. Pressespiegel, also der Zusammenstellung von Artikeln fremder Presseorgane.<br />
Diesbezüglich regelt § 49 UrhG, dass die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel<br />
aus Zeitungen in anderen „Zeitungen und Informationsblättern“ sowie deren öffentliche<br />
Wiedergabe zulässig sind, sofern die entsprechenden Beiträge politische, wirtschaftliche oder<br />
religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Nicht<br />
von § 49 UrhG gedeckt sind Photographien. Unzulässig dürfte es daher sein, ganze Seiten aus<br />
Zeitungen zu scannen und in eine Datenbank einzuspeisen. Weiterhin erstreckt sich § 49 UrhG<br />
nur auf einzelne Artikel von Presseorganen. Das Einspeisen ganzer Zeitungen ist daher nicht<br />
erlaubt. Schließlich ist zu beachten, dass die Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse<br />
Tagesfragen betreffen und aktuell sein müssen. Beiträge mit hauptsächlich wissenschaftlichem<br />
Inhalt oder bereits lange zurückliegende Veröffentlichungen unterfallen daher nicht § 49 UrhG.<br />
c) Zitierfreiheit<br />
125 § 51 Nr. 1 UrhG erlaubt die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner bereits erschienener<br />
Werke auch ohne Zustimmung des Urhebers, sofern diese in einem selbständigen wissenschaftlichen<br />
Werk zur Erläuterung des Inhalts und in einem durch diesen Zweck gebotenen Umfang<br />
aufgenommen werden. Diese Zitierfreiheit erstreckt sich damit ausschließlich auf wissenschaftliche<br />
Werke, was bedeutet, dass das Werk zumindest durch eine ernsthafte, methodische Suche<br />
nach Erkenntnis gekennzeichnet sein muss. Nicht anwendbar soll die Vorschrift daher für Produkte<br />
sein, die vorrangig der Unterhaltung dienen. Auch ist der Umfang des Zitats streng zu begrenzen.<br />
§ 52 UrhG erlaubt nicht etwa die Kopie eines gesamten Werkes unter Berufung auf<br />
die Zitierfreiheit. Schließlich ist der Zitierzweck zu beachten. Zitate sind nur zur Untermauerung<br />
eigener Ausführungen zu verwenden, es soll nicht ausreichend sein, dass nur fremde Aussagen<br />
gesammelt werden.<br />
d) Öffentliche, unentgeltliche Wiedergabe<br />
126 § 52 UrhG sieht eine weitere Ausnahme für die öffentliche Wiedergabe von Werken vor. Dies<br />
gilt dann, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer<br />
unentgeltlich zugelassen werden. Hier wäre beispielsweise denkbar, eine nicht kommerzielle<br />
Online-Datenbank zu betreiben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gem. § 52 I S.2<br />
eine angemessene Vergütung zu entrichten ist.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 71
e) Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
127 Schließlich sieht § 53 UrhG vor, dass Vervielfältigungen „zum eigenen Gebrauch“ auch ohne<br />
Zustimmungen der Rechteinhaber zulässig sind. Gem. § 54 UrhG sollte der Urheber kompensatorisch<br />
einen Anspruch auf Vergütung erhalten. § 53 UrhG greift beispielsweise bei der Aufzeichnung<br />
einer Musik-CD auf Kassetten ein. Mittlerweile dürfte § 53 UrhG durch die technisch<br />
relativ junge Möglichkeit, eigene CDs zu erstellen, auch für den Bereich der CD-ROMs eine<br />
größere Bedeutung gewonnen haben. Fraglich ist, inwieweit § 53 UrhG für den Abruf von Material<br />
aus dem Internet eine Rolle spielen kann. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass<br />
§ 53 UrhG für den privaten Gebrauch gilt. Nicht umfasst ist daher die Vervielfältigung zu erwerbswirtschaftlichen<br />
Zwecken. Ebenso ist das Kopieren von Werken aus dem Internet für<br />
wissenschaftliche Zwecke legitimiert. Auf „wissenschaftliche Zwecke“ können sich beispielsweise<br />
Wissenschaftler, Forschungsinstitute, Studierende im Rahmen ihrer Ausbildung, Privatleute<br />
mit wissenschaftlichem Informationsbedürfnis u.ä. berufen. Nicht umfasst ist das Kopieren<br />
ganzer Zeitschriften oder Bücher. Eben so wenig erlaubt § 53 UrhG die Verbreitung und öffentliche<br />
Wiedergabe des kopierten Materials.<br />
B. Urheberrechtliche Probleme des Internets<br />
I. Allgemeines<br />
128 Auch im Bereich des Urheberrechtes stellen sich durch das Internet einige juristische<br />
Probleme. Im Folgenden sollen kurz einige zur Zeit diskutierten Probleme des Urheberrechts<br />
im Zusammenhang mit dem Internet diskutiert werden. Dabei soll vor allem folgenden<br />
Fragen nachgegangen werden:<br />
- Inwiefern dürfen Informationen aus dem Internet entsprechend heruntergeladen, weiterverarbeitet<br />
und gegebenenfalls wieder veröffentlicht werden?<br />
- Welche Informationen (im Internet) sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt ?<br />
- Welche praktischen Möglichkeiten werden diskutiert, dass sowohl ein angemessener Schutz<br />
der Urheber erreicht wird als auch gleichzeitig den Interessen der Nutzer und Weiterverarbeiter<br />
Rechnung getragen wird ?<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 72
II. Das Problem der Öffentlichkeit<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
129 Grundsätzlich stehen nach dem UrhR dem Urheber eine Reihe von Verwertungsrechten zu.<br />
So hat er beispielsweise allein das Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Er<br />
allein darf es vervielfältigen, verbreiten und nur er hat das Recht, Bearbeitungen des Werkes<br />
zu verwerten. Ferner ist nur der Urheber befugt, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich<br />
wiederzugeben. Im Internet stellen sich diesbezüglich einige, vor allem technisch<br />
bedingte Probleme.<br />
130 Diskutiert wird beispielsweise die Frage, ob und inwiefern die Einspeisung in den<br />
Arbeitsspeicher eine dem Urheber allein zustehende Vervielfältigung ist. Fraglich ist dies<br />
insofern, als § 16 UrhG eine gewisse Dauerhaftigkeit der Fixierung voraussetzt. Ebenso<br />
problematisch ist die Frage nach der Bearbeitung eines Werkes. Gem. §23 UrhG darf ein<br />
Werk auch ohne die Zustimmung des Urhebers bearbeitet oder in sonstiger Form umgestaltet<br />
werden. Die Zustimmung des Urhebers ist erst dann erforderlich, wenn die geänderte<br />
Fassung veröffentlicht werden soll.<br />
131 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das eigentlich zentrale Problem des Urheberrechts<br />
(im Online-Bereich) die Frage nach der Öffentlichkeit ist. Konkret: Handelt es sich um eine<br />
Veröffentlichung, wenn A eine geänderte Fassung des Bildes eines bekannten Fotographen<br />
ins Internet stellt ? Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn zu der geänderten Fassung nur wenige<br />
seiner Freunde (aufgrund eines Passwortschutzes) Zugang haben?<br />
132 Gem. § 15 III UrhG ist grundsätzlich jede Wiedergabe eines Werkes an eine Mehrzahl<br />
von Personen öffentlich. Dabei ist festzuhalten, dass eine Wiedergabe eines Werkes nur<br />
dann öffentlich sein soll, wenn sie gleichzeitig eine Mehrzahl von Personen erreichen soll.<br />
Teilweise wird gesagt, dass bei Abrufdiensten gerade das Merkmal der Gleichzeitigkeit<br />
nicht vorliegt, sondern die Abrufe typischerweise nacheinander erfolgten. Dies ist aber<br />
technisch so kaum haltbar. Bei beispielsweise 80 Millionen Zugriffen, die Netscape zur<br />
Zeit täglich verzeichnet, muss Sinnvollerweise von einer Gleichzeitigkeit der Abrufe gesprochen<br />
werden. Diese Auffassung scheint sich in der Literatur auch zur Zeit durchzusetzen.<br />
Eine Ausnahme von der Öffentlichkeit soll bestehen, wenn die Wiedergabe an einen<br />
abgegrenzten Kreis von Personen erfolgt, die durch eine gegenseitige Beziehung oder<br />
durch eine Beziehung zum Vermittler persönlich verbunden sind. Hieraus dürfte folgen,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 73
Teil 3: Urheberrecht<br />
dass das zur Verfügung stellen fremder Werke an einige Freunde (Begrenzung auf den Personenkreis<br />
etwa durch Passwortschutz) keine Veröffentlichung i.S.d. UrhG darstellt.<br />
III. Geschützte Informationen<br />
133 Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob Informationen in Form eines Textes oder Bildes<br />
dargestellt werden, da beide Formen über § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 UrhG geschützt sind. Auch<br />
Musik wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt, Fotographien und Filme werden von § 2<br />
Abs. 1 Nr. 5 und 6 UrhG umfasst. Sollte eine dieser Werkarten in ein Online-System eingebaut<br />
werden, so ist grundsätzlich an urheberrechtliche Vorgaben zu denken. (Was bisher offenbar<br />
kaum getan wird, da Multimediahersteller und auch Privatpersonen nach wie vor in großem Umfang<br />
jegliche Form von fremden Bildern, Texten, Musikstücken u.ä. in ihren Online-Angeboten<br />
bereithalten).<br />
Allerdings ist zu beachten, dass ein Urheber eines Werkes die ihm grundsätzlich ausschließlich<br />
zustehenden Verwertungsrechte nicht uneingeschränkt geltend machen kann. Dies wäre mit der<br />
Presse-, Rundfunk-, und Informationsfreiheit des Art. 5 GG unvereinbar. Insofern finden sich in<br />
§§ 45 - 63 UrhG eine Reihe von Begrenzungen des urheberrechtlichen Schutzes. In diesen Fällen<br />
kann der Urheber die Nutzung seines Werkes nicht reglementieren, und dem Nutzer steht eine<br />
gewisse Lizenz zur Nutzung des Werkes zu.<br />
Zu diesen gesetzlichen Ausnahmen zählen insbesondere öffentliche Reden, Zeitungsartikel, Zitierfreiheit,<br />
öffentliche, unentgeltliche Wiedergabe und die Vervielfältigung zum eigenen<br />
Gebrauch.<br />
1. Öffentliche Reden<br />
134 Nach § 48 I Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von<br />
Reden möglich, die vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden<br />
sind. Reden im Bundestag o.ä. dürfen daher ohne Zustimmung der Urheber im Internet zugänglich<br />
gemacht werden.<br />
2. Zeitungsartikel<br />
135 Der Zugriff auf Zeitungsartikel vor allem aus der Tagespresse ist in § 49 UrhG geregelt. Von<br />
besonderer praktischer Bedeutung, vor allem im Internet, ist der Fall der sog. Pressespiegel, also<br />
der Zusammenstellung von Artikeln fremder Presseorgane. Diesbezüglich regelt § 49 UrhG,<br />
dass die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen „Zeitungen<br />
und Informationsblättern“ sowie deren öffentliche Wiedergabe zulässig sind, sofern die entsprechenden<br />
Beiträge politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 74
Teil 3: Urheberrecht<br />
mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Photographien sind von § 49 UrhG nicht gedeckt.<br />
Unzulässig dürfte es daher sein, ganze Seiten aus Zeitungen zu scannen und in eine Datenbank<br />
einzuspeisen. Weiterhin erstreckt sich § 49 UrhG nur auf einzelne Artikel von Presseorganen.<br />
Das Einspeisen ganzer Zeitungen ist daher nicht erlaubt. Schließlich ist zu beachten, dass<br />
die Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und aktuell sein müssen.<br />
Beiträge mit beispielsweise hauptsächlich wissenschaftlichem Inhalt oder bereits lange zurückliegende<br />
Veröffentlichungen fallen daher nicht unter § 49 UrhG.<br />
136 Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob § 49 UrhG auf elektronische Pressespiegel<br />
angewendet werden kann. Seinem Wortlaut gemäß erlaubt er nur die Vervielfältigung und<br />
Verbreitung einzelner Artikel in anderen „Zeitungen und Informationsblättern“. Umstritten ist<br />
nun, ob eine Website mit der Zusammenstellung der Artikel eine „Zeitung“ sein kann. Dies wird<br />
beispielsweise von Repräsentanten der Zeitungsverleger abgelehnt. Nach ihnen sei § 49 UrhG<br />
nur auf Printmedien zu beziehen. Diese Auffassung dürfte jedoch zu eng sein. Auch eine strenge<br />
Auslegung des § 49 UrhG dürfte nicht ausschließen, dass der Begriff Zeitung sachgerecht<br />
auch auf entsprechende digitale Trägermedien ausgedehnt werden könnte. Elektronische Pressespiegel<br />
im Internet sind daher auch ohne die Zustimmung der Urheber (und ohne eine Vergütung)<br />
und in den erwähnten Grenzen des § 49 UrhG zulässig.<br />
3.Öffentliche, unentgeltliche Wiedergabe<br />
137 § 52 UrhG sieht eine weitere Ausnahme für die öffentliche Wiedergabe von Werken vor. Dies<br />
gilt dann, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer<br />
unentgeltlich zugelassen werden. Hier wäre beispielsweise denkbar, eine nicht kommerzielle<br />
Online -Datenbank zu betreiben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gem. § 52 I S.2 UrhG<br />
eine angemessene Vergütung zu entrichten ist.<br />
Könnten Online-Dienste wie AOL und Compuserve beispielsweise Liedtexte der Rolling Stones<br />
über das Internet verfügbar machen ?<br />
Darf dies eine Privatperson ? Was wären die Rechtsfolgen ?<br />
138 AOL und Compuserve können sich nicht auf § 52 UrhG berufen, da es sich bei ihnen um<br />
entgeltliche Dienste handelt. Für die Homepages von Privatpersonen gilt § 52 UrhG, sofern sie<br />
nicht (vorrangig) zu einen erwerbswirtschaftlichen Zweck unterhalten werden. Dies bedeutet,<br />
dass grundsätzlich jedes Werk, auch ohne die Zustimmung des Urhebers, über nicht erwerbswirtschaftliche<br />
Homepages des Internets veröffentlicht werden dürfte. Zu beachten ist aber, dass<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 75
Teil 3: Urheberrecht<br />
der Betreiber eigentlich eine entsprechende Vergütung entrichten müsste. Hier stellen sich zahlreiche<br />
praktische Probleme. Zum einen existiert bisher keine Form der entsprechenden Entrichtung<br />
einer Vergütung, wie dies beispielsweise im Bereich der Musik die GEMA darstellt. (siehe<br />
dazu unten). Weiterhin sehen es einige Autoren als nicht sinnvoll, die Online-Übertragung zu<br />
nicht-gewerblichen Zwecken pauschal dem § 52 UrhG unterfallen zu lassen.<br />
4. Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch<br />
139 Schließlich sieht § 53 UrhG vor, dass Vervielfältigungen „zum eigenen Gebrauch“ auch ohne<br />
Zustimmungen der Rechteinhaber zulässig sind. Gem. § 54 UrhG sollte der Urheber kompensatorisch<br />
einen Anspruch auf Vergütung erhalten. Der § 53 UrhG greift beispielsweise bei der<br />
Aufzeichnung einer Musik CD auf Kassetten.<br />
140 Mittlerweile dürfte § 53 durch die technisch relativ junge Möglichkeit, eine eigene CD zu<br />
erstellen auch für den Bereich der CD-ROMs eine größere Bedeutung gewonnen haben. Fraglich<br />
ist, inwieweit § 53 für den Abruf von Material aus dem Internet eine Rolle spielen kann.<br />
141 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 53 UrhG für den privaten Gebrauch gilt. Nicht<br />
umfasst ist daher die Vervielfältigung zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken. Ebenso ist legitimiert<br />
das Kopieren von Werken aus dem Internet für wissenschaftliche Zwecke. Auf „Wissenschaftliche<br />
Zwecke“ können sich beispielsweise Wissenschaftler, Forschungsinstitute, Studierende<br />
im Rahmen ihrer Ausbildung, Privatleute mit wissenschaftlichem Informationsbedürfnis<br />
u.ä. berufen. Nicht umfasst ist das Kopieren ganzer Zeitschriften oder Bücher. Ebenso wenig<br />
erlaubt § 53 UrhG die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des kopierten Materials.<br />
IV. Vergütungsansprüche im Internet<br />
142 Wie erwähnt, erhält der Urheber bei Nutzung seines Werkes durch <strong>Dr</strong>itte einen entsprechenden<br />
Vergütungsanspruch. Dies ist grundsätzlich nicht neu. In der Musikbranche nehmen beispielsweise<br />
Verwertungsgesellschaften wie die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte)<br />
solche Aufgaben wahr. Wer auf einem Schulfest „aus der Konserve“ abspielen will,<br />
muss an die GEMA eine entsprechende Abgabe entrichten. Die GEMA führt die Einnahmen an<br />
die Rechteinhaber ab. Für andere Typen von Werken bestehen ähnliche Einrichtungen, wie etwa<br />
die VG Wort oder die VG Kunst. Für den Bereich von Angeboten im Internet ist zur Zeit noch<br />
umstritten und ungelöst, inwiefern die klassischen Verwertungsgesellschaften hierfür zuständig<br />
sein sollen. So nimmt die GEMA bereits Rechte im Bereich der Übertragung von Musik im Internet<br />
wahr. Im Bereich Film und Bild ist die Situation aber nach wie vor ungeklärt. Vor allem<br />
auf europäischer Ebene gibt es daher zur Zeit zahlreiche Anpassungsbemühungen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 76
V. Die Problematik MP3<br />
1. Allgemeines<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
143 Das Urheberrecht und die Musikindustrie befinden sich an der Schwelle zum neuen Jahrtausend<br />
in einer Umbruchphase. Die neuen Technologien, insbesondere die digitale Vernetzung der ganzen<br />
Welt, bedeuten eine neuartige Herausforderung für das im Zeitalter herkömmlicher analoger<br />
Vervielfältigungen gewachsene Urheberrecht. Neben dem Handel mit Raubkopien auf herkömmlichen<br />
Tonträgern, der das Internet nur als Vertriebsmöglichkeit nutzt, gewinnt eine andere<br />
Form der Musik-Piraterie im Internet zunehmend an Bedeutung, nämlich die MP3-<br />
Raubkopien.<br />
144 Über das tatsächliche Ausmaß des Missbrauchs durch MP3-Raubkopien herrscht Unklarheit.<br />
Schätzungsweise 80.000 bis 200.000 Musikdateien werden jedes Jahr von ca. 2000 Internetseiten<br />
in über 30 Ländern illegal kopiert. Der Schaden durch deutsche Web-Sites mit Raubkopien<br />
wird vom Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft auf 20 Mio. DM allein für das Jahr<br />
1998 beziffert. Inzwischen haben sich vor US-amerikanischen Gerichten die MP3-Anbieter und<br />
die Musikindustrie darauf geeinigt, dass ein Herunterladen geschützter Musikdateien nur noch<br />
gegen Entgelt erfolgen kann. Doch in der Weite des World Wide Web tummeln sich längst andere,<br />
neue Anbieter, weshalb davon auszugehen ist, dass die Praxis der Raubkopien weitergehen<br />
und die dadurch entstehenden Schäden noch anwachsen werden.<br />
145 MP 3 war die erste Technologie, die ein Herunterladen von Musikdateien und ein anschließendes<br />
Brennen auf CD ermöglichte; inzwischen gibt es daneben noch eine Reihe anderer Systeme,<br />
die zur Verbreitung von Musik im Internet geeignet sind. Um geeignete Seiten mit MP3-Musik<br />
zu finden, muss der Web- Surfer lediglich den Begriff MP3 in eine der bekannten Suchmaschinen<br />
eingeben. Mittlerweile gibt es sogar spezielle auf Musikdateien ausgerichtete Suchmaschinen..<br />
Die Rücksichtnahme auf Öffnungszeiten von Musikgeschäften und langes Suchen nach<br />
weniger nachgefragten Titeln gehört damit der Vergangenheit an. Vor allem namenlose Musiker<br />
stellen eigene Songs ins Internet, um eine größere Hörerschaft zu erreichen. Problematisch für<br />
Musikindustrie, Komponisten und Künstler ist vor allem die Tatsache, dass Hunderttausende<br />
Titel inzwischen illegal im Netz stehen. Der der Musikindustrie dadurch entstehende Schaden ist<br />
enorm.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 77
2. Rechtliche Einordnung der Speichervorgänge<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
146 Die materiellen Befugnisse des Urhebers ergeben sich aus den in § 15 UrhG definierten<br />
Verwertungsrechten. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen körperlicher und unkörperlicher<br />
Verwertung. Dabei lässt sich die Verbreitung von Musik über das Internet nach der geltenden<br />
Rechtslage nicht eindeutig zuordnen. Im wesentlichen sind 3 Vorgänge zu unterscheiden:<br />
Das Abrufbarmachen der Dateien durch den Anbieter sowie das Herunterladen durch den Nutzer<br />
und daneben weitere typischerweise auftretende Handlungen, wie das Versenden per e-Mail,<br />
Speichervorgänge durch den Nutzer, das Setzen von Hyperlinks und das Streaming auf.<br />
3. Einspeichern durch den Anbieter<br />
147 In der Regel wird der Anbieter von nicht-lizenzierter Musik die betreffenden MP3-Musikdateien<br />
selbst herstellen, indem er die Musikstücke mittels seines PCs von einer herkömmlichen CD<br />
ausliest und anhand eines Encoders in das MP3-Format umwandelt. Diese Musikdateien werden<br />
dann auf einem Internet-Rechner (Server) gespeichert. Bei diesem Vorgang handelt es sich<br />
nach einhelliger Auffassung um einen Vervielfältigungsvorgang gem. § 16 Abs. 1 UrhG. 195 Ein<br />
solcher Vorgang ist grundsätzlich von der Einwilligung des Rechteinhabers abhängig. Die vom<br />
Anbieter beabsichtigte Nutzung stellt keinen Privatgebrauch dar. Damit liegt keine Privatkopie<br />
vor und das Privileg des § 53 UrhG kommt nicht zur Anwendung. Der Urheber bzw. Nutzungsberechtigte<br />
hat gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung<br />
eines solchen Eingriffs in sein Verwertungsrecht. Auch das temporäre Speichern im Arbeitsspeicher<br />
wird nahezu einhellig als Vervielfältigungsvorgang im Sinne von 1§ 16 UrhG bewertet.<br />
4. Abrufbarmachen durch den Anbieter<br />
148 Abrufbarmachen bedeutet, der Öffentlichkeit den Zugriff auf die Datei zu verschaffen, so dass<br />
sie von beliebigen Internetnutzern aufgefunden und abgerufen werden können. Unter der derzeit<br />
geltenden Rechtslage ist die rechtliche Qualifikation dieses Vorgangs umstritten. Diskutiert<br />
wird, ob es sich dabei um eine Sendung (§ 20 UrhG), eine Verbreitung (§ 17 UrhG) oder um ein<br />
unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ( § 15 Abs. 2 UrhG) handelt. In Betracht<br />
kommt zunächst eine Qualifikation als Sendung im Sinne von § 20 UrhG. Der senderechtliche<br />
Öffentlichkeitsbegriff des § 20 UrhG setzt jedoch voraus, dass die Sendung an eine potentielle<br />
Vielzahl von Personen zeitgleich ausgestrahlt wird. Das Zugänglichmachen einer Musikdatei<br />
über das Internet erfolgt jedoch nicht mittels Ausstrahlen. Die Datei wird vielmehr vorgehalten<br />
und erst auf Initiative des Nutzers erfolgt dann die Datenübertragung. In Betracht kommt noch,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 78
Teil 3: Urheberrecht<br />
dass ein Abrufbarmachen als Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 UrhG einzuordnen ist. 196 Das<br />
Zugänglichmachen unkörperlicher Werkstücke kann aber nicht als Form der körperlichen Verwertung<br />
eines Werks verstanden werden, da gerade keine körperlichen Werkkopien übermittelt<br />
werden. 197 Darüber hinaus würde die Einordnung als körperliche Verbreitung den Nachteil der<br />
Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes gem. § 17 Abs. 2 UrhG mit sich bringen. 198<br />
149 In Betracht kommt ferner noch die Einordnung des Abrufmachen als nicht benanntes Recht der<br />
öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 UrhG. Der Öffentlichkeitsbegriff des § 15 setzt jedoch<br />
das Erreichen mehrerer Personen voraus, so dass auch § 15 ausscheidet.<br />
150 Nachdem jedoch das übertragene Werkstück zumindest im Arbeitsspeicher des Benutzer-PC’s<br />
gespeichert wird, liegt ein Vervielfältigungsvorgang vor, welcher der Zustimmung des Urhebers<br />
bedarf und einen Vergütungsanspruch des Urhebers auslöst. Weiter kann der Urheber Unterlassung<br />
nach § 97 UrhG vom entsprechenden Anbieter verlangen. Das Urheberrecht ist ein absolutes<br />
und umfassendes Recht, so dass auch das Anbieten im Internet nach dem Willen des Gesetzgebers<br />
mit umfasst ist, denn der Gesetzgeber wollte alle, auch künftig neu entstehenden Verwertungsmöglichkeiten<br />
mit in den Urheberrechtsschutz einbeziehen. 199<br />
5. Herunterladen durch den Nutzer<br />
151 Das Abrufen der Musik durch den Nutzer als Kopiervorgang auf die Festplatte des eigenen PCs<br />
ist eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG. Dieser Vervielfältigungsvorgang könnte unter<br />
das Privileg des § 53 UrhG fallen, mit der Folge, dass die Vervielfältigung für den Nutzer zustimmungsfrei,<br />
aber vergütungspflichtig gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird. In der Regel wird<br />
der Nutzer die Kopie für den persönlichen Musikgenuss, also für den privaten Gebrauch im Sinne<br />
des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG erstellen. Fraglich ist jedoch, ob die Herstellung der Privatkopie<br />
auch dann gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG privilegiert ist, wenn als Ausgangsstück eine unter<br />
Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers aus § 16 hergestellte Kopie verwendet<br />
wird. Bei der Vorlage für die beim Herunterladen erstellte Kopie handelt es sich nämlich – wie<br />
oben dargestellt – regelmäßig um eine Raubkopie.<br />
195 Vgl. Koch, GRUR 1997, 417, 423; <strong>Dr</strong>eier, GRUR 1997, 859, 862.<br />
196 Vgl. Zscherpe, MMR 1998, 404, 407; Hoeren, CR 1996, 517, 519; Koch, GRUR 1997, 417, 425.<br />
197 Vgl. <strong>Dr</strong>eier, GRUR 1997, 859; Schricker/Loewenheim, § 17 UrhG Rdnr. 5 und Leupold, ZUM 2379, 382.<br />
198 Cichon, K § R 1999, 547, 548.<br />
199 Vgl. Begründung zum Urheberentwurf vom 23.3.1962, BT-<strong>Dr</strong>ucksache IV/270 Teil A III, 3.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 79
Teil 3: Urheberrecht<br />
152 Was den Kauf einer urheberrechtswidrig vervielfältigen CD anbelangt, so ist darauf zu<br />
verweisen, dass eine rechtswidrig hergestellte Vervielfältigung urheberrechtlich nicht sanktioniert<br />
wird und zwar weder in § 96 noch in § 98 UrhG. Der bloße Erwerb kann nicht als Teilnahme<br />
im Sinne von § 106 UrhG angesehen werden. Allerdings kann die im Besitz und Eigentum<br />
des Erwerbers befindliche CD gem. § 110 Satz 2 UrhG, §§ 74, 74a StGB eingezogen werden,<br />
wenn der Erwerber die CD in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen<br />
hätten, in verwerflicher Weise erworben hat (§ 74 Nr. 2 StGB). Ist er gutgläubig, darf die Raubkopie<br />
nicht eingezogen werden.<br />
6. Versand von MP3-Dateien per e-Mail<br />
153 Neuerdings gehen einige Anbieter von MP3-Dateien dazu über, diese nicht mehr direkt auf ihre<br />
Seite zu stellen, sondern auf ihre Website lediglich die Listen der im e-Mail-Versand angebotene<br />
Musikstücke aufzuführen. Mit der dann per e-Mail erfolgenden Zusendung als Datei-Attachment<br />
wird eine Vervielfältigung des Werkes im Sinne des § 16 UrhG auf dem Mail-Host-Server des<br />
Adressaten erzeugt. Versand in größerem Umfang an eine unbestimmte Zahl von Empfängern<br />
ist nicht mehr der Gebrauch von Privatkopien; zudem ist bei einem Austausch von Dateien gegen<br />
Dateien nicht die gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG für die Vervielfältigung von Tonträgern<br />
erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben. Es liegt somit eine unerlaubte Vervielfältigung vor.<br />
7. Weitere Speichervorgänge durch den Nutzer<br />
154 Jeder über das Herunterladen hinausgehende Speichervorgang durch den Nutzer – etwa das<br />
Brennen auf CD zwecks Abspielens auf der Stereoanlage – stellt wiederum einen Vervielfältigungsvorgang<br />
im Sinne von § 16 UrhG dar, welcher nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig ist.<br />
8. Hyperlinks<br />
155 Bei einfachen Hyperlinks, welche lediglich auf eine andere Website verweisen, ist nicht von<br />
einer Urheberrechtsverletzung auszugehen, wenn sich auf der anderen Website Raubkopien befinden.<br />
200 Beim Setzen von einfachen Links – ebenso wie für das Aufrufen von Webseiten ist<br />
die konkludente Einwilligung des Rechtsinhabers zu unterstellen. Nur in Ausnahmefällen ist der<br />
Anbieter zur Unterlassung und Beseitigung gem. § 97 UrhG verpflichtet.<br />
156 Sog. inline-links, bei denen mit Hilfe eines „tags“ eine Datei von einer fremden Website<br />
geladen und automatisch in die Seite des Anbieters integriert wird, sind bei MP3-Dateien tech-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 80
Teil 3: Urheberrecht<br />
nisch nicht denkbar, da MP3-Dateien in einem eigenen von Browsern getrennten Vorgang heruntergeladen<br />
werden müssen und nicht als integrierter Teil einer Website dargestellt werden<br />
können.<br />
VI. Haftung für Urheberrechtsverletzungen<br />
1. Anbieter<br />
157 Das urheberrechtswidrige Anbieten von Dateien stellt zunächst eine Verletzung des Vertrages<br />
zwischen Anbieter und Provider dar. Solche Verträge enthalten regelmäßig die Verpflichtung,<br />
keine Software, Dateien usw. in irgendeiner Weise anzubieten, welche die Rechte <strong>Dr</strong>itter verletzen.<br />
Neben einem Kündigungsrecht steht dem Provider unter Umständen ein Schadensersatzanspruch<br />
wegen Pflichtverletzung zu, falls der Providervertrag nicht ohnehin eine entsprechende<br />
Freistellungsklausel enthält. Deliktisch haftet der Anbieter nach § 97f. UrhG, wenn er schuldhaft,<br />
d.h. zumindest fahrlässig handelt. Nach ständiger Rechtssprechung hat sich derjenige, der<br />
fremdes Geistesgut nutzt, über die Legitimation des Einwilligungsgebers Gewissheit zu verschaffen.<br />
Den Anbietern wird – mangels Einholung von Fachauskünften – in den meisten Fällen<br />
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. 201 Schließlich muss der Anbieter seine Ursprungsdatei<br />
auf dem Internetserver gem. § 98 Abs. 1 UrhG löschen bzw. herausgeben.<br />
2. Nutzer<br />
158 Eine vertragliche Haftung scheidet beim Nutzer mangels vertraglicher Beziehung zum Rechteinhaber<br />
in der Regel aus. Deliktisch haftet er nicht, wenn sein Verhalten nach § 53f UrhG gedeckt<br />
ist. Andernfalls kommt ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG in Betracht, wenn es<br />
dem Nutzer erkennbar ist bzw. es sich ihm aufdrängen muss, dass dem Anbieter keine Rechte an<br />
dem angebotenen Werk zustehen. 202 Dies wird bei einem Download von einer Piratenseite in der<br />
Regel der Fall sein. In diesem Fall ist auch er zur Herausgabe der Vervielfältigungen gem. § 98<br />
UrhG verpflichtet.<br />
200 Vgl. Bechtold, ZUM 1994, 427, 432.<br />
201 Vgl. Waldenberger, ZUM 1997, 176, 181.<br />
202 Waldenberger, ZUM 1997, 176, 182.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 81
3. Provider<br />
Teil 3: Urheberrecht<br />
159 Der Host Service Provider, der dem Anbieter seinen Server zur Verfügung stellt, ist haftungsrechtlich<br />
zur Löschung des rechtswidrigen Angebots, soweit es ihm technisch möglich und zumutbar<br />
ist, gem. § 98 UrhG verpflichtet. 203 Dieser Anspruch richtet sich nach dem „notice and<br />
take down“-Prinzip des § 5 Abs. 2 TDG, d.h. der Provider muss die rechtswidrig auf seinem<br />
Server abgelegten Dateien entfernen, sobald er Kenntnis von diesen erlangt hat. 204 Stellt der<br />
Provider dem Anbieter Speicherkapazitäten zur Verfügung, obwohl er erkennen musste, dass<br />
dieser mit seinem Angebot Urheberrecht verletzen wird, so kommt eine Haftung nach § 98<br />
UrhG in Betracht. Eine Unterlassungshaftung wegen Verstoßes gegen Verkehrssicherungs- und<br />
Sorgfaltspflichten scheidet mangels solcher konkreter Pflichten aus. 205<br />
4. Weitere Rechtsentwicklungen in Deutschland<br />
160 Auf nationaler Ebene liegt zur Zeit der Diskussionsentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung<br />
des Urheberrechtsgesetzes vom 7.7.1998 vor. 206 Der Entwurf bezweckt die Anpassung des deutschen<br />
Urheberrechts an die neuartigen Herausforderungen durch die digitalen Technologien<br />
unter Berücksichtigung der internationalen und europäischen Vorgaben. Zum 1.7.2002 ist eine<br />
umfassende Änderung des Urheberrechts, das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung<br />
von Urhebern und ausübenden Künstlern in Kraft getreten. 207<br />
Das neue Urhebervertragsrecht beruht auf zwei wichtigen Säulen:<br />
In § 32 UrhG wird verfügt, dass ein Urheber, der für seine Leistungen keine angemessene Vergütung<br />
erhalten hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung hat.<br />
In § 36 UrhG wird das, was in einer Branche jeweils angemessen ist, in gemeinsamen Vergütungsregeln<br />
konkretisiert.<br />
VII. Internationale Regelungsansätze<br />
161 International von Bedeutung sind die beiden im Dezember 1996 von der WIPO verabschiedeten<br />
Verträge: Der WIPO-Urheberrechtsvertrag WCT (WIPO Copyright Treaty) betreffend das Urheberrecht<br />
sowie der WIPO-Vertrag über Darbietungen von Tonträgern WPPT (WIPO Performances<br />
and Phonograms Treaty) betreffend bestimmte Leistungsschutzrechte. Die Verträge tre-<br />
203<br />
Waldenberger, ZUM 1997, 176, 182.<br />
204<br />
Cichon, K&R 1999, 547, 550.<br />
205<br />
So zutreffend Waldenberger, ZUM 1997, 176, 183 und Leupold, ZUM 2379, 386.<br />
206<br />
Abrufbar unter www.bmj.bund.de/misc/urh-98.htm.<br />
207 http://transpatent.com/gesetze/urhg.html<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 82
Teil 3: Urheberrecht<br />
ten erst nach Ratifikation durch 30 Staaten in Kraft. Bislang ist noch nicht bekannt, wann dies<br />
der Fall sein wird.<br />
162 Auf europäischer Ebene liegt seit dem 10.12.1997 ein Richtlinienentwurf vor, dessen erklärtes<br />
Ziel es ist, das Recht des geistigen Eigentums einem einheitlichen europäischen Schutzstandard<br />
anzunähern. Die Umsetzung dieser Richtlinie wird voraussichtlich in diesem Jahr erfolgen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 83
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
TEIL 4: KENNZEICHENRECHT (NAMENSRECHT UND MAR-<br />
KENRECHT)<br />
A. Einführung in das Kennzeichenrecht (Namensrecht und Marken-<br />
recht)<br />
I. Allgemeines<br />
163 Das Kennzeichenrecht wird selten bei systematischen Einführungen ins Medienrecht erläutert.<br />
Allerdings haben kennzeichenrechtliche Probleme, insbesondere im Bereich des Internets, große<br />
Bedeutung erlangt. Daher soll im folgenden ein kurzer systematischer Überblick über das<br />
Kennzeichenrecht gegeben werden.<br />
164 Häufig wird das Kennzeichenrecht als ein Oberbegriff für diejenigen gesetzlichen Bestimmungen<br />
verwendet, die den Schutz von natürlichen oder juristischen Personen sowie von Warenund<br />
Dienstleistungen zum Inhalt haben. 208 Bestimmungen über derartige Kennzeichen sind insbesondere<br />
in § 12 BGB, §§ 17 ff. HGB sowie dem Gesetz über den Schutz von Marken und<br />
sonstigen Kennzeichen (MarkenG) enthalten.<br />
II. Namensrecht, § 12 BGB<br />
165 Durch § 12 BGB soll zunächst der bürgerliche Name von natürlichen Personen geschützt<br />
werden. 209 Ein Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von<br />
anderen. 210 Durch ihn soll einerseits die Individualität des Namensträgers zum Ausdruck kommen.<br />
211 Andererseits dient ein Name der Identifikation des Namensträgers. 212<br />
166 Nach allgemeiner Meinung gilt heute § 12 BGB auch für den Namen von juristischen Personen.<br />
213 Auch die Firma kann Name im Sinne von § 12 BGB sein, selbst wenn sie den bürgerli-<br />
208 s. etwa Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rdn. 82<br />
209 Palandt, § 12 BGB Rdn. 1<br />
210 RG 91, 352; BGH NJW 59, 525<br />
211 BVerfG JZ 82, 798<br />
212 Palandt, § 12 BGB Rdn. 1<br />
213 Palandt, § 12 BGB Rdn. 9 m.w.N.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 84
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
chen Namen ihres Inhabers nicht enthält. 214 Ebenso unterfallen dem Anwendungsbereich von<br />
§ 12 BGB namensartige Kennzeichen wie etwa aus der Firma abgeleitete Abkürzungen oder<br />
Schlagworte. 215 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung nur in den Fällen schutzfähig<br />
ist, in denen sie entweder von Natur aus unterscheidungskräftig ist und Namensfunktion<br />
besitzt, oder diese Eigenschaften durch Anerkennung im Verkehr erworben hat. Bei Nichtvorliegen<br />
dieser Voraussetzungen kann sich jedoch ein Schutz aus Markenrecht ergeben.<br />
1. Namensfunktion<br />
167 Der Name im Sinne von § 12 BGB muss eine Namensfunktion erfüllen. Dies liegt dann vor,<br />
wenn eine Bezeichnung dazu geeignet ist, den Namensträger mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig<br />
zu bezeichnen. 216 Hierzu ist entscheidend, dass der Name aussprechbar ist<br />
und auf die betroffenen Verkehrskreise wie ein Name wirkt. 217<br />
168 Bilder oder Buchstabenzusammenstellungen, die kein aussprechbares Wort ergeben, können<br />
durch Anerkennung im Verkehr Namensfunktion erlangen. 218 Für die Anerkennung im Verkehr<br />
ist erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Bezeichnung als Hinweis<br />
auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht. 219 So können etwa Zahlen („4711“) durch Verkehrsgeltung<br />
Namensfunktion erlangen. 220<br />
2. Unterscheidungskraft<br />
169 Weiterhin muss ein Name Unterscheidungskraft aufweisen. Diese kann fehlen bei Gattungsbezeichnungen,<br />
Worten der Umgangssprache, geographischen Bezeichnungen. Hierzu gehören<br />
etwa Bezeichnungen wie Volksbank 221 , Datenzentrale 222 , Balkanrestaurant 223 , Alta Moda. 224<br />
214<br />
BGH 14, 155<br />
215<br />
BGH 11, 215; BGH 24, 240; BGH 43, 252; Palandt, § 12 BGB Rdn. 10 m.w.N.<br />
216<br />
Palandt, § 12 BGB, Rdn. 11<br />
217<br />
BGH 11, 217; BGH 79, 270<br />
218<br />
grundsätzlich erfüllen Bilder oder Buchstabenzusammensetzungen nicht die Voraussetzungen der Aussprechbarkeit und<br />
die Wirkung „wie ein Name“, vgl. BGH 14, 156; BGH, GRUR 1979, 564; zu Zahlen BGH 8, 389 sowie zu Buchstabenzusammenlegungen<br />
BGH 43, 252; BGH BB 97, 2611; kritisch hierzu Kögel, BB 1998, 1646<br />
219<br />
BGH 1997, 2611<br />
220<br />
vgl. Palandt, § 12, Rdn. 11 m.w.N.<br />
221<br />
BGH NJW-RR 1992, 1454<br />
222<br />
BGH GRUR 1977, 503<br />
223<br />
OLG Hamm BB 1967, 1101<br />
224<br />
OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1986, 535<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 85
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
170 Ebenso können Bezeichnungen, die Wörter der Umgangssprache darstellen, jedoch in<br />
unüblicher Weise verwendet werden, die für einen Namen erforderliche Unterscheidungskraft<br />
erlangen. Hierzu gehören etwa die Bezeichnung „Spiegel“. 225<br />
3. Beginn des Schutzes<br />
171 Der Schutz beginnt bei Bezeichnungen, die von Natur aus über individualisierende Unterscheidungskraft<br />
verfügen, bereits mit ihrem Gebrauch. Ansonsten entsteht der Namensschutz<br />
mit der Anerkennung im Verkehr. Der Schutz des Namens im Sinne von § 12 BGB entfällt,<br />
wenn der den Namen führende Geschäftsbetrieb endgültig aufgegeben wird. Besteht Namensschutz<br />
aufgrund von Anerkennung im Verkehr, entfällt mit der Verkehrsgeltung auch das Namensrecht<br />
226 , wobei zu berücksichtigen ist, dass eine vorübergehende Nichtbenutzung nicht zur<br />
Aufhebung des Namensrechts führt 227 .<br />
4. Schutzumfang<br />
172 Durch § 12 BGB wird der Gebrauch eines gleichen Namens untersagt. Hierzu ist erforderlich,<br />
dass die konkrete Namensverwendung vom Verkehr als ein Hinweis auf den Namensträger angesehen<br />
wird.228 Insofern muss keine völlige Identität vorliegen, ausreichend ist das Bestehen<br />
einer Verwechslungsfähigkeit. Eine Rückausnahme hiervon besteht, wenn die Verwechslungsfähigkeit<br />
aufgrund völliger Branchenverschiedenheit der beiden Namensträger – und damit eine<br />
Interessenverletzung – ausgeschlossen ist. Verwechslungsfähigkeit ist in der Regel dann zu bejahen,<br />
wenn die beiden Bezeichnungen in dem eigentlichen aussagekräftigen Bestandteil übereinstimmen.229<br />
173 Keine ausreichende Unterscheidungskraft haben etwa unterschiedliche Schreibweisen 230 ,<br />
wobei von Bedeutung sein kann, wie stark die jeweilige Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung<br />
ist. Nicht ausreichend ist das einfache Einfügen eines Bindestriches, wie beispielsweise<br />
im Fall von Pro-Monta gegenüber Promonta oder das Ersetzen von „C“ durch „K“, wie etwa im<br />
Fall COWO und KOWOG 231 . Abzustellen ist jeweils auf die Verkehrsanschauung 232 .<br />
225<br />
BGH 21, 89<br />
226<br />
BGH GRUR 1957, 428<br />
227<br />
BGH 21, 75<br />
228<br />
BGH NJW 1983, 1185<br />
229<br />
BGHZ 24, 245; BGHZ 79, 237; BGH NJW-RR 1989, 809; Palandt § 12 BGB, Rdn. 24<br />
230 BGH LM Nr. 30; BGH DB 1993, 1971<br />
231 vgl. BGH BB 1993, 1971<br />
232 Palandt, § 12 BGB Rdn. 24<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 86
III. Markenrecht<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
Stefan Abel, Generische Domains. Geklärte und ungeklärte Fragen zur Zulässigkeit beschreibender<br />
second-level-Domains nach dem Urteil des BGH vom 17.05.2001 – mitwohnzentrale.<br />
de, in: WRP 2001, 1426; Axel Beater, Internet-Domains, Marktzugang und Monopolisierung<br />
geschäftlicher Kommunikationsmöglichkeiten, in: JZ 2002, 275; Stefan Ernst, Zur Zulässigkeit<br />
der Verwendung von Gattungsbegriffen und Branchenbezeichnungen als Domains,in: MMR<br />
2001, 181; ders., Gattungasnamen als Domains, in: DuD 2001, 212; Essl, Freihaltebedürfnis<br />
bei generischen und beschreibenden Internet-Domains? In: öBl 2000, 100; Niko Härting, Zur<br />
Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Angaben, in: BB 2001, 491; Jan<br />
Gerd Mietzel/Marco Hero, Sittenwidriger Domainhandel: Gibt es die „Hinterhaltsdomain“?,<br />
in: MMR 2002, 84; Hans-Friedrich Müller, Internet-Domains von Rechtsanwaltskanzleien,<br />
in: WRP 2002, 160; Renck, Scheiden allgemeine Begriffe und Gattungsbegriffe als Internet-<br />
Domain aus?, in: WRP 2000, 264; Mattzhias Schröder, Zur Zulässigkeit von Gattungsbezeichnungen<br />
als Domains, in: MMR 2001, 238; Sosnitza, Gattungsbegriffe als Domain-<br />
Namen im Internet, in: K&R 2000, 209; Thiele/Rohlfing, Gattungsbezeichnungen als Domain-<br />
Names, in: MMR 2000, 591; Bettina Wendlandt, Gattungsbegriffe als Domainnamen,<br />
in: WRP 2001, 629.<br />
1. Allgemeines<br />
174 Das heute geltende MarkenG trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Mit ihm nahm der Gesetzgeber<br />
eine umfassende Gesamtreform des deutschen Kennzeichenrechtes vor. 233 Die gesetzliche<br />
Neuregelung wurde infolge der ersten Richtlinie – 89/104/EWG des Rates vom 1. Dezember<br />
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vorgenommen.<br />
Ziel der Neuregelung war, alle im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichen (gem.<br />
§ 1 MarkenG Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben) in<br />
einem einheitlichen Gesetzeswerk zu regeln. Im davor geltenden WZG wurden die geschäftlichen<br />
Bezeichnungen und die geographischen Herkunftsangaben nur am Rande berücksichtigt. 234<br />
Gegenüber dem WZG enthält das MarkenG als gleichwertigen Entstehungstatbestand einer<br />
233 Hubmann/Götting, Gewerbl. Rechtsschutz, S. 257<br />
234 vgl. hierzu Hubmann/Götting, Gewerbl. Rechtsschutz, S. 257<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 87
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
Marke – neben der Eintragung des Zeichens in das Markenregister – auch den Erwerb einer<br />
Marke durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 1 u. Nr. 2 MarkenG). Gemäß § 2 MarkenG ist der Kennzeichenschutz<br />
im MarkenG nicht abschließend geregelt. Vielmehr können Kennzeichen auch<br />
wettbewerbsrechtlichen, unternehmensrechtlichen oder namensrechtlichen Schutz genießen.<br />
175 Gem. § 1 MarkenG unterfallen dem Schutzbereich des MarkenG Marken, geschäftliche<br />
Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Dabei werden Kennzeichen als der<br />
Oberbegriff für die Regelungsgegenstände des Markengesetzes aufgefasst. 235 Unter den spezifischeren<br />
Begriff der Marken fallen nach dem MarkenG Warenmarken, Dienstleistungsmarken<br />
und Kollektivmarken. Das MarkenG definiert den Begriff der Marke jedoch nicht.<br />
176 Durch das MarkenG werden auch geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von Art. 5 MarkenG<br />
geschützt. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören Unternehmenskennzeichen und<br />
Werktitel. Nach der Legaldefinition von § 5 Abs. 2 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen<br />
Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung<br />
eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Diesen stehen<br />
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes<br />
gelten. Zu den Werktiteln zählen die Namen oder besonderen Bezeichnungen<br />
von <strong>Dr</strong>uckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren<br />
Werken.<br />
177 § 3 MarkenG enthält lediglich die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Zeichens als<br />
Marke. Zentrale Voraussetzung einer Marke ist, dass es sich um Zeichen handelt, die geeignet<br />
sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen<br />
zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG).<br />
2. Systematik des Markenrechts<br />
178 Die §§ 3 – 31 MarkenG enthalten die materiell-rechtlichen Regelungen. Die Verfahren<br />
bezüglich Markenangelegenheiten befinden sich in Teil 3 (§§ 32-96 MarkenG). Teil 4 (§ 97-106<br />
MarkenG) normiert die Kollektivmarke. §§ 107-125h MarkenG (Teil5) enthalten schließlich<br />
Normierungen bezüglich international registrierter Marken sowie Gemeinschaftsmarken.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 88
3. Markenfähigkeit eines Zeichens, § 3 MarkenG<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
179 § 3 Abs. 1 MarkenG bestimmt, dass Marken Zeichen sind, die geeignet sind, Waren oder<br />
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.<br />
Als Markenformen kommen Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben,<br />
Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionaler Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder<br />
ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen<br />
in Betracht, wobei die gesetzliche Aufzählung in § 3 Abs. 1 MarkenG nicht abschließend<br />
ist. Ausgenommen vom Markenschutz sind gem. § 3 Abs. 2 Zeichendarstellungen, die durch die<br />
Warenart selbst bedingt sind oder die erforderlich sind, um die beabsichtigte technische Wirkung<br />
zu erreichen oder die den wesentlichen Wert der Ware ausmachen.<br />
4. Entstehung des Markenschutzes<br />
• Eintragung des Zeichens<br />
180 Markenschutz kann zum einen durch die Eintragung des Zeichens in das beim Deutschen<br />
Patentamt geführten Markenregister erlangt werden.<br />
• Verkehrsgeltung<br />
Weiterhin ist es möglich, Markenschutz durch Verkehrsgeltung der Marke zu erlangen. Bei der<br />
Erlangung der Verkehrsgeltung ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine mehr oder weniger<br />
unterscheidungskräftige Marke handelt. Bei weniger unterscheidungskräftigen bzw. freihaltebedürftigen<br />
Bezeichnungen muss zur Erlangung von Markenschutz ein hoher Grad der Verkehrsgeltung<br />
erreicht werden.<br />
• Notorisch bekannte Marken<br />
Gem. § 4 Nr. 3 MarkenG genießen auch Kennzeichen Markenschutz, die im Sinne des Art. 6 der<br />
Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) notorisch bekannt sind. Hierzu gehören beispielsweise<br />
Weltmarken wie Mercedes Benz, Coca Cola etc.<br />
5. Prioritätsgrundsatz<br />
181 Im Falle der Kollision von Markenrechten genießt das prioritätsältere Recht Vorrang vor dem<br />
prioritätsjüngeren (§ 6 Abs. 1 MarkenG). Gem. § 6 Abs. 2 MarkenG bestimmt sich der Zeitrang<br />
bei angemeldeten oder eingetragenen Marken nach dem Anmeldetag im Sinne von § 33 Abs. 1<br />
MarkenG. Im Falle der Inanspruchnahme von ausländischer Priorität im Sinne von § 34 Mar-<br />
235<br />
Fezer, § 1 MarkenG Rdn. 2<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 89
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
kenG oder von Ausstellungspriorität im Sinne von § 35 MarkenG ist auf den Prioritätstag abzustellen.<br />
Bei benutzten Marken mit Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder Marken mit notorischer<br />
Bekanntheit (§ 4 Nr. 3 MarkenG) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das jeweilige<br />
Recht erworben wurde (§ 6 Abs. 3 MarkenG).<br />
6. Inhaber einer Marke<br />
182 Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft, die mit Fähigkeiten<br />
ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, kann Inhaberin eines<br />
Markenrechts werden (§ 7 MarkenG).<br />
183 Auch ausländische Personen und Personenvereinigungen können Markenrechte erwerben. Der<br />
Inhaber einer Marke hat das ausschließliche Recht, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung<br />
zu verwenden.<br />
7. Schutzhindernisse<br />
184 Der Eintragung einer Marke können jedoch die absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8<br />
MarkenG entgegenstehen. Unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 – 3 kann die Eintragung<br />
einer Marke gelöscht werden. Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG – insbes.<br />
fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis oder Gattungsbezeichnung – können<br />
dadurch überwunden werden, dass sich ein Kennzeichen im Verkehr durchgesetzt hat. Im Unterschied<br />
zur Erlangung des Markenschutzes durch Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG<br />
liegt Verkehrsdurchsetzung einer Marke im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG nur dann vor,<br />
wenn sich die Marke im gesamten Bundesgebiet durchgesetzt hat. Zuständig für die Prüfung der<br />
Verkehrsdurchsetzung ist das Deutsche Patentamt.<br />
8. Markenschutz<br />
185 Gem. § 14 Abs. 1 hat der Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht, das es ihm<br />
ermöglicht, <strong>Dr</strong>itten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit<br />
der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit demjenigen<br />
identisch sind, für die sie Schutz genießt.<br />
186 Weiterhin kann er es <strong>Dr</strong>itten untersagen, ein Zeichen zu benutzten, wenn wegen der Identität<br />
oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die<br />
Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 90
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich<br />
in Verbindung gebracht wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).<br />
187 Schließlich kann er es <strong>Dr</strong>itten untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen<br />
für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland<br />
bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die<br />
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt<br />
oder beeinträchtigt (Verwässerungsgefahr, Rufausbeutung und Rufschädigung) (§ 14 Abs.<br />
2 Nr. 3 MarkenG). 236<br />
188 Der Markenrechtsinhaber kann es <strong>Dr</strong>itten – wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2<br />
MarkenG erfüllt sind – untersagen, Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung<br />
anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu<br />
den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu<br />
erbringen, unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, und das Zeichen in Geschäftspapieren<br />
oder in der Werbung zu benutzen (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 – 5). Diese Aufzählung<br />
ist nicht abschließend. Weiterhin ist es <strong>Dr</strong>itten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer<br />
Marke im geschäftlichen Verkehr <strong>Dr</strong>ittzeichen auf Aufmachungen, Verpackungen, Kennzeichnungsmitteln<br />
anzubringen, diese nachdem sie mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder<br />
einem ähnlichen Zeichen versehen wurden, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den<br />
genannten Zwecken zu besitzen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG) sowie diese einzuführen oder auszuführen,<br />
wenn die Gefahr besteht, dass diese zur Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung<br />
von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, für die die Marke eingetragen oder benutzt<br />
worden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG).<br />
189 Dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung steht ein ausschließliches Recht zu (§ 15 Abs.<br />
1 MarkenG). Insbesondere ist es <strong>Dr</strong>itten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches<br />
Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,<br />
Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG).<br />
Bei einer im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnung ist wiederum die Verwässerungsgefahr<br />
oder Rufschädigung zu beachten (§ 15 Abs. 3 MarkenG).<br />
236 Vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 465 „Salomon“; BGH GRUR 1985, 550 „DIMPLE“; BGH GRUR 1990, 711 „Telefon-<br />
nummer 4711“.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 91
9. Räumlicher Geltungsbereich des Markenschutzes<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
190 Bei eingetragenen Marken erstreckt sich der Markenschutz auf das gesamte Bundesgebiet. Im<br />
Falle der nicht eingetragenen Marke gilt der Markenschutz im räumlichen Bereich der Verkehrsgeltung.<br />
10. Rechtsfolgen der Markenrechtsverletzung<br />
191 Der Markeninhaber kann <strong>Dr</strong>itte, die ein Zeichen entgegen § 14 Abs. 2 – 4 MarkenG benutzen,<br />
auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 14 Abs. 5). Sollte die Verletzungshandlung vorsätzlich<br />
oder fahrlässig begangen worden sein, kann der Markeninhaber von einem <strong>Dr</strong>itten, der die<br />
Verletzungshandlung begangen hat, Schadensersatz in Höhe des durch die Verletzungshandlung<br />
entstandenen Schadens verlangen.<br />
192 Dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung steht im Falle einer Verwendung durch <strong>Dr</strong>itte im<br />
Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei vorsätzlicher<br />
oder fahrlässiger Verletzung stehen dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung gegenüber<br />
dem <strong>Dr</strong>itten, der die Verletzungshandlung begangen hat, auch Schadensersatzansprüche zu.<br />
193 Es können Löschungsansprüche prioritätsälterer Markeninhaber gegenüber dem Markeninhaber<br />
prioritäsjüngerer Marken bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 MarkenG<br />
geltend gemacht werden.<br />
B. Rechtsprobleme des Internets im Kennzeichenrecht und Marken-<br />
recht<br />
I. Technische Grundlagen<br />
1. Domains<br />
194 Die eindeutige Zieladresse jedes Computers ist in TCP/IP eine numerische Zahlenfolge, die IP-<br />
Adresse. Da lange Zahlenkombinationen schwer zu merken sind, wurde ein Domainnamen- System<br />
eingerichtet, wobei die angegebene Domain durch Zugriff auf eine entsprechende Datenbank<br />
in eine IP-Adresse umgewandelt wird. Es können durchaus mehrere Domains auf eine IP-<br />
Adresse verweisen, so dass die entsprechende Homepage dann unter verschiedenen Domains<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 92
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
abrufbar ist. Andererseits muss die Zuordnung der Domain zu einem bestimmten Rechner eindeutig<br />
festgelegt sein, so dass es nicht möglich ist, eine Domain verschiedenen IP-Adressen zuzuordnen.<br />
237 Das Domainnamen- System teilt sich in mehrere hierarchische Strukturen auf. Die<br />
Top-Level-Domain (TLD) besteht regelmäßig aus einem Länderkürzel. 238 Als Beispiel kann<br />
„de“ für Deutschland, „at“ für Österreich und „ch“ für die Schweizgenannt werden. Daneben<br />
existieren sog. generische Top Level Domains. Unterhalb dieser Top Level Domains werden<br />
von den jeweiligen Registrierungsstellen Second Level Domains vergeben. Unterhalb der Second<br />
Level Domains ist es dem Benutzer dann freigestellt, weitere sog. „Subdomains“ zu definieren.<br />
2. Die Domainvergabe<br />
195 IP-Adressen und Domainnamen im Internet werden zuständigkeitshalber im Auftrag der Internet<br />
Society (ISOC) und des US Federal Network Council durch die Internet Assigned Numbers<br />
Authority (IANA) vergeben. Die administrative Arbeit, insbesondere die Vergabe und Eintragung<br />
von Domainnamen hat IANA an sog. Network Information Centers (NIC) delegiert. Hierzu<br />
zählen z.B. in Amerika das InterNIC (Internet Network Information Center’s Registration<br />
Service), das RIPE-NCC in Europa und das APNIC in Asien. In Deutschland wird die einheitliche<br />
Vergabe von Domainnamen durch den Interessenverband Deutsches Network Information<br />
Center (IV-DENIC) sichergestellt. Seit dem 17.12.1996 ist das DENIC in eine Genossenschaft<br />
umgewandelt worden. Die technische Verwaltung der Domains war bisher an das Rechenzentrum<br />
der <strong>Universität</strong> Karlsruhe abgegeben. Seit dem 1.1.1999 ist auch die technische Vergabe<br />
von deutschen Second Level Domains am Sitz der DENIC-eG in Frankfurt plaziert.<br />
3. Die Vergabe von Second Level Domains in Deutschland<br />
196 Jeder, der sich um eine Internet-Adresse bemüht, muss sich entscheiden, ob er tatsächlich eine<br />
Second Level Domain benötigt oder eher mit einer Subdomain oder gar einem Unterverzeichnis<br />
auskommt. Hierzu die wichtigsten Kriterien:<br />
Adressen Vorteile Nachteile<br />
Second Level Domain<br />
www.name.de<br />
237 Vgl. dazu Egner, CR 1998, 676.<br />
238 Vgl. dazu Bettinger, GRUR 1997, 402, 404.<br />
Sehr gut zu merken, professioneller<br />
Eindruck, kann bei<br />
Umzug mitgenommen werden<br />
Teuer; Risiko hoch, dass Domain<br />
schon vergeben<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 93
Subdomain<br />
www.subdomain.-name.de<br />
Unterverzeichnis<br />
www.name.de/verzeichnis<br />
Günstig, gut zu merken,<br />
Chance hoch, dass Domain<br />
noch nicht vergeben<br />
Sehr günstig, Chance hoch,<br />
dass Domain noch nicht vergeben<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
Lohnt sich in der Regel nur<br />
für große Projekte, kann bei<br />
einem Umzug nicht mitgenommen<br />
werden<br />
Schlecht zu merken, kann bei<br />
einem Umzug nicht mitgenommen<br />
werden, wirkt eher<br />
unprofessionell<br />
197 Für die Schaltung von Subdomains und Verzeichnissen muss der Interessent mit dem Inhaber<br />
der entsprechenden Second Level Domain verhandeln. Eine deutsche Second Level Domain<br />
wird durch das Ausfüllen eines Antragsformulars der DENIC-eG gestellt. Es existieren detaillierte<br />
Vergabe-Richtlinien. 239<br />
198 Hierbei ist neben dem gewünschten Second Level Domainnamen die antragstellende Organisation<br />
die verantwortliche Person (admin.c) und der technische Ansprechpartner anzugeben. Nach<br />
dem ursprünglich die Vergabe von Domainnamen gebührenfrei nach dem Prinzip „first come,<br />
first served“ erfolgte, ist die Anmeldung heute kostenpflichtig. Mit der Anmeldung werden die<br />
Daten des Anmelders im Register des RIPE-NCC und des InterNIC eingetragen. Übertragungen<br />
von Domainnamen sind nur mit Zustimmung des DENIC möglich. War es früher möglich, im<br />
Zuge des Domain-Grabbings, Reservierungen von Domainnamen vorzunehmen, verlangt DE-<br />
NIC heute eine entsprechende Verlinkung auf eine Webseite, die allerdings auch leer sein kann.<br />
Nach den Vergabe-Richtlinien versichert der Antragsteller, keine Rechte <strong>Dr</strong>itter durch die Wahl<br />
des Domainnamens zu verletzen. Das DENIC schließt jedoch jegliche Verantwortung für Namenskonflikte<br />
ausdrücklich aus. Der Antragsteller hat vielmehr die DENIC von sämtlichen Kosten<br />
und nachteiligen Folgen einer Inanspruchnahme freizuhalten. Der Antragsteller hat also<br />
selbst zu prüfen, ob er ggf. durch die Wahl seines Domain-Namens Markenrechte oder Namensrechte<br />
<strong>Dr</strong>itter verletzt. Hier liegt also eine grundsätzlich andere Situation wie bei Markenanmeldungen<br />
beim Bundespatentamt vor. Bei Markenanmeldungen wird beim Bundespatentamt<br />
durchaus geprüft, ob nicht offensichtliche eine Kollision mit anderen Namens- oder Markenrechten<br />
vorliegt, oder ob der Name schon deshalb nicht eingetragen werden kann, weil er zu<br />
allgemeingebräuchlich ist und dementsprechend ein sog. Freihalteinteresse besteht. Wird ein<br />
solches Freihalteinteresse bejaht, scheidet die Eintragung einer Marke von vornherein aus und es<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 94
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
liegt ein sog. absolutes Eintragungshindernis vor. Das Bundespatentamt prüft die Frage, inwieweit<br />
ein Markenname allgemeingebräuchlich ist zwischenzeitlich sehr viel strenger als noch vor<br />
ein oder zwei Jahren. Alle diese Erwägungen spielen bei der Eintragung eines Domainnamens<br />
keine Rolle.<br />
II. Überblick über die anwendbaren Rechtsnormen<br />
199 Das Schutzsystem im Zusammenhang mit Domainnamen gliedert sich nach der heutigen<br />
Rechtslage wie folgt: Gewerblicher Rechteinhaber (deutsche Wortmarke, IR-Wortmarke, europäische<br />
Wortmarke, gegen gewerblichen Domainnutzer).<br />
1. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<br />
200 Voraussetzungen:<br />
Kennzeichenmäßige Benutzung der Domain (streitig)<br />
Identität der durch die Marke gekennzeichneten Produkte mit dem unter der Domain beworbenen<br />
Produkten<br />
Identität der Second Level Domain mit der Wortmarke<br />
2. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<br />
201 Voraussetzungen:<br />
Kennzeichenmäßige Benutzung der Domain (streitig)<br />
Ähnlichkeit der unter der Domain beworbenen Produkte mit den durch die Marke gekennzeichneten<br />
Produkten<br />
Identität zwischen der Marke und der Second Level Domain<br />
3. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG<br />
202 Voraussetzungen:<br />
Kennzeichenmäßige Benutzung (streitig)<br />
Bekannte Marke, keine Produktähnlichkeit erforderlich<br />
Rufausbeutung<br />
4. § 12 BGB<br />
203 Voraussetzungen:<br />
239 http://www.denic.de/denicneu.html vom 1.11.1997.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 95
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
Überragende Verkehrsgeltung<br />
Verwässerungsgefahr<br />
Inhaber einer besonderen Geschäftsbezeichnung oder Second Level Domain gegen gewerblichen<br />
Inhaber einer gleichlautenden Second Level Domain<br />
5. § 15 Abs. 1 MarkenG<br />
204 Voraussetzungen<br />
besondere Geschäftsbezeichnung, Unternehmenskennzeichen, Second Level Domain<br />
Branchennähe<br />
Identität der Kennzeichen mit der Domain<br />
Schutz nicht gewerblicher Kennzeicheninhaber oder Schutz gegen nicht gewerbliche Domainnutzer<br />
6. § 12 BGB<br />
205 Voraussetzungen:<br />
Name, Firma, Unternehmenskennzeichen, Second Level Domain<br />
Kennzeichenmäßige Benutzung<br />
Verwechslungsgefahr<br />
7. §§ 823 Abs. 1, 826 BGB<br />
Schutz gegen Domaingrabber<br />
8. § 1 UWG<br />
206 Voraussetzungen:<br />
Wettbewerbsverhältnis<br />
Schutzwürdiges Recht an einem Kennzeichen<br />
Kein schutzwürdiges Recht des Domaininhabers<br />
Behinderung, Rufschädigung<br />
9. § 823 Abs. 1, § 826 BGB<br />
207 Inhaber eines Werktitels oder einer als Titel verwendeten Second Level Domain gegen<br />
gewerblichen Domainnutzer<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 96
10. § 15 Abs. 1, § 5 Abs. 3 MarkenG<br />
208 Voraussetzungen:<br />
Werktitel, Second Level Domain<br />
Unterscheidungskraft<br />
Priorität<br />
Kennzeichenmäßige Benutzung der Domain<br />
Verwechslungsgefahr<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
209 Die traditionellen Vorschriften zum Schutz von Namens- und Markenrechten lassen sich auch<br />
zum Schutz von Domainnamen heranziehen.<br />
III. Internationale Rechtsprobleme<br />
210 Das Internet zeichnet sich aufgrund seiner weltweiten Erreichbarkeit durch besondere internati-<br />
onale Rechtsprobleme aus.<br />
1. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte<br />
211 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird von Amts wegen geprüft. Innerhalb<br />
der Europäischen Gemeinschaft kommt das europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen<br />
zur Anwendung.240 In der Schweiz kommt das Luganer Übereinkommen zur<br />
Anwendung.241 Gem. Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ/Luganer Übereinkommen können zivilrechtliche<br />
Streitigkeiten am Tatort anhängig gemacht werden. Tatort ist sowohl der Handlungsort als<br />
auch der Erfolgsort, nicht hingegen der Ort des Eintritt des Schadens. Darüber hinaus kann ein<br />
Störer gem. Art. 2 EuGVÜ/Luganer Übereinkommen an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt<br />
werden. Außerhalb des genannten Übereinkommens werden nach deutschem IZPR, sofern<br />
keine bilateralen Übereinkommen mit dritten Staaten in Betracht kommen, die Regelungen der<br />
ZPO analog angewendet. Neben dem Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Geschäftssitzes bedeutet<br />
dies die analoge Anwendung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO.<br />
Auch danach gilt die Tatortregel. Bezogen auf Internet-Streitigkeiten führt dies zum sog. fliegenden<br />
Gerichtsstand. Neben dem Handlungsort (Server-Standort) ist somit jeder Ort Erfolgsort,<br />
an dem die benutzte Domain gegenüber <strong>Dr</strong>itten verwandt wird. Die Internationalität des Inter-<br />
240 Vgl. Brüsseler EWB-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen<br />
in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 in der Fassung des 3. Beitrittsabkommens vom 26.5.1989, BGBl. 1994 II,<br />
519 ff.<br />
241 Vgl. BGBl. Vom 16.9.1998, BGBl. 1994, II, 2660.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 97
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
nets und die weltweite Abrufbarkeit einer Domain führen dazu, dass faktisch für jeden Domain-<br />
Rechtsstreit auch in Deutschland ein Gerichtsstand besteht.<br />
2. Die Prozessfähigkeit ausländischer Unternehmen und Privatpersonen in<br />
Deutschland<br />
212 Ausländische Firmen und Privatpersonen sind nicht ohne weiteres berechtigt, in Deutschland<br />
Klage zu erheben, auch wenn ihnen ein entsprechender Gerichtsstand nach § 32 ZPO zustünde.<br />
Abgesehen von Problemen der Ausländersicherheit (§ 110 ZPO) müssen Kläger aus Ländern<br />
außerhalb der EU insbesondere die Vorschriften der §§ 28 UWG und 34 Abs. 2 MarkenG beachten,<br />
wonach Ausländer nur nach dem Reziproxitätsprinzip Priorität im Ausland genießen<br />
bzw. in Deutschland klagebefugt sind. Ein Unternehmen, dass seine Hauptniederlassung danach<br />
außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts hat, kann nur dann in Deutschland klagen,<br />
wenn ein Inländer am Ort der Hauptniederlassung denselben Rechtsschutz genießen würde (sog.<br />
Gegenseitigkeitsprinzip). Ob dies der Fall ist, ergibt sich jeweils aus den Bekanntmachungen des<br />
Bundesgesetzblattes. Ferner bestehen bilaterale Abkommen.<br />
a) Markenrecht<br />
213 Im Markenrecht gilt das Schutzlandprinzip. Hiernach ist markenrechtlich die Rechtsordnung<br />
anwendbar, die das Land betrifft, für das Schutz beansprucht wird; anders ausgedrückt: Für<br />
Markenverletzungen in Deutschland ist deutsches Markenrecht anwendbar. Da jede Domainbenutzung<br />
weltweit und damit auch in Deutschland stattfindet, kann eine Domainnutzung im Inland<br />
mit deutschem Markenrecht verboten werden. Danach müssen sich weltweit alle Domains<br />
dem deutschen Markenrecht unterordnen, was rechtliche Auseinandersetzung vor deutschen<br />
Gerichten anbelangt.<br />
b) Wettbewerbsrecht<br />
214 Aus dem im internationalen Deliktsrecht geltenden Prinzip der Tatortregel hat sich im Wettbewerbsrecht<br />
die Marktortregel entwickelt. Auf einen wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt ist danach<br />
das Recht an dem Ort anzuwenden, an dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der sich<br />
gegenüberstehenden Mitbewerber am Markt sich treffen. Wird also ein Unternehmen durch einen<br />
Domaingrabber daran gehindert, unter einer bestimmten Second Level Domain eine Homepage<br />
zum Bewerben von Produkten gegenüber deutschen Verbrauchern zu plazieren, kommt<br />
deutsches Wettbewerbsrecht zur Anwendung. Dies ist bei „de“-Adressen und „com“-Adressen<br />
der Fall, soweit sie Produkte in Deutschland anbieten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 98
c) Namensrecht<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
215 Namensrechtlich und allgemein deliktsrechtlich gilt ebenfalls die Tatortregel. Es kommt danach<br />
darauf an, an welchem Ort die Domain benutzt wird, d.h. abrufbar ist. Auch dies führt zur Anwendbarkeit<br />
deutschen Rechts.<br />
IV. Die Wechselwirkungen von Markenrecht und Domainrecht<br />
216 Markenrechtliche Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn sie geeignet sind Produkte,<br />
Personen oder Unternehmen zu individualisieren und von <strong>Dr</strong>itten zu unterscheiden. Zunächst<br />
sind Domain-Namen nur eine symbolische Bezeichnung einer Rechner-Adresse, welche technisch<br />
notwendig ist, um mit den Rechnern zu kommunizieren. Die Adresse dient zunächst nicht<br />
der Unterscheidung eines Produktes oder Unternehmens von einem anderen Produkt oder Unternehmen,<br />
sondern der technischen Erreichbarkeit des Rechners, vergleichbar also mit einer<br />
Telefonnummer. Dies hat in einer älteren Entscheidung das Landgericht Köln dazu veranlasst,<br />
die Kennzeichnungsfunktion von Domainnamen zu verneinen. 242 Das Landgericht Köln argumentierte<br />
hierbei insbesondere die Zahlen- und Buchstabenkombination sei frei wählbar. Da<br />
kein entsprechender rechtlicher Zwang bestünde, könnte man eben nicht erwarten, dass hinter<br />
einer bestimmten Adresse auch der bezeichnete Namensträger stünde. Ähnlich hat auch das<br />
Landgericht Kerpen und das Amtsgericht Hürth entschieden .243 Die Entscheidungen aus den<br />
Jahren 1996 und 1997 wurden einhellig kritisiert und zwar mit der Begründung, dass die Einführung<br />
von Domainnamen gerade aus Gründen der erleichterten Assoziation von Rechneradressen<br />
und Anbieter erfolgt sei. Domainnamen werden hierbei typischerweise so gewählt, dass sie auf<br />
den Betreiber der Website hinweisen. Üblicherweise werden daher Eigennamen und Firmenschlagworte<br />
für eine Second Level Domain verwandt, so dass von einem hohen Identifizierungspotential<br />
auszugehen ist. Heute ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur,<br />
dass Domainnamen auch eine Kennzeichnungsfunktion haben und demnach die Vorschriften der<br />
§§ 14, 15 MarkenG und 12 BGB zur Anwendung gelangen. 244<br />
242 LG Köln, CR 1997, 291, 292.<br />
243 Vgl. Urt. v. 17.12.1996, 3 O 477/96 – Kerpen.de und 3 O 478/96 – Hürth.de<br />
244 Vgl. LG Frankfurt, CR 1997, 287; LG Düsseldorf, CR 1998, 165f; LG Braunschweig, CR 1998, 364, 365; OLG München<br />
CR 1998, 556, 557; OLG Hamm, CR 1998, 241, 242; LG Hamburg, CR 1999, 47, 47; LG Bonn, MMR 1998, 111; Bettinger,<br />
GRUR 1997, 402; Wiebe, CR 1998, 157; Gabel, NJW-CoR 1996, 322, 324; Omsels, GRUR 1997, 328.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 99
V. Unterscheidungskraft von Domainnamen<br />
1. Einleitung<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
217 Eine Domain genießt nur dann marken- oder namensrechtlichen Schutz, wenn sie geeignet ist,<br />
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen Unternehmer oder dessen<br />
Produkt zu unterscheiden. 245 Die Unterscheidungskraft liegt danach vor, wenn ein Zeichen<br />
grundsätzliche Kennzeichnungskraft besitzt und andererseits geeignet ist, eine Herkunftsfunktion<br />
zu erfüllen. Ein Zeichen erfüllt dann keine Herkunftsfunktion mehr, wenn es Waren oder<br />
Dienstleistungen nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft, sondern nach ihrer Beschaffenheit oder<br />
Bestimmung unterscheidet. Für die Annahme von Unterscheidungskraft ist die Auffassung der<br />
beteiligten inländischen Verkehrskreise entscheidend. 246 Problematische Fälle der Unterscheidungskraft<br />
sind insbesondere Gattungsbezeichnungen, Abkürzungen, Worte der Umgangssprache,<br />
geographische Bezeichnungen und solche Worte, für die ein sog. Freihaltebedürfnis be-<br />
steht. 247<br />
2. Gattungsbegriffe<br />
218 Second Level Domains werden gerne aus Gattungsbegriffen, wie beispielsweise „Wirtschaftonline“,<br />
„Messe“ oder „Rechtsanwalt“ gebildet. Fraglich ist, ob <strong>Dr</strong>itte sich gegen eine solche<br />
„Blockade“ allgemeiner Bezeichnungen wehren können. Das OLG Frankfurt 248 hat ein generelles<br />
Freihaltebedürfnis für Gattungsbegriffe als Domainnamen abgelehnt und zwar mit dem Hinweis,<br />
dass es <strong>Dr</strong>itten durch eine geringfügige Abwandlung ihrer Second Level Domain möglich<br />
sei, mit einem sehr ähnlichen Gattungsbegriff die tatsächliche Sperrung des „first come, first<br />
served“-Prinzips“ zu überwinden. Die Eintragung einer Gattungsbezeichnung als Second Level<br />
Domain, so das OLG Frankfurt, kann nicht verhindert werden, da eine analoge Anwendung des<br />
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG wegen der fehlenden Vergleichbarkeit von Kennzeichen und Domains<br />
nicht in Betracht komme. Zu beachten sind aber jedenfalls standesrechtliche Richtlinien<br />
(z.B. bei „anwalt.de“, „arzt.de“ und „notar.de“) sowie § 3 UWG (Irreführungsverbot). Eine Irreführung<br />
des Verkehrs liegt dann vor, wenn die Domain eine Vorstellung der angesprochenen<br />
Verkehrskreise begründet, dass sich in der Homepage ein bestimmter Inhalt findet. Wer einen<br />
Gattungsbegriff als Second Level Domain gewählt hat, kann andererseits hieraus keine kenn-<br />
245<br />
Vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409.<br />
246<br />
Vgl. BGH GRUR 1994, 803, 804 – Trilopirox.<br />
247<br />
Vgl. BGHZ 21, 73 – Hausbücherei; BGH GRUR 1977, 503 – Datenzentrale; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 535 –<br />
Alta moda.<br />
248<br />
WRP 1997, 341 ff. – wirtschaft-online.de<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 100
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
zeichnungsrechtlichen Ansprüche gegen <strong>Dr</strong>itte ableiten. Hierzu fehlt es an einer Unterscheidungskraft<br />
der Second Level Domain, die nicht geeignet ist, auf das Unternehmen ihres Inhabers<br />
hinzuweisen.<br />
3. Kurzbezeichnungen und Abkürzungen<br />
219 Buchstaben und Zahlen werden gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG ausdrücklich vom Schutz als<br />
Warenzeichen ausgeschlossen, wobei die ständige Rechtsprechung von einem generellen und<br />
abstrakten Freihaltebedürfnis ausgeht. Durch das neue Markenrecht ist die Beschränkung für<br />
Buchstabenkombinationen, denen nur noch im Einzelfall ein konkretes Freihaltebedürfnis entgegensteht,<br />
entfallen. Schutz als Marke kann eine Domain daher bei entsprechender Eintragung<br />
in die Markenrolle verlangen. Eine andere Frage ist, ob die Ingebrauchnahme einer Domain zum<br />
Entstehen einer Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG führt. In der Entscheidung<br />
„Hamburger Kinderstube“ hat der BGH den Schutz einer Telegrammadresse als Unternehmenskennzeichen<br />
abgelehnt. 249 In der Entscheidung „Fernschreibkennung“ 250 hat er den<br />
Schutz einer Fernschreibkennung als geschäftliches Kennzeichen offengelassen. Die Bedenken<br />
des BGH, eine Kommunikationsadresse, die nur einem eng begrenzten Teil des geschäftlichen<br />
Verkehrs zur Kenntnis gelangt, Schutz gegen jedwede Benutzung zu gewähren, ist aber auf eine<br />
Domain nicht ohne weiteres übertragbar. Das Landgericht Düsseldorf bejaht die Entstehung<br />
einer besonderen Geschäftsbezeichnung durch Nutzung einer Bezeichnung als Second Level<br />
Domain. 251 Der Grund für die Wahl einer Adresse kann durchaus verschieden sein und nicht nur<br />
im kennzeichnungsrechtlichen Bereich liegen. Zusätzlich ist zu fordern, dass eine Second Level<br />
Domain als besondere Geschäftsbezeichnung auch außerhalb der URL sich wiederspiegelt, beispielsweise<br />
auf der Homepage oder auf Geschäftsbriefen. 252 Bejaht man die Anwendbarkeit des<br />
Rechts der besonderen Geschäftsbezeichnung für Second Level Domains, gelten die allgemeinen<br />
Grundsätze. Buchstaben-Kurzbezeichnungen wird Schutz gewährt, wenn sie ein aussprechbares<br />
Wort ergeben. 253<br />
249<br />
BGH GRUR 1955, 481 – Hamburger Kinderstube.<br />
250<br />
BGH GRUR 1996, 475, 476.<br />
251<br />
LG Düsseldorf, CR 1998, 688, 689 – jpnw.de; ebenso OLG Hamburg, CR 1999, 184, 186; OLG <strong>Dr</strong>esden, CR 1999,<br />
102, 103.<br />
252<br />
Vgl. dazu auch Hackbarth, CR 199, 186, 187.<br />
253<br />
Vgl. bGH GRUR 1998, 165 ff – RBB; BGH, GRUR 1985, 461 – Gefa; BGH GRUR 1954, 196 – KfA, LG Frankfurt,<br />
MMR 1998, 151 ff. – lit.de.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 101
VI. Produktähnlichkeit, Verwechslungsgefahr<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
220 Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach neuem Markenrecht sowohl die Identität oder<br />
Ähnlichkeit der Kennzeichen als auch der Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Ausgangspunkt<br />
ist jeweils die Unterscheidungskraft des Kennzeichens.<br />
221 Nachdem die Variationsmöglichkeiten bei Second Level Domains begrenzt sind, kann es zu<br />
Kollisionen kommen, bei welchen beide Seiten berechtigte Interessen an der Führung eines Domainnamens<br />
haben. Ungeklärt ist bislang, wie solche Kollisionsfälle zu lösen sind. Man wird<br />
auch einer Privatperson nicht das Recht abschneiden können, ihren Namen zu führen. Dasselbe<br />
gilt für einen Firmennamen. Unter Zumutbarkeitsgesichtpunkten wird man eine Interessenabwägung<br />
vornehmen müssen, die beide Seiten dazu verpflichtet, zumutbare Unterscheidungskriterien<br />
in ihren Namen aufzunehmen. Das sog. Recht der Gleichnamigen verlangt von beiden<br />
Seiten Zugeständnisse. 254 Für das Kennzeichnungsrecht wird die Anwendbarkeit des Rechts der<br />
Gleichnamigen grundsätzlich abgelehnt. 255 Der Interessenausgleich soll nach § 23 Nr. 1 MarkenG<br />
erfolgen. Für Domains bedeutet dies: Wenn keine rechtfertigenden Gründe für die Benutzung<br />
der Internet- Domain bestehen, etwa weil der Verwender ohne erkennbaren Grund eine<br />
Internet- Domain verwendet, welche die Gefahr der Verwechslung in sich birgt, greift ein Unterlassungsanspruch<br />
nach §§ 14, 15 MarkenG. 256<br />
222 Dieser Mechanismus führt zu der weitergehenden Aufrechterhaltung des „First come, first<br />
served“-Prinzips.<br />
VII. Schutz bekannter Marken<br />
1. „freundin.de“<br />
223 Nach der Rechtsprechung des OLG München kann sich der Inhaber einer kraft intensiven<br />
Benutzung bekannten Marke oder eines bekannten Zeitschriftentitels gegenüber dem Benutzer<br />
der identischen Bezeichnung als Domainnamen für Dienstleistungen einer Partnerschaftsvermittlung<br />
jedenfalls dann auf den kennzeichnungsrechtlichen Tatbestand der Rufausbeutung stüt-<br />
254<br />
Vgl. OLG Hamm, CR 1998, 241, 243 – krupp.de; Kur, CR 1996, 590; Ubber, WRP 1997, 497; Bettinger, GRUR Int.<br />
1997, 404, 420.<br />
255<br />
BGH GRUR 1991, 478 – Caren Pfleger; GRUR 1995, 825 – Torres; BGH GRUR 1986, 402 – Fürstenberg; BGH<br />
GRUR 1966, 499 – Merck/Merckle.<br />
256<br />
So LG Bonn, MMR 1998, 110, 112 – detag.de.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 102
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
zen, wenn Interessenten des Zeitschriftentitels durch Eingabe des Domainnamens auf die Website<br />
der Partnerschaftsvermittlung umgeleitet werden und es nahe liegt, dass dadurch die Marktchancen<br />
des Partnerschaftsvermittlers verbessert werden. 257 Bei dem Domainnamen „Camel-<br />
Tours“ hat der BGH eine solche Rufausbeutung noch nicht angenommen. 258 Ob die Entscheidung<br />
des BGH heute noch Bestand haben kann, erscheint fraglich. Im Jahre 1987 hatte das Internet<br />
noch nicht die Verbreitung wie im Jahre 1998. Dementsprechend wies das OLG München<br />
in seiner Entscheidung auch daraufhin, dass es zwischenzeitlich bei Verlagen üblich sei, unter<br />
ihrer Geschäfts- oder Produktionsbezeichnung im Internet Informationen oder gar Bestellmöglichkeiten<br />
anzubieten. Gerade Zeitschriften würden auch gerne über Internet gelesen. Hinzu<br />
komme, dass auch in der Zeitschrift „Freundin“ Kontaktadressen abgedruckt seien. Im übrigen<br />
bestünde für den Betreiber einer Partnerschaftsvermittlung kein sachlicher Grund zur Wahl der<br />
entsprechenden Second Level Domain.<br />
2. OLG Hamm: „krupp.de“<br />
224 Bei der Marke „krupp“ handle es sich um eine berühmte Marke, die wegen ihrer Verkehrsgeltung<br />
nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr (§ 12<br />
BGB) geschützt wird. Im konkreten Fall klagte der Krupp-Konzern gegen den Betreiber einer<br />
Online-Agentur, der – entsprechend seinem Namen – dies unter der Einzelfirma „W.E. Krupp<br />
Kommunikation“ führte. 259 Die überragende Verkehrsgeltung des Namens Krupp veranlasste<br />
das OLG Hamm dazu, Schutz gegen Verwässerungsgefahr zu gewähren und dem Beklagten die<br />
Benutzung eines gleichlautenden Second Level Domainnamens zu verbieten. Zwischenzeitlich<br />
hat der Inhaber der Online-Agentur die Domain an seinen Sohn abgetreten, so dass die Auseinandersetzung<br />
sicherlich noch nicht erledigt sein dürfte.<br />
Grundsätzlich ist jedoch der Entscheidung des OLG Hamm zuzustimmen. Angesichts der überragenden<br />
Kennzeichnungskraft des Namens „Krupp“, welcher Anspruch darauf besitzt, gegen<br />
Verwässerung geschützt zu werden und der naheliegenden Alternative für den Beklagten, sich<br />
beispielsweise als „krupp-kommunikation.de“ registrieren lassen zu können, erscheint die Interessenabwägung<br />
des OLG Hamm sachgerecht. 260<br />
257<br />
OLG München, CR 1998, 556 ff – freundin.de.<br />
258<br />
BGH GRUR 1987, 711 ff. – Camel Tours.<br />
259<br />
OLG Hamm, MMR 1998, 214 ff.<br />
260<br />
Vgl. so auch Bettinger, CR 1998, 244.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 103
VIII. Schutz von Titeln<br />
1. LG Hamburg: „eltern.de“<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
225 Das LG Hamburg, das in Titelschutzauseinandersetzungen in Deutschland schwerpunktmäßig<br />
angerufen wird, teilt die Auffassung, dass die bestehenden juristischen Möglichkeiten ausreichen,<br />
um einen Interessenausgleich bei Second Level Domains herbeizuführen. In der Entscheidung<br />
„eltern.de“ wurde der Zeitschrift „Eltern“ Titelschutz gegenüber der entsprechenden Second<br />
Level Domain gewährt, auf deren Website Informationen für und Werbemöglichkeiten<br />
gegenüber Eltern angeboten wurden. 261<br />
2. LG Hamburg. „bike.de“<br />
226 Schutz versagte das LG Hamburg hingegen der Zeitschrift „Bike“, die sich an Mountainbikeinteressierte<br />
richtete. Beklagter war ein gewerbsmäßiger Onlinedienst für Mountainbiker unter<br />
dem Namen Bike.de. 262 Der Schutzbereich eines solchen Titels sei angesichts des hohen Freihaltebedürfnisses<br />
des Schlagworts „bike“ gering. Neben der gängigen Übung, die Second Level<br />
Domain gem. dem Firmennamen oder einer Marke auszugestalten, existiere ebenfalls bekanntermaßen<br />
eine Übung, gängige Fachbezeichnungen zu wählen. Dies sei im Verkehr bekannt. Es<br />
könne also nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr eine Verbindung zwischen der<br />
Zeitschrift „Bike“ und den Internetseiten des Onlinedienstes herstellen würde. Ein Zeitschriftentitel<br />
genießt nur dann Schutz gegen eine gleichlautende Second Level Domain, wenn er sich<br />
allgemein durchgesetzt hat und wenn jeder User bei der Eingabe der Second Level Domain erwartet,<br />
entsprechende Inhalte des Titelinhabers wegen des hohen Bekanntheitsgrades des entsprechenden<br />
Titels abzurufen. 263<br />
IX. Namensschutz - § 12 BGB<br />
227 Die Geburtsstunde des Rechts der Internetadressen war die Entscheidung des LG Mannheim<br />
vom 8.3.1996 „heidelberg.de“. 264 Im konkreten Fall stritt die Stadt Heidelberg mit einem Software-Entwicklungsunternehmen,<br />
das plante, eine Datenbank mit Informationen über die Rhein-<br />
Neckar-Region in das Internet zu stellen. Nach Auffassung des Landgerichts Mannheim erwartete<br />
der User unter einer Domain „heidelberg.de“ nicht nur Informationen über die Stadt Heidel-<br />
261<br />
LG Hamburg, CR 1999, 47, 48 – eltern.de<br />
262<br />
LG Hamburg, MMR 1998, 46 – bike.de<br />
263<br />
So LG Hamburg MM 1998, 485, 487 – emergency.de.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 104
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
berg, sondern Informationen von der Stadt Heidelberg. An der namensmäßigen Verwendung der<br />
Second Level Domain „heidelberg“ ließ das LG Mannheim keinen Zweifel. Die Entscheidung<br />
fand in Rechtsprechung und Literatur überwiegend Zustimmung. 265<br />
X. § 1 UWG – Domaingrabbing<br />
228 Domaingrabbing hat sich zum terminus technicus für die sittenwidrige Blockade einer<br />
Internetdomain zu Lasten eines Markeninhabers bzw. Titelinhabers entwickelt. 266 Das Landgericht<br />
Hamburg berichtet in der Entscheidung, dass der Beklagte unter der fraglichen Domain<br />
seine Rechte an den Meistbietenden versteigert hat. Soweit markenrechtliche oder namensrechtliche<br />
Vorschriften nicht greifen, beispielsweise weil Produktähnlichkeit oder keine Unterscheidungskraft<br />
einer Kennzeichnung besteht, kann hilfsweise § 1 UWG zur Anwendung kommen.<br />
Einerseits kann im Domaingrabbing der Gebrauch einer fremden Kennzeichnung liegen, um<br />
deren wirtschaftlich besonderen Ruf zu verwerten. Andererseits kann es sich um eine sittenwidrige<br />
Behinderung eines Zeicheninhabers handeln, dem ohne sachlichen Grund die Nutzung seines<br />
Zeichens als Domain durch Beharren auf einer formalen Rechtsposition verwehrt wird, um<br />
diese dann – quasi erpresserisch – zu verkaufen. Schließlich sind auch weitere wettbewerbsrechtliche<br />
Aspekte wie beispielsweise die Beteiligung an fremdem Vertragsbruch denkbar. 267<br />
Erforderlich ist in jedem Fall der Bestand eines Wettbewerbsverhältnisses. Dies kann aus der<br />
Branchengleichheit der in Frage stehenden Parteien, der Behinderung des Absatzes einer bestimmten<br />
Ware der anderen Partei oder aus der Ausnutzung des Ansehens oder des Rufs der in<br />
Bezug genommenen Waren resultieren. Allein aus der gemeinsamen Benutzung des Internets als<br />
Medium folgt noch nicht ein Wettbewerbsverhältnis.<br />
XI. Durchsetzung von Rechtsansprüchen<br />
1. Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft<br />
229 Der Verletzte kann vom Verletzer grundsätzlich Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung<br />
verlangen. Unterlassungsansprüche folgen aus § 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG, § 1<br />
UWG oder § 12, 1004 BGB. Ebenso besteht regelmäßig ein Schadensersatzanspruch. Abgese-<br />
264<br />
Vgl. LG Mannheim, NJW 1996, 2736f.<br />
265<br />
Vgl. LG Lüneburg, CR 1997, 288, 289 – celle.de; Hoeren, ZUM 1996, 705; Gabel, NJW CoR 1996, 322, 324; Kur, CR<br />
1996, 325, 327.<br />
266<br />
LG Hamburg, CR 1999, 47,48 – eltern.de<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 105
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
hen davon, dass der Verletzte die Beseitigung des störenden Zustandes verlangen kann, fragt<br />
sich, ob der Verletzer - wie in markenrechtlichen und namensrechtlichen Auseinandersetzungen<br />
üblich – Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinnes oder Zahlung einer angemessenen<br />
Lizenzgebühr fordern kann. Überwiegend wird beides bejaht.<br />
230 Auskunftsansprüche oder Verletzungshandlung folgen aus §§ 19 MarkenG, 242 BGB. Der<br />
Verletzer ist üblicherweise nicht in der Lage, den Umfang seines Schadens zu beziffern, solange<br />
er nicht über den Umfang der Verletzungshandlung voll informiert worden ist. Da dies dem Verletzer<br />
regelmäßig ein Einfaches ist, kann der Verletzer entsprechend Auskunft verlangen.<br />
2. Umfang des Unterlassungsanspruches<br />
231 Üblicherweise hat der Verletzer Anspruch darauf, dass jedwede verletzungsfähige Kennzeichnung<br />
durch den Verletzer unterlassen wird. Dies trifft im Bereich des Domainschutzes nicht zu.<br />
Schutz wird zweifelsohne gegen identische Second Level Domains gewährt. Hierbei kommt es<br />
nicht darauf an, unter welcher TLD die jeweilige Second Level Domain verwendet wird. Unterscheidungskraft<br />
kommt nämlich allein den frei wählbaren Domainbezeichnungen, nicht aber der<br />
im Internet zwingend hinzuzufügenden Top Level Domain hinzu. 268<br />
3. Anspruch auf Übertragung einer Domain<br />
232 Unzweifelhaft hat der Verletzte gegen den Verletzer einen Anspruch auf Beseitigung der<br />
verletzenden Second Level Domain. Hierzu bedarf es einer Erklärung gegenüber der registrierenden<br />
Stelle, beispielsweise des DENIC und dessen Nachweis gegenüber dem Verletzten. 269<br />
Mißlich ist jedoch, dass der Verletzer vor dem Verzicht die Domain an einen <strong>Dr</strong>itten übertragen<br />
kann. Selbiges ist im „krupp“-Fall geschehen. Insofern wird diskutiert, ob der Verletzte einen<br />
Anspruch auf die Übertragung der Domain besitzt. 270 Die wohl herrschende Meinung anerkennt<br />
einen entsprechenden Übertragungsanspruch auf Schadensersatz. Wird allerdings vor Einleitung<br />
eines gerichtlichen Verfahrens bei DENIC ein sog. „Wait“-Eintrag belegt, können Änderungen<br />
an den Inhaberdaten der Domain nicht mehr vorgenommen werden, und es scheidet dann damit<br />
auch eine Übertragung der Domain aus.<br />
267<br />
Vgl. LG Köln, CR 1998, 30 ff. – spiele.de<br />
268<br />
Vgl. OLG Stuttgart, MMR 1998, 543, 544 – steiff.com; LG Hamburg, CR 1999, 47, 48 – eltern.de; Völker/Weidert,<br />
WRP 1997, 652, 657; Ubber, WRP 1997, 497, 505.<br />
269<br />
Vgl. OLG Düsseldorf, CR 1998, 165, 169 – epson.de; OLG München, CR 1998, 556, 558 – freundin.de.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 106
4. „com“-Adressen<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
233 Zwischenzeitlich haben Kollisionen zwischen ausländischen Inhabern und deutschen Kennzeichnungen<br />
zugenommen. Hierbei stellt sich die Frage, ob – wie dargestellt – der Inhaber einer<br />
Second Level Domain unter der CCTLD „de“ Unterlassungsansprüche gegen den entsprechenden<br />
Inhaber einer „com“-Adresse besitzt. Diese Frage ist nach einer Entscheidung des Kammergerichts<br />
Berlin bejaht worden. 271 Allerdings erscheint die Anwendung deutschen Markenrechts<br />
auf eine Domain, die in den Vereinigten Staaten registriert ist, als sehr problematisch. Hier wird<br />
das deutsche Markenrecht zum Maß aller Dinge erhoben, obwohl sich die entsprechende „com“-<br />
Adresse möglicherweise an User rund um den Globus richtet. Denkbar ist auch, dass der Inhaber<br />
der „com“-Adresse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland selbst Anspruch auf kennzeichnungsrechtlichen<br />
Schutz besitzt.<br />
234 Es bleibt abzuwarten, ob das Ausland den international unbegrenzten Unterlassungsanspruch,<br />
den das Kammergericht dem Kläger gewährt hat, akzeptieren wird. Die Vollstreckung ausländischer<br />
Urteile kann von ausländischen Rechtsordnungen abgelehnt werden, wenn im Rahmen<br />
eines besonderen Zulassungsverfahrens festgestellt wird, dass das Urteil gegen allgemeine<br />
Grundsätze nationalen Rechts verstößt.<br />
XII. Die Verantwortlichkeit des DENIC<br />
235 Unklar ist, ob das DENIC wegen Kennzeichenverletzungen durch Second Level Domains auf<br />
Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Frage wurde bislang von Gerichten<br />
offengelassen. 272 Zwischenzeitlich ist das DENIC vor dem LG Frankfurt aus § 26 Abs. 2 GWB<br />
auf Umschreibung einer Domain in Anspruch genommen worden. Eine Entscheidung liegt allerdings<br />
noch nicht vor. Weder § 5 TDG noch § 5 MDStV finden Anwendung, da diese die Verantwortlichkeit<br />
für das Bereithalten von Inhalten zur Nutzung und die Zugangsvermittlung zu<br />
diesen Inhalten regeln. Ebenso wenig kommt bei planwidriger Regelungslücke eine analoge<br />
Anwendung dieser Bestimmungen in Betracht. In der Literatur wird eine Haftung für DENIC<br />
bei offensichtlicher Rechtsverletzung bejaht. 273<br />
270<br />
Bejaht wird dies vom LG Hamburg, CR 1999, 97, 98 – eltern.de; LG München I, CR 1997, 479, 481 – juris.de; ebenso<br />
Hackbarth, CR 1998, 559; a.A. OLG Hamm, CR 1998, 241, 243 – krupp.de<br />
271<br />
KG Berlin, NJW 1997, 3321 – concept.<br />
272 Vgl. LG Mannheim, NJW 1996, 2736 – heidelberg.de<br />
273 Vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 31 ff.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 107
XIII. Der Schutz von Domains in der amerikanischen Rechtspraxis<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
236 Das InterNIC bearbeitet – ebenso wie das DENIC – Domainanmeldungen nach dem Prioritätsprinzip<br />
„First come, first served“. In Konfliktfällen setzt das InterNIC die Domain auf „Wait“<br />
und wartet das Gerichtsverfahren ab. In der Zwischenzeit können Veränderungen an den Eintragungsdaten<br />
der Domain nicht berücksichtigt werden. Am 17.4.1996 entschied der US District<br />
Court of Connecticut, 274 dass die Gerichte des Staates Connecticut, obwohl der Fall sonst keine<br />
Beziehung zu Connecticut aufwies, schon deshalb zuständig seien, weil die entsprechenden<br />
Websites des Internets auch in Connecticut abrufbar seien. In anderen Fällen stellen die Gerichte<br />
darauf ab, ob bewusst und zielgerichtet im Zuständigkeitsbereich des Gerichts geworben wur-<br />
de. 275<br />
Ein deutscher Anwender, welcher seine Homepage auch in Englisch verfasst, muss deshalb<br />
grundsätzlich damit rechnen, dass er auch von ausländischen Gerichten verklagt werden kann.<br />
237 Präzedenzfall des Domaingrabbings ist die Entscheidung „Panavision International, Inc. V.<br />
Töppen“. 276 Auf eine amerikanische Vorschrift des Markenrechts zum Schutz gegen Verwässerung<br />
(Delusion Act) wurde Panavision ein Unterlassungsanspruch gegen einen gezielt und in<br />
erpresserischer Absicht handelnden Domaingrabber gewährt, der wiederholtermaßen vorgegangen<br />
war. 277 Zum Recht der Gleichnamigen hat der US-District Court of California entschieden,<br />
dass die Firma Telecash die Domain „telecash-com“ nicht verwenden darf, weil die Firma Telecash<br />
Customer Care Management Inc. Inhaber der Marke „Telecash“ sei, und für Telecash Co.<br />
somit kein Recht bestünde, die Schreibweise der Klägerin zu verwenden. Der Beklagten bleibe<br />
es unbenommen, eine Domain zu verwenden, die sich an die Schreibweise ihres Firmennamens<br />
anlehne. 278<br />
238 Kriterien zum Prüfungsmaßstab bei Konflikten zwischen Domainnamen und Markenrecht stellte<br />
der US District Court von Missouri auf. Die Klägerin, die Firma Maritz, Inc. verwendete den<br />
Domainnamen „Goldmail.com“. Sie verklagte die Cybergold, Inc. wegen Verstoßes gegen ihre<br />
Rechte an der Marke „Goldmail“, da sie den Domainnamen „Cybergold.com“ verwende. Der<br />
US District Court von Missouri wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass es an<br />
einer Verwechslungsgefahr fehle.<br />
274 937 F. Supp, 161.<br />
275 Vgl. z.B. US District Court of New York, 945 S. Supp, 1296, 40 USP/Q/2d (BNA) 1908 (C.D.Cal 1996).<br />
276 945 S. Supp. 1296, 40 USP/Q/2d (BNA) 1908 (C.D.Cal.1996).<br />
277 Vgl. Bäumer, ZR 1998, 174, 177.<br />
278 42 USPQ 2d 1913 (US-District Court Central District of California).<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 108
Auf folgende Kriterien wird abgestellt:<br />
- Tatsächlich erfolgende Verletzungen<br />
- Vorsatz des Verletzers<br />
- Wettbewerbsrechtliche Ähnlichkeit der angebotenen Produkte<br />
- Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain<br />
- Unterscheidungskraft der Marke<br />
Teil 4: Kennzeichenrecht<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 109
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
TEIL 5: EINFÜHRUNG IN DAS WETTBEWERBSRECHT<br />
Literatur:<br />
Ahrens, Das Herkunftslandprinzip in der E-Commerce-Richtlinie, in: CR 2000, 835; Jürgen Apel/Tanja<br />
Grapperhaus, Das Offline-Online-Chaos oder wie die Europäische Kommission den<br />
grenzüberschreitenden Werbemarkt zu harmonisieren droht, in: WRP 1999, 1247; S. Baratti,<br />
Internet: aspects relatifs aux conflicts des lois, in: Rivista Internazionale di Diritto Internazionale<br />
privato e processuale 1997, 545; Friedrich Bernreuther, Die Rechtsdurchsetzung des Herkunftslandrechts<br />
nach Art. 3 Abs. II EC-RiL und das Grundgesetz, in: WRP 2001, 384; Bröhl,<br />
EGG-Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, in:<br />
MMR 2001, 67; Nina Dethloff, Marketing im Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, in:<br />
NJW 1998, 1596; dies., Europäisches Kollissionsrecht des unlauteren Wettbewerbs, in: JZ 2000,<br />
179; Gierschmann, Die E-Commerce-Richtlinie, in: DB 2000, 1315; Jochen Glöckner, Wettbewerbsverstöße<br />
im Internet – Grenzen einer kollisionsrechtlichen Problemlösung, in: Zeitschrift<br />
für vergleichende Rechtswissenschaft 2000, 278; Niko Härting, Umsetzung der E-Commerce-<br />
Richtlinie, in: DB 2001, 80; ders., Gesetzentwurf zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, in:<br />
CR 2001, 271; Axel Halfmeier, Vom Cassislikör zur E-Commerce-Richtlinie: Auf dem Weg zu<br />
einem europäischen Mediendeliktsrecht, in: ZeuP 2001, 837; Jost Kotthoff, Die Anwendbarkeit<br />
des deutschen Wettbewerbsrechts auf Werbemaßnahmen im Internet, in: CR 1997, 676; Brigitta<br />
Lurger/Sonja Maria Vallant, Grenzüberschreitender Wettbewerb im Internet. Umsetzung des<br />
Herkunftslandprinzips der ECommerce-Richtlinie in Deutschland und Österreich, in: RIW 2002,<br />
188; Peter Mankowski, Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, in: GRUR 1999, 909;<br />
ders., Besondere Formen von Wettbewerbsverstößen im Internet und Internationales Wettbewerbsrecht,<br />
in: GRUR 1999, 995; ders., Wettbewerbsrechtliches Gerichtspflichtigkeits- und<br />
Rechtsanwendungsrisiko bei Werbung über Websites, in: CR 2000, 763; ders., Das Herkunftslandprinzip<br />
als Internationales Privatrecht der E-Commerce-Richtlinie, in: ZvglRWiss 100<br />
(2001), 137; ders., Herkunftslandprinzip und Günstigkeitsvergleich in § 4 TDG-E, in: CR 2001,<br />
630; Rolf Sack, Das internationale Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht nach der EGBGB-<br />
Novelle, in: WRP 2000, 269; ders., Das internationale Wettbewerbsrecht nach der E-Commerce-<br />
Richtlinie (ECRL) und dem EGG-/TDG-Entwurf, in: WRP 2001, 1408; Haimo Schack, Internationale<br />
Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen im Internet(Teil2), in: MMR 2000,<br />
135; Gerald Spindler, Das Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr – Verantwortlichkeit der<br />
Diensteanbieter und Herkunftslandprinzip, in: NJW 2002, 921; ders., Das Herkunftslandprinzip<br />
im neuen Teledienstegesetz, in: RIW 2002, 183; Thünken, Die EG-Richtlinie über den elektroni-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 110
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
schen Geschäftsverkehr und das Internationale Privatrecht des unlauteren Wettbewerbs, in:<br />
IPRax 2001, 15; Dirk Wüstenberg, Das Fehlen von in § 6 TDG aufgeführten Informationen auf<br />
Homepages und seine Bewertung nach § 1 UWG, in: WRP 2002, 782.<br />
239 Das Wettbewerbsrecht spielt in der unternehmerischen Praxis eine bedeutende Rolle, zumal<br />
zunehmend das Internet als Medium zu Werbezwecken eingesetzt wird. Über das Internet haben<br />
Unternehmen die Möglichkeit, sich rasch am Markt zu präsentieren und auf geänderte Strukturen<br />
zu reagieren. Für die Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Fragen kommt insbesondere dem<br />
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine wichtige Rolle zu. Ferner beinhalten das<br />
Markengesetz, der Mediendienste – Staatsvertrag und das Teledienstegesetz (TDG) Vorschriften<br />
mit wettbewerbsrechtlichem Charakter. Neu ist die Vorschrift des § 6 TDG zur Impressumspflicht<br />
bei der Präsentation von Internetseiten. Zum Wettbewerbsrecht ist auch das Kartellrecht<br />
zu zählen, das auf nationaler Ebene im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)<br />
und auf europäischer Ebene im EG-Vertrag geregelt ist.<br />
II. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG<br />
240 Das UWG schützt zum einen die Mitbewerber im Markt, zum anderen auch sonstige<br />
Marktbeteiligte sowie die Allgemeinheit 279 . Eine Klagebefugnis hat dementsprechend nicht<br />
jeder, sondern nur Mitbewerber, Verbände sowie Industrie- und Handelskammern. Als Klagearten<br />
kommen Unterlassung, Gegendarstellung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Schadensersatz<br />
in Betracht. Die Unterlassung kann im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt<br />
werden.<br />
III. § 1 UWG als Generalklausel<br />
241 Zentrale Bedeutung im Wettbewerbsrecht kommt § 1 UWG als Generalklausel zu 280 . Die<br />
Funktion von § 1 UWG liegt darin, ergänzend dort einzugreifen, wo Einzelvorschriften des<br />
Gesetzes nicht ausreichen 281 . Die Generalklausel des § 1 UWG wurde seit Bestehen des Gesetzes<br />
durch die Rechtsprechung fallspezifisch ausgestaltet.<br />
279 Zur sozialen Funktion des UWG vgl. BGH 19, 392 „Anzeigenblatt“; BGH 23, 371 „SUWA“; BGHZ 65, 72 „Vor-<br />
spannangebote“; BGHZ 77, 698 „Feld und Wald II“<br />
280 RG 79, 327<br />
281 Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, § 1 UWG, Rdn. 1<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 111
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
242 Nach § 1 UWG kann derjenige auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen<br />
werden, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt,<br />
die gegen die guten Sitten verstoßen.<br />
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung von § 1 UWG gehören:<br />
• Eine Handlung im geschäftlichen Verkehr<br />
• Die Handlung muss zu Zwecken des Wettbewerbs geschehen<br />
• Die Handlung muss gegen die guten Sitten verstoßen.<br />
1. Handeln im geschäftlichen Verkehr<br />
243 Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs wird jede Tätigkeit gezählt, die in irgendeiner Form<br />
der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient 282 . Der Geschäftszweck kann dabei<br />
auch ein fremder sein. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff des geschäftlichen Verkehrs<br />
weit auszulegen. Er liegt dann nicht vor, wenn sich das Handeln ausschließlich unternehmensintern<br />
auswirkt 283 .<br />
244 Auch die anwaltliche oder ärztliche Tätigkeit sowie die Verwertung urheberrechtlicher<br />
Benutzungsrechte gehört zum geschäftlichen Verkehr 284 . Auf die Erzielung eines Gewinnes<br />
oder eine Gewinnabsicht kommt es nicht an 285 . Das Verschenken von Ware kann zum geschäftlichen<br />
Verkehr gehören, wenn damit die Werbung von Kunden bezweckt wird 286 . Vereine<br />
mit ideellen Interessen können zu ihren Mitgliedern oder <strong>Dr</strong>itten im geschäftlichen Verkehr<br />
stehen 287 .<br />
282<br />
OLG Stuttgart, WRP 1996, 950<br />
283<br />
vgl. Berlit, WettbewerbsR, Rdn. 2<br />
284<br />
s. BGHZ 26, 58 „Sherlock Holmes“<br />
285<br />
Baumbach/Hefermehl, Einl. zu UWG Rdn. 208 m.w.N.<br />
286<br />
BGHGR 1975, 321 „Werbegeschenke“<br />
287<br />
BGH, GRUR 1953, 447 „Verein der Steuerberater“; BGH, GRUR 1962, 254 „Fußballprogrammheft“; BGH-NJW<br />
1970, 380 „Sportkommission“<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 112
2. Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs<br />
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
245 Das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche aus § 1<br />
UWG. 288 Ein derartiges Handeln liegt in jedem Verhalten, das äußerlich dazu geeignet ist, den<br />
Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern 289 . Unbeachtlich<br />
ist, ob hierbei eine eigene oder fremde wirtschaftliche Betätigung gefördert werden soll.<br />
Handlungen, die auf die Erhaltung eines bereits bestehenden Kundenkreises abzielen, können<br />
der Förderung des eigenen Wettbewerbs dienen 290 . Ebenso können zu Wettbewerbshandlungen<br />
Handlungen <strong>Dr</strong>itter gezählt werden, die sich in den Wettbewerb anderer einmischen, ohne selbst<br />
ein Gewerbe zu betreiben und ohne Mitbewerber zu sein 291 .<br />
246 Wettbewerb unter Gewerbetreibenden ist dann anzunehmen, wenn sie den gleichen Abnehmeroder<br />
Lieferantenkreis haben. Diese Kreise müssen nicht vollständig übereinstimmen.<br />
Ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 1 UWG wurde z.B. abgelehnt zwischen Filmverleihunternehmen<br />
und einem Gebrauchsgrafiker 292 , dem Herausgeber eines Hotelführers und<br />
einem darin enthaltenen Hotel 293 , sowie bei Verwendung von berühmten Marken, ohne dass<br />
eine Verwechslungsgefahr besteht 294 . Ein Wettbewerbsverhältnis wurde hingegen angenommen<br />
zwischen Rundfunk und Presse als Nachrichtenübermittler und Träger von Werbemitteln im<br />
selben Kundenkreis 295 , zwischen einem gewerblichen Veranstalter künstlerischer Darbietung<br />
und einer Rundfunkanstalt 296 , sowie zwischen Fernsehen und Film 297 .<br />
247 Bei rein wissenschaftlichen Abhandlungen – auch wenn hierdurch Auswirkungen auf den<br />
Wettbewerb bestehen – fehlt in der Regel die Wettbewerbsabsicht 298 . Bei Äußerungen in der<br />
Presse – deren Aufgabe u.a. darin liegt, über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrich-<br />
288 Was sich aus den §§ 3, 6b, 12, 14, 17, 18, 20 UWG ergibt, vgl. Baumbach/Hefermehl, Einl. z. UWG Rdn. 214<br />
289<br />
vgl. BGHZ 3, 277 „Konstance I“; BGHZ 14, 170 „Konstance II“; BGHZ 19, 203 „Kurverwaltung“; BGHZ 82, 433<br />
„POINT“; BGHZ 83, 374 „Spendenbitte“<br />
290<br />
BGH, GRUR 1959, 489 „Konsumgenossenschaften“<br />
291<br />
Baumbach/Hefermehl, Einl. z. UWG Rdn. 215<br />
292<br />
BGH, GRUR 1957, 291 „Europapost“<br />
293<br />
OLG Frankfurt, WRP 1974, 212 „Varta“<br />
294<br />
BGHZ 28, 328 „Quick“; BGH, GRUR 1960, 550 „Promonta“; BGH, GRUR 1961, 280 „Tosca“<br />
295<br />
OLG München, NJW 1958, 1298<br />
296<br />
BGHZ 39, 356 „Vortragsabend“<br />
297<br />
BGHZ 37, 13 „AKI“<br />
298<br />
BGH, GRUR 1957, 360 „Phylax“; LG Düsseldorf, GRUR 1960, 298 „Selbstansaugevorrichtung“; Baumbach/Hefermehl,<br />
Einl. z. UWG, Rdn. 238 m.w.N.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 113
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
ten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen 299 – ist keine Wettbewerbsabsicht zu<br />
vermuten 300 . Zur Annahme von Wettbewerbsabsicht müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen,<br />
die auf eine primäre Förderung des eigenen Wettbewerbs durch die Aussage hinweisen<br />
301 . Auch eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Presseorganen wird vorrangig<br />
nicht zu Wettbewerbszwecken, sondern zur öffentlichen Meinungsbildung ausgetragen. Insofern<br />
ist diesbezüglich § 823 Abs. 1 oder § 824 BGB, nicht aber § 1 UWG einschlägig 302 .<br />
248 Eine Wettbewerbshandlung kann sich gegen einen einzelnen, mehrere bestimmte oder gegen<br />
eine unbestimmte Mehrzahl von Mitbewerbern richten.<br />
249 Zusammenfassend ist unter einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs also ein nach außen<br />
(unternehmensexternes) gerichtetes Verhalten zu verstehen, das auf gegenwärtige oder zukünftige<br />
Mitbewerber zielt, die in einem – weit auszulegenden – Wettbewerbsverhältnis zu dem<br />
handelnden Unternehmen stehen. Ausgenommen hiervon sind demnach rein interne Geschäftsvorgänge,<br />
rein soziale, karitative oder religiöse Handlungen sowie Handlungen im amtlichen<br />
Hoheitsbereich. Subjektiv muss daneben eine entsprechende Absicht gegeben sein.<br />
3. Verstoß gegen die guten Sitten<br />
250 Weitere Tatbestandsvoraussetzung von § 1 UWG ist ein Verstoß gegen die guten Sitten. Der<br />
Begriff der guten Sitten ist definitorisch nicht fest umschrieben, sondern muss von den angerufenen<br />
Gerichten einzelfallbezogen bewertet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH und<br />
nach herrschender Meinung ist „sittenwidrig“ im Sinne dieser Vorschrift ein Wettbewerbsverhalten,<br />
das dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht oder von der Allgemeinheit<br />
missbilligt und für untragbar angesehen wird.<br />
251 Die damit vorausgesetzte sittlich-rechtliche Wirkung ist mit Blick auf die Funktion des § 1<br />
UWG im Wettbewerb vorzunehmen, so dass eine Orientierung allein nach allgemein ethischen<br />
Moralvorstellungen nicht genügen kann. Insbesondere darf eine bloße Geschmackszensur auf<br />
der Grundlage des § 1 UWG nicht stattfinden. Abzustellen ist vielmehr auf die Wertvorstel-<br />
299<br />
Baumbach/Hefermehl, Einl. z. UWG, Rdn. 239<br />
300<br />
BGH, GRUR 1983, 380 „Geldmafiosi“<br />
301<br />
BGH, GRUR 1990, 373 „Schönheitschirurgie“; BGH, GRUR 1992, 708 „Erdgassteuer“; WRP GRUR 1997, 907 „Emil-Grünbär-Club“;<br />
BGH WRP 1998, 42 „Unbestimmter Unterlassungsantrag III“; BGH WRP 1998, 48 „Restaurantführer“<br />
302<br />
BGH, GRUR 1966, 695 „Höllenfeuer“; s. Baumbach/Hefermehl, Einl.z. UWG, Rdn. 240 m.w.N.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 114
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
lungen der beteiligten Verkehrskreise, deren Gewichtung und Relevanz für die Beurteilung<br />
des in Frage stehenden Verhaltens jeweils aufgrund einer umfassenden Abwägung auch der<br />
einander gegenübertretenden Interessen sowie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des<br />
UWG zu erfolgen hat, wobei auch verfassungsrechtliche Bewertungen solcher Interessen eine<br />
Rolle spielen können 303 .<br />
Die Rechtsprechung hat zu § 1 UWG in den letzten Jahren zahlreiche Fallkonstellationen der<br />
sittenwidrigen Werbung erarbeitet. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über einige Fallgruppen<br />
gegeben werden.<br />
252 a) Telefonwerbung<br />
Telefonische Anrufe zu Zwecken des Absatzes von Waren oder Leistungen gegenüber Privatpersonen<br />
sind grundsätzlich wettbewerbswidrig. Sie sind nur dann zulässig, wenn die betroffene<br />
Privatperson zuvor ausdrücklich oder stillschweigend ihr Einverständnis dahingehend<br />
erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden 304 . Auch Anrufe zur Vorbereitung eines<br />
häuslichen Vertreterbesuches sind wettbewerbsrechtlich unzulässig 305 .<br />
Gegenüber Gewerbetreibenden ist die telefonische Werbung dann zulässig, wenn der Werbende<br />
aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen<br />
vermuten kann, so dass der Anruf dem mutmaßlichen Willen des Angerufenen entspricht 306 .<br />
253 b) Telefaxwerbung<br />
Insbesondere im privaten Bereich ist die unaufgeforderte Telefaxwerbung grundsätzlich wettbewerbswidrig<br />
307 .<br />
Gegenüber Gewerbetreibenden muss das Einverständnis des Faxempfängers oder eine diesbezügliche<br />
konkrete Vermutung vorliegen 308 . Andererseits wird argumentiert, dass sich die<br />
303 BGH, WRP 1995, 689<br />
304 BGH, GRUR 1970, 523 „Telefonwerbung I“; BGH, GRUR 1989, 753 „Telefonwerbung II“; BGH, GRUR 1990, 280<br />
„Telefonwerbung III“; BGH, GRUR 1991, 764 „Telefonwerbung IV“; OLG Hamburg WRP 1978, 533, OLG Frankfurt/Main,<br />
GRUR 1983, 674 „Lästiger Anlageberater“<br />
305 BGH, GRUR 1995, 220 „Telefonwerbung IV“; ÓLG Stuttgart, BB 1997, 2181<br />
306 BGH, GRUR 1991, 764 „Telefonwerbung IV“; LG Berlin, WRP 1973, 548; Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG m.w.N.<br />
307 Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rdn. 70<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 115
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
Wettbewerbswidrigkeit bereits im Hinblick auf die kostenmäßige Belastung (Strom, Wartung,<br />
Toner etc.) durch Betreiben des Telefax-Gerätes ergibt.<br />
254 c) Redaktionelle Werbung<br />
Bezüglich der redaktionellen Werbung im Pressebereich ist das Gebot der Trennung von<br />
Werbung und redaktionellem Text zu beachten, das auf eine gefestigte Standesauffassung<br />
von Zeitungsverlegern, Journalisten und Werbetreibenden gründet und ihren Niederschlag in<br />
den Richtlinien des Zentralverbandes der Deutschen Werbewirtschaft (ZAW) gefunden<br />
hat. 309 Das Trennungsgebot gilt für Zeitungen und Zeitschriften sowie für Illustrierte und Beilagen<br />
von Tageszeitungen 310 . Neben der standesrechtlichen Begründung des Trennungsgebotes ist<br />
zu beachten, dass Werbung, die als solche nicht erkennbar ist, gegen §§ 1, 3 UWG verstoßen<br />
kann 311 .<br />
255 Inhaltlich besagt das Trennungsgebot, dass für den Leser von Zeitungen oder Zeitschriften klar<br />
erkennbar sein muss, was Werbung und was redaktioneller Text ist. Dabei ist auf den flüchtigen<br />
Durchschnittsleser abzustellen. Anzeigen dürfen daher nicht in Stil oder Aufmachung von<br />
Reportagen, redaktionell gestalteten Anzeigen oder wissenschaftlichen Aufsätzen publiziert<br />
werden 312 . Die Kennzeichnung der Anzeige kann sich aus ihrer graphischen Gestaltung oder<br />
aus ihrer Positionierung innerhalb des <strong>Dr</strong>uckwerkes (z.B. im Anzeigenteil) ergeben. Sollte dies<br />
nicht der Fall sein, so muss sie deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ versehen werden 313 .<br />
256 Von besonderer Bedeutung sind auch die Fälle der sog. „getarnten Werbung“. Hierunter wird<br />
verstanden, dass über Produkte oder Dienstleistungen in Form redaktioneller Beiträge unterrichtet<br />
wird und ggf. Details zu Bezugsmöglichkeiten gegeben werden. Derartige Formen von Berichterstattung<br />
gegen Entgelt werden stets als getarnte Werbung gewertet, und verstoßen gegen<br />
§ 1 UWG. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen einen redaktionellen Text verfasst, der<br />
dann ohne die Kennzeichnung als Anzeige veröffentlicht wird, und wenn gleichzeitig Anzei-<br />
308<br />
BGH, GRUR 1996, 208 „Telefax-Werbung“; OLG Hamm, GRUR 1990, 689; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1324;<br />
OLG München, NJW-RR 1994, 1054; OLG Zweibrücken, BB 1997, 115<br />
309<br />
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, RdNr. 30.<br />
310<br />
OLG Düsseldorf, DB 1987, 832; a.A. OLG Hamm, GRUR 1986, 172.<br />
311<br />
Siehe auch Henning/Bodewick, GRUR Int. 1991, 858.<br />
312<br />
BGH GRUR 1968, 382 „Favorit II“; BGH GUR 1981, 835 „Getarnte Werbung I“; OLG Karlsruhe, WRP 1988, 757.<br />
313 OLG Düsseldorf, WRP, 1972, 145; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG RdNr. 31 m. weit. Nachw.<br />
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Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
genaufträge an das publizierende Organ gegen Entgelt erteilt werden 314 . Bei Berichterstattungen<br />
über Unternehmen, Waren- oder Dienstleistungen, die nicht gegen Entgelt erfolgen, liegt dann<br />
kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor, wenn die aus der Berichterstattung resultierende<br />
Werbewirkung bei Gesamtbetrachtung nur als Nebenfolge erscheint 315 .<br />
257 Auch im Rundfunkbereich (Hörfunk und Fernsehen) sind werbe- bzw. wettbewerbsrechtliche<br />
Vorschriften zu beachten, die sich neben § 1 UWG aus § 7 RStV ergeben. § 78 Abs. 2 RStV hat<br />
die Sicherung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung zum Inhalt. Hierdurch sollen Einflüsse<br />
sachfremder Art durch Unternehmen auf den Rundfunk verhindert werden 316 . Aus § 7<br />
Abs. 3 Satz 1 und 2 RStV ergibt sich das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot. Hierdurch<br />
soll die Werbung in Hörfunk und Fernsehen eindeutig von den übrigen Programminhalten unterschieden<br />
werden. Im Bereich des Fernsehens wird zur Trennung bzw. Kennzeichnung von<br />
Werbeteilen ein optisches Signal in Form eines Werbelogos oder eines Werbetrenners verwendet<br />
317 . Teilweise findet eine Kennzeichnung vor und nach Werbeblöcken statt. Zu den problematischen<br />
Gebieten der Werbung im Fernsehen gehören sog. Werbe-Crawls und die subliminale<br />
Werbung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV.<br />
258 Bei Werbe-Crawls wird der Bildschirm dergestalt geteilt, dass am Rand Laufzeilen mit Text<br />
eingeblendet werden. Diese Laufzeilen können auch Werbetexte enthalten. Teilweise wird argumentiert,<br />
dass Werbe-Crawls dem Trennungs- und Kennzeichnungsgebot solange genügen,<br />
wie sie klar vom übrigen Programminhalt abgetrennt (z.B. durch Trennbalken o.ä.) werden 318 .<br />
Auch muss eine entsprechende Kennzeichnung als Werbung erfolgen. Problematisch dürfte<br />
hieran sein, ob der durchschnittliche Fernsehzuschauer bei derartigen Formen der zeitgleichen<br />
Werbung zum Programminhalt tatsächlich davon ausgeht, dass es sich hierbei um Werbung<br />
und nicht um zusätzliche Programminhalte handelt.<br />
259 Die subliminale Werbung liegt vor, wenn unterschwellige Techniken für die Vermittlung von<br />
Werbebotschaften eingesetzt werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass in äußerst kurzen<br />
Zeitabständen, die für den Zuschauer bewusst nicht wahrnehmbar sind, Werbenachrichten, wie<br />
314 OLG Saarbrücken, WRP 1987, 507.<br />
315 BGHZ 50, 1 „Pelzversand“; BGHZ 81, 247 „Getarnte Werbung I“; BGH GRUR 1968, 382 „Favorit II“.<br />
316<br />
Vgl. etwa Bosman, ZUM 1990, 548; Bork, ZUM 1990, 14; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, § 7<br />
RStV RdNr. 23.<br />
317<br />
Vgl. grundlegend Herkströter, ZUM 1992, 395 ff.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 117
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
z.B. „drink Coca-Cola“ eingeblendet werden. Ob und in welchem Umfang derartige unterschwellige<br />
Techniken jedoch werbewirksame Erfolge aufweisen, ist umstritten 319 . Nach deutscher<br />
Rechtslage ist derartige subliminale Werbung nicht gestattet. Ebenso verstoßen Praktiken<br />
der Schleichwerbung aufgrund ihrer irreführenden Wirkung und grob unsachlichen Beeinflussung<br />
gegen § 1 UWG 320 . Hierzu gehören etwa das „Product Placement“ und „Sponsoring“ 321 .<br />
260 d) Vergleichende Werbung<br />
Vergleichende Werbung liegt dann vor, wenn in ihr unmittelbar oder mittelbar (zumindest)<br />
ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistung eines Mitbewerbers erkennbar<br />
gemacht werden 322 .<br />
261 Grundsätzlich ist vergleichende Werbung zulässig, wenn sie die in Art. 3 a Abs. 1 a – h der<br />
Richtlinie 97/55/EG genannten Bedingungen erfüllt. Die Richtlinie führte zu einer Änderung<br />
der ständigen Rspr. des BGH, nach der vergleichende Werbung bisher grds. wettbewerbswidrig<br />
war. Dies galt selbst dann, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr und die abgegebenen<br />
Werturteile sachlich richtig waren. Vielmehr wurde jede Werbung, welche die eigene Leistung<br />
durch eine vergleichende Herabsetzung des Mitbewerbers herauszustellen suchte, als mit den<br />
Grundsätzen des Leistungswettbewerbs in Widerspruch stehend angesehen. Insofern kam der<br />
BGH in ständiger Rspr. zum Ergebnis, dass sich Mitbewerber nicht in einer unnötig herabsetzenden<br />
Form ein Urteil über fremde Waren oder Leistungen anmaßen sollten 323 . Von diesem<br />
grundsätzlichen Verbot vergleichender Werbung wurden die Ausnahmen zugelassen, in denen<br />
ein hinreichender Anlass zu einem Vergleich bestand und die Angaben sich nach Art und Maß<br />
in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen und sachlichen Erörterung hielten<br />
324 . Nach Erlass der Richtlinien 97/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom<br />
06.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450 EWG über irreführende Werbung zwecks Ein-<br />
318<br />
Vgl. etwa Bosman, ZUM 1990, 548; Bork, ZUM 1990, 14; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, § 7<br />
RStV RdNr. 23.<br />
319<br />
Bosman, ZUM 1990, 556;Kresse, WRP 1988, 578.<br />
320<br />
Sack, ZUM 1987, 120.<br />
321<br />
OLG Frankfurt GRUR 1995, 500 (Sponsoring)<br />
322<br />
Ständige Rspr. des BGH vgl. BGH GRUR 1996, 506.<br />
323<br />
Vgl. etwa BGH GRUR 1972, 554; BGH GRUR 1988, 767, BGH GRUR 1996, 984.;<br />
BGH MMR 1999, 32 „Testpreisangebot“<br />
324<br />
Vgl. BGHZ 49, 329; BGH GRUR 1974, 668; BGH GRUR 1986, 620; BGH GRUR 1989, 669;<br />
BGH GRUR 1997, 305; BGH MMR 1999, 32 „Testpreisangebot“<br />
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Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
beziehung der vergleichenden Werbung 325 änderte der BGH seine Rspr. im Hinblick auf eine<br />
gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1 UWG 326 .<br />
262 Die zentrale Änderung besteht darin, dass ein Vergleich von Waren oder Dienstleistungen für<br />
den gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung zulässig ist, sofern eine oder mehrere<br />
wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und<br />
Dienstleistungen objektiv verglichen werden 327 . Zu derartigen Eigenschaften kann auch der<br />
Preis gehören.<br />
263 Trotz einer insgesamt lockereren Bewertung der Zulässigkeit vergleichender Werbung wird<br />
teilweise angenommen, dass eine grundsätzliche Richtungsänderung hinsichtlich der vergleichenden<br />
Werbung nicht zu erwarten sei. Insbesondere aggressive Vergleiche in der Werbung<br />
dürften auch zukünftig von deutschen Gerichten als unzulässig eingestuft werden 328 .<br />
IV. Irreführende Werbung, § 3 UWG<br />
1. Allgemeines<br />
264 Neben § 1 UWG, der eine umfassende Generalklausel gegen den unlauteren Wettbewerb als<br />
solchen darstellt, beschränkt sich die Generalklausel des § 3 UWG auf das Verbot von Werbeaussagen<br />
geschäftlicher Art, die im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gemacht<br />
werden und geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise über<br />
das Angebot irre zu führen 329 . Abzustellen ist bezüglich der Prüfung der Irreführung auf die<br />
Verkehrsauffassung der betroffenen Kreise 330 . Im Medienbereich kann eine Werbung mit einer<br />
tatsächlich nicht bestehenden Auflagenhöhe irreführend sein. Von besonderer praktischer Relevanz<br />
ist die sog. Superlativ- oder Komparativ-Werbung, sofern in ihr gem. der Verkehrsauffassung<br />
eine ernstgemeinte, objektiv nachprüfbare Angabe gesehen wird.<br />
325<br />
Abl. EG Nr. L 290 v. 32.10.1997, S. 18.<br />
326<br />
Vgl. BGH MMR 1999, 32 „Testpreisangebot“.<br />
327<br />
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, RdNr. 1, 167.<br />
328<br />
Emer, Anm. zu BGH-Urt. v. 05.02.1998 – I ZR 211/95 – MMR 1999, 35.<br />
329 Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, RdNr. 1<br />
330 BGHZ 13, 253.<br />
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2. Beispielsfälle<br />
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
265 Die Werbeaussage „Tausende von Anerkennungsschreiben“ ist unzulässig, wenn nur 50 oder<br />
100 derartige Schreiben vorliegen 331 . Ebenso die Werbung „Für Kaffeeempfindliche unschädlich“<br />
oder „Idee-Kaffee ist für Nervöse“ 332 . Unzulässigkeit besteht weiter für Werbeaussagen<br />
wie „für Herz und Kreislauf gut“ sowie „stützt Herz und Kreislauf“ 333 . Zulässig können Anpreisungen<br />
sein, wenn sie nach Verkehrsauffassung zweifelsfrei als reklamehafte Übertreibungen<br />
ohne eigentlichen Wesensgehalt gewertet werden. Beispiele hierfür sind „unzerreißbare Hose“,<br />
„ewig haltbar“, „um eine Nasenlänge voraus“ 334 .<br />
3. Alleinstellungen<br />
266 Eine Alleinstellung liegt vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Publikums die Werbung<br />
dahingehend versteht, dass der Werbende für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt<br />
in Anspruch nimmt 335 . Hierzu gehört auch, wenn der Werbende zum Ausdruck bringt, dass er<br />
seine Mitbewerber (alle oder jedenfalls eine bedeutende Gruppe) übertreffe.<br />
In der Alleinstellungswerbung wird häufig der Superlativ oder Komparativ, in manchen Fällen<br />
auch der Positiv verwendet, wobei nicht auf die grammatikalische Form, sondern den Sinngehalt<br />
der Werbeaussage abzustellen ist 336 .<br />
Ein Beispiel für Fälle, in denen sich aus dem Sinn einer Aussage ergibt, dass eine Alleinstellung<br />
vorliegt, ist etwa die Werbeaussage „Bielefelds große Zeitung“ 337 . Weiterhin sind die Fälle des<br />
Superlativs, wie zB. „Sunil, das strahlendste Weiß meines Lebens“, „Deutschlands frischester<br />
Kaffee“ unzulässig 338 . Gleiches gilt für Aussagen wie das „größte Kaufhaus der XY-Stadt“,<br />
das „Optimale Haftetikett“ usw 339 .<br />
267 Werbeaussagen wie „das beste Persil, das es je gab“ begründen keine Alleinstellung, sondern<br />
sind vielmehr als ein Vergleich mit eigenen Erzeugnissen zu sehen 340 . Auch kann der Kompara-<br />
331<br />
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, RdNr. 66,<br />
332<br />
RG GRUR 1937, 396.<br />
333<br />
BGH GRUR 1973, 538 „Idee-Kaffee II“<br />
334<br />
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, RdNr. 60 mit weiteren Beispielen<br />
335 Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, RdNr. 68.<br />
336 BGH GRUR 1957, 602; BGH GRUR 1970, 426 „Melitta-Kaffee“.<br />
337<br />
BGH GRUR 1957, 600.<br />
338<br />
OLG Hamburg, WRP 1973, 648.<br />
339<br />
OLG Köln, WRP 1981, 514.<br />
340<br />
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG RdNr. 69.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 120
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
tiv im Bereich der Alleinstellungswerbung verwendet werden. Beispiel hierfür ist die Aussage<br />
„Rank Xerox bietet bessere Produkte“ 341 .<br />
Demgegenüber wurde die Werbeaussage „irgendwie besser“ nicht dahingehend aufgefasst,<br />
dass sie eine Alleinstellungswerbung begründet, sondern als pauschale, substanzlose Anpreisung<br />
angesehen, von der keine Irreführung ausgehen kann.<br />
Auch Slogans wie „Es gibt nichts besseres“ wurden als unzulässige Alleinstellung angesehen<br />
342 .<br />
268 Schließlich kann die grammatikalische Form des Positivs eine Alleinstellungswerbung<br />
begründen. Aussagen wie „der Erfolgreiche“ können den Eindruck erwecken, dieses Erzeugnis<br />
habe sich vor allen anderen ähnlichen Erzeugnissen auf dem Markt durchgesetzt 343 . Die Slogans<br />
„Das echte Eau de Cologne“ 344 , „Das Waschmittel aller Waschmittel“, „Il Maraschino Originale“<br />
345 können nach ihrem Sinngehalt als unzulässige Alleinstellungswerbung aufgefasst<br />
werden.<br />
Für die Annahme einer derartigen Unzulässigkeit muss die Anpreisung nach der Verkehrsauffassung<br />
ernst genommen werden 346 . Hierzu gehören auch Werbeslogans wie „das Möbelerlebnis<br />
im Westen“ 347 sowie „das Große Deutsche Wörterbuch“ 348 .<br />
269 Die Alleinstellungswerbung ist dann zulässig, wenn sie wahr ist 349 . Dabei genügt aber nicht ein<br />
nur geringfügiger oder vorübergehender Vorsprung des Werbenden vor seinen Mitbewerbern.<br />
Vielmehr muss der mit einer Alleinstellung behauptete Vorsprung deutlich und stetig sein 350 .<br />
Im Falle des Anpreisens der eigenen Ware als „Meistverkaufte“ muss z.B. ein Marktanteil vorhanden<br />
sein, der erheblich über den Anteilen der Konkurrenten liegt; daneben dürfte bei Vorhandensein<br />
nur weniger Mitbewerber auch ein Marktteil von absolut über 50% zu verlangen<br />
sein 351 .<br />
341<br />
BGH GRUR 1973, 80 „Verbraucherverband“.<br />
342<br />
LG Hamburg, GRUR 1956, 423.<br />
343<br />
OLG Frankfurt a.M., GRUR 1979, 325.<br />
344<br />
OLG Köln, GRUR 1953, 396<br />
345<br />
BGH GRUR 1982, 114 „Original Maraschino“.<br />
346<br />
BGH GRUR 1971, 366.<br />
347<br />
OLG Hamm, GRUR 1991, 689.<br />
348<br />
BGH GRUR 1983, 779.<br />
349<br />
BGH GRUR 1961, 85 „Pfiffikus-Dose“; OLG Hamburg, GRUR 1953, 533; Baumbach/Hefermehl,<br />
§ 3 UWG, mit weiteren Nachweisen.<br />
350<br />
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, RdNr. 75.<br />
351<br />
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, RdNr. 75.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 121
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
270 Sollte dem gegenüber eine Werbung von vornherein als nichtssagend oder als nicht objektiv<br />
nachprüfbar aufgefasst werden, liegt keine unzulässige Alleinstellungswerbung im Sinne von<br />
§ 3 UWG vor. Hierzu können Werbeaussagen wie, „die schönsten Blumen der Welt“ oder<br />
„der beste Film des Jahres“ gehören.<br />
Dies gilt auch für Anpreisungen, die von der Verkehrsverfassung auf den ersten Blick als<br />
nicht ernst gemeinte Übertreibungen angesehen werden.<br />
271 Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens sind dem gegenüber als ernst zu<br />
nehmende Aussagen zu verstehen. Hierzu gehören Werbeslogans wie „Deutschlands größte<br />
Illustrierte“ 352 , „Werkstatt und Betrieb, die größte Fachzeitschrift ihrer Art“ 353 wie auch<br />
„Oldenburgs größtes Schuhhaus“ 354 . Auch hier muss eine objektiv nachprüfbare deutliche<br />
Vorrangstellung gegenüber Mitbewerbern vorliegen.<br />
Vorschriften des Wettbewerbsrechts<br />
UWG GWB<br />
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
§ 1 UWG –<br />
Schutz vor Verstößen gegen gute Sitten<br />
§ 3 UWG Schutz vor irreführender Werbung<br />
§ 1 ZugabeVO (außer Kraft seit<br />
13.12.2001)<br />
Verbietet kostenlose Zugaben wegen<br />
übertriebenem Anlocken<br />
352 LG München, GRUR 1955, 594.<br />
353 BGH GRUR 1963, 34.<br />
354 OLG Oldenburg, GRUR 1962, 530.<br />
§ 20 Abs. 4 GWB –<br />
Schutz vor Diskriminierung und Behinderung<br />
durch marktstarke Unternehmen<br />
RabattG (außer Kraft seit 13.12.2001)<br />
Verbietet Rabatte im Einzelhandel über 3%<br />
Soll übertriebenes Anlocken verhindern<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 122
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
Preisangabe VO LMBG ArzneimittelG<br />
Schreibt vor, dass alle<br />
Waren im Einzelhandel<br />
ausgezeichnet<br />
müssen.<br />
werden<br />
Regelt u.a. Werbung<br />
im Lebensmittelbereich<br />
HWG<br />
Schutz vor unlauterer<br />
Werbung im<br />
Gesundheitsbereich<br />
Regelt u.a. Werbung<br />
Mindestangaben bei<br />
Werbung mit Arzneimitteln<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 123
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
B. Rechtsprobleme des Internets im Wettbewerbsrecht<br />
272 Es gibt kaum ein Unternehmen, das sich noch der Euphorie rund um das Internet und damit<br />
auch der Frage nach dem Einsatz von Online-Medien als Werbeträger entziehen kann. Online-<br />
Werbung kann zur Bekanntmachung des eigenen Internetangebots, und jedoch auch zur Erreichung<br />
der Absatzziele eines Unternehmens eingesetzt werden.<br />
I. Online-Werbung für Internetauftritte von Unternehmen<br />
273 Online-Werbung ist in der Regel durch die Verlinkung des Werbemittels (z.B. Banner) mit der<br />
entsprechenden Website des werbenden Unternehmens gekennzeichnet. Aufmerksamkeit wird<br />
erzielt durch die Einbindung und Vernetzung der eigenen Inhalte mit den unzähligen anderen<br />
Online-Angeboten. Nur Online-Angebote, die dem User bekannt sind, werden von ihm auch<br />
aktiv angewählt. Hier konnte beispielsweise der US-amerikanische Anbieter Victorias Secret,<br />
unterstützt durch einen 3-Sekunden-Werbespot, während der Übertragung des amerikanischen<br />
Super-Bowl-Finales über 200 Mio. Hits innerhalb von nur 4 Tagen generieren.<br />
II. Online-Werbung für Offline-Angebote<br />
274 Banner-Werbung wird regelmäßig auch zur Bewerbung spezifischer Produkte eingesetzt, die<br />
nicht online angeboten werden. Praktisch sind diese Online-Werbeformen dadurch gekennzeichnet,<br />
dass sie auf eine Verlinkung zu einem anderen Online-Angebot verzichten und damit<br />
nicht „klickbar“ sind. Die abnehmende Bedeutung dieser Online-Werbeform lässt sich auf eine<br />
zunehmende Anzahl von Internetaufträgen deutscher Unternehmer zurückführen, deren Angebote<br />
mit weiterführenden Produktinformationen und/oder anderen Angeboten selbständiger<br />
Tochtergesellschaften verknüpft sind. Die stetig sinkenden „click-through-rates“ bei verlinkter<br />
Banner-Werbung und anderen Formen von Links führt in der Praxis zu der Frage, ob sich auch<br />
ohne eine konkrete Handlungsauslösung beim Konsumenten (Anklicken der Werbung) eine<br />
zumindest psychologische Wirkung erzielen lässt.<br />
III. Typische Werbeform im Netz<br />
1. Banner-Werbung<br />
275 Die früheste Form der Internet-Werbung erfolgte über sog. Banner, d.h. graphisch gestaltete<br />
Werbeflächen, die auf den Webseiten anderer Anbieter an möglichst prominenter Stelle platziert<br />
werden und unschwer als Werbung zu erkennen sind. Heute sind echte Interaktionen üblich, bei<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 124
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
denen mit Hilfe der Seitensprache des World Wide Web erstmals Pull Down Menüs, Dialogboxen,<br />
Adressfelder, Gewinnspiele und andere Elemente in die Banner integriert werden.<br />
2. Pop Ups<br />
276 Sog. Pop Ups werden in einem eigenen Fenster auf dem Bildschirm des Users geöffnet; die von<br />
ihm ausgesuchte Website wird dann von dem Pop Up lediglich teilweise verdeckt und zwar<br />
meist nur mittels einer Box, die nur geringfügig größere Abmessungen als ein Banner hat und<br />
vom User ohne weiteres geschlossen werden kann.<br />
3. Websponsoring<br />
277 Bei dieser Form der Werbung im Netz wird eine bestimmte Website von einem anderen<br />
Anbieter, der im Netz Waren oder Dienstleistungen vertreibt, finanziell unterstützt. Dann wird<br />
im Zweifel darauf hingewiesen, dass die Site von dem werbenden Unternehmen gesponsert wird<br />
(z.B. mit den Worten „diese Website wird Ihnen präsentiert von ...“).<br />
4. Links<br />
278 Links können auf vielfältige Weise zu Werbezwecken eingesetzt werden. Sie können entweder<br />
in Bannern enthalten sein oder in einem fortlaufenden Text, der selbst wiederum werbende oder<br />
redaktionelle Inhalte hat. So können z.B. auf der Homepage eines Verbraucherschutzverbandes<br />
innerhalb eines Produktvergleichs die Anbieter der getesteten Produkte als Hyperlinks optisch<br />
hervorgehoben werden.<br />
5. Associate Partnerships<br />
279 Eine vergleichsweise neue Form der Werbung im Netz sind die Associate Partnerships, bei<br />
denen die Waren oder Dienstleistungen des Werbenden von einem anderen Anbieter zum Kauf<br />
empfohlen werden. Einer der ersten Anwender von Associate Programmen war der bekannte<br />
Online Buchversandhandel Amazon, der mittlerweile eine Reihe von Associate Partnerships zur<br />
Bewerbung seiner Website gewinnen konnte.<br />
6. Werbung über den Versand von e-Mails<br />
280 Der Versand von e-Mails war neben der Banner-Werbung eines der frühesten Mittel der Online-<br />
Werbung. Durch den massenweise Versand solcher Werbemails durch sog. Spammer, wobei<br />
im Blindverfahren zeitgleich Hunderte oder Tausende von e-Mails zur Bewerbung ihrer Waren<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 125
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
an Empfänger richteten, von denen sie regelmäßig nicht einmal die e-Mail-Adresse kannten, ist<br />
dieses Werbemittel schnell in Verruf geraten. Diese (unaufgeforderte) Versendung von e-Mails<br />
zu Werbezwecken verstößt gegen § 1 UWG.<br />
IV. Anwendbare Rechtsvorschriften<br />
281 Ein wesentliches Charakteristikum des Internets besteht darin, dass jede Homepage mit den<br />
darin enthaltenen Werbe-Informationen von jedem Ort der Welt aus abrufbar ist. Wettbewerbsverstöße<br />
zählen im internationalen Privatrecht zu den unerlaubten Handlungen. Als Anknüpfungspunkt<br />
für den Begehungsort kommen sowohl der Ort, an dem gehandelt wurde, als auch<br />
der Ort, an dem der tatbestandsmäßige Vernetzungserfolg eingetreten ist, in Betracht. Im Bereich<br />
der Werbung kommt als Ort der maßgeblichen wettbewerbsrechtlichen Interessensüberschneidung<br />
der Markt in Betracht, auf dem auf Werbeadressaten eingewirkt werden soll.<br />
V. Richtlinie über Electronic Commerce<br />
282 Die Richtlinie zielt darauf ab, eine Rechtsharmonisierung im Bereich der gesamten Online-<br />
Werbung zu erreichen 355 . Von ihrem Anwendungsbereich wird jeder Unternehmer erfasst, der in<br />
kommerzieller Weise für sein Unternehmen wirbt. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass<br />
jeder Mitgliedsstaat dafür Sorge zu tragen hat, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die<br />
von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in<br />
diesem Mitgliedsstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. Damit enthält die<br />
Richtlinie die Festschreibung des Sitzland- oder Herkunftslandprinzips. Konflikte mit dem geltenden<br />
deutschen Recht ergeben sich dann, wenn der Marktort und das Herkunftsland auseinanderfallen.<br />
Hat der Diensteanbieter beispielsweise seinen Sitz in Portugal und steht die werberechtliche<br />
Zulässigkeit einer in Deutschland abrufbaren Website im Raum, hätte dies zur Folge,<br />
dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts nicht das deutsche Marktortprinzip,<br />
sondern vielmehr das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandsprinzip zur Anwendung käme.<br />
Ausgeschlossen ist allerdings die Anwendung des Herkunftslandsprinzips, wenn es um die Frage<br />
der Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer<br />
Post geht. Weiterhin bleibt das deutsche Marktortprinzip anwendbar, wenn durch die Werbung<br />
Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Art. 6 der Richtlinie verpflichtet<br />
die Mitgliedsstaaten, durch geeignete Umsetzung bestimmte Mindeststandards für kommerzielle<br />
Kommunikation sicherzustellen. Den Mitgliedsstaaten bleibt es unbenommen, Regelungen zu<br />
355<br />
Appel/Grapperhaus, WRP 1999, 1247.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 126
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
treffen, die über die in der Richtlinie normierten Anforderungen hinausgehen. Die Richtlinie<br />
verlangt, dass kommerzielle Kommunikationen für den Verbraucher eindeutig als solche erkennbar<br />
sein müssen und der jeweilige Auftraggeber klar identifiziert werden kann. Die Vorgaben<br />
der Richtlinie wurden inzwischen für den E-Commerce mit der Einführung des § 312 e<br />
BGB umgesetzt.<br />
VI. Medien- und wettbewerbsrechtliche Bewertung der Online-Werbung<br />
1. Geltung des allgemeinen Trennungsgebots<br />
283 Das aus den §§ 1,3 UWG für den Presse- und Rundfunkbereich hergeleitete allgemeine Gebot<br />
der Trennung von Werbung im redaktionellen Teil gilt auch für das Internet 356 . Auch nach<br />
der künftigen Richtlinie über den elektronischen Commerce muss kommerzielle Kommunikation<br />
klar als solche zu erkennen sein (Art. 6 Lit. A). Aus dem allgemeinen Trennungsverbot<br />
folgt weiterhin, dass Werbung ausreichend als solche kenntlich gemacht werden muss. Nicht als<br />
solche erkennbare Werbung ist wettbewerbswidrig. Wie die Kenntlichmachung zu erfolgen hat,<br />
richtet sich nach der konkreten Erscheinungsform der Werbung im Einzelfall. Überträgt man die<br />
Grundsätze im redaktionellen Trennungsgebot auf die Werbung im Internet, so wird man an die<br />
elektronische Presse höhere Anforderungen stellen müssen, als an eine Unternehmens-<br />
Homepage und andere kommerzielle Angebote. Insbesondere denjenigen Online-<br />
Publikationen, hinter denen ein entsprechendes gleichnamiges Printmagazin steht, bringt der<br />
Leser ein gesteigertes Vertrauen in die journalistische Unabhängigkeit und Neutralität der Berichterstattung<br />
entgegen, das nicht enttäuscht werden darf.<br />
2. Die richtige Einordnung von Unternehmens-Homepages<br />
284 Es fragt sich, ob Unternehmens-Homepages generell unter den Begriff „Werbung“ einzuordnen<br />
sind. Es wird allerdings zwischen Werbung und Public Relations sehr wohl unterschieden, da<br />
Werbung an die Verbraucher gerichtet ist und Public Relations die Öffentlichkeitsarbeit eines<br />
Unternehmens darstellt. So können sich Informationsangebote einer Unternehmens-Homepage<br />
durchaus an verschiedene Personengruppen wenden und nicht nur an Verbraucher. Das Unternehmen<br />
kann über die Homepage die Jahresberichte an Aktionäre weiterleiten oder Stellenan-<br />
356<br />
Vgl. Marwitz, MMR 1998, 188; Hoeren, WRP 1997, 993.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 127
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
gebote machen. Solche Maßnahmen der Unternehmenskommunikation sind vom Schutzbereich<br />
des Wettbewerbsrechts nicht umfasst 357 .<br />
3. Banner-Werbung<br />
285 Anders als die klassischen Printmedien, die sich traditionell aus ihrem Verkaufspreis und erst in<br />
zweiter Linie aus ihrem Anzeigengeschäft finanzieren, werden im Internet abrufbare Informationen<br />
ungeachtet der wachsenden Kommerzialisierung auch heute noch überwiegend kostenlos<br />
angeboten. Die Banner-Werbung war deshalb bis vor nicht allzu langer Zeit das einzige Mittel<br />
der Betreiber redaktionell betreuter Websites, zumindest einen Teil der Kosten wieder einzufahren<br />
und zählt heute zum Erscheinungsbild nahezu jeder Website, gleichgültig ob mit ihr gewerbliche<br />
oder ideelle Ziele verfolgt werden.<br />
4. Bezahlte Suchmaschinen, Einträge und Bookmarks<br />
286 In jüngster Zeit haben sich Einträge in Suchmaschinen gegen Entgelt gehäuft. Solche Einträge<br />
müssen als Wirtschaftswerbung gekennzeichnet werden, ansonsten sind sie unzulässig. Der<br />
Nutzer einer Suchmaschine, der z.B. weiterführende Informationen zum Thema „Snowboarden“<br />
sucht, rechnet nämlich nicht damit, dass er auf den ersten 10 Seiten der Suchergebnisliste links<br />
zu bestimmten Herstellern von Snowboards oder entsprechender Bekleidung angezeigt bekommt.<br />
Wenn die von der Suchmaschine ausgeworfenen Web-Adressen nicht zugleich als<br />
kommerzielle Homepages erkennbar sind, erschließt sich ihr Charakter für den User erst, wenn<br />
er die Website bereits aufgesucht hat. Um dies zu vermeiden, sollten deshalb grundsätzlich alle<br />
bezahlten Suchmaschinen-Einträge in einer Weise gekennzeichnet werden, die den jeweiligen<br />
Anbieter erkennen lässt und deutlich macht, dass es sich um ein gewerbliches Angebot handelt.<br />
5. Einsatz von Werbe-Cursorn<br />
287 Die seit kurzem eingesetzte Werbeform, bei der der Cursor (Mauspfeil) des Users auf der<br />
Website gewerblicher Anbieter die Form des auf dieser Site beworbenen Produktes, wie z.B.<br />
eines Tennisschlägers annimmt, ist mit keiner unzumutbaren Belästigung des Users verbunden<br />
und ist deshalb auch als rechtlich zulässig anzusehen.<br />
357<br />
Zutreffend Marwitz, MMR 1998, 188.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 128
6. Werbung in Chat-Foren und Bulletin-Boards<br />
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
288 Die Teilnahme von Werbescouts an Online-Chats, die – wieder regelmäßig – per se keine<br />
gewerblichen Ziele verfolgen, wird man nur dann als statthaft ansehen können, wenn sich der<br />
Teilnehmer, der die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens anpreist,<br />
eindeutig als Vertreter gewerblicher Interessen zu erkennen gibt. Allein die Wahl der Firma des<br />
werbenden Unternehmens als Teilnehmername bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass die<br />
Äußerungen des betreffenden Teilnehmers ohne weiteres als Wirtschaftswerbung erkannt werden<br />
können.<br />
7. Werbung per e-Mail<br />
289 Mit Beschluss vom 14.10.1997 hat das Landgericht Traunstein als erstes deutsches Gericht die<br />
unverlangte Zusendung von Werbematerial an einen privaten e-Mail-Anschluss für unzulässig<br />
erklärt 358 . Das Landgericht Traunstein räumte zwar ein, dass – anders als bei der Telefonwerbung<br />
– mit dem Versand von Werbe-e-Mails kein Eingriff in die Individualsphäre des Empfängers<br />
verbunden ist und es bei dieser im Gegensatz zur Telex- und Telefaxwerbung auch nicht zu<br />
einer Blockierung der Empfangsanlagen kommt oder zusätzlich Kosten für Papier oder Toner<br />
anfallen. Gleichwohl hält das Gericht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin für wettbewerbswidrig,<br />
da durch e-Mail-Werbung eine weitaus größere Belästigung der Empfänger zu<br />
erwarten sei, als dies noch bei der – zulässigen – Briefkastenwerbung der Fall gewesen sei. Wegen<br />
der geringen Kosten für die Versendung derartiger Werbe-e-Mails und der zu erwartenden<br />
wirtschaftlichen Potenz der Empfänger sei ein Zugeffekt nachahmender Konkurrenten zu erwarten,<br />
welche sich nicht an die Selbstbeschränkungen der Antragsgegnerin halten. Die BTX-<br />
Entscheidung des BGH könnte zwar zur Zulässigkeit unverlangter e-Mail-Werbung führen, es<br />
sei jedoch abzulehnen, da seither tiefgreifende Veränderungen eingetreten seien. Der verstärkte<br />
Einsatz von e-Mails auch für wichtige Korrespondenz berge die Gefahr in sich, dass auch erwünschte<br />
Sendungen vernichtet würden und die enorm anwachsende Werbeflut habe das Interesse<br />
der Bevölkerung an unverlangter Werbung sinken lassen. Die steigende Mühe und Arbeit,<br />
Werbung als solche zu erkennen und auszusortieren, empfinde der Bürger deshalb „häufiger“<br />
als erhebliche Belästigung, die er nicht mehr hinnehmen wolle. Ein undifferenziertes Totalverbot<br />
jeglicher e-Mail-Werbung wird jedoch vielfach kritisiert. Auch die Annahme, e-Mails könnten<br />
nur gelesen werden, wenn der Empfänger gebührenpflichtig online ist, ist unzutreffend. Die<br />
Mails können erst heruntergeladen werden und dann offline gelesen werden. Auch der An-<br />
358<br />
LG Traunstein, 2 HKO 3755/97.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 129
Teil 5: Einführung in das Wettbewerbsrecht<br />
schluss des Online-Teilnehmers wird durch unverlangte e-Mail-Werbung nicht blockiert. Insoweit<br />
wird teilweise eine differenzierte Betrachtungsweise befürwortet, die zwischen zulässigen<br />
und unzulässigen Erscheinungsformen der e-Mail unterscheidet. Als wettbewerbswidrig wird<br />
man von vornherein solche e-Mails ansehen müssen, die diffamierende und/oder irreführende<br />
Aussagen enthalten und den Eindruck erwecken, von einem anderen als dem tatsächlichen Absender<br />
herzurühren. Ein gleiches muss aber auch für solche Werbe-Mails gelten, deren Absender<br />
unkenntlich gemacht wurde oder die darauf ausgelegt sind, die Filterprogramme der Provider<br />
gezielt zu umgehen. Dies stellt eine Missachtung eines Hinweises des Users dar, ähnlich<br />
eines am realen Briefkasten angebrachten Aufklebers mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung<br />
einwerfen“. Da ungekennzeichnete Werbe-Mails leicht zu Missverständnissen beim Adressaten<br />
bezüglich ihres Inhalts führen können, sollten Werbe-Mails stets als solche gekennzeichnet<br />
werden. Weitgehend durchgesetzt hat sich eine Form von e-Mail-Werbung, die in redaktionelle<br />
e-Mail-Beiträge von mailing lists eingebunden ist. Dann ist die Werbung in der Regel vom redaktionellen<br />
Inhalt sowohl grafisch als auch durch entsprechende schriftliche Hinweise deutlich<br />
abgegrenzt.<br />
Es dürfte sich empfehlen, Richtlinien für die Online-Werbung zu erarbeiten 359 .<br />
359 Vgl. dazu Leupold/Bräutigam/Pfeiffer, WRP 2000, S. 575, 596.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 130
C. Novelle 2004 zum UWG<br />
I. Einleitung<br />
Teil 5: Wettbewerbsrecht<br />
290 Der Rechtsausschuss des Bundestags hat den Regierungsentwurf für ein Gesetz gegen den<br />
unlauteren Wettbewerb 360 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Voten der Opposition<br />
am 24.3.2004 gebilligt. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag und die<br />
anschließende Befassung des Bundesrats mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz könnten<br />
bis Ende Mai 2004 abgeschlossen sein. Voraussichtlich würde das Gesetz dann noch zur<br />
Mitte des Jahres in Kraft treten.<br />
Der Gesetzgeber widerstand den Tendenzen, dass nationale Lauterkeitsrecht zu einem reinen<br />
Verbraucherschutzrecht umzugestalten. „Angesichts der auch und gerade im politischen<br />
Raum nicht selten anzutreffenden ideologischen Vorbehalte gegenüber der Markt- und Werbewirtschaft<br />
ist dies zu begrüßen.<br />
Die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen des Regierungsentwurfs halten sich in<br />
Grenzen. Ergänzt wurde der Beispielskatalog unlauteren Verhaltens durch Wettbewerbshandlungen,<br />
die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und Marktteilnehmer in „menschenverachtender<br />
Weise“ zu beeinträchtigen. Der Anwendungsbereich der Bestimmung dürfte<br />
sehr schmal ausfallen. In der Sache wird an die bislang schon anerkannte absolute Grenze der<br />
Achtung der Menschenwürde bei werblichen Darstellungen und Äußerungen angeknüpft. Eine<br />
Kontrolle und Durchsetzung von Geschmacks- und Sittlichkeitsvorstellungen, ohne dass es auf<br />
einen Wettbewerbsbezug ankäme, wird hierdurch also nicht angeordnet. Damit wird Forderungen<br />
des ZAW Rechnung getragen.<br />
Hinzu kommen Änderungen beim Gewinnabschöpfungsanspruch. Einerseits sollen die Voraussetzungen<br />
dieses neuartigen Anspruchs klarer gefasst, andererseits das Verfahren der Gewinnabführung<br />
(an den Bundeshaushalt) entbürokratisiert werden. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit die<br />
Praxis von diesem nicht unbedenklichen Sanktionsinstrument Gebrauch macht und wie sich die<br />
Gerichte hierzu verhalten.<br />
Gleichermaßen erwähnenswert sind die Fälle gesetzgeberischen Unterlassens bei der auch im<br />
Rahmen der Debatte im Rechtsausschuss vollmundig als Liberalisierung des Wettbewerbsrechts<br />
angekündigten Reform:<br />
Hierher gehört sicherlich das "Mitschleppen" des hergebrachten Verbots der Kopplung von<br />
Gewinnspielen und Preisausschreiben mit dem Warenabsatz. Kritisch zu sehen ist die Be-<br />
360 BT-<strong>Dr</strong>ucksache 15/1487<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 131
Teil 5: Wettbewerbsrecht<br />
handlung der Telefonwerbung durch die Mehrheit im Rechtsausschuss. Die Vorschläge zur<br />
Schaffung besserer Rahmenbedingungen für einen zukunftsträchtigen Wirtschaftszweig sowie<br />
intelligente, weil nicht bevormundende Verbraucherschutzregelungen wurden nicht aufgegriffen.<br />
Rechtsvergleichende, verfassungsrechtliche wie auch ordnungs- und wirtschaftpolitische<br />
Argumente für eine ausgewogene Neuordnung des Telefonmarketing – eben so wie mittlerweile<br />
in nahezu allen Mitgliedstaaten praktiziert – sind für die Abgeordneten der Regierungsfraktion<br />
offenbar zweitrangig, wenn es darum geht, das einmal erreichte Regulierungsniveau (im<br />
Verbraucherschutzrecht) einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Für diesen Teilbereich<br />
wird das Ziel der Reform eindeutig verfehlt. Gemessen an den Erfordernissen des Binnenmarkts<br />
– oft als Zeuge für ein Tätigwerden des Gesetzgebers benannt – wird sich die Rechtslage in<br />
Deutschland in diesem Punkt daher wohl auch zukünftig als Bremsklotz erweisen.<br />
II. Grundzüge der Reform<br />
1. Inhaltliche Schwerpunkte<br />
291 Die vorgeschlagene Reform des Lauterkeitsrechts wird zu einer schlankeren europavertraglichen<br />
Fassung des UWG führen.<br />
Die Reform enthält folgende materielle Schwerpunkte:<br />
• Der Verbraucher wird als Schutzsubjekt erstmals ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Dadurch<br />
wird die Rechtsprechung zum geltenden UWG aufgenommen und gleichzeitig eine Forde-<br />
rung der Verbraucherverbände erfüllt,<br />
• Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG (§ 1) bleibt als § 3 („Verbot unlaute-<br />
ren Wettbewerbs") erhalten, Sie wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Bei-<br />
spielsfällen ergänzt, der sowohl durch die Rechtsprechung seit langem gefestigte Fallgrup-<br />
pen aufnimmt als auch aktuelle Probleme aufgreift. Die gewählte Konstruktion führt dazu,<br />
dass das UWG transparenter wird, ohne dass gleichzeitig die Möglichkeit, neu auftretende<br />
Problemfälle im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu lösen, verbaut wird.<br />
• Die Reglementierung der Sonderveranstaltungen wird ersatzlos aufgehoben, Bestim-<br />
mungen über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen ganz weg.<br />
Diese Sonderveranstaltungen unterliegen jedoch dem in § 5 geregelten Verbot der irrefüh-<br />
renden Werbung. Allgemein gilt außerdem die Vermutung, dass die Werbung mit einer<br />
Preissenkung dann irreführend ist, wenn der als ursprünglicher Preis angegebene Preis<br />
nicht für eine angemessene Zeit gefordert wurde.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 132
Teil 5: Wettbewerbsrecht<br />
• Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Verbänden ein Gewinnabschöpfungsan-<br />
spruch zugestanden, Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung, die<br />
den Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt,<br />
2. Neue Regelungen<br />
292 Neu in das UWG aufgenommen wird die Regelung des § 1 als Schutzzweckbestimmung.<br />
Geschützt werden insbesondere die Angebotsfreiheit der Wettbewerber und die Entscheidungsfreiheit<br />
der Verbraucher, Hierdurch wird vor allem auch die Stellung, die dem Verbraucher<br />
im Rahmen des Lauterkeitsrechts zukommt, unterstrichen, Das UWG schützt nämlich aufgrund<br />
eines von der Rechtsprechung angenommenen Funktionswandels nicht nur den Mitbewerber,<br />
sondern ebenso den Verbraucher 361 . Gleichzeitig wird an der von der Rechtsprechung<br />
entwickelten Schutzzweck-Trias festgehalten, wonach das UWG die Mitbewerber, die Verbraucher<br />
und Belange der Allgemeinheit schützt 362 .<br />
Entsprechend neuerer Gesetzgebungstechnik sind in § 2 Definitionen dem eigentlichen Re-<br />
gelungstext vorangestellt.<br />
Eine wichtige Neuerung ist die Aufnahme eines Beispielskatalogs der unlauteren Wettbe-<br />
werbshandlungen in § 4. Hierdurch wird die Generalklausel des § 3 näher erläutert, An dem bis-<br />
herigen Prinzip, unlauteres Handeln im Wettbewerb durch eine Generalklausel zu untersagen,<br />
wird damit auch nach der Reform festgehalten, da sich dieses Prinzip des deutschen Lauterkeits-<br />
rechts bewährt hat.<br />
Im Bereich der Rechtsfolgen wird in § 10 ein Gewinnabschöpfungsanspruch eingeführt. Dadurch<br />
soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung, die den Verbraucher übervorteilt, nicht<br />
lohnt.<br />
3. Beibehaltene und geänderte Regelungen<br />
293 Die Regelung des bisherigen § 2 UWG a.F. über die vergleichende Werbung wird unverändert<br />
zu § 6. Die geltende Verjährungsregelung des § 21 UWG a.F. wird weitgehend unverändert in<br />
§ 11 übernommen. Die Gerichtsstandsregelung des § 24 UWG a.F. wird zu § 13, die Zuständigkeitsregelung<br />
des § 27 UWG a.F. wird zu § 14 und die Regelung des § 27a UWG a.F. über das<br />
Verfahren bei den Einigungsstellen wird mit geringfügigen Änderungen zu § 15. Die Regelung<br />
des § 4 UWG a.F. über strafbare Werbung wird zu § 16 Abs. 1, die Vorschrift des § 6c UWG<br />
361 z.B. Urteil des BGH GRUR 1999, 751 ff [Güllepumpen] m. w. N.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 133
Teil 5: Wettbewerbsrecht<br />
a.F. über progressive Kundenwerbung wird zu § 16 Abs. 2 und der Schutz von Geschäfts- und<br />
Betriebsgeheimnissen findet sich weitgehend unverändert in den neuen Vorschriften der §§ 17<br />
bis 19 (entsprechend §§ 17, 18, 20 und 20a der alten Fassung).<br />
Änderungen – neben der unter 3, dargestellten Neukonzeption der Generalklausel – ergeben sich<br />
vor allem bei der Regelung der irreführenden Werbung, § 3 a.F. Der neue § 5 fasst die bestehen-<br />
den Regelungen zur irreführenden Werbung zusammen und erweitert sie um eine Regelung zur<br />
Preiswerbung sowie zu den sogenannten Lockvogelangeboten.<br />
Im Bereich der Sanktionen werden die Regelungen neu strukturiert. Im geltenden Recht sind An-<br />
spruchsgrundlagen (§§ 1, 3, 7, 8, 13 Abs. 1 UWG a.F.) und Anspruchsberechtigung (§13 Abs. 2<br />
UWG a.F.) in verschiedenen Vorschriften geregelt, andererseits werden aber verschiedene An-<br />
spruchsarten (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch) in einer Vorschrift genannt. Nach der<br />
neuen Systematik werden die verschiedenen Ansprüche in jeweils einzelne Vorschriften gefasst<br />
und die Anspruchsberechtigten in der gleichen Vorschrift benannt. Damit sind die zentralen An-<br />
spruchsgrundlagen §§ 8 und 9 leicht auffindbar und aus sich heraus verständlich. In der Sache<br />
fällt die Anspruchsberechtigung des nur abstrakt betroffenen Mitbewerbers weg; im Übrigen<br />
bleibt der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3 derselbe wie nach § 13 Abs. 2 UWG<br />
a.F.<br />
4. Weggefallene Regelungen<br />
294 a. Recht der Sonderveranstaltungen<br />
Das in §§ 7 und 8 UWG a.F. geregelte Recht der Sonderveranstaltungen ist gerade nach der Auf-<br />
hebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung oft als übriggebliebes Liberalisierungshemmnis<br />
angesehen worden. Die Arbeitsgruppe Unlauterer Wettbewerb hat sich intensiv mit der Frage<br />
befasst, ob und wie das Sonderveranstaltungsrecht abgeschafft werden sollte. Sie war sich sehr<br />
schnell darin einig, dass die §§ 7 und 8 UWG a.F. in der jetzigen Form nicht mehr aufrecht erhal-<br />
ten werden können. Länger diskutiert wurde aber die Frage, ob für bestimmte Konstellationen<br />
Auffangregelungen notwendig seien, nämlich zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher<br />
über den Umfang und den Zeitraum der vorherigen Preisbemessung, verbunden mit einem ent-<br />
sprechenden Auskunftsanspruch und gegebenenfalls mit einer Anpassung der Beweislast und zur<br />
Verhinderung von Missbräuchen bei Räumungsverkäufen, insbesondere durch spätere Fortset-<br />
zung des Geschäftsbetriebes.<br />
362<br />
vgl. BGHZ 140, 134 ff. (138); BGH NJW 2000, 864; BVerfG WRP 2001, 1160 ff.;<br />
BVerfG GRUR 2002, 455 ff.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 134
Teil 5: Wettbewerbsrecht<br />
Die Erörterungen der Arbeitgruppe zu diesen Punkten haben kein einheitliches Meinungsbild<br />
ergeben.<br />
Der Entwurf hat die Erörterungen in der Arbeitsgruppe in der Weise aufgenommen, dass Werbe-<br />
aktionen, die nach geltendem Recht als Sonderveranstaltungen unzulässig waren, ohne Be-<br />
schränkungen zulässig werden. Die Preissenkung des gesamten Warenangebots unabhängig von<br />
der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sortiment wird damit zulässig, Die Beschränkungen der<br />
bestehenden Schlussverkäufe werden sowohl im Hinblick auf den Zeitrahmen als auch im Hin-<br />
blick auf das Sortiment abgeschafft. Gleichzeitig wird die Werbung mit dem Begriff „Schluss-<br />
verkauf freigegeben, wobei allerdings eine irreführende Verwendung verboten bleibt. Der Anre-<br />
gung, den Begriff „Schlussverkauf als Kennzeichen für die nach geltendem Recht vorgesehenen<br />
Schlussverkaufszeiten zu reservieren, wurde nicht gefolgt, da die beabsichtigte weitgehende Li-<br />
beralisierung damit nicht erreicht werden kann und für den Verbraucher eine eher weniger über-<br />
schaubare Situation entsteht, wenn es zwar noch „Schlussverkäufe" gibt, diese aber von der fest-<br />
gelegten Zeitspanne abgesehen voraussetzungslos und damit qualitativ von anderen Rabattaktio-<br />
nen nicht abgrenzbar sind.<br />
Als Ausgleich für diese weitgehende Freigabe der Preiswerbung wird in § 5 Abs. 4 ein Kor-<br />
rektiv geschaffen, das zu einer Erhöhung der Preistransparenz führt.<br />
Im Bereich der Jubiläumsverkäufe und der Räumungsverkäufe erfolgt keine spezielle Regelung.<br />
Gerade mit Blick auf Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe wird jedoch zum Teil die<br />
Beibehaltung von restriktiven Regelungen einschließlich der Kontrollbefugnisse der zuständigen<br />
amtlichen Berufsvertretung gefordert. Aufgrund der Liberalisierung des Sonder-<br />
veranstaltungsrechts besteht jedoch Anlass zu der Annahme, dass sich die Missbrauchsgefahr in<br />
diesem Bereich stark verringert, da die Händler jederzeit die Möglichkeit haben werden, durch<br />
legale Sonderveranstaltungen ihre Lager zu räumen. Im Übrigen bietet das allgemeine Verbot<br />
irreführender Werbung insoweit einen ausreichenden Schutz vor Missbräuchen, als eine Wer-<br />
bung für Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe, der in Wahrheit keine Geschäftsaufgabe<br />
zu Grunde liegt, gegen das Irreführungsverbot des § 5 verstößt.<br />
295 b. Rücktrittsrecht bei unwahren und irreführenden Werbeangaben<br />
Das in § 13a UWG a.F. geregelte Rücktrittsrecht bei strafbarer irreführender Werbung hat in<br />
der Praxis keine Bedeutung erlangt und soll deshalb ersatzlos gestrichen werden, in der Ar-<br />
beitsgruppe ist allerdings ausführlich und kontrovers die Frage erörtert worden, ob die Mög-<br />
lichkeiten des Verbrauchers, sich von einem infolge von unlauterem Wettbewerbshandeln zu-<br />
stande gekommenen Vertrag zu lösen, nicht im Gegenteil erweitert werden sollten. Insbe-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 135
Teil 5: Wettbewerbsrecht<br />
sondere aus Sicht eines verstärkten Verbraucherschutzes wurde ein allgemeines Ver-<br />
tragsauflösungsrecht des Abnehmers gefordert. Dabei ging es in erster Linie um die Frage, ob<br />
beziehungsweise in welchen Fällen ein solches Recht neben die schuldrechtlichen Mög-<br />
lichkeiten zur Vertragsauflösung treten sollte,<br />
Im Ergebnis verzichtet der Entwurf auf die Einführung einer solchen zusätzlichen Sanktion.<br />
Maßgeblich dafür ist, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Fallkonstellationen erkennbar<br />
sind, in denen der Verbraucher gegen sein schutzwürdiges Interesse an der Erfüllung eines unlau-<br />
ter zustande gekommenen Vertrages festgehalten würde. Neben den schuldrechtlichen Möglich-<br />
keiten der Lösung des Vertrages ist dabei auch das von der Rechtsprechung entwickelte Durch-<br />
führungsverbot 363 in die Gesamtwürdigung einbezogen worden.<br />
Im Einzelnen ist besonders der enge Zusammenhang zwischen den Regelungen zur irreführenden<br />
Werbung, dem Gewährleistungsrecht und den weiteren verbraucherschützenden Bestimmungen<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu berücksichtigen. Durch das Schuldrechtsmodernisie-<br />
rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBI. I, S. 3138) wurde das Gewährleistungsrecht grund-<br />
legend umgestaltet. So kann nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Sachmangel auch dann vorliegen,<br />
wenn die Sache nicht die Eigenschaften hat, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen<br />
des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten<br />
kann. Dies wird in Fällen der irreführenden Werbung gemäß § 5 regelmäßig der Fall sein. Die<br />
Gewährleistungsrechte bei Sachmängeln sind aber an bestimmte Voraussetzungen und Fristen<br />
gebunden. Dieses abgestimmte Regelungskonzept wäre gestört, wenn man im UWG ein allge-<br />
meines Vertragsauflösungsrecht normieren würde. Ähnliche Konkurrenzprobleme gäbe es bei-<br />
spielsweise auch im Reisevertragsrecht gemäß §§ 651a ff. BGB. Auch in den meisten Fällen be-<br />
lästigender Werbung besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, sich nach den Regeln über<br />
Fernabsatz- und über Haustürgeschäfte vom Vertrag zu lösen (§§ 312 und 312 d BGB). Diese<br />
Widerrufsmöglichkeiten knüpfen jedoch an die besondere Vertriebsform an und lassen sich mit<br />
einem allgemeinen Vertragsauflösungsrecht nicht vereinbaren.<br />
Auch das neue Rechtsinstitut der Gewinnabschöpfung stärkt die Stellung der Verbraucher erheb-<br />
lich und lässt eine Erweiterung der Rücktrittsrechte nicht geboten erscheinen.<br />
296 c. Sonstige Regelungen<br />
Die überflüssig gewordenen Vorschriften der §§ 6, 6a und 6b UWG a.F. über den Insolvenz-<br />
warenverkauf, den Verkauf durch Großhändler an Verbraucher und den Kaufscheinhandel wer-<br />
363 BGH GRUR 1994, 126 ff.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 136
Teil 5: Wettbewerbsrecht<br />
den gestrichen. Die Vorschriften gehen letztlich von einem überholten Verbraucherleitbild aus,<br />
Über die Irreführung hinaus besteht keine Notwendigkeit mehr, die Werbung mit dem Hinweis,<br />
bestimmte Ware stamme aus einer Insolvenzmasse, oder die Werbung damit, der Anbieter sei<br />
Hersteller oder Großhändler, oder die Ausgabe von Berechtigungsscheinen gesondert zu regeln.<br />
Der Straftatbestand der geschäftlichen Verleumdung in § 15 a. F. konnte wegfallen, da die Vor-<br />
schrift neben § 187 Strafgesetzbuch (StGB) keinen nennenswerten eigenen Anwendungsbereich<br />
hat<br />
§ 19 UWG a.F. konnte wegfallen, da sich die Schadensersatzpflicht bei dem nach §§ 17 und 18<br />
strafbaren Verhalten (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Verwertung von Vor-<br />
lagen) bereits aus allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 823 BGB, ergibt.<br />
§ 23 Abs. 1 UWG a.F. ermöglichte die Veröffentlichung von Strafurteilen wegen geschäftlicher<br />
Verleumdung unter bestimmten Umständen, Aufgrund der Streichung des entsprechenden Straf-<br />
tatbestandes konnte diese Regelung entfallen.<br />
Die Vorschrift des § 23b UWG a.F., die eine Sonderregelung zur Streitwertbemessung in wett-<br />
bewerbsrechtlichen Streitigkeiten enthielt, kann entfallen, da sie neben der Regelung des § 23a<br />
UWG a.F., die weitgehend unverändert in § 12 Abs. 4 übernommen wird, keinen nennenswerten<br />
eigenständigen Anwendungsbereich hat.<br />
297 Abseits spezieller Lauterkeitsregeln ist das allgemeine Wettbewerbsrecht, voran §§ 3, 5<br />
UWG, zu beachten. Im Vordergrund der Diskussion stehen derzeit drei Problemfelder: die<br />
kommerzielle Versendung von Emails, das Trennungsgebot und die Verwendung von Hyperlinks<br />
und Frames.<br />
3. Prozessuale Fragen<br />
298 Ein Wettbewerbsprozess, der sich mit der Zulässigkeit einer Werbeaussage im Internet<br />
beschäftigt, hat eine Reihe besonderer verfahrensrechtlicher Schwierigkeiten. Zum einen ist zu<br />
beachten, dass eine genaue Bezeichnung der inkriminierten Homepage notwendig ist. Im Hinblick<br />
auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist es wichtig, die URL der Seite genau zu kennzeichnen; der<br />
bloße Verweis auf die zentrale Einstiegsseite dürfte problematisch sein. Auch der Inhalt der zu<br />
ahndenden Seite ist im Antrag wiederzugeben. Dies ist besonders deshalb wichtig, weil Homepages<br />
jederzeit leicht und unauffällig veränderbar sind, so dass eine genaue Bestimmung im<br />
Nachhinein unmöglich wird. Zum anderen ist zu beachten, dass bei Unterlassungsansprüchen<br />
eine Untersagung von Werbung im Ausland traditionell nicht möglich ist. Die Zuständigkeit<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 137
Teil 5: Wettbewerbsrecht<br />
deutscher Gerichte hört insoweit an den Staatsgrenzen auf. Diese Beschränkung des Unterlassungsanspruchs<br />
macht im Internet insofern Schwierigkeiten, als bei der Untersagung eines bestimmten<br />
Online-Angebots der weltweite Zugriff unmöglich gemacht wird. Es ist technisch<br />
nicht möglich, die Abrufmöglichkeiten für eine Website so zu konzipieren, dass nur aus einem<br />
bestimmten Land nicht mehr abgerufen werden kann. Dies spricht dafür, dem Verletzten im internationalen<br />
Kontext einen Anspruch auf Untersagung der inkriminierten Homepage zu gewäh-<br />
ren. 364<br />
364 BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, CR 2004, 760.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 138
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
TEIL 6: REGELUNGEN DES BÜRGERLICHEN RECHTS<br />
A. Einführung in das Allgemeine Vertragsrecht<br />
I. Einleitung<br />
299 Unter Vertragsrecht versteht man alle rechtlichen Regeln, die für die Vorbereitung, den<br />
Abschluss, die Durchführung und die Beendigung eines Vertrags von Bedeutung sind. Die<br />
wichtigsten Regelungen hierzu sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei Abschluss von<br />
Medienverträgen können zudem öffentlich-rechtliche Bestimmungen von Bedeutung sein, so im<br />
Werberecht das Arzneimittelgesetz (AMG), die Zugabeverordnung und das Heilmittelwerbegesetz.<br />
300 Nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, sich bei Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüssen und<br />
der Durchführung von Verträgen strafbar zu machen. Das Spektrum reicht vom Abschluss gesetzlich<br />
verbotener Geschäfte (z.B. Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch) über Computerstrafdelikte<br />
bis hin zu zahlreichen strafrechtlichen Nebengesetzen.<br />
301 Auch EG-Vorschriften haben besonderes Gewicht im Bereich des Medienrechts. Die<br />
nationalen Gesetzgeber sind gezwungen, EG-Richtlinien innerhalb bestimmter Fristen umzusetzen.<br />
Sich daraus ergebende voraussichtliche Rechtsänderungen müssen bei Vertragsabschlüssen<br />
berücksichtigt werden. So beruht die gerade aktuelle Schuldrechtsreform zum großen Teil auf<br />
europarechtlichen Vorgaben.<br />
II. Vorbereitung des Vertragsabschlusses<br />
302 Ein Vertrag ist ein sogenanntes zweiseitiges Rechtsgeschäft und kommt durch Angebot und<br />
Annahme zustande (§§ 145 ff BGB). Angebot und Annahme sind Willenserklärungen, also ausdrückliche<br />
oder konkludente Äußerungen eines Willens, die auf die Herbeiführung eines bestimmten<br />
rechtlichen Erfolges gerichtet sind. Ein Vertrag kann grundsätzlich mündlich zustande<br />
kommen. Da die Parteien jedoch häufig darüber streiten, ob es überhaupt zu einem Vertragsabschluss<br />
gekommen ist, sollte vor einem Abschluss stets ein Angebot schriftlich fixiert werden.<br />
303 Zwingend für den Vertragsschluss sind jedoch die zwei genannten Willenserklärungen.<br />
Schweigt eine Partei auf ein ihr gemachtes Angebot, ist kein Vertrag zustande gekommen. Et-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 139
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
was anderes gilt nur im Falle eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Dies ist nur unter<br />
Kaufleuten möglich, wenn mündliche Vertragsverhandlungen stattfinden und eine Partei<br />
dann den Vertragsabschluss, wie er mündlich getroffen wurde, in Form eines sogenannten<br />
kaufmännischen Bestätigungsschreibens bestätigt. Ist dann die andere Seite ebenfalls Kaufmann<br />
und widerspricht sie dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht, so ist der Vertrag so<br />
abgeschlossen, wie er schriftlich von der einen Partei festgelegt wurde.<br />
1. Letter of Intent (Absichtserklärung)<br />
304 Im kaufmännischen Verkehr werden zu Beginn von laufenden Geschäftsbeziehungen auch<br />
häufig sog. Letter of Intent abgeschlossen. Solche Letter of Intent findet man regelmäßig im<br />
Bereich des Werberechts, wenn z.B. Werbeagenturen zu Präsentationen oder zur Erstellung von<br />
Web-Sites aufgefordert werden. Unter einem Letter of Intent versteht man die Erklärung der<br />
Bereitschaft einer Partei, den Vertrag abschließen zu wollen. Vom Vertragsangebot unterscheidet<br />
sich der Letter of Intent dadurch, dass die Erklärung noch nicht rechtlich verbindlich ist,<br />
weil für den Abschluss des Vertrages noch eine oder mehrere Voraussetzungen fehlen. Der Letter<br />
of Intent dient der Vertrauensbildung zwischen den Parteien während der Vertragsverhandlungen.<br />
Häufig wird in ihm fixiert, wann es zum Vertragsabschluß kommen soll. Folgende<br />
Klauseln sind für den Letter of Intent typisch:<br />
- Präambel, in welcher der Zweck der Zusammenarbeit beschrieben ist<br />
- Verpflichtung der Parteien, nicht parallel in Verhandlungen mit <strong>Dr</strong>itten zu treten<br />
- Geheimhaltungsvereinbarung<br />
- Konkurrenzschutzvereinbarung<br />
- Offenlegung von Know-How, mit der Verpflichtung einer Partei, nach dem Scheitern<br />
der Verhandlungen von diesem keinen Gebrauch zu machen<br />
- Übernahme bestimmter Vorinvestitionen sowie Kostenregelungen<br />
- Haftungsausschlüsse<br />
- Rechtswahlklauseln, Schieds- oder Gerichtsstandsklauseln<br />
305 Der Letter of Intent kann in Form eines kaufmännischen oder beruflichen Bestätigungsschreibens<br />
abgefasst sein, er kann jedoch bei Unterzeichnung von beiden Parteien zum gegenseitigen<br />
Vertrag werden. Verstößt eine Partei gegen den Letter of Intent, kann die andere Partei folgende<br />
Ansprüche geltend machen:<br />
- Ersatz für den Vertrauensschaden<br />
- Ausnahmsweise Geltendmachung des Erfüllungsinteresses<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 140
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
- Aufwendungsersatz für unnütze Investitionen<br />
- Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungs- und Mitteilungspflichten<br />
2. Verschulden bei Vertragsverhandlungen<br />
306 Einer der wichtigsten Haftungstatbestände bei der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen ist das<br />
Verschulden bei Vertragsverhandlungen, der auch als c.i.c (culpa in contrahendo) bezeichnet<br />
wird. Die c.i.c. war bisher im deutschen Recht nicht gesetzlich geregelt, jedoch nach allgemeinen<br />
Rechtsgrundsätzen als Rechtsinstitut anerkannt. Inzwischen ist dieses Institut durch die<br />
Schuldrechtsreform im BGB gesetzlich verankert worden (§ 311Abs. 2, 241, 280 BGB). Inhalt<br />
der c.i.c. ist es, dass mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen für beide Partien gewisse Aufklärungs-<br />
und Obhutspflichten entstehen. Die Haftung ist unabhängig davon, ob später ein Vertrag<br />
zustande kommt oder nicht. Verschweigt z.B. ein Vertragspartner bei Abschluss eines Medienvertrages<br />
der anderen Partei, dass ein Unternehmen verkauft wurde, welches zu der anderen<br />
Vertragspartei in Konkurrenz steht, so liegt darin ein Verstoß auf Rücksichtsnahme- und Hinweispflichten.<br />
3. Erfüllungspflichten<br />
307 Nach § 278 BGB hat eine Vertragspartei das Verschulden ihrer Gehilfen, deren sie sich zur<br />
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.<br />
Schließt also ein mit Vollmacht ausgestatteter Angestellter einen Vertrag ab und verstößt<br />
er gegen vorvertragliche Hinweispflichten, so haftet das vertretene Unternehmen.<br />
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
308 Wer standardisierte Vertragstexte verwendet, muss damit rechnen, dass die einzelnen<br />
Vertragsklauseln bei gerichtlichen Auseinandersetzungen überprüft werden. Grundlage für diese<br />
Prüfung war bisher das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG).<br />
Dieses Gesetz gibt es nicht mehr, denn die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
wurden mit der Schuldrechtsreform in das BGB eingearbeitet (§§ 305 ff BGB).<br />
309 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 I 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen<br />
vorformulierte Vertragsbedingungen (mindestens in 3 Fällen). Es ist nicht erforderlich, dass<br />
der gesamte Vertrag mehrfach verwandt wurde. Auch einzelne Textbausteine, die unverändert in<br />
Verträge integriert werden, wurden von der Rechtsprechung als AGB qualifiziert. Nicht um<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 141
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
AGB handelt es sich bei Vertragsbedingungen, die individuell zwischen den Parteien ausgehandelt<br />
wurden (§ 305 I 3 BGB).<br />
310 Allgemeine Geschäftsbedingungen können im kaufmännischen Verkehr durch kaufmännische<br />
Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigungen in den Vertrag einbezogen werden. Es<br />
genügt also, wenn eine Partei ihre Allgemeinen Bestellbedingungen übersendet und die andere<br />
Partei daraufhin schweigt bzw. nicht bereits in ihrem Angebot auf entgegenstehende Bedingungen<br />
verwiesen hat.<br />
5. Anfechtbarkeit von Verträgen<br />
311 Die Anfechtung erfolgt durch Anfechtungserklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil und<br />
vernichtet den Vertrag in seinem Bestand von Anfang an, d.h. er wird behandelt, als sei er nie<br />
zustande gekommen (§ 145 BGB). Ein Vertrag kann aufgrund von Irrtum angefochten werden<br />
(§ 119 Abs. 1BGB). Das Gesetz kennt den Erklärungs- und den Inhaltsirrtum. Beim Erklärungsirrtum<br />
wollte der Irrende eine Erklärung diesen Inhalts nie abgeben (z.B. verschreiben,<br />
vertippen, versprechen), ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über den Inhalt seiner<br />
Erklärung im Irrtum ist. 365 Diese Anfechtung kommt jedoch selten zur Anwendung. Nicht angefochten<br />
werden kann eine Erklärung, die auf einem Motivirrtum beruht. Kauft z.B. ein junger<br />
Mann einen Hochzeitsanzug und kommt ihm bis zur Trauung die Braut abhanden, kann er gegenüber<br />
dem Verkäufer des Anzugs nicht mit dem Argument anfechten, der Anzug sei für ihn<br />
nun unnütz. Unbeachtlich ist eher ein sog. reiner Kalkulationsirrtum. Häufiger sind Anfechtungen<br />
nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung. Die Rechtsprechung hat eine arglistige<br />
Täuschung bei sog. Äußerungen „ins Blaue hinein“ anerkannt. Äußert z.B. der Hersteller<br />
von Software ins Blaue hinein, also ohne es zu wissen oder überprüft zu haben, dass ein bestimmtes<br />
Programm sich für die Geschäftszwecke der anderen Partei eigne, und stimmt dies<br />
nachweislich nicht, so kann der Vertrag von der anderen Partei angefochten werden. Häufig<br />
scheitert jedoch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung daran, dass die getäuschte Partei<br />
die Täuschung nicht beweisen kann.<br />
365 Schulbeispiel: In Köln bestellt ein Ortsunkundiger einen „halven Hahn“ und erhält statt eines Hühnchens ein Käsebröt-<br />
chen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 142
6. Dauerschuldverhältnisse<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
312 Von Dauerschuldverhältnissen spricht man, wenn der Vertrag nicht nur auf den bloßen<br />
Austausch von einmaligen Leistungen und Gegenleistungen gerichtet ist, sondern beiderseitige<br />
Dauerverpflichtungen begründet. Eines der typischsten Beispielen eines Dauerschuldverhältnisses<br />
ist der Mietvertrag. Im Bereich des Medienrechts sind häufig Verlagsverträge oder Werbeberaterverträge<br />
Dauerschuldverhältnisse.<br />
7. Geschäftsgrundlage<br />
313 Als Geschäftsgrundlage wird eine bestimmte gemeinsame Vorstellung oder sichere Erwartung<br />
beider Vertragsparteien, die für den Abschluss des Vertrages maßgebend war, bezeichnet. Von<br />
einem Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht man dann, wenn ein Umstand, von dem beide<br />
Parteien ausgegangen sind und der für den Vertragsabschluß wichtig war, nach Vertragsabschluß<br />
weggefallen ist. Bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage wird der Vertrag entweder<br />
angepasst oder interessengerecht rückabgewickelt. Dies ist nun mit der Schuldrechtsreform<br />
in § 313 BGB auch gesetzlich geregelt. Von einem Fehlen der Geschäftsgrundlage geht man<br />
aus, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sich die Parteien gemeinsam über einen maßgeblichen<br />
Punkt geirrt haben.<br />
8. Sittenwidrigkeit<br />
314 Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.<br />
Von Sittenwidrigkeit wird ausgegangen, wenn eine Handlungsweise „den in den guten Sitten<br />
sich ausprägenden Auffassungen und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden<br />
widerspricht“. Folgende Fallkonstellationen hat die Rechtssprechung für Sittenwidrigkeit entwickelt:<br />
- Ausnutzung von übermäßiger wirtschaftlicher Stärke<br />
- Beschränkungen der Handlungsfreiheit<br />
- Schwere Äquivalenzstörungen<br />
- Vorsätzliche Schädigung <strong>Dr</strong>itter<br />
- Verleitung zum Vertragsbruch<br />
- Subjektiv ist in der Regel erforderlich, dass der Anfechtende die Tatsachen kennt, aus<br />
denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 143
III. Die wichtigsten Vertragsklauseln<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
315 Die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung eines Vertrages ist enorm. Ein einmal geschlossener<br />
Vertrag ist rechtlich bindend und kann nicht mehr ohne weiteres aus der Welt geschafft werden.<br />
Man spricht auch davon, dass der Vertragsschluss zwischen den Parteien „privatautonome<br />
Gesetzeswirkung“ habe. Daher ist bei der Abfassung vor allem von komplexeren Verträgen große<br />
Sorgfalt anzuwenden und auf die geeigneten Klauseln zu achten.<br />
1. Bezeichnung der Parteien<br />
316 Die Vertragsparteien sollen vollständig und zutreffend bezeichnet werden. Wichtig ist, bei<br />
Personengesellschaften den Inhaber mit Anschrift aufzuführen und bei juristischen Personen die<br />
genaue Firmenbezeichnung. Befindet sich die Firma in Gründung, so sollte der Zusatz „i.Gr.“<br />
eingefügt werden. Bei Vertragsunterzeichnung sollte, wenn die Vertragspartner nicht in eigener<br />
Person, sondern für eine juristische Person unterschreiben (z.B. GmbH oder AG), ihre Verhandlungs-<br />
oder Abschlussbevollmächtigung genannt werden.<br />
2. Präambel<br />
317 Es empfiehlt sich, als Vorspann zu einem Vertrag eine Präambel aufzunehmen, in welcher die<br />
Geschäftsgrundlage beschrieben wird. Die Präambeln können auch Beschreibungen enthalten,<br />
die nicht unbedingt in den Vertrag hinein müssen, jedoch für das Verständnis des Gesamtinhalts<br />
wichtig sind.<br />
3. Definitionen<br />
318 Unter Umständen kann sich empfehlen, einige technische oder rechtliche Begriffe im<br />
Anschluss an die Präambel zu definieren. Solche Definitionen sind in englischen Verträgen<br />
Standard, in deutschen Verträgen jedoch nicht unbedingt üblich.<br />
4. Bezeichnung des Vertragsgegenstands<br />
319 Im Anschluss an die Präambel und die Definitionen wird häufig der Vertragsgegenstand genauer<br />
beschrieben. Wenn es sich um umfangreiche technische Beschreibungen handelt, empfiehlt es<br />
sich, die Definitionen in einen Anhang aufzunehmen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 144
5. Pflichten der Parteien<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
320 Im Anschluss an die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes werden regelmäßig die Pflichten<br />
der Parteien definiert. Übersichtlicher ist es, wenn die Beschreibung der Pflichten ausführlich<br />
vorgenommen wird und dies jeweils für beide Parteien in zwei getrennten Paragraphen erfolgt.<br />
6. Lieferzeit<br />
321 Regelmäßig werden Ausführungen zu Lieferzeiten gemacht. Ist eine Lieferzeit weder bestimmt<br />
noch aus den Umständen herzuleiten, so muss der Lieferant die Leistung sofort bewirken. Zu<br />
beachten ist, dass ein Fixgeschäft nur dann vorliegt, wenn die Leistung kalendermäßig bestimmt<br />
oder jedenfalls bestimmbar ist (z.B. 32 KW). Ansonsten ist für Verzug eine Fristsetzung, sprich<br />
Mahnung, erforderlich.<br />
7. Gefahrübergang<br />
322 Bei Lieferverträgen empfiehlt es sich, Ausführungen zum Gefahrübergang zu machen.<br />
Ansonsten bleibt es bei der Gefahrtragungsregel des BGB, wonach beim Versendungskauf die<br />
Gefahr bereits mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung<br />
der Versendung bestimmten Person auf den Käufer übergeht, vgl. § 447 BGB.<br />
8. Preise und Zahlung<br />
323 Die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises, sofern die Parteien<br />
nichts anderes vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung braucht der Käufer nur den<br />
bezifferten Preis zu bezahlen. Der Verkäufer kann deshalb nicht zusätzlich Umsatzsteuer verlangen,<br />
wenn der Vertrag darüber schweigt. Vereinbarungen über die Gewährung von Skonto<br />
können nur ganz begrenzt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Auf die<br />
Zahlung mit Wechsel braucht sich der Lieferant nicht einzulassen.<br />
324 Preisanpassungsklauseln sind im kaufmännischen Verkehr zulässig. Es darf jedoch nur die<br />
allgemeine Kostenerhöhung, nicht jedoch auch eine Gewinnerhöhung an den Besteller weitergegeben<br />
werden.<br />
325 Zinspauschalierungen bei Zahlungsverzug sind zulässig, soweit sie nicht mehr als 5 % über<br />
dem Basiszinssatz liegen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 145
9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
326 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht können im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen<br />
werden, soweit Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht<br />
kann jedoch nur für Forderungen ausgeschlossen werden, die nicht auf demselben<br />
Rechtsverhältnis beruhen.<br />
10. Eigentumsvorbehalt<br />
327 Soll ein Eigentumsvorbehalts wirksam vereinbart werden, muss er Vertragsinhalt sein. Es<br />
genügt nicht, einen Eigentumsvorbehalt erst auf der Rechnung oder dem Lieferschein geltend zu<br />
machen. Unter verlängertem Eigentumsvorbehalt versteht man einen Eigentumsvorbehalt durch<br />
den Lieferanten/Verkäufer, der es dem Kunden/Käufer erlaubt, die Sache weiterzuveräußern<br />
oder zu verarbeiten. Eine solche Regelung empfiehlt sich für den Verkäufer, da er regelmäßig<br />
ein Interesse daran hat, dass der Käufer wirtschaftliche handlungsfähig bleibt und damit den<br />
Kaufpreis bezahlen kann.<br />
328 Als erweiterter Eigentumsvorbehalt werden die Klauseln bezeichnet, die sich nicht auf<br />
Kontokorrentverhältnisse beziehen ( z.B. der Vorbehalt bis zum Eingang aller bereits entstandener,<br />
auch noch nicht fälliger Forderungen).<br />
11. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung<br />
329 Bei kaufmännischen Handelsgeschäften gelten die §§ 377 HGB. Nach diesen Vorschriften ist<br />
der Besteller verpflichtet, erkennbare Mängel und Minderlieferungen sofort nach Empfang der<br />
Ware zu rügen. Die Untersuchungspflichten sind nach der Rechtsprechung sehr streng, so dass<br />
nur selten ein sog. versteckter Mangel vorliegen dürfte, für den die kurze Rügefristen nicht gelten.<br />
330 Nach § 433 I 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache mangelfrei zu<br />
verschaffen. Die Schuldrechtsreform hat damit die Mangelfreiheit zu einer Hauptleistungspflicht<br />
des Kaufvertrages erhoben. Eine Sache ist dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für den<br />
im Vertrag vorgesehenen Verwendungszweck eignet (z.B.: ein Softwareprogramm zur Tabellenkalkulation<br />
kann keine Additionen vornehmen) oder wenn sie sich nicht zur gewöhnlichen<br />
Verwendung eignet (§ 434 I BGB). Im Falle eines Mangels ist der Verkäufer zur Nacherfüllung<br />
berechtigt (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, wird sie verweigert<br />
oder ist sie fehlgeschlagen (nach zwei erfolglosen Versuchen), kann der Käufer beim<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 146
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen entweder vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2,<br />
440, 323, 326 V BGB), Minderung des Kaufpreises verlangen (§§ 437 Nr. 2, 441), oder Schadensersatz<br />
geltend machen (§§ 437 Nr. 3, 440, 280). Den Begriff der Wandelung kennt das<br />
neue Recht nicht mehr.<br />
331 Den Begriff der zugesicherten Eigenschaft gibt es auch nicht mehr. Dagegen haftet der<br />
Verkäufer für Werbezusagen nach § 434 I 3 BGB und aus Garantie nach § 443 BGB.<br />
332 Haftungsfreizeichnungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für vertragswesentliche<br />
Verpflichtungen sind nach der Rechtsprechung nicht zulässig, auch nicht durch AGB. Explizit<br />
regeln das jetzt § 444 BGB und § 280 BGB.<br />
333 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
nicht begrenzt werden. Zu beachten ist auch, dass nach neuem Recht gegenüber einem<br />
Verbraucher die Haftung in keiner Weise ausgeschlossen werden kann ( 475 I BGB). Diese<br />
Neuregelungen zum sogenannten Verbrauchsgüterkauf in den §§ 474 ff. BGB sind das Ergebnis<br />
der Umsetzung der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zum Verbraucherschutz in<br />
nationales Recht. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB legaldefiniert.<br />
334 Die gesetzliche Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wurde ebenfalls aufgrund<br />
europarechtlicher Vorgaben von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert (§ § 438 I Nr. 3<br />
BGB). Diese Frist kann nicht verkürzt werden.<br />
12. Schlussbestimmungen<br />
335 Regelmäßig wird in den Schlussbestimmungen geregelt, dass Außendienstmitarbeiter des<br />
Verkäufers nicht berechtigt sind, Garantien zu geben.<br />
336 Üblich sind ferner Erfüllungsortklauseln.<br />
337 Außerdem wird regelmäßig der Gerichtsstand am Schluss geregelt, wobei zu beachten ist, dass<br />
Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter Kaufleuten wirksam sind (§ 38 ZPO).<br />
338 Für den grenzüberschreitenden Verkehr empfiehlt sich eine Rechtswahlklausel.<br />
339 Ganz am Schluss wird in Allgemeinen Geschäftsbedingung die sog. salvatorische Klausel<br />
aufgenommen, wonach die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht die Unwirksamkeit<br />
des ganzen Vertrags nach sich zieht.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 147
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
B. Rechtsprobleme des Internets im Vertragsrecht und Fernabsatz<br />
Literatur:<br />
Dietmar Aigner/Dietrich Hofmann, Virtuelle Kaufhäuser. Auswirkungen des Fernabsatzgesetzes,<br />
in: MMR-Beilage 8/2001, 30; Dirk Arnold, Verbraucherschutz im Internet. Anforderungen an die<br />
Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, in: CR 1997, 526; Theo Bodewig, Die neue europäische<br />
Richtlinie zum Fernabsatz, in: DZWiR 1997, 447; Bülow/Arntz, Fernabsatzverträge und Strukturen<br />
eines Verbraucherprivatrechts im BGB, in: NJW 2000, 2049; Lothar Ende/<strong>Alexander</strong> Klein,<br />
Grundzüge des Vertriebsrechts im Internet, Fernabsatz und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen,<br />
München 2001; Nikolaj Fischer, Das verbraucherschützende Widerrufsrecht und die<br />
Schuldrechtsreform, in: DB 2002, 253; Fuchs, Das Fernabsatzgesetz im neuen System des<br />
Verbraucherschutzrechts, in: ZIP 2000, 1273; Gaertner/Gierschmann, Das neue Fernabsatzgesetz,<br />
in: DB 2000, 1601; Christine Gößmann, Electronic Commerce. Die EU-<br />
Fernabsatzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf den Handel über neue Medien, in: MMR 1998,<br />
88; Anja Gorris/Jens M. Schmittmann, Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen des Fernabsatzgesetzes,<br />
in: BB 2001, 2345; Andreasd Günther, Fernabsatzrichtlinie und Fernabsatzgesetz, in:<br />
Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches<br />
Online-Recht, München 2002, 526; Niko Härting, Referentenentwurf für neues Fernabsatzgesetz,<br />
in: CR 1999, 507; ders., Fernabsatzgesetz, Köln 2000; ders., Erstkontakt mit dem<br />
Verbraucher nach dem Fernabsatzgesetz, in: DB 2000, 2312; ders., Verbraucherwerbung nach<br />
dem Fernabsatzgesetz, in: CR 2000, 691; ders., Fernabsatzgesetz – Ein Überblick über den Anwendungsbereich,<br />
die Systematik und die wichtigsten Regelungen, in: MDR 2000, 917; ders.,<br />
Fernabsatz – Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in: MDR 2002, 61;<br />
Mark Hoenike/Lutz Hülsdunk, Die Gestaltung von Fernabsatzangeboten im elektronischen Geschäftsverkehr<br />
nach neuem Recht, in: MMR 2002, 415; diess., Rechtliche Vorgaben für Feransatzangebote<br />
im elektronischen Geschäftsverkehr bei und nach Vertragsschluß, in: MMR 2002,<br />
516; Kamanabrou, Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, in: WM 2000, 1417; Ralph Kilches,<br />
Electronic Commerce Richtlinie, in: Medien und Recht1999, 3; Herbert Kronke, Electronic<br />
Commerce und Europäisches Verbrauchervertrags-IPR. Zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie,<br />
in: RIW 1996, 985; Jens Lütcke, Fernabsatzrecht. Kommentar zu den §§ 312b – 312 f BGB,<br />
München 2002; Michael Martinek, Verbraucherschutz im Fernabsatz - Lesehilfe mit Merkpunkten<br />
zur neuen EU-Richtlinie, in: NJW 1998, 207; Marx, Nicht nur im Internet: harmonisierter<br />
Verbraucherschutz im Fernabsatz, in: WRP 2000, 1228; Jan Geert Meents, Ausgewählte Prob-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 148
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
leme des Fernabsatzgesetzes bei Rechtsgeschäften im Internet, in: CR 2000, 610; ders., Fernabsatzgesetz<br />
im Vermittlungsausschuß, in: CR 2000, 410; Michael Meub, Fernabsatz und Ecommerce<br />
nach neuem Recht, in: DB 2002, 359; Hans W. Micklitz, Der Vorschlag für eine Richtlinie<br />
des Rates über den Verbraucherschutz im Fernabsatz, in: VuR 1993, 129; ders., Fernabsatz und<br />
E-Commerce im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in: EuZW 2001, 133; ders., Die Fernabsatzrichtlinie<br />
97/7/EG, in: ZeuP 1999, 874; ders., Fernbsatz und E-Commerce im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz,<br />
in: EuZW 2001, 133; ders./Reich, Umsetzung der EGFernabsatzrichtlinie,<br />
in: BB 1999, 2093; Piepenbrock/Schmitz, Fernabsatzgesetz: neuer Rechtsrahmen für E-<br />
Commerce, in: K&R 2000, 378; Norbert Reich, Die neue Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz<br />
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, in: EuZW 1997, 581; Roth, Das Fernabsatzgesetz,<br />
in: JZ 2000, 1013; Tonner, Das neue Fernabsatzgesetz – oder System statt „Flickenteppich“,<br />
in: BB 2000, 1413; Artur Waldenberger, „Alles schwebend unwirksam“ – Distanzgeschäfte<br />
nach dem Referentenentwurf eines Fernabsatzgesetzes, in: K&R 1999, 345; Thomas<br />
Wilmer, Das Fernabsatzgesetz — Ein Segen für den ECommerce? In: Rtkom 1/2001, 5;<br />
ders./Harald Th. Hahn, Fernabsatzrecht, Heidelberg 2002.<br />
I. Allgemeines<br />
340 Per Mausklick Tee kaufen, in Verlagshäusern via Internet bestellen, und sich die Pizza per e-<br />
Mail kommen lassen - das Internet bietet zunehmend mehr Möglichkeiten, Dienstleistungen zu<br />
erhalten oder Einkäufe zu tätigen. Überbegriff für das Wirtschaftsleben in internationalen Datennetzen<br />
ist der „E-Commerce“. Der Begriff des E-Commerce wird in der Regel ohne Differenzierung<br />
für zwei verschiedene Arten von Geschäften verwendet:<br />
1. Offline-Geschäfte<br />
341 Sog. Offline-Geschäfte unterscheiden sich nicht von Bestellungen per Postkarte oder per<br />
Telefon. Der Vertragsschluss findet „online“ statt. Die Leistungserbringung erfolgt dann in herkömmlicher<br />
Weise, also z.B. durch Lieferung, Übersendung per Post usw. Hierzu gehört z.B.<br />
die Bestellung von Büchern und CD’s, aber auch Bestellungen in vielen virtuellen Shopping-<br />
Malls über Internet.<br />
2. Online-Geschäfte<br />
342 Online-Geschäfte werden nicht nur „online“ geschlossen, sondern auch „online“ abgewickelt.<br />
Dies bedeutet, dass die Leistungserbringung ebenfalls über das Netz erfolgt. Dies ist nur möglich,<br />
wenn die zu liefernde Ware digitalisierbar ist (z.B. Software, Musik, elektronische Bücher<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 149
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
usw.). Onlinefähig sind auch verschiedene Arten von Dienstleistungen, wie die Zuverfügungstellung<br />
von Daten, das Internettelefonieren und die Ticketbuchung.<br />
343 Rechtlich betrachtet ist die Grundlage solcher Käufe oder Dienstleistungen stets ein Vertrag. Es<br />
stellt sich daher die Frage, wie über das Internet Verträge zustande kommen können.<br />
II. Vertragsschluss im Internet<br />
344 Rechtsgeschäfte können nur von rechtsfähigen und geschäftsfähigen Rechtsobjekten, also<br />
natürlichen oder juristischen Personen, abgeschlossen werden. Die von Rechtsobjekten abgegebenen<br />
Willenserklärungen setzen die Erklärung eines menschlichen Willens voraus. Zwischenzeitlich<br />
ist anerkannt, dass Willenserklärungen per e-Mail oder per Mausklick als „Erklärungen<br />
eines menschlichen Willens“ anzusehen sind. 366 Dies setzt aber voraus, dass der Computer lediglich<br />
als technisches Medium eingesetzt wurde, um unmittelbar den Willen des Erklärenden<br />
zu übermitteln. Es fragt sich, ob dies auch für den Fall gilt, dass automatisierte Erklärungen abgegeben<br />
werden, also Erklärungen, die aufgrund eines entsprechenden Programms vom Computer<br />
selbständig erstellt und übermittelt werden, ohne dass sie im Einzelfall noch von Personen<br />
nachkontrolliert werden. Überwiegend wird bei solchen automatisierten Erklärungen davon ausgegangen,<br />
dass die Willensbildung in Form der Softwareprogrammierung bereits festliegt und<br />
somit auf einen menschlichen Willen zurückgeht. Dies wird überwiegend bejaht. Zur Begründung<br />
wird ausgeführt, dass der Anlagenbetreiber wegen der entsprechenden Softwareprogrammierung<br />
einen konkreten Geschäftswillen habe.<br />
1. Identifikation des Erklärenden<br />
345 Ebenso wie bei Willenserklärungen, die unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB) abgegeben<br />
werden, stellt sich auch bei elektronischen Willenserklärungen das Problem der Echtheit der<br />
Erklärung und der Identität des Erklärenden. Bei einer telefonisch übermittelten Willenserklärung<br />
kann durch sofortiges Nachfragen die Echtheit der Erklärung überprüft werden. 367 Auch bei<br />
Willenserklärungen per Telefax besteht weitgehend die Sicherheit über die Identität des Erklärenden.<br />
Bei einer elektronischen Willenserklärung kann vor dem Vertragsschluss indes keine<br />
brauchbare Nachfrage erfolgen. Hinweise über die Identität des Erklärenden lassen sich allen-<br />
366 Vgl. Fringuelli/Wallhäuser, CR 1999, 93 und Köhler/Arndt, Recht des Internet, eine Einführung, S. 28.<br />
367 Ein Antrag mittels Fernsprecher wird als Antrag unter Anwesenden im Sinne von § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 150
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
falls über dessen e-Mail-Adresse oder die Ermittlung der Rechendaten des Anlagenbetreibers<br />
erhalten. Mit der Entwicklung des Massenkonsums wurde bereits Anfang des 20 Jahrhunderts<br />
für Massengeschäfte in Warenhäusern und ähnlichen Einrichtungen das Institut des „Geschäfts<br />
für den, den es angeht“ geschaffen. So weiß auch das Verkaufspersonal in einem Warenhaus in<br />
der Regel nichts über die Identität des Käufers. Insoweit besteht eine Parallele zum Online-<br />
Anbieter. So lassen sich also die Grundsätze des „Geschäfts für den, den es angeht“ auch für den<br />
E-Commerce heranziehen. 368 Das Problem reduziert sich in der Regel auf die Frage, wie der<br />
Anbieter sicher zu seinem Geld kommt. Soweit die Identifikation des Erklärenden für den Erklärungsempfänger<br />
von besonderer Bedeutung ist, muss er sich eine entsprechende Überprüfung<br />
vorbehalten, bis es zu einem Vertragsabschluss kommt. Hierzu können die Vergabe von Passwörtern<br />
und Pincodes sowie Offline-Prüfungen und Plausibilitäsrecherchen dienen. Mit der Einführung<br />
der digitalen Signatur war das Identifikationsbedürfnis des Erklärenden ausreichend<br />
befriedigt worden.<br />
2. Abgabe einer Willenserklärung über das Internet<br />
346 Selbst wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, bedeutet dies noch nicht,<br />
dass in jedem Fall ein wirksamer Vertragsschluss erfolgt ist. Erforderlich sind auch eine<br />
rechtswirksame Abgabe und Annahme der Willenserklärung durch die Geschäftspartner.<br />
Hierbei treten auch im „klassischen“ Vertragsrecht zahlreiche Fallkonstellationen auf, die sich<br />
im Internet wiederum oft unter einem technisch neuen Blickwinkel darstellen. Zum Problem der<br />
Abgabe von Willenserklärungen im Internet folgender Fall:<br />
<strong>Prof</strong>. P stößt bei einem seiner ersten Ausflüge in das Internet auf das Buch des Verlages V „Das<br />
Netz für Dummies“, in dem Anfängern die Nutzung des Netzes leicht nahegebracht werden soll.<br />
P setzt rasch eine e-Mail an den V auf, in dem er sein Kaufinteresse bekundet. Bevor er die Mail<br />
abschickt, geht er kurz ins Nebenzimmer, um sich bei seinem Freund H, einem Kenner der Computerszene,<br />
Rat über die Qualität des Buches zu holen. In diesem Moment betritt die Haushälterin<br />
A das Arbeitszimmer des P und sieht auf dessen Bildschirm das geöffnete Fenster mit der<br />
Nachricht an V. In der Meinung, der manchmal etwas zerstreute P habe vergessen, das Mail<br />
abzuschicken, sendet die A durch einen Mausklick die Botschaft an V beherzt ab. Als P, der aufgrund<br />
der schlechten Kritik des H mittlerweile vom Kauf des Buches nichts mehr wissen will,<br />
368 Vgl. Fiege, CR 1998, 41, 46.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 151
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
sein Arbeitszimmer wieder betritt, findet er bereits die erfreute Antwort des V mit der Annahme<br />
des Angebotes und der Zusage, das Buch werde in den nächsten Tagen bei P eintreffen.<br />
Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor ?<br />
347 An einer Übereinstimmung von Angebot und Annahme gibt es im vorliegenden Fall keinen<br />
Zweifel. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist allerdings, dass eine Willenserklärung<br />
auch willentlich und zielgerichtet in den Rechtsverkehr gebracht worden ist.<br />
Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Vielmehr ist das Angebot durch ein Missverständnis<br />
in die Hände des V geraten. Mangels einer wirksamen Abgabe des Angebotes lässt die<br />
herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft daher keinen Vertrag zustande kommen.<br />
348 Im Ergebnis ist dies allerdings so kaum befriedigend. V wird sich zu Recht darauf berufen, dass<br />
es nicht sein Problem sei, wer Zugang zum Rechner des P habe und wer nicht. Um den Interessen<br />
des V Rechnung zu tragen, wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise gefordert,<br />
dass der Empfänger einer nicht wirksam abgegebenen Willenserklärung zumindest Ersatz<br />
seines Vertrauensschadens verlangen könne (Wertung des § 122 BGB). Eine andere Meinung ist<br />
der Ansicht, dass der scheinbare Absender seine Erklärung anfechten müsse, um einen wirksamen<br />
Vertragsschluss zu verhindern, was im Ergebnis auch zum Ersatz des Vertrauensschadens<br />
führen würde. 369<br />
349 Festzuhalten ist im Ergebnis, dass durch die besonders einfache Möglichkeit des Internets,<br />
Willenserklärungen abzugeben, die Fallkonstellationen unabsichtlich abgegebener Willenserklärungen<br />
sehr bedeutend werden dürften.<br />
3. Zugang der Willenserklärung im Internet<br />
350 Für den Abschluss eines Vertrages ist weiterhin der rechtswirksame Zugang der Willenserklärungen<br />
beim Vertragspartner erforderlich. Hier stellen sich vor allem bei der Verwendung<br />
von e-Mail neue Probleme. Dazu folgende Variante des o.g. Falles:<br />
P hat sich trotz der vernichtenden Kritik des H dazu entschlossen, das Buch zu kaufen und<br />
schickt das e-Mail selbst ab. V antwortet umgehend und bestätigt den Kauf. P versucht am fol-<br />
369 vgl. etwa Medicus AT des BGB Rdn. 266<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 152
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
genden Tag, seine Mailbox zu checken. Aufgrund technischer Unerfahrenheit gelingt ihm dies<br />
aber trotz mehrfacher verzweifelter Versuche nicht. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?<br />
351 Fraglich ist in dieser Fallvariante, ob die Antwortmail des V dem P zugegangen ist. Dies ist<br />
insofern problematisch, als die e-Mail zwar in der Mailbox des P angelangt ist, allerdings nicht<br />
bis zu dessen PC gelangt ist. Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft nimmt hier an,<br />
dass eine Willenserklärung zugegangen ist, wenn „sie derart in den Machtbereich des Empfängers<br />
gelangt ist, dass bei Zugrundelegen gewöhnlicher Verhältnisse von einer Kenntnisnahme<br />
durch den Empfänger ausgegangen werden kann“ (sog. Empfangstheorie) 370 . Dies ist in<br />
klassischen Fallkonstellationen beispielsweise der Fall, wenn eine Nachricht im Briefkasten eines<br />
Empfängers angekommen ist. Ähnliches muss dementsprechend auch für den Zugang von e-<br />
Mails gelten. Eine e-Mail ist demnach nach ganz herrschender Auffassung zugegangen, wenn<br />
sie in der Mailbox des Empfängers angelangt ist und mit einem Abruf der e-Mail durch den<br />
Empfänger üblicherweise gerechnet werden kann. Bei Unternehmen wird dies während der üblichen<br />
Geschäftszeiten anzunehmen sein. Bei Privatpersonen kann (wie im Falle des Briefkastens)<br />
mittlerweile wohl auch davon ausgegangen werden, dass sie täglich ihre Mailbox abrufen.<br />
Technisch besitzt der Erklärungsempfänger rund um die Uhr die Möglichkeit der Kenntnisnahme.<br />
Sofern der Anbieter selbst erklärt, voll automatisiert zu arbeiten, besteht kein Anlass, die<br />
zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme auf übliche Geschäftszeiten zu reduzieren. Üblicherweise<br />
ist die EDV-Anlage des Anbieters so programmiert, dass diese jederzeit Mitteilungen<br />
zur Kenntnis nimmt und beantwortet oder ausführt. Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen<br />
der Anbieter Erklärungen mittels e-Mail in seinem elektronischen Briefkasten erhält oder sonst<br />
zu erkennen gibt, dass Mitarbeiter in die Abwicklung des Rechtsgeschäfts eingeschaltet werden.<br />
Dann obliegt ihm die Pflicht, jedenfalls während der Geschäftszeiten, regelmäßig in seiner<br />
Mailbox nachzuschauen. 371 Geschäftliche Mitteilungen gehen folglich regelmäßig noch am selben<br />
Arbeitstag zu. Im privaten Rechtsverkehr können mildere Maßstäbe gelten. Weiterhin ist<br />
festzuhalten, dass der Endnutzer das Risiko dafür trägt, dass ihm Willenserklärungen nicht<br />
rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, die er aufgrund seines technischen Unvermögens nicht abzurufen<br />
versteht. Wer also über eine e-Mail-Adresse verfügt, kann sich nicht darauf berufen, es sei<br />
ihm nicht gelungen, die Mailbox zu prüfen. Somit war die Willenserklärung des V dem P spätestens<br />
am folgenden Tag zugegangen und ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.<br />
370<br />
Vgl. BGHZ 67, 271, 275; BGH NJW 1983, 929, 930.<br />
371<br />
Zum Telefax, BGHZ 67, 272, 278.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 153
4. Willenserklärungen unter Abwesenden und Anwesenden<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
352 Eine viel diskutierte Frage im Internet ist weiterhin, ob im Internet auch Willenserklärungen<br />
unter „Anwesenden“ ausgetauscht werden können. Rechtlich ist dies insofern bedeutend, als im<br />
Falle einer Willenserklärung unter Anwesenden für den Zugang der Willenserklärung ausreichend<br />
ist, dass der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen annehmen durfte, dass<br />
die Erklärung richtig und vollständig verstanden wurde. 372 Der klassische Fall hierzu sind mündliche<br />
Missverständnisse:<br />
A teilt B mündlich mit, er wolle 200 Computer kaufen. B versteht 100 und liefert diese. A verlangt<br />
Herausgabe der restlichen 100 Computer.<br />
353 In diesem Fall nimmt die herrschende Ansicht an, dass tatsächlich ein Kaufvertrag über 200<br />
Computer zustande gekommen ist, da A damit rechnen durfte, dass B die Erklärung deutlich<br />
vernehmbar wahrgenommen hat. Nach § 147 I S.2 BGB gelten telefonisch übermittelte Willenserklärungen<br />
als Willenserklärungen unter Anwesenden. Fraglich ist, ob dies auch für bestimmte<br />
Kommunikationsformen im Internet gelten soll. Keine Geltung dürfte für gewöhnliche e-Mails<br />
anzunehmen sein, da diese dem klassischen Briefverkehr gleichen. Umstritten ist der Bereich<br />
des Online-Chatting. Eine Ansicht argumentiert, dass § 147 I BGB keine verkörperten Willenserklärungen<br />
erfasse. Es sei gerade typisch für die Kommunikation unter Anwesenden, dass<br />
die ausgetauschten Informationen in keiner Form gespeichert würden, was im Falle der Online-<br />
Kommunikation jedoch vorliege, wenn auch die Reaktionszeiten äußerst kurz seien. Diese Ansicht<br />
will daher Online-Chats als Willenserklärungen unter Abwesenden gelten lassen. Andererseits<br />
wird argumentiert, dass die Kommunikationsteilnehmer bei einem Online-Chat zwar räumlich<br />
getrennt seien, jedoch per einfachem Mausklick oder „return“ miteinander in Verbindung<br />
treten können, was große Ähnlichkeit mit einer telefonischen Kommunikation habe.<br />
354 Komplizierter sind die Fälle, bei denen Erklärungen über <strong>Dr</strong>itte abgegeben werden, so z.B. wenn<br />
der Provider Erklärungen für den Empfänger zum Abruf bereithält. In Zwischenlagerung ist es<br />
für den Zugang erforderlich, dass die Erklärung im Computer des Providers gespeichert und für<br />
den Empfänger jederzeit abrufbar ist. 373<br />
372 (sog. Abgeschwächte Vernehmungstheorie, siehe etwa bei Palandt/Heinrichs BGB § 130, Rdn 13 f.).<br />
373 Vgl. so OLG Köln, NJW 1990, 1608, 1609 für Btx und Heun, CR 1994, 595, 598.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 154
5. Invitatio ad offerendum<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
355 Im Geschäftsverkehr ist es oft schwierig, wann im Einzelfall ein Angebot oder eine Annahme<br />
einer Willenserklärung vorliegt, oder ob es sich nur um eine rechtsunverbindliche Erklärung<br />
handelt. Die Antwort auf diese Frage ist aber deshalb wichtig, weil hiervon abhängt, ob ein Vertrag<br />
zustande gekommen ist und die Parteien daher entsprechend an den Vertrag gebunden sind.<br />
Auch im Internet ergeben sich diese Probleme. Hierzu folgender Fall:<br />
Das Unternehmen PH bietet auf seiner vielbesuchten Homepage einen <strong>Dr</strong>ucker „TN“ für die<br />
Betreibung eines Intranets zum Preis von 4.000.- DM an. Hacker H trifft bei einem seiner nächtlichen<br />
Internet-Streifzüge auf das Angebot. Schon seit langem an einem solchen Gerät interessiert,<br />
schickt er M ein Mail mit folgendem Inhalt<br />
Ich kaufe hiermit den auf Ihrer Homepage angebotenen <strong>Dr</strong>ucker „TN“ zum Preis von 4.000 .-<br />
DM<br />
Kurz darauf antwortet M:<br />
Sehr geehrter H<br />
Besten Dank für Ihr Mail. Leider haben wir den <strong>Dr</strong>ucker „TN“ nicht mehr vorrätig. Wir könnten<br />
Ihnen aber unsere neueste Entwicklung „TN plus“ zum Preis von 5.000.- DM anbieten.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
M<br />
H erhält die e-Mail kurze Zeit darauf. Aufgrund seiner knappen Finanzlage hat er sich in der<br />
Zwischenzeit aber entschlossen, doch keinen neuen <strong>Dr</strong>ucker zu kaufen und antwortet nicht auf<br />
die Mail von M.<br />
Frage: Ist im vorliegenden Fall ein Vertrag zustande gekommen ?<br />
356 Ein Vertrag kommt - wie oben erwähnt - durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen<br />
(Angebot und Annahme) zustande. Zur Beantwortung der Frage, ob also ein Vertrag zustande<br />
gekommen ist, muss geprüft werden, ob im vorliegenden Fall M ein Angebot gemacht hat, das<br />
H angenommen hat. Ein solches Angebot könnte M dadurch abgegeben haben, dass er auf seiner<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 155
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
Homepage „TN“ anpries. Eine mögliche Annahme des Angebotes könnte in der e-Mail des H zu<br />
sehen sein, in der er sich zum Kauf von „TN“ bereit erklärt.<br />
357 Fraglich ist also zunächst, ob M auf seiner Homepage tatsächlich ein Angebot in rechtsgeschäftlichem<br />
Sinne abgegeben hat. Dies setzt voraus, dass er sich durch das Angebot tatsächlich<br />
rechtsgeschäftlich binden wollte. Eine solche rechtsgeschäftliche Bindung würde voraussetzen,<br />
dass er auch die Rechtsfolgen des Vertrages, d.h. die Auslieferung des <strong>Dr</strong>uckers, in Kauf nehmen<br />
wollte. Dies ist allerdings zweifelhaft: Die Homepage von M ist weltweit abrufbar, in kürzester<br />
Zeit könnte eine fast beliebige Menge von Bestellungen eintreffen, die M erfüllen müsste.<br />
Dies kann kaum seine Absicht gewesen sein. Sollten ihm nämlich die Geräte ausgehen, wäre er<br />
den leer ausgegangenen Kunden unter Umständen zu Schadensersatz verpflichtet.<br />
358 Fazit: Ein Angebot auf einer Homepage ist grundsätzlich im rechtgeschäftlichen Sinne kein<br />
Angebot. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Standardproblem des Allgemeinen Vertragsrechts,<br />
die sogenannte Aufforderung zur Abgabe von Angeboten („invitatio ad offerendum“).<br />
Die Situation ist vergleichbar mit Zeitungsanzeigen oder Schaufensterauslagen, die auch nicht<br />
als Angebot, sondern lediglich als „invitatio ad offerendum“ gesehen werden.<br />
359 Im vorliegenden Fall ist das Angebot also erst im e-Mail des H zu sehen. Allerdings wurde das<br />
Angebot nicht angenommen. Vielmehr änderte M das Angebot des H ab, was gem. § 150 Abs. 2<br />
BGB einem neuen Angebot gleichkommt. Fraglich ist daher schließlich, ob H das Angebot von<br />
M über den TN plus angenommen hat. H hat aber nicht reagiert. Ein solches bloßes Schweigen<br />
soll allerdings im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung haben.<br />
Ergebnis: Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.<br />
360 Änderung des Falles: Nachdem H seinen Kaufwunsch über den TN per e-Mail geäußert hat,<br />
lässt M, ohne auf die e-Mail des H zu antworten, umgehend das Modell im Lager holen, einpacken<br />
und versenden. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?<br />
361 Die Antwort ergibt sich aus § 151 BGB, wonach ein Vertrag durch die Annahme des Antrages<br />
zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden<br />
braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende<br />
auf sie verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte kann beispielsweise im Versandhan-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 156
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
del angenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass nach außen eine Annahmewille des<br />
Versandhauses sichtbar wird. Dies liegt im folgenden Fall vor. Dadurch, dass M die Ware zum<br />
Versand aussondern ließ, machte er deutlich, dass er das Angebot des H annehmen wollte. Somit<br />
ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.<br />
6. Widerruf von Willenserklärungen<br />
362 Ein weiteres Problem im allgemeinen Vertragsrecht stellt das Internet für den Widerruf von<br />
Willenserklärungen. So kann gem. § 130 I S.2 BGB eine Willenserklärung unter Abwesenden<br />
wirksam widerrufen werden, wenn der Widerruf zumindest gleichzeitig mit der ursprünglichen<br />
Erklärung dem Empfänger zugeht. Hierzu folgender Fall:<br />
Computerfreak C will sich seit einiger Zeit ein neues Softwarepaket zur Einrichtung eines Intranets<br />
besorgen. Zufällig findet er eines Nachts auf der Homepage des Unternehmers U ein Angebot<br />
über das Netzwerkprogramm N zum Preis von 1200.- DM. Erfreut schickt er sofort eine e-<br />
Mail an U:<br />
Hiermit möchte ich Ihr Programm N zum Preis von DM 1200.- kaufen.<br />
C<br />
Kaum hat C die Mail abgeschickt, überlegt er sich es doch noch mal anders und sendet eine<br />
zweite Mail hinterher:<br />
Ich möchte das Programm N doch nicht erwerben.<br />
C.<br />
Am nächsten Morgen druckt die Sekretärin des U die in der Nacht eingegangenen Mails für den<br />
U aus. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen ?<br />
363 Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob dem U der Widerruf des C zumindest zeitgleich wie die<br />
widerrufene Willenserklärung zugegangen ist. Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu bejahen.<br />
Beide Mails des C sind außerhalb der Geschäftszeiten bei U eingetroffen und gingen daher<br />
dem U am folgenden Tag zu. Sie sind somit zeitgleich zugegangen, wie es § 130 I S. 2 BGB<br />
verlangt. Der Widerruf ist gültig, es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.<br />
364 Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn C die e-Mail während der Geschäftszeiten des U<br />
abgesendet hätte. Dann wäre der Widerruf erst nach der Willenserklärung in der Mailbox des U<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 157
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
eingetroffen. Damit wäre der Widerruf ins Leere gegangen und ein Kaufvertrag wäre zustande<br />
gekommen.<br />
7. Die Anfechtung elektronischer Willenserklärungen<br />
365 Es fragt sich, welche Möglichkeiten der Erklärende hat, wenn die online abgegebene Willenserklärung<br />
von seinem tatsächlichen Willen abweicht. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:<br />
366 Übermittlungsfehler, die auf dem Weg der elektronischen Willenserklärung vom Absender zum<br />
Empfänger auftreten, gehen zu Lasten des Erklärenden, der das Risiko der Falschübermittlung<br />
trägt. Er kann seine falsche Willenserklärung gem. § 120 BGB anfechten, schuldet dem Erklärungsempfänger<br />
jedoch gem. § 122 BGB Schadensersatz. Weitgehend unproblematisch sind<br />
auch Eingabefehler. Eine fehlerhafte Willenserklärung kann gem. § 119 Abs. 1 BGB angefochten<br />
werden. Dies gilt auch, sofern die Eingabe des Erklärenden in der Ausfüllung einer<br />
Maske besteht, die dann maschinell zur Willenserklärung verarbeitet und abgesendet wird. 374<br />
367 Andere Erklärungsfehler berechtigten nicht zur Anfechtung. Hier sind zunächst Hardware- und<br />
Softwarefehler zu nennen. Der Einsatz einer EDV-Anlage legt hardware- und softwaremäßig die<br />
Ausgangsgrößen fest, mit denen Computererklärungen erzeugt werden. Es geht um einen Irrtum<br />
in der Willensbildung, nicht in der Willensäußerung. Derartige Fehler sind üblicherweise nicht<br />
anfechtbar. Gleiches gilt für die Verwendung unkorrekter Daten. Ebenso wie ein interner Rechenfehler<br />
oder sonstige Irrtümer in der Erstellung der Erklärung als Kalkulationsirrtümer nicht<br />
zur Anfechtung berechtigten, erlaubt auch der Zugriff auf unrichtiges oder veraltetes Datenmaterial<br />
durch die verwendete Software nicht eine Anfechtung. 375<br />
8. Erfordernis einer Schriftform<br />
368 Grundsätzlich können Verträge nach dem BGB formlos abgeschlossen werden. Für einige<br />
Rechtsgeschäfte sind aber bestimmte Formerfordernisse vorgeschrieben. Hierzu zählen beispielsweise<br />
bestimmte Mietverträge (§ 566 S. 1 BGB), Bürgschaftserklärungen (§ 766 S.1<br />
BGB), sowie Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). Sollte das Gesetz<br />
für einen bestimmten Vertrag Schriftform vorsehen, so muss die entsprechende Vertragsurkunde<br />
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben<br />
werden (§ 126 I BGB). Die Nichtbeachtung der Schriftform führt im Falle einer sol-<br />
374 Vgl. OLG Hamm, NJW 1993, 2321.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 158
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
chen gesetzlichen Schriftform zwingend zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 125 BGB). In bestimmten<br />
Fällen kann die Schriftform durch die sogenannte „Textform“ rechtswirksam ersetzt<br />
werden, § 126 b BGB. Textform bedeutet, dass eine Erklärung in einer Urkunde wiedergegeben,<br />
die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung einer<br />
Unterschrift oder ähnlich erkennbar gemacht wird. Hierunter fallen etwa Telefax oder e-Mail.<br />
369 Im Internet stellt sich daher in neuer Aktualität die Frage, ob die Einhaltung einer gesetzlich<br />
geforderten Schriftform durch die Abgabe digitaler Willenserklärungen möglich ist 376 .<br />
370 Technisch möglich sind beispielsweise folgende Formen der Unterzeichnung einer Datei:<br />
- Zunächst kann der Erklärende einfach seinen Namen am Ende der Urkunde abgeben.<br />
- Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Erklärende seine Unterschrift einscannt und jeweils<br />
unter das zu unterzeichnende Dokument einfügt.<br />
- Der Erklärende kann sich einer sog. elektronischen Signatur bedienen. Hierbei wird der<br />
Datei in einem technisch einigermaßen komplizierten Verfahren ein bestimmter Code zugewiesen,<br />
der eine Zuordnung zum Erklärenden ermöglicht.<br />
371 Der neue § 126 a BGB lässt nun zu, dass bei gesetzlichem Formerfordernis gemäß § 126 BGB<br />
die schriftliche durch elektronische Form ersetzt werden kann, wenn das elektronische Dokument<br />
mit dem Namen der Ausstellers und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach<br />
dem Signaturgesetz versehen wird.<br />
372 Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen: Die Kündigung eines Arbeitsvertrages, nach § 623 BGB,<br />
das Zeugnis nach § 630 BGB, Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB), das Schuldversprechen<br />
und das Schuldanerkenntnis nach § 780 BGB, Quittungen (§ 368 BGB) und Ratenzahlungsgeschäfte<br />
können nicht in elektronischer Form vorgenommen werden. Vielmehr muss durch<br />
Offline-Vorgänge gesondert für eine Einhaltung von Schriftformerfordernissen gesorgt werden<br />
375<br />
Vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1273 – Zinsfestschreibungsangebot an einen Kunden, das aufgrund des Zugriffs der<br />
EDV-Anlage auf Basis veralteter Daten erstellt wurde.<br />
376<br />
siehe Ebbing, Frank Schriftform und E-Mail CR 1996, 271<br />
Kuner, Christopher: Digitale Unterschriften im Internet- Zahlungsverkehr: Rechtliches in Deutschland und USA NJW-CoR 1996,<br />
108<br />
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9. Die elektronische Signatur und das Signaturgesetz<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
373 Eigentlich plante der Gesetzgeber, im Rahmen des IuKdG weitreichende Änderungen der<br />
Formvorschriften zu beschließen. So existiert ein Entwurf des Bundesjustizministeriums vom<br />
Januar 1997 zur Änderung der Formvorschriften in zahlreichen zivilrechtlichen Gesetzen. „Textform“<br />
– wie es genannt wurde – sollte bedeuten, dass der geschriebene Text in Schriftzeichen<br />
lesbar und die Person des Erklärenden erkennbar ist (so der Entwurf in Art. 1 Nr. 1 zu § 126 a<br />
Abs. 1 Satz 1 BGB). Die telekommunikative Übermittlung sollte die Textform wahren, wenn die<br />
Erklärung beim Empfänger jederzeit durch Umwandlung in Schriftzeichen lesbar gemacht werden<br />
kann. Diese Formvorschrift sollte auch in das Börsengesetz und das Kapitalanlagegesetz<br />
übernommen werden. Der Gesetzgeber zog es dann vor, im IuKdG zwar ausführlich das Prozedere<br />
zur Erlangung einer digitalen Signatur zu regeln. Den Beweiswert so signierter elektronischer<br />
Dokumente regelte der Gesetzgeber jedoch ebenso nicht, wie die eigentliche Frage der<br />
Schriftform.<br />
374 Das Signaturgesetz, ist als „Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und<br />
zur Änderung weiterer Vorschriften“ am 22.5.2001 in Kraft getreten. Es löst das Gesetz zur digitalen<br />
Signatur vom 22.7.1997 und setzt die europäische Richtlinie über gesetzliche Rahmenbedingungen<br />
für elektronische Signaturen um. <strong>Dr</strong>eh- und Angelpunkt des Signaturrechts sind sog.<br />
Zertifizierungsstellen, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen<br />
Personen bescheinigen (§ 2 Abs. 2 SignG). Der Betrieb einer akkreditierten Zertifizierungsstelle<br />
bedarf nach § 15 I 1 SignG der Genehmigung durch die nach § 66 TKG zuständige Behörde.<br />
Das Signaturgesetz wird ergänzt durch die Signaturverordnung. Diese basiert auf § 16 Signaturgesetz.<br />
Sie regelt detailliert die Erteilung der Genehmigung für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle.<br />
Darüber hinaus bestimmt § 5, dass ein Signaturzertifikat nur nach Identifikation<br />
des Antragstellers, der Vorlage eines eigenhändig unterschriebenen Antrags und des Nachweises<br />
der Vertretungsvollmacht erfolgt (§ 3 SignV). Sie regelt weiter die Erzeugung und Speicherung<br />
von Signaturschlüsseln und Identifkationsdaten sowie deren Schutz. Die Zertifizierungsstelle<br />
hat zudem ein öffentliches Zertifikatsverzeichnis zu erstellen, das online abgefragt werden<br />
kann, §§ 5 I 2, 4 SignG. 377 Verletzt der Zertifizierungsdienst eine seiner Pflichten, so haftet er<br />
einem <strong>Dr</strong>itten für den daraus entstehenden Schaden, wenn dieser auf das qualifizierte Zertifikat<br />
vertraut hatte, § 11 I SignG.<br />
377 Geis TranspR 2002, 90.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 160
10. Beweiswert digitaler Dokumente<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
375 Vertragsschluss und Vertragsinhalt können im Fall von Meinungsverschiedenheiten meist nur<br />
durch den Ausdruck digital gespeicherter Daten bewiesen werden. Derartige Ausdrucke stellen<br />
jedenfalls keine Privaturkunden im Sinne von § 416 Zivilprozeßordnung (ZPO) dar. So fehlt<br />
es stets an der erforderlichen Unterschrift des Ausstellers. Darüber hinaus fehlt es an einer dauerhaften<br />
Verkörperung einer Erklärung des Ausstellers. Die Gedankenäußerung folgt schließlich<br />
nicht direkt aus der Urkunde selbst. Dies bedeutet, dass digitale Dokumente nur in die richterliche<br />
Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO einfließen können. 378 Vertragspartner können demnach<br />
nicht sicher sein, Abschluss und Inhalt eines online geschlossenen Vertrags beweisen zu können.<br />
Selbst Sendeberichte bieten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Anscheinsbeweis<br />
für den Zugang einer Erklärung, sondern können allenfalls nur eine Indiz im Rahmen des § 286<br />
ZPO gewürdigt werden. 379 Mit der Neuregelung des § 292 a ZPO wurde jedoch für den Empfänger<br />
einer elektronischen Erklärung die Beweisführung erleichtert. Danach soll der Anschein<br />
der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126 a BGB) vorliegenden Willenserklärung, nur<br />
durch ernsthaft Zweifel am Erklärungswillen des Signaturschlüssel-Inhabers erschüttert werden<br />
können. 380 Diese Beweisvermutung kann nur für eine Partei streiten, die über eine qualifizierte,<br />
das heißt von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vergebenen elektronischen Signatur verfügt.<br />
Andere elektronische Signaturen haben nur eine geringe Integritätsfunktion und sind deshalb<br />
kaum von Beweiswert.<br />
III. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
376 Ein zentrales Problem bei Vertragsabschlüssen im Internet ist, inwieweit AGB wirksam<br />
einbezogen sind. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass AGB nur dann Vertragsbestandteil<br />
werden, wenn der Verwender seinem Vertragspartner vor oder bei Vertragsabschluß<br />
in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme einräumt und ausdrücklich<br />
auf sie hinweist (§ 305 II BGB).<br />
377 In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Anbieter lediglich eine invitatio ad<br />
offerendum oder ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss abgibt. Technisch wird der<br />
Kunde regelmäßig über die Website des Verwenders mit den AGB konfrontiert. Ob er unter<br />
Kenntnisnahme der Website nun ein Angebot oder eine Annahmeerklärung abgibt, spielt keine<br />
Rolle. Sofern der Kunde außerhalb der Website eine elektronische Bestellung tätigt, wird der<br />
378<br />
So Geis, CR 1993, 653 f. und Heun, CR 1995, 2.<br />
379<br />
BGH NJW 1995, 665.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 161
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
Verkäufer dieses Angebot regelmäßig nur unter Zugrundelegung seiner AGB annehmen wollen.<br />
Bringt er dies zum Ausdruck, liegt gem. § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Antrags, verbunden<br />
mit einem neuen Antrag vor. Soweit die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches<br />
Bestätigungsschreiben unanwendbar sind, weil der Kunde Verbraucher ist, bedarf es<br />
folglich noch einer Bestätigung durch ihn.<br />
378 AGB müssen nach § 305 BGB schriftlich formuliert sein. Dem Verwender steht es frei, in<br />
welcher Schriftart er die AGB niederlegt und in welcher Form er sie übermittelt (§ 305 I 2<br />
BGB). Die Vorschrift hat somit allein Beweisfunktion, die Plazierung der AGB auf einer Website<br />
wird als ausreichend erachtet. 381<br />
379 Die Einbeziehung von AGB in den Vertrag erfordert gem. § 305 II BGB, dass der Verwender in<br />
seiner Willenserklärung ausdrücklich auf diese AGB hinweist. Die vom Gesetz vorgesehene<br />
Alternative eines deutlich sichtbaren Aushangs greift nicht ein, weil es keine unverhältnismäßige<br />
Schwierigkeit bereitet, online auf AGB hinzuweisen. Einerseits kann der Kunde zwingend<br />
mit den AGB des Verwenders konfrontiert werden, wenn diese auf der gleichen Website wie das<br />
Leistungsangebot plaziert sind. Um an das Icon „Absenden“ zu gelangen, müsste der User beispielsweise<br />
mit der Bildlaufleiste die AGB durchscrollen. Ebenso könnte der Kunde auf der Angebotsite<br />
den Hinweis finden „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dieser<br />
Hinweis kann deutlich als Icon/Hyperlink ausgeschaltet werden und den Abruf der AGB möglich<br />
machen.<br />
380 Die bloße Erwähnung der AGB im Hauptmenü auf der Homepage des Anbieters genügt<br />
nicht. 382 Diese strenge Auffassung rechtfertigt sich dadurch, dass der Zweck des ausdrücklichen<br />
Hinweises nach der Rechtsprechung des BGH gerade darin liegt, dem Kunden Klarheit darüber<br />
zu verschaffen, dass der abzuschließende Vertrag seinem Inhalt nach maßgeblich durch AGB<br />
des Verwenders bestimmt werden soll. 383 Dies erfordert eine besondere Nähe zu der Vertragsabschlußmaske<br />
der konkreten Website. Diese Auffassung wurde schon beim Bildschirmtext<br />
vertreten. 384<br />
380 Geis, TranspR 2002, 91.<br />
381 So z.B. Löhnig, NJW 1997, 1688 ff.<br />
382 So auch Mehrings, BB 1998, 2373, 2376.<br />
383 BGH W-RR 1987, 112, 113.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 162
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
381 Das Gesetz fordert darüber hinaus in § 305 II Nr. 2 BGB, dass dem Kunden die zumutbare<br />
Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang haben<br />
sich Mindestanforderungen herausgebildet, was die Gestaltung von AGB-Texten anbelangt.<br />
382 Es dürfen keine Formulierungen verwendet werden, die nur der Jurist versteht. 385 AGB müssen<br />
deutlich und sinnvoll gegliedert und der Text sprachlich und inhaltlich klar sein. 386 Unklarheiten<br />
gehen immer zu Lasten des Verwenders, § 305 c II BGB.<br />
Das Layout muss ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen. 387<br />
Das Lesen der AGB darf nicht nur mit Lupe möglich sein. 388 Neben diesen allgemeinen Anforderungen<br />
bestehen medienspezifische Erfordernisse für die wirksame Einbeziehung von AGB im<br />
Internet. Nach der Auffassung des OLG Köln besteht die Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme<br />
von Btx-AGB nur, wenn es sich um relativ kurze Texte handelt, welche klar gegliedert<br />
sind und sich problemlos abrufen lassen. 389 Das Gericht kam zum Ergebnis, dass 7 Seiten<br />
und 15 Ziffern noch zumutbar sind. Weiterhin befanden sich die wichtigsten Klauseln an vorderster<br />
Stelle. Andere Gerichte vertreten die Auffassung, dass im Bereich des Internets wegen<br />
der Flüchtigkeit der Darstellung und der schlechteren Lesbarkeit am Bildschirm diese nur aus<br />
wenigen Sätzen bestehen dürfen. 390<br />
383 Die Tatsache, dass AGB regelmäßig nur unter Einsatz der Internet-Benutzungsgebühren und<br />
Telefongebühren wahrnehmbar sind, macht deren Kenntnisnahme noch nicht unzumutbar. Der<br />
Kunde selbst hat sich entschieden, das Medium Internet zur Vertragsanbahnung zu benutzen.<br />
Ihm ist somit klar, dass der Vertragsschluss selbst mit Kosten verbunden ist. Er würde sich<br />
treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, aufgrund der Internet-Nutzungsgebühren sei<br />
ihm die Kenntnisnahme der AGB nicht möglich gewesen.<br />
384<br />
<strong>Ulm</strong>er/Brandner/Henssen, AGBG, 8. Aufl. 1997, § 2 Rdnr. 30; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 5. Aufl. 2000, § 2 Rdnr.<br />
12.<br />
385<br />
So verlangt die Rechtsprechung z.B. bei Verwendern, dass statt des Begriffes „Minderung“ der Begriff<br />
„Herabsetzung des Kaufpreises“ und statt dem Begriff „Wandlung“ der Begriff „Rückgängigmachung des Kaufvertrages“ verwandt<br />
wird.<br />
386<br />
OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1440; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 786, 787.<br />
387<br />
OLG Saarbrücken, NJW-RR 1988, 858, 859.<br />
388<br />
BGH NJW-RR 1986, 1311; BGH NJW 1983, 2772, 2773.<br />
389<br />
OLG Köln, CR 1998, 2444 ff.<br />
390<br />
LG Aachen, NJW 1991, 2159, 2160; LG Ravensburg, CR 1992, 1472, 1473 und Mehrings, BB 1998, 2373.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 163
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
384 Eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme liegt ferner vor, wenn AGB durch einen<br />
Hyperlink ohne weitere Zwischenschritte angeklickt werden können. 391 Bei der Diskussion über<br />
die zumutbare Kenntnisnahme von AGB wird vielfach übersehen, dass der Kunde im Internet<br />
selbst die Dauer der Vertragsanbahnung bestimmen kann und so eine wesentlich höhere Möglichkeit<br />
der Kenntnisnahme von AGB besitzt, als dies bei üblichen Geschäftsabschlüssen der<br />
Fall ist. Das Aufrufen eines Hyperlinks ist kein größerer Aufwand als das Umdrehen eines Formulars,<br />
auf dessen Rückseite die AGB abgedruckt sind. Darüber hinaus kann der Kunde die<br />
AGB, die er online aufruft, ausdrucken.<br />
385 Wenn man die Hürden hinsichtlich der Einbeziehung zu hoch setzen würde, kämen AGB im<br />
Internet überhaupt nicht zur Anwendung, was wirtschaftspolitisch nicht gewollt sein kann, weil<br />
damit eine Schlechterstellung des E-Commerce gegenüber anderen Geschäftsbereichen erreicht<br />
würde. Die Flüchtigkeit der AGB hat nichts mit der Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme<br />
zu tun. Im Übrigen obliegt dem Verwender die Darlegungs- und Beweislast der Einbeziehung<br />
seiner AGB und damit auch die Beweislast für deren Inhalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.<br />
C. Verbraucherschutz im Internet<br />
386 Die Verbraucherschutzbestimmungen wurden bisher im Haustürwiderrufsgesetz und im<br />
Verbraucherkreditgesetz geregelt. Diese Bestimmungen gehen auf europäische Richtlinien zurück.<br />
Zum 01.01.2002 wurden mit der Schuldrechtsreform sämtliche Verbraucherschutzregelungen<br />
wie schon vorher die Fernabsatzrichtlinie ins BGB inkorporiert. Inhaltlich hat sich dadurch<br />
an den einzelnen Vorschriften nicht viel geändert.<br />
391 Köhler, NJW 1997, 185, 187; Ernst, JuS 1997, 776, 777; Mehrings, BB 1998, 2378.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 164
I. Haustürgeschäfte<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
387 Die Besonderheiten eines sogenannten Haustürgeschäftes, insbesondere das Recht zum<br />
Widerruf solcher Geschäfte, sind in § 312 BGB geregelt. Für Internetgeschäfte ist § 312 BGB<br />
aber nicht anwendbar, da online keine „mündliche Vertragsverhandlungen“ geführt werden,<br />
noch kann eine Online-Bestellung zwanglos als „Freizeitveranstaltung“ im Sinne von § 312 I<br />
1 Nr. 2 bewertet werden. 392 In diesen Bereich gehören vielmehr die Verkaufsveranstaltungen<br />
anlässlich der berüchtigten „Kaffeefahrten“. Der für die Annahme eines Haustürgeschäftes geforderte<br />
„Überrumpelungseffekt“ des Users liegt erkennbar nicht vor, da der Kunde die Seite<br />
selbst aufsucht, Gelegenheit hat, die Angebote zu prüfen und in Ruhe darüber nachzudenken und<br />
sich zu entscheiden. 393<br />
II. Verbraucherkredit<br />
388 Ratenzahlungsvereinbarungen könnten zukünftig im Bereich des E-Commerce eine größere<br />
Rolle spielen. Nachdem Versandhäuser regelmäßig die Möglichkeit von Ratenkreditzahlungen<br />
einräumen, ist dies nun auch bei virtuellen Shopping-Malls und Online-Angeboten von Einzelhandelsunternehmen<br />
der Fall. Bisher wurden solche Kreditvereinbarungen im Verbraucherkreditgesetz<br />
geregelt. Auch diese Regelungen zum Verbraucherschutz wurden mit der Schuldrechtsreform<br />
in Form von Neuregelungen zum Darlehensrecht in das BGB übernommen (§§ 488<br />
ff BGB). Erforderlich ist nach § 491 BGB und § 499 BGB, dass der User ein Verbraucher nach<br />
§ 13 BGB ist, also eine „natürliche Person“, welche das Geschäft nicht im Rahmen einer gewerblichen<br />
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Der Barzahlungspreis muss 200<br />
EUR übersteigen bzw. ein Zahlungsaufschub muss für mehr als 3 Monate gewährt worden sein<br />
(§§ 499I, III, 491 II BGB). Eine Vielzahl von Massengeschäften im Internet wird daher nicht<br />
unter die Bestimmungen über Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen fallen.<br />
389 Zu beachten ist, dass die neuen Regelungen des BGB den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages<br />
durch elektronische Form ausdrücklich ausschließen (§ 492 I 2 BGB). Ein<br />
Vertragsschluss unter den Voraussetzungen des Verbraucherdarlehens oder der Finanzierungshilfe<br />
nach § 499 im Internet ist daher regelmäßig formunwirksam und damit nichtig (§ 494 I<br />
BGB). Der Formmangel kann lediglich durch Übergabe der Ware bzw. Inanspruchnahme des<br />
392 So auch Arnold, CR 1997, 526, 527; Meeds, Verbraucherschutz bei Rechtsgeschäften im Internet, Köln 1999, 108 ff.<br />
393 Zur Überrumpelung vgl. BGHZ 109, 127 ff; BGH NJW 1992, 1889; BGH NjW 1994, 3351.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 165
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
Kredits im Rahmen des § 494 II BGB überwunden werden. Diese Nichtigkeitsvorschrift kann<br />
auch nicht durch Verwendung elektronischer Signaturen umgangen werden.<br />
III. Fernabsatz-Richtlinie<br />
390 Die Fernabsatzrichtlinie der EU 394 regelt den Verbraucherschutz bei Verträgen im Fernabsatz.<br />
Die Richtlinie wurde am 7.7.2000 ins deutsche Recht durch das Fernabsatzgesetz umgesetzt und<br />
nun durch die Schuldrechtsreform in den §§ 312 b ff, 355 ff BGB ins BGB übernommen. Die<br />
Regelung betrifft ganz besonders Verträge, die im Internet abgeschlossen werden. Auch hier<br />
handelt es sich um reine Verbraucherschutzvorschriften, die nur bei Verträgen mit Verbrauchern<br />
nach § 13 BGB Anwendung finden. Fernabsatz liegt dann vor, wenn im Rahmen eines für den<br />
Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems ein Lieferant Verträge abschließt,<br />
wobei bis zum Abschluss des Vertrages ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken<br />
verwendet wurden. Dazu zählt neben Briefen, Katalogen, Telfon und Fax<br />
eben auch das Internet. Wurde ein Vertrag nur unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln<br />
angebahnt, aber in klassischer Form abgewickelt, greifen die § 312 b ff BGB nicht ein. Der<br />
Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften beinhaltet einen abgestuften Schutzmechanismus.<br />
Der Anbieter muss vor Vertragsabschluß umfassend informieren und spätestens bis zur Erfüllung<br />
des Vertrags zusätzlich die Information schriftlich oder auf einem Datenträger dem Kunden<br />
aushändigen. Hierbei geht es im wesentlichen um die Identität des Lieferers, die wesentlichen<br />
Eigenschaften der Leistungen, den Preis, die Zahlungsbedingungen und die Information über das<br />
Widerrufsrecht. Die zweite Säule des Schutzes sind die umfassenden Widerrufs- und Rückgaberechte<br />
für den Verbraucher. Nicht unter Fernabsatz fallen Homebanking, Internet-<br />
Finanzierungsdienstleistungen, Verträge über Bau und Verkauf von Immobilien und Versteigerungen.<br />
Ebenso werden Verträge über Lebensmittel, Getränke und Hausratsgegenstände des<br />
täglichen Bedarfs privilegiert, indem die Bestimmungen über die Informationspflichten und das<br />
Widerrufsrecht keine Anwendung finden. Gleiches gilt für Hotelreservierungen. Das Widerrufsrecht<br />
wird schließlich ausgeschlossen bei klassischen Werkverträgen (Maßanzug, Blumenstrauß),<br />
bei Verträgen zur Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften und bei Wett- und Lotteriediensten.<br />
395 (§ 312 b III BGB)<br />
394 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Ver-<br />
tragsabschlüssen im Fernabsatz, Abl. EG vom 4.6.1997, L 144 S. 19 ff.<br />
395 Vgl. hierzu Gößmann, MMR 1998, 88, 90.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 166
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
391 Das Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB gibt dem Kunden die Möglichkeit, binnen zwei<br />
Wochen eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Die<br />
Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Verbraucher, bei Dienstleistungen mit dem Tag<br />
des Vertragsabschlusses. Beim Downloading von Daten und Software, was üblicherweise als<br />
Dienstleistung verstanden wird, beginnt die Frist also nicht erst mit dem Downloading, sondern<br />
bereits mit dem Vertragsschluss. Erfüllt der Anbieter seine Informationspflicht gem. aus §§ 312<br />
c II, 312 d BGB nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher auf längstens sechs<br />
Monate. Zusätzlich hat der Verbraucher ein Rückgaberecht. Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass<br />
der Lieferant binnen 30 Tagen dem Verbraucher geleistete Zahlungen zurückzuerstatten hat<br />
(§ 312 d I, 357, 286 III BGB). Strafzahlungen und Abstandszahlungen sind unzulässig.<br />
IV. E-Commerce<br />
392 Der E-Commerce-Vertrag ist als Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von<br />
Dienstleistungen definiert, bei dem sich ein Unternehmen zur Vertragsanbahnung und zum Vertragsschluss<br />
eines Tele- oder Mediendienstes bedient. Hierzu zählt selbstverständlich auch das<br />
Internet, nicht aber individuelle Briefe oder der Telefonverkehr. Für diesen elektronischen Geschäftsverkehr<br />
normiert § 312 e BGB zusätzliche Pflichten. So muss der Kunde bei Bestellung<br />
Eingabefehler berichtigen können, die vorgeschriebenen Informationen müssen mitgeteilt sein,<br />
der Zugang der Bestellung muss unverzüglich auf elektronischem Wege (e-Mail) bestätigt werden<br />
und der Kunde muss die Vertragsbedingungen und AGB abrufen und in wiedergabefähiger<br />
Form abspeichern können. Anders als beim Fernabsatz gelten die Regelungen zum E-Commerce<br />
nicht nur gegenüber einem Verbraucher, sondern auch zwischen Unternehmern, also im kaufmännischen<br />
Geschäftsverkehr.<br />
V. Impressumspflicht<br />
Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Verbrauchers per Gesetz geregelt, dass ein Anbieter von<br />
Telediensten ein vollständiges Impressum auf seinen Webseiten aufnimmt. Dieses muss umfassende<br />
Informationen über den Anbieter enthalten und von leicht zugänglich sein.<br />
Die weiteren Details hierzu im Folgenden:<br />
393 1. Für wen gilt die Impressumspflicht?<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 167
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt die Impressumspflicht für alle Anbieter geschäftsmäßiger<br />
Teledienste. Gemäß § 10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die<br />
Impressumspflicht auch bei Mediendiensten.<br />
394 2. Gilt die Impressumspflicht für alle Websites?<br />
Nein. Nach dem TDG gilt die Impressumspflicht nur für geschäftsmäßige Teledienste. Der<br />
Betreiber einer privaten Homepage ist somit nicht verpflichtet, seine Website mit einem Impressum<br />
zu versehen.<br />
395 3. Wann liegt ein geschäftsmäßiger Teledienst vor?<br />
Wann immer ein wirtschaftliches Interesse mit einer Website verfolgt wird, wird man von einem<br />
geschäftsmäßigen Teledienst sprechen müssen mit der Folge, dass die Pflichtangaben zu<br />
erbringen sind. Das wirtschaftliche Interesse kann darin liegen, dass über die Website Waren<br />
oder Dienstleistungen vertrieben werden. Dasselbe gilt für Websites, auf denen sich ein Unternehmen<br />
lediglich präsentiert. Die Werbung für das eigene Unternehmen reicht für eine Ge-<br />
schäftsmäßigkeit des Teledienstes aus.<br />
396 4. Genügt schon Bannerwerbung für ein wirtschaftliches Interesse?<br />
Ja. Um sicher zu gehen, muss jeder, der mit der Schaltung von Bannern Geld verdient, ein Impressum<br />
bereithalten.<br />
397 5. Welche Informationen sind in das Impressum aufzunehmen?<br />
Vorgeschrieben ist zunächst die Angabe des Namens und der Anschrift des Betreibers des Teledienstes.<br />
Vorgeschrieben ist darüber hinaus eine Angabe der E-Mail-Adresse. Ist der Betreiber<br />
der Website in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister<br />
eingetragen, so ist die Registernummer aufzunehmen. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung<br />
zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes<br />
(UstG). Zusätzliche Verpflichtungen gibt es bei Freiberuflern und bei Telediensten,<br />
die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen (z.B. nach dem Gaststättengesetz).<br />
398 6. Was ist der "Name", wenn die Website von einer GmbH betrieben wird?<br />
Ist der Betreiber eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG), so ist der vollständige<br />
Name des GmbH zu nennen. Zudem bedarf es einer Nennung der Namen der Vertretungsberechtigten<br />
(z.B. Geschäftsführer).<br />
399 7. Welche Angaben zur Adresse sind notwendig?<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 168
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
Das Gesetz schreibt die Angaben der vollständigen Anschrift der Hauptniederlassung vor. Eine<br />
Postfachadresse genügt demnach nicht.<br />
400 8. Muss ich auch eine Telefon- und/oder Telefaxnummer angeben?<br />
Nein. Vorgeschrieben ist lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse.<br />
401 9. Wer gilt bei gemeinschaftlich betriebenen Websites als Diensteanbieter?<br />
Wird eine Website von mehreren natürlichen und juristischen Personen gemeinsam betrieben,<br />
so sind alle Beteiligten Diensteanbieter. Für jeden der Anbieter müssen im Impressum vollständige<br />
Angaben enthalten sein.<br />
402 10. Muss ich meine Steuernummer angeben?<br />
Nein. Anzugeben ist lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer benötigt man, wenn man Auslandsgeschäfte tätigt. Das Finanzamt vergibt<br />
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Antrag (vgl. aber hier zur Pflicht, auf Rechnungen<br />
die Steuernummer anzugeben).<br />
403 11. Was mache ich, wenn ich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe?<br />
Wenn ein Anbieter keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist er auch nicht verpflichtet,<br />
Angaben über eine solche Nummer in das Impressum aufzunehmen.<br />
404 12. Wann müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden?<br />
Angaben zur Aufsichtsbehörde bedarf es nur, wenn der Diensteanbieter für seine gewerbliche<br />
Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigt. Die Angabepflicht gilt somit beispielsweise für<br />
Websites von Gastronomiebetrieben, die nach dem Gaststättengesetz einer Konzession bedürfen.<br />
Weitere Beispiele sind Makler, Bauträger, Baubetreuer, Spielhallenbetreiber und Unternehmen<br />
des Bewachungsgewerbes (Wach- und Schließgesellschaften), die nach der Gewerbeordnung<br />
einer Genehmigung benötigen. Auch Unternehmen die E-Learning anbieten, bedürfen einer behördlichen<br />
Zulassung.<br />
405 13. Welche Sonderregelungen gelten für Freiberufler?<br />
Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ärzte) müssen in ihrem Impressum<br />
die Kammer angeben, der sie angehören. Darüber hinaus ist die Angabe der gesetzlichen<br />
Berufsbezeichnung und des Staates vorgeschrieben, in dem die Berufsbezeichnung verliehen<br />
wurde. Zu guter letzt bedarf es einer Angabe der für den jeweiligen Beruf geltenden berufsrechtlichen<br />
Regelungen und eines Links, über den diese Regelungen abrufbar sind.<br />
406 14. Wo finde ich berufsrechtliche Regelungen im Internet?<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 169
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
Unter www.berufsordnung.de sind eine Vielzahl berufsrechtlicher Regelungen in Volltext abrufbar.<br />
407 15. An welche Stelle der Website gehört das Impressum?<br />
Das Gesetz schreibt vor, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar<br />
und ständig verfügbar zu halten sind. Das Impressum darf somit nicht "versteckt" werden. Am<br />
besten ist es, wenn auf jeder einzelnen Seite der Website ein Link erscheint, der direkt zu dem<br />
Impressum führt.<br />
408 16. Muss ich das Impressum "Impressum" nennen?<br />
Nein. Das Gesetz verwendet den Begriff des Impressums nicht, sondern spricht lediglich von<br />
"Informationen". Allerdings scheint sich der Begriff des Impressums einzubürgern. Man kann<br />
nichts falsch machen, wenn man diesen Begriff verwendet.<br />
409 17. Wie ist das Verhältnis der Impressumspflicht zu den Informationspflichten, die nach<br />
dem Fernabsatzrecht und nach anderen Verbraucherschutzvorschriften gelten?<br />
In vielen Fällen muss der Betreiber einer Website nicht nur die Impressumspflicht, sondern auch<br />
weitergehende Informationspflichten beachten, die sich insbesondere aus dem Fernabsatz- oder<br />
Preisangabenrecht ergeben. Die Impressumspflicht ist bei geschäftsmäßigen Telediensten eine<br />
Mindestpflicht die weitergehende Verpflichtungen, die sich aus anderen Bestimmungen erge-<br />
ben, keinesfalls ausschließt.<br />
410 18. Was kann mir passieren, wenn ich die Impressumspflicht nicht beachte?<br />
Die Verletzung der Impressumspflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe von max. 50.000 € geahndet<br />
werden. Darüber hinaus besteht bei einer Verletzung der Impressumspflicht die Gefahr<br />
wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.<br />
411 19. Was kann ich tun, wenn Konkurrenten mich wegen eines Verstoßes gegen die<br />
Impressumspflicht abgemahnt werde?<br />
Selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt ist und tatsächlich ein Verstoß gegen die<br />
Impressumspflichten vorliegt, bedeutet dies noch lange nicht, dass Unterlassungserklärungen<br />
abgegeben und Kosten bezahlt werden müssen. Gerade wenn man von Serienabmahnungen<br />
betroffen ist, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.<br />
412 20. Wer ist zu Abmahnungen berechtigt?<br />
Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände. Ob<br />
auch Konkurrenten unter Einschaltung von Anwälten berechtigt sind, bei Verstößen gegen die<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 170
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
Impressumspflicht kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden, ist durch die Rechtsprechung<br />
bislang noch nicht geklärt worden<br />
D. Cybercash<br />
413 Die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen, die im Wege des E-Commerce erworben<br />
werden, erfolgen unterschiedlich, je nachdem wie viel Vertrauen der Anbieter seinem Kunden<br />
entgegenbringt. Neben der Vorkasse, also der Überweisung des Kaufpreises auf ein Konto des<br />
Anbieters vor Lieferung der Ware, werden üblicherweise Geschäfte per Kreditkarte abgewickelt.<br />
Die dazu nötigen Daten werden entweder unverschlüsselt oder kryptografisch verschlüsselt im<br />
Internet übermittelt oder über einen Vermittler weitergegeben. Revolutionär ist die Idee, ein<br />
elektronisches Institut für Bargeld zu schaffen, das universell zur Bezahlung von elektronischen<br />
Leistungen eingesetzt werden kann (E-Cash). Derzeit werden verschiedene Geldsysteme vorgeschlagen,<br />
die so klangvolle Namen tragen wie „Hypercash“, „Digicash“, „Netbill“ oder „Net-<br />
cash“. 396<br />
414 Die Europäische Union hat bereits am 28.7.1998 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, welcher<br />
den „Rahmen für die Nutzung des elektronischen Geldes“ abstecken soll. 397 Die Kommission<br />
möchte von vornherein ein einheitliches System des E-Cash einführen. Der Verbraucher soll<br />
Gelegenheit haben, sich bereits vor der Einführung von Euro-Geldscheinen und Münzen im Jahre<br />
2002 mit dem neuen Geld vertraut zu machen. Die Richtlinie definiert sog. E-Geldinstitute,<br />
die keine Kreditinstitute sind. Diesen Instituten soll es gestattet sein, E-Geld herauszugeben,<br />
nicht aber das volle Spektrum der Bankentätigkeit auszuüben. Ob sich E-Cash für alle Internetzahlungen<br />
durchsetzen wird, bleibt fraglich. Kleinere Beträge, die etwa bei Informationsdiensten,<br />
elektronischen Zeitungen oder beim Downloading von Programmen anfallen, könnten tatsächlich<br />
auf diese Weise beglichen werden. Es ist auch denkbar, ein elektronisches Lastschriftverfahren<br />
durchzuführen, das auf einer elektronischen Einzugsermächtigung basiert. In diesem<br />
Fall bedarf es einer digitalen Signatur, um dem Sicherheitsbedürfnis des Zahlungsverkehrs zu<br />
genügen. 398 Die Übertragung derartiger Einzugsermächtigungen setzt ein ausgefeiltes Skriptur-<br />
396 Ausführlich hierzu: Neumann, Die Rechtsnatur des Netzgeldes; Beck; 2000<br />
397 Vorschlag der Europäischen Union für eine Richtlinie, Download möglich unter<br />
http://www.europa.eu.int/comm/dg15/de/finance/general/727.htm<br />
398 Vgl. Raßmann, CR 1998, 36, 37.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 171
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
verfahren voraus. Die weit verbreiteten asymmetrischen Skripturverfahren basieren auf folgender<br />
technischer Lösung:<br />
415 Zunächst wird durch den Zufallsgenerator ein Zufallswert generiert. Hieraus werden zwei<br />
zueinander passende verschiedene Schlüssel erzeugt. Einer dieser Schlüssel (public key) wird<br />
bekannt gemacht, ohne dass daraus Komplementierung möglich ist. Der zweite Schlüssel wird<br />
geheim gehalten (private key). Aus dem öffentlichen Schlüssel kann man den privaten Schlüssel<br />
selbständig nicht herleiten. Dieses kryptografische System gewährt ein hohes Maß an Sicherheit,<br />
die es rechtfertigt, dass der E-Commerce-Nutzer ihm das Vertrauen entgegensetzt, dass für die<br />
Bereitschaft der Übertragung von verschiedenen Daten im Bereich E-Commerce erforderlich ist.<br />
E. Arbeitsrechtliche Probleme im Internet<br />
I. Der Abschluss von Arbeitsverträgen<br />
416 Beispielsfall: Die A GmbH hat auf ihrer Homepage verschiedene Stellenangebote mit konkreter<br />
Stellenbeschreibung und Details – insbesondere der vom zukünftigen Mitarbeiter zu erbringenden<br />
Tätigkeiten und der Vergütung – präsentiert. B ist bei der Suche nach einem Arbeitsplatz<br />
auf die Homepage der A GmbH gestoßen und übermittelt der A GmbH ein e-Mail mit seiner<br />
Bewerbung aufgrund derer es zu einem „Vorstellungs-Chat“ kommt. Am Ende des Online-<br />
Gesprächs sendet der Personalleiter der A GmbH dem B eine e-Mail mit folgendem Inhalt:<br />
„Ihre Bewerbung hat uns überzeugt. Wir haben uns für Sie entschieden. Sie können am nächsten<br />
1. des Monats anfangen.“<br />
B mailt zurück:<br />
„Ich freue mich auf eine langjährige Zusammenarbeit.“<br />
Ist ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen?<br />
417 Arbeitsverträge müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden. Es ist demnach auch möglich,<br />
dass ein Arbeitsvertrag durch Austausch elektronischer Willenserklärungen wirksam begründet<br />
wird.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 172
II. Kündigung von Arbeitsverträgen<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
418 Wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrages formfrei möglich ist, müsste dementsprechend auch<br />
eine Kündigung formfrei möglich sein. Kündigungen sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen.<br />
Unerheblich ist, ob der Kündigungsempfänger mit der Kündigung einverstanden<br />
ist. Eine bestimmte Form für eine Kündigung ist in § 623 BGB vorgesehen, so dass eine<br />
Kündigung per E-Mail nicht möglich ist. In § 126 Abs. 3 BGB kann die Schriftform durch die<br />
elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.<br />
In fällen des § 623 BGB, sowie auch des § 630, 761, 766, 780, 781 BGB kann die Schriftform<br />
jedoch nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.<br />
Schriftformerfordernisse können in Arbeitsverträgen aber auch in Tarifverträgen aufgestellt<br />
werden. Teilweise wird auch als besonderes Formerfordernis Einschreiben vorgeschrieben. Der<br />
Kündigende trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Kündigungserklärung dem Kündigungsempfänger<br />
auch zugeht. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit E-Mail kündigt, muss<br />
er dementsprechend im Prozess darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung<br />
tatsächlich auch erhalten hat. Probleme können entstehen, wenn die Kündigung im Hinblick auf<br />
einzuhaltende Fristen dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt zugehen muss. Wegen<br />
der mit einer digitalisierten Kündigungserklärung verbundenen prozessualen Risiken ist von<br />
dem Ausspruch einer Kündigung per e-Mail abzuraten.<br />
III. Abmahnung durch e-Mail<br />
419 Auch Abmahnungen bedürfen nicht der Schriftform. Ebenfalls ist aus Darlegungs- und<br />
Beweislastgründen von der Abmahnung per e-Mail abzuraten. Der Arbeitnehmer könnte nämlich<br />
bestreiten, dass er die Abmahnung erhalten hat.<br />
IV. Zuweisung eines Internet-Zugangs<br />
420 Häufig werden Arbeitsplätze mit einer Internet-Zugangsberechtigung ausgestattet. Beispielsfall:<br />
Arbeitgeber A beschäftigt in seiner Abteilung 3 Arbeitnehmer im Innendienst, nämlich B, C und<br />
D. Die Arbeitsplätze aller 3 Arbeitnehmer sind mit modernen Computern – jedoch ohne Internet-<br />
Zugang – ausgestattet. A beschließt, den Arbeitnehmern B und C eine Internet-<br />
Zugangsberechtigung zu verschaffen, um die Kommunikation mit Kunden und dem Außendienst<br />
zu erleichtern. D ist in Ungnade geraten und erhält keinen Internet-Zugang.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 173
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
B möchte seinen Arbeitsplatz auch künftig vom Internet frei halten. Er verlangt die Demontage<br />
der Internet-Zugangsberechtigung. D ist empört, dass er keinen Internet-Zugang erhalten hat.<br />
Hat er Anspruch darauf?<br />
421 Jeder Arbeitgeber ist generell befugt, im Rahmen der vertraglich festgelegten Tätigkeitsbereiche<br />
die Leistungspflicht seiner Arbeitnehmer zu definieren. Soweit stehen dem Arbeitgeber Weisungs-<br />
und Direktionsrechte zu. Nur soweit die Grenzen des billigen Ermessens überschritten<br />
sind, ist eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Arbeitnehmer gem. § 315 Abs. 3 BGB<br />
unverbindlich. Die Zuweisung einer Internet-Zugangsberechtigung durch den Arbeitgeber an<br />
einen Arbeitnehmer stellt regelmäßig einen Akt der konkreten Ausgestaltung des innerbetrieblichen<br />
Arbeitsablaufes dar. Normalerweise unterliegt die Internet-Zuweisung dem Direktionsrecht<br />
des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt nur dann, soweit durch eine Maßnahme der Inhalt der arbeitsvertraglich<br />
geschuldeten Leistung so verändert wird, dass die nunmehr zu erbringende Tätigkeit<br />
ihr nicht mehr entspricht. Von einer solchen wesentlichen Veränderung ist in der Zuweisung<br />
des Internet-Zugangs auszugehen. Fehlt ein Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag läßt<br />
sich eine solche wesentliche Veränderung des Inhalts nur im Wege der Änderungskündigung<br />
durchsetzen, wobei die kündigungsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Das gleiche gilt<br />
für den Entzug einer Zugangsberechtigung, die zunächst vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />
bewilligt wurde. Fehlt ein Versetzungsvorbehalt, ist der Arbeitgeber wiederum auf den Ausspruch<br />
einer Änderungskündigung mit allen damit verbundenen rechtlichen Risiken angewiesen.<br />
V. Private Nutzung von e-Mails<br />
422 Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass er eine ihm zugewiesene<br />
Internet-Zugangsberechtigung auch für private Zwecke nutzen kann. Ist die private Nutzung<br />
nicht ausdrücklich gestattet, hat sie der Arbeitnehmer zu unterlassen.<br />
423 Beispielsfall:<br />
Der Arbeitnehmer A ist bei der B GmbH beschäftigt. Diese hat eigene Homepage und verwendet<br />
im geschäftlichen Verkehr allgemein die e--Mail-Adresse „mail@bGmbH.com.“ A bestellt über<br />
das Internet bei einem Buchversand EDV-Literatur, die er für private Zwecke benutzen will. Bei<br />
der Bestellung legt er nicht offen, dass nicht die B GmbH, sondern er persönlich Vertragspartner<br />
des Versandhändlers werden will. Der Versandhändler erhält die Bestellung und adressiert die<br />
Rechnung an die B GmbH. Wer muss die Rechnung bezahlen?<br />
424 Die Vorschrift des § 164 Abs. 1 BGB normiert den Grundsatz, dass eine Willenserklärung, die<br />
jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 174
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Die Bestellung wurde im Namen der B GmbH<br />
abgegeben. Die B GmbH ist also verpflichtet, die Kaufpreisforderung des Versandhändlers zu<br />
erfüllen. Das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich die B GmbH.<br />
Die B GmbH kann allerdings einen Regressanspruch gegen A haben, soweit dieser die ihm erteilten<br />
Befugnisse überschritten hat.<br />
425 Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, die Mitarbeiter ausdrücklich anzuweisen, private E-Mails als<br />
solche zu kennzeichnen.<br />
VI. Nutzungskontrolle<br />
426 Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich daran interessiert sein zu wissen, in welchem Umfange seine<br />
Arbeitnehmer den Internet-Zugang tatsächlich nutzen.<br />
427 Beispielsfall:<br />
Die A GmbH hat sämtliche Computerplätze mit Internet-Zugangsberechtigungen ausgestattet.<br />
Der Geschäftsführer G lässt ohne Wissen seiner Arbeitnehmer auf dem Netzwerkserver eine<br />
Software installieren, die sämtliche Internetzugriffe dokumentiert. G kontrolliert regelmäßig, in<br />
welchem Umfang jeder einzelne Arbeitnehmer von A im Internet surft und welche Internetseiten<br />
von wem aufgerufen wurden.<br />
Ist dies rechtens?<br />
428 Kontrollrechte des Arbeitgebers sind gesetzlich nicht geregelt. Kontrollrechte können aber<br />
Ausfluss des allgemeinen Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers sein. Selbst wenn<br />
man ein derartiges Kontrollrecht als einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des §315 BGB<br />
qualifiziert, wäre die Grenze der Billigkeit jedenfalls dann überschritten, wenn grundrechtlich<br />
geschützte Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzt werden. Die Kontrolle der Arbeitsleistung<br />
und des Verhaltens des Arbeitsnehmers gehört zu den Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht,<br />
die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unvermeidlich und deshalb vom Arbeitnehmer<br />
hinzunehmen sind. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sind nur zulässig,<br />
wenn sie verhältnismäßig sind. So kann z.B. eine permanente Videoüberwachung an einem<br />
Bankschalter verhältnismäßig sein. In einem Büro ist dies keinesfalls der Fall. Gerichtsentscheidungen<br />
liegen bislang über eine Nutzungskontrolle des Internets nicht vor. Entscheidungen gibt<br />
es allerdings zum heimlichen Mithören von Telefongesprächen. Ein solches Mithören ist nur<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 175
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
zulässig, wenn der entsprechende Arbeitnehmer ausdrücklich einwilligt. 399 Unbedenklich ist<br />
ferner die Verwendung einer sog. Telefonaufschaltanlage, mit der sich <strong>Dr</strong>itte deutlich wahrnehmbar<br />
im Laufe der Gespräche einschalten können. 400 Ausgehend von diesen Entscheidungen<br />
erscheint es grundsätzlich zulässig, solche die Nutzung des Internets betreffenden Daten zu erfassen,<br />
etwa Adressat und Umfang der Nutzung sowie anfallende Gebühren.<br />
VII. Mitbestimmung bei Einstellung oder Kündigung<br />
429 Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Zustimmung seines Betriebsrats bei Einstellungen und<br />
Kündigungen einholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Es fragt sich,<br />
ob die Einführung und Zuweisung von Internet-Zugangsberechtigungen mitbestimmungspflichtig<br />
ist. Gem. § 90 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat u.a. über die Planung von<br />
technischen Anlagen sowie Arbeitsverfahren und Abläufen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen<br />
Unterlagen zu unterrichten. Nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist<br />
der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Das gilt auch dann, wenn eine Kündigung per e-<br />
Mail versandt wird. Andererseits schreibt das Gesetz für die Anhörung des Betriebsrats keine<br />
Form vor, so dass es zulässig ist, den Betriebsrat Online durch eine an den Betriebsratsvorsitzenden<br />
adressierte e-Mail zu informieren und ihm die Gründe für eine Kündigung mitzuteilen.<br />
Bedenken gegen die Kündigung muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schriftlich<br />
mitteilen. Die Schriftform wird durch ein Telefax nicht gewahrt. 401 Gem. § 39 Abs. 1<br />
BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat u.a. über die Planung von technischen Anlagen sowie<br />
Arbeitsverfahren und Abläufe rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlage zu unterrichten.<br />
Streitig ist, ob der Arbeitgeber einen Telearbeitsplatz einseitig zuweisen kann. Das<br />
Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers findet dort seine Grenze, wo der Inhalt der vom<br />
Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten Leistung einseitig so verändert wird, dass die nunmehr<br />
zu erbringende Leistung nicht mehr der von den Parteien arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit<br />
entspricht. Dies ist immer dann der Fall, wenn bei der Zuweisung eines Telearbeitsplatzes<br />
der Ort der Arbeitsleistung verändert wird. Ein allgemeiner Versetzungsvorbehalt erlaubt dem<br />
Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen, denn der Einsatzort<br />
des Arbeitnehmers, an welchem die Telearbeit zu verrichten hat, entzieht sich dem Einflussbereich<br />
des Arbeitgebers. 402 Der Betriebsrat ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG bei beabsichtigten Ver-<br />
399<br />
BAG CR 1998, S. 219<br />
400<br />
BAG NJW 1993, S. 1247<br />
401<br />
Fitting § 102 BetrVG Rdnr 32<br />
402<br />
WDWEDDE CR 1994, S. 230<br />
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Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
setzungen anzuhören. Dies gilt insbesondere auch bei der Zuweisung eines Telearbeitsplatzes.<br />
Der Betriebsrat kann danach gem. §§ 99, 102 BetrVG mitbestimmen.<br />
VIII. Datenschutz<br />
430 Im Zusammenhang mit dem Einsatz der EDV allgemein und insbesondere mit der Nutzung des<br />
Internet im Betrieb und im Rahmen der Telearbeit ergeben sich Aufgaben und Probleme des<br />
Datenschutzes. Bei inländischen Unternehmen sind grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
(BDSG) zu beachten. 403 Bei Auslandsberührung stellt die Europäische Datenschutzrichtlinie<br />
95/46/EG den Schutz personenbezogener Daten sicher. Soweit über Telekommunikationswege<br />
eine Anbindung außerhalb des Betriebs liegender Stellen an den Betrieb<br />
erfolgt, etwa im Rahmen der Telearbeit oder der Online-Anbindung des Außendienstes, sind die<br />
Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Teledienstegesetzes (TDG) und<br />
insbesondere das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) zu beachten. Die Erfassung und<br />
Bearbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten für eigene Zwecke im Rahmen eines Personalinformationssystems<br />
ist unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Nr. und Nr. 2 BDSG zulässig.<br />
Wird allerdings ein firmeninternes Intranet oder auch das Internet dazu benutzt, e-Mails zu<br />
versenden, wirft die Einführung von e-Mail-Überwachungssystemen weitere datenschutzrechtliche<br />
Probleme auf. Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um unternehmensinterne e-Mails<br />
handelt oder ob die e-Mails den unternehmensexternen Datenaustausch betreffen. Werden die e-<br />
Mails zwischen unselbständigen Teilen eines Unternehmens übermittelt, ist dieser Vorgang wie<br />
eine Aktenübergabe von einem Büro in das benachbarte Büro zu sehen. Da eine Weitergabe an<br />
<strong>Dr</strong>itte nicht vorliegt, wird allein durch die interne e-Mail-Kommunikation der Anwendungsbereich<br />
des BDSG nicht tangiert. Dies gilt auch für die Übermittlung von betrieblichen e-Mails an<br />
den Betriebsrat. Anders liegt die Rechtslage, wenn e-Mails den Unternehmensbereich verlassen.<br />
Dann ist der Tatbestand des Übermittelns im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 3 BDSG erfüllt. Generell<br />
ist es empfehlenswert, die nach § 4 Abs. 1 BDSG erforderliche vorherige schriftliche Einwilligung<br />
des Betroffenen einzuholen. Zweckmäßig kann es auch sein, bei mitbestimmten Betrieben<br />
mit dem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen. 404<br />
403 BGBl. 1990 I, S. 2954<br />
404 Vgl. Joch in Schwarz Recht im Internet 12-2.1, S. 6a<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 177
1. Schutz personenbezogener Daten im Bereich der Telearbeit<br />
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
431 § 3 Abs. 9 Satz 1 BGSG sieht vor, dass „<strong>Dr</strong>itter“ jede Person oder Stelle außerhalb der<br />
speichernden Stellen sein soll. Ferner regelt § 9 Satz 1 BDSG die Verpflichtung, technische und<br />
organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Vorschriften des BDSG eingehalten werden.<br />
In der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG sind die erforderlichen Maßnahmen im einzelnen aufgeführt:<br />
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je<br />
nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,<br />
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten<br />
verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle)<br />
2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden<br />
können (Datenträgerkontrolle)<br />
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung<br />
oder Löschung des Speichers personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle)<br />
4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung<br />
von Unbefugten benutzt werden können (Benutzerkontrolle)<br />
5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten<br />
ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können<br />
(Zugriffskontrolle)<br />
6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welchen Stellen personenbezogene<br />
Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle)<br />
7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen<br />
Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben<br />
worden sind (Eingabekontrolle)<br />
8. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend<br />
den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle)<br />
9. zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport<br />
von Datenträgern Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können<br />
(Transportkontrolle)<br />
10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen<br />
Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).<br />
432 Der Arbeitgeber, welcher Aufgaben im Bereich der Telearbeit auslagert, muss durch geeignete<br />
Maßnahmen sicherstellen, dass die Vertraulichkeit personenbezogener Daten auch im Wohn-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 178
Teil 6: Regelungen des Bürgerlichen Rechts<br />
zimmer des Telearbeiters sichergestellt ist. Er trägt die Verantwortung dafür, dass auch bei ausgelagerter<br />
Datenverarbeitung die erforderliche Datensicherheit gewährleistet ist. Problematisch<br />
kann sein, dass der Arbeitgeber regelmäßig keine Möglichkeit hat, durch direkte Kontrolle die<br />
Einhaltung der erteilten Organisationsanweisungen durchzusetzen, es sei denn, er greift auf<br />
Kontrollprogramme zurück, die die Arbeitsschritte des Arbeitnehmers erfassen und in einem<br />
dem Arbeitgeber zugänglichen Kontrollsystemspeicher auswerten. Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen,<br />
bereits im Telearbeitsvertrag die sich aus dem Telearbeitsverhältnis ergebenden zusätzlichen<br />
Pflichten zu konkretisieren. Dabei ist es ratsam, für die für den Datenschutz zuständige<br />
Aufsichtsbehörde ebenso wie für die Mitarbeitervertretung ein Zugriffsrecht zur Wohnung des<br />
Telearbeiters vorzusehen. Andererseits muss der Arbeitnehmer den Zutritt zu seiner Wohnung<br />
aufgrund von Art. 13 GG nicht dulden.<br />
2. Kontrolle des Betriebsrats durch den Datenschutzbeauftragten<br />
433 In §§ 36 Abs. 5 und 37 BDSG ist geregelt, dass die Ausführungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
sowie andere Vorschriften über den Datenschutz durch einen Datenschutzbeauftragten überwacht<br />
werden. Umgekehrt fordert das BetrVG eine Unabhängigkeit des Betriebsrats vom<br />
Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 11.11.1997 diesen Konflikt gelöst.<br />
Danach ist eine Kontrolle des Betriebsrats durch den Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen,<br />
weil dieser der Arbeitgeberseite zuzuordnen sei. 405 Unberührt bleibt die Kontrolle durch die<br />
zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG, denn durch diese wird die Unabhängigkeit des<br />
Betriebsrats vom Arbeitgeber nicht berührt.<br />
405 Vgl. BAG Beschluß v. 11.11.1997, NJW-CoR 1998, S. 114<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 179
TEIL 7: DATENSCHUTZ IM INTERNET<br />
Teil 7: Datenschutz im Internet<br />
Literatur:<br />
Norbert Brieskorn, Datenschutz und die Gefährdung der Intimität: philosophische Bemerkungen,<br />
in: Zeit und kommunikative Rechtskultur in Europa 2000, 225; Martin Franzen, Die Novellierung<br />
des Bundesdatenschutzgesetzes und ihre Bedeutung für die Privatwirtschaft, in: DB 2001,<br />
35; Guido Hobbert, Datenschutz und Datensicherheit im Internet, 2. Aufl. Frankfurt 2000; Thomas<br />
Hoeren, Electronic Data Interchange: the perspectives of private international law and data<br />
protection, in: Indira Carr/Katherine Williams (Hg.), Computers and Law, Oxford 1994, 128;<br />
Jendro, Datenschutz bei der Verwendung von E-Mail - Forschung und öffentliche Verwaltung,<br />
in: DuD 1995, 588; Evelyn Ruppmann, Der konzerinterne Austausch personenbezogener Daten:<br />
Risiken und Chancen für den Datenschutz, Baden-Baden 2000; Peter Schaar, Datenschutzfreier<br />
Raum Internet?, in: CR 1996, 170; ders., Datenschutz in der liberalisierten Telekommunikation,<br />
in: DuD 1997, 17; Helmut Schadow, Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) -<br />
Zielsetzung, Inhalt, Anwendung, in: RDV 1997, 51; Joachim Scherer, Rechtsprobleme des Datenschutzes<br />
bei den ”Neuen Medien”, Düsseldorf 1988; Stephan Walz, Datenschutz und Telekommunikation,<br />
in: CR 1990, 56 und 138; Ulrich Wuermeling/Stefan Felixberger, Fernmeldegeheimnis<br />
und Datenschutz in der Telekommunikation,in: CR 1997, 230.<br />
A. Einleitung<br />
434 Der Datenschutz geht zurück auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung,<br />
welches das Bundesverfassungsgericht 406 aus dem Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I GG abgeleitet<br />
hat. Letztlich geht es darum, dass jede Person selbst bestimmen können muss, was, wie, wo,<br />
von wem und wem über sie an Information erhoben und gespeichert wird. Das Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG) regelt dementsprechend auch die Vorgänge des Erhebens, Speichers,<br />
Veränderns, Übermittelns, Sperrens, Löschens und Nutzens von persönlichen Daten, und<br />
zwar im öffentlichen, wie im privaten Bereich. Die rechtliche Beurteilung unterscheidet sich<br />
jedoch nach der Art der Daten. Man differenziert zwischen persönlichen, anonymisierten und<br />
personenbezogenen Daten. Je nach Datenqualität unterliegt die erhobene und verarbeitete Information<br />
einem andern Schutzbedürfnis. Ein wichtiger Grundsatz des Datenschutzes ist es zuvorderst<br />
Daten so weit es geht zu vermeiden. Des weiteren dürfen personenbezogene Daten nur<br />
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn es gesetzlich erlaubt ist oder der Betroffene<br />
darin eingewilligt hat. Schließlich stehen dem Betroffenen Auskunftsrechte bezüglich der über<br />
406 „Volkszählungsurteil, BverfG 65, 1.“<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 180
Teil 7: Datenschutz im Internet<br />
ihn gespeicherten Daten und Schadensersatzrechte bei Unachtsamkeit oder Missbrauch im Umgang<br />
mit seinen Daten zu. Das BDSG ist jedoch gegenüber spezielleren Regelungen wie dem<br />
TKG oder dem TDSG subsidiär.<br />
435 Die anhaltende technologische Entwicklung im Medien- und Kommunikationswesen führt zu<br />
einem gesteigerten Schutzbedürfnis gegenüber herkömmlicher Datenverarbeitung. Hinzu<br />
kommt, dass hinterlassene Datenspuren nicht nur über die Beteiligten des Kommunikationsprozesses<br />
sondern auch über dessen Inhalt Auskunft geben können; etwa welche Waren in einem<br />
Online-Shop bestellt oder welche Angebote im Rahmen des Video-on-demand abgerufen wurden.<br />
Die Auswertung dieser Daten erlaubt es, schon anhand weniger Kommunikationsprozesse<br />
die Vorlieben und Bedürfnisse einzelner Nutzer aufzudecken und so Persönlichkeitsprofile zu<br />
erstellen. Die Kommunikation über das Internet birgt besondere Gefahren für den Identitätsschutz,<br />
die Anonymität der Person und auch für die Vertraulichkeit und die Integrität des Kommunikationsinhalts.<br />
B. Datenschutz im Einzelnen<br />
436 Der Datenschutz im Internet wird durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) 407 , das<br />
Teledienstedatenschutzgesetz (TDSG) 408 und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDSTV) 409<br />
gewährleistet, die in ihrer Anwendung dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorgehen. Bei der<br />
Erbringung von Online-Diensten über das Internet ist nach geltender Rechtslage grundsätzlich,<br />
und daher auch im Datenschutzrecht, zunächst zu differenzieren zwischen dem technischen Übermittlungsvorgang<br />
(Telekommunikation) und der Erbringung der Dienste mittels Telekommunikation.<br />
Gem. § 2 Abs. 4 TDG soll das Teledienstegesetz -und damit auch das TDSG – nicht<br />
gelten für Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten<br />
gem. § 3 TKG. Nach § 3 Nr. 5 TKG ist das geschäftsmäßige Erbringen<br />
von Telekommunikationsdiensten das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich<br />
des Angebots von Übertragungswegen für <strong>Dr</strong>itte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.<br />
Die Tätigkeit von Tele- und Mediendienstanbietern ist nicht auf den Einzelfall begrenzt, so dass<br />
sie regelmäßig geschäftsmäßig tätig werden. Eine trennscharfe Abgrenzung einzelner Rechtsbereiche<br />
ist in der Praxis sehr schwierig, weil Teledienste nach TDG bzw. Mediendienste nach<br />
407<br />
Telekommunikationsgesetze (TKG) v. 25.7.1996, BGBl. I, S. 1120, abrufbar bei<br />
http//www.bundesregierung.de/bmpt/tkg.html<br />
408<br />
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten v. 22.7.1997 (Art. 2 IuKDG), BGBl. I, S. 1870, abrufbar<br />
bei: http://www.iid.de/rahmen/iukdgbt.html#a2.<br />
409<br />
Staatsvertrag über Mediendienste, z.B. in Nordniedersachsen GVBl. 12/1997 v. 26.6.1997, S. 281,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 181
Teil 7: Datenschutz im Internet<br />
MDSTV und Telekommunikation nach TKG bzw. TDSV bei der Erbringung der Dienste untereinander<br />
vermischt sind. Telekommunikationsdatenschutz und Tele- und Mediendienstedatenschutz<br />
stehen selbständig nebeneinander und sind von Diensteanbietern, welche in beiden Bereichen<br />
Leistungen erbringen, gleichermaßen zu berücksichtigen.<br />
I. Grundsätze für die Datenverarbeitung bei Tele- und Mediendiensten<br />
437 In § 3 Abs. 1 BDSG und § 12 Abs. 2 MDSTV wird in Anlehnung an § 4 Abs. 1 BDSG für die<br />
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Anbieter von Teleund<br />
Mediendiensten ein für das Datenschutzrecht charakteristisches Verbot mit Erlaubnisvorbehalten<br />
normiert. Ausnahmen von dem Verbot der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung<br />
bestehen in drei abschließend normierten Fällen:<br />
1. Das TDSG bzw. der MDSTV gestattet die Datenerhebung.<br />
2. Eine andere Rechtsvorschrift gestattet die Datenerhebung.<br />
3. Der Nutzer willigt in die Datenerhebung ein.<br />
II. Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters<br />
438 In § 4 TDSG und § 13 MDSTV sind weitere tele- und medienspezifische Pflichten der Anbieter<br />
normiert.<br />
Zunächst ist der Diensteanbieter verpflichtet, eine anonyme und pseudonyme Nutzung seiner<br />
Angebote zu ermöglichen, soweit ihm das technisch möglich und zumutbar ist. Ferner ist der<br />
Diensteanbieter verpflichtet, dem Nutzer eine Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter anzuzeigen.<br />
Nutzungsprofile darf der Anbieter gem. § 4 Abs. 4 TDSG nur unter Verwendung von<br />
Pseudonymen erstellen. Die datenschutzrechtlichen Pflichten der Diensteanbieter korrespondieren<br />
mit entsprechenden Rechten der Nutzer. So hat der Nutzer das Recht, Auskunft bezüglich der<br />
über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten (§§ 19, 34 TDSG). Der Anbieter<br />
massenmedialer Mediendienste ist grundsätzlich den Vorschriften des MDSTV unterworfen.<br />
Gem. § 12 Abs. 2 MDSTV beschränkt sich dieser Schutz aber auf die Daten, die zur Durchführung<br />
von Mediendiensten erhoben werden.<br />
abrufbar im Internet: http//www.dud.de/aktuell<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 182
1. Informationspflichten<br />
Teil 7: Datenschutz im Internet<br />
439 Zur Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts des Nutzers kommt den Informationsverpflichtungen<br />
für Diensteanbieter im Internet besondere Bedeutung zu. Für den Nutzer wird ja<br />
gerade nicht immer erkennbar, wer für ein bestimmtes Angebot verantwortlich ist. Ferner ist<br />
dem Nutzer vielfach nicht klar, für welchen Zweck seine Daten erhoben und wo sie verarbeitet<br />
werden. Häufig weiß der Nutzer nicht einmal, dass überhaupt personenbezogene Daten über ihn<br />
erhoben wurden.<br />
So ist es verständlich, dass nicht nur von Datenschützern eine verbesserte Information über die<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten im Internet und die mit seiner Nutzung verbundenen<br />
Risiken für die Privatsphäre gefordert wird.<br />
440 § 4 Abs. 3 BDSG schreibt vor, dass die verantwortliche Stelle dem Betroffenen bei der<br />
Erhebung angemessen über die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung<br />
seiner Daten und mögliche Empfänger von Datenübermittlungen zu informieren hat. Diese Vorgaben<br />
werden in § 4 Abs. 1 TDDSG konkretisiert. Mit der Offenlegung der Verarbeitungsabsichten<br />
durch den Diensteanbieter soll erreicht werden, dass der Nutzer zu einem möglichst frühen<br />
Zeitpunkt Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich des weiteren Datenverarbeitungsprozesses<br />
erhält.<br />
441 Die Unterrichtung muss zu Beginn des Nutzungsvorgangs erfolgen. Das bedeutet, dass vor der<br />
Unterrichtung möglichst keine personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies im Hinblick<br />
auf den konkret in Anspruch genommenen Teledienst überhaupt möglich ist. Die Nutzer<br />
müssen darüber informiert werden, welche Arten personenbezogener Daten über sie erhoben,<br />
verarbeitet oder benutzt werden sollen. Die Unterrichtung kann in Form einer Datenschutzvereinbarung<br />
oder Datenschutzerklärung erfolgen. Als praktisch erweist sich die Integration der<br />
Unterrichtung in ein elektronisches Erhebungsformular mit verschiedenen Auswahloptionen.<br />
Auf diese Weise wird dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, differenzierte Nutzungsmöglichkeiten<br />
zu wählen (z.B. Pseudonyme), seine Widerspruchsrechte wahrzunehmen oder bestimmte<br />
über die allgemeine Nutzungsbedingungen hinausgehende Einwilligung zu erteilen. Folgende<br />
Punkte können bei der Realisierung der Unterrichtung hilfreich sein:<br />
• Ausführliche und verständliche Unterrichtung auf der Homepage des Anbieters<br />
• Ausdrücklicher Verweis (Link) auf die Unterrichtung auf eine andere Seite<br />
• Unterrichtung in einem elektronischen Erhebungsformular<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 183
Teil 7: Datenschutz im Internet<br />
• Ausdrücklicher Verweis (Link) auf die Unterrichtung in dem elektronischen Erhebungsformular<br />
• Unterrichtung vor dem Absenden des Formulars in einem Pop Up-Fenster mit ausdrücklicher<br />
Abbruchmöglichkeit<br />
• Schriftliche Information des Nutzers vor der ersten Erhebung personenbezogener Daten<br />
442 Die Unterrichtung muss vollständig und verständlich sein. Dies bedeutet, dass die Information:<br />
• in ausreichender Schriftgröße erfolgen muss<br />
• im oberen üblicherweise ohne Blättern/Rollen des Bildschirminhalts (Scrollen) sichtbaren<br />
Bereich untergebracht werden muss<br />
• hinreichend auffällig (etwa farblich hervorgehoben, Fettdruck) sein muss<br />
• in deutscher Sprache und zusätzlich in denjenigen Fremdsprachen, in denen die Informationen<br />
abrufbar sind<br />
443 Unzureichend wäre:<br />
• ein allgemeiner Hinweis auf Nutzungsbedingungen oder AGB<br />
• ein pauschaler Hinweis, dass dem Datenschutz Rechnung getragen wird<br />
• ein Hinweis, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden<br />
• Informationen erst nach erfolgter Datenerhebung bzw. während der Datenübertragung<br />
• die Nennung einer Firmengruppe, nicht jedoch des verantwortlichen Unternehmens<br />
2. Abrufmöglichkeit der Unterrichtung<br />
444 Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Dies kann wie folgt<br />
realisiert werden:<br />
• Speicherung der individuellen Unterrichtung in einer Protokolldatei des Anbieters<br />
mit individueller Abrufmöglichkeit des Nutzers.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 184
Teil 7: Datenschutz im Internet<br />
• Speicherung der individuellen Unterrichtung in einer Datei auf dem Rechner<br />
des Nutzers.<br />
• Speicherung des Textes der Unterrichtung auf dem Rechner des Anbieters<br />
(ohne personenbezogene Protokollierung bei individueller Unterrichtung).<br />
445 Es ist darauf zu achten, dass die Unterrichtung durch den Nutzer ohne besondere Vorkenntnisse<br />
im Angebot gefunden werden kann. Dies kann durch Verweis (Link) auf die Unterrichtung an<br />
anderer Stelle (z.B. Homepage) erfolgen.<br />
446 Unzureichend wäre:<br />
• Protokollierung der Unterrichtung beim Diensteanbieter ohne Abrufmöglichkeit des Inhalts<br />
der Unterrichtung für den Nutzer.<br />
• Abrufmöglichkeit nur für die neueste Version der Unterrichtung, wenn auch auf Grundlage<br />
einer früheren Version personenbezogene Daten erhoben wurden.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 185
Teil 8: Strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
TEIL 8: STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT FÜR<br />
DELIKTE IM INTERNET<br />
A. Einführung<br />
447 Es hat sich gezeigt, dass das Internet in besonderem Maße für kriminelle Handlungen missbraucht<br />
werden kann. Die aktuelle strafrechtliche Diskussion dreht sich insbesondere um die<br />
Verbreitung von Pornographie, gewaltverherrlichender sowie rechts- und linksextremistischer<br />
Inhalte. Daneben haben auch strafrechtlich relevante Urheber- und Wettbewerbsverletzungen<br />
zugenommen (z.B. durch den illegalen Softwarevertrieb). Außerdem sind Angriffe auf<br />
Computersysteme und Betriebsdaten zu beobachten.<br />
I. Anwendungsbereich deutschen Strafrechts<br />
448 Damit ein Sachverhalt im Internet überhaupt nach deutschem Strafrecht verurteilt werden kann,<br />
muss zunächst nach §§ 3 – 9 StGB ein Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts eröffnet<br />
sein. Unproblematisch ist die Anwendung des deutschen Strafrechts auf die in § 6 StGB genannten<br />
Taten, da für sie das Weltrechtsprinzip gilt, d.h. das deutsche Strafrecht ist ohne Rücksicht<br />
auf Tatortsrecht des Tatorts oder Staatsangehörigkeit des Täters auf die praktisch besonders<br />
relevante Distribution von Kinderpornographie über Datennetze anzuwenden (§ 6 Nr. 6<br />
StGB). Nach § 5 StGB findet das deutsche Strafrecht Anwendung auf Auslandstaten gegen<br />
bestimmte inländische Rechtsgüter. Hierzu gehört die Wirtschaftsspionage über Datennetze<br />
(§ 5 Nr. 7 StGB).<br />
II. Taten im Inland<br />
449 Liegen die besonderen Voraussetzungen der §§ 6 u. 7 StGB nicht vor, so werden nur Inlandstaten<br />
bestraft. Wann eine Tat im Inland vorliegt, bestimmt § 9 StGB. Eine Inlandstat ist anzunehmen,<br />
wenn der Täter im Inland gehandelt hat, wenn also z.B. ein strafbarer Inhalt in Deutschland<br />
in das Internet eingespeist wurde 410 oder Seiten verbotenen Inhalts, z.B. Kinderpornos, in<br />
Deutschland auf einen Rechner heruntergeladen werden. Einige Tatbestände wie die §§ 130<br />
410 Umstritten ist, ob weitere Voraussetzung ist, dass auf die strafrechtlichen Inhalte auch in Deutschland<br />
Zugriff genommen werden kann. Überwiegend wird angenommen, dass das Einspeisen genügt (vgl.<br />
Collarden, Straftaten im Internet – Fragen zum Internationalen Strafrecht CR 1995, S. 618; Hinterseh<br />
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Pornographie im Internet: Ein Beitrag zum Thema<br />
Datennetzkriminalität, JurPC 1996, S. 460; Hilgendorf, NJW 1997, 1873 und Breuer MMR 1998, 141<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 186
Teil 8: Strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
Abs. 2 Nr. 2, 131 Abs. 2 und 184 Abs. 2 StGB beinhalten das Verbot, bestimmte Inhalte durch<br />
Rundfunk zu verbreiten. Der Anwendungsbereich des strafrechtlichen Rundfunkbegriffs ist bei<br />
Livedarstellungen, wie z.B. sexuellen Livevorführungen per Internet von besonderer Relevanz,<br />
da diese nicht vom Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB bzw. § 1 Abs. 3 GjSM erfasst sind.<br />
Voraussetzung für die Anlehnung an den Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 RFSTV ist eine für die<br />
Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in<br />
Ton und in Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitungen oder<br />
längs oder mittels Leitungen. Individualkommunikation z.B. per e-Mail fällt nicht unter den<br />
Rundfunkbegriff.<br />
B. Einzelne mit dem Internet im Zusammenhang stehende Straftatbe-<br />
stände<br />
I. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff StGB)<br />
450 Beleidigungstatbestände sind unabhängig vom Verbreitungsmedium. Sie können auch per<br />
Homepage oder per e-Mail begangen werden. Das Amtsgericht Rheinbach hat in einer Entscheidung<br />
aus dem Jahre 1996 die Bezeichnung einer Teilnehmerin im öffentlichen Diskussionsforum<br />
eines Online-Netzes als „Schlampe“ auch dann für strafbar angesehen, wenn in einem solchen<br />
Diskussionsforum Äußerungen mit beleidigendem Charakter an der Tagesordnung sind. 411<br />
II. Verletzungen des Rechts am eigenen Bild, § 33 KUG<br />
451 Auf vielen Homepages werden sog. „gefakte“ Bilder von Prominenten angeboten, bei denen der<br />
Kopf einer Person zumeist mit einem nackten Körper einer anderen verbunden wird. Auch<br />
heimliche Aufnahmen von Prominenten in kompromittierender Lage sind auf einigen Homepages<br />
beliebte Inhalte. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Personen nur mit Einwilligung des<br />
Abgebildeten öffentlich zur Schau gestellt werden. Zuwiderhandlungen sind gem. § 33 KUG<br />
strafbar.<br />
411<br />
AG Rheinbach, Beschluss v. 12.2.1996, Az. 2 Ds 397/95), zitiert bei Strömer Online-Recht,<br />
Rechtsfragen im Internet und in Mailboxnetzen, 1997, S. 234<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 187
III. Ausspähen von Daten<br />
Teil 8: Strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
452 Nach § 202 a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind<br />
und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft.<br />
Hacker, welche mit Passwörtern handeln, machen sich gem. § 202 a Abs. 1 StGB<br />
strafbar, wenn sie diese sich unbefugt beschaffen und die Passwörter nicht für sie bestimmt sind,<br />
sondern vielmehr gegen unberechtigten Zugriff schützen sollen. 412 Nach dem Willen des Gesetzgebers<br />
soll damit das bloße „Hacken“ nicht strafbar sein. 413<br />
IV. § 43 BDSG<br />
453 Ein weiterer Straftatbestand ist in § 43 BDSG vorgesehen. Danach wird bestraft, wer unbefugt<br />
vom BDSG geschützte personengeschützte Daten, die nicht offenkundig sind, speichert, verändert,<br />
übermittelt, zum Abruf mittels eines automatisierten Verfahrens bereithält, abruft oder sich<br />
oder einem anderen aus Dateien verschafft.<br />
V. Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 17 UWG<br />
454 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter,<br />
Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm<br />
vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich gemacht worden ist, während<br />
der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden zum Zwecke des Wettbewerbs,<br />
aus Eigennutz, zugunsten eines <strong>Dr</strong>itten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs<br />
einen Schaden zuzufügen, mitteilt.<br />
VI. Datenveränderung, § 303a StGB und Computersabotage, § 303 b StGB<br />
455 Nach § 303 a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten im Sinne von § 202 a<br />
Abs. 2 StGB löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.<br />
412 Vgl. Hilgendorf, Grundfälle zum Computerstrafrecht, JuS 1997, 323<br />
413 BT-<strong>Dr</strong>ucksache 10/5058, S. 28<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 188
Teil 8: Strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
VII. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB und Urkundenunterdrückung,<br />
§ 274 StGB<br />
456 Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nur dann gegeben, wenn eine Gedankenerklärung in<br />
schriftlicher oder sonst verkörperter, unmittelbar wahrnehmbarer Form vorliegt. Der Gesetzgeber<br />
hat den § 279 StGB geschaffen, um auch die Verfälschung von Speichervorgängen unter<br />
Strafe zu stellen. Auch die Urkundenunterdrückung nach § 274 ist im Bereich von Datenverarbeitungssystemen<br />
nach § 202 a Abs. 2 StGB strafbar.<br />
VIII. Urheberrechtsverletzungen, §§ 106, 108 UrhG<br />
457 Wird ein Computerprogramm unberechtigt vervielfältigt, liegt eine Straftat nach § 106 Abs. 1,<br />
79 a, 79c UrhG vor, sofern das Programm gem. § 69 a Abs. 3 UrhG ein individuelles Werk ist.<br />
IX. Markenrechtsverletzungen, § 143 MarkenG<br />
458 Auch Markenrechtsverletzungen gem. § 143 MarkenG sind im Rahmen der Onlinekommunikation<br />
möglich, wenn etwa jemand auf seiner Homepage oder als Domain-Namen entgegen § 14<br />
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ein mit einer geschützten Marke identisches Zeichen für Waren oder<br />
Dienstleistungen benutzt.<br />
X. Computerbetrug, § 263 a StGB<br />
459 Wenn jemand in der Absicht, sich oder einem <strong>Dr</strong>itten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu<br />
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs<br />
durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger<br />
oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte<br />
Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, macht sich nach § 263 a Abs. 1 StGB strafbar.<br />
XI. Verbreitung pornographischer Schriften, § 184 StGB<br />
460 Macht jemand Minderjährigen pornographische Inhalte per Internet zugänglich, so kommt eine<br />
Strafbarkeit gem. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Auch die Besitzverschaffung ist strafbar.<br />
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Teil 8: Strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
Diese wird dann bejaht, wenn der Täter sich einschlägige Inhalte aus dem Internet auf seine<br />
Festplatte bzw. Disketten kopiert. 414<br />
Auf die Verfolgung solcher Delikte hat sich vor allem die Staatsanwaltschaft Augsburg spezialisiert.<br />
XII. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung<br />
461 Diesbezüglich kommt das Verbreiten von Propagandamitteln, verfassungswidriger Organisationen,<br />
§ 86 StGB, die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86 a<br />
StGB, die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, § 129 a Abs. 3 StGB in Betracht.<br />
414 Vgl. AG Mülheim, Urt. v. 14.3.1997, Az. 14 Cs 17 Js 55/96<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 190
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
TEIL 9: DIE GESTALTUNG VON ONLINE VERTRÄGEN<br />
462 Die Gestaltung von Online-Verträgen gewinnt ständig an Bedeutung. Online-Dienste und<br />
Online-Datenbanken haben starke Zuwachsraten. Dennoch sind Vertragsmuster auf diesem Gebiet<br />
noch eine Seltenheit. Nachfolgend soll kurz erörtert werden, was bei der Vertragsgestaltung<br />
im Online-Bereich zu beachten ist.<br />
A. Verschiedene Vertragsformen<br />
463 Neben den sogenannten Carrier-Diensten wie etwa der Deutschen Telekom AG bestehen<br />
Access- sowie Service- und Content-Provider, welche eigene oder fremde Informationen bereitstellen.<br />
Sie sind als Online-Dienste auf dem Markt, die ihren Usern auf eigenem oder fremden<br />
Netz Informationsdienste anbieten und den Zugang zum Internet ermöglichen. Verlage treten<br />
regelmäßig als Content Provider auf. Regelmäßig schließen Online-Dienste mit Carrierdiensten<br />
Mietverträge über Standleitungen ab.<br />
I. Netzwerkvertrag<br />
464 Zwischen dem Betreiber und einem Internet-Provider werden Kooperationen, wie Netzwerküberlassungsverträge<br />
abgeschlossen. Diese Verträge weisen als sog. Mischverträge vor allem<br />
miet- und werkvertragsrechtliche Elemente auf. Wenn ein funktionsfähiger Zugang zum Netz<br />
zugesichert wird, hat der Vertrag werkvertraglichen Charakter. In einem solchen Vertrag sind<br />
Zugriffsmöglichkeiten, Speicherkapazität sowie quantitative und qualitative Leistungsverpflichtungen<br />
zu regeln. Darüber hinaus sind neben Nutzungsbedingungen, vor allem Bestimmungen<br />
über Leistung und Zeit sowie zum Datenschutz, zur Haftungsfreizeichnung, Wartung, Geheimhaltung,<br />
Kündigung und zum Gerichtsstand üblich.<br />
II. Informationsspezifische Verträge von Online-Diensten mit Content-<br />
Providern<br />
1. Gestaltungen<br />
465 Diese Verträge können einen unterschiedlichen Inhalt haben. Neben einer Auftragsproduktion<br />
werden reine Kooperationsverträge über die gemeinsame Produktion oder über einen Service,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 191
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
ebenso wie Verträge in Form von sog. Informationsanbietern, Sight Management, Forum Manager,<br />
oder auch Web-Site Linking-Verträge abgeschlossen.<br />
2. Rechtsnatur<br />
466 Die Vielzahl der Vertragsgestaltungen erschwert eine umfassende Einordnung von Verträgen<br />
mit Inhalteanbietern. Für die Einordnung der Rechtsnatur eines Informationsanbietervertrages<br />
zwischen Service bzw. Acces- und Content-Provider könnte teilweise der klassische Rechenzentrumsvertrag<br />
als Vorbild dienen. In Betracht kommen auch Dienst-, Werk-, Miet- oder Verwahrungsverträge.<br />
3. Typische Klauseln<br />
467 Nachfolgend sollen einige typische Klauseln in Verträgen von Online-Diensten mit Content-<br />
Providern erörtert werden.<br />
a) Vertragsgegenstand<br />
468 Das Vertragsprodukt wird konkret bezeichnet. Dies kann beispielsweise für Zeitschriften durch<br />
die Nennung von Titel, Ausgabe und Erscheinungsjahr geschehen. Inhalt des Vertragsgegenstandes<br />
ist regelmäßig die Zuverfügungstellung einer Datenbank, eines Forums einzelner Seiten<br />
oder einer Verlinkung. Aus Sicht des Datenbankbetreibers ist sicherzustellen, ein vertragsgegenständliches<br />
Produkt vom Produzenten zu erhalten, welches nach dem neuesten Stand der<br />
Wissenschaft und Technik und den sonstigen Kenntnissen und Entwicklungen des betroffenen<br />
Fachgebiets entwickelt worden ist (§ 4 ProdHaftG).<br />
b) Sonstige Verpflichtungen<br />
469 Neben Training- und Informationsanbieter-Support werden Pflege und Wartungsarbeiten<br />
gegenüber dem Endkunden vorgesehen. In diesem Bereich können Module verwendet werden.<br />
So stellt z.B. CompuServe einer bestimmten Anzahl von Personen eine Schulung mit Einführungsunterlagen<br />
zur Verfügung.<br />
c) Gebühren<br />
470 Gebühren können variabel oder fix sein. In der Praxis ist es üblich, ein fixes Pauschalhonorar zu<br />
vereinbaren, damit beide Vertragspartner mit einem festen Betrag rechnen können. Häufig wird<br />
daneben noch ein nutzungsabhängiges Honorar vereinbart. Dessen Grundlage ist die Häufigkeit<br />
des Zugriffs auf das Produkt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 192
d) Rechtseinräumung<br />
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
471 Eine Vereinbarung über Schutzrechte, die aus der Zusammenarbeit resultiert, ist ebenfalls zu<br />
empfehlen. Grundsätzlich haben Vertragsparteien dafür einzustehen, dass sie über die Schutzrechte,<br />
die für die Durchführung einer Vereinbarung notwendig sind, in ausreichendem Umfang<br />
verfügen können. Eingeräumt wird in der Regel auch das Recht, das Multimedia-Produkt auf<br />
beliebige Datenträger zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten und zu verleihen. Eine positive<br />
Formulierung der eingeräumten Rechte ist zu empfehlen.<br />
e) Marketing<br />
472 Üblich ist, dass neben dem Promoten und den Ankündigungen des Service gemeinsame<br />
Pressemitteilungen, Anzeige- und Werbekampagnen gestartet werden.<br />
f) Haftungsfreizeichnung<br />
473 Haftungsfreizeichnungen in Online-Verträgen sind üblich und zwischen Kaufleuten unproble-<br />
matisch, gegenüber Verbrauchern nach neuem Recht jedoch unzulässig.<br />
g) Datensicherheit<br />
474 Der Informationsanbieter ist vertraglich verpflichtet, Informationen über Mitglieder des Online-<br />
Dienstes nicht an <strong>Dr</strong>itte weiterzugeben und sie selbst unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen<br />
zu verwenden.<br />
h) Laufzeit und Kündigungen<br />
475 Laufzeit und Kündigung beinhalten ebenso wie Geheimhaltungsklauseln oder Rückgabever-<br />
pflichtungen keine online-spezifischen Besonderheiten.<br />
III. Verträge von Usern mit Online-Diensten<br />
1. Vertragsgestaltung<br />
476 Online-Dienste schließen regelmäßig mit Usern einen Vertrag über ein ganzes Bündel von<br />
Leistungen ab. Neben einer einheitlichen Benutzeroberfläche, der Versendung von e-Mails und<br />
der Zurverfügungstellung einer Homepage, stellt der Service-Provider-Content Nachrichtendienste,<br />
Informationsdienste und Diskussionsforen, aber auch eigene Leistungen und Telekommunikationsleistungen<br />
von <strong>Dr</strong>itten bereit, insbesondere die Anbindung an das Internet.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 193
2. Rechtsnatur der Verträge von Usern mit Online-Diensten<br />
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
477 Die rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen Online-Dienst und Usern ist noch weitgehend<br />
ungeklärt. Teilweise wird vom Online-Dienstvertrag und teilweise vom Downloading-<br />
Vertrag gesprochen. Da der Online-Vertrag nicht in einen gesetzlichen Vertragstypus eingeordnet<br />
werden kann, sind die Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechts anzuwenden. Der Nutzervertrag<br />
ist in der Regel als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. Es ist weiter von einem gemischten<br />
Vertrag auszugehen, welcher je nach Schwerpunkt von dienstvertraglichen sowie mietrechtlichen<br />
Elementen oder Elementen der Geschäftsbesorgung bestimmt werden kann.<br />
3. Typische Vertragsinhalte<br />
a) Leistungsbeschreibung<br />
478 Zum typischen Vertragsinhalt gehört die Ermöglichung des Zugangs zu Informationen und<br />
deren Vermittlung. Aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stellt sich bei der Versendung<br />
und dem Empfang von e-Mails die Frage, ob Online-Dienste selbst dafür sorgen müssen, Filter<br />
zu entwickeln, die kommerzielle Massen-Mails blockieren. Weil der User jedoch jederzeit den<br />
Vertrag mit dem Online-Dienst kündigen kann, ist eine derartige Verpflichtung wohl überzogen.<br />
Dennoch haben Online-Dienste Vorrichtungen geschaffen, wie den Antispam-Filter von<br />
CompuServe, um die Versendung von Werbe-Mails an die Mailbox zu verhindern.<br />
b) Pflichten des Users<br />
479 Regelmäßig werden in Online-Verträgen Mitwirkungspflichten des Nutzers vertraglich geregelt<br />
werden. Sinnvoll ist es, den User zu verpflichten, anerkannte Grundsätze der Datensicherheit zu<br />
beachten, insbesondere Passworte und Kenn-Nummern geheim zu halten.<br />
c) Gebührenregelungen<br />
480 Zahlungsgebühren können nutzungsabhängig oder pauschal abgerechnet werden. Von allen<br />
Online-Diensten wird eine Mischform einer Pauschale mit Zeitlimit angeboten.<br />
d) Datenschutz<br />
481 Seit Inkrafttreten des Teledienstedatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 7 TDDSG) und des Staatsvertrages<br />
der Länder (MDStV) können Einwilligungen zur Nutzung von Bestandsdaten zu Markforschungs-<br />
und Werbezwecken auch elektronisch erfolgen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 194
e) Haftung<br />
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
482 Die Haftung zwischen Diensteanbietern und ihren Kunden ergibt sich aus dem Vertrag, welchen<br />
beide abgeschlossen haben. Die Haftung des Diensteanbieters für unrichtige und rechtswidrige<br />
Informationen ist ausdrücklich in § 5 TDG und § 5 MDStV geregelt. Eine Beschränkung der<br />
Haftung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach deutschem Recht nicht möglich.<br />
f) Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
483 Nach der Rechtsprechung werden Allgemeine Geschäftsbedingungen dann Vertragsbestandteil,<br />
wenn diese relativ kurz gehalten und klar gegliedert sind, vgl. hierzu Teil B.<br />
g) Verbraucherschutzgesetze<br />
484 Die Verbraucherschutzregeln des neuen BGB sind auf Online-Verträge nur beschränkt<br />
anwendbar. Haustürgeschäfte kommen nicht in Betracht und Kreditverträge im E-Commerce<br />
sind unwirksam.<br />
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Verträgen<br />
485 Die Verwendung eines elektronischen Darstellungsmediums steht der Einordnung von<br />
vorformulierten Vertragsbedingungen als AGB nicht im Wege.<br />
486 Auch ausländische Anbieter können Verwender von AGB sein. So ist nicht die deutsche<br />
CompuServe GmbH, sondern die CompuServe, Inc. Ohio, Verwender(in) der AGB des Dienstes.<br />
Klagen gegen die deutsche Gesellschaft sind deshalb wegen fehlender Passivlegitimation als<br />
unzulässig abzuweisen. 415 Bei Online-Verträgen legen Anbieter den Verträgen für ihre Leistungen<br />
zumeist Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Diese AGB unterliegen, wie<br />
alle sonstigen Formularverträge auch, der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Danach ergibt<br />
sich folgende Prüfungsreihenfolge:<br />
487 Die Vertragsbedingungen müssen überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sein.<br />
Individuelle Vereinbarungen werden nicht erfasst und haben Vorrang vor der Anwendung von<br />
AGB, §§ 305 I, 305 b BGB.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 195
488 Die AGB müssen in den Vertrag einbezogen sein, §§ 305 II, 305 a BGB.<br />
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
489 Die jeweilige Klausel muss ausreichend klar sein (§307 I 2 BGB) und nach § 307 BGB<br />
prüffähig sein.<br />
490 Die Klauseln dürfen keinen überraschenden Charakter im Sinne des § 305 c BGB haben.<br />
Ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Kunde nicht zu rechnen braucht, sind unwirksam. Als<br />
überraschende Klausel wurde angesehen, wenn eine Btx-Seite mit 0,12 DM angeboten wird und<br />
daneben noch eine Aufnahme- und monatliche Zugangsgebühr bei einer einjährigen Bindung<br />
hinzukommt, so dass die Gesamtbelastung das 20.000-fache einer Programmseite darstellt. 416<br />
491 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist die inhaltliche Kontrolle der jeweiligen<br />
Klausel gemäß den §§ 307, 308, 309 BGB durchzuführen, wobei auf Kaufleute nur § 307 BGB<br />
anwendbar ist.<br />
I. Eine Übersicht über typische unwirksame Vertragsklauseln<br />
1. Annahme- und Leistungsfristen:<br />
492 Der Anbieter darf sich in seinen Formularverträgen keine unangemessen lange oder eine nicht<br />
hinreichend bestimmte Frist einräumen lassen, § 308 Nr. 1 BGB. § 309 Nr. 9a BGB sieht für<br />
den nicht kaufmännischen Vertrag eine Höchstdauer von zwei Jahren für Dauerschuldverhältnisse<br />
vor. Bei Online-Diensteverträgen sollte möglichst eine Laufzeit unter einem Jahr ausgehandelt<br />
werden.<br />
2. Wechsel des Vertragspartners<br />
493 Der Anbieter darf keine formularvertragliche Bestimmung aufnehmen, die bestimmt, dass bei<br />
Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein <strong>Dr</strong>itter anstelle des AGB-verwendenden Anbieters in den<br />
Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt 417 , § 309 Nr. 10 BGB.<br />
415 vgl. LG München, www.netlaw.de/urteile/lgm_1.htm<br />
416 LG Wuppertal, CR 1992, 93<br />
417 BGH NJW 1985, 53 und 2693<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 196
3. Zugangsfiktionen<br />
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
494 Der Anbieter darf nicht aufgrund einer formularvertraglichen Regelung Erklärungen seiner Seite<br />
gegenüber dem Kunden als zugegangen fingieren (§ 308 Nr. 6 BGB). Dies gilt für alle Formen<br />
elektronischer Erklärungen, z.B. auch für Vertragsänderungen und Entgelterhöhungen.<br />
Beispiel:<br />
Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic Mail an die Domain des<br />
Kunden zugestellt worden ist.<br />
Beispiel 2:<br />
Für nicht in der Nutzungsvereinbarung aufgeführte besondere Leistungen, die im Auftrag des<br />
Nutzers erbracht werden, rechnen wir von <strong>Dr</strong>itten in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten<br />
Kosten dem Nutzer weiter.<br />
495 Eine solche Klausel ist nach § 308 Nr. 6 BGB (Zugangsfiktion) und wegen eines Verstoßes<br />
gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.<br />
4. Fingierte Erklärungen<br />
496 Der Anbieter darf dem Schweigen des Kunden auf Erklärungen des Anbieters nicht in<br />
Formularverträgen Erklärungswirkungen zumessen (§ 308 Nr. 5 BGB).<br />
5. Pflicht zur Mahnung und Fristsetzung<br />
497 Der Anbieter darf sich nicht formularmäßig von seiner Obliegenheit befreien, den Kunden zu<br />
mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen (§ 309 Nr. 4 BGB). Ungeklärt ist, ob Frist- und Nachfristsetzungen<br />
auch durch E-Mail erfolgen können. Diese Übermittlungsform wird zumindest<br />
dann kein Wirksamkeitshindernis darstellen, wenn auch die sonstige Kommunikation zwischen<br />
Provider und Kunden über E-Mail erfolgt und der Provider mit Kenntnisnahme durch den Kunden<br />
rechnen durfte.<br />
6. Form von Anzeigen und Erklärungen<br />
498 Unwirksam ist eine Vertragsbestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem<br />
Verwender oder einem <strong>Dr</strong>itten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die<br />
Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden, § 309 Nr. 13 BGB.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 197
7. Haftung des Abschlussvertreters<br />
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
499 Unwirksam ist eine formularvertragliche Bestimmung, durch die der Anbieter einem Vertreter,<br />
der den Vertrag über den Kunden abschließt, eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt<br />
(§ 309 Nr. 11 BGB).<br />
8. Vertragsänderungen<br />
500 Der Anbieter darf sich nicht formularvertraglich das Recht vorbehalten, in für den Kunden nicht<br />
zumutbarer Weise die vertraglich vereinbarte Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen<br />
(§ 308 Nr. 4 BGB).<br />
Beispiel:<br />
A behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen jederzeit abzuändern. Wenn Sie mit der<br />
Änderung nicht einverstanden sind, können Sie Ihren Vertrag mit A. jederzeit kündigen... Wenn<br />
Sie den A.-Service bei Kenntnis solcher Änderungen weiternutzen, gilt dies als stillschweigende<br />
Anerkennung der änderten Nutzungsbedingungen.<br />
501 Die Regelung ist unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden<br />
darstellt. Der Kunde wird unangemessen mit einer Kündigungspflicht belastet.<br />
9. Preiserhöhungen<br />
502 Der Anbieter darf in seinem Formularvertrag nicht die Berechtigung einräumen, das Entgelt für<br />
Waren oder Dienstleistungen zu erhöhen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss<br />
geliefert oder erbracht werden sollen (§ 309 Nr. 1 BGB).<br />
10. Leistungsverzug<br />
503 Für den Fall, dass der Anbieter mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug gerät, darf er nicht<br />
dem Kunden als seinem Vertragspartner formularvertraglich die Verpflichtung auferlegen, dass<br />
dieser nach Eintritt des Verzuges dem Anbieter eine unangemessen lange Nachfrist zu setzen hat<br />
(z.B. sechs Wochen), § 308 Nr. 2 BGB.<br />
11. Gewährleistungen<br />
504 Gewährleistungsansprüche einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche<br />
dürfen weder insgesamt noch teilweise ausgeschlossen werden. Der Anbieter darf die<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 198
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
Gewährleistung auch nicht auf die Einräumung von Ansprüchen gegen <strong>Dr</strong>itte beschränken oder<br />
von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme <strong>Dr</strong>itter abhängig machen (§ 309 Nr. 8 BGB).<br />
Beispiel:<br />
Der Provider haftet weder für Fehler noch für Inhalte und Programme, die der Kunde im Internet<br />
verbreitet noch für Schäden, die daraus entstehen, es sei denn, dass solche Schäden vom<br />
Provider vorsätzlich oder grob fahrlässig oder unter schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />
herbeigeführt wurde.<br />
12. Vorenthalten der Mängelbeseitigung<br />
505 Der Anbieter darf die Mängelbeseitigung unter der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache<br />
nicht formularvertraglich von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts abhängig machen<br />
(§ 309 Nr. 8 b, dd) BGB).<br />
13. Haftung bei Vorsatz und grobem Verschulden<br />
506 Der Anbieter darf seine Haftung und die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen<br />
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen (§ 308 Nr. 7b BGB).<br />
Beispiel:<br />
Der Provider übernimmt keine Garantie dafür, dass die Systeme und Dienstleistungen ständig<br />
ohne Unterbrechung und fehlerfrei zur Verfügung stehen. Evtl. Schadensersatzansprüche sind<br />
beschränkt auf mangelhafte Nachlieferung.<br />
507 Die Klausel ist unwirksam, weil für sog. Kardinalpflichten die Haftung bei Vorsatz und grober<br />
Fahrlässigkeit nicht begrenzt werden kann.<br />
14. Volljährigkeitsbestätigung<br />
Das Mitglied versichert, dass das Mitglied mindestens 18 Jahre alt ist und das Recht und die<br />
Befähigung besitzt, diese Mitgliedsvereinbarung zu schließen.<br />
508 Es handelt sich faktisch um eine Volljährigkeitsbestätigung. Die entsprechende Klausel ist<br />
unwirksam. Sie verstößt gegen § 309 Nr. 12b BGB.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 199
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
15. Liefervorbehalt<br />
Angebote, Bestellungen, Liefermöglichkeiten und –fristen sind freibleibend.<br />
509 Eine solche Klausel ist nach § 308 Nr. 3 BGB unwirksam, weil der Anbieter sich eindeutig<br />
einseitig vom Vertrag lösen kann.<br />
16. Regelung des Online-Verhaltens des Kunden<br />
Sowohl die Dateien, die Sie heraufladen, als auch Ihre Konferenz- und Gesprächsaktivitäten<br />
können ohne Vorankündigung geprüft, geändert oder gelöscht werden.<br />
510 Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil dem Kunden die<br />
Entscheidungsfreiheit entzogen wird, was er in ein Forum einstellt.<br />
17. Erstellung von Kopien von Inhalten<br />
Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, haben Sie das Recht, eine angemessene Anzahl<br />
von Kopien und Teilen der Inhalte zum persönlichen Gebrauch herzustellen und zu nutzen.<br />
511 Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie dem Gedanken des § 53 UrhG widerspricht.<br />
Grundsätzlich kann zustimmungsunabhängig eine Vervielfältigung erfolgen.<br />
18. Haftungsausschluss für Inhalte <strong>Dr</strong>itter<br />
Alle Inhalte, die dem Nutzer von <strong>Dr</strong>itten bereitgestellt werden, sind Inhalte des jeweiligen Urhebers,<br />
Autors oder Verbreiters. Der Provider ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit<br />
der Inhalte nicht verantwortlich.<br />
512 Die Klausel ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam<br />
II. Fazit:<br />
513 Die von den Anbietern von Netzdiensten verwendeten Vertragsbedingungen bieten ein<br />
abwechslungsreiches Bild. Während einzelne Anbieter umfängliche, neun und mehr Seiten lange<br />
Vertragswerke zugrunde legen, bringen andere Anbieter ihre knappen Zugangsregelungen auf<br />
einem Blatt in Postkartengröße unter. Vielfach existiert auch eine bloße Preisliste und an Gewährleistungs-<br />
und Haftungsregelungen wurde nicht gedacht.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 200
Eine Überprüfung der üblichen Nutzungsverträge hat ergeben:<br />
Teil 9: Die Gestaltung von Online-Verträgen<br />
514 - kein einziges Vertragswerk hält einer Überprüfung anhand der Kriterien des AGB-Gesetzes<br />
stand<br />
- Haftungseinschränkungen oder gar Ausschlüsse waren in fast allen Fällen unwirksam<br />
- die Risiko- und Haftungsprämie zwischen Anbieter, Kunden und <strong>Dr</strong>itten sind nicht oder jedenfalls<br />
sehr ungenau abgegrenzt<br />
- eine meist zu Lasten des AGB-Verwenders gehende Unklarheit besteht bei fast allen benutzten<br />
AGB.<br />
C. Zusammenfassung<br />
515 Neue Gesetze, wie das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, der Mediendienste-<br />
Staatsvertrag und die soeben genannten Verbraucherschutzgesetze sind auch bei der Vertragsgestaltung<br />
im Online-Bereich zu berücksichtigen. Nachdem sich die Technologien täglich ändern,<br />
führt dies dazu, dass die Gesetzgebung auch ständig überdacht werden muss. Insoweit befinden<br />
wir uns in einem dynamischen Prozess, in welchem Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />
laufend der Anpassung an neue Technologien bedürfen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 201
Teil 10: Rechtliche Probleme bei Online-Auktionen<br />
TEIL 10: RECHTLICHE PROBLEME IN ZUSAMMENHANG MIT<br />
ONLINE-AUKTIONEN.<br />
I. Einleitung<br />
516 Online-Auktionen sind eine starke Wachstumsbranche. Am weitesten verbreitet sind Auktionshäuser,<br />
die anstelle eigener Versteigerungen eine Plattform für private und kommerzielle Anbieter<br />
zur Verfügung stellen. Daneben gibt es Anbieter, die Neuwaren, Restposten und auch Kunstwerke<br />
online vertreiben. Was die Vertragsabschlüsse bei Online-Auktionen anbelangt, so sind<br />
verschiedene Variationen denkbar. Überwiegend wird eine Frist zur Abgabe von Angeboten gesetzt,<br />
wobei das höchste Gebot angenommen wird. Möglich sind auch Online-Auktionen, bei<br />
denen „Live“ versteigert wird. Die kann auch dergestalt erfolgen, dass der Bieter mit einer klassischen<br />
Auktion online verbunden wird. Im zweiten Fall muss dem Angebot des Bieters eine<br />
entsprechende Willenserklärung entnommen werden. Im ersten Fall entscheidet allein der Fristablauf.<br />
Am wenigsten problematisch sind private Versteigerungen, da private Anbieter nicht<br />
unter die Gewerbeordnung fallen. Ein Unternehmen, welches nur die Technik für Online-<br />
Auktionen zur Verfügung stellt, unterliegt nicht der Gewerbeordnung, weil es nicht Versteigerer<br />
i.S.d. § 34b GewO ist. Es gleicht eher einem Vermieter, der einen Raum für eine Auktion zur<br />
Verfügung stellt. Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 14.4.1999 in der Sache<br />
ricardo.de entschieden, dass für Auktionen im Internet grundsätzlich die Gewerbeordnung<br />
anwendbar ist und Auktionen über das Internet genehmigungspflichtig sind. 418<br />
517 Bei Kunstauktionen können besondere urheberrechtliche Probleme entstehen.<br />
Berühmt geworden sind die Fälle, bei denen teure Autos zu unglaublich günstigen Preisen ersteigert<br />
wurden, da ein zu niedriger Eingangspreis genannt worden war. Bei solchen Versteigerungen<br />
„von privat an privat“ ist die Rechtsprechung zu dem richtigen Ergebnis gekommen,<br />
dass es sich hierbei nicht um eine Versteigerung im herkömmlichen Sinne und auch nicht um<br />
Glückspiel handelt, sondern ein Kaufvertrag über das angebotene Auto zustande kommt. Das<br />
Unternehmen, das die Seite zur Verfügung stellt tritt dabei als Empfangs- und Erklärungsvertreter<br />
für beide Seiten auf. Man spricht in disem fall auch von sog. sog. umgekehrte Auktionen,<br />
die nach einer Entscheidung des BGH zulässig sind. Dies dürfte der Fall sein, nachdem der<br />
BGH jedenfalls die Werbung dafür für zulässig erachtet. 419 Diese Werbemethode führe ange-<br />
418 Vgl. Urt. v. 14.4.1999 – 915 O 144/99 – Versteigerungen im Internet (ricardo).<br />
http//www.online-Recht.de/es.html.<br />
419 Urteil vom 13.3.2003, Az: I ZR 212/00<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 202
Teil 10: Rechtliche Probleme bei Online-Auktionen<br />
sichts der im allgemeinen mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen beträchtlichen Investition<br />
beim verständigen Verbraucher erfahrungsgemäß nicht dazu, dass er von einer Prüfung der<br />
Preiswürdigkeit des Angebots absieht und sich wegen des "Spiels" zu einem Kauf verleiten lasse.<br />
II. Wettbewerbsrecht<br />
1. § 1 UWG<br />
518 Die Veranstaltung von Online-Auktionen kann sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG sein, wenn sich der<br />
Veranstalter durch den Verstoß gegen die Gewerbeordnung, die Versteigerungsordnung oder die<br />
Preisangabenverordnung einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen will.<br />
Fraglich ist, ob Online-Auktionen in einem bestimmten Raum stattfinden, da die Gewerbeordnung<br />
eine örtliche Begrenzung verlangt. Das LG Hamburg hat den Standpunkt vertreten, Online-<br />
Auktionen fänden in einem virtuellen Raum statt. 420 Erforderlich ist weiterhin, dass die Angebote<br />
konkurrierend abgegeben werden. Es muss die Möglichkeit zum sofortigen Überbieten bestehen.<br />
Die teilnehmenden Bieter müssen wissen, wann die Veranstaltung endet und welche konkurrierenden<br />
Angebote abgegeben wurden, um beurteilen zu können, ob das eigene Gebot bereits erloschen<br />
ist.<br />
Das LG Münster entscheidet für die Frage, ob nun eine Online-Auktion vorliegt, nach der organisatorisch-technischen<br />
Ausgestaltung. 421 Wenn sich eine Versteigerung über mehrere Tage erstreckt<br />
und Gebote per e-Mail abgegeben werden, so liegt keine Auktionsveranstaltung vor.<br />
Selbst wenn man eine Erlaubnispflicht bejahen würde, läge kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn<br />
eine Gewerbeerlaubnis beantragt wurde.<br />
2. Irreführung nach § 3 UWG.<br />
519 In Betracht kommt ein Unterlassungsanspruch nach 3 § UWG wegen irreführender Werbung auf<br />
Grund der Verwendung der Begriffe Auktion und Versteigerung. Das LG Wiesbaden geht zu<br />
Recht davon aus, dass die User wissen, wie Online-Auktionen im Einzelnen abgewickelt wer-<br />
den. 422<br />
Ein Verstoß gegen § 3 UWG kann jedoch dann vorliegen, wenn falsche Vorstellungen über das<br />
Zustandekommen der Verträge geweckt werden.<br />
420<br />
LG Hamburg MMR 1999, 678,679-ricardo.de<br />
421<br />
LG Münster ZUM 2000, 515 ff- ricardo.de II.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 203
Teil 10: Rechtliche Probleme bei Online-Auktionen<br />
Nach § 156 BGB kommt ein Vertrag bei Auktionen erst mit dem Zuschlag zustande. Wird ein<br />
Angebot nur zum Schein abgegeben, so kann ein sittenwidriges Lockvogelangebot vorliegen.<br />
Handelt es sich bei der Online-Auktion um eine Versteigerung mit Zeitablaufmodell, so kommt<br />
der Vertrag mit dem Zeitablauf zustande. 423 § 156 BGB ist dispositiv. Dies bedeutet, dass der<br />
Versteigerer im voraus auf das Recht verzichten kann, den Zuschlag zu verweigern.<br />
Die entgegenstehende Entscheidung des LG Münster hat insoweit Ausnahmecharakter. Dort hatte<br />
ein Autohändler einen Neuwagen bei einer Online-Auktion mit DM 10.- plaziert. Das Höchstgebot<br />
betrug weniger als die Hälfte des Listenpreises, so dass der Bieter damit rechnen musste,<br />
dass der Verkäufer mit einem Verkauf deutlich unter Einstandspreis nicht einverstanden ist.<br />
Das LG Münster nahm an, dass dass der Versteigerer den Zuschlag verweigern durfte.<br />
III. Urheberrechtliche Fragen bei Online-Kunstauktionen.<br />
520 Neben Gebrauchtgegenständen werden bei online-Versteigerungen auch Kunstgegenstände<br />
angeboten. 424 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Urheber bei Veräußerungen von Werkoriginalen<br />
der bildenden Kunst, an denen ein Kunsthändler beteiligt ist, einen Anspruch in Höhe<br />
von 5 % des Erlöses. Dieser Vergütungsanspruch gilt grundsätzlich auch bei Internetauktionen.<br />
Bei Online-Versteigerungen sind potentielle Käufer daran interessiert, die Gegenstände zu begutachten.<br />
Deshalb stellen Versteigerungshäuser Kataloge zur Verfügung. Die Zugänglichmachung<br />
eine online-Katalogs wir allerdings von § 58 UrhG erfasst (sog. Katalogbildfreiheit).<br />
Bei Online-Katalogen wird § 58 UrhG überwiegend für entsprechend anwendbar angesehen. 425<br />
IV. Fragen des anwendbaren Rechts<br />
521 Die Frage des anwendbaren Rechts kann sehr problematisch sein. Bei online- Auktionen kann<br />
unklar sein, an welchem Ort die Versteigerung stattfindet. Für die Anwendbarkeit deutschen<br />
Urheberrechts muss zu mindestens die Weiterveräußerung in Deutschland erfolgt sein. Klärungsbedürftig<br />
ist, wo die Versteigerung stattgefunden hat, wenn Käufer und Verkäufer sich bei<br />
Vertragsschuss nicht im selben Land aufhalten. Für das Entstehen des Vergütungsanspruchs des<br />
Urhebers ist es wohl ausreichend, dass sich Verkäufer oder Käufer zum Zeitpunkt des Vertrags-<br />
422 LG Wiesbaden ZUM-RD 2000, 143 f-Internet-Kunstauktionen.<br />
423 AG Sinsheim NJW-CoR 2000, 105.<br />
424 LG Wiesbaden ZM 2000, 143-Internet-Kunstauktion.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 204
Teil 10: Rechtliche Probleme bei Online-Auktionen<br />
abschlusses in Deutschland aufhalten. Wenn sowohl das Land am Sitz des Versteigerers als auch<br />
das Land am Sitz des Käufers Vergütungsansprüche im Zusammenhang von Versteigerungen<br />
vorsehen, ist die Regelung des Landes des Versteigerers maßgebend.<br />
V. Elektronische Wiedergabe des Auktionskatalogs<br />
522 Die Lokalisierung der Zugänglichmachung des Katalogs erfolgt in den Ländern, in denen die<br />
Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können, also überall wo das Werk abrufbar<br />
ist. 426 Sofern der Auktionskatalog in Deutschland abrufbar ist, kann sich der Versteigerer darauf<br />
berufen, dass für das deutsche Schutzland § 58 UrhG gilt, Kataloge also grds. für Auktionen und<br />
Ausstellungen erstellt werden dürfen und zwar auch online (sog. Katalogbildfreiheit).<br />
425 v.Welser ZUM 2000, 466, 475.<br />
426 Schack JZ 1998, 753<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 205
TEIL 11: VERTRAGSMUSTER UND FORMULARE<br />
I. AGB E-Commerce<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen für E-Commerce im Geschäftsverkehr mit Unternehmern<br />
und Verbrauchern<br />
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Zustandekommen des Vertrages<br />
und die beiderseitigen Vertragspflichten, die über unseren Online-Shop abgeschlossenen Verträge.<br />
Die Allgemeinen Informationen zu unseren Produkten finden unsere Kunden unter der Rubrik<br />
"Kundeninformationen" (http://www.xyz.de/kundeninfo.html) und zu den angebotenen Waren<br />
und Dienstleistungen auf unseren entsprechenden Seiten. Unsere AGB in der jeweils aktuellen<br />
Fassung sind ebenfalls auf unserer Homepage abrufbar.<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(1) Gegenstand unserer AGB ist die Regelung der Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge,<br />
die mit uns über unseren Online-Shop abgeschlossen werden.<br />
(2) Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende<br />
Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich<br />
schriftlich zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung<br />
unberührt.<br />
(3) Soweit diese Bedingungen Regelungen für den Verkehr mit Unternehmern enthalten, gelten<br />
diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung<br />
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und gegenüber einer<br />
juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.<br />
§ 2<br />
Vertragsabschluss<br />
Unsere Angebote sind unverbindlich. Mit dem Anklicken des Bestell-Buttons erklärt der Kunde<br />
verbindlich, den Inhalt des Warenkorbes erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das darin liegende<br />
Vertragsangebot innerhalb einer Woche anzunehmen. Die Annahme kann durch die Aus-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 206
Teil 11: Vertragsmuster<br />
lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass wir<br />
dem Kunden in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigen. Mit der Annahme ist<br />
der Vertrag zustande gekommen.<br />
§ 3<br />
Informationspflichten<br />
(1) Der Kunde ist bei der Registrierung seiner Daten in unserer Online-Kundenliste verpflichtet,<br />
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere<br />
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer, Bankverbindung usw. ist der Kunde<br />
verpflichtet, uns diese Änderung unverzüglich durch Änderung der Angaben in unserem Online-Shop<br />
mitzuteilen.<br />
(2) Macht der Kunde falsche Angaben zu Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer<br />
oder Bankverbindung usw. so können wir, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag<br />
zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden<br />
einer E-Mail gewahrt.<br />
(3) Wir senden dem Kunden an die bei der Registrierung vom Kunde angegebene E-Mail-<br />
Adresse unmittelbar nach Abgabe der Bestellung durch den Kunden eine E-Mail zu, mit der wir<br />
den Eingang der Bestellung bestätigen und der Kunde die "Kundeninformationen"<br />
(http://www.xyz.de/kundeninfo.html) erhält. 2<br />
(4) Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich unter: versand@xyz.de zu informieren,<br />
wenn diese E-Mail ihn nicht unmittelbar nach Abgabe der Bestellung erreicht hat.<br />
(5) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar<br />
ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stillegung oder Überfüllung des E-Mail-<br />
Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist.<br />
§ 4<br />
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1<br />
Verbraucher sind berechtigt, ihre auf den Abschluss eines Vertrages, der zwischen uns und dem<br />
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen<br />
wird, gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist<br />
beginnt bei der Lieferung von Waren mit dem Tag des Wareneingangs beim Empfänger und bei<br />
Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Widerrufsfrist beginnt aber nicht,<br />
bevor wir unseren Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in<br />
Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 207
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Gesetz und unseren Pflichten nach § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgekommen<br />
sind. 1,2<br />
Der Widerruf muss in Textform erfolgen. Er kann bei Warenlieferungen auch durch Rücksendung<br />
der Ware ausgeübt werden. 6 Er muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt<br />
die rechtzeitige Absendung. Alternativ hat der Kunde das Recht, innerhalb ebenfalls einer Frist<br />
von 14 Tagen ab Eingang der Ware eine schriftliche Widerrufserklärung, die keiner Begründung<br />
bedarf, an folgende Adresse schriftlich zu senden:<br />
_______________________________________________________<br />
(Adresse einfügen)<br />
Für den Fall des fristgerechten Widerrufs seiner Willenserklärung ist der Verbraucher nicht mehr<br />
an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit uns gerichtete Willenserklärung gebunden. 1,2<br />
Sollte der Verbraucher zur Finanzierung des an uns zu zahlenden Preises (ganz oder teilweise)<br />
einen Kreditvertrag mit uns abgeschlossen haben, ist er auch an die auf den Abschluss des Kreditvertrages<br />
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er fristgerecht von seinem<br />
Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Das gleiche gilt auch, wenn der Preis ganz oder teilweise<br />
von einem <strong>Dr</strong>itten finanziert wird und der Kaufvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche<br />
Einheit anzusehen sind.<br />
Die Ware ist sofort nach Ausübung des Widerrufsrechts auf unsere Kosten und Gefahr 4 an uns<br />
zurückzusenden, wenn der Widerruf nicht bereits durch Rücksendung ausgeübt wurde.<br />
Bei Bestellungen bis zu einem Betrag von 40,00 EUR hat jedoch der Verbraucher die Kosten der<br />
regelmäßigen Rücksendung zu tragen, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten<br />
Ware entspricht. 4<br />
Eine Verpflichtung zur Rücksendung besteht nicht, wenn die Ware nicht durch Paket versandt<br />
werden kann. In diesem Fall werden wir die Ware abholen lassen.<br />
Die weiteren Rechtsfolgen des fristgerechten Widerrufs richten sich nach § 357 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs 5 und bei Vorliegen eines mit dem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages<br />
auch nach § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die ausführlichen Informationen zur<br />
Ausübung des Widerrufsrechts stehen dem Käufer in unserem Online-Shop unter der Rubrik<br />
Kundeninformationen jederzeit zur Verfügung.<br />
Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher<br />
Bestimmungen u. a. nicht bei Verträgen 3 :<br />
- Zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf<br />
die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für<br />
eine Rücksendung geeignet sind oder<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 208
Teil 11: Vertragsmuster<br />
- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten<br />
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.<br />
Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht auch, wenn wir mit der Ausführung der<br />
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist<br />
begonnen haben oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.<br />
§ 5<br />
Preise<br />
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Shop ohne Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen.<br />
(2) Unsere Rechnungen sind spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach<br />
Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Rechnungen sind ohne Skonto und sonstige<br />
Abzüge zahlbar.<br />
(3) Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem<br />
Basiszinssatz zu verzinsen.<br />
(4) Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem<br />
Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem unternehmerischen Kunden behalten wir uns vor,<br />
einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.<br />
(5) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig<br />
festgestellt wurden, oder diese durch uns anerkannt wurden.<br />
(6) Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf<br />
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.<br />
§ 6<br />
Lieferung an Unternehmer<br />
Für den Fall, dass im Verkehr mit Unternehmern die Waren an den Käufer zu versenden sind,<br />
haben wir mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur<br />
Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt unsere Leistungspflicht erbracht und<br />
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer<br />
über.<br />
§ 7<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 209
Eigentumsvorbehalt<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen<br />
aus dem Liefervertrag vor.<br />
(2) Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsprodukt schon vor voller Bezahlung im ordentlichen<br />
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe<br />
des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung<br />
gegen seine Abnehmer oder gegen <strong>Dr</strong>itte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Vertragsprodukt<br />
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser<br />
Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung<br />
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht<br />
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt<br />
und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der<br />
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug<br />
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern<br />
die Abtretung mitteilt.<br />
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsprodukts durch den Kunden wird stets für<br />
uns vorgenommen. Wird das Vertragsprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen<br />
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des<br />
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für<br />
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.<br />
(4) Wird das Vertragsprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar<br />
verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis<br />
des Wertes des Vertragsprodukts zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen<br />
zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in<br />
der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der<br />
Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das<br />
Miteigentum für uns.<br />
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit<br />
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als<br />
10 % übersteigt.<br />
(6) Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis<br />
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt<br />
erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber<br />
dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).<br />
Im Verkehr mit Unternehmern ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem<br />
Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl<br />
zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen<br />
diese Abtretung an.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 210
§ 8<br />
Beanstandungen<br />
Beanstandungen kann der Kunde an folgende Adresse richten :<br />
_________________________________________________<br />
(vollständige Anschrift mit Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen)<br />
§ 9<br />
Mängelhaftung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden<br />
Regelungen:<br />
(1) Im Verkehr mit Unternehmern haben wir bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen der<br />
Beseitigung eines Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache und verjähren die Ansprüche<br />
des Kunden wegen Mängeln des Vertragsprodukts in einem Jahr. Die Verjährung beginnt<br />
mit der Übergabe des Vertragsprodukts.<br />
(2) Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass er offensichtliche<br />
Mängel innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden<br />
strengeren Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB finden im kaufmännischen<br />
Geschäftsverkehr Anwendung.<br />
(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten<br />
Liefergegenstandes zu gestatten.<br />
(4) Wenn wir einem Unternehmer eine neu hergestellte Sache verkauft haben, der Unternehmer<br />
diese Sache an einen Verbraucher verkauft hat und er diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit<br />
zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem<br />
Unternehmer die in § 478 BGB bezeichneten gesetzlichen Rechte zu. Diese Rechte verjähren in<br />
den Fristen des § 479 BGB. Rechte des Kunden aus §§ 478 und 479 BGB werden durch die Ziffern<br />
1. bis 3. nicht berührt.<br />
(5) Ausgenommen von der Gewährleistung sind Fehler und Schäden infolge von unsachgemäßem<br />
Gebrauch, fehlerhafter Aufstellung oder Installation, äußeren Einwirkungen (z.B. Transportschäden,<br />
Beschädigungen durch Stoß oder Schlag), Reparaturen und Abänderungen, die von<br />
dritter, nicht autorisierter Seite vorgenommen wurden.<br />
§ 10<br />
Allgemeine Haftungsbeschränkungen im Verkehr mit Unternehmern<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 211
Teil 11: Vertragsmuster<br />
In allen Fällen, in denen wir im Verkehr mit Unternehmern aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher<br />
Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir<br />
nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,<br />
oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt<br />
die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch<br />
die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien; die<br />
Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen<br />
Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist<br />
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<br />
§ 11<br />
Datenschutz<br />
Dem Kunden erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Abwicklung der Bestellung<br />
sowie Archivierung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Er<br />
stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch uns<br />
ausdrücklich zu. Der Kunde willigt ferner in die Übermittlung seiner zur Bonitätsprüfung notwendigen<br />
persönlichen Daten an ein Auskunftsbüro ein. Die Verarbeitung der Daten geschieht<br />
unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes<br />
(TDDSG). Sämtliche Daten werden von uns und dem Auskunftsbüro vertraulich behandelt.<br />
Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu<br />
widerrufen. Wir verpflichten uns für den Fall des Widerrufs zur sofortigen Löschung der persönlichen<br />
Daten des Kunden, es sei denn, ein Bestellvorgang ist noch nicht vollständig abgeschlossen.<br />
Wir setzen bei der Auftragserteilung voraus, dass der Besteller seine Datensätze auch über den<br />
Zeitpunkt der Auslieferung der Arbeiten an ihn hinaus sichert. Eine Sicherung der vom Besteller<br />
übermittelten Daten durch uns ist nicht vorgesehen. Die vom Kunden übermittelten Bilddaten<br />
werden nach Beendigung des Auftrages von uns gelöscht. Ausgenommen davon sind solche<br />
Bilddaten, welche auf Wunsch des Kunden archiviert werden.<br />
§ 12<br />
Schutzrechte<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 212
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Für die Inhalte der übertragenen Bilddateien ist der Kunde allein verantwortlich. Der Kunde sichert<br />
uns mit der Beauftragung zu, dass durch die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung keine<br />
Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechte <strong>Dr</strong>itter verletzt werden. Alle aus einer etwaigen<br />
Verletzung dieser Rechte entstehenden Folgen trägt allein der Kunde.<br />
§ 13<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen<br />
Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als<br />
Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart. Wie sind jedoch auch berechtigt, am Ort des Sitzes<br />
oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.<br />
(2) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß<br />
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik<br />
Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. 7 Dies gilt auch, falls Wohnsitz<br />
oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.<br />
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-<br />
Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden nicht. 7<br />
(4) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke<br />
vorhanden sein, so wird dies durch eine Regelung ausgefüllt, die dem wirtschaftlich beabsichtigten<br />
am ehesten entspricht.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 213
II. Vertrag über die Erstellung einer Internetanwendung<br />
der Firma: ______________________<br />
vertreten durch: ihren Geschäftsführer-<br />
-nachfolgend Auftragnehmer genannt -<br />
und<br />
Herrn: ____________________________<br />
-nachfolgend Auftraggeber genannt -<br />
Vereinbarung<br />
über die Erstellung einer<br />
Internet- und Intranetanwendung zwischen<br />
Präambel<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Der Auftraggeber betreibt einen Großhandel mit <strong>Dr</strong>ucker- und Fotokopierpapier. Der Auftragnehmer<br />
entwickelt Internet- und Intranetanwendungen. Gegenstand dieses Vertrages sind die<br />
Planung, Erstellung, Lieferung und Einführung einer Internet- und Intranetanwendung für die<br />
Abwicklung von Aufträgen des Auftraggebers. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Ideen,<br />
welche in die Programmentwicklung Eingang gefunden haben, maßgeblich auf den Erfahrungen<br />
des Auftraggebers beruhen.<br />
Auf dieser Grundlage wird zwischen den Parteien Folgendes vereinbart:<br />
§ 1<br />
Zweck der Zusammenarbeit<br />
Zweck der Zusammenarbeit ist es, unter Ausnutzung des neuesten Standes der Technik und Wissenschaft,<br />
eine funktionsfähige Internet – und Intranetanwendung im Bereich der Abwicklung<br />
von Aufträgen für den Verkauf von Fotokopier- und <strong>Dr</strong>uckerpapier, zu entwickeln.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 214
§ 2<br />
Quellcodes<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Auf Anforderung des Auftraggebers erstellt und übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber<br />
die Internet- und Intranetanwendung in Form des Sourcecodes und der graphisch aufbereiteten<br />
Oberflächengestaltung.<br />
§ 3<br />
Vergütung<br />
(1) Der Auftragnehmer erhält eine zeitabhängige Vergütung, soweit er für den Auftraggeber<br />
tätig ist.<br />
(2) Die Vergütung setzt sich aus dem vereinbarten Stundensatz zzgl. Mehrwertsteuer zusammen.<br />
(3) Der Auftragnehmer rechnet seine Vergütung monatlich ab. Die Vergütung ist mit Zugang<br />
der Abrechnung fällig.<br />
§ 4<br />
Vertraulichkeit<br />
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Informationen, welche er im Zusammenhang<br />
mit der Durchführung der Entwicklung der vertragsgegenständlichen Internetanwendung<br />
über den Betrieb und die Belange des Auftraggebers erhält, gleichgültig, ob sie finanzieller oder<br />
sonstiger geschäftlicher Natur sind und ob sie die Internet- oder Intranetanwendung, die Kunden,<br />
Mitarbeiter oder die sonstigen Geschäftsbelange des Auftraggebers betreffen, streng geheim zu<br />
halten und nicht an <strong>Dr</strong>itte weiter zu geben. Der Auftragnehmer wird dabei beachten, dass der<br />
Auftraggeber zu einem der Verschwiegenheit unterliegenden Berufszweige gehört.<br />
(2) Ferner ist es dem Auftragnehmer untersagt, die erhaltenen Unterlagen und Informationen<br />
zu anderen als denjenigen Zwecken zu verwenden, die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannt<br />
sind. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter, Vertreter oder sonstige<br />
Personen, welche Zugang zu den Informationen haben, derselben Geheimhaltungsverpflichtung<br />
unterfallen, welche in § 4.1 niedergelegt ist.<br />
§ 5<br />
Exklusivität<br />
(1) Der Auftragnehmer ist daran gehindert, die Programme und Dokumentation ganz oder<br />
teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich veränderten Form weiterzugeben. Ferner wird er<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 215
Teil 11: Vertragsmuster<br />
alle Kenntnisse darüber, in welcher Form die Programme durch den Auftraggeber genutzt werden,<br />
vertraulich behandeln.<br />
(2) Der Auftragnehmer wird Aufträge zu ähnlichen Programmentwicklungen in den nächsten<br />
drei Jahren von Konkurrenten des Auftraggebers nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber<br />
annehmen. Der Auftraggeber wird der Annahme solcher Aufträge durch den Auftragnehmer<br />
zustimmen, wenn für ihn keine Nachteile und Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine<br />
Zustimmung ist nur in Schriftform verbindlich.<br />
(3) Der Auftragnehmer wird das Gebot zur Exklusivität - wie in Abs. 1 und 2 festgelegt -<br />
weder unmittelbar noch mittelbar umgehen und wird sich auch nicht an Unternehmen, welche die<br />
Absicht haben, das Gebot der Exklusivität unmittelbar oder mittelbar zu umgehen, beteiligen.<br />
(4) Eine entsprechende Verpflichtung erlegt er seinen Angestellten und Beauftragten auch für<br />
die Dauer der Zusammenarbeit mit ihnen sowie für die Zeit nach dem Ende ihrer Dienstverhältnisse<br />
auf.<br />
§ 6<br />
Nutzungs- und Schutzrechte<br />
(1) Dem Auftraggeber stehen sämtliche Nutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen<br />
dieses Vertrages durch die Tätigkeit des Auftragnehmers geschaffenen Ergebnissen, Datensammlungen,<br />
Ideen, Erfindungen, Algorithmen, graphischen Gestaltungen, Formulierungen und Verfahren<br />
zu.<br />
(2) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber für alle Nutzungsarten ein ausschließliches,<br />
übertragbares, unwiderrufliches und zeitlich sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht<br />
an den im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Arbeitsergebnissen, einschließlich der dazugehörigen<br />
Quellcodes und Anwendungsdokumentationen, auch soweit diese nicht auf Informationen,<br />
Unterlagen, Arbeiten oder Ideen des Auftraggebers beruhen.<br />
(3) Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständlichen Entwicklungen nebst dazugehörigen<br />
Quellcodes und Anwendungsdokumentationen in jeder Form ohne Nennung des Auftragnehmers<br />
als Urheber nutzen, weiterentwickeln und beliebig verwerten, insbesondere <strong>Dr</strong>itten daran Lizenzen<br />
einräumen und an <strong>Dr</strong>itte veräußern.<br />
§ 7<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Programme ist der Sitz des Auftraggebers.<br />
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang<br />
mit dieser Vereinbarung zwischen den Parteien entstehen, ist <strong>Ulm</strong>.<br />
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung und der getroffenen weiteren Vereinbarungen<br />
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Rahmenvertrages im Übri-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 216
Teil 11: Vertragsmuster<br />
gen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch<br />
eine ihr wirtschaftlich möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.<br />
___________________________ ____________________________<br />
Auftragnehmer Auftraggeber<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 217
III. Software AGB<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen und<br />
Softwarelizenzen Stand 3/ 2002<br />
A. Vertragliche Grundlagen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen<br />
mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender<br />
und zukünftiger Geschäftsverbindungen.<br />
§ 2<br />
Ausschließlichkeit<br />
(1) Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen<br />
unserer Vertragspartner oder <strong>Dr</strong>itter sind nur gültig, wenn die Firma ausdrücklich und<br />
schriftlich ihrer Geltung zustimmt.<br />
(2) Wenn der Kunde damit nicht einverstanden sein sollten, ist er verpflichtet, uns sofort<br />
schriftlich darauf hinzuweisen. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote<br />
zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können.<br />
Dem formularmäßigen Hinweis des Kunden auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen<br />
wir hiermit ausdrücklich.<br />
§ 3<br />
Vertragsschluss und Schriftform<br />
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von<br />
Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche<br />
Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt<br />
worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen<br />
und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 218
B. Überlassung von Software<br />
§ 4<br />
Lizenz und Umfang der Nutzung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Wir übertragen in unserer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter<br />
übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte<br />
Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.<br />
(2) Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert, Einlesen von Instruktionen oder Daten eines<br />
Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern<br />
in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer<br />
Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.<br />
(3) Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften<br />
bestimmen sich allein aus dem dem Programm beigefügten Handbuch.<br />
(4) Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen<br />
Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage<br />
hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls<br />
getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als<br />
Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans<br />
Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als<br />
Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz<br />
erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht<br />
gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.<br />
§ 5<br />
Schutzrechte <strong>Dr</strong>itter<br />
(1) Wir stellen den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang<br />
mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen<br />
geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,<br />
• dass der Kunde uns unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,<br />
• der Kunde ohne Zustimmung von uns keine derartigen Ansprüche anerkennt,<br />
• der Kunde uns gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und uns die notwendige<br />
Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu unseren Lasten<br />
gehen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 219
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(2) Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung<br />
oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile<br />
davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von uns geliefert wurden bzw.<br />
deren kombiniertem Einsatz wir nicht zugestimmt haben.<br />
(3) Die vorstehenden Bestimmungen regeln unsere gesamte Haftung in Zusammenhang mit<br />
der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.<br />
(4) Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von<br />
Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die Firma auf<br />
eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern.<br />
Die Leistung des von uns gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert<br />
werden.<br />
(5) Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung<br />
untersagt ist oder wenn nach unserem Ermessen eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten<br />
droht, kann können wir unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach unserer Wahl<br />
und auf unsere Kosten<br />
• die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;<br />
• dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;<br />
• die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und<br />
die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten<br />
Programmen sind;<br />
• die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen)<br />
Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten,<br />
vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.<br />
§ 6<br />
Eigentum und Urheberrechte<br />
(1) Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation<br />
in unserem Eigentum.<br />
(2) Wir bleiben Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen<br />
Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn<br />
der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines <strong>Dr</strong>itten<br />
verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien<br />
bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.<br />
(3) Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des<br />
Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über und können anderen Kunden nach<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 220
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen<br />
werden an die uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.<br />
(4) Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach unser vorherigen<br />
schriftlicher Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde uns eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger<br />
oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung.<br />
Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf unserer Zustimmung .<br />
(5) Werden vom Kunden oder von <strong>Dr</strong>itten geänderte Programme oder andere, nicht von uns<br />
bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so sind<br />
wir für entstehende Schäden nicht haftbar.<br />
§ 7<br />
Zahlungen<br />
(1) Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer<br />
einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen<br />
Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.<br />
(2) Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50%<br />
bei Lieferung und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind<br />
bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich<br />
auf ein Bankkonto der Firma vor.<br />
(3) Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt,<br />
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen,<br />
soweit der Kunde Unternehmer ist. Ist der Kunde Verbraucher, ermäßigt sich der Verzugszins<br />
auf 5% über dem Basiszinssatz.<br />
§ 8<br />
Pflichten des Kunden<br />
(1) Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch<br />
teilweise <strong>Dr</strong>itten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.<br />
(2) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben, die von<br />
uns an den Programmen angebracht wurden, in keiner Form verändern.<br />
(3) Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-,<br />
Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene<br />
Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 221
Teil 11: Vertragsmuster<br />
jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung<br />
zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages<br />
hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig<br />
aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot<br />
nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht<br />
ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.<br />
(4) Der Kunde verpflichtet sich, der Firma den durch die Verletzung obiger Bestimmungen<br />
entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei<br />
vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.<br />
§ 9<br />
Kündigung<br />
(1) Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten<br />
Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde −<br />
nach schriftlicher Abmahnung − weiter gegen wesentliche Bestimmungen dieser allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.<br />
(2) Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen unseres Leistungsverzuges oder<br />
wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn wir unseren Verpflichtungen nicht nachgekommen<br />
sind und wenn er uns zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen<br />
ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß von uns nicht beseitigt worden ist.<br />
(3) Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde<br />
alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter<br />
Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden<br />
müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung<br />
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich uns gegenüber. Daneben räumt uns<br />
das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.<br />
C. Softwareerweiterung und –anpassung<br />
§ 10<br />
Handling<br />
(1) Wir werden gelieferte Software erweitern und anpassen.<br />
(2) Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben,<br />
seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an<br />
uns mitteilen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 222
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(3) Der Kunde stellt uns alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in<br />
schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf unseren Wunsch hin<br />
auch mündlich.<br />
(4) Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen<br />
nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der er tatsächlich verlangt, so<br />
wird er uns hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die<br />
Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen.<br />
Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos.<br />
(5) Stellen wir fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig<br />
oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird der Kunde hierauf schriftlich<br />
unverzüglich hingewiesen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung,<br />
soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.<br />
(6) Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person,<br />
die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen<br />
herbeizuführen.<br />
§ 11<br />
Änderungsverlangen<br />
(1) Solange die Software nicht von uns geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich<br />
eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in vernünftigem<br />
Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Wir werden diesem<br />
Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass dies uns aufgrund der konkreten betrieblichen<br />
Situation unzumutbar ist.<br />
(2) Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht<br />
hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden<br />
die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen<br />
betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.<br />
(3) Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens<br />
bei uns eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens<br />
ausgeführt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 223
Teil 11: Vertragsmuster<br />
D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz<br />
§ 12<br />
Lieferung, Termine und Installation<br />
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen,<br />
es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.<br />
(2) Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software.<br />
Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag<br />
eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung<br />
mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich<br />
einen Ansprechpartner.<br />
(3) Der Kunde übergibt uns unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen<br />
wir die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-<br />
Plattform ersehen kann. Stellen wir fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung<br />
vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde<br />
ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung<br />
der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur<br />
Hardware sowie das kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend<br />
unseren Anforderungen und das kostenlose zur Verfügung stellen eines kompetenten Mitarbeiters,<br />
der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.<br />
(4) Wir stellen dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein<br />
von uns angebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger<br />
an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. Wir behalten uns<br />
vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen<br />
oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.<br />
(5) Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der<br />
Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch<br />
bleibt unser Eigentum und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch<br />
benutzt werden.<br />
(6) Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefern wir gegen Entrichtung der Selbstkosten<br />
ein Ersatzexemplar.<br />
(7) Wir gewährleisten den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von uns freigegebenen<br />
Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch uns auf einem<br />
Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 224
§ 13<br />
Abnahme<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Nach Installation und Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber<br />
der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig<br />
sind, und fordern den Kunden zur Abnahme auf.<br />
(2) Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit<br />
vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach unserer schriftlichen<br />
Mitteilung, die Abnahme schriftlich gegenüber uns erklären.<br />
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme<br />
dennoch als vorgenommen.<br />
(4) Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der<br />
Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht<br />
dies einer Abnahme der Software gleich.<br />
(5) Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.<br />
(6) Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den<br />
Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen<br />
berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.<br />
§ 14<br />
Gewährleistung<br />
(1) Wir übernehmen für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die<br />
Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der<br />
Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher<br />
im Sinn von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so beträgt die Gewährleistungsfrist<br />
zwei Jahre.<br />
(2) Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich<br />
und in Schriftform vereinbart wurde.<br />
(3) Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware<br />
vollständig fehlerfrei zu erstellen.<br />
(4) Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und uns<br />
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.<br />
(5) Tritt ein erkennbarer Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen<br />
zwei Wochen uns schriftlich zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 225
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels<br />
(z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers<br />
(z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.<br />
(6) Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene<br />
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde – wenn er Verbraucher ist kann uns mitteilen,<br />
welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien<br />
Sache – er wünscht. Ist der Kunde Unternehmer haben wir insoweit das Wahlrecht. Wir<br />
sind jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen<br />
Kosten für uns durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung<br />
keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem<br />
die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns<br />
durchführbar ist.<br />
(7) Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden<br />
Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach<br />
dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten<br />
oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem<br />
ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb<br />
der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben<br />
ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden, wenn er Verbraucher ist,<br />
das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Ist der Kunde Unternehmer, ist ein Minderungsrecht<br />
ausgeschlossen.<br />
(8) Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.<br />
(9) Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen<br />
Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer<br />
tauglichen Lösung des Problems führt.<br />
(10) Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen<br />
des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen<br />
Hardware zusammenarbeitet. Der Kunde hat vielmehr selbst zu prüfen, ob sich die Software für<br />
seine Zwecke eignet.<br />
(11) Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus,<br />
dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung<br />
verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er unsere Inanspruchnahme grob fahrlässig<br />
oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen uns entstandenen Aufwand zu ersetzen.<br />
(12) Der Kunde wird unverzüglich nach unseren Installationen, Mängelbeseitigungsarbeiten,<br />
Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob<br />
die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 226
§ 15<br />
Haftung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden<br />
– gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden,<br />
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen<br />
Gewinn, Schäden am Liefergegenstand oder sonstigen Vermögensgegenständen des Kunden.<br />
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper<br />
oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht<br />
oder die Firma eine sog. verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt<br />
hat. Sie gilt ferner nicht, wenn der Kunde berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadensersatz<br />
wegen Nichterfüllung geltend zu machen.<br />
(2) Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden<br />
begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.<br />
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen<br />
nicht verbunden.<br />
(4) Im Falle unserer Inanspruchnahme ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu<br />
berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.<br />
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt<br />
hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen<br />
gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene,<br />
die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.<br />
§ 16<br />
Gesamthaftung<br />
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs.4 bis Abs. 6 vorgesehen,<br />
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.<br />
(2) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.<br />
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche<br />
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />
§ 17<br />
Schulung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 227
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Wir vermitteln dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen,<br />
die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.<br />
(2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen<br />
des Kunden statt.<br />
(3) Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die<br />
Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.<br />
(4) Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.<br />
(5) Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen an, so sind<br />
unsere Auslagen insoweit gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom<br />
Kunden ebenfalls gegen Nachweis erstattet.<br />
§ 18<br />
Vertraulichkeit, Datenschutz<br />
(1) Wir und der Kunde verpflichten uns gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse<br />
der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an <strong>Dr</strong>itte weiterzugeben oder in irgendeiner<br />
Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere<br />
Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen<br />
Vertragszweckes nutzen.<br />
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk “Vertraulich"<br />
zu versehen.<br />
E. Rechte bei Nutzungsbeendigung<br />
§ 19<br />
Rückgabe von Sachen<br />
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben,<br />
insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport-<br />
und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.<br />
§ 20<br />
Software<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 228
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages,<br />
sofern sie auf Datenträgern, die uns gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger<br />
zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das<br />
Löschungsprotokoll uns zu überlassen.<br />
§ 21<br />
Dokumentationen<br />
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören − einschließlich von Quellprogrammen und<br />
Entwicklungsdokumentationen −, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.<br />
§ 22<br />
Bestätigung vollständiger Rückgabe<br />
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen<br />
vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.<br />
F. Nebenbestimmungen<br />
§ 23<br />
Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
(1) Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich<br />
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL)<br />
wird ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse<br />
vereinbart ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen<br />
Zahlstelle.<br />
(3) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Kaufmann<br />
ist oder seinen gewöhnlichen oder allgemeinen Wohnsitz nicht innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland hat, die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit des für unseren<br />
Sitz zuständigem Gerichts vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere<br />
Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich<br />
vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung<br />
gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 229
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(4) Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder<br />
vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.<br />
§ 24<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller<br />
Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen<br />
Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 230
IV. Outsourcing Vertrag<br />
zwischen<br />
____________________________________<br />
(Anbieter)<br />
– nachfolgend „Anbieter“ genannt –<br />
und<br />
____________________________________<br />
(Anwender)<br />
– nachfolgend „Kunde“ genannt –<br />
Outsourcing-Vertrag<br />
§ 1<br />
Leistungen des Anbieters<br />
(1) Der Anbieter erbringt gegenüber dem Kunden folgende Leistungen:<br />
1. Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
2. Verwaltung von Kundendaten<br />
3. Unterstützung von Mailing-Aktionen<br />
4. Pflege der Homepage des Kunden<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(2) Der Anbieter stellt die zur Leistungsdurchführung erforderliche Software in seinem Rechenzentrum<br />
zur Verfügung. Die hierzu erforderlichen Teile bei einer Client-Server-Anwendung<br />
werden auf dem System des Kunden installiert. Die vom Anbieter eingesetzte Software ist für die<br />
vorgesehene Online-Kommunikation tauglich.<br />
(3) Zwischen dem Rechenzentrum des Anbieters und dem Netzwerk/System des Kunden<br />
wird eine Online-Verbindung eingerichtet. Die Kommunikation erfolgt über<br />
a) Standleitung oder<br />
b) Wählleitung.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 231
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(4) Die genauen Daten des vom Kunden eingesetzten Systems werden im Vertragsschein zu<br />
diesem Vertrag festgehalten. Die Spezifikation des Rechenzentrums des Anbieters wird im<br />
Pflichtenheft beigefügt. Das Pflichtenheft ist als Anlage 1 Gegenstand dieses Vertrages.<br />
(5) Änderungen dieser Spezifikation bzw. der entsprechenden Systemeigenschaften sind zwischen<br />
den Vertragsparteien abzustimmen, soweit diese Änderungen die Erfüllung der vertraglichen<br />
Leistungspflichten beeinträchtigen können.<br />
§ 2<br />
Projektdurchführung<br />
(1) Der Anbieter wird die Mitarbeiter des Kunden schulen. Vorgesehen sind 5 Schulungstage<br />
mit jeweils 4 Mitarbeitern des Kunden.<br />
(2) Der Anbieter wir ein Pflichtenheft erstellen, in welchem die einzelnen Schritte der Projektrealisierung<br />
enthalten sind. Der Anbieter wir dem Kunden dieses Pflichtenheft einmal monatlich<br />
in aktualisierter Form zur Verfügung stellen.<br />
(3) Nach Einrichtung der Anwendung im Rechenzentrum des Anbieters und Herstellung der<br />
Online-Kommunikation führen die Vertragsparteien eine Testphase von vier/ acht Wochen<br />
durch.<br />
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Testphase, werden die Parteien einen Abnahmetermin<br />
vereinbaren, anlässlich dessen die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen geprüft wird und<br />
das Prüfergebnis in einem gemeinsamen Prüfprotokoll festgehalten wird. Einigen sich die Parteien<br />
nicht auf ein einheitliches Prüfprotokoll, kann der Anbieter einen vereidigten Sachverständigen<br />
beauftragen, welcher die Fertigstellung prüft. Kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass das<br />
Projekt ordnungsgemäß fertiggestellt ist, stellt er eine Fertigstellungsbescheinigung aus.<br />
§ 3<br />
Nutzungszeiten, Rechenzentrumsverfügbarkeit<br />
(1) Die Nutzungszeiten des Rechenzentrums des Anbieters sind:................................<br />
(2) Der Anbieter garantiert während der Nutzungszeiten eine Rechenzentrumsverfügbarkeit<br />
von 97 %.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 232
§ 4<br />
Vergütung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Die Vergütung für die Erbringung der Anbieterleistung wird monatlich berechnet. Sie<br />
beträgt für die<br />
(1) Lohn- und Gehaltsabrechnung monatlich …€<br />
(2) Verwaltung von Kundendaten monatlich<br />
(3) Unterstützung bei der Durchführung von Mailing-<br />
…€<br />
Aktionen pro derartige Aktion<br />
…€<br />
(2) Für die Nutzung der vom Anbieter erstellten Ergebnisse auf dem Kundensystem ist monatlich<br />
eine Summe zu vergüten in Höhe von<br />
(1) bei 0 bis 10 Arbeitsplätzen …€<br />
(2) bei 11 bis 20 Arbeitsplätzen …€<br />
(3) bei 21 bis 30 Arbeitsplätzen …€<br />
In der Vergütung nach Ziffer1 ist eine monatliche Supportleistung von 10 Stunden enthalten.<br />
Weitere Leistungen bedürfen besonderer Vereinbarung.<br />
§ 5<br />
Kooperation<br />
(1) Die Parteien sind sich einig, dass die von ihnen angestrebte Zusammenarbeit in besonderem<br />
Maße gegenseitiges Vertrauen, offene Kommunikation und Engagement aller Beteiligten<br />
voraussetzt. Dies umfasst insbesondere auch die Bereitschaft beider Parteien zur angemessenen<br />
Anpassung der bestehenden Leistungspflichten, um die Erreichung des vereinbarten Vertragszieles<br />
sicherzustellen.<br />
(2) Den Parteien ist weiterhin klar, dass bei Abschluss dieses Vertrags nicht alle Fragen in<br />
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden können.<br />
Die Parteien werden daher stets eine freundschaftliche Verständigung herbeiführen, die dem<br />
wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrags nach den in Abs. 1 genannten Grundsätzen und dem<br />
Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung trägt.<br />
(3) Unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrags wird jede Partei für jeden Leistungsbereich<br />
einen Koordinator benennen. Die Koordinatoren werden insbesondere Meinungsverschiedenheiten<br />
behandeln, Veränderungen der Bedarfslage abstimmen und Nachverhandlungen bestehender<br />
Verträge oder Neuverhandlungen von Verträgen einleiten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 233
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(4) Beide Seiten benennen außerdem einen oder mehrere Vertreter, die ermächtigt sind,<br />
rechtlich bindende Erklärungen im Rahmen der Zusammenarbeit beider Parteien auf Grundlage<br />
dieses Vertrags für die von ihnen vertretene Partei abzugeben. Bis auf Widerruf sind dies für:<br />
(5) Die Parteien werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung<br />
der Leistungen erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen sowie solche Unterlagen rechtzeitig<br />
übergeben.<br />
(6) Hält es eine Partei für zwingend erforderlich, nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen<br />
zu detaillieren, zu modifizieren oder zu ergänzen, ist die andere Partei verpflichtet, innerhalb<br />
von 2 Wochen nach Zugang einer schriftlichen, ausführlich begründeten Aufforderung hierüber<br />
in Vertragsverhandlungen einzutreten. In diesem Fall werden die Parteien größtmögliche Anstrengungen<br />
unternehmen, um zu einer Vereinbarung zu gelangen.<br />
§ 6<br />
Gewährleistung<br />
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden ergeben sich aus diesem Vertrag nur insoweit, als<br />
diese ausdrücklich eingeräumt werden.<br />
(2) Der Anbieter gewährleistet, die geschuldeten Leistungen mit der jeweils gebotenen Sorgfalt<br />
und Fachkenntnis zeitgerecht und unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzeslage sowie<br />
der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Erfüllungsgehilfen zu<br />
erbringen. Gelingt es dem Anbieter nicht, diesen Standard zu erfüllen, stehen dem Kunden unter<br />
Ausschluss aller weiteren Gewährleistungsrechte Minderungsansprüche zu.<br />
(3) Eine über Ziff. 1 und 2 hinausgehende Gewähr hat Anbieter nicht zu leisten.<br />
(4) Der Kunde gewährleistet, dass im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen<br />
rechtzeitig gegeben sind, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der definierten Leistungen<br />
erforderlich sind.<br />
§ 7<br />
Haftung<br />
(1) Die Haftung des Anbieters sowie seiner Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,<br />
die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und die Haftung des Anbieters für<br />
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einfacher Erfüllungsgehilfen<br />
beruhen, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei<br />
denn, die verletzte Pflicht dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Partei oder<br />
es liegt die Verletzung einer Haupt- oder wesentlichen Nebenpflicht vor.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 234
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(2) Die Parteien sind sich einig, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden aufgrund<br />
dieses Vertrags höchstens DM 5 Mio. pro Schadensfall beträgt und dass deshalb die Haftung des<br />
Anbieters auf diesen Betrag beschränkt ist.<br />
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt für die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten, von<br />
nebenvertraglichen Pflichten, bei Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung oder sonstigen<br />
Rechtsgrund, nicht jedoch für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für<br />
zugesicherte Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche Umstände, die im Rahmenvertrag<br />
oder den Einzelverträgen ausdrücklich als zugesichert bezeichnet werden.<br />
(4) Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Entstehung,<br />
sofern gesetzlich keine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist.<br />
§ 8<br />
Geheimhaltung<br />
Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Informationen über den Geschäftsbetrieb<br />
des anderen Vertragspartners, insbesondere betriebliche Interna, vertraulich zu behandeln und<br />
ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Hierzu zählen insbesondere<br />
Methoden, Auftragsbearbeitungsstrukturen, Kunden, Absatzzahlen, Fakten über die Organisation<br />
und Mitarbeiter, spezifisches Know-how bezüglich Informationstechnologie, Knowledge Management,<br />
Entwicklung, Logistik und Projektmanagement. Dieser Vertrag nebst seinen Anlagen,<br />
die Umstände zur Vertragsentscheidung und die sonstigen Rahmenbedingungen der Vertragsrealisierung<br />
sowie alle Einzelverträge sind ebenfalls geheim zu halten.<br />
(1) Informationen im Sinne dieser Regelung sind solche, die mündlich, schriftlich, als Zeichnung,<br />
auf Datenträgern oder in sonstiger Weise, dem jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang<br />
mit diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden. Auch<br />
solche Informationen die Tochter- oder Schwestergesellschaften der Vertragspartner betreffen,<br />
werden von dieser Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst.<br />
(2) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner<br />
bereits vor der Übergabe bekannt waren oder dem anderen Vertragspartner später<br />
nachweislich durch <strong>Dr</strong>itte zugänglich gemacht wurden, die offenkundig oder die zur Zeit der<br />
Informationsweitergabe an einen <strong>Dr</strong>itten dem Stand von Wissenschaft und Technik zuzurechnen<br />
sind oder aufgrund Gesetzes oder richterlicher Anordnung offengelegt werden müssen.<br />
(3) Die Vertragspartner dürfen alle der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Informationen<br />
zum Zwecke der Realisierung des Vertrages verwenden und auch firmenfremden Personen<br />
und anderen Unternehmen überlassen, die sie bei der Erfüllung dieses Vertrages beratend<br />
oder ausführend unterstützen. Beide Vertragspartner werden <strong>Dr</strong>itte, die sie zur Realisierung des<br />
Vertragsumfangs mit einbeziehen, eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterschreiben lassen, die<br />
inhaltsgleich mit dieser Regelung ist.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 235
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(4) Soweit eine der Vertragsparteien Outsourcing betreiben will oder <strong>Dr</strong>itte mit Änderungen,<br />
Erweiterungen, Optimierungen oder Schulungsmaßnahmen sowie mit Reparatur-, Wartungs- und<br />
Pflegearbeiten betrauen will, bedarf die Überlassung von Informationen an diese <strong>Dr</strong>itte der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet,<br />
die Zustimmung zu erteilen, soweit sie nicht berechtigte Interessen, wie z.B. den Schutz<br />
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geltend machen kann und soweit sich der <strong>Dr</strong>itte<br />
schriftlich im gleichen Umfang zur Geheimhaltung wie der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer<br />
verpflichtet.<br />
(5) Die Parteien gewährleisten, dass die ihnen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags<br />
zur Verfügung gestellten Daten der anderen Partei mit der Sorgfalt behandelt werden, die sie in<br />
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.<br />
(6) Die Parteien werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle anderen vertraulichen<br />
Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen anvertraut wurden oder die ihnen als<br />
solche bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt geworden sind, ausschließlich zur Durchführung<br />
dieses Vertrags verwenden sowie während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
ohne Zustimmung der betroffenen Partei weder verwerten noch <strong>Dr</strong>itten mitteilen.<br />
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die<br />
der empfangenden Partei bereits vor Erhalt der Information nachweislich bekannt<br />
waren<br />
nachweislich die empfangende Partei rechtmäßig von <strong>Dr</strong>itten erhält<br />
aufgrund Gesetzes oder richterlicher Anordnung offengelegt werden müssen<br />
(7) Die Parteien werden das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung<br />
des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einsetzen, die auf das Datengeheimnis<br />
verpflichtet worden sind.<br />
(8) Die Parteien werden die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach diesem Vertrag weder<br />
unmittelbar noch mittelbar selbst oder über <strong>Dr</strong>itte umgehen.<br />
(9) Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 2<br />
oder des Datengeheimnisses gem. § 5 BDSG verpflichten sich die Parteien zur Zahlung einer<br />
Vertragsstrafe in Höhe von DM 100.000,00. Die geschädigte Partei kann neben der Vertragsstrafe<br />
Schadensersatz verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche nicht anzurechnen.<br />
§ 9<br />
Mandantendaten<br />
(1) Den Parteien ist bewusst, dass der Zugriff des Anbieters auf Informationstechnologie-<br />
und Knowledge Management-Ressourcen des Kunden einen besonders sorgsamen Umgang mit<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 236
Teil 11: Vertragsmuster<br />
der Verschwiegenheit unterliegenden Mandantendaten sowie eine möglichst schnelle und effiziente<br />
Trennung bestehender gemeinsamer Zugriffsberechtigungen auf solche Daten erfordert.<br />
(2) Die Parteien werden deshalb größtmögliche Anstrengungen unternehmen und entsprechende<br />
personelle und materielle Ressourcen bereitstellen, um schnellstmöglich eine technische<br />
und organisatorische Trennung umzusetzen. Zielsetzung ist insbesondere auch die physikalische<br />
Trennung der Speichermedien beider Parteien und Trennung sämtlicher Systeme zum Austausch<br />
von Informationen zwischen Mitarbeitern der Parteienersatzweise die Ausstattung mit einem die<br />
Verschwiegenheit sicherstellenden Zugriffsberechtigungsschutz.<br />
(3) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen werden die Parteien in enger kooperativer<br />
Zusammenarbeit folgende Maßnahmen ergreifen:<br />
Identifizierung und Dokumentierung der betroffenen Systeme bis zum 31. August 2000<br />
Planung der Vorgehensweise bis zum 30. September 2000<br />
Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2000.<br />
§ 10<br />
Höhere Gewalt<br />
In allen Fällen höherer Gewalt sind die Parteien für die Dauer der Störung von den Pflichten dieses<br />
Vertrages entbunden. Höhere Gewalt sind insbesondere Fälle wie Feuer oder Naturereignisse,<br />
Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches<br />
der Parteien. Höhere Gewalt liegt auch bei Schäden durch Computerviren vor,<br />
soweit der Anbieter Schutzvorrichtungen entsprechend dem Stand der Technik und Wissenschaft<br />
eingerichtet hat. Ein Fall höherer Gewalt ist allerdings nicht anzunehmen, wenn der Anbieter mit<br />
der Erfüllung vertragsgemäßer Leistungen in Verzug gerät, weil ein Subunternehmer nicht rechtzeitig<br />
leistet. Im Falle höherer Gewalt verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich, sich<br />
gegenseitig die erforderlichen Informationen zu geben und die vertraglichen Vereinbarungen den<br />
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.<br />
§ 11<br />
Abwerbeverbot<br />
(1) Während der Laufzeit dieses Vertrags und für die Dauer von sechs Monaten nach seinem<br />
Ende dürfen die Parteien einen Mitarbeiter der anderen Partei nicht ohne vorherige schriftliche<br />
Zustimmung der betroffenen Partei abwerben oder einstellen.<br />
(2) Eine Abwerbung darf auch nicht mittelbar über verbundene Unternehmen oder durch<br />
<strong>Dr</strong>itte erfolgen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 237
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(3) Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung ist die zuwiderhandelnde Partei verpflichtet, an die<br />
andere Vertragspartei DM 100.000, -- zu zahlen. Die Geltendmachung eines konkreten Schadens<br />
bleibt der geschädigten Partei neben der Geltendmachung der Vertragsstrafe unbenommen. Die<br />
Vertragsstrafe wird auf einen konkret nachgewiesenen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet.<br />
§ 12<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Durch die Zusammenarbeit der Parteien auf Grundlage dieses Vertrags soll keine Gesellschaft<br />
Bürgerlichen Rechts begründet werden.<br />
(2) Die Anwendung der Vorschriften der §§ 627 und 649 BGB über Sonder- kündigungsrechte<br />
ist ausgeschlossen.<br />
(3) Mündliche Abreden, insbesondere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, bedürfen<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Mündliche<br />
Nebenabreden sind nicht getroffen.<br />
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.<br />
Anlagen, die in diesem Vertrag aufgeführt sind oder unter Bezugnahme auf diesen Vertrag<br />
vereinbart werden, sind Bestandteile dieses Vertrags.<br />
(5) Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften dieses Vertrags über die Vertragslaufzeit<br />
hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach Ende der Vertragslaufzeit wirksam.<br />
(6) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer<br />
einzusetzen.<br />
(7) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag sowie die Übertragung dieses<br />
Vertrags auf einen <strong>Dr</strong>itten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.<br />
Dies gilt nicht, falls die Abtretung an oder die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen<br />
der abtretenden oder übertragenden Partei i.S.v. §§ 15 ff. AktG erfolgt.<br />
(8) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen nach diesem Vertrag ist .......<br />
(9) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich<br />
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts -<br />
CISG - wird ausgeschlossen.<br />
(10) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche wird die örtliche und international<br />
ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts am Sitz des<br />
Anbieters vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit<br />
aus, welche wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen<br />
ist. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 238
Teil 11: Vertragsmuster<br />
gegen den Anbieter vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht zu erheben.<br />
Der Anbieter ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder<br />
vor einem anderen auf Grund inländischen oder ausländischen Rechts zuständigen Gericht zu<br />
erheben.<br />
(11) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags<br />
berührt die übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit<br />
einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, diese durch eine unter Berücksichtigung der<br />
Zielsetzung dieses Vertrags wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen. Ebenso<br />
werden die Parteien im Falle des Fehlens von Bestimmungen unter Berücksichtigung der<br />
Zielsetzung dieses Vertrags ergänzende Bestimmungen vereinbaren.<br />
(12) Die Bestimmungen dieses Vertrages wurden im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt<br />
und sind nicht von einer Partei vorformuliert.<br />
___________________________ ________________________<br />
Ort, Datum Ort, Datum<br />
___________________________ _________________________<br />
Anbieter Kunde<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 239
V. Vertrag über EDV-Supportleistungen<br />
Zwischen<br />
Firma .............................<br />
-nachfolgend Auftragnehmerund<br />
Firma .............................<br />
-nachfolgend Auftraggeber-<br />
Vertrag<br />
über EDV- Supportleistungen<br />
Präambel<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Der Auftraggeber hat bei sich einen Server für 8 Userplätze mit Internetanschluss im Einsatz.<br />
Der Auftraggeber möchte seinen Server an das Ethernet mit 10Mbit/100Mbit des Auftragnehmers<br />
anschließen. Der Auftragnehmer übernimmt den Support der EDV-Geräte und bietet zudem<br />
Lösungen für besondere technische Probleme auf Seiten des Auftraggebers. Dieser Vertrag regelt<br />
die Wartungs- und Systemunterstützung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.<br />
Hierzu schließen die Parteien nachfolgenden Rahmenvertrag:<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
(1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Übernahme der Wartungs- und Systemunterstützung<br />
der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführten EDV-Geräte und -Anlagen (nachfolgend:<br />
“Vertragsgeräte”) durch den Auftragnehmer. Anlage 1 ist beigefügt und Gegenstand<br />
dieser Vereinbarung.<br />
(2) Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen dieses Vertrages die nachfolgend aufgeführten<br />
Leistungen auf Basis jeweiliger Beauftragung und Berechnung unter Zugrundelegung der in § 8<br />
Ziff. 1 definierten Pauschalpreise nach geschätztem Zeitaufwand:<br />
(3) EDV-technische Dienstleistungen bei Instandsetzung und –haltung<br />
(4) Installation und Konfiguration von Hardware, einschließlich Systemerweiterungsberatung<br />
und Hardware-Upgrades<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 240
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(5) Hilfestellung bei Hardwareproblemen (z.B. Kontakt zum Hersteller und Konfiguration<br />
von BIOS)<br />
(6) Installation und Unterstützung folgender Betriebssysteme:<br />
• Windows 2000<br />
• Windows NT 4.0<br />
• Windows Me<br />
• Windows 98<br />
• Windows 95<br />
• Installation von Patches<br />
• Webbrowser von Microsoft und Netscape<br />
a. Hotline-Unterstützung<br />
b. Datensicherung<br />
c. Serverwartung<br />
d. Tägliche Sicherung mit Arcserve auf DLT Band<br />
e. Aufbewahrung der Wochensicherung für 4 Wochen<br />
§ 2<br />
Leistungserbringung und zusätzliche Leistungen<br />
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen regelmäßig während seiner üblichen Geschäftszeiten<br />
(z. Zt. werktags Montag bis Freitag 8.00–17.00). Erforderliche Termine werden zwischen<br />
dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgestimmt.<br />
(2) Leistungsort ist die im Einzelvertrag genannte Betriebsstätte des Auftraggebers und der<br />
dort angegebene Installationsort. Im Bedarfsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Wartungsarbeiten<br />
in einer seiner Werkstätten durchzuführen. Im Falle einer nach Abschluss des Einzelvertrages<br />
erfolgenden Umsetzung, Änderung oder Ergänzung von Vertragsgeräten ist der Auftragnehmer<br />
zur Berechnung der hierdurch verursachten Kosten berechtigt.<br />
(3) Der Auftraggeber wird sich bemühen, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf<br />
von Systemausfällen so genau wie möglich zu beschreiben. Unterbleibt eine für den Auftragnehmer<br />
nachvollziehbare Beschreibung, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in diesem<br />
Fall auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen; lässt sich eine genauere Beschreibung<br />
nicht vornehmen, ist der Auftragnehmer ggf. zur Nachberechnung der zusätzlichen Fehlerdiagnosekosten<br />
berechtigt.<br />
(4) Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter des Auftragnehmers im<br />
Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sind diese Mitarbeiter den Weisungen des Auftraggebers<br />
im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es gilt<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 241
Teil 11: Vertragsmuster<br />
für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Auftraggebers sowie Anweisungen zur Betriebssicherheit.<br />
Die Durchführung der Leistungen wird jeweils von einem vom Auftragnehmer<br />
zu benennenden Projektleiter koordiniert, der alleiniger Ansprechpartner des Auftraggebers für<br />
alle Fragen der Leistungserbringung und -ausführung ist und diesbezügliche Weisungen des Auftraggebers<br />
entgegennimmt und umsetzt.<br />
§ 3<br />
EDV-technische Unterstützung bei Instandsetzung und –haltung<br />
Bei Fehlermeldungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich<br />
- zum Zwecke der Kostenersparnis - fernmündlich Hilfestellung geben. Wenn sich herausstellt,<br />
dass Fehler fernmündlich nicht behoben werden können, wird der Auftragnehmer auf<br />
Wunsch und Anforderung des Auftraggebers Mitarbeiter entsenden, die den Auftraggeber bei der<br />
Fehlerbeseitigung unterstützen. Die Entsendung von Mitarbeitern des Auftragnehmers ist gem.<br />
§ 8 gesondert vergütungspflichtig.<br />
§ 4<br />
Besondere Leistungen<br />
(1) Als besondere Leistungen und damit gesondert vergütungspflichtig, sind die Beistellung,<br />
Installation und Konfiguration neuer EDV-Geräte. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung.<br />
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vor dem ausweislich<br />
der Auftragsbestätigung vereinbarten Beistellungs- und/oder Installationstermin die für die Beistellung<br />
und/oder Installation erforderlichen Informationen (Spezifikation des Gerätes, Netzwerkbasis,<br />
Netzwerkkapazität und -leitungen, Telekommunikationseinrichtungen) zur Verfügung.<br />
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Räumlichkeiten zu inspizieren, in denen die Beistellung<br />
und/oder Installation erfolgen soll. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ggf.<br />
davon, welche weiteren Voraussetzungen für eine Installation noch geschaffen werden müssen.<br />
(3) Der Auftraggeber hat bei Neuinstallationen für die Bereitstellung der Bedingungen Sorge<br />
zu tragen, die nach dem Stand der Technik jeweils erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere<br />
ggf. erforderliche Telekommunikationsanschlüsse, Verbindungen einschließlich der auftraggeberseitigen<br />
Verkabelung, ausreichende elektrische Versorgung für die Geräte und Arbeitsräume<br />
für die Installation.<br />
(4) Sind eventuelle Anweisungen des Auftragnehmers bezüglich der Installationsvoraussetzungen<br />
nicht eingehalten worden oder versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Bereitstellung<br />
der für die Installation erforderlichen Bedingungen, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl<br />
eine Terminsverlängerung für die Installation und für jeden Tag der Terminsverschiebung Scha-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 242
Teil 11: Vertragsmuster<br />
densersatz verlangen. Der Auftraggeber hat die vergeblich erbrachten Leistungen (Anfahrt, Prüfung<br />
und Arbeit vor Ort) nach den allgemeinen Auftragnehmer-Sätzen zu erstatten.<br />
(5) Für besondere Leistungen, die gem. § 8 nicht im Pauschalpreis enthalten sind, gilt folgendes:<br />
Der Auftraggeber wird hinsichtlich besonderer Leistungen jeweils schriftlich eine Anfrage an<br />
den Auftragnehmer richten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot<br />
zur Leistungsübernahme unterbreiten, das auch eine unverbindliche Schätzung des Zeitaufwandes<br />
beinhaltet. Mit der Annahme eines solchen Angebots kommt zwischen den Parteien ein<br />
Einzelvertrag zur Durchführung der jeweiligen Zusatzleistung zustande. Hierfür gelten die nachfolgenden<br />
Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, wenn und soweit der Einzelvertrag nichts<br />
Abweichendes bestimmt.<br />
§ 5<br />
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Weisungen des Auftraggebers<br />
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erbringung von geschuldeten<br />
Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich.<br />
(2) Der Auftragnehmer wird fachliche Anweisungen des Auftraggebers befolgen. Sind solche<br />
Anweisungen sachlich falsch oder riskant, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf<br />
hinweisen und eine schriftliche Anweisung des Auftraggebers einholen, bevor er mit der Ausführung<br />
der Anweisung beginnt.<br />
§ 6<br />
Bestätigung der Leistungserbringung<br />
Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer jede einzelne auf Basis dieses Vertrages erbrachte<br />
Leistung durch Abzeichnung der vom Auftragnehmer bzw. seiner Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsnachweise<br />
bzw. des Gerätebeistellungsscheines.<br />
§ 7<br />
Gewährleistung<br />
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen<br />
nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erfüllung der Vertragszwecke<br />
aufheben oder erheblich mindern. Unwesentliche Mängel wird der Auftraggeber<br />
dem Auftragnehmer anzeigen; diese werden vom Auftragnehmer im Rahmen der nächsten Instandsetzungsmaßnahme<br />
beseitigt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 243
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(2) Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte<br />
Leistung nicht als fehlerhaft; in diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer auch berechtigt,<br />
Veränderungen an der Konfiguration der Vertragsgeräte vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit<br />
der Vertragsgeräte einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.<br />
(3) Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung fehlerhaft, ist der Auftragnehmer<br />
zur Nachbesserung verpflichtet. Diese kann durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung<br />
erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf<br />
einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Wartungspauschale zu mindern. Zur Kündigung<br />
des Vertrages insgesamt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die fehlerhafte Leistung oder<br />
die erfolglose Fehlerbeseitigung die Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte vollständig oder wesentlich<br />
einschränkt.<br />
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür<br />
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.<br />
(5) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder <strong>Dr</strong>itte an den Vertragsgeräten<br />
Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat.<br />
Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass auftauchende Fehler oder<br />
Störungen nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung<br />
und -beseitigung nicht erschwert haben.<br />
(6) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Abnahme der jeweiligen<br />
Leistung, spätestens aber sechs Monate nach Vertragsbeendigung.<br />
(7) Weitergehende oder hierneben bestehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers<br />
aufgrund der den Vertragsgeräten zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern<br />
und -lieferanten bleiben durch nachfolgende Regelungen unberührt.<br />
§ 8<br />
Haftung<br />
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt für Schäden, die<br />
der Auftragnehmer oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder ein von ihm eingesetzter Erfüllungsgehilfe<br />
vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften<br />
oder die Verletzung von Kardinalpflichten.<br />
(2) Für Schäden, die grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet der Auftragnehmer begrenzt<br />
auf Schäden an der Hardware, die bei Vertragsabschluß typisch und vorhersehbar sind,<br />
maximal aber nur für die Einkaufspreise der Hardware.<br />
(3) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 244
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(4) Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den<br />
vorstehenden Vorschriften unberührt.<br />
§ 9<br />
Vergütung<br />
(1) Die Parteien vereinbaren im ersten Vertragsjahr auf Basis der als Anlage 2 beigefügten<br />
Preisliste einen Pauschalpreis von DM 1000.- netto monatlich für Standardleistungen. Anlage 2<br />
ist beigefügt und Gegenstand dieses Vertrages. Diese wird dem Auftraggeber mindestens zwei<br />
Monate vor Beginn des neuen Vertragsjahres übersandt. Hat der Auftraggeber hiergegen Einwendungen,<br />
wird er sie unverzüglich schriftlich geltend machen, andernfalls gilt die neue Preisliste<br />
als genehmigt Dem Auftraggeber steht – falls die neue Preisliste Preisanhebungen enthält -<br />
ein Sonderkündigungsrecht zu, das spätestens 3 Wochen nach Zugang der Preisanpassung<br />
schriftlich ausgeübt werden muss und auf das Ende des übernächsten Monats, welcher auf den<br />
Zugang der Preisanpassung folgt, wirkt. Bis zur Beendigung gilt die alte Preisliste, falls der Auftraggeber<br />
der neuen Preisliste widersprochen hat.<br />
(2) Basis des Pauschalhonorars ist eine zeitliche Beanspruchung des Auftragnehmers von ca.<br />
5 Stunden monatlich bei 7 Usern und 2 Netzwerken. Für jeden weiteren User kommt ein Pauschale<br />
von DM 120.- zzgl Mwst. hinzu. Sollte die durchschnittliche Beanspruchung um mehr als<br />
15 % überschritten werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren,. Die Parteien<br />
werden Gegenmaßnahmen hinsichtlich der überdurchschnittlichen Beanspruchung gemeinsam<br />
abstimmen. Sollten Gegenmaßnahmen nicht möglich sein und die zeitliche Mehrbeanspruchung<br />
nicht nur vorübergehend eingetreten sein, wird der Preis entsprechend der zeitlichen Mehrbeanspruchung<br />
angepasst. Dem Auftraggeber steht im Falle der Preisanhebung ein Sonderkündigungsrecht<br />
zu, das spätestens 3 Wochen nach Zugang der Preisanpassung schriftlich ausgeübt<br />
werden muss und auf das Ende des übernächsten Monats, welcher auf den Zugang der Preisanpassung<br />
folgt.<br />
(3) Der Auftraggeber trägt zusätzlich alle Kosten für den erforderlichen Transport von Vertragsgeräten<br />
zum Auftragnehmer sowie Reise-, Spesen- und Übernachtungskosten des Auftragnehmers<br />
nach der Aufstellung gem. Anlage. Anlage 3 ist beigefügt und Gegenstand dieses Vertrages.<br />
(4) Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung<br />
nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist<br />
oder nicht bestritten wird.<br />
(5) Gerät der Auftraggeber mit den nach diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen in Verzug,<br />
ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
der Deutschen Bundesbank geltend zu machen.<br />
(6) Wird neben oder anstelle der D-Mark in Deutschland der Euro als gesetzliche Währung<br />
eingeführt, ist der Auftragnehmer berechtigt, wahlweise Rechnungsstellung und Zahlung in D-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 245
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Mark oder in Euro zu verlangen, wobei jeweils der amtliche Rechnungskurs maßgebend ist. Die<br />
Wirksamkeit dieses Vertrages wird durch die Einführung des Euro nicht berührt.<br />
§ 9<br />
Vertragsdauer und Kündigung<br />
(1) Der Vertrag beginnt mit Vertragsschabschluss.<br />
(2) Er wird zunächst auf ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn<br />
nicht eine Partei drei Monate vor Ende des jeweiligen Vertragsjahres der anderen Partei mitteilt,<br />
dass sie nicht beabsichtige den Vertrag fortzusetzen.<br />
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.<br />
(4) Jede Kündigung und die Erklärung einer Partei, dass sie nicht beabsichtige den Vertrag<br />
fortzusetzen, bedürfen der Schriftform.<br />
§ 11<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.<br />
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand aus dieser Vereinbarung ist Neu-<strong>Ulm</strong>/Donau.<br />
(3) Sollte eine oder mehrere Bedingungen in diesem Vertrag ganz oder teilweise unwirksam<br />
sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in der unwirksamen<br />
Klauseln ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, sollte diese aufrechterhalten<br />
bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen<br />
Ergebnis der weggefallen Klausel am nächsten kommt.<br />
Auftragnehmer: Auftraggeber:<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 246
VI. AGB für Internetauktionen<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internetauktionen der Firma X GmbH (nachfolgend<br />
„Auktionator„ genannt)<br />
§ 1<br />
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz "AGB" genannt) für<br />
Verkaufsveranstaltungen des Auktionators regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen allen<br />
Nutzern und dem Auktionator.<br />
§ 2<br />
Der Auktionator vermittelt über das Internet Gegenstände gegen Höchstgebot, soweit deren Verkauf<br />
und Übereignung bzw. bei Rechten deren Abtretung formfrei möglich ist. Auf alle Tätigkeiten<br />
und Rechtsgeschäfte finden die Regelungen der §156 BGB, §34b GewO und die Verordnung<br />
über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.<br />
§ 3<br />
An Auktionen des Auktionators können als Käufer nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche<br />
und juristische Personen teilnehmen, deren Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland,<br />
einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union oder der Schweiz liegt. An Auktionen<br />
dürfen die oben genannten Personen darüber hinaus auch als anbietende Teilnehmer partizipieren.<br />
§ 4<br />
Voraussetzungen für eine Teilnahme an Auktionen des Auktionators ist die Zulassung des Teilnehmers<br />
durch den Auktionator. Hierzu muss sich der Teilnehmer bei dem Auktionator anmelden<br />
und die vom Auktionator abgefragten Daten zur Verfügung stellen. Der Teilnehmer wird von<br />
der erfolgten Zulassung per e-Mail benachrichtigt. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.<br />
Insbesondere braucht der Auktionator im Falle einer Ablehnung keine Begründung abzugeben.<br />
§ 5<br />
Der Auktionator wird die Vorschriften über Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG) beachten und durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen, dass <strong>Dr</strong>itte nicht Informationen<br />
und Daten des Teilnehmers unberechtigterweise zur Kenntnis nehmen oder verarbeiten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 247
§ 6<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Der Auktionator behält sich ferner vor, die Zulassung ohne Angabe von Gründen, insbesondere<br />
jedoch wegen falschen Angaben bei der Anmeldung und/oder der Abgabe von unzulässigen Geboten<br />
und/oder Missbrauch der Auktionen-Plattform jederzeit fristlos zu widerrufen.<br />
§ 8<br />
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, schriftlich seine Anmeldung zurückzunehmen. Soweit für die<br />
Abwicklung erforderlich, bleiben Daten des Teilnehmers gespeichert. Der Auktionator ist berechtigt,<br />
Teilnehmerdaten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern sowie zu eigenen Zwecken<br />
zu nutzen. Der Auktionator ist insbesondere berechtigt, Teilnehmerdaten unter dem von<br />
dem Teilnehmer selbst gewählten Benutzernamen im Rahmen der Auktionen des Auktionators<br />
zu veröffentlichen und - soweit dies zur Abwicklung der bei Auktionen geschlossener Kaufverträgen<br />
erforderlich ist - an die Parteien und <strong>Dr</strong>itte weiterzuleiten, im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen<br />
den berechtigten Stellen mitzuteilen und in anderen Fällen mit Zustimmung des<br />
Teilnehmers weiterzugeben.<br />
§ 9<br />
Der Auktionator ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende<br />
Gegenstände, die im Rahmen von Auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich<br />
zu präsentieren. Der präsentierende Teilnehmer hat sich gegenüber dem Auktionator verpflichtet,<br />
den anzubietenden Gegenstand, insbesondere die für eine Kaufentscheidung und die<br />
Höhe des abzugebenden Kaufangebotes wesentlichen Merkmale und Eigenschaften des Gegenstandes,<br />
wahrheitsgetreu zu beschreiben. Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit des Gegenstandes<br />
nicht nur unerheblich mindern, dürfen nicht verschwiegen werden. Der präsentierende<br />
Teilnehmer hat sich gegenüber dem Auktionator des weiteren verpflichtet, dass er über den präsentierten<br />
Gegenstand frei verfügen kann und der Gegenstand nicht mit Rechten <strong>Dr</strong>itter belastet<br />
ist.<br />
§ 10<br />
Für die von Auktionator im Rahmen von Auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im<br />
Rahmen von privaten Auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer während des<br />
jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes verbindliche Kaufangebote<br />
über die Auktions-Website abgeben.<br />
§ 11<br />
Die Angebote sind verbindlich und unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf von<br />
sieben Werktagen nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes, wenn sie nicht bis dahin<br />
vom Auktionator oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind, § 151 Satz 2<br />
BGB. Kaufangebote, die unter dem von Auktionator oder dem anbietenden Teilnehmer geforder-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 248
Teil 11: Vertragsmuster<br />
ten Mindestkaufpreis liegen, sind unwirksam. Bei Angeboten, die im Rahmen von privaten Auktionen<br />
abgegeben werden, handelt der Auktionator, als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer<br />
nach § 164 Abs. 3 BGB.<br />
§ 12<br />
Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer,<br />
der das Vertragsangebot abgegeben hat, bereits durch Annahme des Vertragsangebotes<br />
zustande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über die<br />
Annahme seines Vertragsantrages wird der Teilnehmer alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr<br />
des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes vom Auktionator per e-Mail unter der<br />
von ihm angegebenen e-Mail-Adresse unterrichtet. Bei mehreren Vertragsangeboten genießt,<br />
grundsätzlich das höchste, bei mehreren gleich hohen das zeitlich als erstes beim Auktionator<br />
eingehende Angebot Vorrang.<br />
§ 13<br />
Angebote zum Vertragsabschluß können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand vom<br />
Auktionator festgelegten Zeitraumes abgegeben werden ("Angebotszeitraum"). Die für einen<br />
Angebotszeitraum angegebene Schlusszeit ist als Näherungsangabe zu verstehen. Sie bezieht sich<br />
auf die System-Uhrzeit des Auktionator. Der Auktionator ist berechtigt, den Angebotszeitraum<br />
nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss<br />
eines Vertrages abzubrechen. Der Auktionator verpflichtet sich jedoch, alle Teilnehmer gleich zu<br />
behandeln und sie über die Verkürzung oder Verlängerung der Angebotszeit in der Auktionen-<br />
Plattform zu informieren.<br />
§ 14<br />
Der Vertragsabschluss wird den Parteien vom Auktionator per e-Mail unter den beim Auktionator<br />
angegebenen Adressen mitgeteilt. Der Kaufgegenstand wird, soweit zwischen den Kaufvertragsparteien<br />
nichts anderes vereinbart wurde, erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises<br />
übergeben. Erfolgt eine Übergabe, ohne dass der vollständige Kaufpreis gezahlt wurde, so bleibt<br />
die Kaufsache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers.<br />
§ 15<br />
Bei Kaufverträgen im Rahmen von Privatauktionen werden die Bedingungen des Kaufvertrages<br />
zwischen den Kaufvertragsparteien selbst ausgehandelt. Soweit dies nicht geschieht, gilt folgendes:<br />
§ 16<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 249
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, dass der Kaufgegenstand zu seinem Wohnort verbracht<br />
wird. Die Kosten für den Transport trägt der Käufer. Die Bezahlung erfolgt Zug um Zug<br />
gegen Übergabe der Kaufsache. Bei Zahlung durch Scheck muss ein bankbestätigter Scheck oder<br />
der Eigenscheck einer deutschen Großbank oder Sparkasse übergeben werden. Ansonsten gilt<br />
Barzahlung oder Zahlung per Nachnahme als vereinbart.<br />
§ 17<br />
Bei Rückwärts-Auktionen wird der Vertragsabschluß den Parteien unmittelbar mitgeteilt, und<br />
zwar in der Regel über die Webseite. Außerdem erfolgt eine Bestätigung per e-Mail.<br />
§ 18<br />
Bei im Rahmen von Auktionen abgeschlossenen Kaufverträgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 19<br />
Der Auktionator übernimmt keine Gewährleistung für die über seine Internet-Auktionen abgeschlossenen<br />
Kaufverträge. Der Auktionator übernimmt auch keine Gewähr für die Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der in Bezug auf die angebotenen Waren und Leistungen vom Verkäufer<br />
gemachten Angaben und Erklärungen. Er übernimmt auch keine Gewähr für die angebotenen<br />
Waren und Leistungen als solche sowie für das Verhalten und die Leistungsfähigkeit der jeweiligen<br />
Kaufvertragsparteien.<br />
§ 20<br />
Der Auktionator wurde von den Verkäufern, die über die Auktionen Waren anbieten, dazu bevollmächtigt,<br />
den Kaufverträgen folgende Regelung zugrunde zu legen:<br />
§ 21<br />
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, soweit vom Verkäufer nicht<br />
ausdrücklich eine bestimmte Garantie angeboten wurde. Der Verkäufer haftet allerdings für nicht<br />
wahrheitsgemäße Angaben und Beschreibungen des Kaufgegenstandes. Weichen die Angaben<br />
des Verkäufers hinsichtlich des Kaufgegenstandes erheblich vom tatsächlichen Zustand ab, ist<br />
der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückerstattung des Kaufpreises zu<br />
verlangen. Der Verkäufer hat dann auch die Kosten der Versendung und Rücksendung zu tragen.<br />
§ 22<br />
Für im Rahmen von Auktionen abgeschlossene Kaufverträge übernimmt der Auktionator keine<br />
Gewährleistung. Der Auktionator übernimmt auch keine Gewähr für die Richtigkeit und Voll-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 250
Teil 11: Vertragsmuster<br />
ständigkeit der von einem privaten Verkäufer gemachten Angaben und Erklärungen. Der Auktionator<br />
übernimmt auch keine Gewähr für die angebotenen Waren und Leistungen als solche und<br />
das Verhalten der Teilnehmer, insbesondere deren Leistungsfähigkeit.<br />
§ 23<br />
Für im Rahmen von privaten Auktionen abgeschlossene Kaufverträge übernimmt der Auktionator<br />
keine Gewährleistung, da er nicht Partei der jeweiligen Kaufverträge ist, sondern den Teilnehmern<br />
nur die private Auktion Plattform für den Abschluss von Kaufverträgen der Teilnehmer<br />
untereinander zur Verfügung stellt.<br />
§ 24<br />
Der Auktionator kann auch keine Gewähr für a) die Richtigkeit und Vollständigkeit der von einem<br />
anbietenden Teilnehmer gemachten Angaben und Erklärungen, b) den angebotenen Gegenstand<br />
als solchen und c) das Verhalten der Teilnehmer übernehmen, da diese von ihm nicht nachgeprüft<br />
werden.<br />
§ 25<br />
Der Verkäufer gewährleistet gegenüber dem Auktionator und den Bietern, dass er a) deren<br />
rechtmäßiger Eigentümer und bei Sachen auch deren Besitzer ist, b) über den angebotenen Gegenstand<br />
frei verfügen kann, c) über den Gegenstand bis zum Ablauf des zweiten Werktages<br />
nach Ende des Angebotszeitraumes nicht anderweitig verfügen wird und d) dass die angebotenen<br />
Gegenstände nicht mit Rechten <strong>Dr</strong>itter belastet sind.<br />
§ 26<br />
Der Auktionator haftet nur für Schäden, die auf einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung<br />
durch den Auktionator, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen,<br />
ferner bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei der Verletzung vertragswesentlicher<br />
Pflichten, soweit ausnahmsweise der Auktionator vertragswesentliche Pflichten verletzt hat oder<br />
Eigenschaften zugesichert hat. Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 25 Satz 1 gilt auch für<br />
Schäden aus der Verletzung von Nebenpflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme<br />
von unerlaubten Handlungen.<br />
§ 27<br />
Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Vertretung von nicht wesentlichen Vertragspflichten oder<br />
nicht wesentlichen Pflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen durch den Auktionator, ihre<br />
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, wird die Haftung für mittelbare Schäden<br />
und atypische Folgeschäden ausgeschlossen und im übrigen der Höhe nach auf den vertragstypischen<br />
Durchschnittsschaden begrenzt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 251
§ 28<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Soweit der Auktionator gegen die Haftung für die in Abs. 2 genannten Schäden versichert ist,<br />
kann der Auktionator auch einen etwaigen Versicherungsanspruch an den Geschädigten abtreten.<br />
§ 29<br />
Es ist allgemein anerkannt, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist,<br />
Computerprogramme (Software) und Datenverarbeitungsanlagen (Hardware) vollkommen fehlerfrei<br />
zu entwickeln und zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit<br />
dem Medium Internet auszuschließen. Der Auktionator übernimmt daher keine verschuldensunabhängige<br />
Haftung für Schäden, die Teilnehmern oder <strong>Dr</strong>itten aus der Teilnahme als solcher, an<br />
Auktionen entstehen. Insbesondere haftet der Auktionator nicht für Schäden, die darauf beruhen,<br />
dass infolge technischer Mängel von Teilnehmern abgegebene Kaufangebote nicht oder nicht<br />
rechtzeitig beim Auktionator eingehen oder dort nicht berücksichtigt werden oder von Teilnehmern<br />
im Rahmen von Auktionen angebotene Gegenstände nicht oder nicht vollständig vorgestellt<br />
und um Verkauf angeboten werden.<br />
§ 30<br />
Der Auktionator haftet auch nicht für Schäden der in Ziff. 28 bezeichneten Art, sofern hierfür ein<br />
nur fahrlässiges Verschulden des Auktionators und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen<br />
ursächlich oder mitursächlich war.<br />
§ 31<br />
Der Auktionator haftet weder für die Erfüllung von im Rahmen von Auktionen abgeschlossenen<br />
Verträgen noch für Schäden, die Teilnehmern oder <strong>Dr</strong>itten durch das Verhalten anderer Teilnehmer<br />
entstehen. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die<br />
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter und<br />
Erfüllungsgehilfen des Auktionator.<br />
§ 32<br />
Die Durchführung von Auktionen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen<br />
deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen<br />
Warenkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Abs. 1 lassen<br />
zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Teilnehmer seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, unberührt, wenn und soweit der Teilnehmer im Rahmen von Auktionen einen<br />
Kaufvertrag abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Teilnehmers<br />
zugerechnet werden kann (Verbrauchervertrag) und wenn der Teilnehmer die zum Abschluss<br />
des Kaufvertrages erforderlichen Rechtshandlungen in dem Staat seines gewöhnlichen<br />
Aufenthaltes vorgenommen hat.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 252
§ 33<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Der Auktionator behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Auktionator wird die Änderung<br />
umgehend allen Teilnehmern per E-Mail mitteilen. Sofern der Teilnehmer der Änderung der<br />
AGB nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, gelten<br />
die geänderten AGB als vom jeweiligen Teilnehmer angenommen. Der Auktionator wird die<br />
Teilnehmer auf diese Folge ihres Verhaltens im Zusammenhang mit einer Änderung der AGB in<br />
der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Für bereits abgegebene Gebote oder Angebote<br />
gelten die alten AGB fort. Gegenüber Kaufleuten ist Gerichtsstand Wiesloch. Sollten einzelne<br />
Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit<br />
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt<br />
werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung<br />
eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen<br />
Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag<br />
zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit<br />
der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 253
VII. Webdesignvertrag<br />
Zwischen _______<br />
– nachstehend „Auftraggeber“ genannt –<br />
und _______<br />
– nachstehend „Webdesigner“ genannt –<br />
wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
Webdesign-Vertrag<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Gegenstand dieses Vertrages ist die Entwicklung und Erstellung einer Web-Site für den Auftraggeber,<br />
mit welcher dieser im Internet auftreten kann. Die gesamte Web-Site wird sich aus<br />
einer Mehrzahl von einzelnen Webseiten zusammensetzen. Jede einzelne Webseite besteht aus<br />
einer html-, shtml-, asp- oder php-Dateistruktur, in die weitere Elemente wie Bild-, Ton- oder<br />
Videodateien oder interaktive Programmcodes in anderen Programmiersprachen eingebunden<br />
werden können.<br />
§ 2<br />
Entwicklung der Web-Site durch den Webdesigner<br />
(1) Der Webdesigner entwickelt zunächst ein Konzept für die Web-Site, welches die geplante<br />
Anzahl und Verknüpfung sowie die wesentlichen Elemente jeder einzelnen Webseite aufzeigt.<br />
Für das Konzept der Web-Site verpflichtet sich der Webdesigner zur Vorlage von _______ unterschiedlichen<br />
Vorschlägen (Konzeptvorschläge), sofern nicht der Auftraggeber bereits vor der<br />
Präsentation der vollen Anzahl geschuldeter Konzeptvorschläge bereits einem bestimmten Vorschlag<br />
schriftlich zugestimmt hat.<br />
(2) Bei der Entwicklung des Konzepts hat der Webdesigner die Einbindung der folgenden<br />
Bestandteile zu berücksichtigen:<br />
(a) mindestens _______ Webseiten<br />
(b) mindestens _______ Bilddateien (Fotos, Grafiken)/folgende Bilddateien: _______<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 254
(c) mindestens _______ Tondateien/folgende Tondateien: _______<br />
(d) mindestens _______ Videodateien/folgende Videodateien: _______<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(e) mindestens _______ interaktive Elemente (Shoppingfunktion, Spiele u. ä.)/folgende<br />
interaktive Elemente: _______<br />
(f) folgende Gestaltungselemente (z. B. Buttons, Maillinks etc.): _______<br />
(3) Nach Vorlage der geschuldeten Anzahl von Konzeptvorschlägen hat der Auftraggeber<br />
den von ihm gewünschten Vorschlag innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Webdesigner<br />
schriftlich freizugeben. Erfolgt keine Freigabe und fehlt es an einer Ablehnung bestimmter<br />
Merkmale eines der Konzeptvorschläge, so kann der Webdesigner nach Ablauf der Zweiwochenfrist<br />
auf der Basis eines nicht gerügten Konzepts mit der Erstellung der Web-Site fortfahren.<br />
Lehnt der Auftraggeber den Konzeptvorschlag/die Konzeptvorschläge des Webdesigners in jeweils<br />
wesentlich geänderter, den Wünschen des Auftraggebers Rechnung tragender Version<br />
mehr als drei Mal hintereinander ab, so hat der Webdesigner das Recht, den Vertrag zu beenden<br />
und die für die Konzeptentwicklungsphase anteilig vereinbarte bzw. eine angemessene anteilige<br />
Vergütung zu verlangen.<br />
(4) Nach Freigabe eines Konzeptvorschlags durch den Auftraggeber erstellt der Webdesigner<br />
auf dessen Grundlage zunächst einen Prototypen der Web-Site. Dieser Prototyp hat den geplanten<br />
Seitenaufbau (Optik und inhaltliche Elemente), die Struktur und die Navigation der einzelnen<br />
Webseiten sowie ihre Verknüpfung untereinander widerzuspiegeln. Konkrete Inhalte können mit<br />
Blindtext und Platzhaltern angedeutet werden. Für die Freigabe des Prototypen gilt Abs. 3 entsprechend.<br />
§ 3<br />
Erstellung der Web-Site durch den Webdesigner<br />
(1) Nach Freigabe des Konzepts durch den Auftraggeber oder dem rügelosen Verstreichen<br />
der Zwei-Wochen-Frist gem. § 1 Abs. 3 S. 2 dieses Vertrages erstellt der Webdesigner die Web-<br />
Site entsprechend dem Konzept durch Programmierung des html-, shtml, asp- oder php-Codes<br />
einer jeden einzelnen Webseite, durch Einbindung der vereinbarten Elemente in die Codes der<br />
Webseiten und durch Verknüpfung der einzelnen Webseiten untereinander gemäß der vorgesehenen<br />
Struktur. Dabei hat er die in § 2 Abs. 2 dieses Vertrages festgelegten Elemente in der im<br />
Konzept vorgesehenen Art und Weise in die Web-Site mit aufzunehmen.<br />
(2) Der Webdesigner hat die programmierten Webseiten wie folgt zu optimieren:<br />
• Browser: Netscape Navigator (Version _______), Opera Browser (Version _______),<br />
Microsoft Internet Explorer (Version _______).<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 255
• Bildschirmauflösung: 640 x 480 Pixel, _______, _______, _______ .<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Die erstellten Seiten haben bei Verwendung der Browserversion, für die sie optimiert wurden,<br />
fehlerfrei – und auch beim Abruf von verschiedenen Computerendgeräten aus ohne Entstellung<br />
der Seitenoptik – abrufbar zu sein. Hyperlinks müssen, sofern sie auf Seiten innerhalb der erstellten<br />
Web-Site verweisen, einwandfrei funktionieren. Für Elemente der Web-Site benötigte Browser-Plugins<br />
müssen entweder in der Browserversion, für die die Seite optimiert wurde, standardmäßig<br />
enthalten sein oder müssen für den Nutzer durch Anklicken von nicht mehr als zwei weiteren<br />
Links herunterladbar gemacht werden.<br />
(3) Soweit die Beschaffung von Inhaltselementen der Web-Site (wie Bild-, Ton-, Videodateien,<br />
Texte, Logos, interaktive Elemente, Software u. a.) nicht gem. § 8 Abs. 2 dieses Vertrages<br />
Sache des Auftraggebers ist, verpflichtet sich der Webdesigner, diese Elemente aus allgemein<br />
zugänglichen Datenbanken, ersatzweise vom jeweiligen Rechteinhaber, zu beschaffen und die<br />
betreffenden Nutzungsrechte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu klären und zu<br />
erwerben.<br />
(4) Der Webdesigner hat die erstellte Web-Site nach Fertigstellung in den Verfügungsbereich<br />
des Auftraggebers zu übertragen. Er kann dies durch Heraufladen der Daten auf einen vom Auftraggeber<br />
spezifizierten Server, auf einen Computer, durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers<br />
oder auf sonstige, dem Auftraggeber zumutbare Weise bewerkstelligen. Auf Wunsch des<br />
Auftraggebers ist der Webdesigner verpflichtet, bei Heraufladen der Web-Site auf einen Webserver<br />
telefonisch Hilfestellung zu leisten und fernmündlich an einer Überprüfung der Funktionstüchtigkeit<br />
der Web-Site teilzunehmen.<br />
§ 4<br />
Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung, Namens- und Kennzeichenrechte<br />
(1) Die an der Gesamt-Web-Site, den einzelnen Webseiten sowie ggf. an eingebundenen Elementen<br />
entstehenden Urheberrechte liegen beim Webdesigner. Die hiermit verbundenen Nutzungsrechte<br />
(Vervielfältigung, Verbreitung, Öffentlich-Zugänglichmachung, Sendung, Aufführung,<br />
Vorführung usw.) räumt er jedoch für alle derzeit bekannten Nutzungsarten ausschließlich<br />
und ohne inhaltliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung in vollem Umfang dem Auftraggeber<br />
ein. Die Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt,<br />
sondern umfasst auch die Verwertung der Web-Site auf andere Arten und Weisen, z. B. in Rundfunk<br />
und Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen derzeit bekannten<br />
Arten.<br />
(2) Die Nutzungsrechte bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen<br />
dem Auftraggeber und dem Webdesigner bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist bestehen.<br />
Die Nutzungsrechtseinräumung gilt auch für Rechte, die auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus<br />
anderen Gründen nachträglich entstehen. Alle Rechte sind durch den Auftraggeber ganz oder<br />
teilweise weiter übertragbar. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB jedoch erst<br />
wirksam, wenn der Auftraggeber die gem. § 7 dieses Vertrages geschuldete Vergütung samt bis-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 256
Teil 11: Vertragsmuster<br />
heriger Auslagen vollständig bezahlt hat. Der Webdesigner kann eine Verwertung der Web-Site<br />
oder einzelner Elemente vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach<br />
diesem Paragraphen findet dadurch nicht statt.<br />
(3) Im Hinblick auf unbekannte künftige Nutzungsarten räumt der Webdesigner dem Auftraggeber<br />
eine Option zu angemessenen Bedingungen sowie ein Eintrittsrecht in jeden Vertrag<br />
zwischen dem Webdesigner und einem <strong>Dr</strong>itten in Bezug auf die vertragsgegenständliche Web-<br />
Site und alle hierfür geschaffenen Werke zu denselben Bedingungen ein.<br />
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Web-Site auch in Verbindung<br />
mit anderen Werken auszuwerten (z. B. Webringe), sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern,<br />
zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst<br />
oder durch andere Webdesigner umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere<br />
Sprachen zu übersetzen. Der Webdesigner wird in Bezug auf die Web-Site oder einzelne<br />
Webseiten Entstellungsschutz nicht in Anspruch nehmen. In Bezug auf vom Webdesigner geschaffene<br />
Elemente der Web-Site, wie z. B. Texte, Bilder oder interaktive Elemente, wird er Entstellungsschutz<br />
nur unter besonderer Berücksichtigung der Interessenlage des Auftraggebers und<br />
nur in Extremfällen in Anspruch nehmen.<br />
(5) Der Webdesigner ist nichtausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Web-Site<br />
jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für seine Arbeit zu benutzen. Zu diesem<br />
Zwecke kann er auch Vervielfältigungen einzelner Teile der Web-Site (z. B. Thumbnails),<br />
insbesondere der Startseite, vornehmen, die Web-Site öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen,<br />
senden oder auf sonstige Weise verwerten. Er muss hierbei jedoch stets auf die Rechte des Auftraggebers<br />
hinweisen und diesen nennen. Das Recht erstreckt sich auf die vertragsgegenständliche<br />
Web-Site in der vom Webdesigner abgelieferten Version sowie auf spätere Versionen, sofern<br />
der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund<br />
getreten ist.<br />
(6) Der Webdesigner ermächtigt den Auftraggeber als Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts<br />
hiermit unwiderruflich, die ihm übertragenen Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit<br />
im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere im eigenen Namen gegen jede unzulässige<br />
Verwendung der Web-Site, einzelner Webseiten oder einzelner Elemente vorzugehen. Das Recht<br />
des Webdesigners, selbst gegen diese unzulässigen Verwendungen vorzugehen, ist ausgeschlossen.<br />
(7) Der Webdesigner hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines –<br />
mit einem Zielpunkt seiner Wahl – verlinkten Vermerks auf jeder von ihm erstellten Webseite.<br />
Er darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt,<br />
ihn ohne Zustimmung des Webdesigners zu entfernen. Bei nachträglichen Veränderungen<br />
der Web-Site, die über deren bloße Aktualisierung hinausgehen, hat der Auftraggeber auf die<br />
nachträgliche Veränderung im Zusammenhang mit dem Copyright-Vermerk hinzuweisen.<br />
(8) Sämtliche an der Web-Site oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Web-<br />
Site entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Auftraggeber.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 257
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(9) Der Webdesigner ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber auf Grund dieses Vertrages den<br />
Source-Code solcher von ihm programmierter Elemente der Web-Site herauszugeben, bei denen<br />
er nicht aus der fertig gestellten Web-Site selbst abzulesen oder rekonstruierbar ist.<br />
§ 5<br />
Beschaffung einer Internet-Domain<br />
(1) Der Webdesigner übernimmt die Beschaffung der Internet-Domain, unter der die vertragsgegenständliche<br />
Web-Site abrufbar gemacht werden soll. Die Domain soll lauten: _______<br />
Der Webdesigner übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit der gewünschten Domain.<br />
Falls die gewünschte Domain nicht mehr verfügbar sein sollte, sind alternativ die Domains<br />
_______ zu beschaffen. Gelingt auch dies nicht, so hat der Webdesigner in Absprache mit dem<br />
Auftraggeber eine andere, verfügbare Domain zu beschaffen, die der ursprünglich gewünschten<br />
Domain möglichst ähnlich ist. Vorschläge für solche Alternativdomains hat der Webdesigner zu<br />
erbringen. Die Einholung von Rechten an von der zuständigen Vergabestelle bereits an <strong>Dr</strong>itte<br />
vergebenen Domains obliegt dem Webdesigner nicht.<br />
(2) Hat der Webdesigner die Beschaffung der Domain übernommen, so hat er diese im Namen<br />
und für Rechnung des Auftraggebers (als admin–c) zu registrieren und auf Verlangen des<br />
Auftraggebers jederzeit (den tech–c) zu einer Übertragung auf einen anderen Verwalter freizugeben.<br />
Insbesondere bei der Auswahl des Domainnamens und der Registrierungsstelle (direkt<br />
bei DE-NIC oder über einen zwischengeschalteten Provider) sowie bei den Verhandlungen über<br />
die Konditionen hat der Webdesigner die Vermögensinteressen des Auftraggebers selbstständig<br />
wahrzunehmen und seine Sachkunde im Dienste des Auftraggebers einzusetzen. Über den Stand<br />
und Verlauf seiner Unternehmungen in dieser Angelegenheit hat er dem Auftraggeber auf Verlangen<br />
jederzeit Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.<br />
(3) Sämtliche an der Domain erworbenen Namensrechte liegen beim Auftraggeber.<br />
§ 6<br />
Beschaffung von Webserver-Speicherplatz<br />
(1) Der Webdesigner übernimmt die Beschaffung von Webserver-Speicherplatz, auf dem die<br />
vertragsgegenständliche Web-Site abgelegt werden soll. Der Webdesigner hat dem Auftraggeber<br />
Vorschläge für geeignete Presence Provider zu machen und nach Absprache mit dem Auftraggeber<br />
den Vertrag abzuschließen.<br />
(2) Hat der Webdesigner die Beschaffung des Webserver-Speicherplatzes übernommen, so<br />
hat er dies im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu tun und auf Verlangen des Auftraggebers<br />
jederzeit die Berechtigung des Auftraggebers zu bescheinigen. Insbesondere bei der<br />
Auswahl des Providers und bei den Vertragsverhandlungen hat der Webdesigner die Vermögens-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 258
Teil 11: Vertragsmuster<br />
interessen des Auftraggebers selbstständig wahrzunehmen und seine Sachkunde im Dienste des<br />
Auftraggebers einzusetzen. Über den Stand und Verlauf seiner Unternehmungen in dieser Angelegenheit<br />
hat er dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Auskunft zu geben und Rechenschaft<br />
abzulegen.<br />
§ 7<br />
Vergütung und Auslagenersatz<br />
(1) Der Webdesigner erhält für seine Leistungen nach diesem Vertrag eine Vergütung in Höhe<br />
von insgesamt pauschal _______.<br />
(2) Erbringt der Webdesigner im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Leistungen, die über<br />
den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung hinausgehen, oder erbringt er Leistungen, die erst<br />
auf Grund von Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers erforderlich geworden<br />
sind, so erhält er hierfür eine zusätzliche Vergütung i. H. v_______ . EUR pro Stunde.<br />
(3) Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der<br />
Webdesigner im Zahlungszeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder auf sie optiert hat<br />
und dies dem Auftraggeber jeweils bekannt ist. Entsteht die Umsatzsteuerpflicht oder die Option<br />
auf sie nachträglich, so kann die Mehrwertsteuer bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres<br />
unter Vorlage der Mehrwertsteuerpflicht-Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegen<br />
Rechnungsstellung nachgefordert werden. Danach erlischt die Forderung auf Umsatzsteuer-<br />
Erstattung.<br />
(4) Die Parteien vereinbaren Abschlagszahlungen auf die Vergütung i. H. v. monatlich<br />
_______ EUR. Die Abschlagszahlung ist jeweils am ersten eines Monats im Voraus zur Zahlung<br />
fällig.<br />
(5) Der Webdesigner hat Anspruch auf Ersatz seiner folgenden Auslagen:<br />
(a) Ausgaben, die der Webdesigner zur Beschaffung von Inhaltselementen durch den<br />
Webdesigner gem. §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 3 dieses Vertrages für erforderlich halten durfte<br />
(z. B. Lizenzgebühren);<br />
(b) Ausgaben, die der Webdesigner zur Beschaffung der Internet-Domain(s) gem. § 5<br />
dieses Vertrages für erforderlich halten durfte;<br />
(c) Ausgaben, die der Webdesigner zur Beschaffung von Webserver-Speicherplatz gem.<br />
§ 6 dieses Vertrages für erforderlich halten durfte;<br />
(d) Ausgaben, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die nochmalige Änderung<br />
von bereits freigegebenen Teilen der Web-Site verlangt, deren Änderung gem. § 11<br />
Abs. 2 dieses Vertrages nicht mehr verlangt werden konnte.<br />
(e) Sonstige Auslagen: _______<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 259
§ 8<br />
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Der Auftraggeber hat dem Webdesigner alle zur Entwicklung des Konzepts (bzw. Prototypen)<br />
notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und Wünsche rechtzeitig zu äußern.<br />
(2) Spätestens nach Freigabe des Konzepts (bzw. des Prototypen) hat der Auftraggeber dem<br />
Webdesigner alle zur Entwicklung und Erstellung der Web-Site erforderlichen Inhalte in folgender<br />
Form zur Verfügung zu stellen:<br />
(a) Texte: _______ (scanbare <strong>Dr</strong>uckseiten, word-documente, .rtf)<br />
(b) Bilder, Grafiken (inkl. Logos, ggf. Buttons): _______ (.jpg, .gif, .psd, .tif, scanbare<br />
Photoabzüge)<br />
(c) Videos: _______ (realvideo, windows media, MPG, Videokassette)<br />
(d) Informationen für interaktive Funktionen: _______<br />
Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Auftraggeber<br />
verantwortlich.<br />
(3) Der Auftraggeber beauftragt den Webdesigner gem. § 3 Abs. 4 dieses Vertrages mit<br />
der Beschaffung der folgenden Inhaltselemente: _______<br />
Er kann den Webdesigner während der Erstellung mit der Beschaffung weiterer Inhaltselemente<br />
beauftragen, die dieser jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen ablehnen kann.<br />
(4) Der Auftraggeber hat dem Webdesigner folgende Informationen spätestens nach Freigabe<br />
des Konzepts (bzw. des Prototypen) in folgender Form zur Verfügung zu stellen:<br />
(a) Metatext-Informationen: schriftlich oder per E-Mail;<br />
(b) Vorgaben und Weisungen für die Gestaltung der Web-Site: schriftlich oder per E-<br />
Mail;<br />
(c) technische Vorgaben (URL, Host, Mailweiterleitung u. ä.): schriftlich oder<br />
per E-Mail;<br />
(d) Sofern der Webdesigner zum Heraufladen der fertigen Web-Site auf den vorgesehenen<br />
Webserver berechtigt oder verpflichtet ist, so hat der Auftraggeber so bald als<br />
möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Web-Site die Zu-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 260
Teil 11: Vertragsmuster<br />
gangsdaten (URL/Datentelefonnummer, Benutzername und Passwort) des betreffenden<br />
Servers zur Verfügung zu stellen.<br />
§ 9<br />
Aufklärungspflichten/Eintrag in Suchmaschinen<br />
(1) Aufgrund der besonderen Sachkunde des Webdesigners ist dieser dem Auftraggeber zur<br />
Aufklärung und Beratung über die Besonderheiten, Möglichkeiten und Verkehrssitten im Internet<br />
verpflichtet. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf rechtliche Gegebenheiten, sofern diese<br />
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als bekannt vorausgesetzt werden können und der<br />
Webdesigner sie kannte. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die Frage, ob bestimmte, vom<br />
Auftraggeber gewünschte Gestaltungen oder Inhalte überhaupt umgesetzt werden können und<br />
der Erfahrung nach dem vom Auftraggeber angestrebten Zweck dienlich sind.<br />
(2) Der Webdesigner ist verpflichtet, die fertig gestellte Web-Site in die folgenden Suchmaschinen<br />
einzutragen: _______<br />
§ 10<br />
Leistungszeit und Kündigung<br />
(1) Die gem. § 2 Abs. 1 S. 2 geschuldete Anzahl von Konzeptvorschlägen ist dem Auftraggeber<br />
bis _______ vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieses Termins ist für den Webdesigner unschädlich,<br />
wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten<br />
durch den Auftraggeber beruht.<br />
(2) Die Web-Site soll bis spätestens _______ fertiggestellt und bereit sein, der Öffentlichkeit<br />
zugänglich gemacht zu werden. Die Nichteinhaltung dieses Termins ist für den Webdesigner<br />
unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten<br />
durch den Auftraggeber beruht.<br />
(3) Dieser Vertrag kann von beiden Seiten bei erheblichen Pflichtverletzungen des anderen<br />
Teils nach Mahnung und Nachfristsetzung vorzeitig beendet werden, insbesondere wenn der<br />
Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gem. § 8 dieses Vertrags nachhaltig nicht nachkommt<br />
oder wenn er fällige Abschlagszahlungen gem. § 7 Abs. 4 dieses Vertrages nicht leistet.<br />
(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag darüber hinaus auch ohne wichtigen Grund jederzeit<br />
beenden. Hiervon bleibt der Vergütungsanspruch des Webdesigners jedoch unberührt, abzüglich<br />
ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung des bisherigen Arbeitsergebnisses<br />
oder der für den Auftraggeber vorgesehenen Kapazitäten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 261
§ 11<br />
Abnahme und Zahlung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Nach Fertigstellung der Web-Site und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des<br />
Auftraggebers gem. § 3 Abs. 4 dieses Vertrages ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen<br />
zu ihrer schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie<br />
dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.<br />
(2) Der Webdesigner ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Web-Site zur vorgezogenen<br />
Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser<br />
Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept (bzw. dem<br />
Prototypen) entspricht. Einmal abgenommene Teile der Web-Site können vom Auftraggeber später<br />
nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen,<br />
die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und<br />
Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich ausschließlich<br />
nach den Absätzen 1 und 3 dieses Paragraphen sowie nach § 7 dieses Vertrages.<br />
(3) Gesamtvergütung, abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen, dem Auftraggeber in<br />
Form einer Schlussrechnung in Rechnung zu stellen. Der offene Betrag ist innerhalb von 10 Arbeitstagen<br />
nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist auf das Konto<br />
Nr_______ . bei der _______ (Bank) in _______ (Ort), BLZ _______ einzuzahlen.<br />
(4) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen<br />
in Höhe von _______ % pro Jahr zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass der tatsächliche<br />
Schaden geringer ist. Die Möglichkeit des Webdesigners zur Geltendmachung weitergehender<br />
Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.<br />
§ 12<br />
Gewährleistung und Haftung<br />
(1) Für Mängel in der Funktionsfähigkeit der Web-Site (im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2<br />
spezifizierten Browserversionen) nach dem Stand der Technik haftet der Webdesigner grundsätzlich<br />
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB. Der Webdesigner haftet<br />
auch dafür, dass die erstellte Web-Site den vertraglichen Spezifikationen und dem Konzept (bzw.<br />
dem Prototypen) in der freigegebenen – oder der Freigabe gem. § 2 Abs. 3 S. 2 und § 2 Abs. 4<br />
S. 3 dieses Vertrages gleichgestellten Form entspricht. Für Rügen bezüglich der künstlerischen<br />
Ausgestaltung haftet er nicht.<br />
Nach Meldung eines Mangels in der Funktionstüchtigkeit der Web-Site während der Gewährleistungsfrist<br />
wird der Webdesigner bis zu dessen Behebung eine Zwischenlösung bereitstellen, soweit<br />
dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist.<br />
(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Webdesigner nur bei Verletzung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 262
Teil 11: Vertragsmuster<br />
vertragswesentlicher Pflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Diese Haftungsreduktion<br />
gilt auch für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB.<br />
Die Haftung für Folgeschäden ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-,<br />
Körper- oder Gesundheitsverletzungen, auf die Höhe der vertragsmäßigen Vergütung gem.<br />
§ 7 dieses Vertrages begrenzt.<br />
(3) Der Webdesigner garantiert, dass die von ihm selbst erstellten oder beschafften Inhalte<br />
sowie die Gestaltung und die von ihm eingebrachten Ideen zur Konzeption der Gesamt-Web-Site<br />
nicht in rechtswidriger Weise in Rechte <strong>Dr</strong>itter eingreifen. Er stellt den Auftraggeber hiermit von<br />
jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die Kosten der Rechtsverteidigung.<br />
(4) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen<br />
nicht in rechtswidriger Weise in Rechte <strong>Dr</strong>itter eingreifen. Er stellt den Webdesigner<br />
hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die Kosten der<br />
Rechtsverteidigung.<br />
(5) Für Verletzungen von Wettbewerbsrecht und ähnliche Verstöße, die auf der Konzeption<br />
der Gesamt-Web-Site beruhen, haftet der Webdesigner nur, wenn sie durch seine spezielle Ausgestaltung<br />
der Web-Site entstanden sind und auf von ihm eingebrachten Ideen beruhen. Für Verstöße,<br />
die einem vom Auftraggeber verfolgten Businessmodell inhärent sind, haftet der Webdesigner<br />
nicht. Im Übrigen haftet der Webdesigner für Rechtsverstöße, die nicht in der Verletzung<br />
des Schutzrechtes eines <strong>Dr</strong>itten bestehen nur, wenn er den Rechtsverstoß kannte und daher seine<br />
Aufklärungspflichten gem. § 9 dieses Vertrages verletzt hat.<br />
§ 13<br />
Vertraulichkeit, Herausgabe- und Löschungspflichten, Konkurrenzverbot<br />
(1) Der Webdesigner verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den<br />
Auftraggeber auf der Grundlage dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen auch nach<br />
Ablauf der Vertragsdauer Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt umgekehrt.<br />
(2) Der Webdesigner verpflichtet sich auch, nach Fertigstellung der Web-Site und deren Übertragung<br />
in den Verfügungsbereich des Auftraggebers alle ihm vom Auftraggeber zur Verfügung<br />
gestellten Informationen und Inhalte, die in elektronischer Form vorliegen, zu löschen; auf<br />
vorheriges Verlangen des Auftraggebers hat er diesem zuvor eine Kopie der im Verlangen bezeichneten,<br />
bestimmten Informationen oder Inhalte zukommen zu lassen. Informationen und Inhalte,<br />
die in verkörperter Form vorliegen, sind an den Auftraggeber herauszugeben oder auf dessen<br />
Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten.<br />
(3) Der Webdesigner verpflichtet sich ferner, während der Dauer dieses Vertrages und bis zu<br />
6 Monate nach dessen vollständiger Erfüllung nicht für einen anderen Auftraggeber tätig zu werden,<br />
der mit dem Auftraggeber dieses Vertrages in direktem Konkurrenzverhältnis steht. Ein sol-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 263
Teil 11: Vertragsmuster<br />
ches direktes Konkurrenzverhältnis ist nur bei Branchengleichheit gegeben. Hierfür zahlt der<br />
Auftraggeber dem Webdesigner eine gesonderte Vergütung in Höhe von _______ EUR.<br />
§ 14<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden<br />
kann.<br />
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird<br />
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung<br />
gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher<br />
Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des<br />
Vorliegens einer Vertragslücke.<br />
(4) Erfüllungsort ist _______ Sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist<br />
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage.<br />
_______________________________ _______________________________<br />
(Ort, Datum) (Ort, Datum)<br />
_______________________________ _______________________________<br />
– Auftaggeber – – Webdesigner –<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 264
VIII. Domainkaufvertrag<br />
Domain-Kaufvertrag<br />
Zwischen _______<br />
– nachfolgend „Verkäufer“ genannt –<br />
und _______<br />
– nachfolgend „Käufer“ genannt –<br />
wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
Vertrag über den Kauf einer Domain<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
(1) Der Verkäufer ist Inhaber folgender Domain/s:<br />
_______de<br />
_______de<br />
_______de, (nachfolgend „Vertrags-Domains“),<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
die bei dem Interessenverbund Deutsches Network Information Center e. G. („DENIC“) registriert<br />
sind. Der Verkäufer ist bei der DENIC als Domain-Inhaber registriert.<br />
(2) Gegenstand dieses Vertrages ist der Verkauf der in Abs. 1 aufgeführten Vertrags-<br />
Domains.<br />
(3) Der Verkäufer verkauft hiermit die in Abs. 1 aufgeführten Vertrags-Domains an den<br />
Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung der Vertrags-Domains auf den Käufer.<br />
Der Käufer erwirbt die Vertrags-Domains mit allen Rechten und Pflichten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 265
§ 2<br />
Pflichten des Verkäufers<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Der Verkäufer verpflichtet sich, bis spätestens _______ sämtliche für die Übertragung<br />
der Vertrags-Domains notwendigen Handlungen vorzunehmen und sämtliche für die Übertragung<br />
erforderlichen Erklärungen gegenüber seinem Provider, der DENIC oder <strong>Dr</strong>itten<br />
abzugeben.<br />
§ 3<br />
Mitwirkungspflichten des Käufers<br />
Der Käufer verpflichtet sich, bis spätestens _______ sämtliche für die Übertragung<br />
der Vertrags-Domains notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und sämtliche<br />
für die Übertragung erforderlichen Erklärungen gegenüber seinem und dem bisherigen<br />
Provider des Verkäufers, gegenüber der DENIC oder <strong>Dr</strong>itten abzugeben.<br />
§ 4<br />
Kaufpreis, Nebenkosten<br />
(1) Der Kaufpreis beträgt EUR _______ zuzüglich gesetzlicher MwSt. (in Worten: EUR<br />
_______).<br />
(2) Etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind im Kaufpreis gem. Abs. 1<br />
enthalten. Etwaige Nebenkosten des Providers des Verkäufers trägt der Verkäufer.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit der Kaufpreisforderung<br />
(1) Der Verkäufer leistet eine Anzahlung in Höhe von EUR _______, die mit Abschluss<br />
dieses Vertrages fällig ist. Der Restkaufpreis in Höhe von EUR _______ ist 10 Tage nach<br />
durchgeführter Eintragung des Käufers als Inhaber der Vertrags-Domains in die öffentliche DE-<br />
NIC-Datenbank („whois“) und Update der Inhaberdaten fällig.<br />
(2) Der Käufer überweist die Anzahlung und den Restkaufpreis auf ein vom Verkäufer zu<br />
benennendes Konto.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 266
§ 6<br />
Registrierung der Vertrags-Domains<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Dem Käufer ist bekannt, dass die DENIC entsprechend ihren Registrierungsrichtlinien die<br />
Daten der Nutzungsberechtigten an den Vertrags-Domains unter Angabe ihrer Namen, Adressen<br />
und Telefonnummern in die öffentliche DENIC-Datenbank („whois“) aufnimmt und<br />
dass diese Daten im Rahmen des DENIC-Abfrageservices öffentlich zugänglich sind und<br />
weitergegeben werden. Dem Käufer sind die Vergabebestimmungen der DENIC bekannt.<br />
§ 7<br />
Sachmängelhaftung<br />
(1) Dem Käufer ist der Registerstand der Vertrags-Domains in der öffentlichen DENIC-<br />
Datenbank bekannt.<br />
(2) Der Verkäufer sichert zu, dass er Inhaber der Vertrags-Domains ist.<br />
(3) Der Verkäufer sichert zu, dass er in Bezug auf die Vertrags-Domains keine Abmahnungen<br />
wegen kennzeichenrechtlicher Kollisionen erhalten hat. Er sichert ferner zu, dass er auch<br />
nicht auf andere Weise Kenntnis von der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen<br />
gegen die Vertrags-Domains wegen kennzeichenrechtlicher Kollisionen erlangt<br />
hat.<br />
(4) Von der Richtigkeit der Zusicherungen in Abs. 2 und 3 abgesehen ist jede Gewährleistung<br />
für Rechtsmängel ausgeschlossen.<br />
§ 8<br />
Gerichtsstand und anwendbares Recht<br />
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des _______<br />
vereinbart.<br />
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.<br />
§ 9<br />
Schriftformklausel<br />
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 267
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.<br />
§ 10<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig<br />
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.<br />
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere<br />
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten<br />
kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.<br />
_______________________________ _________________________<br />
– Unterschrift Verkäufer – – Unterschrift Käufer –<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 268
IX. Vertrag über Werbebanner<br />
Zwischen _______<br />
– nachstehend „Seitenbetreiber“ genannt –<br />
und _______<br />
– nachstehend „Kunde“ genannt –<br />
wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
Werbebanner-Vertrag<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf der<br />
Web-Site des Seitenbetreibers http://_______<br />
(2) Das Werbebanner des Kunden wird auf der Seite _______ an oberster Stelle platziert.<br />
(3) Das Werbebanner wird ab _______ (Datum) aufgenommen und vom Seitenbetreiber täglich<br />
24 Stunden abrufbar gehalten.<br />
(4) Das Werbebanner wird über einen Hyperlink mit folgender Internetseite des Kunden<br />
(Zielseite) verknüpft: http://_______, so dass die vorbezeichnete Internetseite aufgerufen wird,<br />
wenn das Werbebanner mit einem Mausklick aktiviert wird.<br />
§ 2<br />
Inhalt des Banners, technische Spezifikationen, Abnahme<br />
(1) Der Inhalt des Werbebanners ist in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgehalten.<br />
(2) Es handelt sich um ein animiertes Banner im Dateiformat GIF.<br />
(3) Das Werbebanner hat eine Größe von 468 × 60 Pixel.<br />
(4) Der Kunde wird dem Seitenbetreiber das Werbebanner als Datei in der Größe von maximal<br />
15 KB und spätestens am _______ (Datum) per E-Mail an _______ liefern.<br />
(5) Die Verlinkung gemäß § 1 Ziff. 4 dieses Vertrags erfolgt im gleichen Browser-Fenster.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 269
(6) Es werden folgende weitere technische Spezifikationen vereinbart: _______<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(7) Der Kunde wird die Web-Site, auf der das Werbebanner platziert ist, unverzüglich nach<br />
der ersten Schaltung untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von 1 Woche nach<br />
der ersten Schaltung rügen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt die Werbung als genehmigt.<br />
§ 3<br />
Mitwirkungspflichten des Kunden<br />
(1) Der Kunde wird während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags die Zielseite gemäß § 1<br />
Ziff. 4 dieses Vertrags abrufbar halten.<br />
(2) Im Falle von Störungen bei der Verlinkung des Werbebanners zu der Zielseite gemäß § 1<br />
Ziff. 4 dieses Vertrags wird der Kunde den Seitenbetreiber von diesen Störungen unverzüglich<br />
schriftlich in Kenntnis setzen.<br />
(3) Bei der Gestaltung und Herstellung des Werbebanners wird der Kunde geltendes Recht<br />
beachten und dafür Sorge tragen, dass keine Rechte <strong>Dr</strong>itter, gleich welcher Art, verletzt werden.<br />
Stellt der Kunde nachträglich fest, dass das Werbebanner geltendes Recht und/oder Rechte <strong>Dr</strong>itter<br />
verletzt, so wird er den Seitenbetreiber hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten.<br />
(4) Der Kunde wird den Seitenbetreiber von Ansprüchen <strong>Dr</strong>itter gleich welcher Art freistellen,<br />
die aus der Rechtswidrigkeit des Werbebanners und/oder der Verletzung von Rechten <strong>Dr</strong>itter<br />
resultieren, und wird ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung ersetzen.<br />
§ 4<br />
Nutzungsrechte<br />
Der Kunde räumt dem Seitenbetreiber sämtliche für die Nutzung und auftragsgemäße<br />
Schaltung des Banners erforderlichen Rechte ein, insbesondere das Multimedia- und Onlinerecht,<br />
das Datenbankrecht, das Senderecht und das Werberecht.<br />
§ 5<br />
Unterbrechung der Bannerschaltung<br />
(1) Dem Seitenbetreiber ist es gestattet, die Schaltung des Werbebanners sofort zu unterbrechen,<br />
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es und/oder die Zielseite gemäß § 1 Ziff. 4<br />
und/oder das Umfeld der Zielseite gemäß § 1 Ziff. 4 rechtswidrig ist und/oder Rechte <strong>Dr</strong>itter<br />
verletzen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit und/oder Rechtsverletzung liegen insbeson-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 270
Teil 11: Vertragsmuster<br />
dere dann vor, wenn Behörden und/oder sonstige <strong>Dr</strong>itte Maßnahmen, gleich welcher Art, gegen<br />
den Seitenbetreiber und/oder gegen den Kunden ergreifen und diese Maßnahmen auf den Vorwurf<br />
einer Rechtswidrigkeit und/oder Rechtsverletzung stützen. Die Unterbrechung der Schaltung<br />
ist aufzuheben, sobald der Verdacht der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtsverletzung ausgeräumt<br />
ist.<br />
(2) Der Kunde ist über die Unterbrechung der Werbebannerschaltung unverzüglich zu unterrichten<br />
und unter Bestimmung einer Frist zur Ausräumung des Verdachts aufzufordern. Nach<br />
fruchtlosem Fristablauf steht dem Seitenbetreiber ein sofortiges Kündigungsrecht zu. Der Kunde<br />
ist berechtigt, innerhalb der Frist die Schaltung eines anderen Werbebanners und/oder die Verlinkung<br />
mit einer anderen Internet-Seite zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten<br />
trägt der Kunde.<br />
§ 6<br />
Vergütung<br />
(1) Die Abrechnung der Vergütung erfolgt auf Tausendkontakter-Basis abhängig von der<br />
Anzahl der erzielten AdViews. Der Tausendkontakter-Preis beträgt _______ EUR zuzüglich<br />
gesetzlicher Mehrwertsteuer.<br />
(2) Der Seitenbetreiber verpflichtet sich, dem Kunden Auskunft über die Zahlen von „Ad-<br />
Views“ und „AdKlicks“ sowie über die „AdKlick“-Rate (Verhältnis von AdView und AdKlick)<br />
zu geben. Im Hinblick auf die Form der Auskunft vereinbaren die Parteien die jeweils gültige<br />
Adreporting-Standardschnittstelle gemäß Empfehlung des BDZV, dmmv, VDZ, VPRT. Der Seitenbetreiber<br />
wird die Auskünfte im Wege des Online-Downloads als html-Datei übermitteln.<br />
§ 7<br />
Gewährleistung und Haftung<br />
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Seitenbetreibers als Vermieter für bei Vertragsabschluss<br />
vorhandene Sachmängel seiner Web-Site wird ausgeschlossen.<br />
(2) Der Seitenbetreiber haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu seinem<br />
Server oder bei Strom- oder Serverausfällen, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.<br />
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Seitenbetreiber nur bei Verletzung vertragswesentlicher<br />
Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im<br />
Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Seitenbetreibers<br />
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle<br />
des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Seitenbetreibers.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 271
§ 8<br />
Vertragsdauer, Kündigung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien unter<br />
Einhaltung einer Frist von _______ gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund<br />
zur Kündigung dieses Vertrags liegt für den Seitenbetreiber insbesondere dann vor, wenn der<br />
Kunde seine Verpflichtungen gemäß § 3 dieses Vertrags nachhaltig verletzt.<br />
§ 9<br />
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
(1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.<br />
(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Seitenbetreibers. Dieser ist zur Zeit _______<br />
(3) Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Gerichtsstand _______<br />
§ 10<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze<br />
dieses Vertrags haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.<br />
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die<br />
Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung<br />
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />
Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.<br />
_______________________________ _______________________________<br />
(Ort, Datum) (Ort, Datum)<br />
_______________________________ _______________________________<br />
– Seitenbetreiber – – Kunde –<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 272
X. Einfacher Portalvertrag<br />
Zwischen _______<br />
Portalvertrag<br />
– Betreiber der Domain www.portal-mall.de –<br />
– nachstehend „Portal-Inhaber“ genannt –<br />
und _______<br />
– Betreiber der Domain www.shop-inhaber.de –<br />
– nachstehend „Shop-Inhaber“ genannt –<br />
wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
Präambel<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Der Portal-Inhaber betreibt unter der Domain www.portal-mall.de ein Portal. www.portalmall.de<br />
ist eine (regionale) Plattform und ein virtueller Marktplatz für (die Region) und für<br />
alle, die an (der Region) interessiert sind. Ziel des Portal-Inhabers ist es, Informationen,<br />
Dienstleistungen und Waren aus allen Lebensbereichen zur Verfügung zu stellen.<br />
Shop-Inhaber betreibt unter seiner eigenen Domain www.Shop-Inhaber.de einen Shop. Portal-<br />
Inhaber bietet dem Shop-Inhaber an, durch Verknüpfung der URL des Shop-Inhabers mit der<br />
des Portal-Inhabers am Portal teilzunehmen, damit der Shop-Inhaber den Vertrieb seiner Produkte<br />
über das Internet erweitern kann.<br />
§ 1<br />
Leistungen des Portal-Inhabers<br />
Der Portal-Inhaber verpflichtet sich auf Grundlage der zwischen dem Shop-Inhaber und dem<br />
Portal-Inhaber vereinbarten Absprachen zu folgenden Leistungen:<br />
(1) Der Portal-Inhaber darf die Domain ändern, wenn er dies dem Shop-Inhaber mit einer<br />
Frist von einem Monat zuvor schriftlich ankündigt. Der Shop-Inhaber kann in diesem Fall den<br />
Vertrag spätestens zwei Wochen nach Empfang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mit-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 273
Teil 11: Vertragsmuster<br />
teilung gegenüber dem Portal-Inha-ber kündigen. Der Vertrag endet dann mit dem letzten Tag<br />
des Betriebes der Domain www.portal-mall.de. Sollte es dem Portal-Inhaber aus rechtlichen<br />
Gründen nicht möglich sein, die Domain weiter zu betreiben, kann er die URL fristlos ändern.<br />
(2) Der Portal-Inhaber listet das Logo des Shop-Inhabers auf der Startseite und verknüpft es<br />
mit der URL des Shop-Inhabers.<br />
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Website des Portal-Inhabers den Spezifikationen<br />
von Netscape der Generation x.y und Microsoft Internet Explorer x.y sowie einer Bildschirmauflösung<br />
von 1200 x 600 entsprechen soll.<br />
(4) Der Portal-Inhaber behält sich vor, das Portal jederzeit zu ändern, zu erweitern oder einzustellen,<br />
sowie bestimmte Endverbraucher, Gruppen von Endverbrauchern oder Shop-Inhaber<br />
von der Nutzung des Portals auszuschließen.<br />
§ 2<br />
Leistungen des Shop-Inhabers<br />
Der Shop-Inhaber verpflichtet sich auf Grundlage der zwischen dem Shop-Inhaber und dem Portal-Inhaber<br />
vereinbarten Absprachen zu folgenden Leistungen:<br />
(1) Der Shop-Inhaber verpflichtet sich, die Domain www.portal-mall.de nur für den festgelegten<br />
Zweck des Portals zu nutzen. Er verpflichtet sich, die zum Vertragsabschluss erforderlichen<br />
Daten sorgfältig und nach bestem Wissen anzugeben und keine irreführenden Angaben zu<br />
machen, sowie den Dienst nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme zu überlasten. Der<br />
Shop-Inhaber verpflichtet sich, bei der Einstellung seiner Website in das Portal des Portal-<br />
Inhabers keine Software oder anderen Daten zu verwenden, die zu Veränderungen an der physikalischen<br />
oder logischen Struktur des Netzes, der Software und/oder des Betriebssystems führen<br />
könnten. Der Shop-Inhaber wird es unterlassen, den unberechtigten Zugriff auf Daten <strong>Dr</strong>itter zu<br />
versuchen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Shop-Inhaber, jegliche Passwörter und/oder Registrierungsdaten,<br />
die ihm vom Portal-Inhaber zur Registrierung zur Verfügung gestellt werden,<br />
geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die von ihm hierzu wirksam<br />
bevollmächtigt wurden. Der Shop-Inhaber hat dem Portal-Inhaber unverzüglich jegliche Änderung<br />
seiner Daten (insbesondere aber nicht ausschließlich: Adresse, Name, Telefonnummer, Email,<br />
Sitz, Konten) schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Der Shop-Inhaber verpflichtet sich, die für die Verknüpfung erforderliche Website termingerecht<br />
zu Beginn dieses Vertrages zur Verfügung zu stellen. Dem Shop-Inhaber ist bewusst,<br />
dass Verzögerungen in der Mitwirkung zu zeitlichen Verschiebungen führen können. Der Shop-<br />
Inhaber verpflichtet sich darüber hinaus zur fortlaufenden Aufrechterhaltung und Pflege seines<br />
Internet-Shops, d. h. seines eigenen Datenbestandes.<br />
(3) Der Shop-Inhaber ist verpflichtet, die von ihm eingestellten Angebote rechtmäßig zu gestalten.<br />
Insbesondere, aber nicht ausschließlich, hat der Shop-Inhaber dafür Sorge zu tragen, dass<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 274
Teil 11: Vertragsmuster<br />
die Inhalte nicht die religiösen und kulturellen Belange anderer Shop-Inhaber und/oder Endverbraucher<br />
verletzen, die Angebote keinen verleumderischen, verletzenden, beleidigenden, bedrohenden,<br />
obszönen, pornografischen, jugendgefährdenden oder in sonstiger Weise gesetzeswidrigen<br />
oder gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalt zeigen. Der Shop-Inhaber gewährleistet,<br />
dass auch die Inhalte, die ggf. über im eigenen Angebot angebrachte Verknüpfungen zugänglich<br />
gemacht werden, diesen Anforderungen entsprechen. Der Shop-Inhaber verpflichtet sich,<br />
weder sog. Spam- noch Junkmails zu versenden. Der Shop-Inhaber verpflichtet sich, weder Inhalte<br />
noch Technologien zu verbreiten, die auf den Technologien von L. Ron Hubbard beruhen.<br />
Ferner verpflichtet sich der Shop-Inhaber, die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen in das Angebot und an gut sichtbarer Stelle den Anforderungen des Gesetzes<br />
entsprechend einzustellen.<br />
(4) Der Shop-Inhaber verpflichtet sich, dem Portal-Inhaber zur genauen Einbindung in<br />
www.portal-mall.de das Logo seines Unternehmens in einer Breite von maximal 180 Pixel, in<br />
einer Höhe von maximal 120 Pixel und in einer Dateigröße von maximal 15 kB als jpeg- oder<br />
gif-Datei zuzusenden. Animierte Grafiken kann der Portal-Inhaber nicht berücksichtigen. Der<br />
Shop-Inhaber stimmt zu, dass der Portal-Inhaber das Logo auf der Seite www.portal-mall.de und<br />
in damit zusammenhängenden Veröffentlichungen und Werbung verwenden darf. Der Shop-<br />
Inhaber verpflichtet sich, das Logo spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn dem Portal-Inhaber<br />
zuzusenden, spätestens jedoch einen Monat nach Unterzeichnung dieses Vertrages.<br />
(5) Der Shop-Inhaber ist aufgrund § 6 TDG verpflichtet, sein Angebot mit Impressum zu<br />
versehen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich Name/Firma, Vertretungsberechtigter,<br />
Anschrift. Der Shop-Inhaber verpflichtet sich gegenüber dem Portal-Inhaber, sämtlichen<br />
Pflichten aus dem Betrieb des Shops nachzukommen, und hält bei Verstoß gegen eine oder mehrere<br />
der Pflichten den Portal-Inhaber von jeglichen Ansprüchen <strong>Dr</strong>itter frei.<br />
(6) Der Shop-Inhaber wird ausschließlicher Vertragspartner seiner Kunden. Der Portal-<br />
Inhaber ist lediglich Vermittler. Jegliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen<br />
dem Shop-Inhaber und seinem Kunden bestehen ausschließlich zwischen diesen Parteien.<br />
Der Shop-Inhaber hat den Portal-Inhaber von Forderungen des Kunden des Shop-Inhabers freizustellen.<br />
(7) Der Shop-Inhaber verpflichtet sich, das Inkasso sowie die gerichtliche Beitreibung der<br />
Forderungen gegen die Käufer selbst zu betreiben. Der Portal-Inhaber haftet nicht für die über<br />
seinen Internetauftritt entstandenen geschäftlichen Verbindungen und daraus entstehenden Ansprüche.<br />
§ 3<br />
Workflow<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 275
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Sollten Änderungen an der Domain, dem Logo oder Adressdaten entstehen, informieren die Parteien<br />
sich unverzüglich gegenseitig. Als entscheidungsbefugte Ansprechpartner im Rahmen der<br />
Durchführung dieses Vertrages benennt<br />
Shop-Inhaber: _______<br />
und<br />
Portal-Inhaber: _______<br />
Andere Personen dürfen keine rechtsverbindlichen Erklärungen gegenüber der jeweils anderen<br />
Partei abgeben.<br />
– Alternative 1/Pauschale –<br />
§ 4<br />
Vergütung<br />
(1) Der Shop-Inhaber zahlt für die Verknüpfung seiner URL an den Portal-Inhaber monatlich<br />
im Voraus eine Pauschale in Höhe von EUR _______ Die Zahlung ist fällig bis spätestens<br />
zum 3. Werktag eines jeden Monats.<br />
– Alternative 2/Pauschale, Provision –<br />
(2) Der Shop-Inhaber zahlt für die Verknüpfung seiner URL an den Portal-Inhaber monatlich<br />
im Voraus eine Pauschale in Höhe von EUR _______ Die Zahlung ist fällig bis spätestens zum 3.<br />
Werktag eines jeden Monats. Darüber hinaus zahlt der Shop-Inhaber monatlich für jeden Click,<br />
der über die URL des Portal-Inhabers generiert wird, einen Betrag in Höhe von EUR _______<br />
Der Shop-Inhaber verpflichtet sich, monatlich im Nachhinein bis zum 10. eines jeden Monats<br />
dem Portal-Inhaber eine Abrechnung über die generierten Clicks des Vormonats vorzulegen.<br />
Für beide Alternativen:<br />
(3) Zusätzlich zu den vorgenannten Vergütungen hat der Portal-Inhaber Anspruch auf Zahlung<br />
der hierauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
(4) Der Shop-Inhaber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, falls die Zahlungen nicht zu<br />
den vereinbarten Terminen dem Konto des Portal-Inhabers gutgeschrieben sind. Es gelten die<br />
gesetzlichen Verzugsfolgen.<br />
(5) Der Teilnehmer stimmt dem Lastschriftverfahren zu.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 276
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(6) Hinsichtlich aller Zahlungsansprüche wird das Recht des Shop-Inhabers zur Zurückbehaltung<br />
oder Aufrechnung ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Shop-Inhabers nicht<br />
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.<br />
§ 5<br />
Exklusivität<br />
Während der Laufzeit dieses Vertrages wird der Shop-Inhaber andere Portal-Inhaber für die<br />
vertragsgegenständlichen Leistungsbereiche nur mit Zustimmung des Portal-Inhabers beauftragen.<br />
§ 6<br />
Außendarstellung<br />
(1) Der Portal-Inhaber verpflichtet sich, das Portal in angemessenem Umfang entgeltlich zu<br />
bewerben. Die Parteien legen die Merkmale der Werbung gemeinsam fest, soweit im Rahmen<br />
der Werbung der Shop-Inhaber besonders herausgestellt werden soll. Sofern die Werbung für alle<br />
Shop-Inhaber des Portals gleichermaßen gelten soll, wird der Portal-Inhaber versuchen, eine Genehmigung<br />
der Shop-Inhaber einzuholen. Allerdings bleibt dem Portal-Inhaber das alleinige Bestimmungsrecht<br />
vorbehalten, sollte eine einheitliche Meinung unter den Shop-Inhabern nicht zu<br />
erzielen sein. Die Parteien legen jedes Jahr im gegenseitigen Einvernehmen fest, welches Budget<br />
für die Werbung zur Verfügung stehen soll. Der Shop-Inhaber verpflichtet sich, den entsprechenden<br />
Beitrag an den Portal-Inhaber zu zahlen.<br />
(2) Der Shop-Inhaber erhält für die Dauer des Vertrages das Recht, mit der Teilnahme am<br />
Portal des Portal-Inhabers zu werben. Der Shop-Inhaber ist nicht befugt, hierfür Texte, Marken<br />
oder andere Kennzeichen des Portal-Inhabers zu nutzen, es sei denn, er holt zuvor eine schriftliche<br />
Genehmigung des Portal-Inhabers ein. Offizielle und unter den Shop-Inhabern und dem Portal-Inhaber<br />
abgestimmte Werbemittel des Portals sind von diesem Verbot ausgenommen.<br />
(3) Der Portal-Inhaber erhält für die Dauer des Vertrages das Recht, mit der Teilnahme des<br />
Shop-Inhabers am Portal des Portal-Inhabers zu werben.<br />
(4) Die Parteien werden Pressemitteilungen, die über die übliche Werbung hinausgehen, zuvor<br />
miteinander abstimmen. Können sich die Parteien nicht einigen, behält der Portal-Inhaber das<br />
Recht, die letzte Entscheidung über eine Pressemitteilung zu treffen.<br />
(5) Für den Fall, dass der Shop-Inhaber eine seiner vorstehend benannten Pflichten verletzen<br />
sollte, zahlt er eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro xy, die sofort und ohne Abzüge fällig ist.<br />
§ 7<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 277
Geheimhaltung und Mitarbeiterschutz<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, gegenüber <strong>Dr</strong>itten über alle ihnen im Rahmen<br />
der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Vorgänge, insbesondere über<br />
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung<br />
besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.<br />
(2) Sämtliche wechselseitig ausgetauschten Geschäftsunterlagen sind sorgfältig in den eigenen<br />
Geschäftsräumen zu verwahren und vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen.<br />
(3) Die Parteien verpflichten sich, es zu unterlassen, Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben.<br />
§ 8<br />
Haftung<br />
(1) Eine Haftung des Portal-Inhabers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn<br />
der Schaden<br />
a) durch schuldhafte Verletzung einer der Kardinalpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten<br />
in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht<br />
worden ist oder<br />
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Portal-Inhabers zurückzuführen ist.<br />
(2) Haftet der Portal-Inhaber gemäß § 8 Nr. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,<br />
ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen<br />
Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Portal-Inhaber bei Vertragsschluss<br />
aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Dies<br />
gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern<br />
der Beauftragten des Portal-Inhabers verursacht werden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern<br />
oder leitenden Angestellten gehören. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere<br />
auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz von Schäden <strong>Dr</strong>itter, wird ausgeschlossen, es sei denn,<br />
es fallen dem Portal-Inhaber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.<br />
(3) Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen<br />
unberührt.<br />
(4) Der Portal-Inhaber hat im Verhältnis zum Shop-Inhaber gegenüber dem Kunden lediglich<br />
eine Vermittlerrolle und übernimmt daher keinerlei Mängelhaftung für Produkte oder Dienstleistungen<br />
des Shop-Inhabers.<br />
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Portal-Inhaber<br />
in dem aus § 8 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 278
Teil 11: Vertragsmuster<br />
nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherheitskopien<br />
aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.<br />
(6) Der Portal-Inhaber garantiert den Betrieb und eine Erreichbarkeit des Portals von xy%.<br />
Der Betrieb und die Erreichbarkeit berechnen sich auf einer monatlichen Basis. Eine Haftung für<br />
eine darüber hinausgehende Erreichbarkeit übernimmt der Portal-Inhaber nicht.<br />
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen<br />
gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Portal-Inhabers.<br />
(8) Jegliche Haftungsansprüche entfallen, wenn der Shop-Inhaber von sich aus in die Sphäre<br />
des Portal-Inhabers eingreift, sie wie auch immer modifiziert, unabhängig davon, in welchem<br />
Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.<br />
(9) Der Portal-Inhaber haftet für die Dauer von einem Jahr seit der Pflichtverletzung.<br />
(10) Der Portal-Inhaber haftet nicht für die vom Shop-Inhaber eingestellten Inhalte, die den<br />
Anforderungen gemäß § 2 Abs. 3 entsprechen müssen. Der Portal-Inhaber haftet nicht für<br />
die im Inhalt enthaltenen Behauptungen über Produkte und/oder Leistungen des Shop-Inhabers.<br />
Mögliche wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, datenrechtliche oder sonstige<br />
Rechtsverstöße von Maßnahmen liegen in der Verantwortung des Shop-Inhabers. Der Portal-<br />
Inhaber wird gegenüber dem Verbraucher im Portal durch Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
und Haftungsausschlüsse entsprechend auf diese Regelung hinweisen.<br />
(11) Der Shop-Inhaber hält den Portal-Inhaber von jeglichen Ansprüchen <strong>Dr</strong>itter frei. Die Freistellung<br />
ist hinsichtlich der Kosten beschränkt auf die gesetzlichen Anwaltsgebühren. Ein etwaiger<br />
Vergleich zwischen dem Portal-Inhaber und dem Anspruchsteller unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt<br />
des Shop-Inhabers.<br />
(12) Sofern der Portal-Inhaber Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten des Shops erlangt, ist er<br />
berechtigt, die Verknüpfung zu den beanstandeten Seiten unverzüglich zu unterbinden.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 279
§ 9<br />
Datensicherung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Der Portal-Inhaber führt keine Datensicherung der vom Shop-Inhaber eingestellten Inhalte<br />
und der vom Shop-Inhaber empfangenen E-Mails durch, der Shop-Inhaber ist für etwaige<br />
Datensicherung selbst verantwortlich.<br />
§ 10<br />
Datenschutz<br />
(1) Der Portal-Inhaber speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Shop-<br />
Inhabers unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich zur Erfüllung<br />
dieses Vertrages. Die vom Shop-Inhaber erhaltenen Daten (wie beispielsweise Anrede, Name,<br />
Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) werden ausschließlich beim Shop-<br />
Inhaber erhoben, auf dem Server des Portal-Inhabers verarbeitet und genutzt, soweit sie für die<br />
Begründung, Ausführung, Änderung oder Beendigung dieses Vertrages erforderlich sind. Der<br />
Portal-Inhaber ist berechtigt, die Daten an von ihm beauftragte <strong>Dr</strong>itte zu übermitteln, soweit dies<br />
notwendig ist, damit der Portal-Inhaber seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen<br />
kann. Der Shop-Inhaber kann die hier erteilte Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft<br />
widerrufen.<br />
(2) Der Shop-Inhaber verpflichtet sich, bei der Teilnahme am Portal die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
§ 11<br />
Change-Request-Verfahren<br />
Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang können nur berücksichtigt werden, wenn sie<br />
schriftlich vereinbart werden.<br />
§ 12<br />
Laufzeit und Kündigung<br />
(1) Die Vereinbarung beginnt am xx.yy.zzzz und läuft zunächst für zwei Jahre. Der Vertrag<br />
verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei den Vertrag<br />
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit oder eines Verlängerungsjahres<br />
kündigt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 280
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.<br />
(3) Als wichtiger Grund gelten insbesondere aber nicht ausschließlich:<br />
• das Verwenden von rechtsverletzenden Inhalten des Shop-Inhabers gemäß § 2 Abs.<br />
3 (Inhalte),<br />
• der Verzug des Shop-Inhabers mit mehr als durchschnittlich zwei Monatsbeiträgen,<br />
• die fristlose Änderung der URL durch den Portal-Inhaber.<br />
(4) Die Kündigung erfolgt schriftlich.<br />
§ 13<br />
Rechtsnachfolge<br />
Der Portal-Inhaber ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten<br />
auf einen <strong>Dr</strong>itten zu übertragen. Er wird die Übertragung dem Shop-Inhaber schriftlich zur<br />
Kenntnis bringen. Im Falle einer Übertragung durch den Portal-Inhaber steht dem Shop-Inhaber<br />
ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss binnen 14 Tagen nach Eingang<br />
der Übertragungsmitteilung beim Shop-Inhaber schriftlich beim Portal-Inhaber eingehen.<br />
§ 14<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Shop-Inhabers finden keine Anwendung, auch<br />
wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.<br />
(2) Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Auch eine Aufhebung dieses Vertrages oder eine Änderung dieser Schriftformklausel bedarf der<br />
schriftlichen Form. Nebenabreden wurden nicht getroffen.<br />
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen<br />
Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.<br />
(4) Erfüllungsort ist der Sitz des Portal-Inhabers, sofern der Shop-Inhaber Unternehmer ist.<br />
(5) Gerichtsstand ist der Sitz des Portal-Inhabers, sofern der Shop-Inhaber Unternehmer ist.<br />
(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die<br />
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung<br />
gelten, die im Rahmen des Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien unter<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 281
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte gewollt haben. Das Gleiche gilt für den Fall,<br />
dass eventuelle Vereinbarungsergänzungen notwendig werden.<br />
_______________________________ _______________________________<br />
(Ort, Datum) (Ort, Datum)<br />
_______________________________ _______________________________<br />
Portal-Inhaber Shop-Inhaber<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 282
XI. Datenbankvertrag<br />
Zwischen _______<br />
– nachstehend „Rechteinhaber“ genannt –<br />
und _______<br />
– nachstehend „Lizenznehmer“ genannt –<br />
wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
Datenbank-Online-Lizenzvertrag<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
(1) Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Datenbank<br />
_______ (Titel/Beschreibung)<br />
von _______ (Rechteinhaber)<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
in seine Web-Site _______ (URL) im Internet zu integrieren und für die Nutzer dieser<br />
Web-Site zugänglich zu machen. Die hierfür erforderlichen Rechte sollen durch diesen Vertrag<br />
erworben werden.<br />
(2) Die Parteien gehen davon aus, dass die Datenbank in Deutschland zugunsten des Rechteinhabers<br />
urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützt ist.<br />
§ 2<br />
Rechtseinräumung<br />
(1) Zur Verwirklichung des in § 1 Abs. 1 genannten Zweckes räumt der Rechteinhaber dem<br />
Lizenznehmer hiermit folgende nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein:<br />
(a) Das Recht zur Einspeicherung der Datenbank/Datenbankinhalte in die Web-Site<br />
des Lizenznehmers;<br />
(b) Das Recht, die Datenbank/Datenbankinhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 283
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(c) Das Recht die Datenbank/Datenbankinhalte auf Abruf von Besuchern der Web-Site<br />
hin zu vervielfältigen.<br />
Die Rechtseinräumung umfasst nur die Verwertung der Web-Site im Internet. Die<br />
Rechte sind nur dem Lizenznehmer als inhaltlich Verantwortlichem für die Web-Site<br />
eingeräumt und ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiter übertragbar. Insbesondere<br />
sind sie nicht dem technischen Dienstleister, der die Web-Site betreibt, eingeräumt,<br />
sofern dieser von dem Lizenznehmer verschieden ist. Der Lizenznehmer verpflichtet<br />
sich, die vertragsgegenständliche Datenbank ausschließlich für die oben genannte<br />
Web-Site zu verwenden.<br />
(2) Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber<br />
die gem. § 7 dieses Vertrages geschuldete Zahlung vollständig geleistet hat. Der<br />
Rechteinhaber kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Datenbank auch schon vor<br />
diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet<br />
hierdurch nicht statt.<br />
(3) Die Rechtseinräumung ist territorial auf die Einbindung des vertragsgegenständlichen<br />
Textes in eine Web-Site beschränkt, die erkennbar zum Abruf nur innerhalb der Europäischen<br />
Union bestimmt ist.<br />
(4) Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst auch solche Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks<br />
erforderlich sind und erst auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen<br />
nachträglich entstehen.<br />
(5) Im Hinblick auf unbekannte künftige Nutzungsarten im Zusammenhang mit Web-Sites<br />
räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer eine Option zu angemessenen Bedingungen ein.<br />
(6) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Inhalte der Datenbank zu bearbeiten oder zu<br />
ergänzen, wobei die Verwendung einzelner Teile zu Werbezwecken gestattet ist.<br />
(7) Der Lizenznehmer ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages<br />
– insbesondere zum Zwecke der Eigenwerbung und auf der vertragsgegenständlichen Web-<br />
Site selbst – den Titel der vertragsgegenständlichen Datenbank sowie Namen, Kennzeichen, Logos<br />
und Abbildungen des Rechteinhabers unentgeltlich zu benutzen.<br />
(8) Sämtliche an der Web-Site oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Web-<br />
Site entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Lizenznehmer.<br />
(9) Der Rechteinhaber hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Inhaber der Verwertungsrechte<br />
in Form eines – mit einem Zielpunkt seiner Wahl verlinkten – Vermerkes auf derjenigen<br />
Einzel-Webseite, in die die vertragsgegenständliche Datenbank eingebunden wird.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 284
§ 3<br />
Mitwirkungspflichten und Kontrollrechte des Rechteinhabers<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Der Rechteinhaber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer bis spätestens _______ (Datum)<br />
ein Exemplar der Datenbank in elektronischer Form (Werkstück) zu liefern. Das Werkstück<br />
ist im Anschluss hieran an den Rechteinhaber zurückzugeben, sofern es in verkörperter Form<br />
übergeben wurde. Eine Weitergabe des Werkstückes an <strong>Dr</strong>itte oder die Erstellung von Kopien<br />
für <strong>Dr</strong>itte außerhalb des Rahmens dieses Vertrages ist nicht gestattet, soweit nicht der Rechteinhaber<br />
einer Übertragung der Lizenz an den <strong>Dr</strong>itten zugestimmt hat.<br />
(2) Der Rechteinhaber hat dem Lizenznehmer folgende Informationen in folgender Form zur<br />
Verfügung zu stellen:<br />
(a) Informationen über sämtliche Verwertungsinhaber: schriftlich oder per E-Mail;<br />
(b) Ggf. Beschränkungen seines Rechteumfanges bzw. der Art und Weise, auf die die<br />
vertragsgegenständliche Datenbank in die Web-Site eingebunden werden darf: schriftlich<br />
oder per E-Mail;<br />
(3) Zur Kontrolle der Erfüllung dieses Vertrages gewährt der Lizenznehmer dem Rechteinhaber<br />
kostenlosen Zugang zu seiner Web-Site sowie den kostenlosen Abruf der Datenbankinhalte,<br />
sofern Zugang und Abruf nicht ohnehin unentgeltlich angeboten werden.<br />
(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Rechteinhaber auf Anforderung sämtliche vorhandenen<br />
Nutzungsdaten seiner Web-Site zur Verfügung zu stellen, die mit dem Abruf der Datenbank/Datenbankinhalte<br />
in Zusammenhang stehen. Dies erstreckt sich auch auf die Weitergabe<br />
von E-Mail-Adressen unter Berücksichtigung der deutschen Datenschutzbestimmungen.<br />
§ 4<br />
Haftung<br />
(1) Der Rechteinhaber versichert und steht dafür ein, dass er Inhaber der Online-<br />
Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Datenbank ist und in der vertragsgegenständlichen<br />
Form frei über sie verfügen kann. Der Rechteinhaber garantiert ferner, dass die von ihm<br />
lizenzierten Inhalte frei von Rechten <strong>Dr</strong>itter sind. Falls dem Rechteinhaber bekannt werden sollte,<br />
dass an irgendwelchen Bestandteilen der vertragsgegenständlichen Datenbank/Datenbankinhalte<br />
Rechte <strong>Dr</strong>itter bestehen, so hat er den Lizenznehmer hierauf unverzüglich<br />
hinzuweisen. Der Rechteinhaber stellt den Lizenznehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen in<br />
diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die Kosten der Rechtsverteidigung.<br />
(2) Der Lizenznehmer garantiert, sämtliche neben der vertragsgegenständlichen Lizenz für<br />
die beabsichtigte Nutzung weiter erforderlichen Rechte selbst einzuholen, bzw. bereits eingeholt<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 285
Teil 11: Vertragsmuster<br />
zu haben und stellt den Rechteinhaber in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen <strong>Dr</strong>itter<br />
frei.<br />
(3) Der Vertrieb körperlicher Werkstücke oder andere als die in § 2 dieses Vertrages genannten<br />
Verwertungsformen sind nach diesem Vertrage nicht zulässig. Hierzu bedarf es des Abschlusses<br />
eines eigenen Lizenzvertrages.<br />
§ 5<br />
Veröffentlichung<br />
Der Rechteinhaber versichert, dass die Datenbank bereits veröffentlicht ist.<br />
§ 6<br />
Lizenzdauer<br />
(1) Die Rechtseinräumung nach diesem Vertrage gilt für die Dauer von _______ ab<br />
dem Zeitpunkt des Rechteübergangs gem. § 2 Abs. 1 S. 1 dieses Vertrages.<br />
(2) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grunde vorzeitig gekündigt werden, insbesondere<br />
wenn der Rechteinhaber seinen Mitwirkungspflichten gem. § 3 dieses Vertrags (insbesondere der<br />
Abgabefrist gem. § 3 Abs. 1) nachhaltig nicht nachkommt, der Lizenznehmer fällige Zahlungen<br />
gem. § 7 dieses Vertrages trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die Kontrollrechte<br />
des Rechteinhabers gem. § 3 Abs. 3 dieses Vertrages nicht erfüllt. Eine fristlose Kündigung<br />
setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert<br />
wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.<br />
§ 7<br />
Vergütung, Abrechnung und Zahlung<br />
(1) Für die Rechtseinräumung nach diesem Vertrag erhält der Rechteinhaber eine einmalige<br />
Pauschallizenzgebühr in Höhe von _______.<br />
(2) Die Lizenzgebühr ist vor dem ersten Einspeichern des vertragsgegenständlichen Textes in<br />
die Web-Site an den Rechteinhaber zu zahlen. Der Lizenznehmer kann die Stellung einer Rechnung<br />
über den zu zahlenden Betrag verlangen. Rechnungsbeträge sind spätestens innerhalb von<br />
10 Arbeitstagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind auf das Konto<br />
Nr_______ . bei der _______ in _______, BLZ _______<br />
zu leisten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 286
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen<br />
in Höhe von _______ % pro Jahr zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass der<br />
tatsächliche Schaden geringer ist. Die Möglichkeit des Rechteinhabers zur Geltendmachung weitergehender<br />
Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.<br />
(3) Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der<br />
Rechteinhaber im Zahlungszeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder auf sie optiert hat<br />
und dies dem Lizenznehmer jeweils bekannt ist.<br />
§ 8<br />
Vertraulichkeit<br />
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, über die Bestimmungen dieses Vertrages sowie über alle<br />
ihm im Rahmen dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen auch nach Ablauf der Lizenzdauer<br />
Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für den Rechteinhaber.<br />
§ 9<br />
Herausgabe- und Löschungspflichten<br />
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Inhalte der<br />
Datenbank, die bei ihm in elektronischer Form vorliegen, zu löschen. Informationen und Inhalte<br />
die in verkörperter Form vorliegen, sind an den Auftraggeber herauszugeben oder auf dessen<br />
Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten.<br />
§ 10<br />
Exklusivität<br />
Der Rechteinhaber verpflichtet sich, für einen Zeitraum von _______ Tagen die vertragsgegenständlichen<br />
Datenbank/Datenbankinhalte nicht an einen weiteren Lizenznehmer zur<br />
Online-Nutzung zu lizenzieren, der mit dem Lizenznehmer dieses Vertrages in direktem Konkurrenzverhältnis<br />
steht. Ein solches direktes Konkurrenzverhältnis ist nur bei Branchengleichheit<br />
gegeben.<br />
§ 11<br />
Schlussbestimmungen<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 287
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden<br />
kann.<br />
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird<br />
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung<br />
gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher<br />
Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des<br />
Vorliegens einer Vertragslücke.<br />
(4) Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten, noch verpfändet, noch mit dem<br />
Recht eines <strong>Dr</strong>itten belastet werden, soweit der Schuldner dem nicht ausdrücklich zustimmt.<br />
(5) Erfüllungsort ist _______ Sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB<br />
sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage _______ .<br />
_______________________________ _______________________________<br />
(Ort, Datum) (Ort, Datum)<br />
_______________________________ _______________________________<br />
Lizenznehmer Rechteinhaber<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 288
XII. Musik-Homepage-Lizenzvertrag<br />
Zwischen _______<br />
– nachstehend „Rechteinhaber“ genannt –<br />
und _______<br />
– nachstehend „Lizenznehmer“ genannt –<br />
wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
Musik-Homepage-Lizenzvertrag<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Der Lizenznehmer beabsichtigt, auf seiner Web-Site _______ (URL) im Internet<br />
den Titel:<br />
_______ (Titel) von _______ (Künstler)<br />
im Wege des Streaming-Verfahrens abrufbar zu machen. Die hierfür erforderlichen Rechte sollen<br />
durch diesen Vertrag erworben werden.<br />
(2) Die Parteien gehen davon aus, dass die abrufbar zu machende Aufnahme des vertragsgegenständlichen<br />
Titels in Deutschland zugunsten des Rechteinhabers leistungsschutzrechtlich geschützt<br />
ist.<br />
§ 2<br />
Rechtseinräumung<br />
(1) Zur Verwirklichung des in § 1 Abs. 1 genannten Zweckes räumt der Rechteinhaber dem<br />
Lizenznehmer hiermit folgende nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein:<br />
(a) Das Recht zur Einspeicherung des Titels in die Web-Site des Lizenznehmers (jedoc<br />
nicht im MP3-Format);<br />
(b) Das Recht, den vertragsgegenständlichen Titel der Öffentlichkeit ganz oder teilweise<br />
zugänglich zu machen („Recht der Öffentlich-Zugänglichmachung“);<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 289
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(c) Das Recht, den Titel im sog. „Streaming-Format“, bei dem eine Speicherung beim Besucher<br />
unter normalen Voraussetzungen nicht möglich ist, auf Abruf von Besuchern der<br />
Web-Site zu vervielfältigen.<br />
(d) Die Rechtseinräumung umfasst nur die Verwertung der Web-Site im Internet.<br />
(e) Die Rechte sind nur dem Lizenznehmer als inhaltlich Verantwortlichem für die Web-<br />
Site eingeräumt und ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiter übertragbar. Insbesondere<br />
sind sie nicht dem technischen Dienstleister, der die Web-Site betreibt, eingeräumt,<br />
sofern dieser von dem Lizenznehmer verschieden ist.<br />
(f) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den vertragsgegenständlichen Titel ausschließlich<br />
für die oben genannte Web-Site zu verwenden.<br />
(2) Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber<br />
die gem. § 7 dieses Vertrages geschuldete Zahlung vollständig geleistet hat. Die Rechtseinräumung<br />
wird außerdem unwirksam (auflösende Bedingung), wenn der Lizenznehmer den vertragsgegenständlichen<br />
Titel auf seiner Web-Site kommerziell verwertet (i. e. versucht, damit unmittelbar<br />
oder mittelbar Einkünfte zu erzielen).<br />
(3) Die Rechtseinräumung ist territorial auf die Einbindung des vertragsgegenständlichen<br />
Titels in eine Web-Site beschränkt, die erkennbar zum Abruf nur innerhalb der Europäischen<br />
Union bestimmt ist. Die Rechtseinräumung ist außerdem ausdrücklich auf solche Web-Sites beschränkt,<br />
die für den Abruf durch Endverbraucher bestimmt sind.<br />
(4) Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst auch solche Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks<br />
erforderlich sind und erst auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen<br />
nachträglich an dem vertragsgegenständlichen Titel entstehen.<br />
(5) Der Lizenznehmer ist berechtigt, den vertragsgegenständlichen Titel auf seiner Web-Site<br />
auch in Verbindung mit Werken anderer Rechteinhaber oder ausschnittsweise zu benutzen oder<br />
sie zu bearbeiten (z. B. Soundsamples zu erstellen). Ergänzungen oder eine Nachsynchronisation<br />
in anderer Sprache sind nicht zulässig. Veränderungen und Kürzungen sind nur zulässig, soweit<br />
sie nicht entstellend wirken.<br />
(6) Die von den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL wahrgenommenen Rechte bleiben<br />
von diesem Vertrag unberührt.<br />
(7) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Bezeichnung des vertragsgegenständlichen Titels<br />
sowie den Namen des Rechteinhabers, des Komponisten, des Textdichters, des ausübenden<br />
Künstlers und evtl. gefeatureter Künstler im Rahmen des angemessenen Hinweises auf das Angebot<br />
(auch in Metatags) unentgeltlich zu benutzen.<br />
(8) Sämtliche an der Web-Site oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Web-<br />
Site entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Lizenznehmer.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 290
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(9) Der Rechteinhaber hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Leistungsschutzrechtsinhaber<br />
in Form eines – mit einem Zielpunkt seiner Wahl verlinkten – Vermerks auf derjenigen<br />
Einzel-Webseite, auf welcher der jeweilige vertragsgegenständliche Titel eingebunden wird.<br />
(10) Der Rechteinhaber hat Anspruch darauf, dass der Lizenznehmer den von seiner Web-Site<br />
aus abrufbaren vertragsgegenständlichen Titel auf Verlangen des Rechteinhabers mit einem urheberrechtlichen<br />
Schutzmechanismus (z. B. Digital Watermark) versieht, soweit dadurch die<br />
vertragsgemäße Benutzung nicht behindert wird und die Kosten der Maßnahme vom Rechteinhaber<br />
getragen werden.<br />
§ 3<br />
Mitwirkungspflichten und Kontrollrechte des Rechteinhabers<br />
(1) Der Rechteinhaber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer auf Verlangen eine Verkörperung<br />
des vertragsgegenständlichen Titels (Werkstück) zur Herstellung der von ihm benötigten<br />
Kopien zu liefern. Das Werkstück ist im Anschluss an das Vertragsende an den Rechteinhaber<br />
zurückzugeben. Eine Weitergabe dieses Werkstückes an <strong>Dr</strong>itte oder die Erstellung von Kopien<br />
für <strong>Dr</strong>itte außerhalb des Rahmens dieses Vertrages ist nicht gestattet.<br />
(2) Der Rechteinhaber hat dem Lizenznehmer folgende Informationen in folgender Form zur<br />
Verfügung zu stellen:<br />
(a) Informationen über sämtliche Urheber und sämtliche Leistungsschutzberechtigten an<br />
dem vertragsgegenständlichen Titel: schriftlich oder per E-Mail;<br />
(b) Ggf. Beschränkungen seines Rechteumfanges bzw. der Art und Weise, auf die der<br />
vertragsgegenständliche Titel in die Web-Site eingebunden werden darf: schriftlich oder<br />
per E-Mail;<br />
(3) Zur Kontrolle der Erfüllung dieses Vertrages gewährt der Lizenznehmer dem Rechteinhaber<br />
jederzeit kostenlosen Zugang zu seiner Web-Site.<br />
(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Rechteinhaber auf Anforderung sämtliche vorhandenen<br />
Nutzungsdaten seiner Web-Site zur Verfügung zu stellen, die mit dem Abruf des vertragsgegenständlichen<br />
Titels in Zusammenhang stehen.<br />
§ 4<br />
Haftung<br />
(1) Der Rechteinhaber versichert und steht dafür ein, dass er Inhaber der vertragsgegenständlichen<br />
Online-Nutzungsrechte an dem vertragsgegenständlichen Titel ist und dass er in der vertragsgegenständlichen<br />
Form frei über sie verfügen kann. Der Rechteinhaber garantiert ferner,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 291
Teil 11: Vertragsmuster<br />
dass die von ihm lizenzierten Inhalte frei von Rechten <strong>Dr</strong>itter sind. Falls dem Rechteinhaber bekannt<br />
werden sollte, dass an irgendwelchen Bestandteilen des vertragsgegenständlichen Titels<br />
Rechte <strong>Dr</strong>itter bestehen (z. B. bei Samples), so hat er den Lizenznehmer hierauf unverzüglich<br />
hinzuweisen. Der Rechteinhaber stellt den Lizenznehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen in<br />
diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die Kosten der Rechtsverteidigung.<br />
(2) Der Lizenznehmer garantiert, sämtliche für die beabsichtigte Nutzung neben der vertragsgegenständlichen<br />
Lizenz weiter erforderlichen Rechte selbst einzuholen, bzw. bereits eingeholt<br />
zu haben und stellt den Rechteinhaber in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen <strong>Dr</strong>itter<br />
frei.<br />
(3) Der Vertrieb körperlicher Werkstücke oder andere als die in § 2 dieses Vertrages genannten<br />
Verwertungsformen sind nach diesem Vertrag nicht zulässig. Hierzu bedarf es des Abschlusses<br />
eines eigenen Lizenzvertrages. Auch die Reproduktion von Text oder Notenbild des<br />
vertragsgegenständlichen Titels bedarf einer separaten Lizenz des zuständigen Musikverlages.<br />
§ 5<br />
Veröffentlichung<br />
Der Rechteinhaber versichert, dass der vertragsgegenständliche Titel bereits veröffentlicht ist.<br />
§ 6<br />
Lizenzdauer<br />
(1) Die Rechtseinräumung nach diesem Vertrage gilt für die Dauer von einem Jahr ab dem<br />
Zeitpunkt des Rechteübergangs gem. § 2 Abs. 1 S. 1 dieses Vertrages.<br />
(2) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grunde vorzeitig gekündigt werden, insbesondere<br />
wenn der Rechteinhaber seinen Mitwirkungspflichten gem. § 3 dieses Vertrags nachhaltig<br />
nicht nachkommt oder wenn der Lizenznehmer fällige Zahlungen gem. § 7 dieses Vertrages trotz<br />
Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus,<br />
dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund<br />
zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.<br />
(3) Der Rechteinhaber behält sich vor, diese Lizenz jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz<br />
oder teilweise gegen ex-nunc-Wegfall der Vergütungspflicht gem. § 7 dieses Vertrages widerrufen<br />
zu können.<br />
§ 7<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 292
Lizenzgebühr und Zahlung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
(1) Für die Rechtseinräumung nach diesem Vertrag erhält der Rechteinhaber eine einmalige<br />
Pauschallizenzgebühr in Höhe von _______ (Betrag).<br />
(2) Die Lizenzgebühr ist vor dem ersten Einspeichern des vertragsgegenständlichen Titels in<br />
die Web-Site an den Rechteinhaber zu zahlen. Der Lizenznehmer kann die Stellung einer Rechnung<br />
über den zu zahlenden Betrag verlangen. Zahlungen sind auf das Konto Nr_______ .<br />
bei der _______ (Bank) in _______ (Ort), BLZ _______<br />
zu leisten.<br />
(3) Alle Vergütungen verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der<br />
Rechteinhaber im Zahlungszeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder auf sie optiert hat<br />
und dies dem Lizenznehmer jeweils bekannt ist.<br />
§ 8<br />
Vertraulichkeit<br />
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, über die Bestimmungen dieses Vertrages sowie über alle<br />
ihm im Rahmen dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen auch nach Ablauf der Lizenzdauer<br />
Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für den Rechteinhaber.<br />
§ 9<br />
Herausgabe- und Löschungspflichten<br />
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Kopien des<br />
vertragsgegenständlichen Titels, die bei ihm in elektronischer Form vorliegen, zu löschen. Informationen<br />
und Inhalte, die in verkörperter Form vorliegen, sind an den Auftraggeber herauszugeben<br />
oder auf dessen Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten.<br />
§ 10<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden<br />
kann.<br />
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird<br />
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Be-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 293
Teil 11: Vertragsmuster<br />
stimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher<br />
Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des<br />
Vorliegens einer Vertragslücke.<br />
(4) Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten, noch verpfändet, noch mit dem<br />
Recht eines <strong>Dr</strong>itten belastet werden, soweit der Schuldner dem nicht ausdrücklich zustimmt.<br />
(5) Erfüllungsort ist _______ .<br />
_______________________________ _______________________________<br />
(Ort, Datum) (Ort, Datum)<br />
_______________________________ _______________________________<br />
– Lizenznehmer – – Rechteinhaber –<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 294
XIII. Datenschutzerklärung<br />
Datenschutzerklärung der Firma Mystik GmbH 05/2003<br />
§ 1<br />
Einleitung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Mystik GmbH möchte, dass jeder Datentransfer mit Mystik GmbH-Kunden sicher und zuverlässig<br />
abgewickelt wird. Deshalb ist es für Mystik unerlässlich in Übereinstimmung mit der EU-<br />
Datenschutzrichtlinie Richtlinie 95/46/EG und den deutschen datenschutzrechtlichen Vorschriften<br />
zu handeln. Die nachfolgende Richtlinie zum Datenschutz informiert Mystik – Kunden, wann<br />
und in welchem Zusammenhang personenbezogene Daten bei der Mystik GmbH erhoben werden<br />
und wie dieser Datentransfer kontrolliert wird.<br />
§ 2<br />
Wesentlicher Inhalt der Datenschutzrichtlinie<br />
Im Regelfall nimmt der Kunde am Datentransfer teil, ohne irgendwelche Angaben über seine<br />
Person machen zu müssen. Wenn im Einzelfall Name, Anschrift oder sonstige persönliche Daten<br />
des Kunden benötigt werden, wird der Kunde von Mystik zuvor darauf hingewiesen. Wenn der<br />
Kunde sich dazu entschließt, persönliche Daten zu überlassen, damit z.B. Korrespondenz abgewickelt<br />
werden kann oder sicherheitstechnische Maßnahmen durchgeführt werden können, versichert<br />
Mystik, dass die persönlichen Daten des Kunden mit größter Sorgfalt und unter Einhaltung<br />
der entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und behandelt werden.<br />
§ 3<br />
Nutzungsdaten<br />
Durch die Aufrufe der Internetseite erhält Mystik Kenntnis von Nutzungsdaten ihrer Kunden.<br />
Diese Daten werden zu statistischen Zwecken ausgewertet. Dabei beachtet Mystik selbstverständlich<br />
die hohen Sicherheitsstandards des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und der<br />
Datenschutzverordnung für Telekommunikationsunternehmen (TDSV).<br />
§ 4<br />
Cookies<br />
Mystik verwendet gelegentlich sog. Cookies, um Trends erkennen zu können. Zu diesem Zwecke<br />
werden die in Protokollen enthaltenen Daten ausschließlich anonym ausgewertet. Durch eine<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 295
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Einstellung in Ihrem Browser, die man als "Cookie" bezeichnet, teilt Mystik dem jeweiligen<br />
Nutzer spezielle Nummern - sog. "User ID" - zu. Hinsichtlich der Cookies hat der Kunde die<br />
freie Wahl. Durch Ändern seiner Browser-Einstellungen kann er sich dafür entscheiden, Cookies<br />
zu akzeptieren, beim Setzen eines Cookies informiert zu werden oder alle Cookies abzulehnen.<br />
§ 5<br />
Firewalls<br />
Die von Mystik eingesetzten Firewalls schützen die User vor unerlaubten Zugriffen von außen<br />
auf das Mystik - Netzwerk. Mystik verpflichtet sich insoweit, ein angemessenes Schutzniveau zu<br />
aufrecht zu erhalten.<br />
§ 6<br />
Antivirentechnologien<br />
Mystik ergreift angemessene Maßnahmen, das Mystik-Netzwerk vor Viren zu schützen. Für Virenschutz<br />
außerhalb des Netzwerks ist Mystik nicht verantwortlich. Für Beschädigung und Zerstörung<br />
von Daten durch unbekannte Viren ist Mystik ebenfalls nicht verantwortlich.<br />
§ 7<br />
Weiterleitung von Daten<br />
Die Weiterleitung von Daten erfolgt nur im Einverständnis des jeweiligen Users oder des zuständigen<br />
Administrators.<br />
§ 8<br />
Mail Files<br />
Die Kunden ID Files werden zum Zwecke der Sicherung auf einem zentralen Server gespeichert.<br />
Mystik ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Administrator des Kunden oder mit den Usern<br />
zu administrativen Zwecken und zur Fehlersuche ID Mails zu kontrollieren und zu bearbeiten.<br />
Mystik wird nur im Einverständnis des Kunden oder des Administrators des Kunden auf die ID<br />
Mails zugreifen und diese öffnen. Mystik verpflichtet sich zu angemessenen Sicherungsmaßnahmen,<br />
was die Abwehr von unbefugten Zugriffen auf den zentralen Server und auf ID Mails<br />
anbelangt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 296
§ 9<br />
Haftungsausschluss<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Für die Richtigkeit und Gesetzeskonformität sämtlicher Inhalte übernimmt Mystik keine Garantie.<br />
Es obliegt allein den Kunden von Mystik und deren User bei dem Umgang mit Daten alle<br />
relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und die Richtigkeit der Inhalte zu überprüfen.<br />
§ 10<br />
Telekommunikation<br />
Auf Telekommunikationsdaten darf Mystik nur zum Zwecke der Vertragsoptimierung und nur<br />
mit Einverständnis seitens des Users bzw. des Administrators des Kunden zugreifen.<br />
§ 11<br />
Durchsetzung und Einhaltung dieser Datenschutzerklärung<br />
Mystik verpflichtet sich, den in Ziff. 1- 10 dieser Datenschutzerklärung vorgegebenen Standard<br />
einzuhalten und auch künftig ständig an einer Verbesserung des Datenschutzes im Interesse der<br />
Mystik – Kunden zu arbeiten.<br />
§ 12<br />
Änderungen der Datenschutzrichtlinie<br />
Da die Angebote von Mystik häufigen Änderungen unterworfen sind, können sich im Einzelfall<br />
Neuerungen in Bezug auf die Datenschutzrichtlinie ergeben. Die jeweils neueste Fassung der<br />
Datenschutzrichtlinie kann auf der Homepage der Mystik GmbH unter www.mystik.de eingesehen<br />
werden.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 297
XIV. Dispute Antrag<br />
Dispute-Eintrag-Einrichtung<br />
DISPUTE-Eintrag (früher WAIT) – Einrichtung<br />
An:<br />
DENIC eG<br />
Rechtsabteilung<br />
Wiesenhüttenplatz 26<br />
60 329 Frankfurt<br />
(Telefax: 069/27 235 236)<br />
Dispute-Eintrag<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Hiermit beantrage(n) ich/wir die Einrichtung eines Dispute-Eintrags (früher WAIT) für die<br />
Domain _______de<br />
zu Gunsten von<br />
Name: _______<br />
Straße: _______<br />
PLZ/Ort: _______<br />
Nach meiner/unserer Auffassung habe(n) ich/wir bzw. hat meine/unsere Mandantschaft an der<br />
Domain ein besseres Recht als der gegenwärtige Inhaber. Ich/wir betrachte(n) seine Domaininhaberschaft<br />
als eine Verletzung der mir/uns bzw. meiner/unserer Mandantschaft zukommenden<br />
Markenrechte Firmenrechte Namensrechte anderen Rechte.<br />
Entsprechende Unterlagen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung<br />
ergeben (wie etwa Markenurkunden, Auszüge aus dem Handelsregister, gerichtliche Entscheidungen<br />
usw.), sind in der Anlage beigefügt.<br />
Ich/wir versichere/versichern, dass ich/wir deshalb mit dem gegenwärtigen Domaininhaber<br />
eine Auseinandersetzung führe(n) bzw. dies unverzüglich tun werde(n), um die Freigabe der<br />
Domain zu erreichen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 298
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Sobald diese Auseinandersetzung, deren Andauern Voraussetzung für den Fortbestand des<br />
Dispute-Eintrags ist, ihren Abschluss gefunden hat, werde(n) ich/wir DENIC unverzüglich<br />
davon in Kenntnis setzen, damit der Dispute-Eintrag wieder gelöscht werden kann.<br />
Es ist mir/uns klar, dass der Dispute-Eintrag auf ein Jahr befristet ist und von DENIC ohne<br />
besondere Ankündigung wieder aufgehoben wird, sofern nicht rechtzeitig eine Verlängerung<br />
beantragt wird. Ebenso ist mir/uns bekannt, dass sich DENIC eine vorzeitige Aufhebung des<br />
Dispute-Eintrags für den Fall vorbehält, dass Tatsachen bekannt werden, die seine Aufrechterhaltung<br />
als unbegründet erscheinen lassen.<br />
Haftungsfreistellung: Unbeschadet aller darüber hinausgehenden Ansprüche und Rechte stelle<br />
(n) ich/wir bzw. stellt meine/unsere Mandantschaft DENIC und das die vorgenannte Domain<br />
verwaltende DENIC-Mitglied von allen im Zusammenhang mit dem hier beantragten Dispute-<br />
Eintrag erhobenen Ansprüchen <strong>Dr</strong>itter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen<br />
Rechtsverteidigung vollständig und unbedingt frei.<br />
_______<br />
(Unterschrift)<br />
XV. Abmahnung (arbeitsrechtlich)<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 299
Sehr geehrte(r) Frau(Herr) .........,<br />
Abmahnung<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Sie haben bei der Kommission 530, Auftrag der Fa. ____ zur Herstellung eines Zahnrades, das<br />
Gewinde entgegen der Vorgabe in der Konstruktionszeichnung nicht links-, sondern rechtsherum<br />
angelegt. Durch die erforderliche Nachbearbeitung entstand ein Schaden in Höhe von 5.100<br />
EUR. Das Datum der Fehlbearbeitung war nach der Arbeitskarte der 13. 5. 2003.<br />
Nach der allgemeinen Dienstanweisung sind Sie gehalten, bei der Bearbeitung äußerste Sorgfalt<br />
aufzuwenden und die Konstruktionszeichnungen genau zu beachten. Aus der Dienstanweisung<br />
ist Ihnen auch bekannt, dass durch Fehlbearbeitungen dieser Art erhebliche Schäden entstehen<br />
können. Sie haben deshalb gegen Ihre vertraglichen Pflichten verstoßen und dadurch einen erheblichen<br />
Schaden verursacht. Diese Schlechtleistung wird hiermit ausdrücklich gerügt.<br />
Da Sie bereits am 25. 2. dieses Jahres bei der Kommission 370 der Fa. ____ eine Fehlbearbeitung<br />
mit einem Schaden von 2.550 EUR hatten, werden Sie nunmehr wegen der Schlechtleistung vom<br />
13. 5. 2003 abgemahnt.<br />
Für den Fall einer weiteren von Ihnen verursachten sorgfaltswidrigen Fehlbearbeitung müssen<br />
Sie mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.<br />
Für die xy-GmbH<br />
____<br />
(Geschäftsführer G)<br />
Ich bestätige hiermit, die vorstehende Abmahnung im Original erhalten und zur Kenntnis genommen<br />
zu haben.<br />
____<br />
(Arbeitnehmer X)<br />
XVI. Unterlassungsschreiben (namensrechtlich)<br />
Abmahnung wegen domainrechtlicher Verletzung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 300
Sehr geehrter Herr <strong>Dr</strong>. Boettner,<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
hiermit zeigen wir an, dass wir Frau Cornelia Knee, Augsburger Straße 58, 89231 Neu-<strong>Ulm</strong> anwaltlich<br />
vertreten. Das Original legen wir diesem Schreiben bei.<br />
Bei einem Blick ins Internet musste unsere Mandantin feststellen, dass Sie die Domain<br />
www.knee.de auf Ihren Namen – Friedrich Boettner, Boverstemeer 20 A, 48161 Münster - registriert<br />
haben und unter dieser Domain im Internet eine Seite betreiben, auf der Sie einen Link<br />
zum Informationsforum für Orthopädie sowie Angebote zur Schaltung von Werbungen anbieten.<br />
Namens und im Auftrag unserer Mandantin haben wir Sie aufzufordern, die Domain<br />
www.knee.de an unsere Mandantin freizugeben.<br />
Unsere Mandantin führt den Nachnamen Knee und hat damit entsprechende Namensrechte (vgl.<br />
§ 12 BGB; Palandt, Kommentar zum BGB, § 12 BGB Rdnr. 1f.)<br />
Geschützt wird auch der mit dem Namen identische oder aus ihm abgeleitete Domainname, d.h.<br />
die Internetadresse (vgl. BGH, NJW 2002, 2031, 2096, KG in NJW 1997, 3321, Hamm, NJW-<br />
RR 1998, 909, allgemeine Meinung vgl. auch Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl. Rdnr.<br />
21ff.). Wer den Namen eines anderen als Domainnamen gebraucht, verletzt dessen Namensrecht<br />
(BGH, NJW 2002, 2031, Mü NJW 2002, 611, ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu auch umfassende<br />
Darstellung bei Nägele, WAP 2238). Wird ein Domainname in Verletzung des § 12 eingetragen,<br />
so hat der Berechtigte Anspruch auf Löschung (BGH NJW 2002, 2031).<br />
Sie haben die Domain www.knee.de auf den Namen Friedrich Boettner eintragen lassen und<br />
verwenden die Domain auch unter Verweis (durch Anklicken eines Werbebanners) auf den Verein<br />
zur Förderung der orthopädischen Medizin e.V.. Nach unseren Recherchen können Sie weder<br />
aus Ihrem Namen oder sonstigen namensrechtlich relevanten Umständen Rechte am Begriff<br />
„Knee“ ableiten. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass der Verein zur Förderung der orthopädischen<br />
Medizin e.V. Inhaber entsprechender Namensrechte ist. Im übrigen verweisen Sie darauf, dass<br />
der Verein zum 31.4.2004 aufgelöst worden ist. Bereits daraus ergäbe sich das Erlöschen eines<br />
etwaigen Namensrechts.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 301
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Namens und im Auftrag unserer Mandantin haben wir Sie daher aufzufordern, uns die beigefügte<br />
strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum<br />
27. April 2005, 12:00 Uhr,<br />
bei uns eingehend (Fax vorab genügt), unterschrieben zuzuschicken. Bei fruchtlosem Ablauf<br />
dieser Frist werden wir unserer Mandantin empfehlen, unverzüglich weitere gerichtliche Schritte<br />
einzuleiten. Sonstige Ansprüche - auf Schadensersatz u.a. - behalten wir uns ausdrücklich vor.<br />
Da Sie unsere Einschaltung erforderlich gemacht haben, sind Sie auch verpflichtet, die bei uns<br />
entstandenen Kosten zu tragen, die wir mit beigefügter Rechnung bekannt geben. Unsere Mandantin<br />
ist jedoch bereit, diese Kosten selbst zu tragen, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />
fristgerecht bei uns eingeht und die Domainübertragung bis zum 31.12.2004 durchgeführt<br />
worden ist.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Wolfram Gass<br />
Rechtsanwalt<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 302
XVII. Strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />
Strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />
von<br />
Herrn <strong>Dr</strong>. med. Friedrich Boettner, Boverstemeer 20 A, 48161 Münster<br />
Hiermit verpflichte ich mich,<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
1. es zu unterlassen, die Domain www.knee.de im Internet zu verwenden,<br />
2. auf Anfordern die Domain an Frau Cornelia Knee, Augsburger Straße 58, 89231 Neu-<br />
<strong>Ulm</strong> unverzüglich freizugeben<br />
3. die Kosten der Kanzlei Gass zu tragen (sofern diese Unterlassungserklärung nicht fristgerecht<br />
eingeht).<br />
Münster, den ......................................<br />
............................................................<br />
Friedrich Boettner<br />
<strong>Ulm</strong>, den 08.12.2004<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 303
Bei Zahlungen bitte stets angeben:<br />
AktNr 00157-02<br />
RECHNUNG-Nr.<br />
KOSTENRECHNUNG<br />
In der Angelegenheit<br />
Boettner ./. Knee<br />
erlauben wir uns, für unsere Tätigkeit zu berechnen:<br />
Teil 11: Vertragsmuster<br />
Unser Zeichen: 00157-02/SH/gl<br />
Unser Zeichen: 00157-02/SH/gl<br />
1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 2400 VV<br />
(Wert: 6.000,00 Euro)<br />
439,40 Euro<br />
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 20,00 Euro<br />
------------------<br />
Zwischensumme 459,40 Euro<br />
Umsatzsteuer (MWSt), Nr. 7008 VV-RVG '04 (16,00%) 73,50 Euro<br />
------------------<br />
Endsumme 532,90 Euro<br />
============<br />
Wir bitten um Anweisung des vorstehenden Betrages unter Angabe des Aktenzeichens<br />
AktNr 00157-02 auf das angegebene Bankkonto.<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Wolfram Gass<br />
Rechtsanwalt<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 304
XVIII. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung<br />
Telefax/Einschreiben mit Rückschein<br />
Firma B _______<br />
– Geschäftsleitung –<br />
Betr. A _______ ./. B _______<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich schreibe Ihnen namens und im Auftrag der Firma A, X-Stadt. Auf mich lautende Vollmacht<br />
liegt bei.<br />
1. Sie haben am 22. 7. 2004 in der Zeitung „X-Stadt-Nachrichten“ mit einer Anzeige für Fernsehgeräte<br />
geworben. In dieser Anzeige heißt es:<br />
„Fernsehgeräte kauft man am besten dort, wo die Preise am tiefsten sind“.<br />
Aus dieser Überschrift führt ein Pfeil auf zwei abgebildete Fernsehgeräte aus Ihrem Angebot.<br />
2. Diese Werbebehauptung ist irreführend im Sinne des § 3 UWG. Aufgrund der oben zitierten<br />
Behauptung entsteht bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise<br />
der Eindruck, daß Ihr Unternehmen die günstigsten Angebote habe, mit denen kein<br />
Mitbewerber mithalten könne.<br />
Dieser Eindruck ist jedoch falsch. Tatsächlich ist eines der abgebildeten Geräte nicht günstiger<br />
als das entsprechende Produkt meiner Mandantin. Diese bietet den Fernseher Typ<br />
Grundig, ST 63–255 IDVTV Log zu einem um € 201,– geringeren Preis an.<br />
Gemäß § 3 UWG sind Sie daher verpflichtet, derartige Werbebehauptungen künftig zu unterlassen.<br />
3. Meine Mandantin ist als Ihr Wettbewerber befugt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen<br />
Sie geltend zu machen. Sie betreibt wie Sie in X-Stadt ein Elektronikfachgeschäft, in dem<br />
auch Fernsehgeräte angeboten werden.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 305
Teil 12: Vertragsmuster<br />
4. Sie sind daher meiner Mandantin gegenüber verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, mit<br />
der beanstandeten Aussage zu werben. Dabei genügt es nicht, das beanstandete Verhalten<br />
lediglich einzustellen. Sie können die Wiederholungsgefahr vielmehr nur durch die Abgabe<br />
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Eine entsprechende Erklärung füge<br />
ich bei und fordere Sie auf, sie zu unterzeichnen und bis spätestens<br />
_______<br />
(hier eingehend) an mich zurückzusenden. Zur Fristwahrung genügt die Übermittlung per<br />
Telefax, wenn das Original unverzüglich folgt. Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen<br />
lassen, werde ich meiner Mandantin empfehlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />
5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 52, 393 – Fotowettbewerb) sind<br />
Sie ferner verpflichtet, meiner Mandantin die Rechtsanwaltskosten für diese Abmahnung<br />
zu erstatten. Ich fordere Sie auf, den in der beiliegenden Kostenrechnung ausgewiesenen<br />
Betrag bis spätestens zum<br />
27.04.2005<br />
auf das angegebene Konto zu überweisen. Sollte ich innerhalb der Frist keinen Zahlungseingang<br />
feststellen, werde ich meiner Mandantin empfehlen, auch insoweit gerichtliche Hilfe<br />
in Anspruch zu nehmen.<br />
6. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Auskunft und Schadenersatz,<br />
bleibt ausdrücklich vorbehalten.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Rechtsanwalt<br />
Anlagen:<br />
– Vollmacht<br />
– strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />
– Kostenrechnung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 306
XIX. Strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />
Firma B, X-Stadt, verpflichtet sich gegenüber der Firma A, X-Stadt,<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für<br />
Fernsehgeräte mit der Behauptung „Fernsehgeräte kauft man am besten dort, wo die Preise<br />
am tiefsten sind“ zu werben;<br />
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung<br />
eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,– an die Firma A zu zahlen.<br />
X-Stadt, den _______<br />
__________________<br />
Firma B<br />
(Unterschrift der vertretungsberechtigten Personen)<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 307
XX. Urheberrechtliche Abmahnung<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Einwurf/Einschreiben<br />
Firma<br />
A. Verlag GmbH<br />
_______<br />
Betr.: C. C. „Skitouren im bayerischen Alpenvorland“<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
hiermit zeigen wir unter Vorlage einer Vollmacht die anwaltschaftliche Vertretung des Fotografen<br />
B. B., B.straße, B-Stadt, an.<br />
Unser Mandant ist Verfasser mehrerer Bücher über Skitouren im bayerischen Alpenvorland; im<br />
Rahmen dieser Publikationen hat er zahlreiche prämierte Fotografien und in Fachkreisen als besonders<br />
präzise geschätzte Tourenbeschreibungen verfasst. So publizierte er in dem Führer „Alpenvorland“<br />
eine Routenbeschreibung für den Weg vom Blomberggipfel nach Wackersberg mit<br />
Aufnahmen.<br />
Unser Auftraggeber hat soeben festgestellt, daß in Ihrem Verlag ein Buch unter der Bezeichnung<br />
„Skitouren im bayerischen Alpenvorland“ (ISBN 3-_______-_______-x), erfasst von C. C., erschienen<br />
ist. Auf S. 137 und S. 139 dieses Werkes publizieren Sie zwei Fotografien unseres<br />
Mandanten von einer Skitour auf dem Blomberg und übernehmen in der Folge (S. 138 und<br />
S. 140) die von unserem Auftraggeber verfaßte Skitourenbeschreibung „Vom Blomberg nach<br />
Wackersberg“. Sowohl die Fotos als auch die Beschreibungen sind identisch wiedergegeben<br />
worden.<br />
Bei der übernommenen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1<br />
Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Durch die besondere Auswahl des Motives, des Standortes, des Belichtungsausschnittes<br />
sowie durch die Wahl der Blenden und aufgrund ihres besonders ausgeprägten individuellen<br />
Charakters erweisen sich die beiden Aufnahmen als Werke, die dem besonderen Schutz<br />
des UrhG unterliegen. Diese Aufnahme wurde im übrigen beim begehrten Fotowettbewerb des<br />
Deutschen Alpenvereins ausgezeichnet.<br />
Die in Ihrem Verlagsobjekt weiterhin von unserem Mandanten übernommene Routenbeschreibung<br />
ist als Sprachwerk ebenso urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Die<br />
Präzision der Wortwahl, die eingängige Sprache und die kurzen Sätze führen dazu, daß diese<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 308
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Routenbeschreibung wie andere Routenbeschreibungen unseres Mandanten auch von der einschlägigen<br />
Fachwelt als besonders gelungen bezeichnet werden.<br />
Sie haben die Lichtbildwerke und das Sprachwerk in Ihre Publikation aufgenommen, ohne die<br />
erforderliche Zustimmung unseres Auftraggebers einzuholen. Dadurch verletzen Sie die unserem<br />
Auftraggeber als Urheber der Werke zustehenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung<br />
(§§ 15, 16, 17 UrhG). Unser Mandant hat daher Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung<br />
und Schadensersatz (§§ 97, 101 UrhG, 259 ff., 249 ff. BGB).<br />
Demgemäss fordern wir Sie auf, es ab sofort zu unterlassen, weitere Vervielfältigungsstücke des<br />
Werkes „Skitouren im bayerischen Alpenvorland“, verfasst von C. C., herzustellen und/oder zu<br />
verbreiten, sofern darin die Lichtbildwerke unseres Mandanten sowie dessen Tourenbeschreibung<br />
„Vom Blomberg nach Wackersberg“ enthalten sind (§§ 96 Abs. 1, 97 UrhG). Ferner fordern<br />
wir Sie auf, diese Unterlassungsverpflichtung uns gegenüber durch eine vertragsstrafebewehrte<br />
Unterlassungsverpflichtungserklärung, für deren Eingang wir uns den<br />
Datum _______.<br />
vorgemerkt haben, zu bestätigen.<br />
Für die Unterlassungsverpflichtungserklärung übergeben wir beigeschlossen einen Formulierungsvorschlag.<br />
Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen<br />
Erfüllung der Unterlassungsansprüche unseres Auftraggebers dieser innerhalb der oben genannten<br />
Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wird. Nur durch eine vertragsstrafebewehrte<br />
Unterlassungserklärung können Sie die Wiederholungsgefahr und das Rechtsschutzbedürfnis<br />
beseitigen.<br />
Weiterhin haben wir Sie aufzufordern, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der hergestellten,<br />
der ausgelieferten, erhaltenen und der verbreiteten Exemplare sowie über den Ladenpreis und die<br />
Herstellungskosten des Werkes von C. C. „Skitouren im bayerischen Alpenvorland“ und ferner<br />
Rechnung zu legen über die durch die Vervielfältigung und Verbreitung erzielten Gewinne.<br />
Ferner fordern wir Sie auf, Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, der<br />
Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, der gewerblichen Abnehmer<br />
oder Auftraggebers.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 309
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Zu diesen Auskünften sind Sie verpflichtet, da es Ihnen ohne weiteres möglich ist, diese Informationen<br />
zu erteilen, die unser Mandant zur Berechnung seines Schadensersatzanspruches (§§ 242,<br />
259 ff. BGB) und zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen (§ 101 a UrhG) benötigt.<br />
Schließlich haben wir Sie aufzufordern, den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten wegen<br />
der oben geschilderten Verletzung der Rechte unserer Partei so anzuerkennen, wie er sich aus der<br />
Auskunft- und Rechnungslegung ergibt. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten<br />
unserer Inanspruchnahme (§§ 97 UrhG, 249 ff. BGB).<br />
Zum Schadensersatz sind Sie verpflichtet, weil Sie ohne weiteres bei Anwendung der erforderlichen<br />
Sorgfalt hätten erkennen können, daß das Lichtbildwerk sowie die Routenbeschreibung von<br />
unserem Mandanten stammen und urheberrechtlich geschützt sind (§ 276 BGB).<br />
Selbst wenn Sie nicht schuldhaft gehandelt hätten, hat unser Auftraggeber Anspruch auf Auskunft<br />
und Rechnungslegung sowie Erstattung der Ihnen zugeflossenen ungerechtfertigten Bereicherung<br />
(§§ 97 UrhG, 812 f. BGB) sowie ebenso Erstattung der Kosten unserer Inanspruchnahme<br />
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 667 BGB).<br />
Hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Anerkennung des<br />
Schadensersatz- bzw. Erstattungsanspruches dem Grunde nach haben wir uns ebenso die oben<br />
genannte Frist vorgemerkt. Auch insofern kündigen wir bereits jetzt an, daß unser Auftraggeber<br />
Auftrag zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche erteilen wird für den Fall, daß auch<br />
insofern die Frist fruchtlos verstreichen sollte<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Rechtsanwalt<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 310
XXI. Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Firma<br />
B GmbH<br />
– Geschäftsleitung –<br />
(genaue Adresse)<br />
Betr.: A ./. B<br />
Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE-GM XYZ<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
hiermit zeige ich an, daß ich zusammen mit Herrn Patentanwalt _______(ggfs. Kanzleibezeichnung,<br />
Ort) die A GmbH vertrete. Namens und in Vollmacht meiner Mandantin habe ich Ihnen<br />
folgendes mitzuteilen:<br />
1. Meine Mandantin ist ausweislich der beigefügten <strong>Dr</strong>uckschrift eingetragene und alleinverfügungsberechtigte<br />
Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters XYZ betreffend eine Verstelleinrichtung<br />
für einen mit mindestens zwei schwenkbaren Lüftungsklappen ausgerüsteten<br />
Schrank oder dergleichen zur Aufnahme wärmeentwickelnder Vorrichtungen, wie z. B.<br />
Transformatoren.<br />
Der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift ist aus sich heraus verständlich und bedarf Ihnen gegenüber<br />
als Fachunternehmen keiner näheren Erläuterung.<br />
2. Unsere Mandantin ist darauf aufmerksam geworden, daß Sie auf der internationalen Fachmesse<br />
„._______.“, die vom _______bis _______in _______stattgefunden hat, einen<br />
Transformatorenschrank „Electromaster“ als Neuheit Ihres Unternehmens vorgestellt haben,<br />
der sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des beigefügten Gebrauchsmusters wortlautgemäß<br />
aufwies.<br />
3. Auf Grund dessen haben Sie in das meiner Mandantin zustehende Ausschließlichkeitsrecht<br />
gemäß § 11 GebrMG eingegriffen, woraus ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 24<br />
Abs. 1 GebrMG folgt.<br />
Da Sie als Fachunternehmen gehalten gewesen wären, sich über etwaige, entgegenstehende<br />
Schutzrechte <strong>Dr</strong>itter zu informieren, haben Sie auch schuldhaft gehandelt, und zwar zumindest in<br />
Form einfacher Fahrlässigkeit. Auf Grund dessen haften Sie gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG auch<br />
auf Schadenersatz.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 311
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Um meiner Mandantin zu ermöglichen, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern, sind Sie nach<br />
ständiger Rechtsprechung verpflichtet, Rechnung über den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen<br />
zu legen. Zudem schulden Sie nach § 24 b GebrMG Auskunft über die Herkunft und den<br />
Vertriebsweg des betreffenden Erzeugnisses.<br />
Schließlich sind Sie unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes bzw. der Geschäftsführung<br />
ohne Auftrag verpflichtet, meiner Mandantin die durch meine Einschaltung sowie die Einschaltung<br />
des Patentanwalts _______entstandenen Kosten zu erstatten.<br />
Sämtliche Ansprüche werden hiermit geltend gemacht.<br />
4. Zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen habe ich Sie hiermit aufzufordern, zu meinen<br />
Händen bis zum<br />
._______.<br />
die beigefügte Verpflichtungserklärung – unverändert und rechtsverbindlich unterzeichnet – zurückzusenden.<br />
Verstreicht die Frist fruchtlos, werde ich meiner Mandantin empfehlen, ohne weitere<br />
Ankündigung die erforderlichen, gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen.<br />
Mit verbindlichen Empfehlungen<br />
Rechtsanwalt<br />
Anlage: Verpflichtungserklärung<br />
Verpflichtungserklärung<br />
Die B GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Karl B., (Adresse),<br />
verpflichtet sich gegenüber<br />
der A GmbH,(Adresse),<br />
1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe<br />
von € 12.500,– (in Worten: Euro zwölftausendfünfhundert) zu unterlassen,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 312
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Verstelleinrichtungen für einen mit mindestens zwei schwenkbaren Lüftungsklappen ausgerüsteten<br />
Schrank oder dergleichen zur Aufnahme wärmeentwickelnder Vorrichtungen, wie z. B.<br />
Transformatoren, bei denen die einzelnen Lüftungsklappen jeweils durch einen elektromotorischen<br />
Stelltrieb verstellbar sind, der eine Stellspindel und eine darauf aufgeschraubte Stellmutter<br />
aufweist,<br />
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters XYZ herzustellen, anzubieten, in Verkehr<br />
zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu<br />
besitzen,<br />
bei denen wenigstens die Stelltriebe in einem eigenen, kastenartigen Gehäuse angeordnet sind,<br />
wobei die Stellspindeln einander gegenüberliegend den Stirnwänden zugewandt liegen, in dem<br />
Gehäuse Führungen für die Stellmuttern vorgesehen sind, zumindest die Innenflächen der Seitenwände<br />
des Gehäuses Rastmittel zur Festlegung der Stelltriebe aufweisen, und die Stelltriebe<br />
mittels einer Steuereinheit gemeinsam oder unabhängig voneinander betätigbar sind;<br />
2. der A GmbH darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. bezeichneten<br />
Handlungen seit dem _______begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br />
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br />
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -<br />
preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen<br />
Abnehmer,<br />
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -<br />
preisen (und ggf. Typenbezeichnungen),<br />
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,<br />
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br />
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und<br />
des erzielten Gewinns;<br />
3. der A GmbH allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu 1. bezeichneten, seit<br />
dem _______begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 313
Teil 12: Vertragsmuster<br />
4. der A GmbH die durch die Einschaltung des Rechtsanwalts _______ und des Patentanwalts<br />
_______entstandenen Kosten zu erstatten, und zwar auf der Grundlage eines Gegenstandswerts<br />
von DM _______in Höhe je einer 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1<br />
Ziffer 1 BRAGO zuzüglich der Kosten für eine Wirtschaftsauskunft, Auslagenpauschale<br />
gemäß § 26 BRAGO und Mehrwertsteuer.<br />
_____________________ , den<br />
_____________________<br />
(B GmbH)<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 314
TEIL 12: GESETZESTEXTE<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte und sonstigen Informationen.)<br />
A. Grundgesetz (GG) - Auszug:<br />
Art. 1<br />
Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt<br />
523 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung<br />
aller staatlichen Gewalt.<br />
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten<br />
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in<br />
der Welt.<br />
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung<br />
als unmittelbar geltendes Recht.<br />
Art. 2<br />
Handlungsfreiheit, Freiheit der Person<br />
524 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte<br />
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.<br />
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist<br />
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.<br />
Art. 5<br />
Meinungsfreiheit<br />
525 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu<br />
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit<br />
und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.<br />
Eine Zensur findet nicht statt.<br />
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen<br />
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.<br />
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet<br />
nicht von der Treue zur Verfassung.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 315
Art. 10<br />
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis<br />
526 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung<br />
dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes<br />
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem<br />
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch<br />
von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.<br />
B. Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug<br />
§ 185<br />
Beleidigung.<br />
527 Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die<br />
Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder<br />
mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 186<br />
Üble Nachrede.<br />
528 Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben<br />
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird,<br />
wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit<br />
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen<br />
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 187<br />
Verleumdung.<br />
529 Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet<br />
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen<br />
oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei<br />
Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch<br />
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />
mit Geldstrafe bestraft.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 316
§ 187a<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens.<br />
530 (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer<br />
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus<br />
Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen,<br />
und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die<br />
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.<br />
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von<br />
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
§ 202a StGB<br />
Datenausspähung<br />
531 (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang<br />
besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht<br />
unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.<br />
§ 303 StGB<br />
Sachbeschädigung<br />
532 (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 303a StGB<br />
Datenveränderung<br />
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 201 a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 317
§ 303b StGB<br />
Computersabotage<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
533 (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder<br />
eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er<br />
1. eine Tat nach § 303 a Abs. 1 begeht oder<br />
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar<br />
macht, beseitigt oder verändert,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
C. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug<br />
Zweiter Titel. Willenserklärung<br />
§ 13 BGB<br />
Verbraucher<br />
534 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der<br />
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden<br />
kann.<br />
§ 14 BGB<br />
Unternehmer<br />
535 (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,<br />
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen<br />
beruflichen Tätigkeit handelt.<br />
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit<br />
ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.<br />
§ 119<br />
BGB<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 318
Teil 12: Vertragsmuster<br />
536 (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine<br />
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn<br />
anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles<br />
nicht abgegeben haben würde.<br />
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der<br />
Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.<br />
§ 120 BGB<br />
537 Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt<br />
unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden<br />
wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.<br />
§ 122 BGB<br />
538 (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so<br />
hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls<br />
jedem <strong>Dr</strong>itten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der <strong>Dr</strong>itte dadurch erleidet,<br />
dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses<br />
hinaus, welches der andere oder der <strong>Dr</strong>itte an der Gültigkeit der Erklärung hat.<br />
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit<br />
oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).<br />
§ 125 BGB<br />
539 Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.<br />
Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit<br />
zur Folge.<br />
§ 126. BGB<br />
540 (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller<br />
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet<br />
werden.<br />
(2) Bei einem Vertrage muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.<br />
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden, aufgenommen, so genügt es, wenn<br />
jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.<br />
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 319
§ 127 BGB<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
541 Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte<br />
schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen<br />
ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche<br />
Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.<br />
§ 142 BGB<br />
542 (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig<br />
anzusehen.<br />
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so<br />
behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.<br />
<strong>Dr</strong>itter Titel. Vertrag<br />
§ 145 BGB<br />
543 Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei<br />
denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.<br />
§ 146 BGB<br />
544 Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem<br />
gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.<br />
§ 147 BGB<br />
545 (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt<br />
auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.<br />
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden,<br />
in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten<br />
darf.<br />
§ 150 BGB<br />
546 (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 320
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als<br />
Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.<br />
§ 151 BGB<br />
547 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem<br />
Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte<br />
nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem<br />
der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem auf dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden<br />
Willen des Antragenden.<br />
§ 305<br />
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag<br />
548 (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten<br />
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss<br />
eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten<br />
Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen<br />
Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen<br />
den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.<br />
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der<br />
Verwender bei Vertragsschluss<br />
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen<br />
der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist,<br />
durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und<br />
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch<br />
eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei<br />
angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere<br />
Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.<br />
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter<br />
Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse<br />
im Voraus vereinbaren.<br />
§ 305a<br />
Einbeziehung in besonderen Fällen<br />
549 Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden<br />
einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 321
Teil 12: Vertragsmuster<br />
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen<br />
Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen<br />
und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen<br />
der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in<br />
den Beförderungsvertrag,<br />
2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten<br />
und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von<br />
Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,<br />
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die<br />
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung<br />
einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen<br />
Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.<br />
§ 305b<br />
Vorrang der Individualabrede<br />
550 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />
§ 305c<br />
Überraschende und mehrdeutige Klauseln<br />
551 (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere<br />
nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner<br />
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.<br />
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.<br />
§ 306<br />
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit<br />
552 (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil<br />
geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 322
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet<br />
sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der<br />
nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine<br />
Vertragspartei darstellen würde.<br />
§ 306a BGB Umgehungsverbot<br />
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen<br />
umgangen werden.<br />
§ 307<br />
Inhaltskontrolle<br />
553 (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den<br />
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen<br />
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die<br />
Bestimmung nicht klar und verständlich ist.<br />
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<br />
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,<br />
nicht zu vereinbaren ist, oder<br />
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt,<br />
dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende<br />
Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung<br />
mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.<br />
§ 308<br />
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit<br />
554 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam<br />
1. (Annahme- und Leistungsfrist)<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 323
Teil 12: Vertragsmuster<br />
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend<br />
bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer<br />
Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs-<br />
oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten;<br />
2. (Nachfrist)<br />
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend<br />
von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist<br />
vorbehält;<br />
3. (Rücktrittsvorbehalt)<br />
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag<br />
angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;<br />
4. (Änderungsvorbehalt)<br />
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von<br />
ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung<br />
der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;<br />
5. (Fingierte Erklärungen)<br />
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme<br />
oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt,<br />
es sei denn, dass<br />
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt<br />
ist und<br />
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene<br />
Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;<br />
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt<br />
einbezogen ist;<br />
6. (Fiktion des Zugangs)<br />
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung<br />
dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;<br />
7. (Abwicklung von Verträgen)<br />
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag<br />
zurücktritt oder den Vertrag kündigt,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 324
Teil 12: Vertragsmuster<br />
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines<br />
Rechts oder für erbrachte Leistungen oder<br />
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;<br />
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)<br />
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung<br />
zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich<br />
der Verwender nicht verpflichtet,<br />
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und<br />
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.<br />
§ 309 BGB<br />
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit<br />
555 Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen unwirksam<br />
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)<br />
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die<br />
innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt<br />
nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder<br />
erbracht werden;<br />
2. (Leistungsverweigerungsrechte)<br />
eine Bestimmung, durch die<br />
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht,<br />
ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder<br />
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf<br />
demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der<br />
Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;<br />
3. (Aufrechnungsverbot)<br />
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird,<br />
mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;<br />
4. (Mahnung, Fristsetzung)<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 325
Teil 12: Vertragsmuster<br />
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird,<br />
den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu<br />
setzen;<br />
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)<br />
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz<br />
einer Wertminderung, wenn<br />
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden<br />
Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder<br />
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder<br />
eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;<br />
6. (Vertragsstrafe)<br />
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten<br />
Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich<br />
vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;<br />
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)<br />
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)<br />
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,<br />
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders<br />
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder<br />
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;<br />
b) (grobes Verschulden)<br />
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen<br />
Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;<br />
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes<br />
genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der<br />
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des<br />
Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-<br />
und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970<br />
abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie-<br />
oder Ausspielverträge;<br />
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 326
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der<br />
Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils,<br />
sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7<br />
bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;<br />
b) (Mängel)<br />
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über<br />
Werkleistungen<br />
aa) (Ausschluss und Verweisung auf <strong>Dr</strong>itte)<br />
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner<br />
Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen <strong>Dr</strong>itte beschränkt oder von der<br />
vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme <strong>Dr</strong>itter abhängig gemacht werden;<br />
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)<br />
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf<br />
Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht<br />
vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung<br />
Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;<br />
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)<br />
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der<br />
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,<br />
zu tragen;<br />
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)<br />
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder<br />
eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig<br />
macht;<br />
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)<br />
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist<br />
setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;<br />
ff) (Erleichterung der Verjährung)<br />
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des<br />
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger<br />
als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 327
Teil 12: Vertragsmuster<br />
wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt<br />
einbezogen ist;<br />
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)<br />
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige<br />
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,<br />
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,<br />
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses<br />
um jeweils mehr als ein Jahr, oder<br />
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf<br />
der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;<br />
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge<br />
sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und<br />
Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von<br />
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;<br />
10. (Wechsel des Vertragspartners)<br />
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein <strong>Dr</strong>itter anstelle des Verwenders<br />
in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten<br />
kann, es sei denn, in der Bestimmung wird<br />
a) der <strong>Dr</strong>itte namentlich bezeichnet, oder<br />
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;<br />
11. (Haftung des Abschlussvertreters)<br />
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen<br />
Vertragsteil abschließt,<br />
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder<br />
Einstandspflicht, oder<br />
b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;<br />
12. (Beweislast)<br />
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils<br />
ändert, insbesondere indem er<br />
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders<br />
liegen, oder<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 328
) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer<br />
gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;<br />
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)<br />
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem <strong>Dr</strong>itten<br />
gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse<br />
gebunden werden.<br />
§ 310<br />
Anwendungsbereich<br />
556 (1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen<br />
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307<br />
Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit<br />
von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr<br />
geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.<br />
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-<br />
und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer<br />
Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen<br />
nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen<br />
für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und<br />
Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.<br />
§ 312b<br />
Fernabsatzverträge<br />
557 (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung<br />
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher<br />
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,<br />
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder<br />
Dienstleistungssystems erfolgt.<br />
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss<br />
eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitig<br />
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,<br />
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.<br />
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 329
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),<br />
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen<br />
und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,<br />
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,<br />
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,<br />
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des<br />
täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers<br />
von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,<br />
6. über die Erhöhung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung<br />
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss<br />
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb<br />
eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,<br />
7. die geschlossen werden<br />
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder<br />
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen<br />
Fernsprechern, sowie sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.<br />
§ 312c<br />
Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen<br />
558 (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in<br />
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich<br />
zu informieren über<br />
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und<br />
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.<br />
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des<br />
Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.<br />
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des<br />
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten<br />
Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständi-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 330
Teil 12: Vertragsmuster<br />
gen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform<br />
mitzuteilen.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln<br />
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den<br />
Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in<br />
diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei<br />
der er Beanstandungen vorbringen kann.<br />
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmittel und<br />
weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.<br />
§ 312d<br />
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen.<br />
559 (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.<br />
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren<br />
ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.<br />
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten<br />
gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres<br />
Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor<br />
dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des<br />
Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.<br />
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der<br />
Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der<br />
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.<br />
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen<br />
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf<br />
die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht<br />
für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten<br />
würde,<br />
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten<br />
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,<br />
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,<br />
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder<br />
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 331
§ 312e<br />
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
560 (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die<br />
Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes<br />
(Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden<br />
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren<br />
Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,<br />
2. die in der Rechtsvorschrift nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />
bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich<br />
mitzuteilen,<br />
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und<br />
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.<br />
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die<br />
Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.<br />
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch<br />
individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden<br />
keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes<br />
vereinbart wird.<br />
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.<br />
Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend<br />
von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.<br />
§ 312f<br />
Abweichende Vereinbarungen<br />
561 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum<br />
Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels<br />
finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige<br />
Gestaltungen umgangen werden.<br />
Untertitel 3<br />
Anpassung und Beendigung von Verträgen<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 332
§ 433<br />
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
562 (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache<br />
zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die<br />
Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.<br />
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte<br />
Sache abzunehmen.<br />
§ 434<br />
Sachmangel<br />
563 (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit<br />
hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,<br />
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<br />
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,<br />
die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache<br />
erwarten kann.<br />
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den<br />
öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes)<br />
oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über<br />
bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung<br />
nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in<br />
gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.<br />
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer<br />
oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel<br />
liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft<br />
ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.<br />
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe<br />
Menge liefert.<br />
§ 435<br />
Rechtsmangel<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 333
Teil 12: Vertragsmuster<br />
564 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn <strong>Dr</strong>itte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im<br />
Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel<br />
steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.<br />
§ 436<br />
Öffentliche Lasten von Grundstücken<br />
565 (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge<br />
und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage<br />
des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens<br />
der Beitragsschuld.<br />
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen<br />
öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch<br />
nicht geeignet sind.<br />
§ 437<br />
Rechte des Käufers bei Mängeln<br />
566 Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften<br />
vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<br />
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,<br />
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den<br />
Kaufpreis mindern und<br />
3. nach den §§ 440, 280, 281, 2834 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher<br />
Aufwendungen verlangen.<br />
§ 438<br />
Verjährung der Mängelansprüche<br />
567 (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren<br />
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel<br />
a) ein einem dinglichen Recht eines <strong>Dr</strong>itten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache<br />
verlangt werden kann, oder<br />
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 334
2. in fünf Jahren<br />
a) bei einem Bauwerk und<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk<br />
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und<br />
3. im Übrigen in zwei Jahren.<br />
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung<br />
der Sache.<br />
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen<br />
Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des<br />
Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.<br />
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit<br />
des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er<br />
auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann<br />
der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.<br />
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend<br />
Anwendung.<br />
§ 439<br />
Nacherfüllung<br />
568 (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die<br />
Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.<br />
(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere<br />
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.<br />
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275<br />
Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind<br />
insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die<br />
Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für<br />
den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem<br />
Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen<br />
des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.<br />
(4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom<br />
Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 335
§ 440<br />
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
569 Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann<br />
nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder<br />
wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar<br />
ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn<br />
sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen<br />
etwas anderes ergibt.<br />
§ 441<br />
Minderung<br />
570 (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem<br />
Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.<br />
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann<br />
die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.<br />
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit<br />
des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden<br />
haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.<br />
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer<br />
zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.<br />
§ 442<br />
Kenntnis des Käufers<br />
571 (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss<br />
den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt<br />
geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer<br />
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache<br />
übernommen hat.<br />
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der<br />
Käufer kennt.<br />
§ 443<br />
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 336
Teil 12: Vertragsmuster<br />
572 (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein <strong>Dr</strong>itter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache<br />
oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält<br />
(Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche<br />
die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen<br />
Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.<br />
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während<br />
ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.<br />
§ 444<br />
Haftungsausschluss<br />
573 Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen<br />
oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel<br />
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.<br />
§ 449<br />
Eigentumsvorbehalt<br />
574 (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des<br />
Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden<br />
Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).<br />
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen,<br />
wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.<br />
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon<br />
abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines <strong>Dr</strong>itten, insbesondere eines mit<br />
dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.<br />
§ 453<br />
Rechtskauf<br />
575 (1) Die Vorschrift über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen<br />
Gegenständen entsprechende Anwendung.<br />
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.<br />
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet,<br />
dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 337
§ 474<br />
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
576 (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf),<br />
gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in<br />
einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen<br />
kann.<br />
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.<br />
§ 475<br />
Abweichende Vereinbarungen<br />
577 (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die<br />
zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, sowie von den Vorschriften<br />
dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1<br />
bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen<br />
umgangen werden.<br />
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an<br />
den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer<br />
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten<br />
Sachen von weniger als einem Jahr führt.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die<br />
Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.<br />
§ 631<br />
Wesen des Werkvertrages<br />
578 (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,<br />
der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br />
(2) Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache<br />
als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.<br />
§ 633<br />
Sach- und Rechtsmangel<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 338
Teil 12: Vertragsmuster<br />
579 (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu<br />
verschaffen.<br />
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die<br />
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,<br />
1. Wenn es sich für die nach dem nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst<br />
2. Für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei<br />
Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten<br />
kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das<br />
bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.<br />
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn <strong>Dr</strong>itte in Bezug auf das Werk keine oder nur die<br />
im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.<br />
Fünfundzwanzigster Artikel. Unerlaubte Handlungen<br />
§ 823 BGB<br />
Schadenersatz<br />
580 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das<br />
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum<br />
Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes<br />
Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch<br />
ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.<br />
§ 847 BGB - Schmerzensgeldanspruch<br />
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung<br />
kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige<br />
Entschädigung in Geld verlangen.<br />
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen<br />
wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch <strong>Dr</strong>ohung oder unter Mißbrauch<br />
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 339
Teil 12: Vertragsmuster<br />
D. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch idF vom 21. September<br />
1994<br />
Art. 27<br />
Freie Rechtswahl<br />
581 (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss<br />
ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages<br />
oder aus den Umständen des Falles ergeben.<br />
Art. 28<br />
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht<br />
582 (1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden<br />
ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.<br />
(...)<br />
(2) Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen mit dem Staat aufweist, in dem<br />
die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein<br />
oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. (...)<br />
E. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />
§ 1<br />
Zweck des Gesetzes<br />
583 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher<br />
sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse<br />
der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.<br />
584 (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet<br />
§ 2<br />
Definitionen<br />
1. "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen<br />
oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder<br />
die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher<br />
Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 340
Teil 12: Vertragsmuster<br />
2. "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter<br />
oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;<br />
3. "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als<br />
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis<br />
steht;<br />
4. "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über<br />
einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder<br />
weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes<br />
über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet<br />
werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer<br />
oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.<br />
(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs entsprechend.<br />
§ 3<br />
Verbot unlauteren Wettbewerbs<br />
585 Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der<br />
Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,<br />
sind unzulässig.<br />
§ 4<br />
Beispiele unlauteren Wettbewerbs<br />
586 Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer<br />
1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der<br />
Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von <strong>Dr</strong>uck, in menschenverachtender<br />
Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss<br />
zu beeinträchtigen;<br />
2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit<br />
insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst<br />
oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;<br />
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;<br />
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken<br />
die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;<br />
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen<br />
nicht klar und eindeutig angibt;<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 341
Teil 12: Vertragsmuster<br />
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von<br />
dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig<br />
macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der<br />
Ware oder der Dienstleistung verbunden;<br />
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen<br />
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;<br />
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über<br />
den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet<br />
oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des<br />
Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt<br />
es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der<br />
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter,<br />
wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;<br />
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen<br />
eines Mitbewerbers sind, wenn er<br />
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,<br />
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen<br />
ausnutzt oder beeinträchtigt oder<br />
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt<br />
hat;<br />
10. Mitbewerber gezielt behindert;<br />
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse<br />
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.<br />
§ 5<br />
Irreführende Werbung<br />
587 (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.<br />
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu<br />
berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:<br />
1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung,<br />
Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung,<br />
die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit,<br />
die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 342
Teil 12: Vertragsmuster<br />
erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von<br />
Tests der Waren oder Dienstleistungen;<br />
2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet<br />
wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen<br />
erbracht werden;<br />
3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die<br />
Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen<br />
Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.<br />
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren<br />
Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die<br />
Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.<br />
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung<br />
sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind,<br />
solche Angaben zu ersetzen.<br />
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern<br />
der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in<br />
welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der<br />
Preisherabsetzung geworben hat.<br />
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware<br />
sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung<br />
der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für<br />
zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung<br />
rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.<br />
§ 6<br />
Vergleichende Werbung<br />
588 (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber<br />
oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.<br />
(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich<br />
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung<br />
bezieht,<br />
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische<br />
Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 343
Teil 12: Vertragsmuster<br />
3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem<br />
Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen<br />
oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,<br />
4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer<br />
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,<br />
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse<br />
eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder<br />
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten<br />
Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.<br />
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen<br />
Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht<br />
gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange,<br />
wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.<br />
§ 7<br />
Unzumutbare Belästigungen<br />
589 (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise<br />
belästigt.<br />
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen<br />
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht<br />
wünscht;<br />
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung<br />
oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche<br />
Einwilligung;<br />
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten<br />
oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;<br />
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag<br />
die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der<br />
keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung<br />
solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten<br />
nach den Basistarifen entstehen.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter<br />
Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn<br />
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung<br />
von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 344
Teil 12: Vertragsmuster<br />
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder<br />
Dienstleistungen verwendet,<br />
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und<br />
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf<br />
hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass<br />
hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.<br />
Kapitel 2<br />
Rechtsfolgen<br />
§ 8<br />
Beseitigung und Unterlassung<br />
590 (1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf<br />
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits<br />
dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.<br />
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten<br />
begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen<br />
den Inhaber des Unternehmens begründet.<br />
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:<br />
1. jedem Mitbewerber;<br />
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen,<br />
soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder<br />
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,<br />
soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung<br />
imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger<br />
beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung<br />
die Interessen ihrer Mitglieder berührt;<br />
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen<br />
nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission<br />
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen<br />
zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;<br />
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.<br />
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter<br />
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 345
Teil 12: Vertragsmuster<br />
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder<br />
Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.<br />
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung<br />
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1<br />
Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung<br />
eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3<br />
Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung<br />
eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes<br />
geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche<br />
treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.<br />
§ 9<br />
Schadensersatz<br />
591 Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des<br />
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen<br />
<strong>Dr</strong>uckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung<br />
geltend gemacht werden.<br />
§ 10<br />
Gewinnabschöpfung<br />
592 (1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von<br />
Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung<br />
eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung<br />
an <strong>Dr</strong>itte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst<br />
nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des<br />
Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.<br />
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs entsprechend.<br />
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen<br />
nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes<br />
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen,<br />
soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die<br />
Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 346
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit<br />
der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird ermächtigt,<br />
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben<br />
nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle<br />
des Bundes zu übertragen.<br />
§ 11<br />
Verjährung<br />
593 (1) Die Ansprüche aus §§ 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.<br />
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn<br />
1. der Anspruch entstanden ist und<br />
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige<br />
Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden<br />
auslösenden Handlung an.<br />
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis<br />
in drei Jahren von der Entstehung an.<br />
Kapitel 3<br />
Verfahrensvorschriften<br />
§ 12<br />
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung<br />
594 (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner<br />
vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den<br />
Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung<br />
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen<br />
Aufwendungen verlangt werden.<br />
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige<br />
Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und<br />
940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.<br />
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht<br />
der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 347
Teil 12: Vertragsmuster<br />
öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der<br />
Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb<br />
von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch<br />
nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.<br />
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu<br />
berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung<br />
einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens-<br />
und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.<br />
§ 13<br />
Sachliche Zuständigkeit<br />
595 (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses<br />
Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95<br />
Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.<br />
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer<br />
Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies<br />
der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen<br />
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen<br />
übertragen.<br />
§ 14<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
596 (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der<br />
Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung<br />
einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer<br />
Aufenthaltsort maßgeblich.<br />
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />
die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4<br />
zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann,<br />
wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung<br />
noch einen Wohnsitz hat.<br />
§ 15<br />
Einigungsstellen<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 348
Teil 12: Vertragsmuster<br />
597 (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur<br />
Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes<br />
geltend gemacht wird (Einigungsstellen).<br />
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt<br />
nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende<br />
Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung<br />
eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher<br />
in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende<br />
Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen<br />
werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das<br />
Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien<br />
erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die<br />
§§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das<br />
Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht<br />
(Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).<br />
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf<br />
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.<br />
Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von<br />
jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer<br />
Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.<br />
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.<br />
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.<br />
Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld<br />
festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung<br />
des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen<br />
oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.<br />
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen<br />
schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und<br />
seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.<br />
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt<br />
und unter Angabe des Tages seines Zustandeskommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle,<br />
welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden.<br />
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung<br />
statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.<br />
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet<br />
oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen<br />
ablehnen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 349
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch<br />
Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das<br />
Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den<br />
Parteien mitzuteilen.<br />
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der<br />
Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter<br />
Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung<br />
eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer<br />
einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz<br />
8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst<br />
nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der<br />
geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.<br />
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung<br />
der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen<br />
Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen,<br />
über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern<br />
angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des<br />
Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern<br />
sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle<br />
zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland<br />
errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in<br />
Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.<br />
Kapitel 4<br />
Strafvorschriften<br />
§ 16<br />
Strafbare Werbung<br />
598 (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in<br />
öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen<br />
bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren,<br />
Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom<br />
Veranstalter selbst oder von einem <strong>Dr</strong>itten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum<br />
Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige<br />
Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 350
§ 17<br />
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
599 (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,<br />
das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden<br />
ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des<br />
Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines <strong>Dr</strong>itten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens<br />
Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines<br />
<strong>Dr</strong>itten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,<br />
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch<br />
a) Anwendung technischer Mittel,<br />
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder<br />
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,<br />
unbefugt verschafft oder sichert oder<br />
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten<br />
Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich<br />
sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />
1. gewerbsmäßig handelt,<br />
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder<br />
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.<br />
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen<br />
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen<br />
für geboten hält.<br />
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 351
§ 18<br />
Verwertung von Vorlagen<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
600 (1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer<br />
Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs<br />
oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen<br />
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen<br />
für geboten hält.<br />
(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.<br />
§ 19<br />
Verleiten und Erbieten zum Verrat<br />
601 (1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht,<br />
eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt<br />
oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach<br />
den § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.<br />
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.<br />
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen<br />
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen<br />
für geboten hält.<br />
(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.<br />
Kapitel 5<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 20<br />
Änderungen anderer Rechtsvorschriften<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 352
Teil 12: Vertragsmuster<br />
602 (1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das<br />
zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert<br />
worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3" ersetzt.<br />
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 852 Abs. 2" durch die Angabe "§ 203" ersetzt.<br />
(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004<br />
(BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Ansprüche der<br />
letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein<br />
beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist" gestrichen.<br />
(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.<br />
April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004<br />
(BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20" durch die<br />
Angabe "§§ 16 bis 19" ersetzt.<br />
(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002<br />
(BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003<br />
(BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:<br />
"2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher<br />
Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen<br />
und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der<br />
Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich<br />
wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von<br />
Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter<br />
Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft,<br />
die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb<br />
nicht unerheblich zu verfälschen;".<br />
2. In § 5 wird die Angabe "die §§ 23a, 23b und 25" durch die Angabe "§ 12 Abs. 1, 2 und 4"<br />
ersetzt.<br />
3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort "verwendet" die Wörter "oder empfohlen"<br />
und in Nummer 3 nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "oder Empfehlung" eingefügt.<br />
4. In § 12 wird die Angabe "§ 27a" durch die Angabe "§ 15" ersetzt.<br />
5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe "§ 13 Abs. 7" durch die Angabe "§ 8 Abs. 5 Satz 1" zu ersetzen.<br />
(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156, 1996 I S. 682),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird<br />
wie folgt geändert:<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 353
Teil 12: Vertragsmuster<br />
1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch<br />
die Angabe "§ 8 Abs. 3" ersetzt.<br />
2. In § 141 wird die Angabe "§ 24" durch die Angabe "§ 14" ersetzt.<br />
(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November<br />
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003<br />
(BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die<br />
Angabe "§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.<br />
(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt<br />
durch Artikel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden<br />
ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3" ersetzt.<br />
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 852 Abs. 2" durch die Angabe "§ 203" ersetzt.<br />
(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe<br />
"§ 13 Abs. 7" durch die Angabe "§ 8 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.<br />
(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002<br />
(BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:<br />
1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "unabhängig von einer Rabattgewährung"<br />
gestrichen.<br />
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:<br />
"Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben.<br />
Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen<br />
nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben,<br />
auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen<br />
kann."<br />
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "unabhängig von einer Rabattgewährung" gestrichen.<br />
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. 3" ersetzt.<br />
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 1 Abs. 4)" durch die Angabe "(§ 1 Abs. 5)" ersetzt.<br />
5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />
"(4) Kann in Gaststätten- und Beherbungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage<br />
benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je<br />
Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben."<br />
6. § 9 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 354
Teil 12: Vertragsmuster<br />
"(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle<br />
Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und<br />
durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe."<br />
b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden<br />
die neuen Nummern 1, 2 und 3.<br />
7. § 11 wird aufgehoben.<br />
§ 21<br />
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang<br />
603 Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf<br />
Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
604 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen<br />
den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli<br />
2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.<br />
F. GWB/Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen idF der Bekanntmachung<br />
vom 26. August 1998<br />
§ 14<br />
Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen<br />
605 Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf<br />
Märkte innerhalb des Geltungsbereich dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen<br />
Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen<br />
Vereinbarungen beschränken, die er mit <strong>Dr</strong>itten über die gelieferten Waren, über andere Waren<br />
oder über gewerbliche Leistungen schließt.<br />
§ 16<br />
Missbrauchsaufsicht über Ausschließlichkeitsbindungen<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 355
Teil 12: Vertragsmuster<br />
606 Die Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche<br />
Leistungen für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,<br />
soweit sie einen Beteiligten<br />
1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen<br />
beschränken, oder<br />
2. darin beschränken, andere Waren oder gewerblichen Leistungen von <strong>Dr</strong>itten zu beziehen oder<br />
an <strong>Dr</strong>itte abzugeben, oder<br />
3. darin beschränken, die gelieferten Waren an <strong>Dr</strong>itte abzugeben, oder<br />
4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder gewerbliche Leistungen<br />
abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich dazugehören, und soweit durch das<br />
Ausmaß solcher Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt für diese der andere Waren<br />
oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird.<br />
G. Markengesetz vom 25.10.1994 (BGBl. I 3082)<br />
607 Nach diesem Gesetz werden geschützt:<br />
1. Marken<br />
2. geschäftliche Bezeichnungen<br />
3. geographische Herkunftsangaben<br />
§ 1<br />
Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen<br />
§ 3<br />
Als Marke schutzfähige Zeichen<br />
608 (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,<br />
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich<br />
der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben<br />
und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen<br />
eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.<br />
§ 5<br />
Geschäftliche Bezeichnungen<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 356
Teil 12: Vertragsmuster<br />
609 (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel<br />
geschützt.<br />
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma<br />
oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.<br />
(...)<br />
§ 15<br />
Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung u. a<br />
610 (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein<br />
ausschließliches Recht.<br />
(2) <strong>Dr</strong>itten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen<br />
Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechselungen mit<br />
der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.<br />
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche<br />
Bezeichnung, so ist es <strong>Dr</strong>itten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches<br />
Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechselungen im<br />
Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder<br />
die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer<br />
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.<br />
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 und 3<br />
benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen<br />
Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.<br />
§ 23<br />
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft<br />
611 Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem<br />
<strong>Dr</strong>itten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr<br />
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,<br />
2. ein mit der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches<br />
Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie<br />
insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 357
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen (...) sofern die Benutzung<br />
nicht gegen die guten Sitten verstößt.<br />
H. Patentgesetz idF vom 16.10.1980<br />
612 (1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit<br />
beruhen und gewerblich anwendbar sind.<br />
(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:<br />
...<br />
§ 1<br />
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten ... sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;<br />
4. die Wiedergabe von Informationen.<br />
(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände<br />
oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.”<br />
J. StGB/Strafgesetzbuch<br />
§ 202a<br />
Ausspähen von Daten<br />
613 (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang<br />
besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Daten im Sinne des Abs. 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar<br />
wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.<br />
§ 263a<br />
Computerbetrug<br />
614 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem <strong>Dr</strong>itten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu<br />
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs<br />
durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger<br />
oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch un-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 358
Teil 12: Vertragsmuster<br />
befugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />
mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 269<br />
Fälschung beweiserheblicher Daten<br />
615 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert,<br />
dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorlegen würde, oder derart<br />
gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />
mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 270<br />
Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung.<br />
616 Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung<br />
im Rechtsverkehr gleich.<br />
§ 303a<br />
Datenveränderung<br />
617 (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder<br />
verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 303b<br />
Computersabotage<br />
618 (1) Wer eine Datenverarbeitungsanlage, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen<br />
oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er<br />
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder<br />
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar<br />
macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 359
K. Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Auszug<br />
§ 1 UrhG<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
619 Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke<br />
Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.<br />
§ 2 UrhG<br />
Werke, die durch das UrhG geschützt werden<br />
620 (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:<br />
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;<br />
Werke der Musik;<br />
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;<br />
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst<br />
und Entwürfe solcher Werke;<br />
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;<br />
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;<br />
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen,<br />
Tabellen und plastische Darstellungen.<br />
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.<br />
§ 3 UrhG<br />
Bearbeitungen<br />
621 Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen<br />
des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige<br />
Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes<br />
der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.<br />
§ 4 UrhG<br />
Sammelwerke und Datenbankwerke<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 360
Teil 12: Vertragsmuster<br />
622 (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der<br />
Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke),<br />
werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts<br />
oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.<br />
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch<br />
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere<br />
Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs<br />
zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des<br />
Datenbankwerkes.<br />
§ 6 UrhG<br />
Veröffentlichung und Erscheinen (Begriffe)<br />
623 (1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit<br />
zugänglich gemacht worden ist.<br />
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des<br />
Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr<br />
gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn<br />
das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend<br />
der Öffentlichkeit zugänglich ist.<br />
§ 8 UrhG<br />
Miturheberschaft (Begriff und Rechtsfolgen)<br />
624 (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert<br />
verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.<br />
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur<br />
gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig.<br />
Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung<br />
nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen<br />
des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an<br />
alle Miturheber verlangen.<br />
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang<br />
ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern<br />
vereinbart ist.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 361
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten verzichten. Der Verzicht<br />
ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den<br />
anderen Miturhebern zu.<br />
§ 13 UrhG<br />
Anerkennung der Urheberschaft<br />
625 Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen,<br />
ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden<br />
ist.<br />
§ 15 UrhG<br />
Allgemeines<br />
626 (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;<br />
das Recht umfasst insbesondere<br />
1. das Vervielfältigungsrecht,<br />
2. das Verbreitungsrecht,<br />
3. das Ausstellungsrecht.<br />
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich<br />
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere<br />
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,<br />
2. das Senderecht,<br />
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger,<br />
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen<br />
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt<br />
ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige<br />
Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden<br />
sind.<br />
§ 16 UrhG<br />
627 (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen,<br />
gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.<br />
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren<br />
Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 362
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung<br />
des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.<br />
§ 17 UrhG<br />
628 (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes<br />
der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.<br />
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung<br />
Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht<br />
worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.<br />
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar<br />
oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch<br />
nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken<br />
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder<br />
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der<br />
Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.<br />
§ 18 UrhG<br />
629 Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten<br />
Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich<br />
zur Schau zu stellen.<br />
§ 19 UrhG<br />
630 (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich<br />
zu Gehör zu bringen.<br />
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich<br />
zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.<br />
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen<br />
außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher<br />
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.<br />
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein<br />
Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen<br />
öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die<br />
Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen.<br />
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§ 20 UrhG<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
631 Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, <strong>Dr</strong>ahtfunk<br />
oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<br />
§ 21 UrhG<br />
632 Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder<br />
Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen, gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 22 UrhG<br />
633 Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des Werkes<br />
durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar<br />
zu machen, gilt entsprechend.<br />
§ 26 Folgerecht<br />
634 (1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein<br />
Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der<br />
Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses<br />
zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50 Euro beträgt.<br />
(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt<br />
nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.<br />
(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen,<br />
welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen<br />
abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert<br />
wurden.<br />
(4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer<br />
erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift<br />
des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler<br />
oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern,<br />
wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.<br />
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft<br />
geltend gemacht werden.<br />
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Teil 12: Vertragsmuster<br />
(6) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach<br />
Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen<br />
ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer<br />
Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur<br />
Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die<br />
Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung<br />
zu erstatten.<br />
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst<br />
nicht anzuwenden.<br />
§ 31 UrhG<br />
Die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber.<br />
635 (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle<br />
Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches<br />
Recht eingeräumt werden.<br />
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen<br />
Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.<br />
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller<br />
anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache<br />
Nutzungsrechte einzuräumen.<br />
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen<br />
hierzu sind unwirksam.<br />
(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht<br />
erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach<br />
dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.<br />
§ 34 UrhG<br />
Die Übertragung von Nutzungsrechten durch denjenigen, dem vom Urheber Nutzungsrechte<br />
eingeräumt worden sind.<br />
636 (1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber<br />
darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.<br />
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk<br />
aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers<br />
des Sammelwerkes.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 365
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung<br />
im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen<br />
eines Unternehmens geschieht.<br />
(4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts und dem Urheber<br />
sind zulässig.<br />
(5) Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung<br />
des Urhebers zulässig, so haftet der Erwerber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus<br />
dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers.<br />
§ 35 UrhG<br />
Die Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts<br />
637 (1) Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts kann nur mit Zustimmung des Urhebers einem<br />
<strong>Dr</strong>itten ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn<br />
das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt<br />
ist.<br />
(2) Die Bestimmungen in § 12 sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 36 UrhG<br />
sog. "Bestsellerparagraph"<br />
638 (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu<br />
führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen<br />
des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung<br />
des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung<br />
des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene<br />
Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.<br />
(2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den<br />
Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese<br />
Kenntnis in zehn Jahren.<br />
(3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft darauf unterliegt<br />
nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.<br />
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§ 45<br />
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
639 (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor<br />
einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.<br />
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit<br />
Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.<br />
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche<br />
Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.<br />
§ 45a<br />
Behinderte Menschen<br />
640 (1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren<br />
Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits<br />
verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich<br />
oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.<br />
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu<br />
zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch<br />
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.<br />
§ 46<br />
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch<br />
641 (1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche<br />
Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik<br />
von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken<br />
als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt<br />
und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen<br />
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder<br />
für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen<br />
Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.<br />
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für<br />
den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.<br />
(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden,<br />
wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber<br />
oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen<br />
Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Brie-<br />
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Teil 12: Vertragsmuster<br />
fes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des<br />
ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im<br />
Bundesanzeiger bewirkt werden.<br />
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene<br />
Vergütung zu zahlen.<br />
(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das<br />
Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht<br />
mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde<br />
zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 47<br />
Schulfunksendungen<br />
642 (1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne<br />
Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden,<br />
durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime<br />
der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher<br />
Trägerschaft.<br />
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens<br />
am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei<br />
denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.<br />
643 (1) Zulässig ist<br />
§ 48<br />
Öffentliche Reden<br />
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften<br />
sowie in anderen <strong>Dr</strong>uckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen<br />
Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch<br />
öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche<br />
Wiedergabe solcher Reden,.<br />
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen<br />
Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.<br />
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten<br />
Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 368
§ 49<br />
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
644 (1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und<br />
einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern<br />
in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe<br />
solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen<br />
betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung,<br />
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu<br />
zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe<br />
kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt.<br />
Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.<br />
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von<br />
vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder<br />
Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 50<br />
Berichterstattung über Tagesereignisse<br />
645 Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in<br />
Zeitungen, Zeitschriften und in anderen <strong>Dr</strong>uckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen<br />
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung<br />
und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar<br />
werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.<br />
§ 51<br />
Zitate<br />
646 Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch<br />
den Zweck gebotenen Umfang<br />
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung<br />
des Inhalts aufgenommen werden,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 369
Teil 12: Vertragsmuster<br />
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt<br />
werden,<br />
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik<br />
angeführt werden.<br />
§ 52<br />
Öffentliche Wiedergabe<br />
647 (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe<br />
keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden<br />
und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§<br />
73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu<br />
zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der<br />
Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern<br />
sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten<br />
Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck<br />
eines <strong>Dr</strong>itten dient; in diesem Fall hat der <strong>Dr</strong>itte die Vergütung zu zahlen.<br />
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst<br />
oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der<br />
Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.<br />
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen<br />
eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung<br />
des Berechtigten zulässig.<br />
648 (1) Zulässig ist,<br />
§ 52a<br />
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung<br />
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge<br />
aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen,<br />
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung<br />
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder<br />
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen<br />
oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für<br />
deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem<br />
jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 370
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten<br />
Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung<br />
eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären<br />
Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des<br />
Berechtigten zulässig.<br />
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen<br />
Vervielfältigungen.<br />
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu<br />
zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.<br />
§ 53<br />
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch<br />
649 (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum<br />
privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken<br />
dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte<br />
Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke<br />
auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um<br />
Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer<br />
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.<br />
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu<br />
lassen<br />
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem<br />
Zweck geboten ist,<br />
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck<br />
geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,<br />
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes<br />
Werk handelt,<br />
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,<br />
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt,<br />
die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,<br />
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt im Fall<br />
des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich<br />
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer<br />
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder<br />
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder<br />
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.<br />
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen<br />
des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.<br />
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von ge-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 371
Teil 12: Vertragsmuster<br />
ringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen<br />
oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch<br />
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in<br />
Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder<br />
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen<br />
der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl<br />
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck<br />
geboten ist.<br />
(4) Die Vervielfältigung<br />
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,<br />
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung<br />
handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit<br />
Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2<br />
oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes<br />
Werk handelt.<br />
(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke,<br />
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2<br />
Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung,<br />
dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen<br />
Zwecken erfolgen.<br />
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt<br />
werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen<br />
und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte<br />
oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.<br />
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf<br />
Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden<br />
Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten<br />
zulässig.<br />
§ 54<br />
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung<br />
650 (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf<br />
Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen<br />
nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller<br />
1. von Geräten und<br />
2. von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt<br />
sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der<br />
Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vor-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 372
Teil 12: Vertragsmuster<br />
zunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder<br />
Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder<br />
wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger<br />
von weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.<br />
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden<br />
zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner,<br />
soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer<br />
ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände<br />
aus <strong>Dr</strong>ittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der<br />
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, ist als Einführer nur<br />
anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlichen<br />
freien Verkehr übergeführt werden.<br />
§ 54a<br />
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung<br />
651 (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung<br />
eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat<br />
der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen<br />
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch<br />
die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche<br />
Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die<br />
Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer<br />
mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte<br />
bezieht.<br />
(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung<br />
oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen,<br />
öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von<br />
Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes<br />
einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.<br />
(3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 373
§ 54b<br />
Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers<br />
652 Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1) entfällt,<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die<br />
Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder<br />
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und seine<br />
Bezugsquelle der nach § 54 h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und<br />
10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.<br />
§ 54c<br />
Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr<br />
653 Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit<br />
Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu<br />
Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden.<br />
§ 54d<br />
Vergütungshöhe<br />
654 (1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der<br />
Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.<br />
(2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt<br />
sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere<br />
nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.<br />
§ 54e<br />
Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche Vergütungen<br />
655 (1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach §<br />
54a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.<br />
(2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1<br />
genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1<br />
des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder<br />
die Bild- oder Tonträger entfallende Urhebervergütung<br />
entrichtet wurde.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 374
§ 54f<br />
Meldepflicht<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
656 (1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen<br />
im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl<br />
der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich<br />
bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung<br />
eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.<br />
(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig<br />
nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.<br />
§ 54g<br />
Auskunftspflicht<br />
657 (1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung<br />
Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten<br />
oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht<br />
des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch<br />
in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6<br />
gilt entsprechend.<br />
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a<br />
Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.<br />
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig<br />
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.<br />
§ 54h<br />
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen<br />
658 (1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und § 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft<br />
geltend gemacht werden.<br />
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54 und § 54a gezahlten<br />
Vergütungen zu.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 375
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt,<br />
je gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame<br />
Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.<br />
(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger<br />
bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.<br />
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f<br />
und 54g enthaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.<br />
§ 55<br />
Vervielfältigung durch Sendeunternehmen<br />
659 (1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit<br />
eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner<br />
Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens<br />
einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.<br />
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht<br />
gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme<br />
in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
55a<br />
Benutzung eines Datenbankwerkes<br />
660 Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den<br />
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten<br />
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten<br />
oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines<br />
mit dessen Zustimmung mit einem <strong>Dr</strong>itten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,<br />
wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des<br />
Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags<br />
nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung<br />
sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen<br />
sind nichtig.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 376
Teil 12: Vertragsmuster<br />
§ 56<br />
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben<br />
661 (1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder<br />
Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben<br />
oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger,<br />
die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger<br />
sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen<br />
von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen<br />
oder instand zu setzen.<br />
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.<br />
§ 57<br />
Unwesentliches Beiwerk<br />
662 Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn<br />
sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung,<br />
Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.<br />
§ 58<br />
Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen<br />
663 (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von<br />
öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten<br />
Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung,<br />
soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.<br />
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in<br />
Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen<br />
in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation<br />
von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck<br />
verfolgt wird.<br />
§ 59<br />
Werke an öffentlichen Plätzen<br />
664 (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden,<br />
mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 377
Teil 12: Vertragsmuster<br />
verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur<br />
auf die äußere Ansicht.<br />
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.<br />
§ 60<br />
Bildnisse<br />
665 (1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen<br />
Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder<br />
seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten<br />
oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser<br />
Personen handelnden <strong>Dr</strong>itten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden<br />
Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.<br />
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die<br />
Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.<br />
aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung<br />
künstlerisch mitwirkt.<br />
666 aufgehoben<br />
§ 61<br />
Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern<br />
§ 62<br />
Änderungsverbot<br />
667 (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist,<br />
dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.<br />
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des<br />
Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage<br />
darstellen.<br />
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in<br />
eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete<br />
Verfahren mit sich bringt.<br />
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach<br />
den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 378
Teil 12: Vertragsmuster<br />
für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen<br />
jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers<br />
(§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf<br />
Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn<br />
der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte<br />
Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.<br />
§ 63<br />
Quellenangabe<br />
668 (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48,<br />
50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.. Das gleiche gilt in<br />
den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes.<br />
Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem<br />
Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich<br />
zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind.<br />
Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück<br />
oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten<br />
anderweit bekannt ist.<br />
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes<br />
zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In<br />
den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich<br />
des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.<br />
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in<br />
einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet,<br />
so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung<br />
oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere<br />
Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses<br />
Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung<br />
oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer<br />
dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.<br />
§ 63a<br />
Gesetzliche Vergütungsansprüche<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 379
Teil 12: Vertragsmuster<br />
669 Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht<br />
verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.<br />
§ 64 UrhG<br />
670 Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.<br />
§ 65 UrhG<br />
Erlöschen eines Urheberrechts, wenn es mehrere Miturheber gibt.<br />
671 (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode<br />
des längstlebenden Miturhebers.<br />
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht<br />
siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur,<br />
Urheber des <strong>Dr</strong>ehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk<br />
komponierten Musik.<br />
§ 69 UrhG<br />
Berechnung von Fristen<br />
672 Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den<br />
Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.<br />
§ 70 UrhG<br />
Wissenschaftliche Ausgaben<br />
673 (1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich<br />
sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der<br />
Werke oder Texte unterscheiden.<br />
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.<br />
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits<br />
fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen<br />
ist. Die Frist ist nach §§ 187 ff BGB zu berechnen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 380
§ 72 UrhG<br />
Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
674 (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt.<br />
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.<br />
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder,<br />
wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits<br />
fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen<br />
oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.<br />
§ 73 UrhG<br />
Definition Ausübender Künstler<br />
675 Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder<br />
bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt.<br />
§ 87a<br />
Begriffsbestimmungen<br />
676 (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen<br />
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe<br />
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung<br />
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem<br />
Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern<br />
die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.<br />
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne von<br />
Absatz 1 vorgenommen hat.<br />
§ 87b<br />
Rechte des Datenbankherstellers<br />
677 (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen<br />
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und<br />
öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines<br />
nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische<br />
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 381
Teil 12: Vertragsmuster<br />
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung<br />
der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers<br />
unzumutbar beeinträchtigen.<br />
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 87c<br />
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers<br />
678 (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist<br />
zulässig<br />
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit<br />
Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,<br />
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem<br />
Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken<br />
erfolgt,<br />
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus-<br />
und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen<br />
Anzahl.<br />
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.<br />
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang<br />
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht,<br />
einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.<br />
§ 87d<br />
Dauer der Rechte<br />
679 Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der<br />
Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb<br />
dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.<br />
§ 87e UrhG<br />
Verträge über die Benutzung einer Datenbank<br />
680 Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des<br />
Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der<br />
Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 382
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit<br />
einem <strong>Dr</strong>itten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller<br />
verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art<br />
und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als<br />
diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die<br />
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."<br />
§ 97 UrhG<br />
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz<br />
681 (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich<br />
verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr<br />
auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf<br />
Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte<br />
die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,<br />
und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.<br />
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende<br />
Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen<br />
des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn<br />
und soweit es der Billigkeit entspricht.<br />
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />
L. Zum Kennzeichenrecht<br />
I. Aus dem BGB:<br />
§ 12 BGB<br />
Namensrecht<br />
682 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten<br />
oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen<br />
Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung<br />
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 383
Teil 12: Vertragsmuster<br />
II. Aus dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen<br />
(MarkenG):<br />
§ 2 MarkenG<br />
Anwendung anderer Vorschriften<br />
683 Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben<br />
nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen<br />
nicht aus.<br />
§ 3 MarkenG<br />
Als Marke schutzfähige Zeichen<br />
684 (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,<br />
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich<br />
der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben<br />
und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen<br />
eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.<br />
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,<br />
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,<br />
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder<br />
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.<br />
685 Der Markenschutz entsteht<br />
§ 4 MarkenG<br />
Entstehung des Markenschutzes<br />
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,<br />
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb<br />
beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder<br />
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des<br />
gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer<br />
Marke.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 384
§ 5 MarkenG<br />
Unternehmenskennzeichen und Werktitel<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
686 (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel<br />
geschützt.<br />
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma<br />
oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt<br />
werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen<br />
und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte<br />
Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs<br />
gelten.<br />
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von <strong>Dr</strong>uckschriften, Filmwerken,<br />
Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.<br />
§ 8 MarkenG<br />
Absolute Schutzhindernisse<br />
687 (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 1 ausgeschlossen,<br />
die sich nicht graphisch darstellen lassen.<br />
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,<br />
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,<br />
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung<br />
der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen<br />
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen<br />
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,<br />
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch<br />
oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung<br />
der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,<br />
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die<br />
geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,<br />
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,<br />
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines<br />
inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes<br />
enthalten,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 385
Teil 12: Vertragsmuster<br />
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des<br />
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen<br />
sind,<br />
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler<br />
zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des<br />
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen<br />
sind, oder<br />
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt<br />
werden kann.<br />
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der<br />
Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen,<br />
für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.<br />
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort<br />
aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder<br />
befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem<br />
anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht<br />
anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist,<br />
mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich<br />
sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet<br />
ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen<br />
zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.<br />
§ 14 MarkenG<br />
688 (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches<br />
Recht.<br />
(2) <strong>Dr</strong>itten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr<br />
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die<br />
mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,<br />
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der<br />
Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten<br />
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,<br />
einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht<br />
wird, oder<br />
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen<br />
zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 386
Teil 12: Vertragsmuster<br />
wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung<br />
des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke<br />
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.<br />
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,<br />
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,<br />
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten<br />
Zwecken zu besitzen,<br />
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,<br />
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,<br />
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.<br />
(4) <strong>Dr</strong>itten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen<br />
Verkehr<br />
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder<br />
Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähen<br />
oder dergleichen anzubringen,<br />
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke<br />
identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den<br />
Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder<br />
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke<br />
identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,<br />
4. wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung<br />
oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder<br />
Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren <strong>Dr</strong>itten die Benutzung des Zeichens<br />
nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.<br />
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf<br />
Unterlassung in Anspruch genommen werden.<br />
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke<br />
zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.<br />
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder<br />
Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder<br />
Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen<br />
den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 387
§ 15 MarkenG<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadenersatzanspruch<br />
689 (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein<br />
ausschließliches Recht.<br />
(2) <strong>Dr</strong>itten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen<br />
Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen<br />
mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.<br />
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche<br />
Bezeichnung, so ist es <strong>Dr</strong>itten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches<br />
Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im<br />
Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder<br />
die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer<br />
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.<br />
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen den Absätzen 2<br />
oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen<br />
Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.<br />
(6) § 14Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.<br />
§ 18 MarkenG<br />
Vernichtungsanspruch<br />
690 (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann in den Fällen der<br />
§§ 14, 15 und 17 verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich<br />
gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, dass der durch die<br />
Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann<br />
und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.<br />
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder<br />
nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten Vorrichtungen<br />
anzuwenden.<br />
(3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 388
Teil 12: Vertragsmuster<br />
III. Aus dem Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations-<br />
und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-<br />
Gesetz - IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S.1870):<br />
691 Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken<br />
(ABl. EG Nr. L 77 S. 20).<br />
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Artikel 1: Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz -<br />
TDG)<br />
§ 1<br />
Zweck des Gesetzes<br />
692 Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen<br />
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu<br />
schaffen.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
693 (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,<br />
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder<br />
oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde<br />
liegt (Teledienste).<br />
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere<br />
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),<br />
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung<br />
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste,<br />
zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen<br />
über Waren und Dienstleistungsangebote),<br />
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,<br />
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 389
Teil 12: Vertragsmuster<br />
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit<br />
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.<br />
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich<br />
oder gegen Entgelt möglich ist.<br />
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten<br />
nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996<br />
(BGBl. I S. 1120),<br />
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,<br />
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle<br />
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2<br />
des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.<br />
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />
694 Im Sinne dieses Gesetzes sind<br />
§ 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
1. "DiensteAnbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die<br />
eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung<br />
vermitteln,<br />
2. "Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste<br />
nachfragen.<br />
§ 4<br />
Zugangsfreiheit<br />
695 Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.<br />
§ 5<br />
Verantwortlichkeit<br />
(1) DiensteAnbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen<br />
Gesetzen verantwortlich.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 390
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(2) DiensteAnbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich,<br />
wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar<br />
ist, deren Nutzung zu verhindern.<br />
(3) DiensteAnbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung<br />
vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte<br />
auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.<br />
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen<br />
bleiben unberührt, wenn der DiensteAnbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses<br />
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine<br />
Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.<br />
§ 6<br />
Anbieterkennzeichnung<br />
696 DiensteAnbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben<br />
1. Namen und Anschrift sowie<br />
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.<br />
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz<br />
- TDDSG)<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
697 (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten bei<br />
Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.<br />
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften<br />
für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien<br />
verarbeitet oder genutzt werden.<br />
698 Im Sinne dieses Gesetzes sind<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 391
Teil 12: Vertragsmuster<br />
1. "DiensteAnbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die<br />
Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,<br />
2. "Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste<br />
nachfragen.<br />
§ 3<br />
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
699 (1) Personenbezogene Daten dürfen vom DiensteAnbieter zur Durchführung von Telediensten<br />
nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift<br />
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.<br />
(2) Der DiensteAnbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten für andere<br />
Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder<br />
der Nutzer eingewilligt hat.<br />
(3) Der DiensteAnbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des<br />
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen,<br />
wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer<br />
Weise möglich ist.<br />
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel<br />
auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten<br />
und zu nutzen.<br />
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung<br />
und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die<br />
eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung<br />
personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.<br />
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer<br />
kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.<br />
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze 1 und 2.<br />
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf<br />
mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der DiensteAnbieter sicherstellt,<br />
dass<br />
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,<br />
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,<br />
3. ihr Urheber erkannt werden kann,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 392
4. die Einwilligung protokolliert wird und<br />
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.<br />
§ 4<br />
Datenschutzrechtliche Pflichten des DiensteAnbieters<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
700 (1) Der DiensteAnbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre<br />
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und<br />
zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.<br />
(2) Der DiensteAnbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,<br />
dass<br />
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem DiensteAnbieter jederzeit abbrechen kann,<br />
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder<br />
der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht<br />
eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,<br />
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme <strong>Dr</strong>itter geschützt in Anspruch nehmen<br />
kann,<br />
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch<br />
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig,<br />
soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.<br />
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen DiensteAnbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.<br />
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym<br />
erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt<br />
werden.<br />
§ 5 Bestandsdaten<br />
701 (1) Der DiensteAnbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und<br />
nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses<br />
mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).<br />
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung,<br />
der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig, soweit<br />
der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.<br />
§ 6<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 393
Nutzungs- und Abrechnungsdaten<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
702 (1) Der DiensteAnbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von<br />
Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,<br />
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten)<br />
oder<br />
2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).<br />
(2) Zu löschen hat der DiensteAnbieter<br />
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,<br />
soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,<br />
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;<br />
nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die<br />
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert<br />
werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen,<br />
es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz<br />
Zahlungsaufforderung nicht beglichen.<br />
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere DiensteAnbieter oder<br />
<strong>Dr</strong>itte ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der<br />
DiensteAnbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen<br />
DiensteAnbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln<br />
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,<br />
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich<br />
sind.<br />
(4) Hat der DiensteAnbieter mit einem <strong>Dr</strong>itten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts<br />
geschlossen, so darf er diesem <strong>Dr</strong>itten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen<br />
Zweck erforderlich ist. Der <strong>Dr</strong>itte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.<br />
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer,<br />
Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste<br />
nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.<br />
§ 7<br />
Auskunftsrecht des Nutzers<br />
703 Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten<br />
Daten unentgeltlich beim DiensteAnbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 394
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung<br />
im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4<br />
des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.<br />
§ 8<br />
Datenschutzkontrolle<br />
704 (1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von<br />
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.<br />
(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes<br />
bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG<br />
Stellung.<br />
Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)<br />
705 Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein<br />
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr.<br />
L 109 S.8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.<br />
§ 1<br />
Zweck und Anwendungsbereich<br />
706 (1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter<br />
denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von<br />
signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.<br />
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale<br />
Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
707 (1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel<br />
erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der<br />
mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen<br />
ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen lässt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 395
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person,<br />
die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und<br />
dafür eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.<br />
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale<br />
Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen<br />
Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger<br />
Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält (Attribut-<br />
Zertifikat).<br />
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale<br />
Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, dass ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt vorgelegen haben.<br />
§ 3<br />
Zuständige Behörde<br />
708 Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten, die zum Signieren von<br />
Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der<br />
Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.<br />
§ 4<br />
Genehmigung von Zertifizierungsstellen<br />
709 (1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde.<br />
Diese ist auf Antrag zu erteilen.<br />
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller<br />
nicht die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,<br />
wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle<br />
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, dass bei Aufnahme des Betriebes<br />
die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und<br />
der Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.<br />
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle<br />
die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche<br />
Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die<br />
dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen<br />
für den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung<br />
der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen<br />
Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung durch eine<br />
von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 396
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich<br />
ist um sicherzustellen, dass die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb<br />
die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.<br />
(5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt<br />
werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen<br />
gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten<br />
Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen<br />
nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen über Anschriften und<br />
Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die<br />
Einstellung und die Untersagung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme<br />
oder den Widerruf von Genehmigungen.<br />
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 werden<br />
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.<br />
§ 5<br />
Vergabe von Zertifikaten<br />
710 (1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat beantragen, zuverlässig zu<br />
identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten<br />
Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-<br />
Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen<br />
nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.<br />
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht<br />
für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das<br />
Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung<br />
des <strong>Dr</strong>itten zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen<br />
wird.<br />
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines<br />
Namens ein Pseudonym aufzuführen.<br />
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt<br />
gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um<br />
die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater<br />
Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.<br />
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal<br />
einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von Zertifikaten<br />
hat sie technische Komponenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische<br />
Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 397
§ 6<br />
Unterrichtungspflicht<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
711 Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu<br />
unterrichten, die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und deren zuverlässiger<br />
Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen<br />
Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung<br />
der mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller<br />
darauf hinzuweisen, dass Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor<br />
der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.<br />
§ 7<br />
Inhalt von Zertifikaten<br />
712 (1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit<br />
mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes<br />
unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss,<br />
2. den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,<br />
3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers<br />
sowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle benutzt werden<br />
kann,<br />
4. die laufende Nummer des Zertifikates,<br />
5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,<br />
6. den Namen der Zertifizierungsstelle und<br />
7. Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art<br />
und Umfang beschränkt ist.<br />
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen<br />
Zulassung können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-<br />
Zertifikat aufgenommen werden.<br />
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit Einwilligung der Betroffenen<br />
enthalten.<br />
§ 8<br />
Sperrung von Zertifikaten<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 398
Teil 12: Vertragsmuster<br />
713 (1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber<br />
oder sein Vertreter es verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde,<br />
sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt<br />
wird oder die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die<br />
Sperrung muss den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist<br />
unzulässig.<br />
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses<br />
Zertifikates verlangen.<br />
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine<br />
Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung zurückgenommen oder<br />
widerrufen wird.<br />
§ 9<br />
Zeitstempel<br />
714 Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen.<br />
§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.<br />
§ 10<br />
Dokumentation<br />
715 Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der<br />
Rechtsverordnung nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, dass die<br />
Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.<br />
§ 11<br />
Einstellung der Tätigkeit<br />
716 (1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der<br />
Tätigkeit gültigen Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden, oder<br />
diese zu sperren.<br />
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt,<br />
oder andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.<br />
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der zuständigen<br />
Behörde unverzüglich anzuzeigen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 399
§ 12<br />
Datenschutz<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
717 (1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur unmittelbar beim Betroffenen<br />
selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung<br />
bei <strong>Dr</strong>itten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in<br />
Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz oder eine<br />
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.<br />
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten<br />
über dessen Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die<br />
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden<br />
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen<br />
Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu dokumentieren.<br />
Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung<br />
des Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben<br />
nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der<br />
Unterrichtung überwiegt.<br />
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Überprüfung<br />
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften<br />
nicht vorliegen.<br />
§ 13<br />
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen<br />
718 (1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung<br />
der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere<br />
die Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle<br />
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein<br />
erwecken, über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne dass dies der Fall ist, kann die<br />
Tätigkeit der Zertifizierung untersagt werden.<br />
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen<br />
Behörde das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten<br />
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,<br />
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die<br />
erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann<br />
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in<br />
§ 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der<br />
Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 400
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen<br />
eines Versagungsgrundes für eine Genehmigung hat die zuständige Behörde die erteilte<br />
Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.<br />
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung oder der Einstellung der<br />
Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit<br />
durch eine andere Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern<br />
sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder<br />
Vergleichsverfahrens, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.<br />
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate bleibt von der<br />
Rücknahme oder vom Widerruf einer Genehmigung unberührt. Die zuständige Behörde kann<br />
eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Zertifikate<br />
gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder dass zur Anwendung der Signaturschlüssel<br />
eingesetzte technische Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte<br />
Fälschung digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten<br />
zulassen.<br />
§ 14<br />
Technische Komponenten<br />
719 (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und<br />
Prüfung digitaler Signaturen sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,<br />
die Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig<br />
erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.<br />
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen<br />
erforderlich, die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und<br />
feststellen lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter<br />
Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen<br />
lassen, ob die signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten sich die digitale Signatur<br />
bezieht und welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.<br />
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1<br />
Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse<br />
vor unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.<br />
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 ist es erforderlich, dass sie nach<br />
dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der Anforderungen durch eine<br />
von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle bestätigt ist.<br />
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 401
Teil 12: Vertragsmuster<br />
schaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr<br />
gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die<br />
die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3<br />
erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen,<br />
dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische<br />
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die Vorlage<br />
einer Bestätigung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden<br />
auch Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,<br />
wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen Anforderungen,<br />
Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde anerkannten Stellen<br />
gleichwertig sind.<br />
§ 15<br />
Ausländische Zertifikate<br />
720 (1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen Signaturschlüssel überprüft werden können,<br />
für den ein ausländisches Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />
oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem<br />
Gesetz gleichgestellt.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche<br />
Vereinbarungen getroffen sind.<br />
§ 16<br />
Rechtsverordnung<br />
721 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3<br />
bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über<br />
1. die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung, Rücknahme und des Widerrufs einer<br />
Genehmigung sowie des Verfahrens bei Einstellung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle,<br />
2. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,<br />
3. die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen,<br />
4. die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,<br />
5. die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungsstellen,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 402
Teil 12: Vertragsmuster<br />
6. die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten sowie die Prüfung technischer<br />
Komponenten und die Bestätigung, dass die Anforderungen erfüllt sind,<br />
7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur angebracht werden<br />
sollte.<br />
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften<br />
722 Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes<br />
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte".<br />
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen<br />
gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2<br />
des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,<br />
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund<br />
steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis<br />
7. Februar 1997."<br />
3. § 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende<br />
Nummer 4 angefügt:<br />
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten<br />
oder sonst zugänglich gemacht werden."<br />
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:<br />
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass<br />
das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."<br />
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />
"(3) Absatz 2 gilt nicht,<br />
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt,<br />
oder<br />
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an<br />
oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist."<br />
5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:<br />
"§ 7 a Jugendschutzbeauftragte<br />
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine<br />
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 403
Teil 12: Vertragsmuster<br />
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende<br />
Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den<br />
DiensteAnbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem DiensteAnbieter an der Angebotsplanung<br />
und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er<br />
kann dem DiensteAnbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung<br />
des DiensteAnbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass er eine Organisation<br />
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2<br />
bis 4 verpflichtet."<br />
6. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:<br />
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,".<br />
7. § 18 wird wie folgt gefasst:<br />
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne dass es einer Aufnahme<br />
in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich<br />
mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in<br />
einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass eine Schrift pornographisch ist oder<br />
den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.<br />
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende<br />
eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf<br />
es nicht. § 12 gilt entsprechend.<br />
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend."<br />
8. § 18 a wird gestrichen.<br />
9. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.<br />
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:<br />
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende<br />
das Verfahren einstellen.".<br />
10.§ 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist,<br />
oder<br />
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation<br />
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."<br />
Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 404
Teil 12: Vertragsmuster<br />
723 Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert:<br />
1. § 4 wird wie folgt gefasst:<br />
"§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke<br />
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund<br />
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke),<br />
werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden<br />
Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.<br />
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch<br />
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere<br />
Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des<br />
Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil<br />
des Datenbankwerkes."<br />
2. § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.<br />
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung<br />
eines Datenbankwerkes" eingefügt.<br />
3. § 53 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:<br />
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren<br />
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf<br />
solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch<br />
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."<br />
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.<br />
4. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:<br />
"§ 55 a Benutzung eines Datenbankwerkes<br />
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den<br />
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten<br />
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch<br />
Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder<br />
eines mit dessen Zustimmung mit einem <strong>Dr</strong>itten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht<br />
wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen<br />
des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund<br />
eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur<br />
die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche<br />
Vereinbarungen sind nichtig."<br />
5. In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:<br />
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung<br />
eines Datenbankwerkes."<br />
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.<br />
6. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:<br />
"Sechster Abschnitt: Schutz des Datenbankherstellers<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 405
Teil 12: Vertragsmuster<br />
§ 87 a Begriffsbestimmungen<br />
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen<br />
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe<br />
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung<br />
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine<br />
in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank,<br />
sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.<br />
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne<br />
von Absatz 1 vorgenommen hat.<br />
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers<br />
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder<br />
einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten<br />
und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe<br />
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte<br />
und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art<br />
und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer<br />
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers<br />
unzumutbar beeinträchtigen.<br />
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers<br />
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist<br />
zulässig<br />
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe<br />
elektronischer Mittel zugänglich sind,<br />
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem<br />
Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken<br />
erfolgt,<br />
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Ausund<br />
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen<br />
Anzahl.<br />
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.<br />
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang<br />
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem<br />
Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.<br />
§ 87 d Dauer der Rechte<br />
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der<br />
Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb<br />
dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.<br />
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank<br />
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des<br />
Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der<br />
Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine<br />
Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 406
Teil 12: Vertragsmuster<br />
mit einem <strong>Dr</strong>itten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller<br />
verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe<br />
von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit<br />
unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen<br />
noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."<br />
7. In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt:<br />
eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,"<br />
8. In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt<br />
und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b Abs. 2 geschützten Datenbanken"<br />
eingefügt.<br />
9. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt:<br />
"§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers<br />
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische<br />
Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.<br />
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten<br />
Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen<br />
den nach § 87 b gewährten Schutz, wenn<br />
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2<br />
Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder<br />
2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine<br />
tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten<br />
aufweist.<br />
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den<br />
Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische<br />
Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium<br />
der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."<br />
10. Nach § 137 f wird folgender § 137 g eingefügt:<br />
"§ 137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG<br />
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden,<br />
die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.<br />
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken<br />
anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden<br />
sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.<br />
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen<br />
worden sind."<br />
Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes<br />
724 Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender<br />
Satz angefügt:<br />
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen<br />
über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden."<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 407
Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
725 Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die<br />
Verordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt geändert:<br />
1. Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt: "Ort des Leistungsangebots ist auch die<br />
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten<br />
berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich<br />
anzubieten."<br />
2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5,<br />
über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über<br />
das Anbieten einer Anzeige des Preises,".<br />
Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang<br />
726 Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf Grund der<br />
Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.<br />
Artikel 11: Inkrafttreten<br />
727 "Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1.<br />
August 1997 in Kraft."<br />
IV. Gesetz zum Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-<br />
Staatsvertrag)<br />
Vom 2. Juni l997<br />
Der Landtag hat am 14. Mai 1997 das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Gesetz zum Mediendienste-Staatsvertrag<br />
728 Dem in der Zeit vom 20. Januar 1997 bis 12. Februar 1997 unterzeichneten Staatsvertrag<br />
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land<br />
Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land<br />
Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-<br />
Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt,<br />
dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über Mediendienste<br />
(Mediendienste-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 408
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(1) Das Sozialministerium kann die Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Mediendienste-<br />
Staatsvertrages durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.<br />
(2) Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages läßt die Zuständigkeit<br />
des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach §24 des Landesdatenschutzgesetzes für die<br />
Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages bei<br />
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform unberührt. Die nach § 18 Abs.<br />
1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten<br />
für den Datenschutz zusammen.<br />
(3) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 18 Abs. l Satz 3 des Mediendienste-<br />
Staatsvertrages ist das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Zuständigkeit durch<br />
Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.<br />
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 20<br />
des Mediendienste-Staatsvertrages die nach § 18 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages jeweils<br />
fachlich zuständige Behörde.<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
729 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 des<br />
Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November<br />
1991 (GB1. S. 745) außer Kraft.<br />
(2) Der Tag, an dem der Mediendienste-Staatsvertrag nach seinem § 23 Abs. 1 Satz l in Kraft<br />
tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem § 23<br />
Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekanntzugeben.<br />
V. Staatsvertrag über Mediendienste<br />
(Mediendienste-Staatsvertrag)<br />
730 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg,<br />
die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land<br />
Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land<br />
Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:<br />
I. Abschnitt Allgemeines<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 409
§ 1<br />
Zweck des Staatsvertrages<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
731 Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die<br />
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen Informations-<br />
und Kommunikationsdienste zu schaffen.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
732 (1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit<br />
gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild,<br />
die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs<br />
oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages<br />
bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem<br />
Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.<br />
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere<br />
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den<br />
Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen<br />
(Fernseheinkauf),<br />
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder<br />
ohne Begleitton verbreitet werden,<br />
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,<br />
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen<br />
Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten,<br />
bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im<br />
Vordergrund steht, ferner von Telespielen.<br />
733 Im Sinne dieses Staatsvertrages sind<br />
§ 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
1. Anbieter natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder<br />
fremde Mediendienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 410
Teil 12: Vertragsmuster<br />
2. Nutzer natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste<br />
nachfragen.<br />
§ 4<br />
Zugangsfreiheit<br />
734 Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.<br />
II. Abschnitt: Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter<br />
§ 5<br />
Verantwortlichkeit<br />
735 (1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen<br />
Gesetzen verantwortlich.<br />
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich,<br />
wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist,<br />
deren Nutzung zu verhindern.<br />
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln,<br />
nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund<br />
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />
736 (1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben<br />
1. Namen und Anschrift sowie<br />
§ 6<br />
Anbieterkennzeichnung<br />
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.<br />
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder<br />
teilweise Inhalte periodischer <strong>Dr</strong>uckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer<br />
Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe<br />
des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich<br />
zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als<br />
Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 411
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren<br />
hat,<br />
3. voll geschäftsfähig ist und<br />
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.<br />
§ 7<br />
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen<br />
737 (1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen<br />
Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.<br />
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach § 6 Abs. 2 haben, soweit sie<br />
der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen<br />
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter<br />
vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft<br />
und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und<br />
unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.<br />
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Dienste-Anbieter durchgeführt<br />
werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.<br />
738 (1) Angebote sind unzulässig, wenn sie<br />
§ 8<br />
Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz<br />
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder<br />
durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen<br />
gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile<br />
der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht<br />
oder verleumdet werden (§ 130 StGB),<br />
2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art<br />
schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt<br />
oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde<br />
verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),<br />
3. den Krieg verherrlichen,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 412
4. pornographisch sind (§ 184 StGB),<br />
Teil 12: Vertragsmuster<br />
5. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,<br />
6. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind<br />
oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches<br />
Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade<br />
an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.<br />
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche,<br />
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht<br />
verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise<br />
Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.<br />
(3) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische<br />
Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen<br />
durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote<br />
ermöglichen.<br />
(4) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten<br />
zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte<br />
ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er<br />
ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen<br />
zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.<br />
Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass er<br />
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den<br />
Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.<br />
§ 9<br />
Werbung, Sponsoring<br />
739 (1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder<br />
Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit<br />
ausnutzen.<br />
(2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt<br />
sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.<br />
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.<br />
§ 10<br />
Gegendarstellung<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 413
Teil 12: Vertragsmuster<br />
740 (1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung<br />
der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung<br />
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.<br />
Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung<br />
wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung<br />
in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung<br />
nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der<br />
Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie<br />
der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung<br />
muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der<br />
Gegendarstellung verknüpft werden.<br />
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn<br />
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,<br />
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung<br />
hinausgeht,<br />
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren<br />
Inhalt hat oder<br />
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage<br />
des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen<br />
Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und<br />
von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.<br />
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der<br />
ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.<br />
Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur<br />
Hauptsache findet nicht statt.<br />
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über<br />
öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe<br />
des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz<br />
eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.<br />
§ 11<br />
Auskunftsrecht<br />
741 (1) Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 haben gegenüber Behörden ein Recht auf<br />
Auskunft.<br />
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 414
Teil 12: Vertragsmuster<br />
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert,<br />
verzögert oder gefährdet werden könnte oder<br />
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder<br />
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder<br />
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.<br />
III. Abschnitt: Datenschutz<br />
§ 12<br />
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
742 (1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden<br />
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht<br />
in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.<br />
(2) Personenbezogene Daten dürfen vom Arbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur<br />
erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift<br />
es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.<br />
(3) Der Anbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten erhobene Daten für andere Zwecke<br />
nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder<br />
der Betroffene eingewilligt hat.<br />
(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers<br />
in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.<br />
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Mediendienste hat sich an dem<br />
Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu<br />
verarbeiten und zu nutzen.<br />
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung<br />
und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren,<br />
die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung<br />
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens<br />
zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der<br />
Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.<br />
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.<br />
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung<br />
für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 415
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Anbieter sicherstellt, dass<br />
1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,<br />
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,<br />
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,<br />
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und<br />
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.<br />
§ 13<br />
Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters<br />
743 (1) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung<br />
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.<br />
Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.<br />
(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen<br />
sicherzustellen, dass<br />
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen kann,<br />
2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung<br />
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere<br />
Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,<br />
3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme <strong>Dr</strong>itter geschützt in Anspruch nehmen<br />
kann,<br />
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste<br />
durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist<br />
unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.<br />
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.<br />
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym<br />
erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt<br />
werden.<br />
§ 14<br />
Bestandsdaten<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 416
Teil 12: Vertragsmuster<br />
744 (1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben,<br />
verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliches Ausgestalten oder inhaltliche<br />
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten<br />
erforderlich sind (Bestandsdaten).<br />
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung,<br />
der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters<br />
ist nur zulässig, wenn der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.<br />
§ 15<br />
Nutzungs- und Abrechnungsdaten<br />
745 (1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Mediendiensten<br />
nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,<br />
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten)<br />
oder<br />
2. um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).<br />
(2) Zu löschen hat der Anbieter<br />
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,<br />
soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,<br />
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;<br />
nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die<br />
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert<br />
werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen,<br />
es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz<br />
Zahlungsaufforderung nicht beglichen.<br />
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder <strong>Dr</strong>itte ist<br />
unzulässig. Der Anbieter, der den Zugang zu Mediendiensten vermittelt, darf anderen Anbietern,<br />
deren Dienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln<br />
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,<br />
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich<br />
sind.<br />
(4) Hat der Anbieter mit einem <strong>Dr</strong>itten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen,<br />
so darf er diesem <strong>Dr</strong>itten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck<br />
erforderlich ist. Der <strong>Dr</strong>itte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 417
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt,<br />
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste<br />
nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.<br />
§ 16<br />
Auskunftsrecht des Nutzers<br />
746 (1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym<br />
gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter von Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft<br />
ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer<br />
kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.<br />
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung<br />
von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder<br />
Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten,<br />
sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten<br />
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei<br />
einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.<br />
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter ausschließlich zu eigenen<br />
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen<br />
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner<br />
Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen<br />
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische<br />
Aufgabe des Aribieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt wurde oder<br />
aus den Daten<br />
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben,<br />
oder<br />
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und<br />
Mitteilungen für den redaktionellen Teil<br />
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung<br />
einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung<br />
und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
§ 17<br />
Datenschutz - Audit<br />
747 Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten<br />
ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelas-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 418
Teil 12: Vertragsmuster<br />
sene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die<br />
näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und<br />
Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.<br />
IV. Abschnitt: Aufsicht<br />
§ 18<br />
Aufsicht<br />
748 (1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde überwacht die<br />
Einhaltung der Bestimmungen nach § 8 und § 9 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen<br />
des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich<br />
die Einhaltung der Bestimmungen nach sect. § 12 bis 16. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen<br />
dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde<br />
überwacht.<br />
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen<br />
dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 10,<br />
12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber<br />
dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die<br />
Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots<br />
für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn<br />
ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck<br />
dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu<br />
beschränken.<br />
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht<br />
durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten<br />
nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 gerichtet werden,<br />
sofern der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes<br />
von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar<br />
ist.<br />
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte <strong>Dr</strong>itter eingegriffen und ist für den <strong>Dr</strong>itten hiergegen der<br />
Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen,<br />
wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.<br />
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der<br />
betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt<br />
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in<br />
deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 419
Teil 12: Vertragsmuster<br />
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies<br />
sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige<br />
Aufsichtsbehörde sperren.<br />
§ 19<br />
Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />
749 In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf<br />
gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses<br />
Staatsvertrages beruhe.<br />
§ 20<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
750 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. Mediendienste ohne die nach § 6 Abs. 1 und 2 erforderliche Kennzeichnung anbietet,<br />
2. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 4 anbietet, die wegen Verstoßes gegen<br />
§§ 130, 131 oder §184 StGB unzulässig sind,<br />
3. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 3 oder 5 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung<br />
oder wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich<br />
schwer zu gefährden, unzulässig sind,<br />
4. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen,<br />
die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind<br />
oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches<br />
Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse<br />
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,<br />
5. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige<br />
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen<br />
§ 8 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge<br />
getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht<br />
wahrnehmen,<br />
6. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder<br />
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs.<br />
3 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung<br />
dieser Angebote ermöglichen,<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 420
Teil 12: Vertragsmuster<br />
7. entgegen § 8 Abs. 4 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation<br />
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,<br />
8. entgegen § 12 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des<br />
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke abhängig macht,<br />
9. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2 unterrichtet,<br />
10. entgegen § 12 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten<br />
Einwilligung nicht beachtet,<br />
11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung<br />
nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,<br />
12. die in § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen<br />
nicht trifft,<br />
13. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten<br />
über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,<br />
14. personenbezogene Daten entgegen § 14 und § 15 Abs. 1 bis 3 erhebt, verarbeitet,<br />
nutzt, nicht löscht oder übermittelt,<br />
15. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2<br />
Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,<br />
16. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde<br />
sperrt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark<br />
geahndet werden.<br />
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />
§ 21<br />
Geltungsdauer, Kündigung<br />
751 Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden<br />
Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die<br />
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem<br />
Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre<br />
späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz<br />
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis<br />
unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertrags-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 421
Teil 12: Vertragsmuster<br />
verhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum<br />
gleichen Zeitpunkt kündigen.<br />
§ 22<br />
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages<br />
752 § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den<br />
<strong>Dr</strong>itten Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
a) In Satz 2 werden die Worte " , sowie Fernsehtext" gestrichen.<br />
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:<br />
"Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-<br />
Staatsvertrages; § 20 Abs. 2 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt."<br />
§ 23<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
753 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1997 nicht alle<br />
Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz<br />
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.<br />
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages<br />
vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1<br />
Satz 3 gegenstandslos.<br />
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August<br />
1991 außer Kraft.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 422
TEIL 13: GLOSSAR<br />
A<br />
Access Provider<br />
(engl.; Zugangsvermittler) Private oder<br />
kommerzielle Anbieter von Internetzugängen.<br />
Access Provider ermöglichen ihren<br />
Kunden über die bereitgestellten Einwahlknoten<br />
beispielsweise den Zugang zum<br />
WWW.<br />
Account<br />
(engl.; Rechnung, Konto) Zugangsberechtigung<br />
eines → Users für Computer, Netzwerke<br />
oder Internetangebote. Der Account<br />
entspricht dem Benutzernamen (username)<br />
und wird zumeist beim Einloggen<br />
(→ login) mit dem Passwort (→ password)<br />
abgefragt.<br />
Ad clicks<br />
Messgröße für die Anzahl der Clicks auf ein<br />
Online-Angebot, zum Beispiel auf ein werbetragendes<br />
Objekt.<br />
Affiliate Program →Partnerprogramm<br />
Anbieter → Provider<br />
Application Service Providing (ASP)<br />
Dienstleistung, bei der Unternehmen oder<br />
Privatpersonen sich über eine Direktleitung<br />
oder via Internet mit dem Rechenzentrum<br />
des Application Service Providers verbinden<br />
lassen und die auf den dortigen Computern<br />
abgelegten Programme gegen eine (in der<br />
Regel) monatliche Pauschale oder zur einmaligen<br />
Anwendung nutzen können.<br />
ARPANET<br />
Vorläufer des Internet, das vom US-<br />
Verteidigungsministerium (Advanced Research<br />
Projects Agency) zum Austausch von<br />
Informationen zwischen Computern durch<br />
Teil 13: Glossar<br />
elektronisch gestützte Verbindungen entwickelt<br />
wurde.<br />
ASCII (American Standard Code for Information<br />
Interchange)<br />
Von fast allen Computern lesbarer Code zur<br />
Darstellung von Buchstaben, Zählen und<br />
Sonderzeichen. Jedes Zeichen wird dabei<br />
durch ein Byte dargestellt; dementsprechend<br />
gibt es 256 ASCII-Zeichen.<br />
Associate Program → Partnerprogramm<br />
Asymmetrisches Kryptographieverfahren<br />
System zur Datenverschlüsselung, das mit<br />
zwei verschiedenen sich ergänzenden<br />
Schlüsseln arbeitet. Nur der Schlüssel zum<br />
Verschlüsseln ist öffentlich (Public Key),<br />
nicht aber der zum Entschlüsseln (Private<br />
Key).<br />
Attachment<br />
(engl.; Anlage) Bezeichnung für binäre Dateien,<br />
die - in unterschiedlicher Weise kodiert<br />
- als Teil einer E-Mail verschickt werden.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 423<br />
B<br />
B-2-B<br />
(Business to Business, auch b-to-b; engl.;<br />
Geschäft-zu-Geschäft) Geschäftsabwicklung<br />
zwischen Unternehmen auf elektronischem<br />
Weg.<br />
B-2-B-Auction<br />
(Business to Business Auction, engl.; Geschäft-zu-Geschäft-Auktion)Online-Auktion<br />
zwischen Unternehmen, die in der Regel<br />
nur für eine begrenzte Anzahl von<br />
Marktpartnern („closed shop“) via — Intranet<br />
oder → Extranet stattfinden.
B-2-C<br />
(Business to Consumer, auch b-to-c; engl.;<br />
Geschäft-zu-Verbraucher) Geschäftsabwicklung<br />
zwischen Unternehmen und Endverbraucher<br />
auf elektronischem Weg.<br />
Banner<br />
(engl.; Spruch-, Reklametafel) Grafisch gestaltete<br />
Werbefläche, die auf einer Website<br />
integriert ist; früheste Form der Internetwerbung.<br />
Mittlerweile gibt es unterschiedlichste<br />
Erscheinungsformen: Flying Banner, HTML<br />
Banner, Java- und Shockwave Banner, Nano<br />
Site Banner etc.<br />
BBS (Bulletin Board System)<br />
(engl.; „Anschlagtafel-System") Synonym<br />
für Mailbox; das BBS ist vergleichbar mit<br />
einem elektronischen schwarzen Brett, an<br />
dem man Nachrichten hinterlassen und abrufen<br />
kann. Die Nachrichten werden dabei<br />
nicht an bestimmte Personen, sondern an<br />
eine Adresse gesendet, von der aus sie Interessierten<br />
zugänglich gemacht werden.<br />
Betriebssystem → Operating System<br />
Binary File<br />
(engl.; Binärdatei) Eine Binärdatei enthält<br />
neben den vom <strong>Dr</strong>ucker darstellbaren Zeichen<br />
noch andere Zeichen, die sich nicht<br />
drucken lassen. Hierzu zahlen zum Beispiel<br />
Formatierungscodes, komprimierte Dateien<br />
oder Klangdateien.<br />
Bit (binary digit)<br />
(engl.; binäre Ziffer) Bezeichnung für die<br />
kleinstmögliche digitale Informationseinheit.<br />
Ein Bit kann lediglich den Wert 0 (aus, nein,<br />
unzutreffend, ...) oder l (ein, ja, zutreffend,<br />
...) haben. Jeweils acht Bit werden zu einem<br />
Byte zusammengefasst, 1024 Byte bilden ein<br />
Kilobyte, 1024 Kilobyte bilden ein Megabyte<br />
und 1024 Megabyte ein Gigabyte.<br />
Bluetooth<br />
Standard im Kurzstreckendatenfunk, der die<br />
kabellose Kommunikation verschiedener<br />
Geräte auf engerem Raum ermöglicht.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Brandcasting<br />
Zusammengesetzt aus engl. broadcasting<br />
(Rundfunk) und brand (Marke) bezeichnet<br />
der Begriff eine Vermischung von redaktionellem<br />
Inhalt und Werbung, wobei der /,<br />
Inhalt im Vordergrund steht, und die Werbung<br />
erst auf den zweiten Blick auffällt.<br />
Browser<br />
(engl.; „Stöberer") Programm, das den Zugang<br />
zu grafischen Websites und Betrachtung<br />
ermöglicht.<br />
Btx<br />
(kurz für Bildschirmtext) Früherer Informations-<br />
und Kommunikationsdienst der Deutschen<br />
Telekom AG (heute durch T-Online<br />
ersetzt), der den Versand und Empfang von<br />
Mitteilungen in einem internen Mitteilungsdienst,<br />
Homebanking, Datenbankrecherchen<br />
etc. ermöglichte.<br />
Bulletin Board System → BBS<br />
Button<br />
(engl.; Knopf) Eine Schaltfläche, die per<br />
Mausklick Aktionen auslöst.<br />
Buy side solution<br />
Beschaffungsnetze einiger großer Unternehmen,<br />
an denen im Gegensatz zu → elektronischen<br />
Marktplätzen nur jeweils ein<br />
Nachfrager beteiligt sind.<br />
Byte<br />
Maßzahl für die Größe eines Speichers.<br />
Wortschöpfung aus den engl. Wörtern „bit"<br />
und „eight". Ein Byte ist demnach eine Informationseinheit,<br />
die sich aus acht - Bits<br />
zusammensetzt. Es gibt 256 (2 8 ) Möglichkeiten,<br />
diese acht Bits miteinander zu kombinieren;<br />
ebenso viele ASCII-Zeichen existieren.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 424
C<br />
C-2-C<br />
(Consumer to Consumer, auch c-to-c; engl.;<br />
Verbraucher-zu-Verbraucher) Geschäftsabwicklung<br />
zwischen Endverbrauchern<br />
auf elektronischem Weg.<br />
Cache<br />
(engl.; Versteck, versteckter Vorrat) Zwischenspeicher<br />
des Computers, der zwecks<br />
effizienter Datenübertragung zum Zwischenspeichern<br />
geladener Seiten dient. Als<br />
Caching wird ein entsprechendes Verfahren<br />
der Zwischenspeicherung bezeichnet.<br />
Catalogue Hubs<br />
Spezielle Form → elektronischer Marktplätze.<br />
ccTLDs<br />
(engl.; country code Top Level Domain) →<br />
Top Level Domain, deren Ländercode einem<br />
Land oder einer Region zugeordnet ist (z.B.<br />
„.de" für Deutschland, „.at" für Österreich).<br />
CD-ROM (Compact Disc Read Only<br />
Memory)<br />
Optisches Speichermedium mit einer Speicherkapazität<br />
von 650 -» Megabyte.<br />
Chat<br />
(engl.; plaudern, Plauderei) Diskussionsform<br />
im → World Wide Web bzw. in -» Online-<br />
Diensten. Dabei werden zwischen den Gesprächspartnern<br />
in Echtzeit Nachrichten<br />
ausgetauscht; Voraussetzung dafür ist, dass<br />
die Teilnehmer „online" sind, das heißt zum<br />
Beispiel über serielle Leitungen oder Telefonverbindungen<br />
miteinander verbunden<br />
sind. Die meisten kommerziellen. → Online-<br />
Dienste haben sogenannte Chatrooms (→<br />
Foren) zu unterschiedlichen Themen eingerichtet.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Clearingstelle<br />
Schiedsstelle, die Streitigkeiten ohne Einschaltung<br />
eines Gerichts im Wege der alternativen<br />
Streitschlichtung beizulegen versucht.<br />
Click through rate<br />
Anteil der Nutzer, die durch Anklicken eines<br />
Barmers o.a. die Website eines Werbetreibenden<br />
aufrufen.<br />
Click wrap Verfahren<br />
Möglichkeit, die Kenntnisnahme von -» Online-<br />
AGB zu sichern. Bei diesem Verfahren<br />
wird der Besucher eines → Online-Shops<br />
zunächst auf eine Seite mit den AGBs des<br />
Anbieters und erst durch Anklicken eines<br />
weiteren Buttons zum eigentlichen Angebot<br />
geleitet.<br />
Client<br />
(engl. Kunde) Computer, der vom Server<br />
Daten abruft. Auch Bezeichnung für ein<br />
Programm auf einem solchen Rechner.<br />
Code of Conduct<br />
Innerhalb eines global tätigen Unternehmens<br />
für alle Mitarbeiter gültige Verhaltensregeln.<br />
Community Management<br />
(engl.; Gemeinschaftsmanagement) Dient<br />
dem Informationsaustausch zwischen den<br />
Besuchern einer Website. Beispiele hierfür<br />
sind → Foren → Chats oder virtuelle<br />
schwarze Bretter → BBS.<br />
Community Shopping → Einkaufsgemeinschaft<br />
Content<br />
Bezeichnung für den Inhalt einer Website.<br />
Content napping<br />
Fast unmerkliche Integration fremder Inhalte<br />
in das eigene Angebot durch -» Framing.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 425
Content Provider<br />
Private oder kommerzielle Organisationen,<br />
deren Aufgabe darin besteht, im Internet<br />
Informationsangebote bereitzustellen (z.B.<br />
Websites mit Inhalt zu füllen).<br />
Cookies<br />
(engl.; Plätzchen) auf Web Servern (→ Server)<br />
hinterlassene Datenspuren, die der späteren<br />
Identifizierung eines Besuchers bei<br />
einem erneuten Besuch dienen.<br />
CPU (Central Processing Unit)<br />
(engl.; zentrale Verarbeitungseinheit) die<br />
CPU bildet zusammen mit dem Arbeits-<br />
oder Hauptspeicher eines Computers (RAM)<br />
dessen Zentraleinheit.<br />
Cross selling<br />
(engl.; „Kreuz verkauf") Nutzung bereits<br />
bestehender Kundenkontakte und -<br />
daten zur Vermarktung weiterer Produkte.<br />
CSNET (Computer Science Network)<br />
Das CSNET wurde 1981 von der National<br />
Science Foundation (USA) als Forschungs-<br />
und Entwicklungsnetz entwickelt mit dem<br />
Ziel, die Kommunikation zwischen <strong>Universität</strong>en<br />
und wissenschaftlichen Einrichtungen<br />
zu fördern.<br />
Customer Relationship Management<br />
Unternehmensführung, die sich durch abteilungsübergreifende<br />
Integration und Optimierung<br />
aller kundenbezogenen Prozesse auszeichnet.<br />
Cybersquatting -» Domain Grabbing<br />
D<br />
DAB (Digital Audio Broadcasting)<br />
(engl.; digitaler Rundfunk) Beim digitalen<br />
Rundfunk wird die herkömmliche analoge<br />
Übertragungstechnik durch eine digitale<br />
Übertragungstechnik ersetzt. Der Einsatz der<br />
digitalen Technik führt dazu, dass die Emp-<br />
Teil 13: Glossar<br />
fangsqualität erheblich verbessert wird (sie<br />
ist dann vergleichbar mit der einer Compact<br />
Disc). Darüber hinaus können die bestehenden<br />
UKW-Frequenzen besser ausgenutzt<br />
werden.<br />
Data Mining<br />
(engl.; „Datenbergbau") Verfahren und Methoden<br />
der Datenanalyse, die bisher unbekannte<br />
Informationen in großen Datenbanken<br />
„aufspüren".<br />
Data Warehouse<br />
(engl.; „Datenlager") Mittels Transformationsprogrammen<br />
durch Zusammenführung<br />
mehrerer operativer Datenbanken verschiedener<br />
Bereiche und Abteilungen eines Unternehmens<br />
erstellte und einheitlich organisierte<br />
→ Datenbank.<br />
Datenbank<br />
Digitaler Speicher, in dem große Datenmengen<br />
gesammelt, verwaltet, kontrolliert und<br />
auch miteinander verknüpft werden können.<br />
Man unterscheidet zwischen externen und<br />
internen Datenbanken. Auf externe Datenbanken<br />
können Interessierte - teilweise gegen<br />
Vergütung - von außen unmittelbar<br />
zugreifen, während interne Datenbanken nur<br />
einem beschränkten Benutzerkreis offen<br />
stehen und vom Anwender für seine eigenen<br />
Bedürfnisse eingerichtet werden. Datenbanken<br />
bilden beispielsweise die Grundlage für<br />
→ CD-ROMs oder → Suchmaschinen im<br />
Internet. Eine gesetzliche Definition des<br />
Begriffs „Datenbank" findet sich in § 87a<br />
Abs. l UrhG.<br />
Decryption<br />
(engl.; Entschlüsselung) Bildet das Gegenstück<br />
zur Verschlüsselung (→ encryption).<br />
Durch die Entschlüsselung werden die vor<br />
unbefugtem Zugriff geschützten Daten wieder<br />
lesbar gemacht.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 426
DENICe.G.<br />
Genossenschaft, die in Deutschland die Registrierung<br />
von Domains unter der -» Top<br />
Level Domain „.de" betreibt und verwaltet.<br />
Deep Link<br />
(engl.; „tiefer Link") Besondere Form des →<br />
Links. Er verweist nicht auf die → Homepage<br />
einer Website, sondern auf eine „tiefer<br />
liegende" → Seite, die in der → Hierarchie<br />
unter der Homepage liegt.<br />
Digitale (Elektronische) Signatur<br />
Technologie, die der Sicherung von Authentizität<br />
und Integrität der übermittelten Daten<br />
bzw. Erklärungen dient. Die digitale Signatur<br />
wird mit einem privaten Signaturschlüssel<br />
(→ Private Key) erzeugt; der Empfänger<br />
kann dann unter Zuhilfenahme eines öffentlich<br />
bekannten Schlüssels (→ Public Key)<br />
den Ursprung und die Unverfälschtheit der<br />
Daten erkennen (vgl, § 2 Abs. l SigG).<br />
Direct Banking<br />
Nutzung von Fernkommunikationsmedien<br />
wie Post, Telefax oder Computer zur Abwicklung<br />
von Bankgeschäften, ohne eine<br />
Filiale der Bank aufzusuchen.<br />
Disclaimer<br />
Ausschlussklausel z.B. auf einer Website.<br />
Mittels eines Disclaimers kann die Anwendbarkeit<br />
des Rechts eines Landes ausgeschlossen<br />
werden oder der Betreiber einer<br />
Website erklären, dass er für den Inhalt der<br />
auf der Website enthaltenen Informationen<br />
nur eingeschränkt verantwortlich ist.<br />
Dispute Eintrag<br />
Eintrag bei der → DENIC e. G., der die Übertragung<br />
einer → Domain an <strong>Dr</strong>itte während<br />
eines anhängigen Rechtsstreits verhindert;<br />
die Domain kann aber vom Inhaber<br />
weiter genutzt werden.<br />
Directory<br />
(engl.: Adressbuch oder Leitfaden) Such<br />
Verzeichnis → Suchmaschine<br />
Teil 13: Glossar<br />
DNS (Domain Name System)<br />
Das DNS ist ein Datenbanksystem. Seine<br />
Funktion besteht darin, die Internet-<br />
Textadressen (z.B: „www.onlinehandel.de")<br />
in die aus vier dreistelligen Zahlen bestehenden<br />
numerischen Internetadressen (→<br />
IP-Adressen) der zugehörigen → Hosts zu<br />
übersetzen. Die Übersetzung ist notwendig,<br />
da erst anhand der numerischen Internetadresse<br />
die Anfrage des Clients<br />
(„www.onlinehandel.de") über einen -» Router<br />
weitergeleitet werden kann. Die Umsetzung<br />
erfolgt dabei über einen eigenen Rechner,<br />
den → Domain Name Server.<br />
Domain<br />
(engl.; Gebiet, Bereich) Bezeichnung für alle<br />
Dokumente und Rechner unter einem gemeinsamen<br />
Namen, die zu einem virtuellen<br />
Ort in der Namenshierarchie des Internet<br />
zusammengefasst sind.<br />
Domain Grabbing<br />
(engl.; „Domain-Greifen", auch Cybersquatting,<br />
engl.; „Cyberbesetzung") Gezielte Reservierung<br />
von → Domainnamen, mit der<br />
Absicht, diese später an Personen oder Firmen<br />
zu einem überhöhten Preis zu verkaufen.<br />
Domainname<br />
Kennung, die der Internetadresse einer Person<br />
oder einer Organisation zugewiesen<br />
wird. Domainnamen erleichtern das Auffinden<br />
von Internetadressen (→ IP-Adressen).<br />
Der Domainname setzt sich aus mehreren<br />
Bestandteilen bzw. hierarchischen Ebenen<br />
zusammen. Unabdingbar sind zwei Bestandteile:<br />
die → Top Level Domain und die →<br />
Second Level Domain. Es können aber auch<br />
noch weitere „Subdomains" (z.B. „Third<br />
Level Domain", „Fourth Level Domain")<br />
hinzutreten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 427
Domain Name Server<br />
Rechner, der → Domainnamen in computerlesbare<br />
numerische Internetadressen (→ IP-<br />
Adressen) übersetzt.<br />
Domain Name System → DNS<br />
Dongle<br />
(engl.; Kopierschutzstecker) Technische<br />
Kopierschutzmaßnahme für Software (Programmsperre),<br />
die Raubkopien verhindern<br />
soll. Die Software kann nur mit dem entsprechenden,<br />
auf eine Schnittstelle gesteckten<br />
Stecker, der mit der Software mitgeliefert<br />
wird, ausgeführt werden.<br />
Dotcom<br />
Weite Bezeichnung für meist kommerzielle<br />
Websites, die sich aus „dot" (Punkt) als<br />
Trennung von Adressbestandteilen und<br />
„com" als → Top Level Domain zusammensetzt.<br />
Download<br />
(engl.; Herunterladen) Vorgang des Kopierens<br />
von externer —»Freeware oder → Shareware<br />
(z.B. Computerprogrammen, Treibern,<br />
Updates) auf den Arbeitsspeicher oder<br />
die Festplatte des eigenen Computers. Gegenteil<br />
von Upload.<br />
DSL (Digital Subscriber Line)<br />
Technologie, die auf Kupfertelefonleitungen<br />
sehr hohe Datenübertragungsraten realisiert.<br />
Der theoretisch erzielbare Datendurchsatz<br />
für → Downloads beträgt 8,448 mbit/s. Derzeit<br />
sind Downloadraten von 756 kbit/s gängig.<br />
Der weitere Vorteil von DSL liegt darin,<br />
dass die Leitung gleichzeitig zur Datenübertragung<br />
und zum Telefonieren genutzt werden<br />
kann.<br />
E<br />
E-Cash<br />
Besondere Form → elektronischen Geldes.<br />
Teil 13: Glossar<br />
EDI (Electronic Data Interchange)<br />
Standard, den die Vereinten Nationen für die<br />
elektronische Abwicklung geschäftlicher<br />
Vorgänge zwischen Unternehmen entwickelt<br />
haben. EDI regelt den Datenaustausch zwischen<br />
EDV-Applikationen.<br />
EDGE (Enhanced Data Rates for GSM<br />
Evolution)<br />
Mobilfunkstandard, der auf dem GSM-<br />
Standard beruht, aber im Gegensatz zu -»<br />
GPRS und -» HSCSD mehr Daten überträgt.<br />
Einkaufsgemeinschaft, virtuelle<br />
Funktioniert nach dem Prinzip „je mehr<br />
Kunden kaufen, ums o billiger wird das Produkt".<br />
Zusammenschluss mindestens zweier<br />
unabhängiger Nachfrager, die ihren Bedarf<br />
an Waren oder Dienstleistungen bündeln<br />
und dadurch vom Anbieter günstigere Konditionen<br />
(i. d. R. günstigere Preise) gewährt<br />
bekommen (meist Powershopping oder Co-<br />
Shopping genannt)<br />
Electronic Business (E-Business)<br />
(engl.; elektronischer Geschäftsverkehr)<br />
Electronic Business dient der Optimierung<br />
aller Arten von Geschäftsprozessen, die über<br />
globale Informationsnetze abgewickelt werden.<br />
Electronic Commerce<br />
(engl.; elektronischer Handel) Oberbegriff<br />
für die elektronische Abwicklung des Geschäftsverkehrs<br />
(„Handel") über elektronische<br />
Datennetze; Teilbereich des Electronic<br />
Business.<br />
Electronic Mail (E-Mail)<br />
(engl.; elektronische Post) Datenübermittlungsdienst,<br />
der es ermöglicht, elektronische<br />
Post über einen → Server via Internet zu<br />
versenden und zu empfangen. Darüber hinaus<br />
Bezeichnung für die elektronische Nachricht<br />
als solche.<br />
Elektronische Signatur→ Digitale Signatur<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 428
Elektronischer Marktplatz<br />
Ermöglicht den Handel mit Waren und<br />
Dienstleistungen auf einer Internetplattform.<br />
Die Plattform ist dadurch gekennzeichnet,<br />
dass mehrere Anbieter mehreren Nachfragern<br />
gegenüberstehen (im Gegensatz zu →<br />
buy side- und → sell side solutions).<br />
Elektronisches Geld<br />
Zahlungssystem, das speziell für das Internet<br />
entwickelt wurde. Der geldliche Gegenwert<br />
wird elektronisch gespeichert und befindet<br />
sich „im Besitz" des Kunden, siehe auch →<br />
Prepaid-Karten.<br />
E-Money → Elektronisches Geld<br />
Emoticons<br />
Symbol, das sich aus verschiedenen ASCII-<br />
Zeichen zusammensetzt, mit dem man<br />
Stimmungen, Gefühle u.a. in → E-Mails<br />
oder im → Chat ausdrücken kann (z.B. ;-)<br />
für zuzwinkern). Der Begriff setzt sich zusammen<br />
aus „Emotion" (engl.; Gefühl) und<br />
„Icon" (engl.; Symbol).<br />
Encryption<br />
(engl.; Verschlüsselung) Die Verschlüsselung<br />
dient dem Schutz von Daten vor unbefugtem<br />
Zugriff. Um die verschlüsselten Daten<br />
wieder lesbar zu machen, bedarf es einer<br />
Entschlüsselung (→ decryption).<br />
Englische Versteigerung → Online-<br />
Auktion<br />
ERP (Enterprise Resource Planning)<br />
Software, die von Unternehmen zur Abwicklung<br />
und elektronischen Abbildung von internen<br />
betrieblichen Abläufen genutzt wird.<br />
Exchanges<br />
(engl,; Tauschhandel) Spezielle Form - elektronischer<br />
Marktplätze.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Express Auction<br />
(engl.; „Schnellauktion") → Online-<br />
Auktion, die im Gegensatz zu anderen Auktionsformen,<br />
die meist mehrere Tage dauern,<br />
in der Regel nur auf eine halbe oder eine<br />
Stunde angesetzt wird.<br />
Extranet<br />
Das Extranet dient der Verbindung der internen<br />
Netzwerke eines überregionalen Unternehmens<br />
(→ Intranet) untereinander; die<br />
Verbindung erfolgt über das Internet.<br />
E-Zines<br />
Elektronisch vertriebene Zeitschriften, die<br />
sich oft an eine bestimmte Interessentengruppe<br />
richten.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 429<br />
F<br />
FAQ (Frequently Asked Questions)<br />
(engl.; häufig gestellte Fragen) Zusammenstellung<br />
der häufigsten Fragen und Antworten<br />
zu bestimmten Problemen. Listen mit<br />
Frequently Asked Questions finden sich zum<br />
Beispiel in → Newsgroups.<br />
Firewall<br />
(engl.; Brandschutzmauer) Sicherheitssystem<br />
zum Schutz von internen Netzwerken<br />
(→ Intranet) gegen unbefugten Zugriff von<br />
außen, bestehend aus einem Rechner, der<br />
dem Intranet vorgeschaltet ist.<br />
Flying Banner<br />
Besondere Erscheinungsform eines → Banners.<br />
Das Banner bewegt sich nach Aufruf<br />
der Webseite selbstständig über den Bildschirm<br />
an seine Position. Dadurch wird beim<br />
Benutzer eine erhöhte Aufmerksamkeit erreicht.<br />
Font matching → Word Stuffing<br />
Forum<br />
Bereiche eines Kommunikationssystems, die<br />
dem öffentlichen Nachrichten- und Mei-
nungsaustausch zu bestimmten Themen dienen.<br />
Ein Beispiel für diese Möglichkeit der<br />
Gruppenkommunikation sind die →<br />
Newsgroups.<br />
Forward Auctions → Online-Auktion<br />
Frame<br />
(engl.; Rahmen) „Fenster" auf einer Website,<br />
in dem jeweils eigene, unabhängig voneinander<br />
nutzbare Bildschirminhalte (→<br />
Content) dargestellt werden.<br />
Framing<br />
Möglichkeit der Verlinkung (→ Link), bei<br />
der in einzelnen Rahmen der Ausgangswebseite<br />
(→ Frame) beliebige → HTML-<br />
Dateien eingebunden werden, so dass der<br />
Eindruck entsteht, diese seien Bestandteil<br />
der Ausgangswebseite.<br />
Freeware<br />
Kostenlos zum Gebrauch zur Verfügung<br />
gestellte Software zum → Download aus<br />
dem Internet.<br />
FTP (File Transfer Protocol)<br />
(engl.; Dateiübertragungsprotokoll) Standardübertragungsprotokoll<br />
für den Austausch<br />
von Dateien über das Internet. Das<br />
FTP unterscheidet vier Dateiarten (Bilddateien,<br />
→ ASCII, EBCDIC und Logikbyte-<br />
Dateien), die auf jeweils unterschiedliche<br />
Art übertragen werden. Es basiert auf dem<br />
Transmission Communication Protocol/Internet<br />
Protocol (TCP/IP). Zur Anwendung<br />
kommt das FTP beispielsweise beim<br />
Herunterladen von Programmen von einem<br />
FTP-Server auf einen privaten Computer (→<br />
Download).<br />
FTP-Server<br />
Spezieller → Server, auf dem Programme<br />
und Dateien abrufbereit zur Verfügung stehen.<br />
Diese können dann kostenlos heruntergeladen<br />
werden; die meisten FTP-Server<br />
verlangen dafür keine Zugangsberechtigung.<br />
Teil 13: Glossar<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 430<br />
G<br />
GAN (Global Area Network)<br />
Netzwerk, das die Kommunikation zwischen<br />
Computern rund um den Globus über Satellitenverbindungen<br />
möglich macht.<br />
Gateway<br />
Bezeichnung für den Übergang zwischen<br />
verschieden Datennetzen, wobei diese physikalisch<br />
und - da Gateways auch zwei Protokolle<br />
ineinander umwandeln können - logisch<br />
unterschiedlich strukturiert sein können.<br />
Beispiel für ein Gateway ist die Schnittstelle<br />
zwischen einem → LAN und dem<br />
Internet.<br />
GBDe (Global Business Dialogue on Electronic<br />
Commerce)<br />
Initiative von Unternehmen aus dem Bereich<br />
des elektronischen Geschäftsverkehrs, welche<br />
die Schaffung internationaler Rahmenbedingungen<br />
für den - E-Commerce erreichen<br />
will.<br />
GIF (Graphics Interchange Format)<br />
(engl.; Grafikaustauschformat) Eines der im<br />
WWW am häufigsten anzutreffenden Grafikformate.<br />
Gigabyte<br />
Maßzahl für die Größe eines Speichers. Ein<br />
Gigabyte entspricht 1024 Megabyte bzw.<br />
1048 576 Kilobyte oder 1073 741 824 Byte.<br />
Gopher<br />
(engl.; „Beutelratte") Internetdienst, der<br />
weitgehend vom World Wide Web abgelöst<br />
würde und nur die listenartige Darstellung<br />
von textbasierten Informationen erlaubt.<br />
Graphische Darstellungen sind nur begrenzt<br />
möglich. Gopher ist baumförmig (hierarchisch)<br />
strukturiert, so dass kein Hin- und<br />
Herspringen zwischen den einzelnen Informationen<br />
möglich ist. Vielmehr ist man an<br />
die „Verzweigungen" in der Baumstruktur<br />
gebunden.
GPRS (General Packet Radio Service)<br />
Übertragungsstandard, der die paketweise<br />
Datenübermittlung über das vorhandene →<br />
GSM-Netz ermöglicht, wobei die Abrechnung<br />
an das Datenvolumen gekoppelt ist.<br />
GSM<br />
1. Groupe Spéciale Mobile: Arbeitsgruppe<br />
der Conférence Européenne des Administrations<br />
des Postes et Telecommunications<br />
(CEPT; Konferenz der Europäischen Post-<br />
und Fernmeldeverwaltungen). Im Jahr 1987<br />
einigte sich diese Arbeitsgruppe auf einen<br />
einheitlichen europäischen Mobilfunkstandard<br />
(GSM).<br />
2. Global System for Mobile Communication:<br />
Ursprünglich europaweit standardisiertes<br />
Mobilfunksystem, zur Sprach- und<br />
Datenübertragung, das auf dem GSM-<br />
Standard beruht. Hat sich inzwischen weltweit<br />
durchgesetzt.<br />
gTLDs<br />
(generische Top Level Domains) beschreibende<br />
-^ Top Level Domain, unter der sich<br />
entweder jeder Internetnutzer frei registrieren<br />
lassen kann (z.B. „.org", „.com") oder<br />
die einer bestimmten Nutzergruppe oder<br />
Organisation vorbehalten bleibt (z.B. die<br />
neue gTLD „.museum").<br />
H<br />
Hacker<br />
(von engl. „to hack"; herumhacken) Ursprünglich<br />
Bezeichnung für Computerbenutzer,<br />
die sich aus sportlichem Ehrgeiz unberechtigt<br />
Zugang zu fremden Netzwerken<br />
verschaffen, um an geschützte, nicht öffentliche<br />
Informationen zu gelangen. Nach ihrer<br />
eigenen Ethik sind sie dabei nicht daran interessiert,<br />
Missbrauch zu betreiben oder Schäden<br />
anzurichten.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Hash Value<br />
Der im Signierungsvorgang (elektronische<br />
Signatur) durch die Hash-Funktion komprimierte<br />
Teil einer zu versendenden Nachricht,<br />
sozusagen die „Quersumme" des Textes.<br />
HBCI (Homebanking Common Interface)<br />
Von der Kreditwirtschaft entwickelte Kommunikationsschnittstelle<br />
für Transaktionsdienstleistungen<br />
in offenen Netzen. Die<br />
Legitimation des Kunden erfolgt durch eine-<br />
^> elektronische Signatur.<br />
Header<br />
(engl.; Kopfteil) I.d.R. nicht sichtbarer Anfangsteil<br />
einer → Website oder → E-Mail,<br />
die mit Hilfe spezieller Software lesbar ist.<br />
Hierarchie<br />
Rangordnung innerhalb von -^ Newsgroups,<br />
die das leichtere Auffinden der gewünschten<br />
Information ermöglichen soll.<br />
HSCSD (High Speed Circuit Switched<br />
Data)<br />
Mobilfunkübertragungsstandard, der durch<br />
Bündelung von → GSM-Kanälen eine höhere<br />
Übertragungsgeschwindigkeit erzielt.<br />
Höchstpreisauktion<br />
Auktion mit verdeckt abgegebenen Geboten,<br />
wobei der endgültige Kaufpreis dem tatsächlich<br />
höchsten Gebot entspricht.<br />
Holländische Auktion → Reverse Auction<br />
Home Banking<br />
Abwicklung von Bankgeschäften über offene<br />
Netze (Internet) von „zu Hause aus" am<br />
eigenen PC.<br />
Homepage<br />
1. Die jeweils erste Seite eines Anbieters,<br />
bei der man ankommt, wenn man eine Website<br />
aufruft.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 431
2. Frei einstellbare Startseite, auf der man<br />
seine Internetsitzung immer beginnt (zumeist<br />
wird hierfür eine ~> Suchmaschine<br />
gewählt).<br />
Host<br />
(engl.; Wirt, Gastgeber) An ein Netzwerk<br />
angeschlossener Rechner im Internet, auf<br />
dessen Festplatte die abrufbaren Informationen<br />
und Angebote gespeichert sind. Durch<br />
Anklicken der → Hyperlinks auf einer Website<br />
kann man zwischen verschiedenen Hosts<br />
hin- und herspringen.<br />
HTML (HyperText Markup Language)<br />
Standardisierte Seitenbeschreibungssprache,<br />
in der alle Seiten im → World Wide Web<br />
(WWW) geschrieben sind.<br />
HTML Banner<br />
Besondere Erscheinungsform eines → Banners.<br />
Es zeichnet sich dadurch aus, dass es<br />
HTML-Elemente (→ HTML) wie z.B. Pulldown<br />
Menüs oder Eingabefelder enthält, die<br />
der Benutzer verändern kann, so dass sich<br />
für ihn ein höherer Nutzwert ergibt.<br />
http (Hypertext Transfer Protocol)<br />
Standardübertragungsprotokoll für Hypertexte<br />
im WWW? Dieses Protokoll ermöglicht<br />
es — unter Zuhilfenahme der Hypertext<br />
Markup Language (→ HTML) -, Websites<br />
mit Verknüpfungen (→ Links) zu anderen<br />
Seiten im Internet darzustellen. Mit dem<br />
Kürzel „http://" beginnt jede WWW-<br />
Adresse.<br />
Hyperlink<br />
(engl. „link": Verweis, Verknüpfung) Verknüpft<br />
einen Hypertext mit weiteren, unter<br />
Umständen auf anderen Internetrechnern (→<br />
Host) gespeicherten Informationen. Durch<br />
Anklicken des - meist farbig unterlegten<br />
oder unterstrichenen - Hyperlinks kann man<br />
diese Informationen abrufen.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Hypertext<br />
Grundprinzip des → World Wide Web. Mit<br />
Hypertext lassen sich Textdokumente untereinander<br />
verknüpfen; man kann per Hyperlinks<br />
entweder im selben Dokument hin- und<br />
herspringen oder zu anderen Informationen<br />
im Internet gelangen.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 432<br />
I<br />
ICANN<br />
Internet Corporation for Assigned Names<br />
and Numbers, oberstes Internetgremium,<br />
das u. a. Domainnamen verwaltet.<br />
ICC (International Chamber of Commerce)<br />
Nicht wirtschaftlich orientierte Organisation,<br />
welche die Verbreitung des Internet in Wirtschaft,<br />
Verwaltung und Wissenschaft fördern<br />
will.<br />
Icon<br />
(engl.; Bild, symbolische Darstellung) Bezeichnung<br />
für ein Bildelement in einer grafischen<br />
Benutzeroberfläche.<br />
Infrastruktur<br />
Gesamtbezeichnung für Hard- und Software<br />
eines einzelnen Computers oder Netzes, die<br />
der Datenverarbeitung und dem Datenaustausch<br />
dient. Hierzu zahlt bei Internetnutzung<br />
z. B. das → Modem, aber<br />
auch der → Browser.<br />
Inhaltsanbieter → Content Provider<br />
Inline Link<br />
Besondere Form eines → Links. Beim Anklicken<br />
erscheint das verlinkte Angebot<br />
nicht in einem eigenen Fenster oder unter<br />
einer neuen Internet-Adresse, sondern in<br />
einem einzelnen → Frame oder dem gesamten<br />
Fenster der ursprünglich besuchten Website.
Internet<br />
(engl. „net": Netz) Weltumspannendes einheitliches<br />
Rechnernetzwerk; der Datenaustausch<br />
zwischen den angeschlossenen<br />
Computern wird durch Verwendung eines<br />
einheitlichen Kommunikationsprotokolls<br />
(TCP/IP) sowie eines einheitlichen Adressierungsschemas<br />
(→ IP-Adresse) ermöglicht.<br />
Ursprünglich war das Internet für militärische<br />
Zwecke konzipiert (→ ARPA-<br />
NET), es wird heute jedoch in allen gesellschaftlichen<br />
Bereichen genutzt.<br />
Internet IPO<br />
Erstemission von Wertpapieren über das<br />
Internet.<br />
Interstitial<br />
Online Werbeform, der ähnlich der Werbeunterbrechung<br />
beim Fernsehen ein „ Werbeblock"<br />
vor die vom Nutzer aufgerufene -»<br />
Site geschaltet wird.<br />
Intranet<br />
Abgeschlossenes - meist privates oder firmeninternes<br />
- Netzwerk, das auf der Technologie<br />
und den Standards des Internet basiert.<br />
Insbesondere wird die im Internet übliche<br />
Datenversandtechnik TCP/IP angewandt.<br />
Siehe auch → Extranet.<br />
IP (Internet Protocol)<br />
Netzwerkprotokoll, über das der Datenaustausch<br />
im Internet erfolgt. Am weitesten<br />
verbreitet ist zurzeit noch das Internet Protocol<br />
Version 4. Teilweise wird auch schon<br />
das Internet Protocol Version 6 unterstützt,<br />
welches längere → IP-Adressen vorsieht<br />
und somit der ständig wachsenden Zahl der<br />
Internetnutzer gerecht wird. Neben TCP ist<br />
IP eines der Protokolle, auf dem das Internet<br />
basiert. Vgl. auch TCP.<br />
IP-Adresse<br />
Elektronische Adresse, die eine eindeutige<br />
Identifizierung der am Internet angeschlossenen<br />
Rechner ermöglicht. Sie setzt<br />
sich aus vier durch Punkte voneinander ge-<br />
Teil 13: Glossar<br />
trennten Zahlengruppen zusammen. Jeder<br />
IP-Adresse kann ein virtueller Ort im Internet,<br />
eine → Domain, zugeordnet werden.<br />
ISDN (Integrated Services Digital Network)<br />
Datenübertragungsprinzip, das über digitale<br />
Signale eine höhere Übertragungsgeschwindigkeit<br />
erzielt als herkömmliche Telefonverbindungen<br />
mit analoger Tonfrequenz.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 433<br />
J<br />
Java<br />
Objektorientierte Programmiersprache, entwickelt<br />
von Sun Microsystems. Java ist besonders<br />
geeignet zur Einbindung multimedialer<br />
Objekte in Websites. Großer Vorteil von<br />
Java-Anwendungen ist, dass sie unabhängig<br />
vom jeweiligen Betriebssystem eingesetzt<br />
werden können.<br />
Java Banner<br />
Besondere Erscheinungsform eines → Banner.<br />
JPEG (Joint Picture Experts Group)<br />
Expertengruppe, die ein Verfahren zur Bildkomprimierung<br />
mit hoher Kompressionsrate<br />
bei gleichzeitig guter Bildqualität entwickelt<br />
hat. JPEG ist neben -» GIF das Standardgrafikformat<br />
im -* World Wide Web.<br />
K<br />
Keyword Buying<br />
(engl.; „Kauf von Schlüsselwörtern", auch<br />
„Keyword Advertising") Werbende Unternehmen<br />
können bei Suchmaschinenbetreibern<br />
(→ Suchmaschine) bestimmte<br />
Schlüsselwörter buchen. Wird ein solches<br />
Wort bei einer Suchmaschinenabfrage verwendet,<br />
erscheint vor der jeweiligen Trefferliste<br />
ein entsprechendes Werbebanner (→<br />
Banner) des Unternehmens.
Kilobit<br />
Maßzahl für die Datenmenge, die in einer<br />
Sekunde übertragen wird. Im hier relevanten<br />
Bereich der Datenübertragung entspricht ein<br />
Kilobit 1000 -» Bits.<br />
Kilobyte<br />
Maßzahl für die Kapazität eines Speichers;<br />
ein Kilobyte besteht aus 1024 → Byte oder<br />
8192→ Bits. Abkürzung: KB.<br />
Kryptographie<br />
(griech, „krypto": geheim, verborgen) Wissenschaft,<br />
die sich mit dem Verschlüsseln<br />
und Entschlüsseln von Informationen beschäftigt.<br />
Kryptographieverfahren werden<br />
häufig im Internetbereich eingesetzt, um<br />
Nachrichten für Unbefugte unleserlich zu<br />
machen (vgl. → asymmetrisches Kryptographie<br />
verfahren).<br />
L<br />
LAN (Local Area Network)<br />
(engl.; lokaler Netzverbund; Nahbereichsnetzwerk)<br />
Zusammenschluss von vernetzten<br />
Computern auf räumlich beschränktem Gebiet<br />
(Entfernung von 10m bis 1km). Die<br />
angeschlossenen Rechner kommunizieren<br />
über einen → Server, ohne jedoch öffentliche<br />
Datenübertragungswege zu nutzen; sie<br />
sind in Stern-, Ring- oder Busstrukturen<br />
installiert.<br />
Launch<br />
(engl.; Start) Nach dem Launch einer Website<br />
ist diese öffentlich zugänglich und kann<br />
im Internet abgerufen werden.<br />
Link<br />
(engl.; [Quer-]Verweis, Verknüpfung)<br />
Durch Links können Informationen innerhalb<br />
einer Datei/Datenbank oder Informationen<br />
aus verschiedenen Dateien/Datenbanken<br />
miteinander verknüpft werden. Als Beispiel<br />
sind die → Hyperlinks auf Websites zu nennen<br />
(→ Deep Link, → Inline Link).<br />
Teil 13: Glossar<br />
Login<br />
(engl; anmelden, einloggen) Vorgang der<br />
Anmeldung bei einem Netzwerk oder<br />
Kommunikationssystem. Der Anwender (→<br />
User) identifiziert sich dabei in der Regel<br />
durch Eingabe einer Benutzerkennung, die<br />
Zugangsberechtigung wird durch Eingabe<br />
eines → Passwortes nachgewiesen. Gegenteil:<br />
→ logout. Logout<br />
(engl.; ausloggen) Vorgang, mit dem sich<br />
ein Anwender (→ User) von einem Netzwerk<br />
oder Kommunikationssystem abmeldet.<br />
Gegenteil: → login.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 434<br />
M<br />
Mail<br />
(engl.; Post) Synonym für Electronic Mail<br />
(E-Mail).<br />
Mailbox<br />
(engl.; Briefkasten)<br />
1. Im engeren Sinne Bezeichnung für eine<br />
Datei auf einem Host-Rechner (-» Host) in<br />
der für einen Benutzer (→ User) -VE-Mails<br />
so lange gespeichert werden, bis dieser sie<br />
abruft.<br />
2.1m weiteren Sinne versteht man unter einer<br />
Mailbox einen Rechner, über den eine<br />
Vielzahl von → Usern → E-Mails versenden<br />
oder empfangen kann. Darüber hinaus ermöglicht<br />
eine Mailbox die direkte Kommunikation<br />
zwischen den Usern über Chat<br />
Rooms (→ Chat). Die Einwahl in eine Mailbox<br />
erfolgt per → Modem; erreicht sie eine<br />
gewisse Größe (die Übergänge sind fließend),<br />
bezeichnet man sie als → Service<br />
Provider bzw. → Online-Dienst.<br />
Mailing List<br />
Mailing Lists eröffnen Interessierten die<br />
Möglichkeit, an einem themenbezogenen<br />
Diskussionsforum (→ Forum) teilzunehmen.<br />
Nach erfolgter Anmeldung kann jeder Teilnehmer<br />
seine Diskussionsbeiträge an die<br />
„Listenadresse" der Mailing List schicken;<br />
die eingegangenen Nachrichten werden dann<br />
per → E-Mail an alle anderen Gruppenmitglieder<br />
weitergeleitet. Teilweise werden
Mailing Lists von einem → System Operator<br />
geleitet.<br />
Many to many<br />
(auch more to more) Im → Electronic Business<br />
verwendeter Begriff für die Beziehung<br />
von mehreren Lieferanten zu mehreren<br />
Kunden auf -4 elektronischen Marktplätzen.<br />
Many to one<br />
Im → Electronic Business verwendeter Begriff<br />
für die Beziehung zwischen mehreren<br />
Lieferanten zu einem Kunden (→ buy side<br />
solution).<br />
Matching-Funktion<br />
Automatische Zusammenführung von Angebot<br />
und Nachfrage bei ^elektronischen<br />
Marktplätzen.<br />
M-Commerce (Mobile Commerce)<br />
(engl.; Mobiler Handel) Abwicklung geschäftlicher<br />
Transaktionen wie Warenbestellung<br />
und -bezahlung, → Online-Banking<br />
etc. über drahtlose, internetfähige Gerate<br />
(Mobiltelefone, → PDAs oder Webpads).<br />
Megabyte<br />
Maßzahl für die Größe eines Speichers. Ein<br />
Megabyte entspricht 1024 -» Kilobyte oder<br />
1048 576 → Byte oder 8388 608 → Bits.<br />
Abkürzung: MB.<br />
Meta Jacking<br />
Kopieren von → Meta Tags einer erfolgreichen<br />
Website eines Konkurrenten.<br />
Meta Taging)<br />
Versteckte Methode des → Keyword Buying.<br />
Dabei werden im; → Header einer Website<br />
bestimmte Schlüsselwörter integriert,<br />
die von → Robots ausgewertet werden.<br />
Teil 13: Glossar<br />
MIDI (Musical Instrument Digital Interface)<br />
Standard, der zur Übertragung von digitalen<br />
Daten zwischen Computern und elektronischen<br />
Musikinstrumenten eingesetzt<br />
wird. Die Datenübertragung erfolgt dabei<br />
über eine spezielle Schnittstelle, den sog.<br />
MIDI-Port.<br />
Millicent<br />
Besondere Form des→ Elektronischen Geldes.<br />
Micropayment<br />
Zahlungsmethode im Internet unter Verwendung<br />
von → Elektronischen Geldes.<br />
Modem<br />
Kunstwort aus „Modulator" und „Demodulator".<br />
Externes Gerät (→ Peripheriegerät),<br />
das bei der Übertragung von Computerdaten<br />
über das herkömmliche Telefonnetz eingesetzt<br />
wird. Der Einsatz eines Modems ist auf<br />
Grund der unterschiedlichen Datenübertragungstechniken<br />
(analog und digital) notwendig.<br />
Beim Senden von Daten wandelt<br />
das Modem die digitalen Computersignale in<br />
analoge Signale um (Modulation), beim<br />
Empfangen von Daten werden die über die<br />
Telefonleitung empfangenen analogen Signale<br />
in digitale Computersignale verwandelt<br />
(Demodulation). Das moderne → ISDN<br />
macht ein Modem entbehrlich, da es selbst<br />
mit digitalen Signalen arbeitet.<br />
MPEG (Moving Pictures Expert Group)<br />
Normierungsgremium der International Organization<br />
for Standardization (ISO), das<br />
sich unter anderem mit der Vereinheitlichung<br />
von Kompressionsverfahren für Bewegtbilder<br />
beschäftigt. Im Rahmen dieser<br />
Expertengruppe wurde auch das Standardformat<br />
-» MPEG-1 Layer 3 entwickelt.<br />
MPEG-1 Layer 3<br />
Standardformat zur Kompression von Audiodateien<br />
(vor allem im Internet), besser<br />
bekannt unter der Bezeichnung MP3. Auf<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 435
Grund der hohen Kompressionsrate können<br />
die Dateien aus dem Internet innerhalb kurzer<br />
Zeit ohne Qualitätsverlust heruntergeladen<br />
werden.<br />
MP3 → MPEG-1 Layer 3<br />
MRO Hubs<br />
(„Maintenance, Repair, Operations", engl:<br />
Pflege/Wartung, Reparatur/Instandsetzung,<br />
Bedienung) Spezielle Form → elektronischer<br />
Marktplätze.<br />
Multimedia<br />
Begriff, der die Kombination digitaler Medien<br />
beschreibt (z.B. den gleichzeitigen Einsatz<br />
von bewegten Bildern, Ton, Text und<br />
Grafiken).<br />
N<br />
Name Server —» Domain Name Server<br />
(DNS)<br />
Nanosite Banner<br />
Besondere Erscheinungsform eines → Banner.<br />
Nanosite Banner sind komplexe Bannerformen,<br />
die auf kleinstem Raum komplett<br />
funktionsfähige Websites (→ Site) einblenden.<br />
Navigator<br />
(engl.; „Schiffer", Navigator) anderer Ausdruck<br />
für → Browser.<br />
Netiquette<br />
(engl.; etwa: Netz-Etikette) Wortschöpfung<br />
aus „Network" und „Etiquette". Rechtlich<br />
unverbindliche Regeln für das korrekte Verhalten<br />
der Benutzer von —» Online-<br />
Diensten (beispielsweise beim Versand von<br />
→ E-Mails oder im Internet Relay → Chat).<br />
Unstatthaft ist unter anderem alles, was die<br />
vorhandenen Leitungskapazitäten unnötig<br />
belastet (Streusendungen, unaufgeforderte<br />
Werbung, aufgebauschte Darstellungen etc.).<br />
Teil 13: Glossar<br />
Network<br />
(engl.; Netzwerk) System aus mindestens<br />
zwei miteinander verbundenen Geräten, das<br />
der Kommunikation und dem Datenaustausch<br />
zwischen den angeschlossenen Geräten<br />
dient. In der Regel sind Computer bzw.<br />
Endgeräte (z.B. <strong>Dr</strong>ucker) an ein Netzwerk<br />
angeschlossen. Entsprechend ihrer räumlichen<br />
Ausdehnung unterscheidet man lokale<br />
Netzwerke (Local Area Network, —»LAN),<br />
Netzwerke mittlerer Reichweite (Metropolitan<br />
Area Network, MAN) und Weitverkehrsnetze<br />
(Wide Area Network,→ WAN).<br />
Netzgeld —» Elektronisches Geld<br />
News<br />
(engl.; Nachrichten) Bezeichnung für öffentlich<br />
zugängliche Nachrichten in einemNetz.<br />
Newsgroup<br />
Thematisch sortiertes Diskussionsforum •(→<br />
Forum), vergleichbar einem Schwarzen<br />
Brett. Jeder Online-Nutzer kann dort die<br />
Beiträge anderer Nutzer lesen oder sich<br />
selbst mit Artikeln oder Berichten am Nachrichtenaustausch<br />
beteiligen. Die Diskussionen<br />
laufen über spezielle, untereinander<br />
verknüpfte News Server. Derzeit gibt es<br />
weltweit mehr als 10000 Newsgroups, die<br />
im sog. Usenet zusammengefasst sind.<br />
Newsletter<br />
(engl.; Nachrichtenbrief) → E-Mail-Service,<br />
der den Abonnenten meist nur in kurzer Zusammenfassung<br />
über den Inhalt von Tageszeitungen<br />
oder Zeitschriften informiert.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 436<br />
O<br />
OECD (Organisation for Economic Cooperation<br />
and Development)<br />
Aus 30 Staaten bestehende Organisation,<br />
welche die internationale Zusammenarbeit<br />
und die Vereinheitlichung der Politik in den<br />
Mitgliedstaaten durch Diskussionsforen sowie<br />
Arbeits- und Expertengruppen fördern<br />
will.
Offline<br />
(engl.; „aus der Leitung", nicht verbunden)<br />
Bezeichnung für den Zustand eines Rechners,<br />
der nicht mit einem Datenübertragungsweg<br />
verbunden ist. Gegenteil: - online.<br />
One to one<br />
Im E-Business verwendeter Begriff für die<br />
Beziehung eines Lieferanten zu einem Kunden.<br />
Online<br />
(engl.; „in der Leitung", verbunden) Bezeichnung<br />
für den Zustand eines Rechners,<br />
während dieser via → Modem oder → ISDN<br />
mit einem Netz oder einer Mailbox verbunden<br />
ist. Gegenteil: → offline.<br />
Online-AGB<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von<br />
im Internet präsenten Unternehmen<br />
aufgestellt sind und über das Internet abgerufen<br />
werden können.<br />
Online-Auktion<br />
Bei der Online-Auktion in Form der Forward<br />
Auction (Vorwärtsauktion, englische<br />
Auktion) bietet der Betreiber den Nutzern<br />
seiner Website eine Handelsplattform, auf<br />
der Verkäufer Waren anbieten können, die<br />
dann von Käufern gegen Höchstgebot erworben<br />
werden können.<br />
Online-Banking<br />
(engl.; Online-Bankgeschäfte) Online-<br />
Abwicklung von Finanzgeschäften, z.B.<br />
Kontoführung, Überweisungen oder Aktienkäufe.<br />
Online-Brokerage<br />
(engl.; Online-Maklergeschäfte) Online-<br />
Abwicklung von Wertpapierhandel und -<br />
beratung.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Online-Dienste<br />
Unternehmen, die ein eigenes Netzwerk unterhalten<br />
und proprietäre Dienste (zum Beispiel<br />
eigene Informationsangebote) gegen<br />
Entgelt anbieten. Gleichzeitig verschaffen<br />
sie ihren Kunden Zugang zum Internet.<br />
Online-Shop<br />
Von einem Online-Anbieter betriebene<br />
Website, die dem Abschluss von Transaktionen<br />
mit Kunden dient, unabhängig davon, ob<br />
nach dem elektronischen Vertragsschluss die<br />
Ware online oder auf herkömmlichem Weg<br />
(z. B. per Post) geliefert wird.<br />
Operating System<br />
(engl.; Betriebssystem) Programmsystem,<br />
welches das Bindeglied zwischen Hardware<br />
und Anwendungssoftware bildet. Das Betriebssystem<br />
verwaltet Speicher jeglicher Art<br />
(Hauptspeicher, Speicher auf Datenträgern)<br />
und ist für das Zusammenspiel der einzelnen<br />
Rechnerkomponenten (Prozessor, Peripheriegeräte<br />
etc.) verantwortlich. Seine Installation<br />
ist Grundvoraussetzung für den Betrieb<br />
eines Rechners.<br />
Opt in<br />
Im Zusammenhang mit unaufgeforderter<br />
Zusendung von Werbung (per Telefax, E-<br />
Mail etc.) verwendeter Begriff. Die Zusendung<br />
ist nur nach vorheriger Zustimmung<br />
des Kunden zulässig.<br />
Opt out<br />
Im Zusammenhang mit unaufgeforderter<br />
Zusendung von Werbung (per Telefax, Email,<br />
etc.) verwendeter Begriff. Die Zusendung<br />
ist grundsätzlich ohne ausdrücklichen<br />
Widerspruch des Kunden zulässig. Dieser<br />
kann die Zusendung jedoch durch eine entsprechende<br />
Mitteilung an den Verwender<br />
unterbinden.<br />
Outsourcing<br />
(engl.: „out" = hinaus und „source" = Quelle)<br />
Verlagerung von Arbeiten oder Funktionen<br />
zur Effektivitätssteigerung aus der Fir-<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 437
ma nach außen, z. B. im Wege des → Application<br />
Service Providing.<br />
P<br />
Page<br />
(engl.; Seite) Bezeichnung für eine einzelne<br />
→ HTML- oder Textdatei, die von einem<br />
Browser dargestellt werden kann. → Site.<br />
Page impression<br />
(engl.: Seitenkontakt, auch „page view",<br />
engl.: Seitenaufruf) Messeinheit, mit der<br />
Seitenaufrufe jeglicher User einer meist<br />
Werbung enthaltenden Website gemessen<br />
werden.<br />
Partnerprogramm<br />
Ein werbendes Unternehmen zahlt eine Vergütung<br />
i.d.R. über eine prozentuale Beteiligung<br />
am generierten Umsatz an den<br />
Betreiber einer → Homepage, der auf seiner<br />
Website einen Textlink (→ Link) oder ein<br />
→ Banner mit Werbung für dieses Unternehmen<br />
platziert (auch associate oder affiliate<br />
program genannt).<br />
Password<br />
(engl.; Kennwort) Die Eingabe eines Passwortes<br />
beim Einloggen (→ login) in ein<br />
Netzwerk oder Kommunikationssystem<br />
dient dem Nachweis der Zugangsberechtigung.<br />
Es schützt damit Systeme vor unerlaubtem<br />
Zugriff oder unerlaubter Inanspruchnahme.<br />
PDA (Personal Digital Assistant)<br />
Multifunktionales mobiles Endgerät (z. B.<br />
digitaler Handheld Computer), über das Zugang<br />
zum Internet vermittelt werden kann,<br />
insbesondere für die Benutzung im → M-<br />
Commerce.<br />
Peripherie<br />
(gr.-lat.; Rand, Umgebung) Zur Peripherie<br />
eines Computers gehören alle Geräte, die<br />
nicht direkt im Computer installiert sind.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Scanner, <strong>Dr</strong>ucker und Maus sind Beispiele<br />
für Peripheriegeräte.<br />
Peripheriegeräte siehe Peripherie<br />
PIN (Personal Identification Number)<br />
(engl; persönliche Identifikationsnummer)<br />
Code, mit dem ein Anwender (→ User) seine<br />
Zugangsberechtigung gegenüber einem<br />
Netzwerk oder einer sonstigen Anwendung<br />
nachweist. Vor allem beim → Homebanking<br />
bzw. bei Zahlungsvorgängen wird häufig die<br />
Eingabe einer PIN verlangt.<br />
Pinboard -» BBS<br />
POP<br />
1. Post Office Protocol. Von Mail-Servern<br />
eingesetztes Internetprotokoll.<br />
2. Point of Presence. Ein von Service-<br />
Providern den Kunden zur Verfügung gestellter<br />
Einwahlknoten.<br />
Pop up<br />
Fenster, das angezeigt wird, sobald eine bestimmte<br />
Aktion (z.B. Mausklick) durchgeführt<br />
wird (z.B. Pop up Banner).<br />
Portal<br />
(engl.; Eingangstor) Soll dem Einstieg in das<br />
Internet durch Integration von → Suchmaschinen,<br />
Serviceangeboten, Nachrichten etc.<br />
in einer einzigen Website dienen. Oft unterliegt<br />
es einer bestimmten Sparte (z.B. Kunst,<br />
Sport, Finanzen).<br />
POS (Point of Sale)<br />
1. Kurzbezeichnung für Verkaufsstellen, die<br />
mit dem Endkunden in unmittelbarem Kontakt<br />
stehen.<br />
2. Mehrwertdienst für bargeldlosen Zahlungsverkehr.<br />
Powershopping → Einkaufsgemeinschaft<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 438
Prepaid-Karte<br />
Auf der im Handel zu beziehenden Karte<br />
befindet sich eine Buchstaben- oder Zahlenkombination,<br />
mittels derer ein Guthaben<br />
online aktiviert werden kann.<br />
Privacy Enhancing Technologies<br />
Technologien, die zur Verbesserung des<br />
Datenschutzes eingesetzt werden.<br />
Private Key<br />
Zur Entschlüsselung einer → E-Mail, die<br />
mittels eines → Public Keys verschickt wurde.<br />
Der Private Key ist einem Empfänger<br />
eindeutig zugewiesen und nur ihm bekannt.<br />
Provider<br />
(engl.; Anbieter, Lieferant) Private oder<br />
kommerzielle Organisation, die ihren Kunden<br />
- in der Regel gegen Gebühr - den Zugang<br />
zum Internet verschafft und die nötigen<br />
Programme liefert. Je nach Leistungsumfang<br />
unterscheidet man zwischen → Access-<br />
Providern, → Service-Providern und →<br />
Content-Providern.<br />
Proxy<br />
(engl.; Vertreter, Bevollmächtigter) → Server<br />
eines Providers, der zwischen dem →<br />
Client und dem eigentlichen Internetserver<br />
steht und der Entlastung des Ursprungsservers<br />
dient. Seine Aufgabe besteht<br />
in der Zwischenspeicherung häufig angeforderter<br />
Daten; diese können dann bei<br />
einem Zugriff des → Users schneller als bei<br />
einem direkten Zugriff weitergeleitet werden.<br />
Public Key<br />
Allgemein bekannter Schlüssel zur Verschlüsselung<br />
von → E-Mails, der einem<br />
Empfänger eindeutig zugewiesen ist. Instrument<br />
zur Entschlüsselung einer solchen<br />
Nachricht ist der → Private Key.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Push-Dienst<br />
Dienstleistung, die dem Abonnenten bestimmter<br />
Nachrichtendienste, Magazine etc<br />
in festgelegten Intervallen automatisch Informationen<br />
zukommen lässt.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 439<br />
Q<br />
Quellcode → Source Code<br />
Query<br />
(engl.; Abfrage) Bezeichnung für die Suche<br />
anhand eines oder mehrerer Stichworte in<br />
einer Online-Datenbank ( → Datenbank).<br />
quid!<br />
Prüfzeichen, das die positive Beurteilung<br />
betrieblichen Datenschutzes eines Unternehmens<br />
kennzeichnet.<br />
R<br />
RAM (Random Access Memory)<br />
(engl.; Direktzugriffsspeicher) Bezeichnung<br />
für den Haupt- bzw. Arbeitsspeicher eines<br />
Computers; vergleichbar mit dem Kurzzeitgedächtnis<br />
des Menschen. Im Direktzugriffsspeicher<br />
werden ständig benötigte<br />
Daten „abgelegt", auf die der Prozessor<br />
dann direkt zugreifen kann. Die „abgelegten"<br />
Daten können gelesen und auch verändert<br />
wieder geschrieben werden. Nach dem<br />
Ausschalten des Computers gehen die Daten<br />
verloren; erst bei einem erneuten Anschalten<br />
werden sie wieder in den Direktzugriffsspeicher<br />
geladen.<br />
Real Audio<br />
Technischer Standard zur Übertragung von<br />
Ton in Echtzeit. Wird vor allem im Internet<br />
eingesetzt. Bereits unmittelbar nach dem<br />
Anklicken einer Real Audio-Quelle beginnt<br />
die Wiedergabe über einen sog. Real Player,<br />
der kostenlos aus dem Internet heruntergeladen<br />
werden kann.
Relaunch<br />
(engl.; Neustart) Die Aufnahme der Benutzung<br />
einer bereits im Internet freigegebenen<br />
Website (→ Launch) nach Überarbeitung,<br />
also mit neuem Design, neuem Inhalt etc.<br />
Request for Quotes (RTQs)<br />
Ein Kunde kann mit einer RFQ gezielt Angebote<br />
verschiedener Anbieter auf einem →<br />
elektronischen Marktplatz über ein bestimmtes<br />
Angebot einholen und dann mit einem<br />
daraufhin ausgewählten Anbieter in weitere<br />
Verhandlungen treten (vergleichbar einem<br />
Kostenvoranschlag).<br />
Reverse Auction<br />
(engl.: umgekehrte Versteigerung) Versteigerung,<br />
bei der die Anbieter um das teilnehmende<br />
Publikum konkurrieren und ihre<br />
Preise gegenseitig unterbieten (Umkehrung<br />
einer → Online Auktion).<br />
Reverse Markets<br />
(engl.: umgekehrte Märkte) Im Gegensatz zu<br />
gängigen → elektronischen Märkten geht<br />
hier der Anstoß zur Transaktion nicht von<br />
einem Unternehmen im Bereich → B-2-B<br />
oder B-2-C, sondern von Endverbrauchern<br />
im Verhältnis → C-2-C aus.<br />
Robot<br />
(engl.; Roboter) Werkzeug-Programm, das<br />
Suchwörter von Websites, ihre → URL und<br />
dazugehörige Informationen sammelt und in<br />
→ Datenbanken ablegt, die dann von →<br />
Search Engines abgerufen werden.<br />
Root Domain<br />
Der → Domainname setzt sich aus verschiedenen<br />
hierarchischen Ebenen (Levels) zusammen.<br />
Die Root Domain bildet dabei die<br />
oberste Hierarchie. Siehe auch → Top Level<br />
Domain; → Second Level Domain.<br />
Router<br />
(engl. „route"; Weg, Strecke) Aus Hard- und<br />
Software bestehendes Verbindungsstück<br />
Teil 13: Glossar<br />
zwischen zwei Netzwerken. Der Router hat<br />
die Aufgabe, die von einem anderen Netzwerk<br />
empfangenen Daten zu analysieren,<br />
diese gegebenenfalls zurückzuweisen oder<br />
an bestimmte Plätze innerhalb des Netzwerks<br />
weiterzuleiten (zu „routen"). Erforderlich<br />
ist jedoch, dass beide Netzwerke dasselbe<br />
Netzwerkprotokoll verwenden.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 440<br />
S<br />
Safe Harbour Principles<br />
(engl.; „Prinzip des sicheren Hafens") Ein<br />
von der EU-Kommission und der amerikanischen<br />
Regierung verabschiedeter Katalog<br />
von Verhaltensregeln, der den Umgang<br />
mit personenbezogenen Daten reguliert, insbesondere<br />
den Austausch von Daten zwischen<br />
der EU und den USA.<br />
SLD → Second Level Domain<br />
Search Engine<br />
(engl.; Suchmaschine) Dienst, der mit sog.<br />
→ Robots das → World Wide Web ständig<br />
systematisch durchkämmt und die gefundenen<br />
Informationen in Form von Stichwörtern<br />
speichert. Internetnutzer können dann durch<br />
Eingabe eines oder mehrerer Begriffe nach<br />
Informationen suchen. Anhand entsprechender<br />
Suchkriterien lassen sich dabei relativ<br />
detaillierte Ergebnisse erzielen. Vgl. auch →<br />
Query.<br />
Second Level Domain<br />
<strong>Dr</strong>itte Ebene in der Namenshierarchie des<br />
Internet hinter der → Root Domain und der<br />
→ Top Level Domain. Die Second Level<br />
Domain bezeichnet den an das Internet angeschlossenen<br />
Rechner. Sie kann vom Inhaber<br />
oder Betreiber des Rechners insoweit<br />
frei gewählt werden, als sie noch nicht anderweitig<br />
vergeben ist.<br />
Seil side solution<br />
Klassische → Online-Shops einzelner Unternehmen,<br />
bei denen im Gegensatz zu →
Elektronischen Marktplätzen nur jeweils ein<br />
Anbieter beteiligt ist.<br />
Server<br />
(engl. „to serve"; dienen, dienlich sein) Bezeichnung<br />
für den Rechner eines Netzes<br />
oder Netzwerks, der anderen Rechnern für<br />
bestimmte Dienste (Kommunikation, <strong>Dr</strong>ucken<br />
etc.) zur Verfügung steht. Entsprechend<br />
ihrer Funktion unterscheidet man beispielsweise<br />
Proxy Server, News Server oder<br />
Web Server.<br />
Service-Provider<br />
(engl.; Diensteanbieter) Service-Provider<br />
verschaffen ihren Kunden nicht nur Zugang<br />
zum Internet und liefern ihnen die nötigen<br />
Programme, sondern erbringen darüber hinaus<br />
zusätzliche Dienstleistungen.<br />
SET (Secure Electronic Transaction)<br />
Standard, der die sichere Übermittlung von<br />
Daten bei Kreditkartenzahlung garantieren<br />
soll.<br />
Set Top Box<br />
Aufsatzgerät, das bei einem Fernseher digitale<br />
Signale in analoge umwandelt und den<br />
Zugang und die Funktionen des -» Video on<br />
Demand ermöglicht.<br />
Site<br />
(engl.; Standort* Platz) Bezeichnung für das<br />
gesamte Angebot an Hypertextdokumenten<br />
eines Införmationsanbieters. Besteht in der<br />
Regel aus der → Homepage und mehreren<br />
Webseiten. Hinweis: auch wenn im Deutschen<br />
die Wörter „Site" und „Seite" (Page)<br />
ähnlich klingen, sind beide Begriffe streng<br />
voneinander zu trennen.<br />
Site Jacking<br />
Unzulässiges Kopieren einer gesamten Website.<br />
Teil 13: Glossar<br />
Skyscraper<br />
(engl.; Wolkenkratzer) Besondere Form eines<br />
→ Banner, der vertikal auf einer Webseite<br />
angeordnet ist. Damit bleibt er für den<br />
Benutzer auch dann sichtbar, wenn er sich<br />
im unteren Bereich der Seite bewegt.<br />
SMS (Short Message Service)<br />
Der Benutzer übermittelt einen kurzen<br />
Nachrichtentext an ein Short Message Service<br />
Center, das meist vom Netzbetreiber<br />
selbst betrieben wird. Dieser leitet die Nachricht<br />
an den Empfänger weiter, sobald sich<br />
dieser im Netz befindet.<br />
Source Code<br />
(engl.; Quellcode) Bezeichnung für die<br />
„Rohfassung" eines Computerprogramms in<br />
Form der Programmiersprache, in der es<br />
geschrieben ist. Erst nach dem Prozess des<br />
„Kompilierens" entsteht daraus ein lauffähiges<br />
Programm.<br />
Spamdexing<br />
Zusammengesetzt aus den engl. Wörtern<br />
„spamming" und „index", allgemein Bezeichnung<br />
für das Integrieren von Informationen<br />
in eine Webseite dergestalt, dass der<br />
Nutzer die Informationen nicht sehen kann,<br />
diese aber das Ranking bei einer Suchmaschinenabfrage<br />
beeinflussen (-» Meta Tagging).<br />
Spamming<br />
Zusammengesetzt aus engl. „spill" (= überlaufen<br />
lassen) und „cram" (= vollstopfen,<br />
überladen). Bezeichnung für das massenweise<br />
unaufgeforderte Zusenden von E-Mails<br />
(sog. Spam-Mails); wird vor allem zu Zwecken<br />
der Werbung eingesetzt.<br />
Sponsoring<br />
Bewusste, meist kommerzielle Unterstützung<br />
des Gesponserten, der im Gegenzug im<br />
redaktionell gestalteten Umfeld ein Logo des<br />
Sponsors schaltet, wodurch ein Imagetransfer<br />
durch die Qualität der Website auf die<br />
eigene Marke erreicht werden soll.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 441
SSL (Secure Socket Layer)<br />
Verschlüsselungstechnologie und Protokoll<br />
der Firma Netscape, die →Browsern und →<br />
Servern eine sichere Kommunikation im<br />
Internet ermöglichen soll.<br />
Streaming Banner<br />
Besondere Form eines → Banner, der fortlaufend<br />
mit aktuellen Daten wie z.B. Videoclips<br />
oder Börsendaten gespeist wird.<br />
Suchmaschine → Search Engine<br />
Sunrise-Periode<br />
Phase bei der Neuvergabe vpn -»Top Level<br />
Domains. In einem vorher festgelegten Zeitraum<br />
können sich Inhaber einer Marke einen<br />
mit dem Wortelement der Marke identischen<br />
Domainnamen registrieren lassen und werden<br />
dabei bevorzugt behandelt. Normalerweise<br />
erhält derjenige einen Dömainnamen,<br />
der ihn sich zuerst reserviert. .<br />
Superstitial<br />
Online-Werbeform, bei der wie beim →<br />
Interstitial ein „Werbeblock" vor die vom<br />
Nutzer aufgerufene Website geschaltet wird.<br />
Hierbei können im Gegensatz zum Interstitial<br />
auch aufwändige Multimedia-<br />
Elemente (→ Multimedia) ohne lange Wartezeit<br />
eingebunden werden.<br />
Surface Link<br />
Besondere Form eines → Links. Der Inhaber<br />
einer Website verweist im Gegensatz zum<br />
→ Deep Link auf die Homepage einer fremden<br />
Website.<br />
Surfen<br />
(engl. „to surf"; surfen) „Herumwandern" im<br />
Internet ohne festes Ziel, Springen von einer<br />
Website zur anderen mittels → Hyperlinks.<br />
Teil 13: Glossar<br />
System Operator<br />
(engl.; Systembetreuer) Betreuer eines Servers,<br />
Netzwerks oder Kommunikationssystems<br />
(z.B. Bulletin Board System, -»<br />
BBS). Zu seinen Aufgaben zählt unter anderem<br />
die Behebung von Fehlern.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 442<br />
T<br />
Tag<br />
(engl.; Etikett) Formatierungskommando in<br />
Seitenbeschreibungssprachen wie →<br />
HTML; siehe auch → Meta<br />
TAN<br />
Transaktionsnummern, die von einer Bank<br />
an ihre Kunden ausgegeben werden, um deren<br />
online durchgeführte Banktransaktionen<br />
zu autorisieren. Jede TAN ist jeweils nur für<br />
eine Transaktion gültig.<br />
TCP/IP (Transmission Control Protocol/Internet<br />
Protocol)<br />
(engl.; Übertragungs-Kontroll-Protokoll)<br />
Standardprotokoll, welches eine Sammlung<br />
von Regeln zur Datenübertragung im Internet<br />
enthält. Es bildet die technische Grundlage<br />
für den Datenverkehr im Internet. Das<br />
TCP schickt die in Datenpakete zerlegten<br />
Dateien ins Netz. Dort werden sie mit Hilfe<br />
des Netzwerkprotokolls IP an den Zielrechner<br />
weitergeleitet, wo sie mittels TCP automatisch<br />
wieder zusammengesetzt werden.<br />
TLD —» Top Level Domain<br />
Text file<br />
(engl.; Textdatei) Eine Textdatei enthält im<br />
Gegensatz zu einer Binärdatei (binary file)<br />
ausschließlich Zeichen, die sich durch einen<br />
<strong>Dr</strong>ucker darstellen lassen.<br />
Top Level Domain (TLD)<br />
Zweite Hierarchie im → Domain Name System.<br />
Die Top Level Domain steht in der Regel<br />
am Ende des → Domainnamens. Die<br />
herkömmlichen → Domains sind funktional<br />
oder geographisch gegliedert. Top Level
Domains, die auf die Branche des Verwenders<br />
hindeuten, bestehen aus drei Buchstaben<br />
(„.com", „.edu", „.org.", „.gov" etc.), im<br />
Falle der geographischen Gliederung kommt<br />
ein 2-stelliges Buchstabenkürzel, der ISO<br />
3166-Ländercode, zur Anwendung („.de",<br />
„.uk", „.fr", etc.). Seit Anfang 1998 gibt es<br />
neue Top Level Domains, die auf Initiative<br />
des bei der → WIPO (World Intellectual<br />
Property Organisation) angesiedelten International<br />
Ad Hoc Committee (IAHC) gebildet<br />
wurden: „.firm" (= gewerbliche Unternehmen),<br />
„.store"/,,.shop".. (= Ladengeschäfte),<br />
„.arts" (= Museen, Galerien), „.rec"<br />
(= Sport und Freizeit), „.info" (= Touristik<br />
und andere Informationsdienste), „.name" (=<br />
private Homepages). Siehe auch → ccTLDs,<br />
→ ggTLDs.<br />
Tracking<br />
Möglichkeit des Kunden, in Online-Shop-<br />
Systemen die eigene Sendung zu verfolgen<br />
bzw. den Status der Bestellung abzufragen.<br />
Trust Center<br />
(engl.; Zertifizierungsstelle) Institution, die<br />
zur Vergabe von öffentlichen Signaturschlüsseln<br />
an natürliche Personen autorisiert<br />
ist (vgl. § 2 Abs. 2 SigG). Siehe auch →<br />
Digitale Signatur.<br />
U<br />
UDRP (Uniform Dispute Resolution Policy)<br />
Schiedsverfahren der → ICANN zur Streitbeilegung<br />
im Rahmen von Domainstreitigkeiten<br />
wie → Domaingrabbing/Cybersquatting,<br />
das z. Zt. jedoch nur<br />
für die → Top Level Domains „.com", „.net"<br />
und „.org" gilt.<br />
Upload<br />
(engl.; Hinauf laden) Vorgang der Übertragung<br />
von Daten aus dem Arbeitsspeicher<br />
oder von der Festplatte eines Computers auf<br />
einen anderen Rechner (z.B. einen Server im<br />
Internet); Gegenteil von → Download.<br />
Teil 13: Glossar<br />
UMTS (Universal Mobile Telecommunication<br />
System)<br />
Mobilfunkstandard, mit dem sehr hohe Übertragungsgeschwindigkeiten<br />
erreicht werden<br />
sollen. UMTS basiert auf der Idee, dass<br />
die Daten nicht hintereinander, sondern parallel<br />
versendet werden, wodurch die vorhandene<br />
Bandbreite besser genutzt werden<br />
kann.<br />
URL (Uniform Resource Locator)<br />
(engl.; etwa: einheitliche Adressangabe.)<br />
Standard zur Darstellung von Internetadressen.<br />
Der Uniform Resource Locator<br />
beginnt immer mit dem verwendeten Protokoll<br />
(http://, ftp://), die drei „w" lassen<br />
erkennen, dass es sich um ein Web-<br />
Dokument handelt, daran schließen sich die<br />
→ Second Level Domain und die → Top<br />
Level Domain an (Beispiel:<br />
http://www.meyer.de).<br />
User<br />
(engl.; Benutzer) Englische Bezeichnung für<br />
den Benutzer eines Computers bzw. des Internet.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 443<br />
V<br />
Verschlüsselung → Encryption<br />
Vickrey-Auktion<br />
Auktion mit verdeckt abzugebenden einmaligen<br />
Geboten. Auktionsgewinner ist derjenige,<br />
der das höchste Gebot abgegeben hat.<br />
Er muss aber nur den Preis bezahlen, der<br />
dem zweithöchsten Gebot entspricht.<br />
Video on demand<br />
(engl.; Video auf Abruf) Der Nutzer bestellt<br />
einen Film in einer „digitalen Videothek" via<br />
Internet, der dann über das Netz oder Satellit<br />
auf einen tauglichen PC oder Fernseher mit<br />
→ Set Top Box übertragen wird. Wie bei<br />
einem herkömmlichen Video kann der Film<br />
vor- und zurückgespult, angehalten oder<br />
wiederholt werden.
Virus<br />
Teil eines Programmcodes, der auf den<br />
Computer: und/oder die Software einwirkt<br />
und durch Austausch von Daten (z. B. als -*<br />
Attachment einer -» E-Mail, beim Herunterladen<br />
von verseuchten Programmen, etc.) in<br />
den Rechner gelangt. Für den Nutzer haben<br />
Viren zumeist unerwünschte Folgen (z.B.<br />
Vernichtung des gesamten Datenbestands<br />
durch automatische Formatierung der Festplatte).<br />
Schutz vor Viren bieten Anti-<br />
Virenprogramme, die jedoch in gewissen<br />
Zeitabständen aktualisiert werden müssen.<br />
Visits<br />
(engl.: Besuche) Messeinheit für die technisch<br />
erfolgreichen Seitenzugriffe eines →<br />
Browsers auf eine Website.<br />
W<br />
WAN (Wide Area Network)<br />
(engl.; Weit Verkehrsnetz) Zusammenschluss<br />
von vernetzten Rechnern in einer<br />
Entfernung von mehr als einem Kilometer.<br />
Ein WAN kann mehrere kleine Netze (→<br />
LAN) untereinander verbinden.<br />
WAP (Wireless Application Protocol)<br />
Standard zur Übertragung von Informationen<br />
aus dem Internet auf das Display eines<br />
Mobiltelefons (sog. WAP-Handy).<br />
Warenkorb<br />
Virtueller Einkaufswagen, der in → Online-<br />
Shops die gewählten Artikel bis zum Bezahlvorgang<br />
speichert.<br />
Web → World Wide Web Webpage →<br />
Page Web Server —» Server<br />
Web Tracking<br />
Analyse des Nutzerverhaltens bzw. der<br />
Werbeleistung der Website mittels -» page<br />
views oder → visits.<br />
Website → Site<br />
Teil 13: Glossar<br />
WIPO (World Intellectual Property Organisation)<br />
(engl.; Weltorganisation für geistiges Eigentum)<br />
Zwischenstaatliche Organisation mit<br />
Sitz in Genf, der sich bislang 159 Staaten<br />
angeschlossen haben. Die Organisation befasst<br />
sich mit dem Schutz geistigen Eigentums<br />
wie Erfindungen, Literatur, Musik etc.<br />
WML (Wireless Markup Language)<br />
Metasprache, die auf → XML basiert und<br />
die schnelle Übertragung von Text und Grafiken<br />
auf ein Handy ermöglichen soll.<br />
Word Stuffing<br />
Beim Word Stuffing werden Begriffe auf der<br />
eigenen Website platziert, wobei Schrift und<br />
Hintergrund die gleiche Farbe haben. Diese<br />
sind für den Nutzer nicht sichtbar, werden<br />
aber von → Robots erkannt und in der Trefferliste<br />
einer Suchmaschinenabfrage aufgelistet<br />
(auch Font Matching genannt).<br />
World Wide Web (WWW)<br />
(engl.; Weltweites Netz) Internetdienst im<br />
technischen Sinn, der sich inzwischen weltweit<br />
durchgesetzt hat. Im Gegensatz zum<br />
Internet bildet das World Wide Web kein<br />
eigenes Netz, es nutzt vielmehr das Internet<br />
zur Übertragung von Daten. Die Daten werden<br />
auf speziellen Rechnern, den Web →<br />
Servern, im —» HTML-Format zum Abruf<br />
bereitgehalten; untereinander sind sie durch<br />
(Hyper-) —» Links knüpft.<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 444<br />
X<br />
XHTML (Extensible Hypertext Markup<br />
Language)<br />
(engl.; erweiterbare Hypertext-<br />
Auszeichnungssprache). Weiterentwicklung<br />
der aktuellen Dokumentbeschreibungssprache<br />
HTML 4.0. Anders als —»HTML erlaubt<br />
XHTML dem Benutzer die Definition<br />
neuer Tags und Attribute und eröffnet damit<br />
neue Möglichkeiten der Programmierung
von Webseiten bzw. der Einbettung von<br />
Inhalten in Webseiten.<br />
XML (Extensible Markup Language)<br />
(engl.; erweiterbare Auszeichnungssprache)<br />
Vom World-Wide-Web-Konsortium empfohlene<br />
Metasprache zur Erstellung von<br />
Web-Dokumenten. XML ähnelt der bisher<br />
verwendeten Beschreibungssprache —<br />
»HTML; im Gegensatz zu dieser ermöglicht<br />
XML jedoch die Strukturierung der Dokumente<br />
nach inhaltlichen Kriterien. XML<br />
bildet die Basis für -» XHTML.<br />
Teil 13: Glossar<br />
22.04.2005 Gass – Medienrecht 445<br />
Y<br />
Yield Managers<br />
Besondere Form → elektronischer Marktplätze.<br />
Z<br />
Zertifizierungsstelle → Trust Center<br />
Zippen<br />
Das Kunstwort „zippen" bezeichnet das Archivieren<br />
oder Verpacken einer oder mehrerer<br />
Dateien; durch Einsatz eines Komprimierungsprogramms<br />
verringert sich dabei die<br />
Größe der Datei.