Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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C) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong><br />
Für die Untersuchung möglicher Ungleichbehandlungen zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> sind zunächst die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zu best<strong>im</strong>men, die eine<br />
unterschiedliche Behandlung erkennen oder zumindest vermuten lassen. 18<br />
I. Staatsziel Tierschutz gem. Art. 20a Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) 19<br />
Auf verfassungsrechtlicher Ebene wird das Tier durch die Staatszielbest<strong>im</strong>mung des<br />
Art. 20a GG geschützt. 20<br />
Weder aus dem Wortlaut 21 noch unter ergänzender Auslegung ist eine<br />
unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erkennbar.<br />
Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt nicht.<br />
II. Das Tier <strong>im</strong> Zivilrecht<br />
Das Zivilrecht 22 normiert keine Rechtsträgerschaft des Einzeltieres. Jedoch eine <strong>im</strong><br />
objektiven Normengefüge hervorgehobene Rechtsstellung. 23<br />
1. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
§ 833 BGB regelt die Haftung des Tierhalters, wenn durch ein Tier ein Mensch<br />
getötet oder verletzt, oder eine Sache beschädigt wird. 24<br />
18 Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, beschränkt sich die Darstellung auf Normen bei denen eine<br />
unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> zumindest möglich erscheint.<br />
19 BGBl. I 2002 S.2862.<br />
20 Art. 20a wurde 2002 auf den Schutz der Tiere erweitert. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Art. 20a,<br />
Rn. 1 ff. v. Loeper, in: Kluge, Tierschutzgesetz, Einführung, Rn.104ff.<br />
21 Vgl. den Wortlaut des Art. 20a GG: Der Staat schützt ... ...die Tiere <strong>im</strong> Rahmen der verfassungsmäßigen<br />
Ordnung durch die Gesetzgebung <strong>und</strong> nach Maßgabe <strong>von</strong> Gesetz <strong>und</strong> Recht durch die vollziehende Gewalt <strong>und</strong><br />
die Rechtsprechung.<br />
22 Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1508, 962: Das Zivilrecht umfasst das materielle Privatrecht, i.w.S. aber auch<br />
alle Rechtsnormen, die zur Durchsetzung des Privatrechts <strong>im</strong> Einzelfall dienen. Das Privatrecht regelt die<br />
Rechtsbeziehungen verschiedener Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung. Zum Privatrecht gehört<br />
vornehmlich das Bürgerliche Recht.<br />
23 Kluge, Tierschutzgesetz, S.71. Die gesetzlichen Neuregelungen wurden durch das „Gesetz zur Verbesserung<br />
der Rechtsstellung des Tieres“ vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762) geschaffen.<br />
24 Palandt, BGB-Kommentar, § 833, Rn.1.<br />
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