Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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verschiedene, nicht vergleichbare Sachverhalte bei <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tier eine<br />
vergleichbare Rechtsfolge geknüpft ist.<br />
I. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
1. <strong>Nutz</strong>tier<br />
Ist in einem Anwendungsfall des § 833 BGB das Tier ein Haustier, das dem Beruf,<br />
der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen best<strong>im</strong>mt ist, also<br />
ein <strong>Nutz</strong>tier 58 , entfällt die Gefährdungshaftung des Satzes 1. Stattdessen kommt es<br />
auf ein Verschulden des Halters an.<br />
Zunächst wird das Vorliegen <strong>von</strong> Verschulden vermutet, § 833 S.2 BGB. 59 Die<br />
Vermutung ist widerlegt, wenn der Halter die <strong>im</strong> Verkehr erforderliche Sorgfalt an den<br />
Tag gelegt hat, oder der Schaden auch bei Entgegenbringen der <strong>im</strong> Verkehr<br />
erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. 60<br />
2. He<strong>im</strong>tier<br />
Der Halter eines He<strong>im</strong>tieres haftet <strong>im</strong> Schadensfall nach § 833 S.1 BGB<br />
verschuldensunabhängig.<br />
Die Haftungserleichterung des Satz 2 greift nicht. Eine auf Affektion oder Zuneigung<br />
basierende Haltung genügt keinem der <strong>von</strong> Satz 2 geforderten Zwecke. 61<br />
3. Ergebnis<br />
Bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB wird der <strong>Nutz</strong>tierhalter durch eine<br />
Haftungserleichterung privilegiert.<br />
Dient das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt, haftet der Halter<br />
bei Nichteinhaltung der <strong>im</strong> Verkehr erforderlichen Sorgfalt, außer wenn der Schaden<br />
auch bei pflichtgemäßen Verhalten aufgetreten wäre.<br />
58 Vgl. Teil B III.<br />
59 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.14.<br />
60 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.22.<br />
61 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.14.<br />
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