Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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c) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 47<br />
Die Verordnung zum Schutz <strong>von</strong> Tieren be<strong>im</strong> Transport<br />
(Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) 48 legt insbesondere die Anforderungen<br />
an das Transportmittel, sowie die Ernährung <strong>und</strong> Pflege der Tiere be<strong>im</strong> Transport<br />
fest. 49 Die Tierschutztransportverordnung ist nicht auf <strong>Nutz</strong>tiere beschränkt.<br />
Innerhalb der Tierschutztransportverordnung findet keine Unterscheidung zwischen<br />
<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> statt.<br />
d) Tierschutz-H<strong>und</strong>everordnung (TierSchTrV) 50<br />
Die Tierschutz-H<strong>und</strong>everordnung gilt nach § 1 TierSchH<strong>und</strong>eV für das Halten <strong>und</strong><br />
Züchten <strong>von</strong> H<strong>und</strong>en. Die Verordnung gilt für alle Haush<strong>und</strong>e. 51<br />
Der H<strong>und</strong> wird überwiegend als He<strong>im</strong>tier gehalten. Als <strong>Nutz</strong>tier arbeitet er z.B. als<br />
Hirten-, Blinden-, Polizei-, Wach-, Rettungs-, oder Zuchth<strong>und</strong>.<br />
Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> findet nicht statt.<br />
47 idF vom 11.6.1999 (BGBl. I S.1337) geändert durch Art. 377 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-<br />
Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S.2785) <strong>und</strong> durch Art. 11 des Gesetzes zur Neuorganisation des<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Verbraucherschutzes <strong>und</strong> der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3082).<br />
48 Vgl. BGBl. I S.3082.<br />
49 Die meisten Vorschriften der VO stützen sich auf § 2a TierSchG. Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />
§§ 37 Abs.1, Abs.2; 33a; 36a ist § 12 Abs.2 S.1 TierSchG. Auf § 16 Abs.5 TierSchG beruht<br />
§ 34 Abs.2 S.1, Abs.4 <strong>und</strong> Abs.5.<br />
50 Vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838).<br />
51 Kluge, Tierschutzgesetz, S.487: Somit gilt die Verordnung nicht für wilde H<strong>und</strong>e. Da es in Deutschland keine<br />
wilden H<strong>und</strong>e mehr gibt ergibt es sich unter lebensnaher Betrachtung aus der Natur der Sache, dass die<br />
Verordnung faktisch für alle H<strong>und</strong>e gilt.<br />
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