Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
III. Strafrechtlicher Schutz für das Tier<br />
Strafrechtlichen Schutz 29 erfährt das Tier unmittelbar durch die Normen des<br />
Tierschutzgesetzes <strong>und</strong> mittelbar durch das Strafgesetzbuch (StGB).<br />
1. Schutz des Tieres gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)<br />
Gem. § 17 TierSchG erfahren Wirbeltiere einen strafrechtlichen Schutz gegen eine<br />
Tötung ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong>/oder gegen die Zufügung <strong>von</strong> Schmerzen <strong>und</strong><br />
Leiden in einer best<strong>im</strong>mten Qualität <strong>und</strong> Intensität. 30 Andere Tiere sind durch<br />
§ 17 TierSchG nicht geschützt.<br />
Fraglich ist, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />
2. Mittelbarer Schutz des Tieres durch das Strafgesetzbuch<br />
Das Strafgesetzbuch schützt Tiere nur mittelbar. Entsprechend ihrem Status als<br />
einer Sache gleich 31 , werden alle Tiere als Sachen geschützt. Beispiele sind die<br />
Strafbarkeit des Diebstahls einer Tieres gem. § 242 f. StGB oder die Verletzung<br />
eines Tieres als Sachbeschädigung gem. § 303 f. StGB. 32<br />
Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt nicht.<br />
IV. Der Umgang mit dem Tier <strong>im</strong> Verwaltungsrecht<br />
Das Verwaltungsrecht beinhaltet die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die<br />
Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln. 33<br />
29<br />
Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1178: Das Strafrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt <strong>und</strong><br />
Umfang der staatlichen Strafbefugnis best<strong>im</strong>men.<br />
30<br />
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1 f.; Kluge, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1 f.;<br />
Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1.<br />
31<br />
§ 90a BGB: Das Tier ist keine Sache, wird aber einer Sache gleich behandelt. Vgl. dazu das Gesetz zur<br />
Verbesserung der Rechtstellung des Tieres <strong>im</strong> bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762).<br />
32<br />
Weiterer strafrechtlicher Schutz ist vorstellbar: Z.B. bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres bei einer<br />
Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB.<br />
33<br />
Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1397.<br />
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