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IV. Reglement für Verbandswechsel - IHF

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Internationale<br />

Handball<br />

Federation<br />

<strong>IV</strong>.<br />

<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Verbandswechsel</strong><br />

Ausgabe : September 2007


Inhaltsverzeichnis<br />

2<br />

Seite<br />

Grundsätzliches (§ 1) 3<br />

Internationales Transferzertifikat (§ 2-7) 3<br />

Zusatzbestimmungen <strong>für</strong> Spieler mit Vertrag (§ 8) 7<br />

Vertragsspieler (§ 9) 7<br />

Transfermöglichkeiten (§ 10) 8<br />

Ablauf eines Transfers (§ 11-12) 9<br />

Ausleihe eines Spielers (§ 13) 10<br />

Entschädigungen (§ 14-15) 11<br />

Bestimmungen <strong>für</strong> Nicht-Vertragsspieler (§ 16-19) 11<br />

Freigabe von Spielern <strong>für</strong> Nationalmannschaften (§ 20-23) 13<br />

Administrative Behandlung und Streitigkeiten (§ 24-25) 15<br />

Gültigkeit (§ 26) 15<br />

Anlagen:<br />

1 Antragsformular <strong>für</strong> einen internationalen Transfer 17<br />

2 Internationales Transferzertifikat 19<br />

3 Mustervertrag 21<br />

<strong>IV</strong> – September 2007


Grundsätzliches<br />

§ 1<br />

1. Jeder Handballspieler unterliegt dem <strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong><br />

der Internationalen Handball Federation (<strong>IHF</strong>) und den ergänzenden<br />

Ordnungen des zuständigen Kontinentalverbandes.<br />

2. Jeder Nationalverband ist verpflichtet, sein verbandsinternes<br />

Transferreglement durch Erlass eines <strong>Reglement</strong>s zu organisieren.<br />

Verbandsinterne Transferreglements dürfen aber nicht im Widerspruch<br />

zu dem <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong> und den ergänzenden<br />

Ordnungen der Kontinentalverbände stehen.<br />

3. Ein <strong>Verbandswechsel</strong> im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s ist der Wechsel<br />

eines Spielers von einem <strong>IHF</strong>-Mitgliedsverband zu einem anderen<br />

<strong>IHF</strong>-Mitgliedsverband.<br />

4. Der Begriff ”<strong>Verbandswechsel</strong>” im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s ist mit<br />

dem Begriff ”Transfer” identisch.<br />

5. Der Begriff ”Spieler“ im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s ist sowohl <strong>für</strong> weibliche<br />

als auch <strong>für</strong> männliche Spieler anzuwenden.<br />

Internationales Transferzertifikat<br />

§ 2<br />

1. Jeder Spieler hat grundsätzlich das Recht, einen Internationalen<br />

<strong>Verbandswechsel</strong> vorzunehmen, es sei denn, andere Bestimmungen<br />

dieses <strong>Reglement</strong>s stehen dem entgegen.<br />

2. Der <strong>Verbandswechsel</strong> ist nur bei Vorliegen eines vollständig ausgefüllten<br />

und rechtsgültig unterschriebenen, offiziellen Internationalen<br />

Transferzertifikats gültig, das von der <strong>IHF</strong> (bei interkontinentalem<br />

<strong>Verbandswechsel</strong>) bzw. dem zuständigen Kontinentalverband (bei<br />

kontinentalem <strong>Verbandswechsel</strong>) bestätigt ist.<br />

3. Bei der Erteilung der Freigabe <strong>für</strong> einen anderen Verband ist das<br />

offizielle Internationale Transferzertifikat zu verwenden.<br />

<strong>IV</strong> – September 2007<br />

3


§ 3<br />

1. Jeder Spieler, der <strong>für</strong> einen Verein eines anderen Verbandes spielberechtigt<br />

ist oder war, darf die Spielberechtigung <strong>für</strong> einen Verein<br />

eines anderen Verbandes nur dann erhalten, wenn der neue Verband<br />

im Besitz eines Internationalen Transferzertifikats ist, welches durch<br />

den zuständigen abgebenden Verband ausgestellt wurde und von<br />

der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen Kontinentalverband bestätigt wurde.<br />

2. Insbesondere darf die Gültigkeit eines Internationalen Transferzertifikats<br />

nicht auf eine gewisse Dauer befristet sein. Etwaige Klauseln dieser<br />

Art in dem Internationalen Transferzertifikat selbst gelten als null und<br />

nichtig. Ausnahmen sind nur in jenen Fällen zulässig, wie sie im §<br />

10.1 erwähnt sind.<br />

3. Nationale Verbände dürfen <strong>für</strong> die Ausstellung eines Internationalen<br />

Transferzertifikats nur jene Gebühren oder Abgaben verlangen, die<br />

durch die <strong>IHF</strong> (bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) bzw.<br />

den zuständigen Kontinentalverband (bei einem kontinentalen<br />

<strong>Verbandswechsel</strong>) festgelegt sind.<br />

§ 4<br />

1. Nur derjenige Nationale Verband, in dem ein Spieler sich einem<br />

Verein anzuschließen wünscht, hat das Recht, das notwendige<br />

Internationale Transferzertifikat zu beantragen. Der Antrag muss an<br />

denjenigen Nationalen Verband gestellt werden, der im Besitz der<br />

Transferrechte ist. Eine Kopie dieses Antrages ist noch am gleichen<br />

Tag verpflichtend an die <strong>IHF</strong> (bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />

bzw. an den zuständigen Kontinentalverband (bei<br />

einem kontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) zu senden.<br />

2. Bei auftretendem Zweifel, welcher Nationale Verband im Besitz der<br />

Transferrechte eines Spielers ist, haben die Nationalen Verbände<br />

das Recht, die <strong>IHF</strong> bzw. den zuständigen Kontinentalverband um<br />

Klärung zu bitten.<br />

3. Das Transferzertifikat muss spätestens 30 Tage nach Erhalt des<br />

Transferantrags durch den zuständigen abgebenden Verband ausgestellt<br />

werden, es sein denn, wesentliche Gründe stehen der Ausstellung<br />

entgegen.<br />

4. Der abgebende Verband ist verpflichtet, bereits bestehende Rechte<br />

eines dritten Verbandes zu berücksichtigen. In diesem Fall ist auch<br />

dem dritten Verband eine Kopie des Internationalen Transferzertifikats<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

4<br />

<strong>IV</strong> – September 2007


5. Wenn, innerhalb einer Frist von 30 Tagen vom Datum des Antrags<br />

durch den neuen aufnehmenden Verband gerechnet, der alte zuständige<br />

abgebende Verband, den der Spieler zu verlassen wünscht, <strong>für</strong><br />

den Spieler kein Internationales Transferzertifikat ausgestellt oder <strong>für</strong><br />

die Verweigerung keinen wesentlichen Grund angeführt hat, kann<br />

der neue aufnehmende Nationale Verband die Ausstellung des<br />

Internationalen Transferzertifikates wegen Verfristung bei der <strong>IHF</strong> (bei<br />

interkontinentalem <strong>Verbandswechsel</strong>) bzw. dem zuständigen Kontinentalverband<br />

(bei kontinentalem <strong>Verbandswechsel</strong>) beantragen.<br />

6. Der vom abgebenden Nationalen Verband angeführte Verweigerungsgrund<br />

darf nicht im Widerspruch zu dem <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong><br />

bzw. zusätzlichen, von den Kontinentalverbänden erlassenen<br />

Bestimmungen stehen.<br />

7. Bei Transferanträgen per Fax oder e-mail beginnt die Frist von<br />

30 Tagen am gleichen Tag des Transferantrags durch den neuen aufnehmenden<br />

Nationalen Verband.<br />

Bei Transferanträgen per Post beginnt die Frist von 30 Tagen<br />

7 Tage nach dem Versand des Transferantrags durch den neuen aufnehmenden<br />

Nationalen Verband.<br />

8. Ein Exemplar des vom abgebenden Nationalen Verband bestätigten<br />

Internationalen Transferzertifikats muss dem Nationalen Verband,<br />

der das Transferzertifikat beantragt hat, zugestellt werden. Ein weiteres<br />

Exemplar des Internationalen Transferzertifikats muss verpflichtend<br />

an die <strong>IHF</strong> (bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />

bzw. an den zuständigen Kontinentalverband (bei kontinentalem<br />

<strong>Verbandswechsel</strong>) zugestellt werden.<br />

9. Auch die Zustellung des bestätigten Internationalen Transferzertifikats<br />

an den aufnehmenden Verband bzw. die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />

Kontinentalverband hat innerhalb der Frist von 30 Tagen ab<br />

Antragsdatum zu erfolgen.<br />

10. Die <strong>IHF</strong> bzw. der zuständige Kontinentalverband kann die Ausstellung<br />

eines Internationalen Transferzertifikats durch einen Verband anordnen<br />

oder einen ersetzenden Entscheid fällen und selbst ein<br />

Internationales Transferzertifikat ausstellen. Im letzteren Fall kann die<br />

Gültigkeit des Entscheides auf einen bestimmten Zeitraum befristet<br />

werden.<br />

<strong>IV</strong> – September 2007<br />

5


§ 5<br />

Das Transferzertifikat darf nicht dazu benutzt werden, Bedingungen und/<br />

oder finanzielle Forderungen zu stellen, mit Ausnahme der in § 7 geregelten<br />

Fälle.<br />

§ 6<br />

1. Wenn ein Spieler im abgebenden Nationalen Verband gesperrt ist<br />

oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig ist, darf der abgebende<br />

Nationale Verband ein Transferzertifikat ausstellen, wobei<br />

das Datum der Freigabe aber frühestens auf den ersten Tag nach<br />

Ablauf der Sperre lauten darf. Die Anerkennung einer solchen Sperre<br />

erfordert die vorherige Bestätigung durch die <strong>IHF</strong>, den zuständigen<br />

Kontinentalverband oder den zuständigen Nationalen Verband.<br />

2. Treten beim aufnehmenden Nationalen Verband Zweifel auf, ob die<br />

Sperre eines Spielers rechtmäßig ist, kann die <strong>IHF</strong> bzw. der zuständige<br />

Kontinentalverband um Klärung ersucht werden.<br />

§ 7<br />

1. Ein nationaler Verband kann <strong>für</strong> die Ausstellung eines Internationalen<br />

Transferzertifikats <strong>für</strong> Spieler, die den Status eines Nicht-Vertragsspielers<br />

innehaben und beibehalten, eine durch die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />

Kontinentalverband festgelegte Bearbeitungsgebühr vom neuen<br />

Verein verlangen.<br />

2. Ein Nationaler Verband darf <strong>für</strong> die Ausstellung eines Internationalen<br />

Transferzertifikates <strong>für</strong> Spieler, die den Status von Vertragsspielern<br />

haben oder annehmen, eine von der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen<br />

Kontinentalverband festgesetzte Bearbeitungsgebühr vom aufnehmenden<br />

Verein oder Verband verlangen.<br />

3. Ein Nationaler Verband darf <strong>für</strong> die Ausstellung eines Internationalen<br />

Transferzertifikates <strong>für</strong> Spieler, die den Status eines Vertragsspielers<br />

hatten und nach einem internationalen Transfer den Status eines Nicht-<br />

Vertragsspielers annehmen, eine von der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen<br />

Kontinentalverband festgesetzte Bearbeitungsgebühr verlangen.<br />

4. Für die administrative Behandlung von Transfers <strong>für</strong> Spieler nach §§<br />

7.1., 7.2. und 7.3. ist die <strong>IHF</strong> (bei einem interkontinentalen<br />

<strong>Verbandswechsel</strong>) oder der zuständige Kontinentalverband (bei<br />

einem kontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) berechtigt, vom aufnehmenden<br />

Verein oder Verband eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen.<br />

6<br />

<strong>IV</strong> – September 2007


5. Die Rückkehr eines Spielers zu seinem abgebenden Verband nach<br />

Ablauf der befristeten Freigabe (Ausleihe) wird ohne Erhebung von<br />

Bearbeitungsgebühren durchgeführt.<br />

In allen Fällen, in denen Spieler vor Ablauf der befristeten Freigabe<br />

(vorzeitige Rückkehr) zu ihrem Verband zurückkehren, ist die festgelegte<br />

Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.<br />

6. Verlängerungen von Ausleihen zum gleichen aufnehmenden Verband<br />

sind ohne Bearbeitungsgebühren durch die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />

Kontinentalverband durchzuführen.<br />

Zusatzbestimmungen <strong>für</strong> Spieler mit Vertrag<br />

§ 8<br />

Ein Nationaler Verband kann die Ausstellung eines Internationalen<br />

Transferzertifikats verweigern, wenn:<br />

– Der Spieler, der den Nationalen Verband zu verlassen wünscht,<br />

Verpflichtungen aus dem Vertrag mit seinem momentanen/früheren Verein<br />

nicht erfüllt hat<br />

– Zwischen dem abgebenden Verein und dem Verein eines anderen<br />

Verbandes, mit dem der Spieler einen Vertrag abschließen möchte bzw.<br />

abgeschlossen hat, im Zusammenhang mit dem Transfer ein wesentlicher<br />

Grund vorliegt.<br />

Als wesentliche Gründe sind anzuerkennen:<br />

– Uneinigkeit über die Höhe der vom aufnehmenden Verein an den abgebenden<br />

Verein zu zahlenden Transferentschädigung<br />

– Vorliegende und bestätigte Sperren bzw. laufende Disziplinarverfahren.<br />

Bei Verweigerung des Internationalen Transferzertifikats ist in jedem Falle<br />

eine schriftliche Begründung innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Antragsdatum<br />

an den aufnehmenden Nationalen Verband und an die <strong>IHF</strong> bzw.<br />

den zuständigen Kontinentalverband zu geben (siehe dazu § 4).<br />

Vertragsspieler<br />

§ 9<br />

1. Jeder Spieler, der eine Entschädigung über die unter Ziffer 3 der <strong>IHF</strong>-<br />

Zulassungsbestimmungen erwähnten Kosten hinaus erhält, muss einen<br />

schriftlichen Vertrag mit seinem Verein haben. Dieser Vertrag muss<br />

rechtsgültig unterschrieben sein und alle Rechte und Pflichten der<br />

Vertragsparteien rechtsverbindlich regeln.<br />

<strong>IV</strong> – September 2007<br />

7


2. Einen wesentlichen Bestandteil eines solchen wie in § 9.1 erwähnten<br />

Vertrages stellen die Vertragsdauer (Beginn und Ende) als auch<br />

die Möglichkeiten der gegenseitigen Vertragskündigung dar.<br />

3. Jeder Verein hat seinem Nationalen Verband die bei ihm unter Vertrag<br />

stehenden Spieler jede Spielsaison bis zum 31. Dezember eines jeden<br />

Kalenderjahres mittels Formblatt zu melden. Nicht-Vertragsspieler,<br />

die während der Saison einen Vertrag abschließen, sind vom Verein<br />

innerhalb von 7 Tagen an den Nationalen Verband zu melden.<br />

4. Jeder Nationale Verband ist dazu verpflichtet, eine zentrale<br />

Registrierung aller Meldungen von Vertragsspielern in seinem<br />

Zuständigkeitsbereich vorzunehmen und bis 28. Februar eines jeden<br />

Jahres an den zuständigen Kontinentalverband zu senden. Spieler,<br />

die während der Saison einen Vertrag abschließen, sind vom<br />

Nationalen Verband binnen 7 Tagen an den Kontinentalverband zu<br />

melden.<br />

Die Kontinentalverbände haben die registrierten Vertragsspieler zu<br />

erfassen und gesammelt bis 31. März der <strong>IHF</strong> zu senden.<br />

Transfermöglichkeiten<br />

§ 10<br />

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten von Transfers <strong>für</strong> Vertragsspieler:<br />

1. Ausleihe aus einem laufenden Vertrag<br />

Dies ist beliebig oft während der Vertragsdauer möglich, wobei die<br />

Transferrechte beim abgebenden Nationalen Verband verbleiben. Der<br />

Vertrag zwischen dem Verein und dem Spieler bleibt während der<br />

Ausleihdauer bestehen. Der Spieler muss der Ausleihe zustimmen.<br />

2. Transfer mit Übergang der Transferrechte<br />

Transfer mit Übergang der Transferrechte an den aufnehmenden<br />

Nationalen Verband aus einem laufenden, gültigen Vertrag. Abgebender<br />

Verein, Spieler und aufnehmender Verein müssen zustimmen.<br />

3. Transfer nach Ablauf eines Vertrages<br />

Transfer nach Ablauf eines Vertrages mit Übergang der Transferrechte<br />

an den aufnehmenden Nationalen Verband.<br />

8<br />

<strong>IV</strong> – September 2007


Ablauf eines Transfers<br />

§ 11<br />

1. Kommt es zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Spieler und<br />

einem Verein eines anderen Verbandes, so ist es die Pflicht des neuen<br />

Vereins, den abgebenden Verein, dem möglicherweise eine<br />

Transferentschädigung gemäss diesem <strong>Reglement</strong> in Verbindung mit<br />

den entsprechenden Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes<br />

zusteht, mit Vertragsabschluss zu informieren.<br />

2. Die Antrag <strong>für</strong> den Transfer hat vom aufnehmenden Nationalen Verband<br />

an den zuständigen abgebenden Nationalen Verband in Schriftform<br />

zu erfolgen.<br />

3. Zur gleichen Zeit muss eine Kopie des Transferantrags an die <strong>IHF</strong><br />

(bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) bzw. an den zuständigen<br />

Kontinentalverband (bei einem kontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />

gesandt werden.<br />

4. Das vom abgebenden Nationalen Verband bestätigte Internationale<br />

Transferzertifikat wird dem aufnehmenden Nationalen Verband als<br />

auch der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen Kontinentalverband zugestellt.<br />

5. Erst nach Eingang des durch die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />

Kontinentalverband bestätigten Internationalen Transferzertifikats<br />

beim aufnehmenden Nationalen Verband ist der Spieler <strong>für</strong> diesen,<br />

ab dem im Internationalen Transferzertifikat genannten Freigabedatum<br />

spielberechtigt.<br />

6. Ein Nationaler Verband kann die Ausstellung eines Internationalen<br />

Transferzertifikats nur gemäss § 6 und § 8 dieses <strong>Reglement</strong>s verweigern.<br />

7. Ein Spieler hat die Möglichkeit, über den zuständigen Nationalen<br />

Verband die Ausstellung eines Transferzertifikats trotz laufenden<br />

Vertrages einzufordern, indem der Spieler durch zivilgerichtliche<br />

Entscheidung oder auf andere Weise nachweist, dass der Verein ihm<br />

gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen<br />

ist.<br />

8. Bei Verweigerung des Internationalen Transferzertifikats ist gemäss<br />

§ 8 vorzugehen.<br />

<strong>IV</strong> – September 2007<br />

9


§ 12<br />

1. Schließt ein Spieler zwei oder mehrere Verträge <strong>für</strong> den selben Zeitraum<br />

ab (mit Ausnahme einer Ausleihe), ist derjenige Vertrag gültig, der<br />

rechtsgültig unterschrieben als erster beim zuständigen Nationalen<br />

Verband angezeigt worden ist.<br />

2. In diesem Fall wird durch die <strong>IHF</strong> bzw. den zuständigen Kontinentalverband<br />

ein Disziplinarverfahren eingeleitet.<br />

3. Ein Vertragsspieler hat das Recht, einen neuen Vertrag mit einem<br />

neuen Verein <strong>für</strong> die Zeit nach Ablauf des Vertrages mit seinem gegenwärtigen<br />

Verein abzuschließen.<br />

4. Ein Spieler darf seinen Verein nicht wechseln, solange sein Vertrag<br />

gültig ist.<br />

Eine vorzeitige Abänderung und/oder Vertragsauflösung ist nur möglich,<br />

wenn die vertragsschließenden Parteien zu einer schriftlichen<br />

Einigung gekommen sind.<br />

Ausleihe eines Spielers<br />

§ 13<br />

1. Das Ausleihen eines Spielers durch einen Verein an einen anderen<br />

Verein gilt im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s als Transfer. Dementsprechend<br />

muss ein Internationales Transferzertifikat ausgestellt werden, wenn<br />

ein Spieler einen Nationalen Verband verlässt, um dem Nationalen<br />

Verband beizutreten, an dessen Verein er ausgeliehen worden ist.<br />

2. Nach Ablauf der Ausleihe kehrt der Spieler automatisch zu seinem<br />

ursprünglichen Verein zurück, der ihn ausgeliehen hat.<br />

3. Die Bedingungen bezüglich der Ausleihe eines Vertragsspielers (Dauer<br />

der Ausleihe, damit verbundene Pflichten, etc.) müssen Gegenstand<br />

eines separaten, schriftlichen Vertrages sein, der als Anhang zum<br />

Internationalen Transferzertifikat beigefügt sein muss. Eine diesbezügliche<br />

Klausel auf dem Internationalen Transferzertifikat ist nicht<br />

zulässig und daher nichtig.<br />

4. Der weiteren Ausleihe eines bereits ausgeliehenen Spielers steht nichts<br />

entgegen, wenn andere Punkte dieses <strong>Reglement</strong>s nichts anderes<br />

besagen.<br />

5. Die Ausleihdauer darf nicht über die Dauer des ursprünglichen, weiter<br />

gültigen Vertrages zwischen Spieler und seinem Verein hinausgehen.<br />

10<br />

<strong>IV</strong> – September 2007


6. Im Falle einer Ausleihe muss am Ende der Ausleihdauer der Verband,<br />

an den der Spieler verliehen wurde, eine etwaige Sperre des betreffenden<br />

Spielers an die <strong>IHF</strong> bzw. den zuständigen Kontinentalverband,<br />

binnen 14 Tagen ab Ende der Ausleihdauer gerechnet, melden.<br />

Entschädigungen<br />

§ 14<br />

Wenn ein Vertragsspieler einen Vertrag mit einem neuen Verein eingeht,<br />

hat sein bisheriger Verein das Recht, eine Transferentschädigung zu verlangen,<br />

es sei denn, zwischenstaatliche Verträge oder Bestimmungen des<br />

zuständigen Kontinentalverbandes regeln diesen Punkt gesondert.<br />

§ 15<br />

1. Wenn keine Einigung über die Höhe der Transferentschädigung zwischen<br />

abgebendem Verein und aufnehmendem Verein erzielt wird,<br />

kann der abgebende Verband die Freigabe verweigern.<br />

Dies stellt einen wesentlichen Grund zur Verweigerung der Ausstellung<br />

eines Internationalen Transferzertifikats dar.<br />

2. Nach einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Vertrages<br />

zwischen Spieler und Verein wird der Spieler automatisch zum Nicht-<br />

Vertragsspieler.<br />

Für den Transfer eines solchen Spielers sind die <strong>Reglement</strong>spunkte<br />

betreffend Nicht-Vertragsspieler anzuwenden.<br />

Bestimmungen <strong>für</strong> Nicht-Vertragsspieler<br />

§ 16<br />

1. Ein Vertragsspieler kann nach Ablauf eines Vertrages als Nicht-<br />

Vertragsspieler spielberechtigt werden.<br />

2. Spätestens 12 Monate nach Ablauf seines letzten Vertrages erhält<br />

ein Spieler automatisch den Status eines Nicht-Vertragsspielers.<br />

<strong>IV</strong> – September 2007<br />

11


§ 17<br />

1. Ein Spieler ist Nicht-Vertragsspieler im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s, solange<br />

die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 der <strong>IHF</strong>-Zulassungsbestimmungen<br />

erfüllt und solange die Voraussetzungen gemäss<br />

§ 9.1 dieses <strong>Reglement</strong>s nicht erfüllt sind.<br />

2. Spieler, die im abgebenden Verband und/oder im aufnehmenden<br />

Verband den Status eines Nicht-Vertragsspielers haben und/oder<br />

erhalten, sind unbefristet zu transferieren.<br />

3. Eine Transferentschädigung im Falle eines Transfers eines Nicht-<br />

Vertragsspielers kann vom abgebenden Verein nur in solchen Fällen<br />

verlangt werden, in denen der betreffende Spieler den Status eines<br />

Vertragsspielers im abgebenden Verein hatte – anderslautende<br />

Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes haben Vorrang.<br />

4. Wird ein Spieler als Nicht-Vertragsspieler (Nicht-Vertragsspieler sowohl<br />

beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Verband) freigegeben<br />

und unterzeichnet dieser innerhalb von zwölf Monaten nach<br />

der Freigabe einen Vertrag/eine Vereinbarung, so ist der betreffende<br />

Verein verpflichtet, die Vertragsunterzeichnung beim zuständigen<br />

nationalen Verband innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Der nationale<br />

Verband ist seinerseits verpflichtet, die Vertragsunterzeichnung<br />

an die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen Kontinentalverband zu melden.<br />

In diesen Fällen ist die Transferbearbeitungsgebühr gemäss den §§<br />

7.2. und 7.4. am Tag der Vertragsunterzeichnung zu entrichten. Wird<br />

in den genannten Fällen der Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben,<br />

so ist der betreffende Verband/Verein entsprechend den <strong>IHF</strong>-<br />

<strong>Reglement</strong>s und den <strong>Reglement</strong>s des zuständigen Kontinentalverbandes<br />

zu bestrafen.<br />

§ 18<br />

1. Ein Verein, den ein Vertragsspieler verlässt, hat ein Recht auf<br />

Transferentschädigung (siehe dazu auch § 15 dieses <strong>Reglement</strong>s),<br />

es sei denn, der Spieler wird Nicht-Vertragsspieler in dem Verband,<br />

<strong>für</strong> den er die Nationalmannschafts-Spielberechtigung besitzt – anderslautende<br />

Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes<br />

haben Vorrang.<br />

12<br />

<strong>IV</strong> – September 2007


2. Wenn ein ehemaliger Vertragsspieler innerhalb von 36 Monaten<br />

nach Vertragsende einen neuen Vertrag unterzeichnet, hat der Verein,<br />

bei dem der Spieler zuletzt unter Vertrag stand, das Recht, eine<br />

Transferentschädigung zu fordern.<br />

Die Höhe dieser Entschädigung ist bei Ablauf des letzten Vertrages<br />

festzulegen und dem Transferzertifikat als Beilage anzufügen – anderslautende<br />

Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes<br />

haben Vorrang.<br />

§ 19<br />

Wenn ein Verein, bei dem ein Spieler zuletzt als Vertragsspieler tätig war,<br />

im Zweifel ist über den Status dieses Spielers in seinem neuen Verein, hat<br />

dieser Verein das Recht, die <strong>IHF</strong> bzw. den zuständigen Kontinentalverband<br />

zur Klärung und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen einzuschalten.<br />

Freigabe von Spielern <strong>für</strong> Nationalmannschaften<br />

§ 20<br />

1. Spieler, die in Nationalmannschaften eingesetzt werden, müssen die<br />

Bestimmungen gemäss Ziff. 7 der <strong>IHF</strong>-Zulassungsbestimmungen erfüllen.<br />

2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter Vertrag hat, muss<br />

diesen Spieler <strong>für</strong> dessen Nationalen Verband freigeben, wenn er<br />

zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen<br />

wird.<br />

3. Ein Verein muss einen Spieler gemäss § 20.2 wie folgt <strong>für</strong> die<br />

Nationalmannschaft freistellen:<br />

3.1. Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Kontinentmeisterschaften<br />

Die Dauer der Abstellung ist mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung<br />

bis 1 Tag nach Ende der Veranstaltung begrenzt.<br />

3.2. Qualifikationsspiele/turniere zu den unter 3.1. erwähnten Veranstaltungen<br />

Die Dauer der Abstellung ist mit 2 Tagen vor Beginn der Spielperiode<br />

bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode begrenzt.<br />

<strong>IV</strong> – September 2007<br />

13


3.3. Übrige Maßnahmen der Nationalmannschaft<br />

Die Dauer der Abstellung ist mit 15 Tagen pro Saison (inklusive Anund<br />

Abreisetag) begrenzt.<br />

4. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bezüglich § 20.3 zwischen<br />

den Nationalen Verbänden und den betreffenden Vereinen<br />

sind zulässig.<br />

5. Die Abstellungstermine gemäss § 20.3 müssen bis spätestens 60<br />

Tage vor Beginn der Maßnahme der Nationalmannschaft den jeweiligen<br />

Vereinen und zuständigen Nationalen Verbänden schriftlich<br />

mitgeteilt werden.<br />

Eine Kopie eines solchen Anforderungsschreibens <strong>für</strong> eine Maßnahme<br />

der Nationalmannschaft ist auch an die <strong>IHF</strong> beziehungsweise den<br />

zuständigen Kontinentalverband zu senden.<br />

§ 21<br />

Ein Verein, der einen Nationalspieler gemäss § 20 freistellt, hat keinen<br />

Anspruch auf eine Entschädigung.<br />

§ 22<br />

1. Ein Verband, der seinen Spieler zu Maßnahmen der Nationalmannschaft<br />

einberuft, trägt die Reise- und Aufenthaltskosten dieses<br />

Spielers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.<br />

2. Der Verein, <strong>für</strong> den der Spieler spielberechtigt ist, hat <strong>für</strong> diesen Spieler<br />

<strong>für</strong> die Zeit der Einberufung zu Maßnahmen des Verbandes eine<br />

Versicherung gegen Verletzung und sich daraus ergebende Folgen<br />

abzuschließen.<br />

§ 23<br />

1. Ein Spieler, der infolge Krankheit oder Verletzung einer Einberufung<br />

seines Nationalen Verbandes nicht Folge leisten kann, darf von einem<br />

Arzt nach Wahl des einladenden Verbandes untersucht werden, sofern<br />

der Verband dies wünscht.<br />

2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes zu einer<br />

Maßnahme gemäss § 20.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum<br />

von zwei Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode<br />

nicht <strong>für</strong> seinen Verein spielen.<br />

14<br />

<strong>IV</strong> – September 2007


3. Sollte er in diesem Zeitraum doch <strong>für</strong> seinen Verein spielen, so ist<br />

der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalen Verbandes<br />

durch den zuständigen kontinentalen Verband beziehungsweise die<br />

<strong>IHF</strong> <strong>für</strong> Spiele seines Vereins <strong>für</strong> ein halbes Jahr zu sperren.<br />

4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine Freigabe eines<br />

Spielers, der von seinem Nationalen Verband einberufen wurde und<br />

zu spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäss der<br />

<strong>IHF</strong>-Bußenordnung und dem Disziplinarreglement des zuständigen<br />

Kontinentalverbandes bestraft.<br />

Administrative Behandlung und Streitigkeiten<br />

§ 24<br />

Die Kontinentalverbände sind berechtigt, Bestimmungen, welche die<br />

Definition sowie die Rechte und Pflichten von sogenannten Spielervermittlern<br />

regeln, in ihre, das gegenständliche <strong>Reglement</strong> ergänzenden Verfahrensordnungen<br />

aufzunehmen.<br />

§ 25<br />

1. Für die administrative Behandlung von Streitigkeiten zwischen<br />

Verbänden, Vereinen und Spielern aus einem Kontinentalverband ist<br />

der betreffende Kontinentalverband zuständig.<br />

2. Der Kontinentalverband ist berechtigt, ergänzende Ordnungen auf<br />

der Grundlage des vorliegenden <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong>s zu erlassen.<br />

3. Maßgebend ist das Disziplinarreglement des Kontinentalverbandes.<br />

4. Für die administrative Behandlung interkontinentaler Transfers und<br />

bei kontinentübergreifenden Streitigkeiten zwischen Verbänden,<br />

Vereinen und Spielern liegt die Zuständigkeit bei der <strong>IHF</strong>. Die jeweiligen<br />

Kontinentalverbände sind hierüber in Kopie zu informieren.<br />

Gültigkeit<br />

§ 26<br />

Sofern internationale Staatsverträge bestehen oder bestimmte Spezifikationen<br />

<strong>für</strong> die Handhabung in den zuständigen Kontinentalverbänden vorgegeben<br />

sind, kommen die entsprechenden Verträge oder Bestimmungen zum<br />

Tragen.<br />

<strong>IV</strong> – September 2007<br />

15


Receiving federation:<br />

Fédération recevante:<br />

Aufnehmender Verband:<br />

Releasing federation:<br />

Fédération cédante:<br />

Abgebender Verband:<br />

The receiving federation requests a(n) unlimited Release Lending until<br />

La fédération recevante demande une libération illimitée limitée jusqu'au ........................<br />

Der aufnehmende Verband beantragt ein unlimitierte Freigabe Ausleihe bis<br />

the player / le joueur / der Spieler<br />

Man / Homme / Mann Woman / Femme / Frau<br />

Date of birth / Date de naissance / Geburtsdatum<br />

Nationality / Nationalité / Nationalität<br />

Passportnumber / Numéro de passeport / Passnummer<br />

current club / club actuel / aktueller Klub<br />

Status in the current club Contract player Non-Contract player<br />

Statut dans le club actuel Joueur sous contract Joueur sans contract<br />

Vertragsstatus im aktuellen Verein Vertragsspieler Nichtvertragsspieler<br />

the contract with the current club ends on<br />

Date de fin de contrat avec le club actuel<br />

der Vertrag mit dem abgebenden Verein endet am<br />

new club / nouveau club / neuer Klub<br />

Status in the new club Contract player Non-Contract player<br />

Statut dans le nouveau club Joueur sous contract Joueur sans contrat<br />

Vertragsstatus im neuen Klub Vertragsspieler Nichtvertragsspieler<br />

Signature and stamp of the receiving federation<br />

Cachet et signature de la fédération recevante<br />

Unterschrift und Stempel des aufnehmenden Verbandes<br />

Request form for an international transfer<br />

Formulaire de demande pour un transfert international<br />

Antragsformular <strong>für</strong> einen international Transfer<br />

Copy of this request to <strong>IHF</strong> obligatory / Copie obligatoire de cette demande à l'<strong>IHF</strong> / Kopie dieses Antrags an <strong>IHF</strong> obligatorisch<br />

First Name / Prénom / Vorname Family Name / Nom / Familienname<br />

Beginning of the contract / Début de contrat / Vertragsbeginn<br />

End of the contract / Fin de contrat / Vertragsende<br />

17<br />

day / jour / Tag - month / mois / Monat - year / année / Jahr<br />

Date of the request<br />

Date de la demande<br />

Antragsdatum<br />

Anlage 1


INTERNATIONALES TRANSFERZERTIFIKAT<br />

Interkontinentaltransfer Kontinentaltransfer<br />

Ausgestellt vom Nationalen Verband von<br />

<strong>für</strong> den Nationalen Verband von<br />

Wir bestätigen hiermit, dass in Übereinstimmung mit dem <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong> / der kontinentalen Transferordnung<br />

der Spieler die Spielerin<br />

Geburtsdatum: Staatsbürgerschaft:<br />

Tag / Monat / Jahr<br />

Passnummer:<br />

Vorname Familienname + (Geburtsname)<br />

(Information aus dem abgebenden Verband)<br />

mit dem Status eines (einer) Vertragsspielers/in Nichtvertragsspielers/in<br />

bei dem Verein im Verband<br />

tätig ist/war. Datum des Vertragsendes im abgebenden Klub<br />

Der / die Spieler/in hat seine / ihre Verpflichtungen gegenüber seinem / ihrem Verein und unserem Nationalen Verband erfüllt und wird daher<br />

<strong>für</strong> den Nationalen Verband<br />

(Information aus dem aufnehmenden Verband)<br />

ab dem unten aufgeführten Datum freigegeben.<br />

Der / die Spieler/in wird Vertragsspieler/in Nichtvertragsspieler/in<br />

Datum des Vertragsbeginns Datum des Vertragsendes<br />

bei dem Verein<br />

Rechte dritter Verbände bestehen (Anlage beigefügt) ja nein<br />

Wenn besondere Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 20 des <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong>s <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong> getroffen<br />

wurden, so sind diese schriftlich festzuhalten und dem Zertifikat als Anlage beizufügen. Anlage<br />

Die Freigabe ist eine<br />

Ausleihe, befristet bis zum<br />

Eine Ausleihe ist nur dann gültig, wenn der betreffende Spieler einen laufenden gültigen Vertrag im abgebenden Verein hat<br />

(siehe dazu § 10.1. und § 13 des <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />

unbefristete Freigabe<br />

Ort & Datum der Freigabe durch den Nationalen Verband Unterschrift und Stempel des abgebenden Verbandes<br />

<strong>IHF</strong> - Interkontinentaltransfer auszufüllen durch Kontinentaltransfer - Kontinentalverband<br />

Der / die Spieler/in ist ab <strong>für</strong> den Verband spielberechtigt.<br />

Die Freigabe ist unbefristet Die Ausleihe ist befristet bis<br />

Datum/Unterschrift/Stempel:<br />

Dies ist die Ausleihe des/der Spielers/in.<br />

19<br />

Anlage 2


Mustervertrag<br />

Zwischen<br />

a) dem Verein, , vertreten durch nachstehend Verein genannt, und<br />

b) dem Spieler , geboren am , in<br />

wohnhaft in<br />

nachstehend Spieler genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:<br />

§1 Der Spieler verpflichtet sich, <strong>für</strong> den Verein den Handballsport als Spieler mit Spielberechtigung auszuüben. Der Spieler<br />

unterwirft sich den Satzungen und den Ordnungen des Vereins und des nationalen Verbandes.<br />

§2 Der Vertrag gilt <strong>für</strong> die Zeit vom bis<br />

Er endet:<br />

a) durch Fristablauf<br />

b) durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages in schriftlicher Form<br />

c) durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt u. a. <strong>für</strong> den Spieler, dass der Verein mit den<br />

vertraglichen Leistungen gemäß §4 länger als 1 Monat im Rückstand ist, und <strong>für</strong> den Verein, dass der Spieler nach<br />

schriftlicher Abmahnung erneut unentschuldigt bei einer Veranstaltung gemäß §3a dieses Vertrages fehlt.<br />

§3 Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit <strong>für</strong> den Verein einzusetzen, alles<br />

zu tun, um sie zu unterhalten und zu steigern, und alles zu unterlassen, was seiner Leistungsfähigkeit und dem Ansehen<br />

des Vereins abträglich sein könnte. Entsprechend diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet:<br />

a) an allen Vereinsspielen, Lehrgängen, Trainingsveranstaltungen, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der<br />

Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen und hierbei ausschließlich<br />

Kleidungsstücke der vom Verein bekannten Ausstatterfirma (siehe §5c) zu tragen<br />

b) sich im Falle einer Verletzung oder Erkrankung bei dem vom Verein benannten Arzt zur ärztlichen Behandlung<br />

vorzustellen<br />

c) sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch den vom Verein benannten Arzt<br />

angeordnet werden, zu unterziehen<br />

d) an allen Veranstaltungen des Vereins, die der Öffentlichkeitsarbeit <strong>für</strong> den Verein dienen, teilzunehmen bzw.<br />

mitzuwirken<br />

e) sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins und des Handballsports allgemein nicht beeinträchtigt wird und<br />

Äußerungen über vereinsinterne Angelegenheiten unterbleiben<br />

f) die sportliche Fairness gegenüber allen am Spiel- oder Trainingsbetrieb beteiligten Personen einzuhalten.<br />

§4 Der Spieler erhält als Gegenleistung <strong>für</strong> die von ihm übernommenen Verpflichtungen:<br />

a) eine monatliche Aufwandsentschädigung von c) Mietzuschuss e)<br />

b) leistungsbezogene Kostenerstattung d) Fahrtkostenerstattung f)<br />

Sämtliche Entschädigungen des Spielers sind Bruttobeträge. Für die Abführung von Steuern und Soziallasten, auch,<br />

soweit geldwerte Vorteile betroffen sind, sind Verein und Spieler verantwortlich.<br />

§5 Der Verein verpflichtet, neben den vereinbarten Entschädigungen gemäß §4,<br />

a) einen geordneten Spiel- und Trainingsbetrieb unter der Leitung von qualifizierten Fachkräften zu garantieren<br />

b) sportmedizinische und sporttherapeutische Betreuung in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen<br />

c) Sportbekleidung <strong>für</strong> Spiel- und Trainingsbetrieb in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen<br />

d) den Spieler <strong>für</strong> Einsätze in einer Nationalmannschaft (Länderspiele, Vorbereitungslehrgänge und Trainingslager)<br />

abzustellen; die Termine werden <strong>für</strong> jeweils eine Saison schriftlich im Voraus festgelegt und sind Bestandteil dieses<br />

Vertrages.<br />

§6 Der Spieler hat eine spielfreie Zeit von Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder<br />

Feiertage sind. Der Spieler hat seinen Jahresurlaub grundsätzlich vor der Vorbereitungszeit auf die neue Saison zu<br />

nehmen. Auf jeden Fall darf der Urlaub nicht mit Punkt-, Pokal- und offiziellen Freundschaftsspielen kollidieren. Von diesen<br />

Grundsätzen darf nur aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen mit Zustimmung des Vereins abgewichen<br />

werden. Während der spielfreien Zeit wird die vertraglich vereinbarte Aufwandsentschädigung fortgezahlt. In den<br />

Berechnungszeitraum fallende Leistungen des Vereins aus der Vereinbarung über leistungsbezogene Kostenerstattung<br />

und Fahrkostenerstattung bleiben bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung in der spielfreien Zeit<br />

unberücksichtigt.<br />

21<br />

Anlage 3


§7 Der Verein ist verpflichtet, den Vertragsschluss innerhalb von . Tagen seinem nationalen Verband schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

§8 Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.<br />

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat auf die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt keinen Einfluss. Im<br />

Falle der Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, eine neue wirksame Regelung zu<br />

treffen, die ihrem Sinngehalt nach der als unwirksam festgestellten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden<br />

haben keine Gültigkeit, ebenso Abreden mit dritten Personen, soweit sie im Zusammenhang mit der vom Spieler<br />

übernommenen Verpflichtung gemäss §1 dieses Vertrages stehen.<br />

Ort / Datum Verein (Unterschrift und Stempel) Spieler (Unterschrift)<br />

22

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