IV. Reglement für Verbandswechsel - IHF
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Internationale<br />
Handball<br />
Federation<br />
<strong>IV</strong>.<br />
<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Verbandswechsel</strong><br />
Ausgabe : September 2007
Inhaltsverzeichnis<br />
2<br />
Seite<br />
Grundsätzliches (§ 1) 3<br />
Internationales Transferzertifikat (§ 2-7) 3<br />
Zusatzbestimmungen <strong>für</strong> Spieler mit Vertrag (§ 8) 7<br />
Vertragsspieler (§ 9) 7<br />
Transfermöglichkeiten (§ 10) 8<br />
Ablauf eines Transfers (§ 11-12) 9<br />
Ausleihe eines Spielers (§ 13) 10<br />
Entschädigungen (§ 14-15) 11<br />
Bestimmungen <strong>für</strong> Nicht-Vertragsspieler (§ 16-19) 11<br />
Freigabe von Spielern <strong>für</strong> Nationalmannschaften (§ 20-23) 13<br />
Administrative Behandlung und Streitigkeiten (§ 24-25) 15<br />
Gültigkeit (§ 26) 15<br />
Anlagen:<br />
1 Antragsformular <strong>für</strong> einen internationalen Transfer 17<br />
2 Internationales Transferzertifikat 19<br />
3 Mustervertrag 21<br />
<strong>IV</strong> – September 2007
Grundsätzliches<br />
§ 1<br />
1. Jeder Handballspieler unterliegt dem <strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong><br />
der Internationalen Handball Federation (<strong>IHF</strong>) und den ergänzenden<br />
Ordnungen des zuständigen Kontinentalverbandes.<br />
2. Jeder Nationalverband ist verpflichtet, sein verbandsinternes<br />
Transferreglement durch Erlass eines <strong>Reglement</strong>s zu organisieren.<br />
Verbandsinterne Transferreglements dürfen aber nicht im Widerspruch<br />
zu dem <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong> und den ergänzenden<br />
Ordnungen der Kontinentalverbände stehen.<br />
3. Ein <strong>Verbandswechsel</strong> im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s ist der Wechsel<br />
eines Spielers von einem <strong>IHF</strong>-Mitgliedsverband zu einem anderen<br />
<strong>IHF</strong>-Mitgliedsverband.<br />
4. Der Begriff ”<strong>Verbandswechsel</strong>” im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s ist mit<br />
dem Begriff ”Transfer” identisch.<br />
5. Der Begriff ”Spieler“ im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s ist sowohl <strong>für</strong> weibliche<br />
als auch <strong>für</strong> männliche Spieler anzuwenden.<br />
Internationales Transferzertifikat<br />
§ 2<br />
1. Jeder Spieler hat grundsätzlich das Recht, einen Internationalen<br />
<strong>Verbandswechsel</strong> vorzunehmen, es sei denn, andere Bestimmungen<br />
dieses <strong>Reglement</strong>s stehen dem entgegen.<br />
2. Der <strong>Verbandswechsel</strong> ist nur bei Vorliegen eines vollständig ausgefüllten<br />
und rechtsgültig unterschriebenen, offiziellen Internationalen<br />
Transferzertifikats gültig, das von der <strong>IHF</strong> (bei interkontinentalem<br />
<strong>Verbandswechsel</strong>) bzw. dem zuständigen Kontinentalverband (bei<br />
kontinentalem <strong>Verbandswechsel</strong>) bestätigt ist.<br />
3. Bei der Erteilung der Freigabe <strong>für</strong> einen anderen Verband ist das<br />
offizielle Internationale Transferzertifikat zu verwenden.<br />
<strong>IV</strong> – September 2007<br />
3
§ 3<br />
1. Jeder Spieler, der <strong>für</strong> einen Verein eines anderen Verbandes spielberechtigt<br />
ist oder war, darf die Spielberechtigung <strong>für</strong> einen Verein<br />
eines anderen Verbandes nur dann erhalten, wenn der neue Verband<br />
im Besitz eines Internationalen Transferzertifikats ist, welches durch<br />
den zuständigen abgebenden Verband ausgestellt wurde und von<br />
der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen Kontinentalverband bestätigt wurde.<br />
2. Insbesondere darf die Gültigkeit eines Internationalen Transferzertifikats<br />
nicht auf eine gewisse Dauer befristet sein. Etwaige Klauseln dieser<br />
Art in dem Internationalen Transferzertifikat selbst gelten als null und<br />
nichtig. Ausnahmen sind nur in jenen Fällen zulässig, wie sie im §<br />
10.1 erwähnt sind.<br />
3. Nationale Verbände dürfen <strong>für</strong> die Ausstellung eines Internationalen<br />
Transferzertifikats nur jene Gebühren oder Abgaben verlangen, die<br />
durch die <strong>IHF</strong> (bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) bzw.<br />
den zuständigen Kontinentalverband (bei einem kontinentalen<br />
<strong>Verbandswechsel</strong>) festgelegt sind.<br />
§ 4<br />
1. Nur derjenige Nationale Verband, in dem ein Spieler sich einem<br />
Verein anzuschließen wünscht, hat das Recht, das notwendige<br />
Internationale Transferzertifikat zu beantragen. Der Antrag muss an<br />
denjenigen Nationalen Verband gestellt werden, der im Besitz der<br />
Transferrechte ist. Eine Kopie dieses Antrages ist noch am gleichen<br />
Tag verpflichtend an die <strong>IHF</strong> (bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />
bzw. an den zuständigen Kontinentalverband (bei<br />
einem kontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) zu senden.<br />
2. Bei auftretendem Zweifel, welcher Nationale Verband im Besitz der<br />
Transferrechte eines Spielers ist, haben die Nationalen Verbände<br />
das Recht, die <strong>IHF</strong> bzw. den zuständigen Kontinentalverband um<br />
Klärung zu bitten.<br />
3. Das Transferzertifikat muss spätestens 30 Tage nach Erhalt des<br />
Transferantrags durch den zuständigen abgebenden Verband ausgestellt<br />
werden, es sein denn, wesentliche Gründe stehen der Ausstellung<br />
entgegen.<br />
4. Der abgebende Verband ist verpflichtet, bereits bestehende Rechte<br />
eines dritten Verbandes zu berücksichtigen. In diesem Fall ist auch<br />
dem dritten Verband eine Kopie des Internationalen Transferzertifikats<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
4<br />
<strong>IV</strong> – September 2007
5. Wenn, innerhalb einer Frist von 30 Tagen vom Datum des Antrags<br />
durch den neuen aufnehmenden Verband gerechnet, der alte zuständige<br />
abgebende Verband, den der Spieler zu verlassen wünscht, <strong>für</strong><br />
den Spieler kein Internationales Transferzertifikat ausgestellt oder <strong>für</strong><br />
die Verweigerung keinen wesentlichen Grund angeführt hat, kann<br />
der neue aufnehmende Nationale Verband die Ausstellung des<br />
Internationalen Transferzertifikates wegen Verfristung bei der <strong>IHF</strong> (bei<br />
interkontinentalem <strong>Verbandswechsel</strong>) bzw. dem zuständigen Kontinentalverband<br />
(bei kontinentalem <strong>Verbandswechsel</strong>) beantragen.<br />
6. Der vom abgebenden Nationalen Verband angeführte Verweigerungsgrund<br />
darf nicht im Widerspruch zu dem <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong><br />
bzw. zusätzlichen, von den Kontinentalverbänden erlassenen<br />
Bestimmungen stehen.<br />
7. Bei Transferanträgen per Fax oder e-mail beginnt die Frist von<br />
30 Tagen am gleichen Tag des Transferantrags durch den neuen aufnehmenden<br />
Nationalen Verband.<br />
Bei Transferanträgen per Post beginnt die Frist von 30 Tagen<br />
7 Tage nach dem Versand des Transferantrags durch den neuen aufnehmenden<br />
Nationalen Verband.<br />
8. Ein Exemplar des vom abgebenden Nationalen Verband bestätigten<br />
Internationalen Transferzertifikats muss dem Nationalen Verband,<br />
der das Transferzertifikat beantragt hat, zugestellt werden. Ein weiteres<br />
Exemplar des Internationalen Transferzertifikats muss verpflichtend<br />
an die <strong>IHF</strong> (bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />
bzw. an den zuständigen Kontinentalverband (bei kontinentalem<br />
<strong>Verbandswechsel</strong>) zugestellt werden.<br />
9. Auch die Zustellung des bestätigten Internationalen Transferzertifikats<br />
an den aufnehmenden Verband bzw. die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />
Kontinentalverband hat innerhalb der Frist von 30 Tagen ab<br />
Antragsdatum zu erfolgen.<br />
10. Die <strong>IHF</strong> bzw. der zuständige Kontinentalverband kann die Ausstellung<br />
eines Internationalen Transferzertifikats durch einen Verband anordnen<br />
oder einen ersetzenden Entscheid fällen und selbst ein<br />
Internationales Transferzertifikat ausstellen. Im letzteren Fall kann die<br />
Gültigkeit des Entscheides auf einen bestimmten Zeitraum befristet<br />
werden.<br />
<strong>IV</strong> – September 2007<br />
5
§ 5<br />
Das Transferzertifikat darf nicht dazu benutzt werden, Bedingungen und/<br />
oder finanzielle Forderungen zu stellen, mit Ausnahme der in § 7 geregelten<br />
Fälle.<br />
§ 6<br />
1. Wenn ein Spieler im abgebenden Nationalen Verband gesperrt ist<br />
oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig ist, darf der abgebende<br />
Nationale Verband ein Transferzertifikat ausstellen, wobei<br />
das Datum der Freigabe aber frühestens auf den ersten Tag nach<br />
Ablauf der Sperre lauten darf. Die Anerkennung einer solchen Sperre<br />
erfordert die vorherige Bestätigung durch die <strong>IHF</strong>, den zuständigen<br />
Kontinentalverband oder den zuständigen Nationalen Verband.<br />
2. Treten beim aufnehmenden Nationalen Verband Zweifel auf, ob die<br />
Sperre eines Spielers rechtmäßig ist, kann die <strong>IHF</strong> bzw. der zuständige<br />
Kontinentalverband um Klärung ersucht werden.<br />
§ 7<br />
1. Ein nationaler Verband kann <strong>für</strong> die Ausstellung eines Internationalen<br />
Transferzertifikats <strong>für</strong> Spieler, die den Status eines Nicht-Vertragsspielers<br />
innehaben und beibehalten, eine durch die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />
Kontinentalverband festgelegte Bearbeitungsgebühr vom neuen<br />
Verein verlangen.<br />
2. Ein Nationaler Verband darf <strong>für</strong> die Ausstellung eines Internationalen<br />
Transferzertifikates <strong>für</strong> Spieler, die den Status von Vertragsspielern<br />
haben oder annehmen, eine von der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen<br />
Kontinentalverband festgesetzte Bearbeitungsgebühr vom aufnehmenden<br />
Verein oder Verband verlangen.<br />
3. Ein Nationaler Verband darf <strong>für</strong> die Ausstellung eines Internationalen<br />
Transferzertifikates <strong>für</strong> Spieler, die den Status eines Vertragsspielers<br />
hatten und nach einem internationalen Transfer den Status eines Nicht-<br />
Vertragsspielers annehmen, eine von der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen<br />
Kontinentalverband festgesetzte Bearbeitungsgebühr verlangen.<br />
4. Für die administrative Behandlung von Transfers <strong>für</strong> Spieler nach §§<br />
7.1., 7.2. und 7.3. ist die <strong>IHF</strong> (bei einem interkontinentalen<br />
<strong>Verbandswechsel</strong>) oder der zuständige Kontinentalverband (bei<br />
einem kontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) berechtigt, vom aufnehmenden<br />
Verein oder Verband eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen.<br />
6<br />
<strong>IV</strong> – September 2007
5. Die Rückkehr eines Spielers zu seinem abgebenden Verband nach<br />
Ablauf der befristeten Freigabe (Ausleihe) wird ohne Erhebung von<br />
Bearbeitungsgebühren durchgeführt.<br />
In allen Fällen, in denen Spieler vor Ablauf der befristeten Freigabe<br />
(vorzeitige Rückkehr) zu ihrem Verband zurückkehren, ist die festgelegte<br />
Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.<br />
6. Verlängerungen von Ausleihen zum gleichen aufnehmenden Verband<br />
sind ohne Bearbeitungsgebühren durch die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />
Kontinentalverband durchzuführen.<br />
Zusatzbestimmungen <strong>für</strong> Spieler mit Vertrag<br />
§ 8<br />
Ein Nationaler Verband kann die Ausstellung eines Internationalen<br />
Transferzertifikats verweigern, wenn:<br />
– Der Spieler, der den Nationalen Verband zu verlassen wünscht,<br />
Verpflichtungen aus dem Vertrag mit seinem momentanen/früheren Verein<br />
nicht erfüllt hat<br />
– Zwischen dem abgebenden Verein und dem Verein eines anderen<br />
Verbandes, mit dem der Spieler einen Vertrag abschließen möchte bzw.<br />
abgeschlossen hat, im Zusammenhang mit dem Transfer ein wesentlicher<br />
Grund vorliegt.<br />
Als wesentliche Gründe sind anzuerkennen:<br />
– Uneinigkeit über die Höhe der vom aufnehmenden Verein an den abgebenden<br />
Verein zu zahlenden Transferentschädigung<br />
– Vorliegende und bestätigte Sperren bzw. laufende Disziplinarverfahren.<br />
Bei Verweigerung des Internationalen Transferzertifikats ist in jedem Falle<br />
eine schriftliche Begründung innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Antragsdatum<br />
an den aufnehmenden Nationalen Verband und an die <strong>IHF</strong> bzw.<br />
den zuständigen Kontinentalverband zu geben (siehe dazu § 4).<br />
Vertragsspieler<br />
§ 9<br />
1. Jeder Spieler, der eine Entschädigung über die unter Ziffer 3 der <strong>IHF</strong>-<br />
Zulassungsbestimmungen erwähnten Kosten hinaus erhält, muss einen<br />
schriftlichen Vertrag mit seinem Verein haben. Dieser Vertrag muss<br />
rechtsgültig unterschrieben sein und alle Rechte und Pflichten der<br />
Vertragsparteien rechtsverbindlich regeln.<br />
<strong>IV</strong> – September 2007<br />
7
2. Einen wesentlichen Bestandteil eines solchen wie in § 9.1 erwähnten<br />
Vertrages stellen die Vertragsdauer (Beginn und Ende) als auch<br />
die Möglichkeiten der gegenseitigen Vertragskündigung dar.<br />
3. Jeder Verein hat seinem Nationalen Verband die bei ihm unter Vertrag<br />
stehenden Spieler jede Spielsaison bis zum 31. Dezember eines jeden<br />
Kalenderjahres mittels Formblatt zu melden. Nicht-Vertragsspieler,<br />
die während der Saison einen Vertrag abschließen, sind vom Verein<br />
innerhalb von 7 Tagen an den Nationalen Verband zu melden.<br />
4. Jeder Nationale Verband ist dazu verpflichtet, eine zentrale<br />
Registrierung aller Meldungen von Vertragsspielern in seinem<br />
Zuständigkeitsbereich vorzunehmen und bis 28. Februar eines jeden<br />
Jahres an den zuständigen Kontinentalverband zu senden. Spieler,<br />
die während der Saison einen Vertrag abschließen, sind vom<br />
Nationalen Verband binnen 7 Tagen an den Kontinentalverband zu<br />
melden.<br />
Die Kontinentalverbände haben die registrierten Vertragsspieler zu<br />
erfassen und gesammelt bis 31. März der <strong>IHF</strong> zu senden.<br />
Transfermöglichkeiten<br />
§ 10<br />
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten von Transfers <strong>für</strong> Vertragsspieler:<br />
1. Ausleihe aus einem laufenden Vertrag<br />
Dies ist beliebig oft während der Vertragsdauer möglich, wobei die<br />
Transferrechte beim abgebenden Nationalen Verband verbleiben. Der<br />
Vertrag zwischen dem Verein und dem Spieler bleibt während der<br />
Ausleihdauer bestehen. Der Spieler muss der Ausleihe zustimmen.<br />
2. Transfer mit Übergang der Transferrechte<br />
Transfer mit Übergang der Transferrechte an den aufnehmenden<br />
Nationalen Verband aus einem laufenden, gültigen Vertrag. Abgebender<br />
Verein, Spieler und aufnehmender Verein müssen zustimmen.<br />
3. Transfer nach Ablauf eines Vertrages<br />
Transfer nach Ablauf eines Vertrages mit Übergang der Transferrechte<br />
an den aufnehmenden Nationalen Verband.<br />
8<br />
<strong>IV</strong> – September 2007
Ablauf eines Transfers<br />
§ 11<br />
1. Kommt es zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Spieler und<br />
einem Verein eines anderen Verbandes, so ist es die Pflicht des neuen<br />
Vereins, den abgebenden Verein, dem möglicherweise eine<br />
Transferentschädigung gemäss diesem <strong>Reglement</strong> in Verbindung mit<br />
den entsprechenden Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes<br />
zusteht, mit Vertragsabschluss zu informieren.<br />
2. Die Antrag <strong>für</strong> den Transfer hat vom aufnehmenden Nationalen Verband<br />
an den zuständigen abgebenden Nationalen Verband in Schriftform<br />
zu erfolgen.<br />
3. Zur gleichen Zeit muss eine Kopie des Transferantrags an die <strong>IHF</strong><br />
(bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) bzw. an den zuständigen<br />
Kontinentalverband (bei einem kontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />
gesandt werden.<br />
4. Das vom abgebenden Nationalen Verband bestätigte Internationale<br />
Transferzertifikat wird dem aufnehmenden Nationalen Verband als<br />
auch der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen Kontinentalverband zugestellt.<br />
5. Erst nach Eingang des durch die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />
Kontinentalverband bestätigten Internationalen Transferzertifikats<br />
beim aufnehmenden Nationalen Verband ist der Spieler <strong>für</strong> diesen,<br />
ab dem im Internationalen Transferzertifikat genannten Freigabedatum<br />
spielberechtigt.<br />
6. Ein Nationaler Verband kann die Ausstellung eines Internationalen<br />
Transferzertifikats nur gemäss § 6 und § 8 dieses <strong>Reglement</strong>s verweigern.<br />
7. Ein Spieler hat die Möglichkeit, über den zuständigen Nationalen<br />
Verband die Ausstellung eines Transferzertifikats trotz laufenden<br />
Vertrages einzufordern, indem der Spieler durch zivilgerichtliche<br />
Entscheidung oder auf andere Weise nachweist, dass der Verein ihm<br />
gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen<br />
ist.<br />
8. Bei Verweigerung des Internationalen Transferzertifikats ist gemäss<br />
§ 8 vorzugehen.<br />
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§ 12<br />
1. Schließt ein Spieler zwei oder mehrere Verträge <strong>für</strong> den selben Zeitraum<br />
ab (mit Ausnahme einer Ausleihe), ist derjenige Vertrag gültig, der<br />
rechtsgültig unterschrieben als erster beim zuständigen Nationalen<br />
Verband angezeigt worden ist.<br />
2. In diesem Fall wird durch die <strong>IHF</strong> bzw. den zuständigen Kontinentalverband<br />
ein Disziplinarverfahren eingeleitet.<br />
3. Ein Vertragsspieler hat das Recht, einen neuen Vertrag mit einem<br />
neuen Verein <strong>für</strong> die Zeit nach Ablauf des Vertrages mit seinem gegenwärtigen<br />
Verein abzuschließen.<br />
4. Ein Spieler darf seinen Verein nicht wechseln, solange sein Vertrag<br />
gültig ist.<br />
Eine vorzeitige Abänderung und/oder Vertragsauflösung ist nur möglich,<br />
wenn die vertragsschließenden Parteien zu einer schriftlichen<br />
Einigung gekommen sind.<br />
Ausleihe eines Spielers<br />
§ 13<br />
1. Das Ausleihen eines Spielers durch einen Verein an einen anderen<br />
Verein gilt im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s als Transfer. Dementsprechend<br />
muss ein Internationales Transferzertifikat ausgestellt werden, wenn<br />
ein Spieler einen Nationalen Verband verlässt, um dem Nationalen<br />
Verband beizutreten, an dessen Verein er ausgeliehen worden ist.<br />
2. Nach Ablauf der Ausleihe kehrt der Spieler automatisch zu seinem<br />
ursprünglichen Verein zurück, der ihn ausgeliehen hat.<br />
3. Die Bedingungen bezüglich der Ausleihe eines Vertragsspielers (Dauer<br />
der Ausleihe, damit verbundene Pflichten, etc.) müssen Gegenstand<br />
eines separaten, schriftlichen Vertrages sein, der als Anhang zum<br />
Internationalen Transferzertifikat beigefügt sein muss. Eine diesbezügliche<br />
Klausel auf dem Internationalen Transferzertifikat ist nicht<br />
zulässig und daher nichtig.<br />
4. Der weiteren Ausleihe eines bereits ausgeliehenen Spielers steht nichts<br />
entgegen, wenn andere Punkte dieses <strong>Reglement</strong>s nichts anderes<br />
besagen.<br />
5. Die Ausleihdauer darf nicht über die Dauer des ursprünglichen, weiter<br />
gültigen Vertrages zwischen Spieler und seinem Verein hinausgehen.<br />
10<br />
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6. Im Falle einer Ausleihe muss am Ende der Ausleihdauer der Verband,<br />
an den der Spieler verliehen wurde, eine etwaige Sperre des betreffenden<br />
Spielers an die <strong>IHF</strong> bzw. den zuständigen Kontinentalverband,<br />
binnen 14 Tagen ab Ende der Ausleihdauer gerechnet, melden.<br />
Entschädigungen<br />
§ 14<br />
Wenn ein Vertragsspieler einen Vertrag mit einem neuen Verein eingeht,<br />
hat sein bisheriger Verein das Recht, eine Transferentschädigung zu verlangen,<br />
es sei denn, zwischenstaatliche Verträge oder Bestimmungen des<br />
zuständigen Kontinentalverbandes regeln diesen Punkt gesondert.<br />
§ 15<br />
1. Wenn keine Einigung über die Höhe der Transferentschädigung zwischen<br />
abgebendem Verein und aufnehmendem Verein erzielt wird,<br />
kann der abgebende Verband die Freigabe verweigern.<br />
Dies stellt einen wesentlichen Grund zur Verweigerung der Ausstellung<br />
eines Internationalen Transferzertifikats dar.<br />
2. Nach einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Vertrages<br />
zwischen Spieler und Verein wird der Spieler automatisch zum Nicht-<br />
Vertragsspieler.<br />
Für den Transfer eines solchen Spielers sind die <strong>Reglement</strong>spunkte<br />
betreffend Nicht-Vertragsspieler anzuwenden.<br />
Bestimmungen <strong>für</strong> Nicht-Vertragsspieler<br />
§ 16<br />
1. Ein Vertragsspieler kann nach Ablauf eines Vertrages als Nicht-<br />
Vertragsspieler spielberechtigt werden.<br />
2. Spätestens 12 Monate nach Ablauf seines letzten Vertrages erhält<br />
ein Spieler automatisch den Status eines Nicht-Vertragsspielers.<br />
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§ 17<br />
1. Ein Spieler ist Nicht-Vertragsspieler im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s, solange<br />
die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 der <strong>IHF</strong>-Zulassungsbestimmungen<br />
erfüllt und solange die Voraussetzungen gemäss<br />
§ 9.1 dieses <strong>Reglement</strong>s nicht erfüllt sind.<br />
2. Spieler, die im abgebenden Verband und/oder im aufnehmenden<br />
Verband den Status eines Nicht-Vertragsspielers haben und/oder<br />
erhalten, sind unbefristet zu transferieren.<br />
3. Eine Transferentschädigung im Falle eines Transfers eines Nicht-<br />
Vertragsspielers kann vom abgebenden Verein nur in solchen Fällen<br />
verlangt werden, in denen der betreffende Spieler den Status eines<br />
Vertragsspielers im abgebenden Verein hatte – anderslautende<br />
Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes haben Vorrang.<br />
4. Wird ein Spieler als Nicht-Vertragsspieler (Nicht-Vertragsspieler sowohl<br />
beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Verband) freigegeben<br />
und unterzeichnet dieser innerhalb von zwölf Monaten nach<br />
der Freigabe einen Vertrag/eine Vereinbarung, so ist der betreffende<br />
Verein verpflichtet, die Vertragsunterzeichnung beim zuständigen<br />
nationalen Verband innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Der nationale<br />
Verband ist seinerseits verpflichtet, die Vertragsunterzeichnung<br />
an die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen Kontinentalverband zu melden.<br />
In diesen Fällen ist die Transferbearbeitungsgebühr gemäss den §§<br />
7.2. und 7.4. am Tag der Vertragsunterzeichnung zu entrichten. Wird<br />
in den genannten Fällen der Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben,<br />
so ist der betreffende Verband/Verein entsprechend den <strong>IHF</strong>-<br />
<strong>Reglement</strong>s und den <strong>Reglement</strong>s des zuständigen Kontinentalverbandes<br />
zu bestrafen.<br />
§ 18<br />
1. Ein Verein, den ein Vertragsspieler verlässt, hat ein Recht auf<br />
Transferentschädigung (siehe dazu auch § 15 dieses <strong>Reglement</strong>s),<br />
es sei denn, der Spieler wird Nicht-Vertragsspieler in dem Verband,<br />
<strong>für</strong> den er die Nationalmannschafts-Spielberechtigung besitzt – anderslautende<br />
Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes<br />
haben Vorrang.<br />
12<br />
<strong>IV</strong> – September 2007
2. Wenn ein ehemaliger Vertragsspieler innerhalb von 36 Monaten<br />
nach Vertragsende einen neuen Vertrag unterzeichnet, hat der Verein,<br />
bei dem der Spieler zuletzt unter Vertrag stand, das Recht, eine<br />
Transferentschädigung zu fordern.<br />
Die Höhe dieser Entschädigung ist bei Ablauf des letzten Vertrages<br />
festzulegen und dem Transferzertifikat als Beilage anzufügen – anderslautende<br />
Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes<br />
haben Vorrang.<br />
§ 19<br />
Wenn ein Verein, bei dem ein Spieler zuletzt als Vertragsspieler tätig war,<br />
im Zweifel ist über den Status dieses Spielers in seinem neuen Verein, hat<br />
dieser Verein das Recht, die <strong>IHF</strong> bzw. den zuständigen Kontinentalverband<br />
zur Klärung und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen einzuschalten.<br />
Freigabe von Spielern <strong>für</strong> Nationalmannschaften<br />
§ 20<br />
1. Spieler, die in Nationalmannschaften eingesetzt werden, müssen die<br />
Bestimmungen gemäss Ziff. 7 der <strong>IHF</strong>-Zulassungsbestimmungen erfüllen.<br />
2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter Vertrag hat, muss<br />
diesen Spieler <strong>für</strong> dessen Nationalen Verband freigeben, wenn er<br />
zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen<br />
wird.<br />
3. Ein Verein muss einen Spieler gemäss § 20.2 wie folgt <strong>für</strong> die<br />
Nationalmannschaft freistellen:<br />
3.1. Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Kontinentmeisterschaften<br />
Die Dauer der Abstellung ist mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung<br />
bis 1 Tag nach Ende der Veranstaltung begrenzt.<br />
3.2. Qualifikationsspiele/turniere zu den unter 3.1. erwähnten Veranstaltungen<br />
Die Dauer der Abstellung ist mit 2 Tagen vor Beginn der Spielperiode<br />
bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode begrenzt.<br />
<strong>IV</strong> – September 2007<br />
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3.3. Übrige Maßnahmen der Nationalmannschaft<br />
Die Dauer der Abstellung ist mit 15 Tagen pro Saison (inklusive Anund<br />
Abreisetag) begrenzt.<br />
4. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bezüglich § 20.3 zwischen<br />
den Nationalen Verbänden und den betreffenden Vereinen<br />
sind zulässig.<br />
5. Die Abstellungstermine gemäss § 20.3 müssen bis spätestens 60<br />
Tage vor Beginn der Maßnahme der Nationalmannschaft den jeweiligen<br />
Vereinen und zuständigen Nationalen Verbänden schriftlich<br />
mitgeteilt werden.<br />
Eine Kopie eines solchen Anforderungsschreibens <strong>für</strong> eine Maßnahme<br />
der Nationalmannschaft ist auch an die <strong>IHF</strong> beziehungsweise den<br />
zuständigen Kontinentalverband zu senden.<br />
§ 21<br />
Ein Verein, der einen Nationalspieler gemäss § 20 freistellt, hat keinen<br />
Anspruch auf eine Entschädigung.<br />
§ 22<br />
1. Ein Verband, der seinen Spieler zu Maßnahmen der Nationalmannschaft<br />
einberuft, trägt die Reise- und Aufenthaltskosten dieses<br />
Spielers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.<br />
2. Der Verein, <strong>für</strong> den der Spieler spielberechtigt ist, hat <strong>für</strong> diesen Spieler<br />
<strong>für</strong> die Zeit der Einberufung zu Maßnahmen des Verbandes eine<br />
Versicherung gegen Verletzung und sich daraus ergebende Folgen<br />
abzuschließen.<br />
§ 23<br />
1. Ein Spieler, der infolge Krankheit oder Verletzung einer Einberufung<br />
seines Nationalen Verbandes nicht Folge leisten kann, darf von einem<br />
Arzt nach Wahl des einladenden Verbandes untersucht werden, sofern<br />
der Verband dies wünscht.<br />
2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes zu einer<br />
Maßnahme gemäss § 20.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum<br />
von zwei Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode<br />
nicht <strong>für</strong> seinen Verein spielen.<br />
14<br />
<strong>IV</strong> – September 2007
3. Sollte er in diesem Zeitraum doch <strong>für</strong> seinen Verein spielen, so ist<br />
der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalen Verbandes<br />
durch den zuständigen kontinentalen Verband beziehungsweise die<br />
<strong>IHF</strong> <strong>für</strong> Spiele seines Vereins <strong>für</strong> ein halbes Jahr zu sperren.<br />
4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine Freigabe eines<br />
Spielers, der von seinem Nationalen Verband einberufen wurde und<br />
zu spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäss der<br />
<strong>IHF</strong>-Bußenordnung und dem Disziplinarreglement des zuständigen<br />
Kontinentalverbandes bestraft.<br />
Administrative Behandlung und Streitigkeiten<br />
§ 24<br />
Die Kontinentalverbände sind berechtigt, Bestimmungen, welche die<br />
Definition sowie die Rechte und Pflichten von sogenannten Spielervermittlern<br />
regeln, in ihre, das gegenständliche <strong>Reglement</strong> ergänzenden Verfahrensordnungen<br />
aufzunehmen.<br />
§ 25<br />
1. Für die administrative Behandlung von Streitigkeiten zwischen<br />
Verbänden, Vereinen und Spielern aus einem Kontinentalverband ist<br />
der betreffende Kontinentalverband zuständig.<br />
2. Der Kontinentalverband ist berechtigt, ergänzende Ordnungen auf<br />
der Grundlage des vorliegenden <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong>s zu erlassen.<br />
3. Maßgebend ist das Disziplinarreglement des Kontinentalverbandes.<br />
4. Für die administrative Behandlung interkontinentaler Transfers und<br />
bei kontinentübergreifenden Streitigkeiten zwischen Verbänden,<br />
Vereinen und Spielern liegt die Zuständigkeit bei der <strong>IHF</strong>. Die jeweiligen<br />
Kontinentalverbände sind hierüber in Kopie zu informieren.<br />
Gültigkeit<br />
§ 26<br />
Sofern internationale Staatsverträge bestehen oder bestimmte Spezifikationen<br />
<strong>für</strong> die Handhabung in den zuständigen Kontinentalverbänden vorgegeben<br />
sind, kommen die entsprechenden Verträge oder Bestimmungen zum<br />
Tragen.<br />
<strong>IV</strong> – September 2007<br />
15
Receiving federation:<br />
Fédération recevante:<br />
Aufnehmender Verband:<br />
Releasing federation:<br />
Fédération cédante:<br />
Abgebender Verband:<br />
The receiving federation requests a(n) unlimited Release Lending until<br />
La fédération recevante demande une libération illimitée limitée jusqu'au ........................<br />
Der aufnehmende Verband beantragt ein unlimitierte Freigabe Ausleihe bis<br />
the player / le joueur / der Spieler<br />
Man / Homme / Mann Woman / Femme / Frau<br />
Date of birth / Date de naissance / Geburtsdatum<br />
Nationality / Nationalité / Nationalität<br />
Passportnumber / Numéro de passeport / Passnummer<br />
current club / club actuel / aktueller Klub<br />
Status in the current club Contract player Non-Contract player<br />
Statut dans le club actuel Joueur sous contract Joueur sans contract<br />
Vertragsstatus im aktuellen Verein Vertragsspieler Nichtvertragsspieler<br />
the contract with the current club ends on<br />
Date de fin de contrat avec le club actuel<br />
der Vertrag mit dem abgebenden Verein endet am<br />
new club / nouveau club / neuer Klub<br />
Status in the new club Contract player Non-Contract player<br />
Statut dans le nouveau club Joueur sous contract Joueur sans contrat<br />
Vertragsstatus im neuen Klub Vertragsspieler Nichtvertragsspieler<br />
Signature and stamp of the receiving federation<br />
Cachet et signature de la fédération recevante<br />
Unterschrift und Stempel des aufnehmenden Verbandes<br />
Request form for an international transfer<br />
Formulaire de demande pour un transfert international<br />
Antragsformular <strong>für</strong> einen international Transfer<br />
Copy of this request to <strong>IHF</strong> obligatory / Copie obligatoire de cette demande à l'<strong>IHF</strong> / Kopie dieses Antrags an <strong>IHF</strong> obligatorisch<br />
First Name / Prénom / Vorname Family Name / Nom / Familienname<br />
Beginning of the contract / Début de contrat / Vertragsbeginn<br />
End of the contract / Fin de contrat / Vertragsende<br />
17<br />
day / jour / Tag - month / mois / Monat - year / année / Jahr<br />
Date of the request<br />
Date de la demande<br />
Antragsdatum<br />
Anlage 1
INTERNATIONALES TRANSFERZERTIFIKAT<br />
Interkontinentaltransfer Kontinentaltransfer<br />
Ausgestellt vom Nationalen Verband von<br />
<strong>für</strong> den Nationalen Verband von<br />
Wir bestätigen hiermit, dass in Übereinstimmung mit dem <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong> / der kontinentalen Transferordnung<br />
der Spieler die Spielerin<br />
Geburtsdatum: Staatsbürgerschaft:<br />
Tag / Monat / Jahr<br />
Passnummer:<br />
Vorname Familienname + (Geburtsname)<br />
(Information aus dem abgebenden Verband)<br />
mit dem Status eines (einer) Vertragsspielers/in Nichtvertragsspielers/in<br />
bei dem Verein im Verband<br />
tätig ist/war. Datum des Vertragsendes im abgebenden Klub<br />
Der / die Spieler/in hat seine / ihre Verpflichtungen gegenüber seinem / ihrem Verein und unserem Nationalen Verband erfüllt und wird daher<br />
<strong>für</strong> den Nationalen Verband<br />
(Information aus dem aufnehmenden Verband)<br />
ab dem unten aufgeführten Datum freigegeben.<br />
Der / die Spieler/in wird Vertragsspieler/in Nichtvertragsspieler/in<br />
Datum des Vertragsbeginns Datum des Vertragsendes<br />
bei dem Verein<br />
Rechte dritter Verbände bestehen (Anlage beigefügt) ja nein<br />
Wenn besondere Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 20 des <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong>s <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong> getroffen<br />
wurden, so sind diese schriftlich festzuhalten und dem Zertifikat als Anlage beizufügen. Anlage<br />
Die Freigabe ist eine<br />
Ausleihe, befristet bis zum<br />
Eine Ausleihe ist nur dann gültig, wenn der betreffende Spieler einen laufenden gültigen Vertrag im abgebenden Verein hat<br />
(siehe dazu § 10.1. und § 13 des <strong>IHF</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />
unbefristete Freigabe<br />
Ort & Datum der Freigabe durch den Nationalen Verband Unterschrift und Stempel des abgebenden Verbandes<br />
<strong>IHF</strong> - Interkontinentaltransfer auszufüllen durch Kontinentaltransfer - Kontinentalverband<br />
Der / die Spieler/in ist ab <strong>für</strong> den Verband spielberechtigt.<br />
Die Freigabe ist unbefristet Die Ausleihe ist befristet bis<br />
Datum/Unterschrift/Stempel:<br />
Dies ist die Ausleihe des/der Spielers/in.<br />
19<br />
Anlage 2
Mustervertrag<br />
Zwischen<br />
a) dem Verein, , vertreten durch nachstehend Verein genannt, und<br />
b) dem Spieler , geboren am , in<br />
wohnhaft in<br />
nachstehend Spieler genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
§1 Der Spieler verpflichtet sich, <strong>für</strong> den Verein den Handballsport als Spieler mit Spielberechtigung auszuüben. Der Spieler<br />
unterwirft sich den Satzungen und den Ordnungen des Vereins und des nationalen Verbandes.<br />
§2 Der Vertrag gilt <strong>für</strong> die Zeit vom bis<br />
Er endet:<br />
a) durch Fristablauf<br />
b) durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages in schriftlicher Form<br />
c) durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt u. a. <strong>für</strong> den Spieler, dass der Verein mit den<br />
vertraglichen Leistungen gemäß §4 länger als 1 Monat im Rückstand ist, und <strong>für</strong> den Verein, dass der Spieler nach<br />
schriftlicher Abmahnung erneut unentschuldigt bei einer Veranstaltung gemäß §3a dieses Vertrages fehlt.<br />
§3 Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit <strong>für</strong> den Verein einzusetzen, alles<br />
zu tun, um sie zu unterhalten und zu steigern, und alles zu unterlassen, was seiner Leistungsfähigkeit und dem Ansehen<br />
des Vereins abträglich sein könnte. Entsprechend diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet:<br />
a) an allen Vereinsspielen, Lehrgängen, Trainingsveranstaltungen, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der<br />
Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen und hierbei ausschließlich<br />
Kleidungsstücke der vom Verein bekannten Ausstatterfirma (siehe §5c) zu tragen<br />
b) sich im Falle einer Verletzung oder Erkrankung bei dem vom Verein benannten Arzt zur ärztlichen Behandlung<br />
vorzustellen<br />
c) sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch den vom Verein benannten Arzt<br />
angeordnet werden, zu unterziehen<br />
d) an allen Veranstaltungen des Vereins, die der Öffentlichkeitsarbeit <strong>für</strong> den Verein dienen, teilzunehmen bzw.<br />
mitzuwirken<br />
e) sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins und des Handballsports allgemein nicht beeinträchtigt wird und<br />
Äußerungen über vereinsinterne Angelegenheiten unterbleiben<br />
f) die sportliche Fairness gegenüber allen am Spiel- oder Trainingsbetrieb beteiligten Personen einzuhalten.<br />
§4 Der Spieler erhält als Gegenleistung <strong>für</strong> die von ihm übernommenen Verpflichtungen:<br />
a) eine monatliche Aufwandsentschädigung von c) Mietzuschuss e)<br />
b) leistungsbezogene Kostenerstattung d) Fahrtkostenerstattung f)<br />
Sämtliche Entschädigungen des Spielers sind Bruttobeträge. Für die Abführung von Steuern und Soziallasten, auch,<br />
soweit geldwerte Vorteile betroffen sind, sind Verein und Spieler verantwortlich.<br />
§5 Der Verein verpflichtet, neben den vereinbarten Entschädigungen gemäß §4,<br />
a) einen geordneten Spiel- und Trainingsbetrieb unter der Leitung von qualifizierten Fachkräften zu garantieren<br />
b) sportmedizinische und sporttherapeutische Betreuung in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen<br />
c) Sportbekleidung <strong>für</strong> Spiel- und Trainingsbetrieb in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen<br />
d) den Spieler <strong>für</strong> Einsätze in einer Nationalmannschaft (Länderspiele, Vorbereitungslehrgänge und Trainingslager)<br />
abzustellen; die Termine werden <strong>für</strong> jeweils eine Saison schriftlich im Voraus festgelegt und sind Bestandteil dieses<br />
Vertrages.<br />
§6 Der Spieler hat eine spielfreie Zeit von Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder<br />
Feiertage sind. Der Spieler hat seinen Jahresurlaub grundsätzlich vor der Vorbereitungszeit auf die neue Saison zu<br />
nehmen. Auf jeden Fall darf der Urlaub nicht mit Punkt-, Pokal- und offiziellen Freundschaftsspielen kollidieren. Von diesen<br />
Grundsätzen darf nur aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen mit Zustimmung des Vereins abgewichen<br />
werden. Während der spielfreien Zeit wird die vertraglich vereinbarte Aufwandsentschädigung fortgezahlt. In den<br />
Berechnungszeitraum fallende Leistungen des Vereins aus der Vereinbarung über leistungsbezogene Kostenerstattung<br />
und Fahrkostenerstattung bleiben bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung in der spielfreien Zeit<br />
unberücksichtigt.<br />
21<br />
Anlage 3
§7 Der Verein ist verpflichtet, den Vertragsschluss innerhalb von . Tagen seinem nationalen Verband schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
§8 Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.<br />
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat auf die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt keinen Einfluss. Im<br />
Falle der Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, eine neue wirksame Regelung zu<br />
treffen, die ihrem Sinngehalt nach der als unwirksam festgestellten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden<br />
haben keine Gültigkeit, ebenso Abreden mit dritten Personen, soweit sie im Zusammenhang mit der vom Spieler<br />
übernommenen Verpflichtung gemäss §1 dieses Vertrages stehen.<br />
Ort / Datum Verein (Unterschrift und Stempel) Spieler (Unterschrift)<br />
22