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Mandantenbrief - Valuenet

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />

Ein Außendienstmitarbeiter hatte sich mit seinem<br />

ehemaligen Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich<br />

darauf geeinigt, dass ihm ein qualifiziertes, wohlwollendes<br />

Zeugnis erteilt wird. Der Arbeitgeber stellte daraufhin<br />

umgehend ein Zwischenzeugnis aus, das die Grundlage<br />

für das Endzeugnis liefern sollte. Der beurteilte<br />

Arbeitnehmer war damit jedoch nicht einverstanden und<br />

verlangte zweimal Korrekturen.<br />

Dabei erwähnte er das Endzeugnis nicht, obwohl er es<br />

dringend für ein parallel laufendes Bewerbungsverfahren<br />

benötigt hätte. Doch davon wusste sein ehemaliger<br />

Arbeitgeber nichts. Als er zur zweiten Vorstellungsrunde<br />

eingeladen wurde, sollte er das letzte Arbeitszeugnis<br />

mitbringen. Da er nur das Zwischenzeugnis vorlegen<br />

konnte, wurde seine Bewerbung abgelehnt. Der Mann<br />

machte daraufhin seinen ehemaligen Arbeitgeber für die<br />

Absage verantwortlich und verlangte Schadensersatz.<br />

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein versagte<br />

ihm den Anspruch jedoch. Der ehemalige Arbeitgeber<br />

hat seine Vertragspflichten nicht durch eine verspätete<br />

Ausstellung des Arbeitszeugnisses verletzt. Der Arbeitnehmer<br />

ist allein dafür verantwortlich, dass das Endzeugnis<br />

zu spät ausgestellt wurde und er es seinem<br />

Wunscharbeitgeber nicht vorlegen konnte. Der Mann<br />

hätte seinem ehemaligen Arbeitgeber von der parallel<br />

laufenden Bewerbung erzählen und Druck machen<br />

müssen, dass er das Endzeugnis dringend bis zu einem<br />

bestimmten Termin benötigt. Stattdessen hatte er in der<br />

Auseinandersetzung um das Zwischenzeugnis das<br />

Endzeugnis mit keinem Wort erwähnt.<br />

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. 4. 2009, Az. 1 Sa<br />

370/08<br />

Entgeltfortzahlung: Auch bei<br />

kurzfristiger Schichtübernahme<br />

(Val) Übernimmt ein Arbeitnehmer kurzfristig festgelegte<br />

Arbeitsschichten, so hat er auch im Krankheitsfall einen<br />

uneingeschränkten Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es<br />

mache keinen Unterschied, ob ein Schichtplan langoder<br />

kurzfristig feststehe, so das Landesarbeitsgericht<br />

Köln.<br />

Arbeitsstunden nicht angerechnet<br />

In dem konkreten Fall galt für ein Unternehmen - laut<br />

Tarifvertrag - die Regelung, dass die wegen Krankheit<br />

ausgefallenen Arbeitsstunden im Langfrist-schichtplan<br />

auf dem Zeitkonto gutgeschrieben wurden,<br />

Ausfallstunden im Kurzfristschichtplan hingegen nicht.<br />

Dagegen wehrte sich ein Arbeitnehmer, der kurzfristig<br />

mehrere Schichten übernommen hatte und zwei<br />

Schichten wegen Krankheit ausfallen lassen musste. Als<br />

er die Arbeitsstunden nicht angerechnet bekam, klagte<br />

er - und gewann.<br />

(AZ: 5 Sa 1362/08)<br />

www.reisch-kuenstle.de<br />

Arbeitsrecht: Urlaubs- und<br />

Weihnachtsgeld darf durch<br />

Hausvertrag beschnitten<br />

werden<br />

(Val) Hat ein Arbeitgeber nach dem Austritt aus dem<br />

Tarifvertrag einen "Haustarifvertrag zur Beschäftigungssicherung"<br />

geschlossen, der eine Einschränkung der bis<br />

dahin jährlich geleisteten Urlaubs- und Weihnachtsgelder<br />

vorsieht, so gilt das auch für Mitarbeiterinnen, die<br />

selbst keiner Gewerkschaft angehören und deshalb nicht<br />

"tarifgebunden" sind.<br />

Hier hatten 2 Verkäuferinnen eines Kaufhauses, die<br />

bisher jeweils die Sonderzahlungen erhalten hatten,<br />

gegen die Streichung geklagt, weil durch den mit der<br />

Gewerkschaft geschlossenen Haustarifvertrag "zu ihren<br />

Lasten nicht in ihre erworbenen Rechte eingegriffen<br />

werden" dürfe. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-<br />

Pfalz war - wie der Arbeitgeber - anderer Auffassung.<br />

AZ: 5 Sa 466/08<br />

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