Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />
Ein Außendienstmitarbeiter hatte sich mit seinem<br />
ehemaligen Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich<br />
darauf geeinigt, dass ihm ein qualifiziertes, wohlwollendes<br />
Zeugnis erteilt wird. Der Arbeitgeber stellte daraufhin<br />
umgehend ein Zwischenzeugnis aus, das die Grundlage<br />
für das Endzeugnis liefern sollte. Der beurteilte<br />
Arbeitnehmer war damit jedoch nicht einverstanden und<br />
verlangte zweimal Korrekturen.<br />
Dabei erwähnte er das Endzeugnis nicht, obwohl er es<br />
dringend für ein parallel laufendes Bewerbungsverfahren<br />
benötigt hätte. Doch davon wusste sein ehemaliger<br />
Arbeitgeber nichts. Als er zur zweiten Vorstellungsrunde<br />
eingeladen wurde, sollte er das letzte Arbeitszeugnis<br />
mitbringen. Da er nur das Zwischenzeugnis vorlegen<br />
konnte, wurde seine Bewerbung abgelehnt. Der Mann<br />
machte daraufhin seinen ehemaligen Arbeitgeber für die<br />
Absage verantwortlich und verlangte Schadensersatz.<br />
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein versagte<br />
ihm den Anspruch jedoch. Der ehemalige Arbeitgeber<br />
hat seine Vertragspflichten nicht durch eine verspätete<br />
Ausstellung des Arbeitszeugnisses verletzt. Der Arbeitnehmer<br />
ist allein dafür verantwortlich, dass das Endzeugnis<br />
zu spät ausgestellt wurde und er es seinem<br />
Wunscharbeitgeber nicht vorlegen konnte. Der Mann<br />
hätte seinem ehemaligen Arbeitgeber von der parallel<br />
laufenden Bewerbung erzählen und Druck machen<br />
müssen, dass er das Endzeugnis dringend bis zu einem<br />
bestimmten Termin benötigt. Stattdessen hatte er in der<br />
Auseinandersetzung um das Zwischenzeugnis das<br />
Endzeugnis mit keinem Wort erwähnt.<br />
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. 4. 2009, Az. 1 Sa<br />
370/08<br />
Entgeltfortzahlung: Auch bei<br />
kurzfristiger Schichtübernahme<br />
(Val) Übernimmt ein Arbeitnehmer kurzfristig festgelegte<br />
Arbeitsschichten, so hat er auch im Krankheitsfall einen<br />
uneingeschränkten Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es<br />
mache keinen Unterschied, ob ein Schichtplan langoder<br />
kurzfristig feststehe, so das Landesarbeitsgericht<br />
Köln.<br />
Arbeitsstunden nicht angerechnet<br />
In dem konkreten Fall galt für ein Unternehmen - laut<br />
Tarifvertrag - die Regelung, dass die wegen Krankheit<br />
ausgefallenen Arbeitsstunden im Langfrist-schichtplan<br />
auf dem Zeitkonto gutgeschrieben wurden,<br />
Ausfallstunden im Kurzfristschichtplan hingegen nicht.<br />
Dagegen wehrte sich ein Arbeitnehmer, der kurzfristig<br />
mehrere Schichten übernommen hatte und zwei<br />
Schichten wegen Krankheit ausfallen lassen musste. Als<br />
er die Arbeitsstunden nicht angerechnet bekam, klagte<br />
er - und gewann.<br />
(AZ: 5 Sa 1362/08)<br />
www.reisch-kuenstle.de<br />
Arbeitsrecht: Urlaubs- und<br />
Weihnachtsgeld darf durch<br />
Hausvertrag beschnitten<br />
werden<br />
(Val) Hat ein Arbeitgeber nach dem Austritt aus dem<br />
Tarifvertrag einen "Haustarifvertrag zur Beschäftigungssicherung"<br />
geschlossen, der eine Einschränkung der bis<br />
dahin jährlich geleisteten Urlaubs- und Weihnachtsgelder<br />
vorsieht, so gilt das auch für Mitarbeiterinnen, die<br />
selbst keiner Gewerkschaft angehören und deshalb nicht<br />
"tarifgebunden" sind.<br />
Hier hatten 2 Verkäuferinnen eines Kaufhauses, die<br />
bisher jeweils die Sonderzahlungen erhalten hatten,<br />
gegen die Streichung geklagt, weil durch den mit der<br />
Gewerkschaft geschlossenen Haustarifvertrag "zu ihren<br />
Lasten nicht in ihre erworbenen Rechte eingegriffen<br />
werden" dürfe. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-<br />
Pfalz war - wie der Arbeitgeber - anderer Auffassung.<br />
AZ: 5 Sa 466/08<br />
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