Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />
in der Schlafkajüte seines Fahrzeugs übernachtet. Die<br />
Richter glaubten dem LKW-Fahrer. Allerdings stellten sie<br />
gleichzeitig klar: Besteht der Verdacht, dass ein erstatteter<br />
Aufwand gar nicht angefallen sei, dann muss sich der<br />
Steuerzahler Nachforschungen des Finanzamts gefallen<br />
lassen.<br />
Hessisches FG, Urteil vom 16.3.2009, Az. 11 K 1498/05<br />
Bonus in Freizeit statt Geld<br />
genommen: keine Werbungskosten<br />
Lässt sich ein Angestellter seinen Bonus in Freizeit ausbezahlen<br />
um für die Steuerberaterprüfung zu lernen, so<br />
kann er keine Werbungskosten in Höhe des Geldbetrags,<br />
der seinem Bonus entspricht geltend machen.<br />
Dies hat das Finanzgericht München entschieden.<br />
Der Angestellte hatte aus einem betrieblichen Bonussystem<br />
einen Bonusanspruch in Höhe von knapp 5.000<br />
Euro erworben. Diesen Bonus konnte er entweder in<br />
Form von Freizeit oder als Geldbetrag in Anspruch nehmen.<br />
Da sich der Angestellte auf die Steuerberaterprüfung<br />
vorbereiten wollte, entschied er sich für die Freizeit.<br />
In seiner Steuererklärung machte er den entsprechenden<br />
Geldbetrag als "Zahlung an den Arbeitgeber für<br />
Freistellung" bei den Werbungskosten geltend.<br />
Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten nicht<br />
an. Begründung: Hier liegt keine Vermögensminderung<br />
vor, sondern nur ein Verzicht auf Einnahmen.<br />
Die Finanzrichter schlossen sich der Auffassung des<br />
Finanzamts an: Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten<br />
sei eine beruflich bedingte Vermögensminderung.<br />
Diese liege hier nicht vor, da das Bonussystem<br />
die Auswahl zwischen Geldzahlung und Freizeitausgleich<br />
ohnehin vorsah. Der Angestellte hat also nicht auf<br />
eine Geldforderung verzichtet, sondern lediglich sein<br />
Wahlrecht ausgeübt<br />
www.reisch-kuenstle.de<br />
FG München, Urteil vom 11.2.2009, Az. 8 K 808/07;<br />
Revision wurde nicht zugelassen<br />
Fortbildungskosten vom Chef<br />
ersetzt: steuer- und abgabenfrei<br />
Wenn der Chef die Fort- und Weiterbildung bezahlt - ist<br />
das für den Arbeitnehmer dann steuer- und abgabenfrei?<br />
Bisher war das nicht immer sicher. Die Senatsverwaltung<br />
für Finanzen in Berlin äußert sich dazu im Sinne<br />
der Arbeitnehmer.<br />
Fall 1: Die Rechnung des Fort- und Weiterbildungsinstituts<br />
ist auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt:<br />
Wenn offensichtlich ist, dass die Fort- bzw. Weiterbildung<br />
aus beruflichen Gründen erfolgte, ist die Übernahme<br />
der Kosten durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer<br />
steuer- und abgabenfrei.<br />
Fall 2: Die Rechnung des Fort- und<br />
Weiterbildungsinstituts ist auf den Namen des<br />
Arbeitnehmers ausgestellt, der Arbeitgeber ersetzt<br />
diesem die Kosten:<br />
Bisher wurden hier Steuern und Sozialabgaben fällig.<br />
Jetzt gilt: Wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Weiterbildung<br />
zugesagt hat, dass er die Kosten übernehmen<br />
wird, ist die Übernahme steuer- und abgabenfrei.<br />
TIPP<br />
Wenn der Arbeitnehmer die Fort- oder Weiterbildung<br />
zunächst selbst bezahlt, die Kosten aber anschließend<br />
vom Arbeitgeber ersetzt werden sollen, vereinbaren Sie<br />
dies am besten schriftlich und vor Kursbeginn.<br />
Übrigens: Da die Regelung auf Bund-Länder-Ebene<br />
abgestimmt wurde, gilt sie natürlich nicht nur in Berlin!<br />
Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin, Runderlass LSt-<br />
Nr. 46 vom 2.7.2009<br />
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