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Mandantenbrief - Valuenet

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />

Angestellte<br />

Abfindung: Verschieben und<br />

Steuern sparen<br />

Nach einer Kündigung vereinbart ein Arbeitnehmer mit<br />

seinem Arbeitgeber, dass er Ihre Abfindung erst einen<br />

Monat später bezahlt. Die Zahlung rutscht damit in ein<br />

anderes Kalenderjahr und wird entsprechend später<br />

versteuert. Das ist kein Gestaltungsmissbrauch, sagt das<br />

FG Niedersachsen. Jetzt liegt der Fall beim BFH.<br />

Einem Steuerzahler wurde zum Jahresende gekündigt.<br />

In einer Betriebsvereinbarung war zunächst geregelt,<br />

dass die Abfindung im Dezember gezahlt werden sollte.<br />

Dann verschob man jedoch die Fälligkeit in den Januar<br />

des Folgejahres. Das Unternehmen freute sich über eine<br />

bessere Liquidität im Jahr der Kündigung, der gekündigte<br />

Arbeitnehmer profitierte von einer niedrigeren<br />

Besteuerung im Folgejahr.<br />

Allein das Finanzamt war nicht einverstanden. Es sah<br />

einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42<br />

AO) und meinte, die Abfindung müsse im Jahr der<br />

Kündigung versteuert werden.<br />

Das FG Niedersachsen stellte sich auf die Seite des<br />

gekündigten Arbeitnehmers. Wegen des Zuflussprinzips<br />

sei die Abfindung erst in dem Jahr zu versteuern, in dem<br />

sie dem gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen<br />

ist.<br />

Hintergrund<br />

Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige<br />

über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge<br />

fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt<br />

oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut<br />

gutgeschrieben werden. Der Arbeitnehmer hat zwar<br />

im Jahr der Kündigung bereits einen Anspruch auf die<br />

Abfindung erworben - aber der bloße Anspruch führt<br />

nicht bereits zu einem Zufluss.<br />

Die Vereinbarung, die Abfindung später auszuzahlen,<br />

führe hier nicht zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

urteilten die Richter. Denn im konkreten<br />

Fall bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang<br />

zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

und dem Zeitpunkt der Zahlung (FG<br />

Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2009, Az. 5 K 73/06).<br />

Der Fiskus will die Abfindung jedoch weiterhin im Jahr<br />

der Kündigung versteuert wissen und hat Revision beim<br />

BFH eingelegt (Az. beim BFH: IX R 14/09).<br />

www.reisch-kuenstle.de<br />

Arbeitslosengeld:<br />

Verbesserungen für häufig kurz<br />

befristet Beschäftigte<br />

Wer häufig kurz befristet beschäftigt wird, kann bereits<br />

nach sechs statt nach zwölf Monaten Versicherungszeit<br />

Arbeitslosengeld bekommen. Die Änderung hilft vor allem<br />

der Kulturbranche.<br />

Wenn sich bei einem Arbeitnehmer kurze Arbeits- und<br />

Arbeitslosigkeitsphasen abwechseln, hatte dieser bisher<br />

kaum eine Chance, Arbeitslosengeld zu beziehen. Zwar<br />

wurden Beiträge bezahlt, man kam aber nie auf die nötigen<br />

Vorversicherungszeiten. Für die nächsten drei Jahre<br />

gilt: Bereits nach sechs statt nach zwölf Monaten Versicherungszeit<br />

kann man Arbeitslosengeld bekommen<br />

(§123 Abs. 2 SGB III).<br />

Das ist eine der Neuregelungen des "Dritten Gesetzes<br />

zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und<br />

anderer Gesetze", dem der Bundesrat am 10.7.2009<br />

zugestimmt hat.<br />

Übernachtungspauschalen:<br />

Sind steuerfrei<br />

Zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für Übernachtungskosten,<br />

ist dieses Geld steuerfrei. Voraussetzung:<br />

Es sind tatsächlich Aufwendungen in der gezahlten Größenordnung<br />

angefallen.<br />

Vor Gericht stritten sich ein LKW-Fahrer und das Finanzamt.<br />

Der Fahrer hatte von seinem Arbeitgeber eine<br />

Übernachtungspauschale erhalten. Das Finanzamt war<br />

der Auffassung, das Geld gehöre zum Arbeitslohn und<br />

sei daher steuerpflichtig. Begründung: Bei seinen Fahrten<br />

ins Ausland habe der Fahrer in der LKW-Kajüte<br />

übernachtet. Da er keine Aufwendungen für Übernachtungen<br />

hatte, sei die gezahlte Übernachtungspauschale<br />

"versteckter Arbeitslohn".<br />

Dem widersprach der Fahrer und erklärte, er habe nicht<br />

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