Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />
Angestellte<br />
Abfindung: Verschieben und<br />
Steuern sparen<br />
Nach einer Kündigung vereinbart ein Arbeitnehmer mit<br />
seinem Arbeitgeber, dass er Ihre Abfindung erst einen<br />
Monat später bezahlt. Die Zahlung rutscht damit in ein<br />
anderes Kalenderjahr und wird entsprechend später<br />
versteuert. Das ist kein Gestaltungsmissbrauch, sagt das<br />
FG Niedersachsen. Jetzt liegt der Fall beim BFH.<br />
Einem Steuerzahler wurde zum Jahresende gekündigt.<br />
In einer Betriebsvereinbarung war zunächst geregelt,<br />
dass die Abfindung im Dezember gezahlt werden sollte.<br />
Dann verschob man jedoch die Fälligkeit in den Januar<br />
des Folgejahres. Das Unternehmen freute sich über eine<br />
bessere Liquidität im Jahr der Kündigung, der gekündigte<br />
Arbeitnehmer profitierte von einer niedrigeren<br />
Besteuerung im Folgejahr.<br />
Allein das Finanzamt war nicht einverstanden. Es sah<br />
einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42<br />
AO) und meinte, die Abfindung müsse im Jahr der<br />
Kündigung versteuert werden.<br />
Das FG Niedersachsen stellte sich auf die Seite des<br />
gekündigten Arbeitnehmers. Wegen des Zuflussprinzips<br />
sei die Abfindung erst in dem Jahr zu versteuern, in dem<br />
sie dem gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen<br />
ist.<br />
Hintergrund<br />
Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige<br />
über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge<br />
fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt<br />
oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut<br />
gutgeschrieben werden. Der Arbeitnehmer hat zwar<br />
im Jahr der Kündigung bereits einen Anspruch auf die<br />
Abfindung erworben - aber der bloße Anspruch führt<br />
nicht bereits zu einem Zufluss.<br />
Die Vereinbarung, die Abfindung später auszuzahlen,<br />
führe hier nicht zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
urteilten die Richter. Denn im konkreten<br />
Fall bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang<br />
zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
und dem Zeitpunkt der Zahlung (FG<br />
Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2009, Az. 5 K 73/06).<br />
Der Fiskus will die Abfindung jedoch weiterhin im Jahr<br />
der Kündigung versteuert wissen und hat Revision beim<br />
BFH eingelegt (Az. beim BFH: IX R 14/09).<br />
www.reisch-kuenstle.de<br />
Arbeitslosengeld:<br />
Verbesserungen für häufig kurz<br />
befristet Beschäftigte<br />
Wer häufig kurz befristet beschäftigt wird, kann bereits<br />
nach sechs statt nach zwölf Monaten Versicherungszeit<br />
Arbeitslosengeld bekommen. Die Änderung hilft vor allem<br />
der Kulturbranche.<br />
Wenn sich bei einem Arbeitnehmer kurze Arbeits- und<br />
Arbeitslosigkeitsphasen abwechseln, hatte dieser bisher<br />
kaum eine Chance, Arbeitslosengeld zu beziehen. Zwar<br />
wurden Beiträge bezahlt, man kam aber nie auf die nötigen<br />
Vorversicherungszeiten. Für die nächsten drei Jahre<br />
gilt: Bereits nach sechs statt nach zwölf Monaten Versicherungszeit<br />
kann man Arbeitslosengeld bekommen<br />
(§123 Abs. 2 SGB III).<br />
Das ist eine der Neuregelungen des "Dritten Gesetzes<br />
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und<br />
anderer Gesetze", dem der Bundesrat am 10.7.2009<br />
zugestimmt hat.<br />
Übernachtungspauschalen:<br />
Sind steuerfrei<br />
Zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für Übernachtungskosten,<br />
ist dieses Geld steuerfrei. Voraussetzung:<br />
Es sind tatsächlich Aufwendungen in der gezahlten Größenordnung<br />
angefallen.<br />
Vor Gericht stritten sich ein LKW-Fahrer und das Finanzamt.<br />
Der Fahrer hatte von seinem Arbeitgeber eine<br />
Übernachtungspauschale erhalten. Das Finanzamt war<br />
der Auffassung, das Geld gehöre zum Arbeitslohn und<br />
sei daher steuerpflichtig. Begründung: Bei seinen Fahrten<br />
ins Ausland habe der Fahrer in der LKW-Kajüte<br />
übernachtet. Da er keine Aufwendungen für Übernachtungen<br />
hatte, sei die gezahlte Übernachtungspauschale<br />
"versteckter Arbeitslohn".<br />
Dem widersprach der Fahrer und erklärte, er habe nicht<br />
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