Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />
Apotheker: Dürfen durch<br />
Rabattverträge in<br />
Medikamentenauswahl<br />
eingebunden werden<br />
(Val) Wenn Krankenkassen Rabattverträge für wirkstoffgleiche<br />
Medikamente ausschreiben, dürfen sie den Zuschlag<br />
an drei pharmazeutische Unternehmen gleichzeitig<br />
erteilen. Dies verstößt nach einer Eilentscheidung des<br />
Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen weder<br />
gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot noch<br />
das Diskriminierungsverbot. Das Arzneimittel, das dann<br />
konkret an den Versicherten abgegeben werde, dürfe<br />
der Apotheker auswählen, so das LSG. Allerdings<br />
müsse er dabei die gesetzlichen Vorschriften und die<br />
bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beachten.<br />
Eine Entscheidung der Vergabekammer des Bundes hob<br />
das LSG auf. Die Vergabekammer hatte eine Beschränkung<br />
auf nur ein Unternehmen je Vergabelos<br />
gefordert. Das LSG sieht dagegen im Abschluss eines<br />
Rahmenvertrages mit drei Vertragspartnern keinen Verstoß<br />
gegen das Wettbewerbsprinzip. Denn diese Möglichkeit<br />
sehe das Gesetz ausdrücklich vor. Entscheidend<br />
dafür spreche insbesondere der Gesichtspunkt der<br />
Compliance, also der Akzeptanz und verschreibungsgemäßen<br />
Einnahme von Medikamenten durch die Patienten.<br />
Stünden den Versicherten mehrere wirkstoffgleiche<br />
Medikamente zur Wahl, sei eher damit zu rechnen,<br />
dass auch den Versicherten bekannte und von ihnen<br />
akzeptierte Medikamente darunter seien, so die Argumentation<br />
des LSG.<br />
Ebenso wenig sah das LSG die von der Ausschreibung<br />
vorgesehene Auswahl des abzugebenden Medikaments<br />
durch den Apotheker als vergaberechtswidrig an. Der<br />
Gesetzgeber habe den Apothekern eine autonome Entscheidungsbefugnis<br />
bei der Abgabe von Arzneimitteln<br />
eingeräumt und sie für rabattierte Arzneimittel nicht eingeschränkt.<br />
Auch insoweit seien Apotheker verantwortliche<br />
Teilnehmer bei der Arzneimittelversorgung der<br />
Bevölkerung.<br />
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss<br />
vom 03.09.2009, L 21 KR 51/09 SFB, rechtskräftig<br />
Pflanzenschutzmittel:<br />
Selbstbedienungsverbot<br />
verfassungsgemäß<br />
(Val) Laut Pflanzenschutzgesetz ist es verboten, Pflanzenschutzmittel<br />
durch Automaten oder durch andere<br />
Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen.<br />
Dieses Verbot verstößt nicht gegen die Berufsaus-<br />
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übungsfreiheit der Verkäufer solcher Mittel. Es schränkt<br />
sie lediglich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise<br />
ein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)<br />
entschieden. Damit war die Klage einer Inhaberin mehrerer<br />
Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich<br />
angesehene Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung<br />
verkaufen wollte, erfolglos.<br />
Das Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel ist<br />
verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber<br />
über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels,<br />
insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu<br />
unterrichten. Dies soll sicherstellen, dass private Anwender<br />
von Pflanzenschutzmitteln so beraten werden,<br />
dass sie das richtige Pflanzenschutzmittel kaufen, dieses<br />
dann gemäß den geltenden Anwendungsbestimmungen<br />
auch anwenden und insbesondere dabei nach guter<br />
fachlicher Praxis verfahren.<br />
Die damit verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit<br />
des Verkäufers ist nach Auffassung des<br />
BVerwG verhältnismäßig. Insbesondere sei die Regelung<br />
erforderlich. Allgemeine, über die Gebrauchsanweisung<br />
vermittelbare Kenntnisse reichen nach Ansicht des<br />
Gerichts nicht aus, um ein Pflanzenschutzmittel im Einzelfall<br />
sachgerecht anzuwenden. Der Besitzer eines<br />
Haus- oder Kleingartens, der an seinen Pflanzen ein<br />
Schadbild feststelle, werde nur selten erkennen können,<br />
welcher Schadorganismus die Pflanzen befallen habe,<br />
welches Pflanzenschutzmittel zu dessen Bekämpfung<br />
geeignet sei oder ob es sich nicht stattdessen empfehle,<br />
die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere<br />
Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Eine Klärung<br />
dieser Fragen sei nur in einem Beratungsgespräch und<br />
nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung möglich.<br />
Für Mittel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahrstoffrechts<br />
enthalten, gilt laut BVerwG nichts anderes. Im<br />
Interesse einer umfassenden Gefahrenvorsorge und<br />
Umweltschonung habe der Gesetzgeber auch bei diesen<br />
Mitteln vorschreiben dürfen, dass sie nur auf Grund einer<br />
sachkundigen Beratung nach guter fachlicher Praxis<br />
angewandt werden dürfen.<br />
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2009,<br />
BVerwG 7 C 1.09<br />
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