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Mandantenbrief - Valuenet

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />

Apotheker: Dürfen durch<br />

Rabattverträge in<br />

Medikamentenauswahl<br />

eingebunden werden<br />

(Val) Wenn Krankenkassen Rabattverträge für wirkstoffgleiche<br />

Medikamente ausschreiben, dürfen sie den Zuschlag<br />

an drei pharmazeutische Unternehmen gleichzeitig<br />

erteilen. Dies verstößt nach einer Eilentscheidung des<br />

Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen weder<br />

gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot noch<br />

das Diskriminierungsverbot. Das Arzneimittel, das dann<br />

konkret an den Versicherten abgegeben werde, dürfe<br />

der Apotheker auswählen, so das LSG. Allerdings<br />

müsse er dabei die gesetzlichen Vorschriften und die<br />

bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beachten.<br />

Eine Entscheidung der Vergabekammer des Bundes hob<br />

das LSG auf. Die Vergabekammer hatte eine Beschränkung<br />

auf nur ein Unternehmen je Vergabelos<br />

gefordert. Das LSG sieht dagegen im Abschluss eines<br />

Rahmenvertrages mit drei Vertragspartnern keinen Verstoß<br />

gegen das Wettbewerbsprinzip. Denn diese Möglichkeit<br />

sehe das Gesetz ausdrücklich vor. Entscheidend<br />

dafür spreche insbesondere der Gesichtspunkt der<br />

Compliance, also der Akzeptanz und verschreibungsgemäßen<br />

Einnahme von Medikamenten durch die Patienten.<br />

Stünden den Versicherten mehrere wirkstoffgleiche<br />

Medikamente zur Wahl, sei eher damit zu rechnen,<br />

dass auch den Versicherten bekannte und von ihnen<br />

akzeptierte Medikamente darunter seien, so die Argumentation<br />

des LSG.<br />

Ebenso wenig sah das LSG die von der Ausschreibung<br />

vorgesehene Auswahl des abzugebenden Medikaments<br />

durch den Apotheker als vergaberechtswidrig an. Der<br />

Gesetzgeber habe den Apothekern eine autonome Entscheidungsbefugnis<br />

bei der Abgabe von Arzneimitteln<br />

eingeräumt und sie für rabattierte Arzneimittel nicht eingeschränkt.<br />

Auch insoweit seien Apotheker verantwortliche<br />

Teilnehmer bei der Arzneimittelversorgung der<br />

Bevölkerung.<br />

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss<br />

vom 03.09.2009, L 21 KR 51/09 SFB, rechtskräftig<br />

Pflanzenschutzmittel:<br />

Selbstbedienungsverbot<br />

verfassungsgemäß<br />

(Val) Laut Pflanzenschutzgesetz ist es verboten, Pflanzenschutzmittel<br />

durch Automaten oder durch andere<br />

Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen.<br />

Dieses Verbot verstößt nicht gegen die Berufsaus-<br />

www.reisch-kuenstle.de<br />

übungsfreiheit der Verkäufer solcher Mittel. Es schränkt<br />

sie lediglich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise<br />

ein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)<br />

entschieden. Damit war die Klage einer Inhaberin mehrerer<br />

Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich<br />

angesehene Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung<br />

verkaufen wollte, erfolglos.<br />

Das Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel ist<br />

verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber<br />

über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels,<br />

insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu<br />

unterrichten. Dies soll sicherstellen, dass private Anwender<br />

von Pflanzenschutzmitteln so beraten werden,<br />

dass sie das richtige Pflanzenschutzmittel kaufen, dieses<br />

dann gemäß den geltenden Anwendungsbestimmungen<br />

auch anwenden und insbesondere dabei nach guter<br />

fachlicher Praxis verfahren.<br />

Die damit verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit<br />

des Verkäufers ist nach Auffassung des<br />

BVerwG verhältnismäßig. Insbesondere sei die Regelung<br />

erforderlich. Allgemeine, über die Gebrauchsanweisung<br />

vermittelbare Kenntnisse reichen nach Ansicht des<br />

Gerichts nicht aus, um ein Pflanzenschutzmittel im Einzelfall<br />

sachgerecht anzuwenden. Der Besitzer eines<br />

Haus- oder Kleingartens, der an seinen Pflanzen ein<br />

Schadbild feststelle, werde nur selten erkennen können,<br />

welcher Schadorganismus die Pflanzen befallen habe,<br />

welches Pflanzenschutzmittel zu dessen Bekämpfung<br />

geeignet sei oder ob es sich nicht stattdessen empfehle,<br />

die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere<br />

Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Eine Klärung<br />

dieser Fragen sei nur in einem Beratungsgespräch und<br />

nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung möglich.<br />

Für Mittel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahrstoffrechts<br />

enthalten, gilt laut BVerwG nichts anderes. Im<br />

Interesse einer umfassenden Gefahrenvorsorge und<br />

Umweltschonung habe der Gesetzgeber auch bei diesen<br />

Mitteln vorschreiben dürfen, dass sie nur auf Grund einer<br />

sachkundigen Beratung nach guter fachlicher Praxis<br />

angewandt werden dürfen.<br />

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2009,<br />

BVerwG 7 C 1.09<br />

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