Mandantenbrief - Valuenet
Mandantenbrief - Valuenet
Mandantenbrief - Valuenet
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />
Wirtschaft, Wettbewerb &<br />
Handel<br />
E-Mail-Werbung: Unmittelbarer<br />
Eingriff in den Gewerbebetrieb<br />
(Val) Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige<br />
Einwilligung des Adressaten stellt einen "unmittelbaren<br />
Eingriff in den Gewerbebetrieb dar", hat der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) entschieden und damit die - kostenpflichtige<br />
- Unterlassungserklärung bestätigt, die ein<br />
Rechtsanwaltsbüro verlangt hatte.<br />
Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige<br />
regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit<br />
dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei<br />
ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem<br />
könnten, soweit kein festes Entgelt vereinbart worden<br />
sei, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-<br />
Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den<br />
Provider anfallen. Und weiter: Die Zusatzkosten für den<br />
Abruf der einzelnen E-Mail könnten zwar gering sein.<br />
Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-<br />
Mail könne sich in engen Grenzen halten, wenn sich<br />
bereits aus dem Betreff entnehmen lasse, dass es sich<br />
um Werbung handele.<br />
Anders falle die Beurteilung aber aus, wenn es sich um<br />
eine größere Zahl unerbetener E-Mails handele oder<br />
wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren<br />
Erhalt von E-Mails widersprechen müsse. Mit der<br />
häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige<br />
Einwilligung des Empfängers durch verschiedene<br />
Absender sei aber immer dann zu rechnen, wenn die<br />
Übermittlung einzelner E-Mails zulässig sei. Denn im<br />
Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung<br />
arbeitssparende Versendungsmöglichkeit sei ohne<br />
Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer<br />
weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.<br />
Bundesgerichtshof, I ZR 218/07<br />
www.reisch-kuenstle.de<br />
Großunternehmen: Grenzen für<br />
zulässige öffentliche Kritik an<br />
Vorstandsvorsitzendem weit zu<br />
ziehen<br />
(Val) Der Streit zwischen der Daimler AG, dem Ex-<br />
Daimler-Chef Jürgen Schrempp und deren Kritiker Jürgen<br />
Grässlin ist entschieden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs<br />
(BGH) durfte Grässlin am Tag der Bekanntgabe<br />
von Schrempps Ausscheiden aus dem Konzern<br />
folgende Äußerung öffentlich tätigen: «Ich glaube nicht,<br />
dass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er<br />
(Schrempp) dazu gedrängt und genötigt wurde. Und das<br />
muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht<br />
immer so sauber waren, die Herr Schrempp gere-gelt<br />
hat.» Grässlin ist Aktionär der Daimler AG und Sprecher<br />
eines Aktionärverbandes.<br />
Er tätigte die umstrittene Äußerung im Dezember 2005<br />
in der «SWR-Landesschau» am Tag des Rücktritts<br />
Schrempps. Hiergegen waren die Daimler AG und<br />
Schrempp vor Gericht gezogen. Die ersten beiden Instanzen<br />
hatten ihnen noch Recht gegeben.<br />
Nicht so der BGH. Er verweist auf die grundgesetzlich<br />
geschützte Meinungsfreiheit. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit<br />
des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens<br />
wie der Daimler AG und dessen vorzeitigen<br />
Rücktritts bestehe ein großes öffentliches Interesse.<br />
Demgemäß müssten die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber<br />
einem solchen Unternehmen und seinen Führungskräften<br />
weit sein. Dies gelte vor allem für Kritik, die -<br />
wie hier - noch am Tag des Rücktritts geäußert werde.<br />
Zudem habe hier die Herabsetzung Schrempps nicht im<br />
Vordergrund gestanden, sondern die Auseinandersetzung<br />
mit einem Sachthema.<br />
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2009, VI ZR 19/08<br />
Seite 29 von 30