Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei REISCH & KÜNSTLE Oktober 2009<br />
Kapitalanleger<br />
Pauschalsteuer: Auf<br />
Auslandsfonds bis Ende 2003<br />
verstößt gegen Europarecht<br />
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die frühere<br />
Pauschalbesteuerung der Erträge aus ausländischen<br />
"schwarzen" Investmentfonds gegen Europarecht verstoßen<br />
hat. Die Finanzverwaltung gibt nun klein bei und<br />
ändert noch offene Steuerbescheide.<br />
Bis Ende 2003 wurden beim Anleger die Einkünfte aus<br />
einem ausländischen Investmentfonds vom deutschen<br />
Fiskus mit einer hohen Pauschalsteuer belegt, wenn die<br />
ausländische Fondsgesellschaft weder einen inländischen<br />
Vertreter vor den Finanzbehörden hatte, noch die<br />
umfassenden inländischen Publikationspflichten erfüllte<br />
(sog. "schwarzer" Fonds). Diese Pauschalbesteuerung<br />
nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG war nicht nur erheblich<br />
ungünstiger als die Besteuerung von Erträgen aus Inlandsfonds,<br />
sondern auch zwingend, weil es für die Anleger<br />
keine Nachweismöglichkeit der tatsächlich angefallenen<br />
Erträge gab ("Strafbesteuerung"). Diese Benachteiligung<br />
von Auslandsfonds hat der Bundesfinanzhof als<br />
einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und<br />
damit für europarechtswidrig erklärt (BFH-Urteil vom<br />
18.11.2008, VIII R 24/07, BStBl. 2009 S. 518). Die Finanzverwaltung<br />
hat sich dem Urteil gebeugt und korrigiert<br />
nachträglich die überhöhte Besteuerung, indem sie<br />
die betreffenden ausländischen Fondserträge wie inländische<br />
Erträge besteuert (BMF-Schreiben vom 6.7.2009,<br />
IV C 1 - S 1980-a/07/0001, DStR 2009 S. 1476).<br />
Das Urteil wirkt sich auf Erträge aus schwarzen Fonds<br />
innerhalb der EU bzw. des EWR für Veranlagungszeiträume<br />
vor 2004 aus. Insbesondere bleiben auf Anlegerebene<br />
die Hälfte der Fondsdividenden wegen des Halbeinkünfteverfahrens<br />
sowie nicht realisierte Kursgewinne<br />
steuerfrei. Betroffene Anleger können eine Korrektur<br />
ihrer damaligen Steuerbescheide verlangen, sofern diese<br />
noch nicht bestandskräftig sind. Bei laufenden Verfahren<br />
wegen Steuerhinterziehung bewirkt dies eine<br />
Senkung der hinterzogenen Einkommensteuer.<br />
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Finanzkrise: Ist ein Totalverlust<br />
von Kapitalvermögen steuerlich<br />
absetzbar?<br />
Viele Kapitalanleger haben während der weltweiten Finanzkrise<br />
bei ihren Wertpapier- und Geldanlagen Totalverluste<br />
hinnehmen müssen. Bestes Beispiel sind die<br />
Lehman-Geschädigten. Doch das Finanzamt interessiert<br />
sich für solche Verluste leider nicht.<br />
Da zahlen ehrliche Geld- und Kapitalanleger jahrelang<br />
brav Steuern auf ihre Zinsen und Dividenden. Und glauben<br />
nun, sie könnten im Gegenzug ihre Depotverluste<br />
dem Finanzamt aufs Auge drücken. Das wäre zwar gerecht,<br />
ist aber mit dem Einkommensteuergesetz leider<br />
nicht vereinbar.<br />
Der Grund dafür liegt in dem Unterschied zwischen Einkunfts-<br />
und Vermögensebene. Während Zinsen und<br />
Dividenden zu den steuerpflichtigen Einkünften des Anlegers<br />
rechnen, spielen sich Depot- bzw. Buchverluste<br />
auf seiner Vermögensebene ab. Und Veränderungen im<br />
Vermögen spielen für Überschusseinkünfte, zu denen<br />
auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören, keine<br />
Rolle. Anders sieht das bei Gewinneinkünften aus, wenn<br />
bilanziert wird: Dann wird das Anfangs- mit dem Endvermögen<br />
verglichen und ein Vermögensrückgang ist ein<br />
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