Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />
Mitarbeiterbeteiligung fehlgeschlagen:<br />
Werbungskosten<br />
Ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm wird<br />
rückgängig gemacht, die Mitarbeiter geben die zuvor<br />
vergünstigt erworbenen Aktien an den Arbeitgeber<br />
zurück: Hier entstehen den Mitarbeitern Werbungskosten.<br />
Deren Höhe, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs,<br />
bemisst sich dabei nach dem ursprünglich gewährten<br />
geldwerten Vorteil. Zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen<br />
der Aktien sind unbeachtlich.<br />
Folgender Fall liegt dem Urteil zugrunde:<br />
Im Vorfeld des Börsenganges hatte ein Unternehmen<br />
geplant, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm auf Aktienbasis<br />
für seine Führungskräfte aufzulegen. Dazu hatte<br />
es einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft<br />
gemäß § 42e EStG gestellt, mit der bestätigt werden<br />
sollte, dass als Bewertungsgrundlage für die Bewertung<br />
der im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms ausgegebenen<br />
Aktien ausschließlich das Stuttgarter Verfahren<br />
anzuwenden sei. Im Laufe des Verfahrens über die<br />
Anrufungsauskunft modifizierte das Unternehmen das<br />
Mitarbeiteraktienprogramm dahingehend, dass die den<br />
Mitarbeitern gewährten Aktien zurückzuübertragen<br />
seien, wenn die beantragte Anrufungsauskunft nicht bis<br />
zu einem bestimmten Datum vorliege.<br />
Nach der Rückübertragung stritten sich Unternehmen<br />
und Finanzamt darüber, ob der "geldwerte Nachteil" der<br />
Mitarbeiter anhand des Börsenkurs für Privatanleger am<br />
Tag der Börseneinführung oder anhand des höheren<br />
Kurses am Tag der Rückübertragung zu berechnen sei.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.9.2009, Az. VI R 17/08<br />
Minijob: Anrechnung auf<br />
Kurzarbeitergeld<br />
Ob ein Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet<br />
wird, hängt davon ab, wann der Minijob angetreten<br />
wurde. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.<br />
Rund 32.000 Arbeitnehmer sind allein in Rheinland-Pfalz<br />
im Zuge der Wirtschaftskrise von Kurzarbeit betroffen.<br />
Um die dadurch entstandene finanzielle Lücke zu<br />
schließen, scheint für Viele ein Minijob der Ausweg.<br />
Hierbei kann monatlich bis zu 400 Euro dazu verdient<br />
werden, ohne dass Abgaben oder <strong>Steuern</strong> anfallen. Bei<br />
einem Minijob trägt der Arbeitgeber sämtliche Abgaben<br />
wie Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge sowie eine<br />
Pauschalsteuer, so dass dem Minijobber "Brutto für<br />
Netto" bleiben und er bis zu 400 Euro auch tatsächlich<br />
ausgezahlt bekommt.<br />
Achtung! Der Minijob kann auf auf das das Kurzarbeitergeld<br />
angerechnet Kurzarbeitergeld werden. angerechnet werden.<br />
Entscheiden ist hier, wann der Nebenjob angetreten<br />
wurde: War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der<br />
Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser<br />
zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an.<br />
Besser dran sind dagegen diejenigen, die bereits vor<br />
Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob aufgenommen<br />
haben. Die Einkünfte daraus werden nämlich nicht auf<br />
das Kurzarbeitergeld angerechnet.<br />
Nähere Auskünfte über Kurzarbeitergeld erteilt die<br />
örtliche Agentur für Arbeit.<br />
Muss Kurzarbeitergeld versteuert werden?<br />
Nicht direkt. Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht<br />
jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen<br />
Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt).<br />
Zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum<br />
Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.<br />
Oberfinanzdirektion Koblenz, Pressemitteilung<br />
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