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Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />

Mitarbeiterbeteiligung fehlgeschlagen:<br />

Werbungskosten<br />

Ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm wird<br />

rückgängig gemacht, die Mitarbeiter geben die zuvor<br />

vergünstigt erworbenen Aktien an den Arbeitgeber<br />

zurück: Hier entstehen den Mitarbeitern Werbungskosten.<br />

Deren Höhe, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs,<br />

bemisst sich dabei nach dem ursprünglich gewährten<br />

geldwerten Vorteil. Zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen<br />

der Aktien sind unbeachtlich.<br />

Folgender Fall liegt dem Urteil zugrunde:<br />

Im Vorfeld des Börsenganges hatte ein Unternehmen<br />

geplant, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm auf Aktienbasis<br />

für seine Führungskräfte aufzulegen. Dazu hatte<br />

es einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft<br />

gemäß § 42e EStG gestellt, mit der bestätigt werden<br />

sollte, dass als Bewertungsgrundlage für die Bewertung<br />

der im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms ausgegebenen<br />

Aktien ausschließlich das Stuttgarter Verfahren<br />

anzuwenden sei. Im Laufe des Verfahrens über die<br />

Anrufungsauskunft modifizierte das Unternehmen das<br />

Mitarbeiteraktienprogramm dahingehend, dass die den<br />

Mitarbeitern gewährten Aktien zurückzuübertragen<br />

seien, wenn die beantragte Anrufungsauskunft nicht bis<br />

zu einem bestimmten Datum vorliege.<br />

Nach der Rückübertragung stritten sich Unternehmen<br />

und Finanzamt darüber, ob der "geldwerte Nachteil" der<br />

Mitarbeiter anhand des Börsenkurs für Privatanleger am<br />

Tag der Börseneinführung oder anhand des höheren<br />

Kurses am Tag der Rückübertragung zu berechnen sei.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.9.2009, Az. VI R 17/08<br />

Minijob: Anrechnung auf<br />

Kurzarbeitergeld<br />

Ob ein Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet<br />

wird, hängt davon ab, wann der Minijob angetreten<br />

wurde. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.<br />

Rund 32.000 Arbeitnehmer sind allein in Rheinland-Pfalz<br />

im Zuge der Wirtschaftskrise von Kurzarbeit betroffen.<br />

Um die dadurch entstandene finanzielle Lücke zu<br />

schließen, scheint für Viele ein Minijob der Ausweg.<br />

Hierbei kann monatlich bis zu 400 Euro dazu verdient<br />

werden, ohne dass Abgaben oder <strong>Steuern</strong> anfallen. Bei<br />

einem Minijob trägt der Arbeitgeber sämtliche Abgaben<br />

wie Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge sowie eine<br />

Pauschalsteuer, so dass dem Minijobber "Brutto für<br />

Netto" bleiben und er bis zu 400 Euro auch tatsächlich<br />

ausgezahlt bekommt.<br />

Achtung! Der Minijob kann auf auf das das Kurzarbeitergeld<br />

angerechnet Kurzarbeitergeld werden. angerechnet werden.<br />

Entscheiden ist hier, wann der Nebenjob angetreten<br />

wurde: War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der<br />

Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser<br />

zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an.<br />

Besser dran sind dagegen diejenigen, die bereits vor<br />

Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob aufgenommen<br />

haben. Die Einkünfte daraus werden nämlich nicht auf<br />

das Kurzarbeitergeld angerechnet.<br />

Nähere Auskünfte über Kurzarbeitergeld erteilt die<br />

örtliche Agentur für Arbeit.<br />

Muss Kurzarbeitergeld versteuert werden?<br />

Nicht direkt. Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht<br />

jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen<br />

Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt).<br />

Zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum<br />

Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.<br />

Oberfinanzdirektion Koblenz, Pressemitteilung<br />

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