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Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />

kein Arbeitsunfall sei.<br />

Zwar sei der Weg zur Arbeit und von dort wieder nach<br />

Hause eine Vorbereitungshandlung der versicherten<br />

Tätigkeit. Werde die Fahrt unterbrochen ereigne sich<br />

dann ein Unfall, bestehe nur Versicherungsschutz, wenn<br />

der Grund für die Unterbrechung einen besonders engen<br />

sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit<br />

der versicherten Tätigkeit aufweise. Das Auftanken des<br />

für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs sei<br />

dagegen grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich<br />

des Versicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt.<br />

Etwas anderes kann nach Ansicht der Richter allenfalls<br />

dann gelten, wenn der Versicherte aus Gründen tanken<br />

muss, die er nicht zu vertreten hat und die für ihn<br />

unvorhersehbar waren. Als Beispiel nennt das Gericht<br />

eine Verkehrsumleitung oder einen Stau.<br />

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16.11.2009, S 14 U<br />

3/09, nicht rechtskräftig<br />

Reiserecht: Vorsicht mit dem<br />

«Bitte nicht stören»-Schild<br />

Eine alleinreisende Ägypten-Urlauberin erlitt durch<br />

Nierenversagen eine Harnvergiftung. Sie lag daraufhin<br />

ohnmächtig in ihrem Hotelzimmer. An der Zimmertüre<br />

hatte sie das "Bitte-nicht-stören"-Schild angebracht. Als<br />

sie sich zu Hause telefonisch nicht meldete, bat der<br />

besorgte Ehemann im Hotel darum, im Zimmer nachzuschauen.<br />

Das Hotelpersonal respektierte jedoch das<br />

Schild an der Türklinke und schob zunächst nur Benachrichtungszettel<br />

mit der Bitte um Rückruf unter der Tür<br />

durch. Erst am zweiten Tagen wurde die Tür geöffnet<br />

und man fand die Frau bewusstlos vor. Sie lag anschließend<br />

fünf Tage lang im Koma in einem Krankenhaus.<br />

Die Urlauberin verlangte vom Veranstalter den Reisepreis<br />

erstattet, zudem eine Entschädigung für vertanen<br />

Urlaub sowie Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hatte<br />

das Hotel zu spät gehandelt. Man hätte sie schon am<br />

ersten Tag finden und durch den Hotelarzt behandeln<br />

können, so der Vorwurf der Frau.<br />

Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage der Frau<br />

jedoch ab und bescheinigte dem Reiseveranstalter und<br />

dem Hotelier, alles richtig gemacht zu haben. Denn die<br />

Privatsphäre von Hotelgästen und der Hinweis "Bitte<br />

nicht stören" sind zu respektieren. Das gebietet die<br />

Obhuts- und Fürsorgepflicht gegenüber den Reisenden.<br />

Dies gilt auch, wenn ein Ehepartner des Gastes verlangt,<br />

die Tür zu öffnen.<br />

Das unberechtigte Eindringen in ein Hotelzimmer stellt<br />

einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Gastes<br />

dar. Dies ist nur in dringenden Notfällen zulässig. Dass<br />

jemand einen Tag lang nicht telefonisch erreichbar ist,<br />

reicht als Anhaltspunkt dafür grundsätzlich nicht aus.<br />

Erst am zweiten Tag bestand hinreichender Verdacht,<br />

dass ein Notfall vorlag.<br />

Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 9.1.2009, Az. 2-<br />

19 O 153/08<br />

Becher mit heißem Kaffee<br />

umgefallen: Schnellrestaurant<br />

haftet nicht<br />

Ein Schnellrestaurant muss nicht für den Schaden<br />

einstehen, der einem Kunden durch das Umkippen eines<br />

in dem Restaurant gekauften Bechers mit heißem Kaffee<br />

entsteht. Dies hat das Amtsgericht (AG) Meldorf<br />

entschieden und die Klage einer Kundin auf Schadenersatz<br />

und Schmerzensgeld abgewiesen.<br />

Die Frau hatte in dem von den Beklagten betriebenen<br />

Schnellrestaurant zwei Becher Kaffee erworben und sich<br />

zurück zu ihrem Pkw begeben. Nachdem sie eingestiegen<br />

war, reichte ihr Sohn ihr die Becher. Dabei fiel einer<br />

der Kaffeebecher um und der Verschlussdeckel löste<br />

sich. Der heiße Kaffee ergoss sich auf das rechte Bein<br />

der Klägerin, wobei diese Verbrennungen zweiten<br />

Grades erlitt.<br />

Das AG lehnte eine Haftung des Restaurantbetreibers<br />

dennoch ab. Zwar sei ein Schnellrestaurant verpflichtet,<br />

auf die <strong>Recht</strong>sgüter und damit auch auf die körperliche<br />

Unversehrtheit des Vertragspartners Rücksicht zu<br />

nehmen. Allerdings müsse das Restaurant seine Kunden<br />

nur vor solchen Gefahren schützen, die die Kunden auch<br />

bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt<br />

erfahrungsgemäß nicht erkennen oder vermei-den<br />

können, so das AG.<br />

Deshalb habe das Restaurant hier keine Vorkehrungen<br />

für den Fall treffen müssen, dass Kunden einen gefüllten<br />

Kaffeebecher umkippen lassen. Denn das Umkippen<br />

eines Kaffeebechers lasse sich bei einfachster Sorgfalt<br />

vermeiden. Außerdem müsse der Deckel des Kaffeebechers<br />

im Fall einer unsachgemäßen Behandlung des<br />

Kaffeebechers nicht sicher schließen, meint das Gericht.<br />

Schließlich sei dem beklagten Restaurant der zusätzliche<br />

Aufwand eines zuverlässig an dem Kaffeebecher<br />

befestigten Deckel gemessen an dem denkbar geringen<br />

Risiko des Schadens wirtschaftlich nicht zumutbar.<br />

Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 26.11.2009, nicht<br />

rechtskräftig<br />

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