Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />
kein Arbeitsunfall sei.<br />
Zwar sei der Weg zur Arbeit und von dort wieder nach<br />
Hause eine Vorbereitungshandlung der versicherten<br />
Tätigkeit. Werde die Fahrt unterbrochen ereigne sich<br />
dann ein Unfall, bestehe nur Versicherungsschutz, wenn<br />
der Grund für die Unterbrechung einen besonders engen<br />
sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit<br />
der versicherten Tätigkeit aufweise. Das Auftanken des<br />
für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs sei<br />
dagegen grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich<br />
des Versicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt.<br />
Etwas anderes kann nach Ansicht der Richter allenfalls<br />
dann gelten, wenn der Versicherte aus Gründen tanken<br />
muss, die er nicht zu vertreten hat und die für ihn<br />
unvorhersehbar waren. Als Beispiel nennt das Gericht<br />
eine Verkehrsumleitung oder einen Stau.<br />
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16.11.2009, S 14 U<br />
3/09, nicht rechtskräftig<br />
Reiserecht: Vorsicht mit dem<br />
«Bitte nicht stören»-Schild<br />
Eine alleinreisende Ägypten-Urlauberin erlitt durch<br />
Nierenversagen eine Harnvergiftung. Sie lag daraufhin<br />
ohnmächtig in ihrem Hotelzimmer. An der Zimmertüre<br />
hatte sie das "Bitte-nicht-stören"-Schild angebracht. Als<br />
sie sich zu Hause telefonisch nicht meldete, bat der<br />
besorgte Ehemann im Hotel darum, im Zimmer nachzuschauen.<br />
Das Hotelpersonal respektierte jedoch das<br />
Schild an der Türklinke und schob zunächst nur Benachrichtungszettel<br />
mit der Bitte um Rückruf unter der Tür<br />
durch. Erst am zweiten Tagen wurde die Tür geöffnet<br />
und man fand die Frau bewusstlos vor. Sie lag anschließend<br />
fünf Tage lang im Koma in einem Krankenhaus.<br />
Die Urlauberin verlangte vom Veranstalter den Reisepreis<br />
erstattet, zudem eine Entschädigung für vertanen<br />
Urlaub sowie Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hatte<br />
das Hotel zu spät gehandelt. Man hätte sie schon am<br />
ersten Tag finden und durch den Hotelarzt behandeln<br />
können, so der Vorwurf der Frau.<br />
Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage der Frau<br />
jedoch ab und bescheinigte dem Reiseveranstalter und<br />
dem Hotelier, alles richtig gemacht zu haben. Denn die<br />
Privatsphäre von Hotelgästen und der Hinweis "Bitte<br />
nicht stören" sind zu respektieren. Das gebietet die<br />
Obhuts- und Fürsorgepflicht gegenüber den Reisenden.<br />
Dies gilt auch, wenn ein Ehepartner des Gastes verlangt,<br />
die Tür zu öffnen.<br />
Das unberechtigte Eindringen in ein Hotelzimmer stellt<br />
einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Gastes<br />
dar. Dies ist nur in dringenden Notfällen zulässig. Dass<br />
jemand einen Tag lang nicht telefonisch erreichbar ist,<br />
reicht als Anhaltspunkt dafür grundsätzlich nicht aus.<br />
Erst am zweiten Tag bestand hinreichender Verdacht,<br />
dass ein Notfall vorlag.<br />
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 9.1.2009, Az. 2-<br />
19 O 153/08<br />
Becher mit heißem Kaffee<br />
umgefallen: Schnellrestaurant<br />
haftet nicht<br />
Ein Schnellrestaurant muss nicht für den Schaden<br />
einstehen, der einem Kunden durch das Umkippen eines<br />
in dem Restaurant gekauften Bechers mit heißem Kaffee<br />
entsteht. Dies hat das Amtsgericht (AG) Meldorf<br />
entschieden und die Klage einer Kundin auf Schadenersatz<br />
und Schmerzensgeld abgewiesen.<br />
Die Frau hatte in dem von den Beklagten betriebenen<br />
Schnellrestaurant zwei Becher Kaffee erworben und sich<br />
zurück zu ihrem Pkw begeben. Nachdem sie eingestiegen<br />
war, reichte ihr Sohn ihr die Becher. Dabei fiel einer<br />
der Kaffeebecher um und der Verschlussdeckel löste<br />
sich. Der heiße Kaffee ergoss sich auf das rechte Bein<br />
der Klägerin, wobei diese Verbrennungen zweiten<br />
Grades erlitt.<br />
Das AG lehnte eine Haftung des Restaurantbetreibers<br />
dennoch ab. Zwar sei ein Schnellrestaurant verpflichtet,<br />
auf die <strong>Recht</strong>sgüter und damit auch auf die körperliche<br />
Unversehrtheit des Vertragspartners Rücksicht zu<br />
nehmen. Allerdings müsse das Restaurant seine Kunden<br />
nur vor solchen Gefahren schützen, die die Kunden auch<br />
bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt<br />
erfahrungsgemäß nicht erkennen oder vermei-den<br />
können, so das AG.<br />
Deshalb habe das Restaurant hier keine Vorkehrungen<br />
für den Fall treffen müssen, dass Kunden einen gefüllten<br />
Kaffeebecher umkippen lassen. Denn das Umkippen<br />
eines Kaffeebechers lasse sich bei einfachster Sorgfalt<br />
vermeiden. Außerdem müsse der Deckel des Kaffeebechers<br />
im Fall einer unsachgemäßen Behandlung des<br />
Kaffeebechers nicht sicher schließen, meint das Gericht.<br />
Schließlich sei dem beklagten Restaurant der zusätzliche<br />
Aufwand eines zuverlässig an dem Kaffeebecher<br />
befestigten Deckel gemessen an dem denkbar geringen<br />
Risiko des Schadens wirtschaftlich nicht zumutbar.<br />
Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 26.11.2009, nicht<br />
rechtskräftig<br />
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