Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />
Immobilienbesitzer<br />
Grundstückskauf:<br />
Modernisierungsmaßnahmen<br />
nach Gebäudeanschaffung<br />
Aufwendungen, die mit der Anschaffung eines<br />
Gebäudes zusammenhängen, sind nicht als Erhaltungsaufwand<br />
sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen<br />
einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und<br />
Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1<br />
Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anfallen.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob sie auf jährlich<br />
üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten im Sinne<br />
von § 6 Absatz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG beruhen, wie der<br />
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.<br />
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger 2004<br />
ein Grundstück gekauft, auf dem sich ein voll<br />
funktionsfähiges, vermietetes Zweifamilienhaus befand.<br />
Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf rund<br />
10.300 Euro. Im selben Jahr nahm der Kläger<br />
Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vor. Er<br />
tauschte einzelne Fenster, Fensterbänke und Rollladenkästen<br />
aus, setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte<br />
in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und<br />
Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte<br />
neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und installierte<br />
Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie neu,<br />
versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte<br />
Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus<br />
und erneuerte vergilbte Steckdosen. Hierfür machte er<br />
bei seinen im Jahr 2004 erzielten Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe<br />
von rund 31.500 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt<br />
berücksichtigte die Aufwendungen dagegen nur als<br />
anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von § 6<br />
Abs. 1 Nr. 1a EStG.<br />
Zu <strong>Recht</strong>, wie der BFH entschied. Fielen - wie hier - alle<br />
Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden<br />
Instandsetzung und Modernisierung an, so seien sie<br />
insgesamt als Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs.<br />
1 Nr. 1a EStG zu behandeln. Denn der Gesetzgeber<br />
habe mit dieser Vorschrift eine typisierende Regelung<br />
schaffen wollen. Dieser Sinn würde verfehlt, so der BFH,<br />
wenn man im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme<br />
einzelne Arbeiten wiederum isoliert<br />
und damit stets den konkreten statt den typischen Fall<br />
betrachtete. Eine Beurteilung der einzelnen Maßnahmen<br />
je für sich im Sinne einer Atomisierung stoße bei einer<br />
einheitlichen Baumaßnahme zudem auf pragmatische<br />
Grenzen, betonen die Richter.<br />
Deswegen müssten die Aufwendungen, die dem Kläger<br />
für die durchgeführten Arbeiten angefallen seien, einheitlich<br />
beurteilt werden. Denn nach den Feststellungen der<br />
Vorinstanz, an die der BFH gebunden sei, hätten alle<br />
Arbeiten im Zusammenhang mit einer Modernisierung<br />
des Hauses von Grund auf zusammengehangen.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08<br />
Anspruch auf Eigenheimzulage:<br />
Zweitwohnung im EU-<br />
Ausland<br />
Inländer, die in einem anderen EU-Staat eine Zweitwohnung<br />
haben, haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage,<br />
wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung<br />
eingetreten ist. Dies hat das<br />
Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, ließ<br />
aber die Revision zu.<br />
Hintergrund: Nach den deutschen Vorschriften wurde die<br />
Eigenheimzulage nur für in der Bundesrepublik belegene<br />
Immobilien gewährt. Dies hatte der Europäische<br />
Gerichtshof als gemeinschaftsrechtswidrig beanstandet.<br />
Die Grundsätze der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit<br />
seien verletzt (Urteil vom 17.01.2008, C-152/05).<br />
Im Anschluss an das europäische Urteil äußerte der<br />
Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren Zweifel an der<br />
Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer.<br />
Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen<br />
Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage.<br />
Im Streitfall begehrten die in Deutschland wohnenden<br />
Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in<br />
Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002. Das<br />
FG erteilte diesem Begehren eine Absage. Denn nach<br />
den deutschen Vorschriften seien die Ansprüche bereits<br />
verjährt. Das Spannungsverhältnis zwischen EU-<strong>Recht</strong><br />
und nationalem Verfahrensrecht müsse zugunsten des<br />
Verfahrensrechts ausgehen. Denn allein bei Anwendung<br />
der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung<br />
könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten<br />
allgemeinen <strong>Recht</strong>sgrundsätzen der <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />
und des <strong>Recht</strong>sfriedens Rechnung getragen werden, so<br />
das FG.<br />
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2009, 9<br />
K 146/09<br />
Einkunftserzielung bei<br />
Vermietung: Für jedes Gebäude<br />
einzeln prüfen<br />
Vermietungsverluste erkennt das Finanzamt nur an,<br />
wenn eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Wird nur<br />
ein Teil eines Grundstücks vermietet, wird diese Absicht<br />
für jedes vermietete Gebäude einzeln geprüft.<br />
Bei einer Vermietung auf Dauer geht das Finanzamt in<br />
aller Regel davon aus, dass langfristig ein Überschuss<br />
der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erwartet<br />
wird. Das gilt auch für Gebäude, die nicht zu<br />
Wohnzwecken vermietet werden, sondern zu anderen<br />
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