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Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />

Immobilienbesitzer<br />

Grundstückskauf:<br />

Modernisierungsmaßnahmen<br />

nach Gebäudeanschaffung<br />

Aufwendungen, die mit der Anschaffung eines<br />

Gebäudes zusammenhängen, sind nicht als Erhaltungsaufwand<br />

sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen<br />

einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und<br />

Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1<br />

Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anfallen.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob sie auf jährlich<br />

üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten im Sinne<br />

von § 6 Absatz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG beruhen, wie der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger 2004<br />

ein Grundstück gekauft, auf dem sich ein voll<br />

funktionsfähiges, vermietetes Zweifamilienhaus befand.<br />

Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf rund<br />

10.300 Euro. Im selben Jahr nahm der Kläger<br />

Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vor. Er<br />

tauschte einzelne Fenster, Fensterbänke und Rollladenkästen<br />

aus, setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte<br />

in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und<br />

Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte<br />

neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und installierte<br />

Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie neu,<br />

versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte<br />

Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus<br />

und erneuerte vergilbte Steckdosen. Hierfür machte er<br />

bei seinen im Jahr 2004 erzielten Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe<br />

von rund 31.500 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt<br />

berücksichtigte die Aufwendungen dagegen nur als<br />

anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von § 6<br />

Abs. 1 Nr. 1a EStG.<br />

Zu <strong>Recht</strong>, wie der BFH entschied. Fielen - wie hier - alle<br />

Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden<br />

Instandsetzung und Modernisierung an, so seien sie<br />

insgesamt als Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs.<br />

1 Nr. 1a EStG zu behandeln. Denn der Gesetzgeber<br />

habe mit dieser Vorschrift eine typisierende Regelung<br />

schaffen wollen. Dieser Sinn würde verfehlt, so der BFH,<br />

wenn man im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme<br />

einzelne Arbeiten wiederum isoliert<br />

und damit stets den konkreten statt den typischen Fall<br />

betrachtete. Eine Beurteilung der einzelnen Maßnahmen<br />

je für sich im Sinne einer Atomisierung stoße bei einer<br />

einheitlichen Baumaßnahme zudem auf pragmatische<br />

Grenzen, betonen die Richter.<br />

Deswegen müssten die Aufwendungen, die dem Kläger<br />

für die durchgeführten Arbeiten angefallen seien, einheitlich<br />

beurteilt werden. Denn nach den Feststellungen der<br />

Vorinstanz, an die der BFH gebunden sei, hätten alle<br />

Arbeiten im Zusammenhang mit einer Modernisierung<br />

des Hauses von Grund auf zusammengehangen.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08<br />

Anspruch auf Eigenheimzulage:<br />

Zweitwohnung im EU-<br />

Ausland<br />

Inländer, die in einem anderen EU-Staat eine Zweitwohnung<br />

haben, haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage,<br />

wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung<br />

eingetreten ist. Dies hat das<br />

Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, ließ<br />

aber die Revision zu.<br />

Hintergrund: Nach den deutschen Vorschriften wurde die<br />

Eigenheimzulage nur für in der Bundesrepublik belegene<br />

Immobilien gewährt. Dies hatte der Europäische<br />

Gerichtshof als gemeinschaftsrechtswidrig beanstandet.<br />

Die Grundsätze der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit<br />

seien verletzt (Urteil vom 17.01.2008, C-152/05).<br />

Im Anschluss an das europäische Urteil äußerte der<br />

Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren Zweifel an der<br />

Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer.<br />

Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen<br />

Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage.<br />

Im Streitfall begehrten die in Deutschland wohnenden<br />

Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in<br />

Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002. Das<br />

FG erteilte diesem Begehren eine Absage. Denn nach<br />

den deutschen Vorschriften seien die Ansprüche bereits<br />

verjährt. Das Spannungsverhältnis zwischen EU-<strong>Recht</strong><br />

und nationalem Verfahrensrecht müsse zugunsten des<br />

Verfahrensrechts ausgehen. Denn allein bei Anwendung<br />

der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung<br />

könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten<br />

allgemeinen <strong>Recht</strong>sgrundsätzen der <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />

und des <strong>Recht</strong>sfriedens Rechnung getragen werden, so<br />

das FG.<br />

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2009, 9<br />

K 146/09<br />

Einkunftserzielung bei<br />

Vermietung: Für jedes Gebäude<br />

einzeln prüfen<br />

Vermietungsverluste erkennt das Finanzamt nur an,<br />

wenn eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Wird nur<br />

ein Teil eines Grundstücks vermietet, wird diese Absicht<br />

für jedes vermietete Gebäude einzeln geprüft.<br />

Bei einer Vermietung auf Dauer geht das Finanzamt in<br />

aller Regel davon aus, dass langfristig ein Überschuss<br />

der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erwartet<br />

wird. Das gilt auch für Gebäude, die nicht zu<br />

Wohnzwecken vermietet werden, sondern zu anderen<br />

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