Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />
lichkeiten volljähriger Kinder, die aus deren eigenverantwortlichen<br />
Entscheidungen - hier Kauf oder Übernahme<br />
der Immobilie - resultierten, sei nicht ersichtlich. Infolgedessen<br />
sei die Schuldfreistellung der Tochter nicht als<br />
Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung<br />
und damit einer Überwälzung auf die Allgemeinheit<br />
zugänglich sei, so das FG abschließend.<br />
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2009, 6<br />
K 1358/08, nicht rechtskräftig<br />
Väter unehelicher Kinder:<br />
Gerichtshof für Menschenrechte<br />
stärkt ihre <strong>Recht</strong>e<br />
Die deutsche Regelung zum Sorgerecht eines nicht mit<br />
der Mutter des Kindes verheirateten Vaters führt zu<br />
einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.<br />
Dies hat der Europäische Gerichtshof für<br />
Menschenrechte (EGMR) im Fall eines Vaters entschieden,<br />
der nach der Trennung von der Mutter seines<br />
unehelichen Kindes auf Zuerkennung eines gemeinsamen<br />
Sorgerechts geklagt hatte.<br />
Die Zivilgerichte hatten den Antrag mit der Begründung<br />
abgelehnt, dass nach deutschem <strong>Recht</strong> Eltern unehelicher<br />
Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine<br />
gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche<br />
Übertragung mit Zustimmung der Mutter erlangen<br />
könnten. Selbst eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />
des Vaters war ohne Erfolg geblieben.<br />
Erst der EGMR gab dem Vater <strong>Recht</strong>. Sein in der<br />
Menschenrechtskonvention garantiertes <strong>Recht</strong> auf<br />
Achtung des Familienlebens und das ebenfalls dort<br />
festgeschriebene Diskriminierungsverbot seien verletzt.<br />
Der Beschwerdeführer sei mit der Ablehnung des<br />
Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen<br />
Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die<br />
Interessen des Kindes gefährdet würden, anders<br />
behandelt worden als die Mutter und als verheiratete<br />
Väter. Zwar ziele die zugrunde liegende deutsche<br />
Regelung auf den Schutz des Kindeswohls ab. Gewährleistet<br />
werden solle, dass das Kind ab seiner Geburt eine<br />
Person habe, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln<br />
könne. Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen<br />
zum Nachteil des Kindes sollten vermieden<br />
werden.<br />
Auch, so der EGMR, könne es durchaus stichhaltige<br />
Gründe geben, dem Vater eines unehelichen Kindes die<br />
Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen - etwa,<br />
wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den<br />
Eltern drohe, dem Kindeswohl zu schaden.<br />
Diese Erwägungen hätten sich aber auf den vorliegenden<br />
Fall nicht anwenden lassen. Der Beschwerdeführer<br />
kümmere sich weiterhin regelmäßig um sein Kind.<br />
Auch sei die Einschätzung des BVerfG nicht richtig, dass<br />
ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der<br />
Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe.<br />
Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge<br />
könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, so der<br />
EGMR. Allerdings sehe das deutsche <strong>Recht</strong> eine gerichtliche<br />
Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen<br />
vor, in denen die Eltern verheiratet seien,<br />
gewesen seien oder eine gemeinsame Sorgeerklärung<br />
abgegeben hätten. Warum die Situation im vorliegenden<br />
Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten<br />
zulassen sollte, leuchte insofern nicht ein.<br />
Folglich war laut EGMR der generelle Ausschluss einer<br />
gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der<br />
Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich<br />
den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht<br />
verhältnismäßig.<br />
Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht<br />
geändert werden muss.<br />
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, PM vom<br />
03.12.2009<br />
Mindest-Elterngeld: Unterliegt<br />
dem Progressionsvorbehalt?<br />
Elterngeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung. Es<br />
gleicht zumindest teilweise den Einkommensverlust aus,<br />
der entsteht, wenn wegen des Nachwuchses beruflich<br />
kürzer getreten wird. Wie andere Lohnersatzleistungen<br />
wird auch das Elterngeld in den Progressionsvorbehalt<br />
einbezogen und erhöhnt so den Steuersatz.<br />
Es ist fraglich, ob auch das Mindestelterngeld von 300<br />
Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. In dieser<br />
Höhe gibt es Elterngeld, wenn der betroffene Elternteil<br />
auch vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein<br />
geringes Einkommen gehabt hat. Insofern ist das<br />
Mindestelterngeld nicht Lohnersatzleistung, sondern<br />
Sozialleistung.<br />
Inzwischen hat diese Frage unter dem Aktenzeichen 2<br />
BvR 2604/09 das Bundesverfassungsgericht erreicht.<br />
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