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Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />

lichkeiten volljähriger Kinder, die aus deren eigenverantwortlichen<br />

Entscheidungen - hier Kauf oder Übernahme<br />

der Immobilie - resultierten, sei nicht ersichtlich. Infolgedessen<br />

sei die Schuldfreistellung der Tochter nicht als<br />

Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung<br />

und damit einer Überwälzung auf die Allgemeinheit<br />

zugänglich sei, so das FG abschließend.<br />

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2009, 6<br />

K 1358/08, nicht rechtskräftig<br />

Väter unehelicher Kinder:<br />

Gerichtshof für Menschenrechte<br />

stärkt ihre <strong>Recht</strong>e<br />

Die deutsche Regelung zum Sorgerecht eines nicht mit<br />

der Mutter des Kindes verheirateten Vaters führt zu<br />

einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.<br />

Dies hat der Europäische Gerichtshof für<br />

Menschenrechte (EGMR) im Fall eines Vaters entschieden,<br />

der nach der Trennung von der Mutter seines<br />

unehelichen Kindes auf Zuerkennung eines gemeinsamen<br />

Sorgerechts geklagt hatte.<br />

Die Zivilgerichte hatten den Antrag mit der Begründung<br />

abgelehnt, dass nach deutschem <strong>Recht</strong> Eltern unehelicher<br />

Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine<br />

gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche<br />

Übertragung mit Zustimmung der Mutter erlangen<br />

könnten. Selbst eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />

des Vaters war ohne Erfolg geblieben.<br />

Erst der EGMR gab dem Vater <strong>Recht</strong>. Sein in der<br />

Menschenrechtskonvention garantiertes <strong>Recht</strong> auf<br />

Achtung des Familienlebens und das ebenfalls dort<br />

festgeschriebene Diskriminierungsverbot seien verletzt.<br />

Der Beschwerdeführer sei mit der Ablehnung des<br />

Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen<br />

Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die<br />

Interessen des Kindes gefährdet würden, anders<br />

behandelt worden als die Mutter und als verheiratete<br />

Väter. Zwar ziele die zugrunde liegende deutsche<br />

Regelung auf den Schutz des Kindeswohls ab. Gewährleistet<br />

werden solle, dass das Kind ab seiner Geburt eine<br />

Person habe, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln<br />

könne. Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen<br />

zum Nachteil des Kindes sollten vermieden<br />

werden.<br />

Auch, so der EGMR, könne es durchaus stichhaltige<br />

Gründe geben, dem Vater eines unehelichen Kindes die<br />

Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen - etwa,<br />

wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den<br />

Eltern drohe, dem Kindeswohl zu schaden.<br />

Diese Erwägungen hätten sich aber auf den vorliegenden<br />

Fall nicht anwenden lassen. Der Beschwerdeführer<br />

kümmere sich weiterhin regelmäßig um sein Kind.<br />

Auch sei die Einschätzung des BVerfG nicht richtig, dass<br />

ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der<br />

Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe.<br />

Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge<br />

könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, so der<br />

EGMR. Allerdings sehe das deutsche <strong>Recht</strong> eine gerichtliche<br />

Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen<br />

vor, in denen die Eltern verheiratet seien,<br />

gewesen seien oder eine gemeinsame Sorgeerklärung<br />

abgegeben hätten. Warum die Situation im vorliegenden<br />

Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten<br />

zulassen sollte, leuchte insofern nicht ein.<br />

Folglich war laut EGMR der generelle Ausschluss einer<br />

gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der<br />

Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich<br />

den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht<br />

verhältnismäßig.<br />

Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht<br />

geändert werden muss.<br />

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, PM vom<br />

03.12.2009<br />

Mindest-Elterngeld: Unterliegt<br />

dem Progressionsvorbehalt?<br />

Elterngeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung. Es<br />

gleicht zumindest teilweise den Einkommensverlust aus,<br />

der entsteht, wenn wegen des Nachwuchses beruflich<br />

kürzer getreten wird. Wie andere Lohnersatzleistungen<br />

wird auch das Elterngeld in den Progressionsvorbehalt<br />

einbezogen und erhöhnt so den Steuersatz.<br />

Es ist fraglich, ob auch das Mindestelterngeld von 300<br />

Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. In dieser<br />

Höhe gibt es Elterngeld, wenn der betroffene Elternteil<br />

auch vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein<br />

geringes Einkommen gehabt hat. Insofern ist das<br />

Mindestelterngeld nicht Lohnersatzleistung, sondern<br />

Sozialleistung.<br />

Inzwischen hat diese Frage unter dem Aktenzeichen 2<br />

BvR 2604/09 das Bundesverfassungsgericht erreicht.<br />

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