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Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />

später eingefügt worden sind, macht ein handschriftliches<br />

Testament nicht unwirksam, solange diese<br />

Angaben vom Erblasser herrühren.<br />

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.7.2009,<br />

Az. 31 Wx 28/09<br />

Langfristiger Vertrag über<br />

Grabpflege zu Lebzeiten<br />

kündbar<br />

Wer befürchtet, dass die lieben Verwandten das eigene<br />

Grab nicht so hegen und pflegen, wie man es gerne<br />

hätte, sollte auf Nummer sicher gehen. Für diesen Fall<br />

bieten sich Verträge über eine Dauergrabpflege an.<br />

Diese binden die Auftraggeber nicht so dauerhaft, wie<br />

der Name vermuten lässt.<br />

Ein Mann schloss mit einem Kirchenkreis einen<br />

sogenannten Treuhandvertrag. Für den Betrag von 5250<br />

Euro sollte dieser nach dem Tod des Mannes 30 Jahre<br />

lang sein Urnengrab pflegen. Laut Vertragsformular war<br />

eine Kündigung des Vertrages zu Lebzeiten<br />

ausgeschlossen. Dennoch kündigte der Mann nach<br />

einigen Monaten den Grabpflegevertrag, nachdem seine<br />

Tochter ihm versprochen hatte, das Grab zu pflegen.<br />

Der Kirchenkreis weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen.<br />

Er berief sich auf die Unkündbarkeit.<br />

Der Bundesgerichtshof erklärte die Vertragsbedingung<br />

für unwirksam. Der Mann war nach Ansicht des Gerichts<br />

sehr wohl berechtigt, den Vertrag zu kündigen.<br />

Schließlich haben viele ältere Menschen den Wunsch,<br />

schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln.<br />

Entweder haben sie keine Angehörigen oder sie wollen<br />

sie entlasten. Manchmal befürchten sie auch, dass die<br />

Familie das Grab nicht pflegen wird.<br />

Dabei entspricht es durchaus dem Interesse des<br />

Kunden, eine spätere Kündigung durch die Erben zu<br />

verhindern. Eine Kündigung durch den Kunden selbst<br />

auszuschließen, geht dagegen zu weit. Das Ziel des<br />

Vertrages macht es nicht erforderlich, ihn selbst<br />

langfristig zu binden und jede Änderung seines Willens<br />

zu ignorieren.<br />

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2009, Az. III ZR<br />

142/08<br />

Behindertes Kind: Bestimmte<br />

Mehraufwendungen neben<br />

Behindertenpauschbetrag<br />

steuerlich zu berücksichtigen<br />

Bestimmte Mehraufwendungen, die ein Steuerpflichtiger<br />

für sein behindertes Kind hat, kann er neben dem<br />

Behindertenpauschbetrag und dem Pflegepauschbetrag<br />

geltend machen. Das gilt nach einem Urteil des<br />

Finanzgerichts (FG) München etwa für den Fall, in dem<br />

eine Betreuerin für den Schulbesuch des Kindes erforderlich<br />

ist. Ein solcher Sachverhalt sei so außergewöhnlich,<br />

dass er als nicht vom Behindertenpauschbetrag<br />

umfasst anzusehen sei.<br />

Auch die Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter,<br />

die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt<br />

seien, seien nicht vom Behindertenpauschbetrag<br />

umfasst und könnten dem Grunde nach neben diesem in<br />

angemessenem Umfang zusätzlich angesetzt werden,<br />

so das FG weiter. Dies gelte grundsätzlich für alle Kfz-<br />

Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />

seien.<br />

Der Hygieneaufwand kann laut Gericht indes nur dann<br />

im Wege des Einzelansatzes geltend gemacht werden,<br />

wenn auf den Behindertenpauschbetrag verzichtet wird.<br />

Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom<br />

23.03.2009, 1 K 2854/08<br />

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