Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />
später eingefügt worden sind, macht ein handschriftliches<br />
Testament nicht unwirksam, solange diese<br />
Angaben vom Erblasser herrühren.<br />
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.7.2009,<br />
Az. 31 Wx 28/09<br />
Langfristiger Vertrag über<br />
Grabpflege zu Lebzeiten<br />
kündbar<br />
Wer befürchtet, dass die lieben Verwandten das eigene<br />
Grab nicht so hegen und pflegen, wie man es gerne<br />
hätte, sollte auf Nummer sicher gehen. Für diesen Fall<br />
bieten sich Verträge über eine Dauergrabpflege an.<br />
Diese binden die Auftraggeber nicht so dauerhaft, wie<br />
der Name vermuten lässt.<br />
Ein Mann schloss mit einem Kirchenkreis einen<br />
sogenannten Treuhandvertrag. Für den Betrag von 5250<br />
Euro sollte dieser nach dem Tod des Mannes 30 Jahre<br />
lang sein Urnengrab pflegen. Laut Vertragsformular war<br />
eine Kündigung des Vertrages zu Lebzeiten<br />
ausgeschlossen. Dennoch kündigte der Mann nach<br />
einigen Monaten den Grabpflegevertrag, nachdem seine<br />
Tochter ihm versprochen hatte, das Grab zu pflegen.<br />
Der Kirchenkreis weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen.<br />
Er berief sich auf die Unkündbarkeit.<br />
Der Bundesgerichtshof erklärte die Vertragsbedingung<br />
für unwirksam. Der Mann war nach Ansicht des Gerichts<br />
sehr wohl berechtigt, den Vertrag zu kündigen.<br />
Schließlich haben viele ältere Menschen den Wunsch,<br />
schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln.<br />
Entweder haben sie keine Angehörigen oder sie wollen<br />
sie entlasten. Manchmal befürchten sie auch, dass die<br />
Familie das Grab nicht pflegen wird.<br />
Dabei entspricht es durchaus dem Interesse des<br />
Kunden, eine spätere Kündigung durch die Erben zu<br />
verhindern. Eine Kündigung durch den Kunden selbst<br />
auszuschließen, geht dagegen zu weit. Das Ziel des<br />
Vertrages macht es nicht erforderlich, ihn selbst<br />
langfristig zu binden und jede Änderung seines Willens<br />
zu ignorieren.<br />
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2009, Az. III ZR<br />
142/08<br />
Behindertes Kind: Bestimmte<br />
Mehraufwendungen neben<br />
Behindertenpauschbetrag<br />
steuerlich zu berücksichtigen<br />
Bestimmte Mehraufwendungen, die ein Steuerpflichtiger<br />
für sein behindertes Kind hat, kann er neben dem<br />
Behindertenpauschbetrag und dem Pflegepauschbetrag<br />
geltend machen. Das gilt nach einem Urteil des<br />
Finanzgerichts (FG) München etwa für den Fall, in dem<br />
eine Betreuerin für den Schulbesuch des Kindes erforderlich<br />
ist. Ein solcher Sachverhalt sei so außergewöhnlich,<br />
dass er als nicht vom Behindertenpauschbetrag<br />
umfasst anzusehen sei.<br />
Auch die Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter,<br />
die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt<br />
seien, seien nicht vom Behindertenpauschbetrag<br />
umfasst und könnten dem Grunde nach neben diesem in<br />
angemessenem Umfang zusätzlich angesetzt werden,<br />
so das FG weiter. Dies gelte grundsätzlich für alle Kfz-<br />
Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />
seien.<br />
Der Hygieneaufwand kann laut Gericht indes nur dann<br />
im Wege des Einzelansatzes geltend gemacht werden,<br />
wenn auf den Behindertenpauschbetrag verzichtet wird.<br />
Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom<br />
23.03.2009, 1 K 2854/08<br />
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