Mandantenbrief - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH Januar 2010<br />
Wiederbeschaffung würde nur 5.500 Euro kosten. Die<br />
Versicherung zahlte daher nur 3.506 Euro. Das war dem<br />
Kläger zuwenig. Für 3.000 Euro sei ein entsprechendes<br />
Fahrzeug nicht zu bekommen. Er wolle es daher<br />
reparieren lassen und weiter nutzen. Schließlich erhob<br />
er vor dem AG München Klage über etwa 4.240 Euro.<br />
Jedoch ohne Erfolg. Die zuständige Richterin verwies<br />
darauf, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege,<br />
da die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert<br />
um mehr als 130 Prozent überstiegen.<br />
Dann könne lediglich der Wiederbeschaffungswert<br />
ersetzt verlangt werden. Der Ersatz der Reparaturkosten<br />
sei unverhältnismäßig. Zwar liege hier nur eine<br />
Überschreitung um 1,7 Prozent vor. Die von der<br />
<strong>Recht</strong>ssprechung entwickelte 130-Prozent-Grenze sei<br />
dennoch nicht weiter auszudehnen. Durch die Grenze<br />
werde dem Wunsch des Autobesitzers, sein Auto zu<br />
behalten, hinreichend Rechnung getragen. Eine<br />
schrittweise weitere Ausdehnung würde nach Ansicht<br />
der Richterin dagegen nur zu großen Unbilligkeiten<br />
führen.<br />
Die Überschreitung um 1,7 Prozent sah das AG auch<br />
nicht als unerheblich an. Umgerechnet würde es um 93<br />
Euro gehen. Dies sei keine Bagatelle. Soweit der Kläger<br />
einwende, er bekomme für 3.000 Euro kein<br />
gleichwertiges Auto, verkenne er, dass er durch den<br />
Verkauf des Unfallwagens noch 2.500 Euro Restwert<br />
erzielen könne. Ihm stünden daher 5.500 Euro zur<br />
Verfügung. Damit könne er ein gleichwertiges Fahrzeug<br />
kaufen. Die Versicherung habe daher korrekt<br />
abgerechnet, so das AG abschließend.<br />
Amtsgericht München, Urteil vom 20.5.2009, 345 C<br />
4756/09, rechtskräftig<br />
<strong>Recht</strong>mäßig: Umweltzone<br />
Oberhausen/Mülheim (Ruhr)<br />
Weil er einen 1982 erstmals zugelassenen nicht<br />
plakettenfähigen VW-Bus Typ T2 fährt, hatte ein Mann<br />
aus Duisburg gegen die in Oberhausen und Mülheim<br />
(Ruhr) aufgestellten «Umweltzone»-Verkehrszeichen<br />
geklagt. Allerdings ohne Erfolg. Die Umweltzone sei<br />
notwendig, weil die Werte für Stickstoffdioxid und<br />
Feinstaub innerhalb ihres Geltungsbereichs im Bezugsjahr<br />
2006 überschritten worden seien, so das<br />
Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.<br />
Keinen Erfolg hatte auch die zweite Klage des Mannes,<br />
mit der er eine Ausnahmegenehmigung für seinen VW-<br />
Bus erzwingen hatte wollen. Dazu brachte er vor, er<br />
müsse regelmäßig seinen Hausarzt in Oberhausen<br />
aufsuchen. Dies genügte dem VG nicht. Zum einen habe<br />
der Kläger die Notwendigkeit der Arztbesuche nicht<br />
ausreichend belegt, zum Beispiel durch Bescheinigungen<br />
des Arztes. Außerdem sei es ihm möglich, die<br />
Umweltzone ohne unzumutbaren Aufwand zu umfahren<br />
und die letzten 500 Meter bis zum Standort der<br />
Arztpraxis zu Fuß zurückzulegen. Das gelte umso mehr,<br />
als er nicht gehbehindert sei.<br />
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 08.12.2009,<br />
3 K 3720/09 und 3 K 285/09<br />
Pkw-Stellplätze: In Mischgebiet<br />
darf Errichtung nur aus<br />
gewichtigen Gründen eingeschränkt<br />
werden<br />
In einem Mischgebiet, in dem eine gewerbliche<br />
Stellplatzvermietung zulässig ist, bedarf es für eine<br />
Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer<br />
gewichtiger Gründe. Dies hat das Verwaltungsgericht<br />
(VG) Koblenz entschieden und deswegen die<br />
<strong>Recht</strong>mäßigkeit einer Stellplatzsatzung einer in der Nähe<br />
des Flughafens Frankfurt/Hahn gelegenen Ortsgemeinde<br />
angezweifelt. Die Satzung sieht Höchstzahlen<br />
für die Errichtung von Stellplätzen vor, weil die<br />
Gemeinde fürchtet, dass viele Grundstückseigentümer<br />
sonst auf ihren Privatgrundstücken Parkplätze für<br />
Flugreisende errichten würden. Dies aber würde das<br />
Ortsbild nach Ansicht der Gemeinde erheblich beeinträchtigen.<br />
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der<br />
Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem<br />
Geschäftshaus bebauten Grundstücks in der Gemeinde<br />
Lautzenhausen im vereinfachten Verfahren eine<br />
Baugenehmigung für 14 Stellplätze beantragt. Bewilligt<br />
wurden ihm unter Verweis auf die Stellplatzsatzung nur<br />
acht Plätze. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.<br />
Allerdings ohne Erfolg. Zur Begründung wurde ausgeführt,<br />
der Kläger habe kein Sachbescheidungsinteresse<br />
an einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren,<br />
da die Stellplatzsatzung der Errichtung der Stellplätze<br />
entgegenstehe und diese daher nicht legal verwirklicht<br />
werden könnten.<br />
Die daraufhin vor dem VG Koblenz erhobene Klage<br />
hatte Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein<br />
Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der<br />
Genehmigung für die beantragten Stellplätze nicht<br />
abgesprochen werden. Dies sei nur dann möglich, wenn<br />
das Vorhaben offensichtlich gegen die Stellplatzsatzung<br />
verstoße. Davon sei hier jedoch nicht auszugehen. Denn<br />
es lägen <strong>Recht</strong>mäßigkeitsbedenken gegen die Satzung<br />
vor. So bestehe Anlass zur Überprüfung, ob für die<br />
Stellplatzsatzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche<br />
Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier<br />
vorliege und in dem eine gewerbliche Stellplatzvermietung<br />
zulässig sei, bedürfe es bei einer Verhinderung der<br />
gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger Gründe.<br />
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.11.2009, 7 K<br />
292/09.KO<br />
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