Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
Angestellte<br />
Urlaubsgeld: Finanzamt<br />
partizipiert in den meisten<br />
Fällen<br />
Zahlt der Arbeitgeber mit dem Juligehalt auch das alljährliche<br />
Urlaubsgeld aus, interessiert dies auch den<br />
Fiskus sowie die Sozialversicherungen. Denn das Urlaubsgeld<br />
2010 unterliegt bei Auszahlung in voller Höhe<br />
der Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen ebenfalls an.<br />
Eine Besonderheit gibt es, sofern der Angestellte einen<br />
Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub erhält. Hier<br />
kommt eine Tarifermäßigung in Betracht, wenn es um<br />
eine Abfindung für mehrere Jahre geht.<br />
Generell verbleibt netto aber meist wenig vom Extrageld,<br />
das der Chef tariflich oder freiwillig für die Erholung auszahlt.<br />
Wird das Gehaltsextra prozentual vom normalen<br />
durchschnittlichen Lohn berechnet, spielt es fürs Finanzamt<br />
keine Rolle, ob Teile dieser Grundbasis steuerfrei<br />
bleiben. So ist auch das auf Nacht- oder Feiertagszuschläge<br />
entfallende Urlaubsgeld voll steuerpflichtig.<br />
Denn die Freiheit gewährt der Fiskus nur, wenn tatsächlich<br />
an ungewöhnlichen Zeiten gearbeitet wird. Das hatte<br />
der Bundesfinanzhof jüngst entschieden (Az. I R 25/08).<br />
Bei unbezahltem Urlaub, etwa wegen Verwandtenbetreuung<br />
oder längerem Besuch in der Heimat, entfällt<br />
eine Besteuerung mangels Geldzufluss. Das hat den<br />
Vorteil, dass die Lohnsteuer für "halbe" Monate nur gering<br />
ausfällt. Nimmt der Angestellte zum Beispiel vom<br />
16. bis zum 30. eines Monats unbezahlten Urlaub, bemisst<br />
sich die Steuer nur vom halben Normallohn und<br />
kann hierdurch sogar ganz ausfallen. In der Sozialversicherung<br />
bleibt das Beschäftigungsverhältnis für einen<br />
Monat weiter erhalten. Dauert die unbezahlte Pause<br />
hingegen länger, endet die Mitgliedschaft in der Kranken-<br />
und Pflegeversicherung, der Urlauber ist abzumelden.<br />
Er sollte dann eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung<br />
abschließen.<br />
Keine Besonderheit gibt es im Baugewerbe durch die<br />
Zusatzversorgung. Hier fließen den Bauarbeitern Gelder<br />
aus der Urlaubskasse zu, die aber ebenfalls normal<br />
versteuert werden. Das gilt auch für eine gezahlte Entschädigung<br />
für verfallende Urlaubsansprüche.<br />
Die Firma kann die Abgaben für das Urlaubsgeld auch<br />
aus eigener Tasche übernehmen. Will sich der Chef<br />
großzügig zeigen, zahlt er eine pauschale Lohnsteuer<br />
und die sommerliche Unterstützung dann netto an die<br />
Mitarbeiter aus. Hierfür müssen im Betrieb aber mindestens<br />
20 Mitarbeiter Urlaubsgeld erhalten.<br />
Die zusätzliche Leistung des Arbeitgebers steht der<br />
Belegschaft nur dann zu, wenn sich der Anspruch auf<br />
Urlaubsgeld aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag oder<br />
einer Betriebsvereinbarung ergibt. Allerdings kann sich<br />
ein Zahlungsanspruch auch daraus ergeben, dass der<br />
Chef das Urlaubsgeld freiwillig bereits drei Jahre hintereinander<br />
vorbehaltlos gezahlt hat. Teilzeitkräfte können<br />
ein zusätzliches Urlaubsgeld fordern, wenn es ihnen<br />
zwar nicht vertraglich zugesichert wurde, aber die Vollbeschäftigten<br />
des Betriebes die Zusatzleistung des Arbeitgebers<br />
bekommen. Urlaubsgeld wird meist in Festbeträgen<br />
oder in Prozentsätzen vom Gehalt gezahlt.<br />
Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit kann eine<br />
Rolle spielen.<br />
Leasingsonderzahlung: Durch<br />
Entfernungspauschale und<br />
pauschale Kilometersätze<br />
abgegolten<br />
Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für<br />
Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen<br />
Kosten geltend, kann eine bei Leasingbeginn zu erbringende<br />
Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen<br />
Nutzung des Pkw nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
gehören. Soweit allerdings der Arbeitnehmer<br />
den Pkw auch für die Wege zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte nutzt, ist die Leasingsonderzahlung durch<br />
die Entfernungspauschale abgegolten, wie der BFH jetzt<br />
entschieden hat.<br />
Die Richter betonen, dass mit der Entfernungspauschale<br />
sämtliche durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
veranlassten Kosten abgegolten seien. Dazu<br />
zähle auch die anteilige Leasingsonderzahlung.<br />
Der BFH hat zudem klargestellt, dass der sofortige steuerliche<br />
Abzug der Leasingsonderzahlung in Höhe des<br />
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