Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
gering ausfallen oder gleich ganz entfallen lassen wollen.<br />
Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Unternehmer<br />
eine Lotto- und Toto-Annahmestelle nebst zugehörigem<br />
Kiosk. Seinen dem Betrieb zugeordneten Pkw veräußerte<br />
er und wandte hierfür die Differenzbesteuerung an. Da<br />
der Verkaufs- unter seinem ehemaligen Einkaufspreis<br />
lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an.<br />
Hintergrund für diese günstige Rechnung ist Paragraf<br />
25a Umsatzsteuergesetz, wonach ein Wiederverkäufer<br />
für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände nur<br />
die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem<br />
eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen<br />
kann. Ergibt sich eine negative Differenz, beträgt die<br />
Bemessungsgrundlage 0 Euro. Voraussetzung für die<br />
Anwendung ist jedoch, dass der Wiederverkäufer aus<br />
dem Erwerb der Gebrauchtgegenstände damals keinen<br />
Vorsteuerabzug geltend machen konnte, etwa weil der<br />
den Pkw von privater Hand gekauft hatte.<br />
Die Differenzbesteuerung wird in der Praxis meist von<br />
Kfz-Betrieben beim Verkauf von Gebrauchtwagen und<br />
generell Händlern angewendet, die etwa Antiquitäten auf<br />
dem Flohmarkt anbieten. Doch nach Ansicht der Richter<br />
ist es nicht notwendig, dass es sich um einen Unternehmer<br />
handeln muss, der klassischerweise mit solchen<br />
Gegenständen handelt.<br />
Auch der gelegentliche Verkauf von zum Anlagevermögen<br />
gehörenden, gebrauchten Fahrzeugen oder Maschinen<br />
gehört dazu. Entscheidend ist lediglich, dass der<br />
Unternehmer überhaupt im Rahmen seines Geschäftsbetriebs<br />
mit beweglichen Gegenständen handelt.<br />
Das können neben Gebrauchtwagen und Antiquitäten<br />
eben auch Selbstständige sein, die wie im Urteilsfall mit<br />
Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren<br />
handeln, die neue Gegenstände darstellen. Hierfür gibt<br />
es zwar keine Differenzbesteuerung, wohl aber für den<br />
darüber hinaus gehenden gelegentlichen Verkauf von<br />
Gebrauchtgegenständen.<br />
Anrufungsauskunft nur im<br />
Verhältnis zwischen<br />
Betriebsstätten-Finanzamt und<br />
Arbeitgeber bindend<br />
Einer Anrufungsauskunft kommt nur im Verhältnis zwischen<br />
dem Betriebsstätten-Finanzamt und dem Arbeitgeber<br />
Bindungswirkung zu. Dies teilt das Finanzgericht<br />
(FG) Düsseldorf im Zusammenhang mit mehreren bei<br />
ihm laufenden Verfahren mit, in denen sich Arbeitnehmer<br />
unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft<br />
gegen Steuernachforderungen der<br />
Finanzverwaltung wenden.<br />
Ausgangspunkt des Streits sind laut FG Sonderzahlungen,<br />
die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem<br />
Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und<br />
die in 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung<br />
unterworfen worden waren. Nachdem zunächst der 13.<br />
Senat in einer Entscheidung vom 14.05.2009 (13 V<br />
757/09 A(E)) die Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheide<br />
und in einer Entscheidung vom<br />
28.05.2009 (13 V 801/09 A(E)) die Vollziehung eines<br />
Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an<br />
der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt hatte, hat<br />
der 11. Senat des FG am 05.11.2009 die Klagen in der<br />
Hauptsache abgewiesen. Die zugelassene Revision<br />
wurde nach Angaben des FG Düsseldorf zwischenzeitlich<br />
eingelegt. Die übrigen Verfahren beim FG Düsseldorf<br />
ruhen im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren.<br />
Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 05.11.2010, 11 K<br />
1116/09 E (BFH: VI R 63/09) und 11 K 832/09 E (BFH:<br />
IV R 61/09)<br />
Zusammenfassende Meldung:<br />
Jetzt auch Bundesrat-<br />
Ausschuss für Verlängerung<br />
der Abgabefrist<br />
Nachdem der Deutsche Steuerberaterverband e.V.<br />
(DStV) bereits seit längerem auf eine Verlängerung der<br />
Frist für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung<br />
(ZM) bis zum Ende des Folgemonats drängt, fordert dies<br />
jetzt auch der Finanzausschuss des Bundesrates in<br />
einer Beschlussempfehlung (BR-Drs. 318/1/10). Hierauf<br />
weist der DStV hin.<br />
In der Beschlussempfehlung wird laut DStV der Argumentation<br />
des Steuerberaterverbandes entsprechend<br />
ausgeführt, dass durch die mit dem Gesetz zur Umsetzung<br />
steuerlicher EU-Vorgaben vom 08.04.2010 verkürzte<br />
Frist insbesondere Steuerberater vor erhebliche<br />
praktische Probleme gestellt würden, da die ZM regelmäßig<br />
erst nach abschließender Bearbeitung der Buchhaltung<br />
und der damit verbundenen umsatzsteuerlichen<br />
Wertungen erstellt werden könne. Damit werde jedoch<br />
de facto die Frist zur Bearbeitung der Umsatzsteuer-<br />
Voranmeldung um regelmäßig 15 Tage verkürzt, wenn<br />
man die bei beratenden Mandanten als Standard zu<br />
bezeichnende Dauerfristverlängerung berücksichtige.<br />
Bedenke man weiter, dass die Buchhaltungsunterlagen<br />
durch den Mandanten zunächst aufbereitet und dem<br />
Steuerberater zur Verfügung gestellt werden müssten,<br />
zeige sich sehr schnell, dass die derzeitige gesetzliche<br />
Regelung problematisch sei.<br />
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom Juli 2010<br />
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