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Mandantenbrief - Valuenet

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />

gering ausfallen oder gleich ganz entfallen lassen wollen.<br />

Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Unternehmer<br />

eine Lotto- und Toto-Annahmestelle nebst zugehörigem<br />

Kiosk. Seinen dem Betrieb zugeordneten Pkw veräußerte<br />

er und wandte hierfür die Differenzbesteuerung an. Da<br />

der Verkaufs- unter seinem ehemaligen Einkaufspreis<br />

lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an.<br />

Hintergrund für diese günstige Rechnung ist Paragraf<br />

25a Umsatzsteuergesetz, wonach ein Wiederverkäufer<br />

für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände nur<br />

die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem<br />

eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen<br />

kann. Ergibt sich eine negative Differenz, beträgt die<br />

Bemessungsgrundlage 0 Euro. Voraussetzung für die<br />

Anwendung ist jedoch, dass der Wiederverkäufer aus<br />

dem Erwerb der Gebrauchtgegenstände damals keinen<br />

Vorsteuerabzug geltend machen konnte, etwa weil der<br />

den Pkw von privater Hand gekauft hatte.<br />

Die Differenzbesteuerung wird in der Praxis meist von<br />

Kfz-Betrieben beim Verkauf von Gebrauchtwagen und<br />

generell Händlern angewendet, die etwa Antiquitäten auf<br />

dem Flohmarkt anbieten. Doch nach Ansicht der Richter<br />

ist es nicht notwendig, dass es sich um einen Unternehmer<br />

handeln muss, der klassischerweise mit solchen<br />

Gegenständen handelt.<br />

Auch der gelegentliche Verkauf von zum Anlagevermögen<br />

gehörenden, gebrauchten Fahrzeugen oder Maschinen<br />

gehört dazu. Entscheidend ist lediglich, dass der<br />

Unternehmer überhaupt im Rahmen seines Geschäftsbetriebs<br />

mit beweglichen Gegenständen handelt.<br />

Das können neben Gebrauchtwagen und Antiquitäten<br />

eben auch Selbstständige sein, die wie im Urteilsfall mit<br />

Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren<br />

handeln, die neue Gegenstände darstellen. Hierfür gibt<br />

es zwar keine Differenzbesteuerung, wohl aber für den<br />

darüber hinaus gehenden gelegentlichen Verkauf von<br />

Gebrauchtgegenständen.<br />

Anrufungsauskunft nur im<br />

Verhältnis zwischen<br />

Betriebsstätten-Finanzamt und<br />

Arbeitgeber bindend<br />

Einer Anrufungsauskunft kommt nur im Verhältnis zwischen<br />

dem Betriebsstätten-Finanzamt und dem Arbeitgeber<br />

Bindungswirkung zu. Dies teilt das Finanzgericht<br />

(FG) Düsseldorf im Zusammenhang mit mehreren bei<br />

ihm laufenden Verfahren mit, in denen sich Arbeitnehmer<br />

unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft<br />

gegen Steuernachforderungen der<br />

Finanzverwaltung wenden.<br />

Ausgangspunkt des Streits sind laut FG Sonderzahlungen,<br />

die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem<br />

Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und<br />

die in 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung<br />

unterworfen worden waren. Nachdem zunächst der 13.<br />

Senat in einer Entscheidung vom 14.05.2009 (13 V<br />

757/09 A(E)) die Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheide<br />

und in einer Entscheidung vom<br />

28.05.2009 (13 V 801/09 A(E)) die Vollziehung eines<br />

Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an<br />

der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt hatte, hat<br />

der 11. Senat des FG am 05.11.2009 die Klagen in der<br />

Hauptsache abgewiesen. Die zugelassene Revision<br />

wurde nach Angaben des FG Düsseldorf zwischenzeitlich<br />

eingelegt. Die übrigen Verfahren beim FG Düsseldorf<br />

ruhen im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren.<br />

Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 05.11.2010, 11 K<br />

1116/09 E (BFH: VI R 63/09) und 11 K 832/09 E (BFH:<br />

IV R 61/09)<br />

Zusammenfassende Meldung:<br />

Jetzt auch Bundesrat-<br />

Ausschuss für Verlängerung<br />

der Abgabefrist<br />

Nachdem der Deutsche Steuerberaterverband e.V.<br />

(DStV) bereits seit längerem auf eine Verlängerung der<br />

Frist für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung<br />

(ZM) bis zum Ende des Folgemonats drängt, fordert dies<br />

jetzt auch der Finanzausschuss des Bundesrates in<br />

einer Beschlussempfehlung (BR-Drs. 318/1/10). Hierauf<br />

weist der DStV hin.<br />

In der Beschlussempfehlung wird laut DStV der Argumentation<br />

des Steuerberaterverbandes entsprechend<br />

ausgeführt, dass durch die mit dem Gesetz zur Umsetzung<br />

steuerlicher EU-Vorgaben vom 08.04.2010 verkürzte<br />

Frist insbesondere Steuerberater vor erhebliche<br />

praktische Probleme gestellt würden, da die ZM regelmäßig<br />

erst nach abschließender Bearbeitung der Buchhaltung<br />

und der damit verbundenen umsatzsteuerlichen<br />

Wertungen erstellt werden könne. Damit werde jedoch<br />

de facto die Frist zur Bearbeitung der Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung um regelmäßig 15 Tage verkürzt, wenn<br />

man die bei beratenden Mandanten als Standard zu<br />

bezeichnende Dauerfristverlängerung berücksichtige.<br />

Bedenke man weiter, dass die Buchhaltungsunterlagen<br />

durch den Mandanten zunächst aufbereitet und dem<br />

Steuerberater zur Verfügung gestellt werden müssten,<br />

zeige sich sehr schnell, dass die derzeitige gesetzliche<br />

Regelung problematisch sei.<br />

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom Juli 2010<br />

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