Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten war<br />
erfolglos. Der BGH hat insbesondere die dem Berufungsurteil<br />
zugrunde liegende Auslegung des Objektund<br />
Finanzierungsvermittlungsauftrags bestätigt, nach<br />
der die dort im Einzelnen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen<br />
als Gesamtprovisionen zu verstehen seien, zu<br />
denen die Vermittlerinnen die Vermittlung insgesamt<br />
durchführen sollten. Diese Auslegung sei angesichts des<br />
in dem formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag<br />
ausdrücklich enthaltenen Hinweises,<br />
der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der Aufstellung<br />
benannten Vermittlungsfirmen zu den dort im Einzelnen<br />
genannten Gebührensätzen ausgeführt werden,<br />
vertretbar.<br />
Der BGH weist darauf hin, dass gleich lautende Objektund<br />
Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den<br />
Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet<br />
worden seien. Deswegen habe das Urteil über<br />
den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung.<br />
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2010, XI ZR 104/08<br />
Ungedeckte Leerverkäufe:<br />
Bundestag beschließt Verbot<br />
Der Bundestag hat das Gesetz zur Vorbeugung gegen<br />
missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte<br />
beschlossen. Mit dem Gesetz sollen im Interesse der<br />
Finanzmarktstabilität sogenannte ungedeckte Leerverkäufe<br />
in Aktien oder Staatsanleihen der Eurozone verboten<br />
werden. Der Bundesrat wird nach Mitteilung der<br />
Regierung am 09.07.2010 abschließend über das Gesetz<br />
beraten.<br />
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) hatte bereits am 18.05.2010 eine Reihe von<br />
hochspekulativen Geschäften befristet verboten. Die in<br />
dem Gesetz vorgesehenen Verbote betreffen Wertpapiere,<br />
die an einer deutschen Börse im regulierten Markt<br />
zugelassen sind. Verboten werden ungedeckte Leerverkäufe<br />
in deutschen Aktien, ungedeckte Leerverkäufe in<br />
Staatspapieren von Euro-Ländern sowie ungedeckte<br />
Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps -<br />
CDS) auf Ausfallrisiken von Euro-Ländern, die ohne<br />
Absicherungszweck erworben werden.<br />
Zugleich ermächtigt das Gesetz die BaFin, im Einvernehmen<br />
mit der Bundesbank vorübergehend weitere<br />
Geschäfte bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verbieten.<br />
Dieses Verbot kann die BaFin maximal um weitere<br />
zwölf Monate verlängern. Diese Regelungen betreffen<br />
Derivate, die Leerverkäufe in deutschen Aktien und in<br />
Staatspapieren von Euro-Ländern abbilden. Außerdem<br />
kann es Währungsderivate auf den Euro betreffen, die<br />
nicht der Absicherung von Währungsrisiken dienen.<br />
Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetz ein<br />
zweistufiges Transparenzsystem, das heißt eine Meldebeziehungsweise<br />
Veröffentlichungspflicht, für sogenannte<br />
Netto-Leerverkaufspositionen einführen. Dies, so die<br />
Regierung, sei notwendig, da sich ungedeckte Leerver-<br />
käufe im Nachhinein auch für die Aufsichtsbehörden<br />
schwer erkennen ließen. Geplant ist daher eine Meldepflicht<br />
bereits kleinerer Netto-Leerverkaufspositionen.<br />
Damit könne die BaFin frühzeitig erkennen, ob große<br />
Leerverkaufspositionen entstünden, schreibt die Regierung.<br />
Bundesregierung; PM vom 02.07.2010<br />
Allgemein blumige<br />
Ausführungen sind auch<br />
Prominenten erlaubt<br />
Auch wenn ein ehemaliger Bundesverteidigungsminister<br />
als Vorsitzender des Beirats einer Kommanditgesellschaft<br />
fungiert, ist er nicht persönlich zu Schadenersatzzahlungen<br />
heranzuziehen, wenn ein von der Gesellschaft<br />
ausgegebener Fonds Pleite macht und Beteiligungen<br />
eines Ehepaares wertlos geworden sind.<br />
Die Anleger können nicht argumentieren, sie hätten auf<br />
die Kompetenz des Ex-Ministers gesetzt und deswegen<br />
Fonds-Beteilungen der KG gekauft. Stellt sich heraus,<br />
dass der ehemalige Politiker "allgemein blumige Ausführungen<br />
zu verschiedenen Möglichkeiten der Geldanlage"<br />
gemacht hatte, so muss er nicht haften, wenn der Fonds<br />
einbricht. Wird in der Werbung auch darauf hingewiesen,<br />
dass "allein nach Kenntnisnahme des Emmissionsprospektes<br />
entschieden werden" solle, ob Anteile<br />
gekauft werden oder nicht, so haben enttäuschte Anleger<br />
keine Chance auf Schadenersatz.<br />
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010, 6 U<br />
155/07<br />
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