Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
Zur Haftung wegen Verletzung<br />
des Urheberrechts bei<br />
Filesharing<br />
Unkenntnis schützt vor (Mit-)Haftung nicht. Das musste<br />
der Vater eines volljährigen Sohnes feststellen. Sie wurden<br />
gemeinsam zur Zahlung von 3.000 Euro verurteilt.<br />
Hintergrund: Der Sohn hatte ohne Wissen des Vaters<br />
über dessen PC an einer illegalen Musiktauschbörse<br />
teilgenommen.<br />
Ein volljähriger Sohn hatte den Computer seines Vaters<br />
genutzt und über ein sogenanntes Filesharing-<br />
Programm in einer Musiktauschbörse illegal 132 Musiktitel<br />
angeboten - unter anderem von Künstlern wie Grönemeyer,<br />
Iron Maiden, Metallica. Andere Mitglieder des<br />
Tauschnetzwerkes konnten sich somit die Lieder vom<br />
Rechner des Vaters kostenlos herunterladen.<br />
Dieser Urheberrechtsverletzung kam die Musikindustrie<br />
(hier: EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner<br />
Music) auf die Schliche und ging anwaltlich dagegen<br />
vor.<br />
Der Vater hatte vom illegalen Treiben seines Sohnes<br />
nichts gewusst. Er konnte nachweislich den Computer<br />
noch nicht einmal bedienen. Außergerichtlich hatte er<br />
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben<br />
und sich somit verpflichtet, zukünftig keine Verstöße<br />
gegen das Urheberrecht mehr zu begehen. Gestritten<br />
wurden am Ende um die Anwaltskosten der Musikindustrie,<br />
die mit 3.000 Euro beziffert waren.<br />
Das Landgericht Magdeburg verurteilte Vater und Sohn<br />
zur Übernahme der Anwaltskosten. Diese seien berechtigt.<br />
Der Sohn haftet für die Kosten der Rechtsverfolgung,<br />
weil er an einer illegalen Tauschbörse teilgenommen<br />
hat und somit gegen das Urheberrecht verstoßen<br />
hat. Auch der Vater haftet, weil er nicht verhindert hat,<br />
dass der illegale Datentausch über seinen Internetzugang<br />
abgewickelt wurde. Eine Installation von sogenannten<br />
Firewalls oder andere Schutzprogramme hätten<br />
dies verhindern können. Die fehlende eigene PC-<br />
Erfahrung schließt die Haftung nicht aus. Schließlich<br />
hätte er sachkundige Hilfe Dritter in Anspruch nehmen<br />
können.<br />
Fazit: Ein legaler Musikdownload ist preiswerter. Denn<br />
hier schlagen die 132 Musiktitel mit rund 22 Euro pro<br />
Titel teuer zu Buche.<br />
LG Magdeburg, Urteil vom 23. 3. 2010, Az. 7 O 2274/09<br />
Verkauf einer Internet-Domain<br />
ist steuerfrei<br />
Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt<br />
nicht der Einkommensteuer. Voraussetzungen: Der<br />
Verkäufer wartet die einjährige Spekulationsfrist ab und<br />
handelt nicht gewerblich.<br />
Der Kläger verkaufte im Jahr 2001 eine Domain, die er<br />
1999 bei der DENIC hatte registrieren lassen. Das Finanzamt<br />
meinte, es handle sich um eine sonstige Leistung,<br />
die nach § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer<br />
unterliegt. Begründung: Der Kläger habe gegen Zahlung<br />
eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain<br />
verzichtet. Der Verkäufer der Domain wehrte sich<br />
gegen diese Einschätzung und bekam vom FG Köln<br />
Recht.<br />
Die Richter erklärten, eine sonstige Leistung setze voraus,<br />
dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain<br />
fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen<br />
der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain<br />
jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags.<br />
Damit habe der Kläger sein Recht an der<br />
Domain endgültig verloren. Da der Verkauf der Domain<br />
also nicht als sonstige Leistung zu besteuern war und<br />
der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist<br />
nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG erfolgte,<br />
durfte hier keine Einkommensteuer erhoben werden.<br />
FG Köln, Urteil vom 20.4.2010, Az. 8 K 3038/08; Revision<br />
zum BFH wurde zugelassen<br />
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