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Mandantenbrief - Valuenet

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />

in einer Familie zusammenlebender Personen oder einer<br />

einzelnen Person zu verstehen. Dabei erstreckt sich<br />

der Haushalt nicht nur auf die von Mieter oder Eigentümer<br />

zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume, sondern<br />

umfasst auch das zu der Wohnung gehörende<br />

Grundstück. Daher werden auch Maßnahmen der Gestaltung<br />

eines zu einem Haushalt gehörenden Gartens<br />

steuerlich gefördert, nicht aber das Grundstück, auf dem<br />

sich ein Gebäude im Baustadium befindet.<br />

Die Finanzverwaltung macht bei einem Umzug in eine<br />

andere Wohnung oder ein anderes Haus für die Renovierungsmaßnahmen<br />

im neuen Haushalt eine Ausnahme.<br />

So gibt es die Steuerermäßigung für den Aufwand<br />

bereits, sofern die Maßnahmen in einem engen zeitlichen<br />

Zusammenhang zum Umzug stehen. Erfolgen<br />

Gartenarbeiten aber schon ein Jahr vor dem geplanten<br />

Einzug, kann nicht mehr von einem unmittelbar im Zusammenhang<br />

mit dem Wohnungswechsel die Rede sein.<br />

Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn der neue<br />

Hausbesitzer den Gärtner kurz vor dem Fertigstellungsoder<br />

Umzugstermin engagiert. Dann wäre es nicht<br />

schädlich, dass er bei Auftragserteilung noch im alten<br />

Domizil wohnt.<br />

Immobilien-Wertgutachten:<br />

Banken dürfen Kunden nicht<br />

zur Kasse bitten<br />

Lässt eine Bank oder eine Bausparkasse ein Gutachten<br />

zum Wert einer Immobilie anfertigen, um sich bei einer<br />

Darlehensgewährung abzusichern, dürfen sie dem Kunden<br />

hierfür nichts berechnen. Dies jedenfalls meint das<br />

Oberlandesgericht (OLG) Celle.<br />

Wie das Magazin «Focus» aktuell auf seinen Internetseiten<br />

berichtet, hat das Gericht eine Bausparkasse dazu<br />

verurteilt, eine Ordnungsstrafe von 100.000 Euro zu<br />

zahlen, weil sie ihren Kunden für die Wertgutachten eine<br />

Gebühr abverlangt hatte (13 W 49/10). Das dürfe sie<br />

nicht, weil das Gutachten allein im Interesse der Bausparkasse<br />

eingeholt worden sei.<br />

«Focus», Meldung vom 23.06.2010<br />

Vergütung für Solarstrom sinkt<br />

ab 1.7.2010<br />

Wer Strom aus einer Photovoltaik(PV)-Anlage in das<br />

Stromnetz einspeist oder selbst verbraucht, bekommt<br />

eine gesetzlich garantierte Vergütung. Nach langem<br />

Tauziehen haben sich Bundestag und Bundesrat geeinigt:<br />

Ab 1.7.2010 sinkt die Vergütung.<br />

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das die Förderung<br />

der PV-Anlagen regelt, wird entsprechend geändert.<br />

Das haben Bundestag und Bundesrat nach einer<br />

Einigung im Vermittlungsausschuss endgültig beschlossen.<br />

Und das sind die wichtigsten Punkte:<br />

In der ersten Stufe reduziert sich die Einspeisevergütung<br />

für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.7.2010 in<br />

Betrieb genommen werden, einmalig um folgende Prozentsätze:<br />

- für Anlagen auf oder an Gebäuden um 13 Prozent,<br />

- für Freiflächenanlagen auf Flächen, die vormals wirtschaftlich<br />

oder militärisch genutzt wurden (Konversionsflächen),<br />

um 8 Prozent,<br />

- für Anlagen auf sonstigen Flächen wie zum Beispiel<br />

Gewerbegebieten um 12 Prozent.<br />

In einer zweiten Stufe sinken die Vergütungen für alle<br />

Anlagen, die nach dem 30.9.2010 in Betrieb gehen,<br />

nochmals um 3 Prozentpunkte.<br />

Gleichzeitig wird der Zielkorridor für den Ausbau der<br />

Solarenergie an die dynamische Marktentwicklung angepasst.<br />

Er steigt für 2010 und 2011 auf 2.500 bis 3.500<br />

Megawatt installierte Leistung jährlich. Dies beeinflusst<br />

auch die Höhe der Vergütung ab 2011.<br />

Für Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen<br />

gibt es gar keine Vergütung mehr, wenn die Anlage nach<br />

dem 30.6.2010 in Betrieb genommen wird. Ausgenommen<br />

hiervon sind Anlagen, die sich im Bereich von<br />

vor dem 25.3.2010 (= Tag der ersten Lesung des Gesetzes<br />

im Bundestag) beschlossenen Bebauungsplänen<br />

befinden und bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb<br />

genommen werden.<br />

Die Befristung der Vergütung von Freiflächenanlagen bis<br />

zum 1.1.2015 wird aufgehoben. Damit wird auch Strom<br />

aus nach dem 31.12.2014 in Betrieb genommenen PV-<br />

Anlagen auf Freiflächen vergütet.<br />

Der Direktverbrauch von Solarstrom wird stärker gefördert,<br />

allerdings nur befristet bis zum 31.12.2011. Die<br />

Regelung wird so erweitert, dass nicht nur der Strom aus<br />

kleinen Anlagen bis 30 kW installierter Leistung direkt<br />

genutzt werden kann, sondern dies jetzt auch bei größeren<br />

Dachanlagen bis einschließlich einer Leistung von<br />

500 Kilowatt möglich ist. Zusätzlich wird der Anreizeffekt<br />

auf bis zu 8 Cent erhöht.<br />

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