Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
in einer Familie zusammenlebender Personen oder einer<br />
einzelnen Person zu verstehen. Dabei erstreckt sich<br />
der Haushalt nicht nur auf die von Mieter oder Eigentümer<br />
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume, sondern<br />
umfasst auch das zu der Wohnung gehörende<br />
Grundstück. Daher werden auch Maßnahmen der Gestaltung<br />
eines zu einem Haushalt gehörenden Gartens<br />
steuerlich gefördert, nicht aber das Grundstück, auf dem<br />
sich ein Gebäude im Baustadium befindet.<br />
Die Finanzverwaltung macht bei einem Umzug in eine<br />
andere Wohnung oder ein anderes Haus für die Renovierungsmaßnahmen<br />
im neuen Haushalt eine Ausnahme.<br />
So gibt es die Steuerermäßigung für den Aufwand<br />
bereits, sofern die Maßnahmen in einem engen zeitlichen<br />
Zusammenhang zum Umzug stehen. Erfolgen<br />
Gartenarbeiten aber schon ein Jahr vor dem geplanten<br />
Einzug, kann nicht mehr von einem unmittelbar im Zusammenhang<br />
mit dem Wohnungswechsel die Rede sein.<br />
Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn der neue<br />
Hausbesitzer den Gärtner kurz vor dem Fertigstellungsoder<br />
Umzugstermin engagiert. Dann wäre es nicht<br />
schädlich, dass er bei Auftragserteilung noch im alten<br />
Domizil wohnt.<br />
Immobilien-Wertgutachten:<br />
Banken dürfen Kunden nicht<br />
zur Kasse bitten<br />
Lässt eine Bank oder eine Bausparkasse ein Gutachten<br />
zum Wert einer Immobilie anfertigen, um sich bei einer<br />
Darlehensgewährung abzusichern, dürfen sie dem Kunden<br />
hierfür nichts berechnen. Dies jedenfalls meint das<br />
Oberlandesgericht (OLG) Celle.<br />
Wie das Magazin «Focus» aktuell auf seinen Internetseiten<br />
berichtet, hat das Gericht eine Bausparkasse dazu<br />
verurteilt, eine Ordnungsstrafe von 100.000 Euro zu<br />
zahlen, weil sie ihren Kunden für die Wertgutachten eine<br />
Gebühr abverlangt hatte (13 W 49/10). Das dürfe sie<br />
nicht, weil das Gutachten allein im Interesse der Bausparkasse<br />
eingeholt worden sei.<br />
«Focus», Meldung vom 23.06.2010<br />
Vergütung für Solarstrom sinkt<br />
ab 1.7.2010<br />
Wer Strom aus einer Photovoltaik(PV)-Anlage in das<br />
Stromnetz einspeist oder selbst verbraucht, bekommt<br />
eine gesetzlich garantierte Vergütung. Nach langem<br />
Tauziehen haben sich Bundestag und Bundesrat geeinigt:<br />
Ab 1.7.2010 sinkt die Vergütung.<br />
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das die Förderung<br />
der PV-Anlagen regelt, wird entsprechend geändert.<br />
Das haben Bundestag und Bundesrat nach einer<br />
Einigung im Vermittlungsausschuss endgültig beschlossen.<br />
Und das sind die wichtigsten Punkte:<br />
In der ersten Stufe reduziert sich die Einspeisevergütung<br />
für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.7.2010 in<br />
Betrieb genommen werden, einmalig um folgende Prozentsätze:<br />
- für Anlagen auf oder an Gebäuden um 13 Prozent,<br />
- für Freiflächenanlagen auf Flächen, die vormals wirtschaftlich<br />
oder militärisch genutzt wurden (Konversionsflächen),<br />
um 8 Prozent,<br />
- für Anlagen auf sonstigen Flächen wie zum Beispiel<br />
Gewerbegebieten um 12 Prozent.<br />
In einer zweiten Stufe sinken die Vergütungen für alle<br />
Anlagen, die nach dem 30.9.2010 in Betrieb gehen,<br />
nochmals um 3 Prozentpunkte.<br />
Gleichzeitig wird der Zielkorridor für den Ausbau der<br />
Solarenergie an die dynamische Marktentwicklung angepasst.<br />
Er steigt für 2010 und 2011 auf 2.500 bis 3.500<br />
Megawatt installierte Leistung jährlich. Dies beeinflusst<br />
auch die Höhe der Vergütung ab 2011.<br />
Für Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen<br />
gibt es gar keine Vergütung mehr, wenn die Anlage nach<br />
dem 30.6.2010 in Betrieb genommen wird. Ausgenommen<br />
hiervon sind Anlagen, die sich im Bereich von<br />
vor dem 25.3.2010 (= Tag der ersten Lesung des Gesetzes<br />
im Bundestag) beschlossenen Bebauungsplänen<br />
befinden und bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb<br />
genommen werden.<br />
Die Befristung der Vergütung von Freiflächenanlagen bis<br />
zum 1.1.2015 wird aufgehoben. Damit wird auch Strom<br />
aus nach dem 31.12.2014 in Betrieb genommenen PV-<br />
Anlagen auf Freiflächen vergütet.<br />
Der Direktverbrauch von Solarstrom wird stärker gefördert,<br />
allerdings nur befristet bis zum 31.12.2011. Die<br />
Regelung wird so erweitert, dass nicht nur der Strom aus<br />
kleinen Anlagen bis 30 kW installierter Leistung direkt<br />
genutzt werden kann, sondern dies jetzt auch bei größeren<br />
Dachanlagen bis einschließlich einer Leistung von<br />
500 Kilowatt möglich ist. Zusätzlich wird der Anreizeffekt<br />
auf bis zu 8 Cent erhöht.<br />
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