Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
Immobilienbesitzer<br />
Vollstreckungsschuldner: Am<br />
eigenen Grundstück bestellte<br />
Dienstbarkeiten sind nicht<br />
anfechtungsfest<br />
Bestellt sich ein Vollstreckungsschuldner am eigenen<br />
Grundstück ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht, darf das<br />
Finanzamt im Wege der Gläubigeranfechtung vorgehen.<br />
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die<br />
Anfechtung bewirke, dass das Finanzamt einen Anspruch<br />
auf Vorrang seiner Rechte bei der Zwangsvollstreckung<br />
in das Grundstück geltend machen könne.<br />
Eine Vollstreckungsschuldnerin hatte mit ihren Kindern<br />
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet<br />
und dieser mehrere Grundstücke übertragen. In den<br />
notariellen Verträgen hatte sie sich jeweils den Nießbrauch<br />
beziehungsweise ein Wohnrecht vorbehalten.<br />
Das Finanzamt focht die Grundstücksübertragungen<br />
gegenüber der GbR an und zusätzlich gegenüber der<br />
Vollstreckungsschuldnerin die Bestellung der zu ihren<br />
eigenen Gunsten bewirkten Dienstbarkeiten. Nur um<br />
letzteres ging es im Streitfall.<br />
Das Amt sah eine ungerechtfertigte Gläubigerbenachteiligung<br />
darin, dass in der Zwangsversteigerung der<br />
Grundstücke, die die GbR wegen der erfolgten Anfechtung<br />
dulden müsse, Nießbrauch und Wohnrecht zugunsten<br />
der Vollstreckungsschuldnerin bestehen blieben,<br />
eine Zwangsvollstreckung in das Wohnrecht aber ausgeschlossen<br />
und die Verwertung des Nießbrauchsrechts<br />
als solches wirtschaftlich uninteressant wäre. Der Zugriff<br />
auf den vollen Wert des unbelasteten Grundstücks, der<br />
vor der Bestellung der Dienstbarkeiten bestanden habe,<br />
sei somit vereitelt.<br />
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die zu entscheidende<br />
Rechtsfrage war nach Angaben des Gerichts, ob<br />
das Ausscheiden eines Gegenstandes aus dem Vermögen<br />
des Schuldners grundsätzlich Voraussetzung der<br />
Anfechtung einer Rechtshandlung ist. Denn nach dem<br />
Wortlaut der einschlägigen Vorschriften müsse dem<br />
Gläubiger das zur Verfügung gestellt werden, was durch<br />
eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen<br />
des Schuldners «veräußert, weggegeben oder aufgegeben»<br />
worden sei. Die Bestellung eines Teilrechts am<br />
eigenen Grundstück aber sei weder Veräußerung noch<br />
Weggabe oder Aufgabe aus dem Schuldnervermögen.<br />
Der BFH stellt nun klar, dass dieser Wortlaut nicht als<br />
Beschränkung der Anfechtungsrechte auf die genannten<br />
Arten der Vermögensminderungen verstanden werden<br />
darf. Vielmehr handelt es sich seiner Ansicht nach um<br />
eine nicht abschließende Auflistung von Vermögensminderungen,<br />
die dazu dient, den Anspruch des Anfechtenden<br />
nach Art und Umfang auf das zu beschränken,<br />
was zur Wiederherstellung der früheren, durch die Vermögensverschiebung<br />
vereitelten Zugriffslage für die<br />
Gläubiger erforderlich ist. Für sich selbst bestellte Rechte<br />
am eigenen Grundstück seien also nicht anfechtungsfest,<br />
wenn die Bestellung den gesamten Umständen<br />
zufolge in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt sei.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2010, VII R 22/09<br />
Haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen: Arbeiten<br />
deutlich vor Einzug zählen<br />
steuerlich nicht<br />
Neben Handwerkerarbeiten bis zu 1.200 Euro lassen<br />
sich auch haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr mit<br />
20 Prozent der begünstigten und höchstens 4.000 Euro<br />
absetzen. Hierunter fallen auch Maßnahmen, die außerhalb<br />
der Wohnung, aber noch auf dem Grundstück anfallen.<br />
Dazu zählen beispielsweise Gartenpflegearbeiten<br />
wie Rasenmähen, Heckenschneiden sowie Grünschnittentsorgung<br />
und generell die Pflege der Außenanlagen.<br />
Fallen die Aufwendungen für eine Gartengestaltung<br />
jedoch zeitlich deutlich vor dem Einzug in ein Einfamilienhaus<br />
an, können sie nach dem rechtskräftigen Urteil<br />
vom Finanzgericht Münster nicht als vorweggenommene<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt<br />
werden. Wird der Gärtner mit solchen Arbeiten vorzeitig<br />
beauftragt, liegt der Haushalt noch in der alten Wohnung,<br />
der Garten hingegen schon in der neuen. Dieser<br />
künftige Haushalt gehört vor dem Einzug noch nicht zur<br />
begünstigten Wohnung nebst Außenanlagen, so die<br />
Richter (Az. 14 K 1141/08 E). Sie teilten damit nicht das<br />
Argument des Steuerzahlers, dass der Garten seines<br />
aus damaliger Sicht zukünftigen Wohngrundstücks habe<br />
bereits zu seinem erweiterten Haushalt gehört.<br />
Für die vorweggenommenen Aufwendungen wird keine<br />
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
gewährt. Denn unter den Begriff des begünstigten<br />
Haushalts ist die Wirtschaftsführung entweder mehrerer<br />
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