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Mandantenbrief - Valuenet

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />

Dies entschied der BFH bei folgendem Sachverhalt: Im<br />

Schuljahr 2003/2004 besuchte das Kind die Jungendarbeiterklasse<br />

einer staatlichen Berufsschule. Im Oktober<br />

2003 begann das Kind mit berufsvorbereitenden<br />

Maßnahmen, so dass die Familienkasse für diese Zeit<br />

kein Kindergeld festsetzte.<br />

Die Kasse berief sich auf die Dienstanweisung zur<br />

Durchführung des Familienlastenausgleichs vom<br />

5.8.2004 (DA-FamEStG 2004), nach der die Ausbildung<br />

die Zeit und die Arbeitskraft eines Kindes dermaßen in<br />

Anspruch nehmen muss, dass ein greifbarer Bezug zu<br />

dem Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die<br />

Ernsthaftigkeit ausgeschlossen sind. Da das Kind weniger<br />

als 10 Wochenstunden Unterricht hatte, sei dies<br />

nicht gegeben.<br />

Nach dem Urteil des BFH komme es entgegen dem DA-<br />

FamEStG 2004 nicht darauf an, ob die Unterrichtszeit<br />

mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt - entscheidend<br />

sei allein, ob das Kind an der entsprechenden<br />

Schulausbildung teilnimmt, wie sie durch die jeweiligen<br />

landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht<br />

vorgesehen ist.<br />

BFH, Urteil vom 28.4.2010, III R 93/08<br />

Kind erbricht sich in Taxi:<br />

Taxiunternehmen muss<br />

Reinigungskosten selbst tragen<br />

Eine Gefährdungshaftung für Kinder gibt es nicht. Erbricht<br />

sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses<br />

dadurch, haften die Eltern nur dann, wenn sie die<br />

Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem<br />

nichts unternommen haben, um die Verunreinigung zu<br />

vermeiden. Dies hat das Amtsgericht (AG) München<br />

klargestellt.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich ein Ehepaar<br />

mit seiner neunjährigen Tochter auf dem Nachhauseweg<br />

in einem Taxi, als sich die Tochter erbrach und dadurch<br />

den Innenraum des Taxis verunreinigte. Das Taxiunternehmen<br />

verlangte zum einen Ersatz der Reinigungskosten<br />

in Höhe von 190 Euro. Zum anderen forderte es 800<br />

Euro für die Anmietung eines Ersatztaxis während der<br />

Zeit der Reinigung.<br />

Das Ehepaar weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe<br />

das Kind im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen<br />

geklagt. Als die Mutter bemerkt hatte, dass<br />

dem Kind schlecht ist, hatte sie den Taxifahrer gebeten<br />

anzuhalten. Das Kind erbrach sich jedoch, bevor der<br />

Fahrer stoppen konnte.<br />

Das AG verneinte einen Schadenersatzanspruch des<br />

Taxiunternehmens. Da es eine Gefährdungshaftung für<br />

Kinder nicht gebe, komme ein solcher nur in Betracht,<br />

wenn die Eltern eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht<br />

verletzt hätten. Dafür hätte es für sie erkennbar<br />

sein müssen, dass sich ihre Tochter erbrechen wür-<br />

de. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach<br />

den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der<br />

Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten. Ein<br />

Verschulden der Eltern sei zu verneinen.<br />

Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2009, 155 C<br />

16937/09, rechtskräftig<br />

Eine fast 18jährige Tochter ist<br />

reif genug, einen Brief<br />

weiterzuleiten<br />

Händigt ein Gerichtsbote der fast 18jährigen Tochter<br />

eines Mannes ein Schreiben aus, mit dem ihm mitgeteilt<br />

wird, dass die von ihm beantragte Restschuldbefreiung<br />

versagt wird, so kann er dagegen innerhalb von 14 Tagen<br />

Beschwerde einlegen. Geschieht dies aber auch nur<br />

einen Tag später, so geht seine Beschwerde ins Leere.<br />

Hier wollte der Briefempfänger die Annahme des Briefes<br />

durch seine Tochter nicht als "angekommen" akzeptieren,<br />

da sie noch nicht volljährig gewesen sei. Die Richter<br />

hielten dem entgegen, dass solche Briefe zwar nur erwachsenen<br />

Familienmitgliedern ausgehändigt werden<br />

dürfen, dass damit aber nicht nur Volljährige gemeint<br />

seien. Es reiche aus, dass die annehmende Person<br />

nach ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild<br />

erwarten lasse, sie werde das Schriftstück ordnungsgemäß<br />

weitergeben. Die durch die Annahme des Briefes<br />

durch die Tochter in Gang gesetzte Frist sei also maßgebend<br />

für den Fristbeginn gewesen.<br />

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 14.04.2010, 6 T 258/09<br />

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