Mandantenbrief - Valuenet
Mandantenbrief - Valuenet
Mandantenbrief - Valuenet
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
Dies entschied der BFH bei folgendem Sachverhalt: Im<br />
Schuljahr 2003/2004 besuchte das Kind die Jungendarbeiterklasse<br />
einer staatlichen Berufsschule. Im Oktober<br />
2003 begann das Kind mit berufsvorbereitenden<br />
Maßnahmen, so dass die Familienkasse für diese Zeit<br />
kein Kindergeld festsetzte.<br />
Die Kasse berief sich auf die Dienstanweisung zur<br />
Durchführung des Familienlastenausgleichs vom<br />
5.8.2004 (DA-FamEStG 2004), nach der die Ausbildung<br />
die Zeit und die Arbeitskraft eines Kindes dermaßen in<br />
Anspruch nehmen muss, dass ein greifbarer Bezug zu<br />
dem Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die<br />
Ernsthaftigkeit ausgeschlossen sind. Da das Kind weniger<br />
als 10 Wochenstunden Unterricht hatte, sei dies<br />
nicht gegeben.<br />
Nach dem Urteil des BFH komme es entgegen dem DA-<br />
FamEStG 2004 nicht darauf an, ob die Unterrichtszeit<br />
mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt - entscheidend<br />
sei allein, ob das Kind an der entsprechenden<br />
Schulausbildung teilnimmt, wie sie durch die jeweiligen<br />
landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht<br />
vorgesehen ist.<br />
BFH, Urteil vom 28.4.2010, III R 93/08<br />
Kind erbricht sich in Taxi:<br />
Taxiunternehmen muss<br />
Reinigungskosten selbst tragen<br />
Eine Gefährdungshaftung für Kinder gibt es nicht. Erbricht<br />
sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses<br />
dadurch, haften die Eltern nur dann, wenn sie die<br />
Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem<br />
nichts unternommen haben, um die Verunreinigung zu<br />
vermeiden. Dies hat das Amtsgericht (AG) München<br />
klargestellt.<br />
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich ein Ehepaar<br />
mit seiner neunjährigen Tochter auf dem Nachhauseweg<br />
in einem Taxi, als sich die Tochter erbrach und dadurch<br />
den Innenraum des Taxis verunreinigte. Das Taxiunternehmen<br />
verlangte zum einen Ersatz der Reinigungskosten<br />
in Höhe von 190 Euro. Zum anderen forderte es 800<br />
Euro für die Anmietung eines Ersatztaxis während der<br />
Zeit der Reinigung.<br />
Das Ehepaar weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe<br />
das Kind im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen<br />
geklagt. Als die Mutter bemerkt hatte, dass<br />
dem Kind schlecht ist, hatte sie den Taxifahrer gebeten<br />
anzuhalten. Das Kind erbrach sich jedoch, bevor der<br />
Fahrer stoppen konnte.<br />
Das AG verneinte einen Schadenersatzanspruch des<br />
Taxiunternehmens. Da es eine Gefährdungshaftung für<br />
Kinder nicht gebe, komme ein solcher nur in Betracht,<br />
wenn die Eltern eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht<br />
verletzt hätten. Dafür hätte es für sie erkennbar<br />
sein müssen, dass sich ihre Tochter erbrechen wür-<br />
de. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach<br />
den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der<br />
Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten. Ein<br />
Verschulden der Eltern sei zu verneinen.<br />
Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2009, 155 C<br />
16937/09, rechtskräftig<br />
Eine fast 18jährige Tochter ist<br />
reif genug, einen Brief<br />
weiterzuleiten<br />
Händigt ein Gerichtsbote der fast 18jährigen Tochter<br />
eines Mannes ein Schreiben aus, mit dem ihm mitgeteilt<br />
wird, dass die von ihm beantragte Restschuldbefreiung<br />
versagt wird, so kann er dagegen innerhalb von 14 Tagen<br />
Beschwerde einlegen. Geschieht dies aber auch nur<br />
einen Tag später, so geht seine Beschwerde ins Leere.<br />
Hier wollte der Briefempfänger die Annahme des Briefes<br />
durch seine Tochter nicht als "angekommen" akzeptieren,<br />
da sie noch nicht volljährig gewesen sei. Die Richter<br />
hielten dem entgegen, dass solche Briefe zwar nur erwachsenen<br />
Familienmitgliedern ausgehändigt werden<br />
dürfen, dass damit aber nicht nur Volljährige gemeint<br />
seien. Es reiche aus, dass die annehmende Person<br />
nach ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild<br />
erwarten lasse, sie werde das Schriftstück ordnungsgemäß<br />
weitergeben. Die durch die Annahme des Briefes<br />
durch die Tochter in Gang gesetzte Frist sei also maßgebend<br />
für den Fristbeginn gewesen.<br />
Landgericht Arnsberg, Urteil vom 14.04.2010, 6 T 258/09<br />
Seite 16 von 30