Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
EU-Kommission startet<br />
Konsultation bei<br />
grenzüberschreitenden<br />
Erbschaftsangelegenheiten<br />
Die Europäische Kommission hat eine Konsultation eingeleitet,<br />
mit der sie Ansätze für die Lösung steuerlicher<br />
Hindernisse bei grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheiten<br />
in der Europäischen Union sammeln will.<br />
Die Konsultation, an der Bürger, Unternehmen, Mitgliedstaaten,<br />
Steuerbehörden, zwischenstaatliche Organisationen,<br />
Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände<br />
sowie Steuerfachleute teilnehmen können, läuft<br />
seit dem 25.06.2010 und bis zum 22.09.2010.<br />
Grenzüberschreitende Erbschaftsteuerangelegenheiten<br />
spielten für die EU-Bürger eine immer wichtigere Rolle,<br />
begründet die Kommission ihren Vorstoß. Die Erbschaftsteuerregelungen<br />
der EU-Mitgliedstaaten könnten<br />
in grenzüberschreitenden Fällen die EU-Bürger daran<br />
hindern, ihr Recht auf Freizügigkeit und auf ungehinderte<br />
grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt<br />
vollständig in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang<br />
seien auch Schwierigkeiten für Kleinunternehmen<br />
beim Betriebsübergang im Fall des Todes des<br />
Eigentümers denkbar.<br />
Laut Kommission wurde zudem eine externe Studie in<br />
Auftrag gegeben, um mehr Informationen über das genaue<br />
Ausmaß der grenzüberschreitenden Erbschaftsteuerprobleme<br />
zu erhalten. Die Endfassung der Studie<br />
werde im Juli 2010 auf der Website der Generaldirektion<br />
Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission<br />
veröffentlicht.<br />
Europäische Kommission, PM vom Juni 2010<br />
Erbfallkosten: Den<br />
Pauschbetrag gibt es pro<br />
Erbfall - nicht pro Erbe<br />
Für Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300<br />
Euro geltend gemacht werden, ohne dass es eines<br />
Nachweises bedarf. Der Betrag erhöht sich auch dann<br />
nicht, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Erben haben<br />
das Recht, einen sogenannten Erbfallkostenpauschbetrag<br />
steuerlich geltend zu machen.<br />
Das ist dann möglich, wenn Nachlassverbindlichkeiten<br />
auftreten, wie zum Beispiel die Kosten für die Bestattung,<br />
für die Grabpflege oder für ein angemessenes<br />
Grabmal. Aktuell beträgt dieser Pauschbetrag 10.300<br />
Euro pro Erbfall (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Der<br />
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Betrag<br />
auch bei zwei oder mehreren Erben nicht für jeden Erben<br />
eingetragen werden kann. Er ist vielmehr unter den<br />
Erben aufzuteilen. Bei zwei Erben mit gleichen Erb-<br />
Anteilen stehen also jedem 5.150 Euro zu (BFH, Urteil<br />
vom 24.2.2010, Az. II R 31/08).<br />
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass<br />
der Betrag jedenfalls ursprünglich an den Bestattungskosten<br />
ausgerichtet war (vgl. Gesetzentwurf vom<br />
21.2.1980, BTDrucks 8/3688, S. 23). Diese Kosten vervielfachen<br />
sich nicht mit der Zahl der Erben.<br />
Reicht die Erbschaft nicht aus, um entstandene Erbfallkosten<br />
auszugleichen, können außergewöhnliche Belastungen<br />
entstehen.<br />
Abbruch lebenserhaltender<br />
Maßnahmen ist nicht länger<br />
strafbar<br />
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur<br />
passiven Sterbehilfe ist es nicht länger strafbar, bei todkranken<br />
Menschen das Gerät zur Beatmung abzuschalten<br />
oder die künstliche Ernährung zu unterbrechen. Immer<br />
vorausgesetzt, dass der betroffene Patient, der<br />
selbst nicht mehr darüber entscheiden kann, den Behandlungsabbruch<br />
so gewünscht hätte.<br />
Ein Rechtsanwalt war wegen versuchten Totschlags<br />
angeklagt, weil er im Dezember 2007 einer Mandantin<br />
anriet, bei ihrer todkranken, seit 2002 im Wachkoma<br />
liegenden Mutter den Schlauch der Magensonde zu<br />
durchschneiden. Damit sollte die weitere künstliche Ernährung<br />
der Frau durch das Pflegeheim unterbrochen<br />
und ihr Tod herbeigeführt werden.<br />
Die Tochter war dem Rat des Anwaltes gefolgt und<br />
durchschnitt die Magensonde. Das Pflegeheim veranlasste<br />
zwar noch die Einweisung der Patientin ins Krankenhaus,<br />
wo sie noch eine neue Magensonde erhielt.<br />
Die 77-jährige Frau verstarb zwei Wochen später.<br />
Der Anwalt wurde vom Landgericht zu neun Monaten<br />
Bewährungsstrafe und 20.000 Euro Geldstrafe verurteilt.<br />
Die Tochter wurde freigesprochen, da sie im Vertrauen<br />
auf die Rechtmäßigkeit des anwaltlichen Rates gehandelt<br />
hatte. Vom Bundesgerichtshof wurde auch der Anwalt<br />
freigesprochen.<br />
Begründung: Die Patientin hatte schon im September<br />
2002, kurz bevor sie ins Koma fiel, nachweislich einen<br />
entsprechenden Patientenwillen geäußert. Diese Einwilligung<br />
der Patientin rechtfertigt nicht nur den Behandlungsabbruch<br />
durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung,<br />
sondern auch ein aktives Tun, das eine nicht gewollte<br />
Behandlung beendet oder unterbricht.<br />
Außerdem stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich<br />
fest, dass der Patientenwille unabhängig von Art und<br />
Stadium der Erkrankung bindend ist.<br />
BGH, Urteil vom 25.6.2010, 2 StR 454/09<br />
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