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Mandantenbrief - Valuenet

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />

EU-Kommission startet<br />

Konsultation bei<br />

grenzüberschreitenden<br />

Erbschaftsangelegenheiten<br />

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation eingeleitet,<br />

mit der sie Ansätze für die Lösung steuerlicher<br />

Hindernisse bei grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheiten<br />

in der Europäischen Union sammeln will.<br />

Die Konsultation, an der Bürger, Unternehmen, Mitgliedstaaten,<br />

Steuerbehörden, zwischenstaatliche Organisationen,<br />

Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände<br />

sowie Steuerfachleute teilnehmen können, läuft<br />

seit dem 25.06.2010 und bis zum 22.09.2010.<br />

Grenzüberschreitende Erbschaftsteuerangelegenheiten<br />

spielten für die EU-Bürger eine immer wichtigere Rolle,<br />

begründet die Kommission ihren Vorstoß. Die Erbschaftsteuerregelungen<br />

der EU-Mitgliedstaaten könnten<br />

in grenzüberschreitenden Fällen die EU-Bürger daran<br />

hindern, ihr Recht auf Freizügigkeit und auf ungehinderte<br />

grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt<br />

vollständig in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang<br />

seien auch Schwierigkeiten für Kleinunternehmen<br />

beim Betriebsübergang im Fall des Todes des<br />

Eigentümers denkbar.<br />

Laut Kommission wurde zudem eine externe Studie in<br />

Auftrag gegeben, um mehr Informationen über das genaue<br />

Ausmaß der grenzüberschreitenden Erbschaftsteuerprobleme<br />

zu erhalten. Die Endfassung der Studie<br />

werde im Juli 2010 auf der Website der Generaldirektion<br />

Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission<br />

veröffentlicht.<br />

Europäische Kommission, PM vom Juni 2010<br />

Erbfallkosten: Den<br />

Pauschbetrag gibt es pro<br />

Erbfall - nicht pro Erbe<br />

Für Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300<br />

Euro geltend gemacht werden, ohne dass es eines<br />

Nachweises bedarf. Der Betrag erhöht sich auch dann<br />

nicht, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Erben haben<br />

das Recht, einen sogenannten Erbfallkostenpauschbetrag<br />

steuerlich geltend zu machen.<br />

Das ist dann möglich, wenn Nachlassverbindlichkeiten<br />

auftreten, wie zum Beispiel die Kosten für die Bestattung,<br />

für die Grabpflege oder für ein angemessenes<br />

Grabmal. Aktuell beträgt dieser Pauschbetrag 10.300<br />

Euro pro Erbfall (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Der<br />

Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Betrag<br />

auch bei zwei oder mehreren Erben nicht für jeden Erben<br />

eingetragen werden kann. Er ist vielmehr unter den<br />

Erben aufzuteilen. Bei zwei Erben mit gleichen Erb-<br />

Anteilen stehen also jedem 5.150 Euro zu (BFH, Urteil<br />

vom 24.2.2010, Az. II R 31/08).<br />

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass<br />

der Betrag jedenfalls ursprünglich an den Bestattungskosten<br />

ausgerichtet war (vgl. Gesetzentwurf vom<br />

21.2.1980, BTDrucks 8/3688, S. 23). Diese Kosten vervielfachen<br />

sich nicht mit der Zahl der Erben.<br />

Reicht die Erbschaft nicht aus, um entstandene Erbfallkosten<br />

auszugleichen, können außergewöhnliche Belastungen<br />

entstehen.<br />

Abbruch lebenserhaltender<br />

Maßnahmen ist nicht länger<br />

strafbar<br />

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur<br />

passiven Sterbehilfe ist es nicht länger strafbar, bei todkranken<br />

Menschen das Gerät zur Beatmung abzuschalten<br />

oder die künstliche Ernährung zu unterbrechen. Immer<br />

vorausgesetzt, dass der betroffene Patient, der<br />

selbst nicht mehr darüber entscheiden kann, den Behandlungsabbruch<br />

so gewünscht hätte.<br />

Ein Rechtsanwalt war wegen versuchten Totschlags<br />

angeklagt, weil er im Dezember 2007 einer Mandantin<br />

anriet, bei ihrer todkranken, seit 2002 im Wachkoma<br />

liegenden Mutter den Schlauch der Magensonde zu<br />

durchschneiden. Damit sollte die weitere künstliche Ernährung<br />

der Frau durch das Pflegeheim unterbrochen<br />

und ihr Tod herbeigeführt werden.<br />

Die Tochter war dem Rat des Anwaltes gefolgt und<br />

durchschnitt die Magensonde. Das Pflegeheim veranlasste<br />

zwar noch die Einweisung der Patientin ins Krankenhaus,<br />

wo sie noch eine neue Magensonde erhielt.<br />

Die 77-jährige Frau verstarb zwei Wochen später.<br />

Der Anwalt wurde vom Landgericht zu neun Monaten<br />

Bewährungsstrafe und 20.000 Euro Geldstrafe verurteilt.<br />

Die Tochter wurde freigesprochen, da sie im Vertrauen<br />

auf die Rechtmäßigkeit des anwaltlichen Rates gehandelt<br />

hatte. Vom Bundesgerichtshof wurde auch der Anwalt<br />

freigesprochen.<br />

Begründung: Die Patientin hatte schon im September<br />

2002, kurz bevor sie ins Koma fiel, nachweislich einen<br />

entsprechenden Patientenwillen geäußert. Diese Einwilligung<br />

der Patientin rechtfertigt nicht nur den Behandlungsabbruch<br />

durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung,<br />

sondern auch ein aktives Tun, das eine nicht gewollte<br />

Behandlung beendet oder unterbricht.<br />

Außerdem stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich<br />

fest, dass der Patientenwille unabhängig von Art und<br />

Stadium der Erkrankung bindend ist.<br />

BGH, Urteil vom 25.6.2010, 2 StR 454/09<br />

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