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Mandantenbrief - Valuenet

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />

Bußgeld & Verkehr<br />

Bundesjustizministerin ist<br />

gegen Fahrverbot als<br />

Hauptstrafe<br />

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger<br />

(FDP) hat dem aktuell diskutierten Vorschlag,<br />

Straftäter unabhängig vom Tatbezug auch mit einem<br />

Fahrverbot zu bestrafen, eine Absage erteilt.<br />

Das Fahrverbot könne als Hauptstrafe nur gegen einen<br />

Teil von Tätern verhängt werden, nämlich gegen die, die<br />

ein Auto besäßen, so die Ministerin. Hauptstrafen müssten<br />

jedoch Strafen sein, "die gegen jedermann verhängt<br />

werden können".<br />

Bundesjustizministerium, PM vom 24.06.2010<br />

Strafverteidigungskosten<br />

können als Werbungskosten<br />

abziehbar sein<br />

Strafverteidigungskosten können allenfalls dann als<br />

Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren<br />

betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen<br />

Aufgabenerfüllung erfolgte. Dies hat das Finanzgericht<br />

(FG) Rheinland-Pfalz entschieden und betont, dass<br />

Strafverteidigungskosten als Folgen kriminellen Verhaltens<br />

grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre<br />

zuzuordnen seien.<br />

Der Kläger ist zu einer Bewährungsstrafe von einem<br />

Jahr verurteilt worden, weil er sich als (befristet angestellter)<br />

Bediensteter der Privatisierungsabteilung der<br />

Treuhandanstalt dadurch einer Vorteilsannahme schuldig<br />

gemacht hatte, dass er sich von einem Unternehmer<br />

eine spätere Anstellung zusagen ließ. Die künftige<br />

Diensthandlung des Klägers hätte seine Mitwirkung bei<br />

künftigen Verkäufen an die Unternehmensgruppe des<br />

Unternehmers sein sollen.<br />

Der Kläger machte die Kosten für seinen Strafverteidiger<br />

als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt<br />

lehnte den Abzug ab. Nicht jede Handlung, die von einem<br />

Berufstätigen im Zusammenhang mit seinem Beruf<br />

ausgeführt werde, sei zwangsläufig beruflich veranlasst,<br />

so die Argumentation. So gehöre es nicht zu den rechtmäßigen<br />

Aufgaben eines Amtsträgers der Treuhandanstalt,<br />

die Privatisierung der volkseigenen Betriebe der<br />

früheren DDR unter dem Einfluss eines Vorteilsversprechens<br />

durch einen Investor auszuführen. Bei einer Vorteilsannahme<br />

im Amt sei die Berufsausübung nur Grundlage,<br />

um die Straftat begehen zu können.<br />

Der Kläger machte dagegen geltend, die Berufsausübung<br />

habe im Führen von Verkaufsgesprächen, Ver-<br />

handeln, Besuchen von Verkaufsinteressenten, Einholen<br />

von Auskünften sowie dem Abschluss von Kaufverträgen<br />

bestanden. Im Rahmen dieser Berufsausübung sei<br />

er mit einem Vorteil konfrontiert worden. Diese Konfrontation<br />

mit möglichen Vorteilen sei praktisch eine sich aus<br />

der Berufsausübung ergebende, immanente Gefahr<br />

dieses Berufsbildes gewesen.<br />

Die Klage hatte keinen Erfolg. Strafverteidigungskosten<br />

seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die<br />

Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden<br />

Unrechtssphäre zuzuordnen, so das FG. Allerdings<br />

sei das Steuerrecht grundsätzlich wertneutral.<br />

Demzufolge könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten<br />

selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten<br />

führen. Voraussetzung sei, dass der Vorwurf, gegen<br />

den sich der Steuerpflichtige zur Wehr gesetzt habe,<br />

durch sein berufliches Verhalten verursacht sei. Ein<br />

beruflicher Zusammenhang bestehe aber nur, wenn die<br />

dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich<br />

und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit heraus erklärbar sei.<br />

Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Das ihm<br />

vorgeworfene Verhalten sei nicht in Ausübung seiner<br />

beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandanstalt geschehen,<br />

sondern nur bei Gelegenheit. Entgegen der Ansicht<br />

des Klägers folge die berufliche Veranlassung nicht aus<br />

dem Umstand, dass seine Stellung kausal für die Tatbegehung<br />

gewesen sei. Dies reiche nicht aus. Die ein-<br />

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