Mandantenbrief - Valuenet
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei KWB Treuhand- und Stb-Ges. mbH August 2010<br />
Bußgeld & Verkehr<br />
Bundesjustizministerin ist<br />
gegen Fahrverbot als<br />
Hauptstrafe<br />
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger<br />
(FDP) hat dem aktuell diskutierten Vorschlag,<br />
Straftäter unabhängig vom Tatbezug auch mit einem<br />
Fahrverbot zu bestrafen, eine Absage erteilt.<br />
Das Fahrverbot könne als Hauptstrafe nur gegen einen<br />
Teil von Tätern verhängt werden, nämlich gegen die, die<br />
ein Auto besäßen, so die Ministerin. Hauptstrafen müssten<br />
jedoch Strafen sein, "die gegen jedermann verhängt<br />
werden können".<br />
Bundesjustizministerium, PM vom 24.06.2010<br />
Strafverteidigungskosten<br />
können als Werbungskosten<br />
abziehbar sein<br />
Strafverteidigungskosten können allenfalls dann als<br />
Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren<br />
betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen<br />
Aufgabenerfüllung erfolgte. Dies hat das Finanzgericht<br />
(FG) Rheinland-Pfalz entschieden und betont, dass<br />
Strafverteidigungskosten als Folgen kriminellen Verhaltens<br />
grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre<br />
zuzuordnen seien.<br />
Der Kläger ist zu einer Bewährungsstrafe von einem<br />
Jahr verurteilt worden, weil er sich als (befristet angestellter)<br />
Bediensteter der Privatisierungsabteilung der<br />
Treuhandanstalt dadurch einer Vorteilsannahme schuldig<br />
gemacht hatte, dass er sich von einem Unternehmer<br />
eine spätere Anstellung zusagen ließ. Die künftige<br />
Diensthandlung des Klägers hätte seine Mitwirkung bei<br />
künftigen Verkäufen an die Unternehmensgruppe des<br />
Unternehmers sein sollen.<br />
Der Kläger machte die Kosten für seinen Strafverteidiger<br />
als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt<br />
lehnte den Abzug ab. Nicht jede Handlung, die von einem<br />
Berufstätigen im Zusammenhang mit seinem Beruf<br />
ausgeführt werde, sei zwangsläufig beruflich veranlasst,<br />
so die Argumentation. So gehöre es nicht zu den rechtmäßigen<br />
Aufgaben eines Amtsträgers der Treuhandanstalt,<br />
die Privatisierung der volkseigenen Betriebe der<br />
früheren DDR unter dem Einfluss eines Vorteilsversprechens<br />
durch einen Investor auszuführen. Bei einer Vorteilsannahme<br />
im Amt sei die Berufsausübung nur Grundlage,<br />
um die Straftat begehen zu können.<br />
Der Kläger machte dagegen geltend, die Berufsausübung<br />
habe im Führen von Verkaufsgesprächen, Ver-<br />
handeln, Besuchen von Verkaufsinteressenten, Einholen<br />
von Auskünften sowie dem Abschluss von Kaufverträgen<br />
bestanden. Im Rahmen dieser Berufsausübung sei<br />
er mit einem Vorteil konfrontiert worden. Diese Konfrontation<br />
mit möglichen Vorteilen sei praktisch eine sich aus<br />
der Berufsausübung ergebende, immanente Gefahr<br />
dieses Berufsbildes gewesen.<br />
Die Klage hatte keinen Erfolg. Strafverteidigungskosten<br />
seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die<br />
Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden<br />
Unrechtssphäre zuzuordnen, so das FG. Allerdings<br />
sei das Steuerrecht grundsätzlich wertneutral.<br />
Demzufolge könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten<br />
selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten<br />
führen. Voraussetzung sei, dass der Vorwurf, gegen<br />
den sich der Steuerpflichtige zur Wehr gesetzt habe,<br />
durch sein berufliches Verhalten verursacht sei. Ein<br />
beruflicher Zusammenhang bestehe aber nur, wenn die<br />
dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich<br />
und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen<br />
Tätigkeit heraus erklärbar sei.<br />
Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Das ihm<br />
vorgeworfene Verhalten sei nicht in Ausübung seiner<br />
beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandanstalt geschehen,<br />
sondern nur bei Gelegenheit. Entgegen der Ansicht<br />
des Klägers folge die berufliche Veranlassung nicht aus<br />
dem Umstand, dass seine Stellung kausal für die Tatbegehung<br />
gewesen sei. Dies reiche nicht aus. Die ein-<br />
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