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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Angestellte:<br />

Nebenberuf: Bis 1848 Euro steuerfrei<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Nimmt eine Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ein, so gilt sie<br />

als nebenberuflich. Ist diese Voraussetzung gegeben, wird auch dann eine nebenberufliche Tätigkeit<br />

ausgeübt, wenn eine Personen keinen Hauptberuf, sondern nur diese nebenberufliche Tätigkeit ausübt.<br />

Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit<br />

getrennt zu beurteilen. Dabei müssen mehrere gleichartige Tätigkeiten zusammen gefasst werden.<br />

Beispiel: Eine gleichartige Tätigkeit liegt bei einer Lehrtätigkeit in unterschiedlichen Bildungseinrichtungen<br />

vor. Keine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie ein Teil einer Haupttätigkeit ist.<br />

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit können bis zu einem Höchstbetrag von 1.848 Euro im<br />

Jahr steuerfrei sein. Hierfür wird vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher oder eine<br />

vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung ausgeübt wird. Der Freibetrag<br />

kann auch genutzt werden, wenn nebenberuflich für eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. gemeinnütziger<br />

Verein, gemeinnützige Stiftung) gearbeitet wird und die ausgeübte Tätigkeit der Förderung des<br />

steuerbegünstigten Zwecks dient. Werbungskosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie<br />

den steuerbegünstigten Höchstbetrag von 1.848 Euro im Jahr übersteigen.<br />

Angestellte:<br />

Umzug: Kosten für Hausverkauf nicht absetzbar<br />

(Val) Nicht selten kommt es vor, dass eine berufliche Veränderung geplant und vorgesehen ist - und es<br />

dann doch anders kommt. Ein Beispiel: Einem Mitarbeiter wurde eine verantwortliche Stellung in einem<br />

Tochterunternehmen an einem anderen Ort übertragen, an dem dieser sich schon vor Antritt der Stelle<br />

ein Haus kaufte. Noch vor dem Umzug wurde ihm überraschend die Stelle eines Geschäftsführers an<br />

einem anderen Ort angeboten, die er dann annahm. Und so verkaufte er sein neu erworbenes Haus<br />

wieder, ohne es selber bewohnt zu haben.<br />

Die Frage ist, ob und wie die mit dem Hauskauf entstandenen Kosten steuerlich berücksichtigt werden<br />

können. Die Antwort gibt der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil (BFH-Urteil vom 16.6.2004, X R<br />

22/00):<br />

Die für das fremdfinanzierte Haus entstandenen Schuldzinsen, Finanzierungskosten und<br />

Grundbesitzabgaben sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit<br />

absetzbar. Selbst wenn der Ortswechsel beruflich veranlasst ist, so beruht der Kauf des Hauses und die<br />

Kreditaufnahme auf der privaten Entscheidung, Eigentum zu erwerben und das Haus selbst zu nutzen.<br />

Deshalb sind die damit verbundenen Kosten nicht der Erwerbssphäre, sondern der privaten<br />

Vermögenssphäre zuzurechnen.<br />

Da der Verkauf des Hauses innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, liegt ein privates<br />

Veräußerungsgeschäft vor. Deshalb sind die Schuldzinsen, Finanzierungskosten und<br />

Grundbesitzabgaben bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns oder -verlusts als Werbungskosten<br />

abziehbar (nach § 23 EStG). Anerkannt werden diese Aufwendungen aber nur soweit, als sie auf die Zeit<br />

zwischen dem Verkaufsentschluss und der Kaufpreiszahlung entfallen. Die für die Zeit der - geplanten -<br />

Selbstnutzung, also vor dem Verkaufsentschluss, entstanden Kosten sind leider nicht absetzbar.<br />

Beweisanzeichen für den Verkaufsentschluss können die Aufgabe von Verkaufsinseraten, die<br />

Beauftragung eines Maklers oder Gespräche mit der Bank über die Umwidmung des aufgenommenen<br />

Darlehens sein.<br />

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