MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Jetzt hat das Finanzministerium Niedersachsen nach Absprache mit den obersten Finanzbehörden eine<br />
entsprechende Regelung für die Bezüge von Bediensteten des Deutschen Akademischen<br />
Auslandsdienstes (DAAD) bekannt gegeben (FinMin. Niedersachsen vom 26.1.2004, S 2341 - 3 - 35):<br />
Die gezahlte Ausgleichszulage ist steuerfrei. Voraussetzung für eine Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ist,<br />
dass die Ausgleichszulage aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird. Um die Steuerfreiheit zu erlangen,<br />
hat der DAAD den Auszahlungsweg entsprechend dieser Voraussetzung umgestellt. Daher ist die den<br />
Lektoren des DAAD gezahlte Ausgleichszulage in analoger Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ab 1.1.2004<br />
steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt sogar auch für die Vergangenheit.<br />
Hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage ist ein fiktives Inlandsgehalt zu<br />
ermitteln und bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Dabei<br />
ist wie folgt zu verfahren:<br />
Ausgleichszulage: 5 000 EUR<br />
+ ausländische Universitätsvergütung: 300 EUR<br />
- steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung: 2.700 EUR<br />
= steuerfreie Ausgleichszulage 2.600 EUR<br />
Die steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung ist sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt<br />
steuerpflichtigen Lektoren zu versteuern. Denn auch bei Lektoren, die keinen inländischen Wohnsitz<br />
haben, besteht für die Ausgleichszulage durch die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse beschränkte<br />
Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4b i.V. mit § 50d Abs. 7 EStG.<br />
Angestellte:<br />
Computer: Absetzbar trotz privater Mitbenutzung<br />
München/Fürth (dpa) - Ausgaben für einen Computer können auch dann als Werbungskosten oder<br />
Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden, wenn der Rechner privat mitgenutzt wird. Auf ein<br />
entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes in München weist der Bund deutscher<br />
Lohnsteuerzahlerverbände in Fürth hin (Az.: VI R 135/01).<br />
Der berufliche und damit abzugsfähige Anteil der Rechnernutzung muss allerdings geschätzt werden. Um<br />
Streit zu vermeiden, halten die Richter grundsätzlich eine Aufteilung des Kaufpreises je zur Hälfte in<br />
einen privaten und beruflichen Teil für angemessen. Liegt ein höherer beruflicher Nutzungsgrad vor,<br />
muss dieser dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden. Wenn die Privatnutzung des<br />
Computers nachweislich zehn Prozent nicht übersteigt, kann der Kaufpreis sogar komplett von der Steuer<br />
abgesetzt werden.<br />
Angestellte:<br />
Abfindung: Teilweise Rückzahlung im Folgejahr<br />
(Val) Abfindungen wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sind im Allgemeinen durch einen<br />
Freibetrag und durch die Fünftelregelung begünstigt. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird der<br />
steuerpflichtige Teil der Abfindung ermäßigt besteuert. Was aber gilt, wenn nun im Folgejahr ein Teil der<br />
Abfindung zurückgezahlt werden muss?<br />
Bisher jedenfalls behandelt die Finanzverwaltung die Rückzahlung als ein sog. rückwirkendes Ereignis<br />
nach § 175 AO. Die Folge ist, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem die Abfindung<br />
SEITE - 7 -