MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Im Urteilsfall zog eine Ärztin, die halbtags im Kreiskrankenhaus tätig war, näher an Ihren Arbeitsort und<br />
verkürzte die Entfernung von 18 auf 2 Kilometer, während sich die Fahrtstrecke für den ebenfalls<br />
berufstätigen Ehemann von 20 auf 32 Kilometer verlängerte. Für die Ärztin verringerte sich dadurch die<br />
Fahrzeit für eine Fahrt von 27 Minuten auf 4 Minuten, sodass die tägliche Fahrzeitersparnis bei normalem<br />
Fahrtverlauf insgesamt lediglich 46 Minuten betrug.<br />
Obwohl die erforderliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde hier nicht gegeben war, wurden<br />
die Umzugskosten anerkannt. Denn in diesem Fall lag eine "wesentliche Verbesserung der<br />
Arbeitsbedingungen" vor, die ebenfalls für die berufliche Veranlassung eines Umzuges ausreichend ist.<br />
Hier konnte die Ärztin den Weg zur Arbeit nun zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.<br />
Hinzu kam, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Veranlassung des Arbeitgebers<br />
häufig oder gelegentlich mehrmals täglich zurückgelegt werden musste, weil die Ärztin in Notfällen<br />
häufiger unvorhergesehen Dienst leisten musste.<br />
Dass sich mit der wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen zugleich die Berufstätigkeit der<br />
Ärztin besser mit familiären Belangen vereinbaren ließ, ändert an der beruflichen Veranlassung des<br />
Umzugs nichts. Denn eine Verkürzung der täglichen Fahrzeit führt im Allgemeinen zu mehr Freizeit, was<br />
ebenfalls für den Werbungskostenabzug unschädlich ist.<br />
Angestellte:<br />
Heimfahrt: Absetzbar bei doppeltem Haushalt<br />
(Val) Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort an dem der<br />
Beschäftigte seinen eigenen Hausstand führt. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können<br />
Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit<br />
berücksichtigt werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.12.2002,<br />
Aktenzeichen: 2 BvR 400/980, können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich<br />
unbegrenzt geltend gemacht werden. (siehe Lexikon: "Doppelte Haushaltsführung"). Zuvor galt eine<br />
Begrenzung auf 2 Jahre. Damit werden nun Aufwendungen für Familiemheimfahrten im Rahmen einer<br />
doppelten Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt anerkannt.<br />
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt kann die Entfernungspauschale für jeden<br />
vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsport und dem Ort des eigenen<br />
Hausstandes angesetzt werden. Steuerlich anerkannt wird nur eine Familienheimfahrt pro Woche. Nutzt<br />
der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrt einen Firmenwagen, kann dieser Werbungskostenabzug nicht<br />
erfolgen.<br />
Angestellte:<br />
Auslandstätigkeit: Ausgleichszulage ist steuerfrei<br />
(Val) Bei einer Tätigkeit von öffentlich Bediensteten im Ausland wird neben dem normalen Inlandsgehalt<br />
im Allgemeinen eine Ausgleichszulage gezahlt. Die Bezüge, die das Inlandsgehalt übersteigen, sind<br />
steuerfrei nach § 3 Nr. 64 EStG, und zwar auch dann, wenn der Empfänger unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig ist. Dies betrifft die Ausgleichszulage, also Auslandszuschlag,<br />
Auslandskindergeld und Kaufkraftausgleich.<br />
Die Ausgleichszulage wird auf die Werbungskosten nicht angerechnet, da es sich nicht um<br />
Reisekostenersatz, sondern um einen steuerfreien Gehaltsbestandteil handelt.<br />
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