MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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MANDANTENBRIEF SEPTEMBER 2004 STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG Musikkapellen die Einnahmen vollständig erklärt hatten. Im Streitfall hatte die klagende Musikkapelle ihre Einnahmen nur teilweise versteuert. Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verstößt die Erfassung der Namen und Anschriften der Ausrichter der Familienfeiern gegen § 194 Abs. 3 AO. Die Daten seien ohne konkreten Anlass zusammengetragen worden, um spätere Ermittlungen gegen die Musikkapellen durchzuführen. Fehle es aber an einem hinlänglichen Anlass für die Feststellungen der Verhältnisse Dritter, handele der Prüfer außerhalb der ihm verliehenen Befugnisse. Anders als die Steuerfahndung habe die Außenprüfung nämlich nicht die Aufgabe, unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln. Die rechtswidrige Beschaffung der Daten führe zu einem Verwertungsverbot. Ohne eine solche Rechtsfolge böte die Verfahrensordnung keinen Schutz gegen derartige "Rasterfahndungen". Dem Finanzamt werde andererseits auch nicht jegliche Überprüfungsmöglichkeit genommen. Es entfalle lediglich die Möglichkeit einer flächendeckenden Überprüfung ohne konkreten Anlass. Das beklagte Finanzamt hat zwischenzeitlich gegen die Entscheidungen Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 53/04 und VIII R 54/04). Die Entscheidung 13 K 507/00 ist ab sofort im Volltext über die Internetseite des Niedersächsischen Finanzgerichts www.finanzgericht.niedersachsen.de abrufbar. Die Entscheidung 13 K 508/00 ist im Wortlaut nahezu identisch. Von einer Veröffentlichung wird deshalb abgesehen. Alle Steuerzahler: BFH-Urteile: Künftig Veröffentlichung im Internet (Val) Das Bundesfinanzministerium hat eine zentrale Forderung des DStV für einen fairen Gesetzesvollzug erfüllt. Es hat im Internet eine Liste der über den Einzelfall hinaus anwendbaren BFH- Urteile der letzten Zeit veröffentlicht. Letztmalig hatte der DStV im Rahmen seiner in der Mitgliederversammlung 2004 im Juni in Köln verabschiedeten "Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbandes und seiner Mitgliedsverbände an den Steuergesetzgeber" (www.dstv.de) die pro-fiskalische Veröffentlichungspraxis des BMF kritisiert: Für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung werde ignoriert, indem Urteile erst lange Zeit nach Erlass im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit der allgemeinen Anwendung durch die Verwaltung entzogen würden. Da die Finanzverwaltung nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung erst nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt gehalten war, BFH-Urteile anzuwenden, gerierte sich das BMF als faktischer Gesetzgeber, also in einer Rolle, die dem Parlament vorbehalten ist. Der DStV begrüßt und anerkennt die neue Vorgehensweise des BMF. Alle Steuerzahler: Bildungskosten: Bei Rentnern nicht absetzbar (Val) Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf sind nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhof im Allgemeinen in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Nach bisheriger Rechtslage aber waren die Kosten nur begrenzt bis zu 920 Euro als Sonderausgaben absetzbar, nach neuer Regelung ab 2004 bis zu 4 000 Euro (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Aber auch der Abzug als Sonderausgaben ist nicht in jedem Fall gesichert. Hier muss zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass - nach der Bildungsmaßnahme - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Falls jedoch die Bildungsmaßnahme überwiegend privat motiviert ist oder der Allgemeinbildung dient, werden die Aufwendungen nicht anerkannt. Wird die Berufstätigkeit ganz aufgegeben und ist aller Voraussicht nach nicht mit einer erneuten Aufnahme der Berufstätigkeit zu rechnen, sind solche SEITE - 4 -

MANDANTENBRIEF SEPTEMBER 2004 STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG Bildungskosten der Lebensführung zuzurechnen und damit steuerlich nicht absetzbar. Dies kommt beispielsweise in Betracht bei Rentnern. Jetzt hat aktuell das FG Baden-Württemberg entscheiden, dass Aufwendungen eines Rentners für ein Studium der Philosophie nicht als Sonderausgaben und schon gar nicht als Werbungskosten absetzbar sind (FG Baden-Württemberg vom 14.5.2003, EFG 2004 S. 783). Begründung: Die Bildungsmaßnahme dient hier nicht dazu, um eine Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Das fortgeschrittene Alter und die gesicherte Existenz des Klägers sind ein Beweis dafür. Vielmehr verfolgt der Kläger mit dem Studium private Interessen, fördert seine Allgemeinbildung im weitesten Sinne und befriedigt seine persönlichen Neigungen. Alle Steuerzahler: Unwetter: Katastrophenerlass bringt Erleichterung (Val) Bei schweren Unwetterkatastrophen setzt die Finanzverwaltung immer wieder ihren Katastrophenerlass in Kraft. So auch jetzt aktuell in Südwürttemberg und im Markgräflerland, wo im Juli viele Bürger durch Unwetter und Hagel geschädigt wurden. Bei dem Katastrophenerlass handelt es sich um eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO, nach der Steuern niedriger festgesetzt werden können, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der Erlass sieht insbesondere Maßnahmen wie Steuerstundungen ohne Stundungszinsen oder Herabsetzungen der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer vor, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Festsetzung von Säumniszuschlägen, Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden, Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter, großzügige Anerkennung der Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter, Bildung von Rücklagen, günstige Regelungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihr zuständiges Finanzamt durch entsprechende Anträge informieren. Die Steuerpflichtigen müssen nachweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich durch das Unwetter belastet sind. In begründeten Härtefällen wird den Geschädigten dann umgehend geholfen. Den betroffenen Bürgern in der Unwetterregion wird empfohlen, sich wegen weiterer Einzelheiten an ihr Finanzamt zu wenden. Angestellte: Werbungskosten: Auch für die Zukunft möglich (Val) Werbungskosten werden auch in den Fällen anerkannt, in denen diese Aufwendungen mit einem zukünftigen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten im Rahmen der Arbeitssuche. Für den Fall, dass in diesem Jahr keine weiteren oder nur sehr geringe Einkünfte erzielt wurden, sollten trotzdem alle Werbungskosten geltend gemacht werden. Dadurch kann in diesem Jahr ein steuerlicher Verlust entstehen, sich in anderen Jahren auswirken kann. Angestellte: Umzugskosten: Bei kürzerer Fahrzeit absetzbar (Val) Die Kosten für einen Umzug sind auch ohne Arbeitsplatzwechsel als Werbungskosten absetzbar, wenn sich durch den Umzug die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde täglich verringert. Aber auch wenn die tägliche Fahrzeitersparnis weniger als eine Stunde beträgt, können die Umzugskosten absetzbar sein. Dies hat jetzt aktuell das FG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 2.4.2004, 8 K 34/00). SEITE - 5 -

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Musikkapellen die Einnahmen vollständig erklärt hatten. Im Streitfall hatte die klagende Musikkapelle ihre<br />

Einnahmen nur teilweise versteuert.<br />

Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verstößt die Erfassung der Namen und Anschriften<br />

der Ausrichter der Familienfeiern gegen § 194 Abs. 3 AO. Die Daten seien ohne konkreten Anlass<br />

zusammengetragen worden, um spätere Ermittlungen gegen die Musikkapellen durchzuführen. Fehle es<br />

aber an einem hinlänglichen Anlass für die Feststellungen der Verhältnisse Dritter, handele der Prüfer<br />

außerhalb der ihm verliehenen Befugnisse. Anders als die Steuerfahndung habe die Außenprüfung<br />

nämlich nicht die Aufgabe, unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln. Die rechtswidrige<br />

Beschaffung der Daten führe zu einem Verwertungsverbot. Ohne eine solche <strong>Recht</strong>sfolge böte die<br />

Verfahrensordnung keinen Schutz gegen derartige "Rasterfahndungen". Dem Finanzamt werde<br />

andererseits auch nicht jegliche Überprüfungsmöglichkeit genommen. Es entfalle lediglich die Möglichkeit<br />

einer flächendeckenden Überprüfung ohne konkreten Anlass.<br />

Das beklagte Finanzamt hat zwischenzeitlich gegen die Entscheidungen Revision eingelegt (Az. des<br />

BFH: VIII R 53/04 und VIII R 54/04).<br />

Die Entscheidung 13 K 507/00 ist ab sofort im Volltext über die Internetseite des Niedersächsischen<br />

Finanzgerichts www.finanzgericht.niedersachsen.de abrufbar. Die Entscheidung 13 K 508/00 ist im<br />

Wortlaut nahezu identisch. Von einer Veröffentlichung wird deshalb abgesehen.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

BFH-Urteile: Künftig Veröffentlichung im Internet<br />

(Val) Das Bundesfinanzministerium hat eine zentrale Forderung des DStV für einen fairen<br />

Gesetzesvollzug erfüllt. Es hat im Internet eine Liste der über den Einzelfall hinaus anwendbaren BFH-<br />

Urteile der letzten Zeit veröffentlicht.<br />

Letztmalig hatte der DStV im Rahmen seiner in der Mitgliederversammlung 2004 im Juni in Köln<br />

verabschiedeten "Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbandes und seiner Mitgliedsverbände an<br />

den Steuergesetzgeber" (www.dstv.de) die pro-fiskalische Veröffentlichungspraxis des BMF kritisiert: Für<br />

den Steuerpflichtigen günstige <strong>Recht</strong>sprechung werde ignoriert, indem Urteile erst lange Zeit nach Erlass<br />

im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit der allgemeinen Anwendung durch die Verwaltung<br />

entzogen würden. Da die Finanzverwaltung nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung erst nach<br />

der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt gehalten war, BFH-Urteile anzuwenden, gerierte sich das BMF<br />

als faktischer Gesetzgeber, also in einer Rolle, die dem Parlament vorbehalten ist.<br />

Der DStV begrüßt und anerkennt die neue Vorgehensweise des BMF.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Bildungskosten: Bei Rentnern nicht absetzbar<br />

(Val) Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf sind<br />

nach neuer <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesfinanzhof im Allgemeinen in vollem Umfang als Werbungskosten<br />

absetzbar. Nach bisheriger <strong>Recht</strong>slage aber waren die Kosten nur begrenzt bis zu 920 Euro als<br />

Sonderausgaben absetzbar, nach neuer Regelung ab 2004 bis zu 4 000 Euro (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

Aber auch der Abzug als Sonderausgaben ist nicht in jedem Fall gesichert. Hier muss zumindest die<br />

Wahrscheinlichkeit bestehen, dass - nach der Bildungsmaßnahme - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen<br />

wird. Falls jedoch die Bildungsmaßnahme überwiegend privat motiviert ist oder der Allgemeinbildung<br />

dient, werden die Aufwendungen nicht anerkannt. Wird die Berufstätigkeit ganz aufgegeben und ist aller<br />

Voraussicht nach nicht mit einer erneuten Aufnahme der Berufstätigkeit zu rechnen, sind solche<br />

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