05.08.2013 Aufrufe

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

Anwälte: Weitere Werbemöglichkeiten eröffnet<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Werbemöglichkeiten von <strong>Recht</strong>sanwälten weiter<br />

liberalisiert. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erlaubte das Gericht einem<br />

niedersächsischen Anwalt, sich auf seinem Briefkopf «Spezialist für Verkehrsrecht» zu nennen. Der<br />

Niedersächsische Anwaltsgerichtshof hatte dies untersagt, weil die Bezeichnung nach geltendem<br />

Berufsrecht nicht vorgesehen ist. Aus Sicht der Karlsruher Richter verletzt dies die Berufsfreiheit des<br />

Anwalts.<br />

(Aktenzeichen: 1 BvR 159/04 - Beschluss vom 28. Juli 2004)<br />

<strong>Recht</strong>sanwälte können nach dem bereits mehrfach liberalisierten Berufsrecht entweder mit Interessens-<br />

und Tätigkeitsschwerpunkten werben oder sich zu «Fachanwälten» für bestimmte <strong>Recht</strong>sgebiete<br />

qualifizieren - wobei es bisher allerdings keine Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht gibt. Außerdem ist<br />

eine sachlich gehaltene Werbung beispielsweise in Broschüren erlaubt.<br />

Die 2. Kammer des Ersten Senats hält diese Vorgaben für zu restriktiv, weil zweifelhaft sei, ob dies dem<br />

Informationsinteresse der Bevölkerung gerecht werde. Während ein «Fachanwalt» ein sehr breites<br />

Spektrum haben könne, gebe der «Spezialist» zu erkennen, dass er nur ein eingegrenztes <strong>Recht</strong>sgebiet<br />

bearbeite und andere Materien außen vor lasse. Wenn ein Anwalt tatsächlich entsprechend spezialisiert<br />

sei - was in diesem Fall unbestritten sei -, dann dürfe ihm ein entsprechender Hinweis im Briefkopf nicht<br />

verwehrt werden.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Handwerk: Weg zum Geld soll einfacher werden<br />

(Val) Viele Handwerker und mittelständische Unternehmer leiden unter der zunehmenden<br />

Verschlechterung des Zahlungsverhaltens ihrer Auftraggeber. Uneinbringliche Forderungen und länger<br />

dauernde hohe Außenstände bedrohen die Existenzen vor allem von Unternehmen des Baugewerbes in<br />

den neuen Ländern. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats soll dem mit einem Bündel von Maßnahmen<br />

entgegen wirken.<br />

Zum einen sollen Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderungen effektiv zu<br />

sichern. Zum anderen sollen die verfahrensrechtlichen Vorschriften geändert werden, um einfacher einen<br />

vollstreckbaren Titel zu erlangen. Daneben sollen verschiedene Bestimmungen des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, die im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingeführt worden<br />

sind, geändert und ergänzt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungen zur Fälligkeit von<br />

Vergütungsansprüchen des Subunternehmers.<br />

Die Kernprobleme sollen u.a. so gelöst werden:<br />

1. Abschlagszahlungen sollen unter erleichterten Voraussetzungen gefordert werden können, da<br />

das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" entfallen soll. Der Verbraucher soll vom Handwerker<br />

einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs verlangen können, falls der Vertrag<br />

die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat, angemessen berücksichtigt.<br />

2. Der Subunternehmer soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen<br />

realisieren können, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber in Zukunft auch dann soll<br />

einfordern können, wenn das Werk durch den Auftraggeber des Generalübernehmers oder Bauträgers<br />

abgenommen wurde oder es als abgenommen gilt. Dies wäre auch dann der Fall, wenn dieser noch nicht<br />

gezahlt hat.<br />

3. Die Höhe des Druckzuschlags, also des Betrags, den der Auftraggeber über die<br />

Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu<br />

veranlassen, soll anstatt wie bisher "mindestens das Dreifache" nur noch "im Regelfall das Doppelte"<br />

betragen.<br />

SEITE - 38 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!