MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Anwälte: Weitere Werbemöglichkeiten eröffnet<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Werbemöglichkeiten von <strong>Recht</strong>sanwälten weiter<br />
liberalisiert. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erlaubte das Gericht einem<br />
niedersächsischen Anwalt, sich auf seinem Briefkopf «Spezialist für Verkehrsrecht» zu nennen. Der<br />
Niedersächsische Anwaltsgerichtshof hatte dies untersagt, weil die Bezeichnung nach geltendem<br />
Berufsrecht nicht vorgesehen ist. Aus Sicht der Karlsruher Richter verletzt dies die Berufsfreiheit des<br />
Anwalts.<br />
(Aktenzeichen: 1 BvR 159/04 - Beschluss vom 28. Juli 2004)<br />
<strong>Recht</strong>sanwälte können nach dem bereits mehrfach liberalisierten Berufsrecht entweder mit Interessens-<br />
und Tätigkeitsschwerpunkten werben oder sich zu «Fachanwälten» für bestimmte <strong>Recht</strong>sgebiete<br />
qualifizieren - wobei es bisher allerdings keine Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht gibt. Außerdem ist<br />
eine sachlich gehaltene Werbung beispielsweise in Broschüren erlaubt.<br />
Die 2. Kammer des Ersten Senats hält diese Vorgaben für zu restriktiv, weil zweifelhaft sei, ob dies dem<br />
Informationsinteresse der Bevölkerung gerecht werde. Während ein «Fachanwalt» ein sehr breites<br />
Spektrum haben könne, gebe der «Spezialist» zu erkennen, dass er nur ein eingegrenztes <strong>Recht</strong>sgebiet<br />
bearbeite und andere Materien außen vor lasse. Wenn ein Anwalt tatsächlich entsprechend spezialisiert<br />
sei - was in diesem Fall unbestritten sei -, dann dürfe ihm ein entsprechender Hinweis im Briefkopf nicht<br />
verwehrt werden.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Handwerk: Weg zum Geld soll einfacher werden<br />
(Val) Viele Handwerker und mittelständische Unternehmer leiden unter der zunehmenden<br />
Verschlechterung des Zahlungsverhaltens ihrer Auftraggeber. Uneinbringliche Forderungen und länger<br />
dauernde hohe Außenstände bedrohen die Existenzen vor allem von Unternehmen des Baugewerbes in<br />
den neuen Ländern. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats soll dem mit einem Bündel von Maßnahmen<br />
entgegen wirken.<br />
Zum einen sollen Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderungen effektiv zu<br />
sichern. Zum anderen sollen die verfahrensrechtlichen Vorschriften geändert werden, um einfacher einen<br />
vollstreckbaren Titel zu erlangen. Daneben sollen verschiedene Bestimmungen des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, die im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingeführt worden<br />
sind, geändert und ergänzt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungen zur Fälligkeit von<br />
Vergütungsansprüchen des Subunternehmers.<br />
Die Kernprobleme sollen u.a. so gelöst werden:<br />
1. Abschlagszahlungen sollen unter erleichterten Voraussetzungen gefordert werden können, da<br />
das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" entfallen soll. Der Verbraucher soll vom Handwerker<br />
einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs verlangen können, falls der Vertrag<br />
die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat, angemessen berücksichtigt.<br />
2. Der Subunternehmer soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen<br />
realisieren können, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber in Zukunft auch dann soll<br />
einfordern können, wenn das Werk durch den Auftraggeber des Generalübernehmers oder Bauträgers<br />
abgenommen wurde oder es als abgenommen gilt. Dies wäre auch dann der Fall, wenn dieser noch nicht<br />
gezahlt hat.<br />
3. Die Höhe des Druckzuschlags, also des Betrags, den der Auftraggeber über die<br />
Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu<br />
veranlassen, soll anstatt wie bisher "mindestens das Dreifache" nur noch "im Regelfall das Doppelte"<br />
betragen.<br />
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