MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Bei der angegriffenen Anzeige handle es sich um eine zulässige vergleichende Werbung. Für sie ist<br />
Voraussetzung, dass nicht nur der vom Konkurrenten beworbene und der eigene Preis genannt werden,<br />
sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, um welchen Wettbewerber und um welche<br />
Referenzwerbung es sich handelt. Mit der Wiedergabe der Konkurrentenwerbung knüpfen die beklagten<br />
Media Märkte mit der größtmöglichen Authentizität an das zum Gegenstand des Vergleichs gemachte<br />
Vergleichsangebot des Mitbewerbers an. Das veröffentlichte Fragment der Werbung dient lediglich dazu,<br />
die Originalwerbung zu belegen. Die Persönlichkeitsinteressen des Klägers werden dabei geschont, da<br />
dessen kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale aus dem Abbild entfernt sind. Jedenfalls bis auf einen<br />
kleinen Restbestand, der als eine Art Puzzlestück den Nachweis für die Wiedergabe der Originalwerbung<br />
liefern soll.<br />
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 - 6 U 39/04<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Buchpreisbindung: Keine Gutscheine, keine Prämien<br />
(Val) Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb der Buchpreisbindung<br />
unterliegt, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe einräumen. Ein unzulässiger<br />
Preisnachlass wird aber nicht nur gewährt, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten<br />
Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen oder die Gewährung sog. Prämienmeilen<br />
kann einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen. Dies hat das Oberlandesgericht<br />
Frankfurt am Main in zwei Fällen entschieden.<br />
Beide Beklagte betreiben Internet-Versandbuchhandlungen. In einem Fall erhielten Neukunden einen<br />
"Fünf-Euro-Startgutschein", den sie bei Warenbestellungen, u.a. bei der Bestellung preisgebundener<br />
Bücher einlösen konnten. Der Senat sieht darin einen unzulässigen Preisnachlass. Es mache keinen<br />
Unterschied, ob der Buchhändler das Buch zu einem unterhalb des gebundenen Preises liegenden<br />
Betrag verkauft oder von dem gebundenen Verkaufspreis den Betrag in Abzug bringt, der sich aus einem<br />
zuvor gewährten Gutschein ergibt. In beiden Fällen werde für die Überlassung des Buches ein geringerer<br />
als der festgesetzte Preis verlangt. Mit einem Geschenkgutschein lasse sich dieser Vorgang nicht<br />
vergleichen, weil der Erwerber eines Geschenkgutscheines den darin ausgewiesenen Betrag an den<br />
Buchhändler entrichten müsse.<br />
Auch wenn die Kunden mit dem Gutschein etwas anderes als Bücher kaufen können, rechtfertigt dies<br />
nach Auffassung des Gerichts keine andere Beurteilung (Az: 11 U 15/04).<br />
Ähnlich liegt der Fall nach Ansicht des Senats, wenn ein Buchhändler beim Kauf eines preisgebundenen<br />
Buches Prämienmeilen (Miles & More) gutschreibt und diese, von ihm gutgeschriebenen Meilen, beim<br />
Kauf eines preisgebundenen Buches wieder einlöst. In dem entschiedenen Fall wurde Kunden beim Kauf<br />
verlagsneuer Bücher pro Euro Kaufpreis eine Meile nach dem System "Miles & More" gutgeschrieben.<br />
Diese Meilen konnten bei der Bestellung weiterer Bücher verrechnet werden.<br />
Auch wenn eine Barauszahlung der Meilenprämien nicht erfolgte, lässt sich dieser Fall nach Ansicht des<br />
Oberlandesgerichts nicht mit einem "Geschenkgutschein" von dritter Seite vergleichen. Bei dem Miles &<br />
More System erhalte der Kunde im wirtschaftlichen Ergebnis bei der Einlösung von Meilen das Buch zu<br />
einem geringeren als dem gebundenen Ladenpreis. Dies wolle das Buchpreisbindungsgesetz verhindern.<br />
Auch in diesem Fall hat der Senat deshalb einen Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz angenommen<br />
(Az: 11 U (Kart) 2/04).<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11 U (Kart) 2/04 und 11 U (Kart) 15/04<br />
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