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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bei der angegriffenen Anzeige handle es sich um eine zulässige vergleichende Werbung. Für sie ist<br />

Voraussetzung, dass nicht nur der vom Konkurrenten beworbene und der eigene Preis genannt werden,<br />

sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, um welchen Wettbewerber und um welche<br />

Referenzwerbung es sich handelt. Mit der Wiedergabe der Konkurrentenwerbung knüpfen die beklagten<br />

Media Märkte mit der größtmöglichen Authentizität an das zum Gegenstand des Vergleichs gemachte<br />

Vergleichsangebot des Mitbewerbers an. Das veröffentlichte Fragment der Werbung dient lediglich dazu,<br />

die Originalwerbung zu belegen. Die Persönlichkeitsinteressen des Klägers werden dabei geschont, da<br />

dessen kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale aus dem Abbild entfernt sind. Jedenfalls bis auf einen<br />

kleinen Restbestand, der als eine Art Puzzlestück den Nachweis für die Wiedergabe der Originalwerbung<br />

liefern soll.<br />

Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 - 6 U 39/04<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Buchpreisbindung: Keine Gutscheine, keine Prämien<br />

(Val) Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb der Buchpreisbindung<br />

unterliegt, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe einräumen. Ein unzulässiger<br />

Preisnachlass wird aber nicht nur gewährt, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten<br />

Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen oder die Gewährung sog. Prämienmeilen<br />

kann einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen. Dies hat das Oberlandesgericht<br />

Frankfurt am Main in zwei Fällen entschieden.<br />

Beide Beklagte betreiben Internet-Versandbuchhandlungen. In einem Fall erhielten Neukunden einen<br />

"Fünf-Euro-Startgutschein", den sie bei Warenbestellungen, u.a. bei der Bestellung preisgebundener<br />

Bücher einlösen konnten. Der Senat sieht darin einen unzulässigen Preisnachlass. Es mache keinen<br />

Unterschied, ob der Buchhändler das Buch zu einem unterhalb des gebundenen Preises liegenden<br />

Betrag verkauft oder von dem gebundenen Verkaufspreis den Betrag in Abzug bringt, der sich aus einem<br />

zuvor gewährten Gutschein ergibt. In beiden Fällen werde für die Überlassung des Buches ein geringerer<br />

als der festgesetzte Preis verlangt. Mit einem Geschenkgutschein lasse sich dieser Vorgang nicht<br />

vergleichen, weil der Erwerber eines Geschenkgutscheines den darin ausgewiesenen Betrag an den<br />

Buchhändler entrichten müsse.<br />

Auch wenn die Kunden mit dem Gutschein etwas anderes als Bücher kaufen können, rechtfertigt dies<br />

nach Auffassung des Gerichts keine andere Beurteilung (Az: 11 U 15/04).<br />

Ähnlich liegt der Fall nach Ansicht des Senats, wenn ein Buchhändler beim Kauf eines preisgebundenen<br />

Buches Prämienmeilen (Miles & More) gutschreibt und diese, von ihm gutgeschriebenen Meilen, beim<br />

Kauf eines preisgebundenen Buches wieder einlöst. In dem entschiedenen Fall wurde Kunden beim Kauf<br />

verlagsneuer Bücher pro Euro Kaufpreis eine Meile nach dem System "Miles & More" gutgeschrieben.<br />

Diese Meilen konnten bei der Bestellung weiterer Bücher verrechnet werden.<br />

Auch wenn eine Barauszahlung der Meilenprämien nicht erfolgte, lässt sich dieser Fall nach Ansicht des<br />

Oberlandesgerichts nicht mit einem "Geschenkgutschein" von dritter Seite vergleichen. Bei dem Miles &<br />

More System erhalte der Kunde im wirtschaftlichen Ergebnis bei der Einlösung von Meilen das Buch zu<br />

einem geringeren als dem gebundenen Ladenpreis. Dies wolle das Buchpreisbindungsgesetz verhindern.<br />

Auch in diesem Fall hat der Senat deshalb einen Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz angenommen<br />

(Az: 11 U (Kart) 2/04).<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11 U (Kart) 2/04 und 11 U (Kart) 15/04<br />

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