MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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MANDANTENBRIEF SEPTEMBER 2004 STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen und müsse die Folgen der Verwirklichung selbst tragen. Der Kläger, der seit 1997 unter einem chronischen Tinnitus litt, besuchte im April 1999 eine Aufführung des "Faust" im Hessischen Staatstheater. Kurz vor der Pause wurde auf der Bühne ein Schuss abgegeben, der am Sitzplatz des Klägers 129 dB laut war. Ein zweiter Schuss folgte unmittelbar nach der Pause. Das Landgericht hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision zugelassen. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Juli 2004 - 1 U 254/03 Verbraucher, Versicherung & Haftung: Prozesskostenhilfe: Auch Arbeitslose müssen zahlen Mainz (dpa) - Wer Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen hat und in Raten zurückzahlen muss, darf auch bei Arbeitslosigkeit nicht einfach damit aussetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Auch Arbeitslose müssten die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zurückzahlen, sobald sie mit mehr als drei Raten in Verzug geraten. Laut LAG hat der Zahlungspflichtige nicht das Recht, die ratenweise Rückzahlung eigenmächtig zu verweigern (Az.: 9 Ta 633/03). Verbraucher, Versicherung & Haftung: Reise: Wenn der Abflug vorverlegt wird... (Val) Reiseveranstalter behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals die Änderung der Abflugzeiten vor. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch gibt es auch hier Grenzen der Zumutbarkeit, so dass Reisende nicht alles hinnehmen müssen. So sprach das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 32 C 221/03, 72) einem Urlauber Schadensersatz zu, weil der Reiseveranstalter den auf 10 Uhr festgelegten Flug auf 2.50 Uhr in der Nacht vorgezogen hat. Für den Urlauber bedeutete dies, dass er um 0.30 Uhr vom Hotel abgeholt wurde. Das Gericht sprach hier von einem erheblichen Mangel der Reiseleistung. In einem anderen Fall wurde der Reisebeginn um einen ganzen Tag vorverlegt. Die betroffene Urlauberin stornierte daraufhin die Reise sofort. In Anbetracht einer Hinreise von 23 Stunden und einer Rückreise von ca. 22, 5 Stunden stellt dies einen Mangel dar, der die Reise objektiv erheblich beeinträchtigt. Das Gericht gestand ihr daher ein sofortiges Rücktrittsrecht zu, §§ 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine Verschiebung um einen ganzen Tag war der Geschäftsfrau aus beruflichen Gründen nicht zuzumuten. Verbraucher, Versicherung & Haftung: Kreditkarte: Inhaber haftet für Zusatzkarte Oldenburg (dpa) - Der Besitzer einer Kreditkarte haftet für den Missbrauch einer Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe und nicht nur bis zur Kündigung des Vertrages. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar getrennt. Der Mann nutzte aber seine Zusatzkarte weiter. Die Frau ließ sie daraufhin sperren und kündigte bei dem Kreditkarten-Unternehmen den Vertrag. Die Rechnungen in Höhe von 2800 Euro wollte sie nicht bezahlen. Jetzt muss sie es(Az: 15 U 37/04). SEITE - 34 -

Verbraucher, Versicherung & Haftung: MANDANTENBRIEF SEPTEMBER 2004 STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG Koblenz (dpa) - Ein siebenjähriges Kind kann bei einem Verkehrsunfall mithaften. Voraussetzung ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, dass das Kind die Gefährlichkeit seines Verhaltens hätte erkennen können. Das Mitverschulden sei in diesen Fällen aber geringer zu bewerten als das vergleichbare Fehlverhalten eines Erwachsenen, betonten die Richter (Az.: 12 U 113/03). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines zum Zeitpunkt des Unfalls sieben Jahre alten Jungen auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes ab. Der Junge hatte mit seinem Kinderrad in einer Kurve, ohne Handzeichen zu geben, nach links abbiegen wollen und war mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Das Landgericht Trier verurteilte den Autofahrer zu 2200 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger legte Berufung ein und wollte 5000 Euro Schmerzensgeld, da ihn wegen seines Alters an dem Unfall kein Mitverschulden treffe. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Eine völlige Freistellung von der Mithaftung komme bei einem Kind nur in Frage, wenn es auf Grund seines Alters die Situation vor dem Unfall nicht richtig einschätzen konnte. Einem Siebenjährigen müssten aber die Gefahren eines unkontrollierten Abbiegens nach links bekannt sein. Verbraucher, Versicherung & Haftung: Läden: Außentreppen brauchen kein Geländer Koblenz (dpa) - Wer auf einer Ladentreppe ohne Geländer einen Unfall erleidet, kann zumindest bei kleineren Geschäften nicht auf Schadensersatz hoffen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz müssen Außentreppen kleiner Läden bei weniger als fünf Stufen keinen Handlauf haben. Das Gesetz sehe diese Vorrichtung erst für Geschäfte ab einer Ladenfläche von mehr als 2000 Quadratmetern vor (Az.: 5 U 931/03). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Kundin gegen den Inhaber eines Andenkenladens ab. Die Klägerin war beim Verlassen des Geschäfts auf der Außentreppe gestürzt und hielt danach dem Inhaber vor, er habe seine so genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt: Hätte die Treppe einen Handlauf gehabt, hätte sie sich daran festhalten und den Sturz wahrscheinlich vermeiden können. Das OLG sah dagegen keine Pflichtverletzungen des Ladeninhabers. Zwar sei ein Handlauf geeignet, einen Sturz zu verhindern. Doch gebe es keine gesetzliche Regelung, die bei Geschäftsräumen zwingend für jede Treppe ein Geländer oder einen Handlauf vorsehe. Verbraucher, Versicherung & Haftung: Reise: Kaputte Klimaanlage bringt 15 Prozent Düsseldorf/Frankfurt/Main (dpa) - Eine kaputte Klimaanlage bei hochsommerlichen Temperaturen müssen Urlauber nicht klaglos hinnehmen. Das Schwitzen wider Willen gilt als Reisemangel und rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent. So entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 257/02), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet. In dem verhandelten Fall funktionierte die Klimaanlage während der gesamten Reisezeit nicht. Der Kläger beschwerte sich vor Gericht über Temperaturen «weit über 30 Grad». Auch wenn sich nicht nachweisen lasse, dass es durchgehend so heiß war, seien diese Temperaturen als erhebliche Beeinträchtigung zu werten, so das Gericht. SEITE - 35 -

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Koblenz (dpa) - Ein siebenjähriges Kind kann bei einem Verkehrsunfall mithaften. Voraussetzung ist nach<br />

einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, dass das Kind die Gefährlichkeit seines Verhaltens<br />

hätte erkennen können. Das Mitverschulden sei in diesen Fällen aber geringer zu bewerten als das<br />

vergleichbare Fehlverhalten eines Erwachsenen, betonten die Richter (Az.: 12 U 113/03).<br />

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines zum Zeitpunkt des Unfalls sieben Jahre alten Jungen<br />

auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes ab. Der Junge hatte mit seinem Kinderrad in einer Kurve,<br />

ohne Handzeichen zu geben, nach links abbiegen wollen und war mit einem entgegenkommenden<br />

Fahrzeug zusammengestoßen. Das Landgericht Trier verurteilte den Autofahrer zu 2200 Euro<br />

Schmerzensgeld. Der Kläger legte Berufung ein und wollte 5000 Euro Schmerzensgeld, da ihn wegen<br />

seines Alters an dem Unfall kein Mitverschulden treffe.<br />

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Eine völlige Freistellung von der Mithaftung komme bei<br />

einem Kind nur in Frage, wenn es auf Grund seines Alters die Situation vor dem Unfall nicht richtig<br />

einschätzen konnte. Einem Siebenjährigen müssten aber die Gefahren eines unkontrollierten Abbiegens<br />

nach links bekannt sein.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Läden: Außentreppen brauchen kein Geländer<br />

Koblenz (dpa) - Wer auf einer Ladentreppe ohne Geländer einen Unfall erleidet, kann zumindest bei<br />

kleineren Geschäften nicht auf Schadensersatz hoffen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)<br />

Koblenz müssen Außentreppen kleiner Läden bei weniger als fünf Stufen keinen Handlauf haben. Das<br />

Gesetz sehe diese Vorrichtung erst für Geschäfte ab einer Ladenfläche von mehr als 2000<br />

Quadratmetern vor (Az.: 5 U 931/03).<br />

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Kundin gegen<br />

den Inhaber eines Andenkenladens ab. Die Klägerin war beim Verlassen des Geschäfts auf der<br />

Außentreppe gestürzt und hielt danach dem Inhaber vor, er habe seine so genannte<br />

Verkehrssicherungspflicht verletzt: Hätte die Treppe einen Handlauf gehabt, hätte sie sich daran<br />

festhalten und den Sturz wahrscheinlich vermeiden können.<br />

Das OLG sah dagegen keine Pflichtverletzungen des Ladeninhabers. Zwar sei ein Handlauf geeignet,<br />

einen Sturz zu verhindern. Doch gebe es keine gesetzliche Regelung, die bei Geschäftsräumen<br />

zwingend für jede Treppe ein Geländer oder einen Handlauf vorsehe.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Reise: Kaputte Klimaanlage bringt 15 Prozent<br />

Düsseldorf/Frankfurt/Main (dpa) - Eine kaputte Klimaanlage bei hochsommerlichen Temperaturen<br />

müssen Urlauber nicht klaglos hinnehmen. Das Schwitzen wider Willen gilt als Reisemangel und<br />

rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent. So entschied das Landgericht Düsseldorf<br />

(Az.: 22 S 257/02), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Fachzeitschrift<br />

«Reise<strong>Recht</strong> aktuell» berichtet.<br />

In dem verhandelten Fall funktionierte die Klimaanlage während der gesamten Reisezeit nicht. Der Kläger<br />

beschwerte sich vor Gericht über Temperaturen «weit über 30 Grad». Auch wenn sich nicht nachweisen<br />

lasse, dass es durchgehend so heiß war, seien diese Temperaturen als erhebliche Beeinträchtigung zu<br />

werten, so das Gericht.<br />

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