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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Sonderangebot: Garantie gilt trotzdem<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Auch bei erheblich preisreduzierten Sonderangeboten haben Verbraucher volles<br />

Garantierecht, wenn der Gegenstand innerhalb von zwei Jahren Schäden aufweist. Das hat das<br />

Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Kunden<br />

gegen ein Warenhaus statt und verurteilten das Unternehmen zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen<br />

defekten Elektroroller (AZ 31 C 433/04-83).<br />

Der Kunde hatte den Roller zum Sonderpreis von 170 Euro erworben. Kurze Zeit später wies das<br />

Fahrzeug bereits erhebliche Schäden auf: Unter anderem war eine Schweißnaht gerissen, und die Akkus<br />

funktionierten nicht mehr. Das Warenhaus weigerte sich jedoch, den Roller zurückzunehmen. Er gehöre<br />

zu einem Sonderposten, den ihm auch der Hersteller nicht wieder zurücknehme.<br />

Laut Urteil wird das Garantie- und Gewährleistungsrecht des Verbrauchers jedoch nicht von der<br />

Preisreduzierung beeinträchtigt. Eine Ausnahme ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nur dann,<br />

wenn in dem Sonderangebot ausdrücklich auf die einzelnen Mängel des Gegenstandes hingewiesen<br />

wird.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

BGH: Anlegerschutz gestärkt<br />

Düsseldorf (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach<br />

Angaben der Verbraucherzentrale NRW die <strong>Recht</strong>e von Anlegern auf dem grauen Kapitalmarkt deutlich<br />

gestärkt. Wer seine Beteiligung an einem faulen Fonds oder einem wertlosen Unternehmen über einen<br />

Bankkredit finanziert habe, könne sein Geld komplett zurückerhalten, berichtete die Verbraucherzentrale<br />

am Dienstag. In mehreren Grundsatzurteilen habe der BGH entschieden, dass die Banken in bestimmten<br />

Fällen wertlose Fonds und deren Verluste übernehmen müssten.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Knalleffekt: Theater haftet nicht für Gehörschaden<br />

(Val) Keinen Schadensersatz erhält ein Theaterbesucher nach einem Urteil des Oberlandesgerichts<br />

(OLG) Frankfurt a.M., nachdem sich sein Tinnitus nach dem Schuss aus einer Schreckschusspistole<br />

verschlimmert hatte.<br />

Der Schuss in der Theateraufführung sei nicht fahrlässig gewesen, urteilte das OLG. Zwar könne ein<br />

Schuss durchaus zu einem Gehörschaden führen. Der Eintritt eines solchen Schadens sei nach dem<br />

Ergebnis eines Sachverständigengutachtens aber außerordentlich unwahrscheinlich gewesen.<br />

Von über 23.000 Besuchern der Aufführung habe allein der Kläger über eine Gehörschädigung geklagt.<br />

Der Einsatz von Schreckschusspistolen sei in der Theaterlandschaft alltäglich. Allein am Hessischen<br />

Staatstheater würden jährlich bis 200 Schreckschüsse abgegeben, ohne dass es jemals zu Klagen<br />

gekommen sei.<br />

Im Theater gehe es im Allgemeinen nicht immer leise zu, jeder Theaterbesucher wisse vielmehr, dass er<br />

mit dem sprichwörtlichen "Knalleffekt" zu rechnen habe. Er könne nicht erwarten, dass ein Regisseur<br />

allein deshalb auf solche Effekte verzichte, weil sich ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum<br />

befinden könnte. Unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit und der Unterhaltungserwartungen des<br />

Publikums könne diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit oder Schlamperei angesehen werden.<br />

Jedenfalls im Jahr des Schadenseintrittes -1999 - habe es noch nicht dem allgemeinen Bewusstsein der<br />

Öffentlichkeit entsprochen, dass von Geräuschimmissionen auch in Theatern oder bei sonstigen<br />

Veranstaltungen eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefahr ausgehe. Der Vorgeschädigte,<br />

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