MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Unternehmer:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Lohnsteuer: <strong>Steuern</strong>ummer auf Bescheinigung nicht nötig<br />
(Val) Das Bundesfinanzministerium ist auf eine Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes<br />
(DStV) zur Angabe der <strong>Steuern</strong>ummer des Arbeitgebers auf Lohnsteuerkarten eingegangen:<br />
Im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens muss künftig die <strong>Steuern</strong>ummer des Arbeitgebers nur noch in dem<br />
an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermittelnden Datensatz enthalten sein. Alle anderen<br />
Ausfertigungen der Lohnsteuerbescheinigungen müssen diese nicht aufweisen. Damit folgten die<br />
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder einer Anregung des DStV.<br />
Dieser hatte in seinem Schreiben an das Bundesfinanzministerium vom 30.04.2004 (S 9/04) bemängelt,<br />
dass die undifferenzierte Angabe der <strong>Steuern</strong>ummer des Arbeitgebers auf allen<br />
Lohnsteuerbescheinigungen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufe, da die <strong>Steuern</strong>ummer nicht<br />
ohne wichtigen Grund Dritten zugänglich gemacht werden dürfe.<br />
Das elektronische Lohnsteuerverfahren wurde durch das Steueränderungsgesetz 2003 eingeführt. Im<br />
Zusammenhang mit der Neuregelung des § 41b EStG war unklar geblieben, ob der Ausdruck der<br />
elektronisch erstellten Lohnsteuerkarte für den Arbeitnehmer auch wie die elektronische<br />
Lohnsteuerbescheinigung selbst die <strong>Steuern</strong>ummer des Arbeitgebers enthalten muss. Dasselbe Problem<br />
stellte sich für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische<br />
Lohnsteuerbescheinigung ausstellen können.<br />
Unternehmer:<br />
Sterbegeld: Beiträge sind keine Betriebsausgaben<br />
Mainz/Neustadt/Weinstraße (dpa) - Sterbegeld-Pflichtbeiträge sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe<br />
absetzbar. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße<br />
hervor. Das Gericht wies im konkreten Fall die Klage mehrerer <strong>Recht</strong>sanwälte und Pflichtmitglieder einer<br />
<strong>Recht</strong>sanwaltskammer ab, die ihre von der Kammer erhobenen Sterbegeldumlagen von umgerechnet<br />
rund 220 bis 270 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen wollten. (Az. 6 K 1105/01).<br />
Unternehmer:<br />
Dienstwagen: Auch USt fällt an<br />
(Val) Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Dienstfahrzeuge auch für private Fahrten, dann<br />
verursacht dies neben der Lohnsteuer auch Umsatzsteuer. So ein Urteil des Finanzgerichts München<br />
(Az.: 14 K 1869/01).<br />
Die Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten stellt in den Augen des Gerichts trotz fehlender<br />
Entgeltvereinbarung eine Leistung gegen Entgelt dar, weil es sich um eine untrennbar mit der Vergütung<br />
verbundene Sachleistung handelt. Der Umsatz sei tauschähnlich, da ein Teil der Arbeitsleistung durch die<br />
private Nutzung des Dienstwagens vergütet werde.<br />
Die Höhe der Umsatzsteuer wird anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung der<br />
Fahrzeuge zur privaten Nutzung geschätzt.<br />
SEITE - 31 -