MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

cms.valuenet.de
von cms.valuenet.de Mehr von diesem Publisher
05.08.2013 Aufrufe

MANDANTENBRIEF SEPTEMBER 2004 STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG - Medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne werden hingegen nicht nur von Kranken, sondern auch von Gesunden genutzt, wie beispielsweise ein Spezialbett mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung oder ein wirbelsäulengerechtes Bett. Aufwendungen für derartige Gegenstände sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Jetzt hat aktuell das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Bandscheibenmatratze zu den Hilfsmitteln im weiteren Sinne zählt. Und deshalb können die Aufwendungen nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn ein amtsärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit nachweist und dieses Attest vor der Anschaffung der Matratze besorgt wird (FG Rheinland-Pfalz vom 25.5.2004, 1 K 2625/03). Der Fall: Der Kläger erlitt einen Bandscheibenvorfall, der mit Medikamenten und krankengymnastischen Übungen behandelt wurde. Zusätzlich kaufte er eine Bandscheibenmatratze und wollte die Kosten dafür steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil es der Meinung war, der Kläger hätte einen entsprechenden Gegenwert erhalten. Auch das Finanzgericht verweigerte die steuerliche Anerkennung der Kosten. Nach Auffassung der Richter kann bei der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel im weiteren Sinne, die sowohl von Kranken - zur Linderung des Leidens - als auch von Gesunden - zur Steigerung des Lebenskomforts - angeschafft werden, nicht auf die Prüfung der Zwangsläufigkeit verzichtet werden. Diese wird nachgewiesen durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts - oder vertrauensärztlichen Attestes. Alle Steuerzahler: Kampfhunde: Höhere Steuern auch nach Wesenstest Mannheim (dpa) - Gemeinden können eine höhere Steuer für Kampfhunde erlassen, auch wenn diese eine erfolgreiche Verhaltensprüfung abgelegt haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH) in Mannheim klargestellt. Bei als gefährlich eingestuften Rassen gehe es nicht um die individuelle Gefährlichkeit eines Tieres, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Ausschlaggegend sei das genetische Potenzial, das beim Hinzutreten weiterer Umstände die Hunde zur Gefahr werden lasse. Gemeinden könnten deshalb eine höhere Steuer erlassen. Das könne auch dazu dienen, dass sich Bürger einen solchen Hund nicht anschaffen. Der Halter eines Mischlingshundes, der aus einer Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier hervorgegangen war, war gegen eine erhöhte Hundesteuer von 612 Euro der Landeshauptstadt Stuttgart vorgegangen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 2 S 2695/03). Alle Steuerzahler: Riskant: Geschäfte ohne Rechnung (Val) Wer Handwerker und andere Unternehmer mit Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude beauftragt, muss aufgrund des sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes seit dem 1.8.2004 jetzt immer eine Rechnung verlangen und diese mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Dies gilt auch dann, wenn der Beleg für steuerliche Zwecke nicht benötigt wird, wie etwa bei Arbeiten am selbst genutzten Haus. Handwerksbetriebe, Makler, Reinigungsfirmen u. ä., die eine steuerpflichtige so genannte grundstückbezogene Leistung erbringen, müssen nach dieser neuen Vorschrift innerhalb von sechs SEITE - 2 -

MANDANTENBRIEF SEPTEMBER 2004 STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG Monaten eine Rechnung erstellen, in der sie die Mehrwertsteuer mit 16 Prozent ausweisen. Die bisher häufig gestellte Frage "Brauchen Sie eine Rechnung?" ist somit nicht mehr zulässig. Die Unternehmer sind bei solchen Umsätzen jetzt immer zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gesetzlich verpflichtet. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die künftig mit einer Geldbuße geahndet wird, und zwar - bei Auftraggebern bis zu 500 Euro, wenn sie die Rechnung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahren, und - bei Unternehmern bis zu 5.000 Euro, wenn sie die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Für Kontrollen ist die Zollverwaltung zuständig, die im Bereich "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" derzeit auf 7.000 Beamte aufgestockt wird. Alle Steuerzahler: Sportinvalidität: Versicherungsteuer ja oder nein? (Val) Wie Sportinvaliditätsversicherungen bezüglich der Versicherungsteuer zu behandeln sind, hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aktuell bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 25.6.2004, IV B 5 - S 6405 - 3/04): Versicherungen, durch die Ansprüche auf Leistungen im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet werden, sind nach § 4 Nr. 5 Versicherungsteuergesetz (VersStG) von der Versicherungsteuer befreit. Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift ist die versicherungsteuerliche Gleichstellung der privaten mit der gesetzlichen Vorsorge. Unter diesem Gesichtspunkt werden sog. Sportinvaliditätsversicherungen als steuerbefreit angesehen (nach § 4 Nr. 5 VersStG), soweit diese das Risiko des Sportlers abdecken, seinen Sport - unabhängig vom Grund der Sportinvalidität - dauernd oder vorübergehend nicht mehr professionell ausüben zu können (sog. Spielereigendeckungen). Dagegen fallen Versicherungen, die das finanzielle Risiko der Vereine im Falle der Invalidität eines Sportlers abdecken (sog. Marktwertdeckungen), nicht unter diese Befreiungsvorschrift. Sog. Sportinvaliditätsversicherungen, die nur reine Unfallrisiken abdecken, sind ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 5 VersStG von der Versicherungsteuer befreit. Alle Steuerzahler: Ermittlungsergebnisse: Gegen Dritte nicht verwertbar (Val) Nach einer aktuellen Entscheidung des 13. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts unterliegen Ermittlungen der Außenprüfung, die zielgerichtet der Erforschung von Verhältnissen dritter Personen dienen, einem Verwertungsverbot (Urteile vom 22.6.2004, 13 K 507/00 und 13 K 508/00). Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Einnahmen von Musikkapellen überprüft, indem es im Rahmen von Außenprüfungen bei verschiedenen Gaststätten die Ausrichter von Familienfeiern mit Namen und Anschriften erfasste. In der Folge richtete das Finanzamt an die so ermittelten Personen Auskunftsbegehren, in denen u.a. nach Name und Vergütung der Musikkapelle gefragt wurde, die auf der jeweiligen Familienfeier gespielt hatte. Anhand der Antworten konnte das Finanzamt feststellen, ob die SEITE - 3 -

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Monaten eine Rechnung erstellen, in der sie die Mehrwertsteuer mit 16 Prozent ausweisen. Die bisher<br />

häufig gestellte Frage "Brauchen Sie eine Rechnung?" ist somit nicht mehr zulässig. Die Unternehmer<br />

sind bei solchen Umsätzen jetzt immer zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gesetzlich<br />

verpflichtet.<br />

Die Nichtbefolgung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die künftig mit einer Geldbuße geahndet<br />

wird, und zwar<br />

- bei Auftraggebern bis zu 500 Euro, wenn sie die Rechnung nicht mindestens zwei Jahre lang<br />

aufbewahren, und<br />

- bei Unternehmern bis zu 5.000 Euro, wenn sie die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig<br />

ausstellen.<br />

Für Kontrollen ist die Zollverwaltung zuständig, die im Bereich "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" derzeit auf<br />

7.000 Beamte aufgestockt wird.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Sportinvalidität: Versicherungsteuer ja oder nein?<br />

(Val) Wie Sportinvaliditätsversicherungen bezüglich der Versicherungsteuer zu behandeln sind, hat das<br />

Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aktuell bekannt<br />

gegeben (BMF-Schreiben vom 25.6.2004, IV B 5 - S 6405 - 3/04):<br />

Versicherungen, durch die Ansprüche auf Leistungen im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />

begründet werden, sind nach § 4 Nr. 5 Versicherungsteuergesetz (VersStG) von der Versicherungsteuer<br />

befreit. Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift ist die versicherungsteuerliche Gleichstellung der<br />

privaten mit der gesetzlichen Vorsorge.<br />

Unter diesem Gesichtspunkt werden sog. Sportinvaliditätsversicherungen als steuerbefreit angesehen<br />

(nach § 4 Nr. 5 VersStG), soweit diese das Risiko des Sportlers abdecken, seinen Sport - unabhängig<br />

vom Grund der Sportinvalidität - dauernd oder vorübergehend nicht mehr professionell ausüben zu<br />

können (sog. Spielereigendeckungen).<br />

Dagegen fallen Versicherungen, die das finanzielle Risiko der Vereine im Falle der Invalidität eines<br />

Sportlers abdecken (sog. Marktwertdeckungen), nicht unter diese Befreiungsvorschrift. Sog.<br />

Sportinvaliditätsversicherungen, die nur reine Unfallrisiken abdecken, sind ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 5<br />

VersStG von der Versicherungsteuer befreit.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Ermittlungsergebnisse: Gegen Dritte nicht verwertbar<br />

(Val) Nach einer aktuellen Entscheidung des 13. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts<br />

unterliegen Ermittlungen der Außenprüfung, die zielgerichtet der Erforschung von Verhältnissen dritter<br />

Personen dienen, einem Verwertungsverbot (Urteile vom 22.6.2004, 13 K 507/00 und 13 K 508/00).<br />

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Einnahmen von Musikkapellen überprüft, indem es im<br />

Rahmen von Außenprüfungen bei verschiedenen Gaststätten die Ausrichter von Familienfeiern mit<br />

Namen und Anschriften erfasste. In der Folge richtete das Finanzamt an die so ermittelten Personen<br />

Auskunftsbegehren, in denen u.a. nach Name und Vergütung der Musikkapelle gefragt wurde, die auf der<br />

jeweiligen Familienfeier gespielt hatte. Anhand der Antworten konnte das Finanzamt feststellen, ob die<br />

SEITE - 3 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!