MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Laut Urteil dürfen Bürger aus den Mitgliedstaaten nur noch nach intensiver Einzelfallprüfung und unter<br />
Berücksichtigung ihres Verhaltens nach der Tat abgeschoben werden. Diese Maßstäbe gelten auf<br />
Grundlage eines Assoziationsabkommen weitestgehend auch für türkische Arbeitnehmer, entschied der<br />
zuständige 1. Senat. Die Bundesrichter reagierten damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) in Luxemburg. (Az.: BVerwG 1 C 30.02 und BVerwG 1 C 29.02)<br />
Die EuGH-Richter hatten unter anderem eine detaillierte Einzelfallprüfung gefordert. Diese ist nach der<br />
Leipziger Entscheidung nun auch in Deutschland erforderlich. So genannte Regelausweisungen, wie sie<br />
bislang das Ausländergesetz (§ 47) bei schweren Straftaten vorsieht, sind danach nicht mehr möglich.<br />
Damit waren die Klagen eines Portugiesen und eines Türken erfolgreich.<br />
Die Kläger waren 1998 und 1991 wegen schwerer Raubüberfälle und Drogengeschäften jeweils zu<br />
mehrjährigen Haftstrafen verurteilt und von den Ausländerbehörden in Kassel und Kleve wegen<br />
«besonderer Gefährlichkeit» ausgewiesen worden. Nun müssen ihre Verfahren erneut von den Gerichten<br />
am Ort geprüft werden. Dabei müssen laut Urteil die genauen Lebensumstände berücksichtigt werden.<br />
Zudem sei eine Gefahrenprognose zu erstellen und die Wiederholungsgefahr zu prüfen.<br />
Im Fall zweier türkischer Brüder aus Augsburg soll der der EuGH klären, ob der Ausweisungsschutz<br />
türkischer Arbeitnehmer auch für deren Kinder gilt. Die Leipziger Bundesrichter haben den Fall den<br />
Kollegen in Luxemburg vorgelegt. (Az.: BVerwG 1 C 26.02 und 1 C<br />
27.02) Die 28 und 29 Jahre alten Türken sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie waren<br />
1999 unter anderem wegen schweren Raubes zu drei Jahren beziehungsweise drei Jahren und drei<br />
Monaten Haft verurteilt worden.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Langzeitstudenten: Semestergebühren rechtens<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Die Semestergebühren in Hessen für Langzeitstudenten sind rechtens. Das<br />
Verwaltungsgericht Frankfurt hat den Eilantrag eines Jurastudenten (34) mit der Begründung abgelehnt,<br />
es gebe keinen Anspruch auf ein kostenloses Studium. Das teilte das Gericht in Frankfurt mit. Anders als<br />
von dem Studenten angenommen, seien weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, noch der<br />
Gleichheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot verletzt, urteilte das Gericht (Az: 12 G 2920/04).<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Karlsruhe: Juniorprofessur verfassungswidrig<br />
Karlsruhe (dpa) - Die bundesweite Einführung der Juniorprofessur verstößt nach dem Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichtes gegen das Grundgesetz. Damit ist die Novelle des<br />
Hochschulrahmengesetzes (HRG) nichtig, mit dem die rot-grüne Koalition die Juniorprofessur zum neuen<br />
Qualifikationsweg in den Professorenberuf machen wollte.<br />
Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) forderte am Dienstag als Konsequenz die vollständige<br />
Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes und noch mehr Spielraum für die Länder.<br />
Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) will jetzt «sehr zügig» ein neues Gesetz mit<br />
Zustimmung der Länder auf den Weg bringen. Die 900 bereits bewilligten Stellen für Juniorprofessuren<br />
seien von dem Urteil nicht betroffen. Gegen das Gesetz hatten die Länder Bayern, Sachsen und<br />
Thüringen geklagt. In zehn anderen Ländern ist die Juniorprofessur bereits im Landesrecht abgesichert.<br />
Nach dem Urteil des Zweiten Senats hat der Bund mit seiner 2002 verabschiedeten Gesetzesnovelle die<br />
Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Hochschulwesens verletzt. Mit der Rahmenkompetenz sei<br />
dem Bund lediglich die Regelung allgemeiner Grundsätze erlaubt. Dies schließe Detailvorschriften<br />
grundsätzlich aus. Denn mit der Juniorprofessur - mit die Bundesregierung erklärtermaßen die<br />
Habilitation als bisherigen «Königsweg» zur Professur aushebeln wollte - habe der Bundesgesetzgeber<br />
die Zugangsvoraussetzungen für das Professorenamt umfassend und abschließend bestimmt. Diese<br />
«Vollregelung» lasse den Parlamenten der Länder allenfalls Raum für geringfügige Ergänzungen.<br />
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