MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Immerhin spricht einiges dafür, dass dieser Fall nicht anders behandelt werden kann, als wenn der<br />
Hausbesitzer einen Geldbetrag geschenkt erhält und damit ein Haus kauft. Fraglich ist auch, ob ein<br />
unentgeltlicher Erwerb vorliegt, weil der steuerfreie Gewinn nicht mit einer Schenkung oder Erbschaft<br />
vergleichbar ist. Zudem ist der Gewinn im Privatvermögen zugeflossen und das Gebäude zur<br />
Einkunftserzielung umgewidmet worden.<br />
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht München entschieden, dass eine Gebäudeabschreibung<br />
hier nicht möglich ist (Urteil vom 5.5.2004, 10 K 5214/02).<br />
Begründung: Der Gewinner hat weder Anschaffungskosten noch Herstellungskosten aufgewendet, denn<br />
die Kosten für das Gebäude wurden nicht von ihm bezahlt. Er kann auch keine Abschreibung nach § 11d<br />
EStDV geltend machen, weil das Gebäude nicht aus einem anderen Privatvermögen durch Erbschaft<br />
oder Schenkung erworben wurde. Vielmehr wurde das Haus erstmals im Eigentum des Gewinners<br />
hergestellt und die Aufwendungen hierfür im Betriebsvermögen des Lotterieveranstalters abgezogen.<br />
Nach dem Grundsatz, dass ein Wirtschaftsgut nur einmal abgeschrieben werden darf und dies bereits<br />
beim Lotterieunternehmen erfolgt ist, kann der Gewinner nicht erneut Abschreibungen geltend machen.<br />
Eine Abschreibung beim Gewinner würde nämlich zu einem doppelten steuerlichen Abzug der<br />
Aufwendungen führen. Außerdem gilt hier der Grundsatz, dass Aufwendungen Dritter nicht zu<br />
Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen.<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Tierversuche: Heimliche Aufnahmen rechtens<br />
(Val) Verdeckt gedrehte Filme, die ein Journalist heimlich in einem Münsteraner Tierversuchslabor<br />
aufgenommen hat, dürfen von ihm und einer Münsteraner Tierschutzaktivistin der Öffentlichkeit<br />
zugänglich gemacht werden. So lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.<br />
In der mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Verbreitung rechtswidrig<br />
erlangter Informationen nicht nur zulässig sei, wenn besonders grobe Verstöße oder positiv festgestellte<br />
rechtswidrige Verhaltensweisen offen gelegt würden, sondern auch wenn ein besonderes öffentliches<br />
Interesse an der Aufdeckung von Missständen unterhalb der Schwelle der <strong>Recht</strong>swidrigkeit bestehe,<br />
wenn es sich also um einen Beitrag zum Meinungskampf handele, der die Öffentlichkeit besonders<br />
interessiere. Dies hat der Senat dem Journalisten und einer Münsteraner Tierschutzaktivistin<br />
zugestanden, nicht aber einem Verein aus Hamburg, der in der Vergangenheit die Grenzen des geistigen<br />
Meinungskampfes nicht ausreichend gewährleistet habe.<br />
Es handelt sich im Wesentlichen um Beiträge, die das ZDF in Sendungen am 09.12. und 16.12.2003<br />
ausgestrahlt hat.<br />
Ein Journalist, hatte sich im März 2003 von einem Labor als Tierpflegehelfer einstellen lassen. Er stellte<br />
mit einer versteckten Kamera Filmaufnahmen von der Haltung der Tiere und dem Umgang des Personals<br />
mit ihnen her. Das ZDF erstellte unter seiner Mithilfe einen neunminütigen Film über die Arbeitsweise und<br />
den Umgang des Labors mit den Versuchstieren. Der Beitrag wurde am 09.12.2003 in einem Magazin<br />
ausgestrahlt. Die Resonanz in der Öffentlichkeit war groß. Das Filmmaterial wurde auch für weitere<br />
Fernsehsendungen sowie für Internet und Printmedien verwendet.<br />
OLG Hamm vom Urteile vom 21.07.2004 Aktenzeichen 3 U 77/04<br />
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