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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Immerhin spricht einiges dafür, dass dieser Fall nicht anders behandelt werden kann, als wenn der<br />

Hausbesitzer einen Geldbetrag geschenkt erhält und damit ein Haus kauft. Fraglich ist auch, ob ein<br />

unentgeltlicher Erwerb vorliegt, weil der steuerfreie Gewinn nicht mit einer Schenkung oder Erbschaft<br />

vergleichbar ist. Zudem ist der Gewinn im Privatvermögen zugeflossen und das Gebäude zur<br />

Einkunftserzielung umgewidmet worden.<br />

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht München entschieden, dass eine Gebäudeabschreibung<br />

hier nicht möglich ist (Urteil vom 5.5.2004, 10 K 5214/02).<br />

Begründung: Der Gewinner hat weder Anschaffungskosten noch Herstellungskosten aufgewendet, denn<br />

die Kosten für das Gebäude wurden nicht von ihm bezahlt. Er kann auch keine Abschreibung nach § 11d<br />

EStDV geltend machen, weil das Gebäude nicht aus einem anderen Privatvermögen durch Erbschaft<br />

oder Schenkung erworben wurde. Vielmehr wurde das Haus erstmals im Eigentum des Gewinners<br />

hergestellt und die Aufwendungen hierfür im Betriebsvermögen des Lotterieveranstalters abgezogen.<br />

Nach dem Grundsatz, dass ein Wirtschaftsgut nur einmal abgeschrieben werden darf und dies bereits<br />

beim Lotterieunternehmen erfolgt ist, kann der Gewinner nicht erneut Abschreibungen geltend machen.<br />

Eine Abschreibung beim Gewinner würde nämlich zu einem doppelten steuerlichen Abzug der<br />

Aufwendungen führen. Außerdem gilt hier der Grundsatz, dass Aufwendungen Dritter nicht zu<br />

Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Tierversuche: Heimliche Aufnahmen rechtens<br />

(Val) Verdeckt gedrehte Filme, die ein Journalist heimlich in einem Münsteraner Tierversuchslabor<br />

aufgenommen hat, dürfen von ihm und einer Münsteraner Tierschutzaktivistin der Öffentlichkeit<br />

zugänglich gemacht werden. So lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.<br />

In der mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Verbreitung rechtswidrig<br />

erlangter Informationen nicht nur zulässig sei, wenn besonders grobe Verstöße oder positiv festgestellte<br />

rechtswidrige Verhaltensweisen offen gelegt würden, sondern auch wenn ein besonderes öffentliches<br />

Interesse an der Aufdeckung von Missständen unterhalb der Schwelle der <strong>Recht</strong>swidrigkeit bestehe,<br />

wenn es sich also um einen Beitrag zum Meinungskampf handele, der die Öffentlichkeit besonders<br />

interessiere. Dies hat der Senat dem Journalisten und einer Münsteraner Tierschutzaktivistin<br />

zugestanden, nicht aber einem Verein aus Hamburg, der in der Vergangenheit die Grenzen des geistigen<br />

Meinungskampfes nicht ausreichend gewährleistet habe.<br />

Es handelt sich im Wesentlichen um Beiträge, die das ZDF in Sendungen am 09.12. und 16.12.2003<br />

ausgestrahlt hat.<br />

Ein Journalist, hatte sich im März 2003 von einem Labor als Tierpflegehelfer einstellen lassen. Er stellte<br />

mit einer versteckten Kamera Filmaufnahmen von der Haltung der Tiere und dem Umgang des Personals<br />

mit ihnen her. Das ZDF erstellte unter seiner Mithilfe einen neunminütigen Film über die Arbeitsweise und<br />

den Umgang des Labors mit den Versuchstieren. Der Beitrag wurde am 09.12.2003 in einem Magazin<br />

ausgestrahlt. Die Resonanz in der Öffentlichkeit war groß. Das Filmmaterial wurde auch für weitere<br />

Fernsehsendungen sowie für Internet und Printmedien verwendet.<br />

OLG Hamm vom Urteile vom 21.07.2004 Aktenzeichen 3 U 77/04<br />

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