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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der<br />

Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, sofern keine Indizien dieser<br />

Tatsache widersprechen. Dann muss das Finanzamt Verluste aus Vermietung auch über einen längeren<br />

Zeitraum anerkennen.<br />

Mit Urteil vom 4.12.2001 (HFR 2002 S. 607) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein auf fünf<br />

Jahre abgeschlossener Mietvertrag ohne Verlängerungsklausel gegen die Absicht einer auf Dauer<br />

angelegten Vermietungstätigkeit spricht, wenn das Gebäude anschließend veräußert werden soll. Die<br />

Veräußerungsabsicht hatten die Vermieter ausdrücklich im Mietvertrag festgeschrieben und damit die<br />

begrenzte Mietdauer begründet.<br />

Bei einem auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum der geplanten Vermietung in Verbindung mit der geplanten<br />

Veräußerung kann nach Auffassung des BFH ein Totalüberschuss der Einnahmen über die<br />

Werbungskosten nicht erzielt werden. Diese Schlussfolgerung werde auch nicht dadurch in Frage<br />

gestellt, dass der Steuerpflichtige das Mietverhältnis vor Fristablauf durch Vereinbarung mit dem Mieter in<br />

ein unbefristetes Mietverhältnis umwandle. Dies gäbe allenfalls Aufschluss über die Absichten des<br />

Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Vertragsänderung, nicht aber über die Absichten zu Beginn der<br />

Vermietungstätigkeit. Die bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich entstandenen Verluste muss das Finanzamt<br />

somit nicht anerkennen.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Denkmalschutz: Abschreibungen ab 2004 geringer<br />

(Val) Aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurden die erhöhten Abschreibungen für<br />

denkmalgeschützte Gebäude verändert: Statt bisher zehn Jahre lang jeweils 10 % sind ab 2004 acht<br />

Jahre lang nur jeweils 9 % und vier Jahre lang jeweils 7 % der Herstellungskosten absetzbar. Derart<br />

begünstigt sind Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal<br />

oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (§ 7i EStG).<br />

Die neuen Abschreibungssätze sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem<br />

31.12.2003 begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung<br />

erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien<br />

Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen<br />

eingereicht werden (§ 52 Abs. 23b EStG).<br />

Spannend ist nun die Frage, ob bei Baumaßnahmen ohne erforderlichen Bauantrag, die aufgrund<br />

denkmalrechtlicher Vorschriften einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde<br />

bedürfen, das Einreichen der zu dieser denkmalrechtlichen Genehmigung erforderlichen Unterlagen bei<br />

der Denkmalschutzbehörde als "Einreichen von Bauunterlagen" ausreicht. Die Antwort hierzu gibt aktuell<br />

die OFD Koblenz (Kurzinformation vom 3.6.2004, Nr. 041/04 - S 2198b A):<br />

Ja, das Einreichen von Antragsunterlagen für die denkmalrechtliche Genehmigung der Baumaßnahmen<br />

ist einem Einreichen von Bauunterlagen gleichzusetzen, und demnach gilt dies als Zeitpunkt des Beginns<br />

der begünstigten Baumaßnahmen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn der tatsächliche Baubeginn, z. B.<br />

Anlieferung nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf den Bauplatz, erst in 2004 erfolgt ist.<br />

Wurden also die Unterlagen, die zur Genehmigung der denkmalrechtlichen Instandsetzung erforderlich<br />

sind, noch im Jahre 2003 bei der zuständigen Denkmalbehörde eingereicht, besteht Anspruch auf die<br />

Abschreibungen mit den höheren Sätzen. Begünstigt hiervon sind auch Erwerber von<br />

sanierungsbedürftigen Eigentumswohnungen im Rahmen von Bauträgermodellen.<br />

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