MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der<br />
Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, sofern keine Indizien dieser<br />
Tatsache widersprechen. Dann muss das Finanzamt Verluste aus Vermietung auch über einen längeren<br />
Zeitraum anerkennen.<br />
Mit Urteil vom 4.12.2001 (HFR 2002 S. 607) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein auf fünf<br />
Jahre abgeschlossener Mietvertrag ohne Verlängerungsklausel gegen die Absicht einer auf Dauer<br />
angelegten Vermietungstätigkeit spricht, wenn das Gebäude anschließend veräußert werden soll. Die<br />
Veräußerungsabsicht hatten die Vermieter ausdrücklich im Mietvertrag festgeschrieben und damit die<br />
begrenzte Mietdauer begründet.<br />
Bei einem auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum der geplanten Vermietung in Verbindung mit der geplanten<br />
Veräußerung kann nach Auffassung des BFH ein Totalüberschuss der Einnahmen über die<br />
Werbungskosten nicht erzielt werden. Diese Schlussfolgerung werde auch nicht dadurch in Frage<br />
gestellt, dass der Steuerpflichtige das Mietverhältnis vor Fristablauf durch Vereinbarung mit dem Mieter in<br />
ein unbefristetes Mietverhältnis umwandle. Dies gäbe allenfalls Aufschluss über die Absichten des<br />
Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Vertragsänderung, nicht aber über die Absichten zu Beginn der<br />
Vermietungstätigkeit. Die bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich entstandenen Verluste muss das Finanzamt<br />
somit nicht anerkennen.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Denkmalschutz: Abschreibungen ab 2004 geringer<br />
(Val) Aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurden die erhöhten Abschreibungen für<br />
denkmalgeschützte Gebäude verändert: Statt bisher zehn Jahre lang jeweils 10 % sind ab 2004 acht<br />
Jahre lang nur jeweils 9 % und vier Jahre lang jeweils 7 % der Herstellungskosten absetzbar. Derart<br />
begünstigt sind Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal<br />
oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (§ 7i EStG).<br />
Die neuen Abschreibungssätze sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem<br />
31.12.2003 begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung<br />
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien<br />
Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen<br />
eingereicht werden (§ 52 Abs. 23b EStG).<br />
Spannend ist nun die Frage, ob bei Baumaßnahmen ohne erforderlichen Bauantrag, die aufgrund<br />
denkmalrechtlicher Vorschriften einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde<br />
bedürfen, das Einreichen der zu dieser denkmalrechtlichen Genehmigung erforderlichen Unterlagen bei<br />
der Denkmalschutzbehörde als "Einreichen von Bauunterlagen" ausreicht. Die Antwort hierzu gibt aktuell<br />
die OFD Koblenz (Kurzinformation vom 3.6.2004, Nr. 041/04 - S 2198b A):<br />
Ja, das Einreichen von Antragsunterlagen für die denkmalrechtliche Genehmigung der Baumaßnahmen<br />
ist einem Einreichen von Bauunterlagen gleichzusetzen, und demnach gilt dies als Zeitpunkt des Beginns<br />
der begünstigten Baumaßnahmen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn der tatsächliche Baubeginn, z. B.<br />
Anlieferung nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf den Bauplatz, erst in 2004 erfolgt ist.<br />
Wurden also die Unterlagen, die zur Genehmigung der denkmalrechtlichen Instandsetzung erforderlich<br />
sind, noch im Jahre 2003 bei der zuständigen Denkmalbehörde eingereicht, besteht Anspruch auf die<br />
Abschreibungen mit den höheren Sätzen. Begünstigt hiervon sind auch Erwerber von<br />
sanierungsbedürftigen Eigentumswohnungen im Rahmen von Bauträgermodellen.<br />
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